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Entscheid

VWBES.2016.454

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Unterbringung im Lilith

3. Februar 2017Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die nicht

verheirateten und getrennten Eltern von C.___ (geboren am 23. Juli 2014). Sie

verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge und betreuen C.___ hälftig.

2. Am 8. Juli 2016 ging bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Olten-Gösgen eine

Gefährdungsmeldung der Beratungsstelle Opferhilfe Aarau ein. Nach einem ersten

Gespräch mit der Kindsmutter am 21. Juli 2016 kam die KESB Olten-Gösgen zum

Schluss, dass eine umgehende Abklärung zurzeit noch nicht notwendig sei.

Nachdem die Kindsmutter am 26. September 2016 die KESB Olten-Gösgen über die

Uneinigkeit bei der Erstellung des Unterhaltsvertrages, der Besuchsregelung

sowie der gemeinsamen Erziehungshaltung informierte, verfügte die KESB

Olten-Gösgen am 27. September 2016 eine Abklärung über die Situation von C.___.

3. Am 4. Oktober 2016 wurde die

Kindsmutter mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Klinik

Solothurn eingewiesen. Während dieser Zeit wurde C.___ durch den Kindsvater und

seine Familie sowie die Grossmutter mütterlicherseits betreut. Am 31. Oktober

2016 trat die Kindsmutter ins Lilith, Zentrum für Kinder und Frauen, in

Oberbuchsiten (nachfolgend Lilith genannt) ein.

4. Mit superprovisorischem Entscheid

vom 4. November 2016 entzog die KESB Olten-Gösgen A.___ und B.___ per sofort

das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter C.___ und verfügte die

Unterbringung von C.___ im Lilith per 5. November 2016.

5. Nach Anhörung der Kindseltern bestätigte

die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 23. November 2016 den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Unterbringung von C.___ im Lilith. Dem

Kindsvater wurde ein 14-tägliches Betreuungswochenende von Freitagabend bis

Sonntagabend zugestanden. Zur Begründung wurde festgehalten, die Abklärungsstelle

habe nach einem persönlichen Gespräch mit der Kindsmutter am 2. November 2016

empfohlen, C.___ umgehend bei der Mutter in der Institution unterzubringen. Die

Eltern von C.___ hätten bislang das Modell der alternierenden Obhut gelebt und

ihre Tochter hälftig betreut. Dass dies während eines Aufenthaltes in einer

Mutter-Kind-Institution nicht möglich und sinnvoll sei, könne nachvollzogen

werden. Die Betreuung von C.___ durch die Kindseltern müsse entsprechend

angepasst werden. Wichtig sei, dass der Kontakt zwischen dem Kindsvater und der

Tochter weiter bestehen bleibe und ausgeweitet werden könne. In einem ersten

Schritt solle A.___ 14-täglich von Freitag- bis Sonntagabend die Betreuung der

Tochter übernehmen. In der Anhörung habe er bereits verlauten lassen, dass er

sein Arbeitspensum auf 80 % reduzieren werde und den Freitag für die Betreuung

einsetzen könne. In einem nächsten Schritt gelte es entsprechend zu prüfen, ob

und wenn ja ab wann C.___ am Freitag durch den Vater betreut werde. Da die

Abklärung noch offen sei, werde diese erweiterte Betreuung in einem separaten

Verfahren entschieden.

6. Gegen den Entscheid der KESB

Olten-Gösgen vom 23. November 2016 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, mit Schreiben vom 5.

Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, der

Entscheid der KESB Olten–Gösgen vom 23. November 2016 sei mangels örtlicher

Zuständigkeit vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid der

KESB Olten-Gösgen vom 23. November 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Sache

zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei

die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand zu

gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, C.___ habe ihren

zivilrechtlichen Wohnsitz in Oftringen, weshalb die KESB Olten-Gösgen örtlich

nicht zuständig sei. Zudem sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verletzt worden. Die Kindseltern hätten nach der Trennung Ende März 2016 bis

Ende September 2016 einvernehmlich die Obhut für ihre Tochter C.___

alternierend ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei seinen Pflichten und seiner

Verantwortung als Vater trotz seines Alters von erst 24 Jahren stets

vorbildlich nachgekommen. Auch als die Kindsmutter anfangs Oktober 2016 in eine

psychiatrische Klinik eingeliefert worden sei, habe er zusammen mit seiner

Mutter, seiner Tante und der Mutter der Kindsmutter die vollzeitige Betreuung

und Pflege von C.___ übernommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers als Vater

von C.___ habe zu keinem Zeitpunkt Anlass dazu gegeben, dass die Behörde zum

Schutz und Wohl der Tochter hätte einschreiten müssen. Das Wohl von C.___ sei

zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Bestritten werde zudem die häusliche

Gewalt vor der Trennung der Kindseltern im März 2016. Aufgrund der faktisch

gelebten, alternierenden Obhut hätten beide Elternteile eine gleich enge Beziehung

zu C.___ gelebt. Die Kindsmutter sei C.___ grundsätzlich eine gute Mutter. Der

Beschwerdeführer begrüsse grundsätzlich den Umstand, dass die Kindsmutter ihr

Leben nachhaltig ändern wolle, um von der Drogensucht und den finanziellen

Problemen wegzukommen. Anlässlich der Anhörung habe er aber auch unmissverständlich

ausgesagt, dass der bisherige Kontakt zu seiner Tochter bestehen bleiben solle.

Wenn seine Rechte als Vater aber dadurch so stark beschränkt würden, dass er

seine Tochter nur noch alle 14 Tage von Freitag- bis Sonntagabend zu sich auf

Besuch nehmen könne, sei er nicht damit einverstanden, dass die Kindsmutter mit

der Tochter gemeinsam im Lilith untergebracht werde bzw. sich dort aufhalte.

Der Beschwerdeführer poche darauf, dass er seine Tochter weiterhin von Mittwoch-

oder zumindest von Donnerstagabend bis Samstag- oder Sonntagabend betreuen

könne. Demzufolge erweise sich die Institution Lilith aufgrund deren

Organisation als ungeeignete Institution. Die Vorinstanz habe eine andere

Institution zu finden, bei welcher die Weiterführung der bisher faktisch gelebten,

alternierenden Obhut praktiziert werden könne.

7. Am 2. Dezember 2016 ging bei der

KESB Olten-Gösgen der Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2016 ein. Es wurde

empfohlen, für C.___ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2

ZGB zu errichten. Die Eltern von C.___ würden ihre Aufgabe gut machen und seien

für konstruktive Kritik und Unterstützung offen und dankbar. Sie stünden aber

in einem noch grossen Spannungsverhältnis und seien mit den eigenen Defiziten

und Schwächen belastet. Die Errichtung einer Beistandschaft sei deshalb

sinnvoll.

8. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember

2016 hielt die Kindsmutter fest, dass sie sich mittlerweile gut im Lilith

eingelebt hätten. Ab dem 1. Januar 2017 könne sie am Mutter-Kind-Tag

teilnehmen, weshalb der Kindsvater C.___ jeweils am Freitag betreuen könne. Sie

sei sogar einverstanden, wenn C.___ bereits am Donnerstagabend zum Kindsvater

gehen könne. Ihr Vorschlag sei, dass der Kindsvater C.___ wöchentlich von

Donnerstag- bis Freitagabend und 14-täglich von Donnerstag- bis Sonntagabend

betreue. An oberster Stelle komme bei ihr das Wohl ihrer Tochter.

9. Die KESB Olten-Gösgen beantragte mit

Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Auf die Begründung wird soweit erforderlich in den

Erwägungen eingegangen.

10. Mit Entscheid vom 4. Januar 2017

errichtete die KESB Olten-Gösgen für C.___ eine Beistandschaft nach Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB. Der Beiständin wurden folgende Aufgaben auferlegt: Unterstützung

der Kindseltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat; Begleitung der

Unterbringung im Lilith; bei Bedarf Vermittlung bei der Umsetzung der

Betreuungsanteile während der Unterbringung im Lilith; Abklärung und Anträge

flankierender Kindesschutzmassnahmen bei Austritt aus dem Lilith und Mithilfe

bei der Regelung der Betreuung von C.___ nach Austritt. Zusätzlich zu den im

Entscheid vom 23. November 2016 festgelegten Betreuungswochenenden wurde dem

Kindsvater die Betreuung von C.___ von Donnerstag- bis Freitagabend

zugestanden.

11. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017

reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Kindsmutter

und der KESB Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2016 ein. Auf die Begründung

wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB,

SR 210] i.V.m. § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die KESB Olten-Gösgen sei mangels örtlicher Zuständigkeit im vorliegenden

Fall nicht zuständig. Gemäss Erklärung der Kindseltern über die gemeinsame

Sorge nach der Geburt vom 8. März 2016 habe C.___ ihren zivilrechtlichen

Wohnsitz in Oftringen. Neben diesem Dokument gebe es kein weiteres, welches die

Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile und den

Unterhaltbeitrag für die Tochter regeln würde. Der Beschwerdeführer habe zu

keinem Zeitpunkt seine mündliche oder schriftliche Einwilligung dazu erteilt,

dass die Kindsmutter den Wohnsitz von C.___ von Oftringen nach Olten ändern

dürfe. Ein entsprechendes Dokument befinde sich denn auch nicht in den

vorinstanzlichen Akten. Demzufolge habe C.___ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz

nach wie vor in Oftringen, d.h. im Bezirk Zofingen.

2.2

Kindesschutzmassnahmen werden

gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes

angeordnet. Die Erklärung der Kindseltern über die gemeinsame Sorge nach der

Geburt vom 8. März 2016, auf welche sich der Beschwerdeführer bezieht, betrifft

die Zeit, als die Kindseltern noch gemeinsam mit ihrer Tochter in Oftringen

wohnten. Nach der Trennung zog die Kindsmutter jedoch mit C.___ zu ihrer Mutter

nach Olten und meldete sich und C.___ am 30. Juni 2016 in Olten am [...]weg 16

an (vgl. Mail der Einwohnerdienste Oftringen und Einwohner-Karteikarte der Gemeinde

Oftringen vom 11. Juli 2016). C.___ hat somit ihren zivilrechtlichen

Wohnsitz in Olten, weshalb die KESB Olten-Gösgen zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen

zuständig ist.

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, führt doch deren Gutheissung

unter Umständen zu einer sofortigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

3.1

Der durch Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) wie durch

Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete Grundsatz

des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor

Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der

Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen

und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb

zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht

oder die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl.

BGE 136 I 265 E. 3.2 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann eine –

nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit

erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der

Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann

wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt

(vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweis; Urteil 1C_58/2010 vom 22.

Dezember 2010 E. 2.1.3 [nicht publ. Erwägung von BGE 137 II 58]).

3.2.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Vorinstanz bzw. die von ihr beauftragte Sozialregion Olten seien

bereits am 10. (recte: 11.) Oktober 2016 über den Aufenthalt der Kindsmutter in

der psychiatrischen Klinik in Kenntnis gesetzt worden. Trotzdem habe sie es

offenbar erst nach rund 23 Tagen am 4. November 2016 als notwendig befunden,

den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter zu entziehen.

In diesen 23 Tagen wäre offensichtlich genügend Zeit verblieben, um den

Kindsvater zu dieser beabsichtigten, einschneidenden Massnahme anzuhören. Eine

besondere Dringlichkeit sei klar nicht gegeben gewesen. Bestritten werde

deshalb auch, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den superprovisorischen

Entscheid vom 4. November 2016 erfüllt gewesen seien.

3.2.2

Eine superprovisorische

Massnahme nach Art. 445 Abs. 2 ZGB kann ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten

Personen angeordnet werden. Ein solcher Verzicht auf die Anhörung und damit die

Gewährung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Schutzinteressen

stärker zu gewichten sind als die Interessen der betroffenen Person an der

Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Gewährung des rechtlichen

Gehörs wird aber insofern nachgeholt, als die KESB den Verfahrensbeteiligten

gleichzeitig mit der Eröffnung der superprovisorischen Anordnung «Gelegenheit

zur Stellungnahme» einräumt. Anschliessend hat sie eine ordentliche

vorsorgliche Massnahme anzuordnen, die an die Stelle der superprovisorischen

Massnahme tritt. Besondere Dringlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die

vorgängige Anhörung der betroffenen Person den Schutzzweck der Massnahme vereiteln

würde (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1, Basel 2014, Art. 445 ZGB N 19 f.).

3.2.3

Zwar ist mit dem

Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass der Abklärungsdienst bereits am 11.

Oktober 2016 und die Vorinstanz am 17. Oktober 2016 vom Aufenthalt der

Kindsmutter in der Psychiatrischen Klinik Kenntnis hatten (vgl. E-Mail-Verkehr

vom 17. Oktober 2016 zwischen dem Abklärungsdienst und der KESB Olten-Gösgen),

jedoch war der Grund für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht die

Einweisung der Kindsmutter in die Klinik, sondern der Eintritt derselben ins

Lilith am 31. Oktober 2016. Mit E-Mail vom 2. November 2016 beantragte der Abklärungsdienst

bei der KESB Olten-Gösgen die sofortige Zusammenführung der Kindsmutter mit

ihrer Tochter im Lilith. Erst zu diesem Zeitpunkt stellte sich für die KESB

Olten-Gösgen die Frage nach einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Da

der Eintritt von C.___ sinnvollerweise zeitnah zum Eintritt der Kindsmutter zu

erfolgen hatte, bestand eine besondere Dringlichkeit, weshalb der Kindsvater

vor dem Erlass des superprovisorischen Entscheids nicht angehört werden musste.

3.3.1

Weiter rügt der

Beschwerdeführer, indem ihm das Anhörungsprotokoll der Kindsmutter vom 17.

November 2016 erst nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheides zugestellt

worden sei, habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt. Er habe somit keine

Gelegenheit gehabt, rechtzeitig dazu Stellung zu nehmen.

3.3.2

Nach Art. 445 Abs. 2 ZGB ist den

Verfahrensbeteiligten «Gelegenheit zur Stellungnahme» zu geben, bevor

anschliessend neu entschieden wird. Näheres wird diesbezüglich nicht geregelt. Mit

der Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2016 wurde ihm in

Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend

der superprovisorischen Massnahme gewährt. Eine weitere Möglichkeit zur

Stellungnahme sieht das Gesetz nicht vor. Zudem wurde sowohl der Beschwerdeführer

als auch seine Rechtsvertreterin am 17. November 2016 telefonisch über die

Anhörung der Kindsmutter informiert (vgl. Aktennotiz vom 17. November 2016).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. Aber auch wenn

man von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehen würde, so wäre der

Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht in schwerwiegender

Weise verletzt worden und würde dadurch geheilt werden, dass er sich im

vorliegenden Verfahren ausführlich äussern könne.

4.1

Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers ersucht um eine Partei- und Zeugenbefragung. Ein Anspruch auf

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, geht es in

casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche

Ansprüche. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

(VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge

der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.

4.2

Vorliegend geht der Sachverhalt

genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden

haben, aus einer Partei- und Zeugenbefragung hervorgehen könnten, zumal die

angerufenen Zeuginnen nur Unbestrittenes zu bezeugen hätten, weshalb der Antrag

abzuweisen ist.

5.1

Kann der Gefährdung eines Kindes

nicht anders begegnet werden, hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern

wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).

Voraussetzung der Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts ist demnach eine Gefährdung des Kindeswohls. Die

Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind

oder von vornherein als ungenügend erscheinen. In dieser Formulierung

manifestiert sich nichts anderes als das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Andererseits ist die KESB dazu aber auf Grund ihres Wächteramtes verpflichtet,

zum Schutz des Kindes das Erforderliche anzuordnen und das Kindswohl gegenüber

gegenläufigen Grundrechtsansprüchen wirksam in Stellung zu bringen. Die Gefährdung

in den Entzugstatbeständen von Art. 310 Abs. 1 und 2 ZGB liegt in den aktuellen

Betreuungsvoraussetzungen, die sich als Gefahr oder Risiko für das Kindeswohl

erweisen. Das Gesetz knüpft die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

nicht an bestimmte Ursachen oder ein Fehlverhalten oder gar Verschulden der

Eltern, sondern allein an den Umstand, dass die gedeihliche Entwicklung der

Kindes in seiner gegenwärtigen Betreuungssituation gefährdet ist und keine

andere Möglichkeit als ein Wechsel der Betreuungssituation Abhilfe schaffen kann

oder aber eine bestehende Betreuungssituation zu schützen ist, weil ein

beabsichtigter Wechsel die gedeihliche Entwicklung des Kindes gefährden würde

(vgl. Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel in: Heinz Hausheer/ Hans Peter Walter

[Hrsg.], Die elterliche Sorge/Kindesschutz, Berner Kommentar, Bern 2016, Art.

310/314b ZGB N 36 ff.).

5.2

Beim Lilith handelt es sich um eine

Therapieeinrichtung, welche Mütter neben ihrer eigenen Therapie befähigen soll,

ihre Kinder kindsgerecht zu betreuen und zu fördern. Ziel ist eine

gesellschaftliche Rehabilitation und eine suchtmittelfreie Lebensweise der

therapierten Frauen. Dabei wird dem Kindswohl besondere Aufmerksamkeit geschenkt,

da Kinder von Eltern mit einer Suchterkrankung und/oder psychischer Erkrankung verschiedene

Belastungssituationen zu bewältigen haben. Das Lilith bietet ein kindgerechtes Angebot

hinsichtlich Betreuung, Begleitung und Förderung (vgl. www.liliththerapie.ch).

Es ist unbestritten, dass die

Kindseltern von C.___ bis zum Eintritt der Kindsmutter in der Psychiatrischen

Klinik das Modell der alternierenden Obhut gelebt und ihre Tochter hälftig

betreut haben sowie das der Kindsvater C.___ während dem Aufenthalt der Mutter

in der Klinik mit Hilfe seiner Familie und der Grossmutter mütterlicherseits betreut

hat. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit den von der

KESB Olten-Gösgen angeordneten 14-täglichen Betreuungswochenenden von Freitag-

bis Sonntagabend nicht einverstanden ist und weiterhin auf die alternierende

Obhut besteht, zumal er gemäss Aktenlage für seine Tochter gut gesorgt hat. Dennoch

ist es für das Kindswohl von C.___ unabdingbar, dass sie mit der Kindsmutter

zusammen im Lilith untergebracht ist, damit sie mit Unterstützung des Lilith die

Belastungssituationen, welche mit der Suchterkrankung ihrer Mutter dahin gehen,

zu bewältigen und damit umzugehen lernt. Da die Suchterkrankung der Kindsmutter

auch auf C.___ und ihre Umgebung Einwirkung hat, ist es von Bedeutung, dass

diese zusammen therapiert werden. Aus diesem Grund ist aktuell die hälftige

Betreuung von C.___ durch den Kindsvater nicht möglich. Auch in einer anderen

Mutter-Kind- Institution als das Lilith wird dies kaum durchsetzbar sein,

weshalb ein Wechsel nicht sinnvoll ist. Zudem nennt der Beschwerdeführer selber

keine Institution, in welcher die alternierende Obhut von Anfang an möglich

sein könnte. Eine stationäre Therapie der Kindsmutter ohne C.___ würde zwar der

Betreuungssituation des Beschwerdeführers entsprechen, nicht aber dem Kindswohl

von C.___. Für die Behörde wie auch für die Kindseltern ist die Weiterführung

der alternierenden Obhut ein klares Ziel. Die alternierende Obhut ist aber

momentan, wie bereits erwähnt, nicht sofort umsetzbar, sondern wird nach

erfolgreicher Therapie der Kindsmutter Schritt für Schritt ausgebaut werden,

wie dies zwischenzeitlich mit Entscheid vom 4. Januar 2017 bereits geschehen

ist. Der Beschwerdeführer kann seine Tochter C.___ zusätzlich zu den

14-täglichen Betreuungswochenenden von Freitag- bis Sonntagabend wöchentlich

freitags betreuen.

Zusammenfassend kann somit

festgehalten werden, dass die Vorinstanz zum Wohle von C.___ zu Recht den Kindseltern

das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hat.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Dezember

2016.

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise bewilligt, da gemäss

Berechnung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Überschuss von

monatlich CHF 313.00 vorliegt (Nettoeinkommen: CHF 4‘570.00, 13.

Monatslohn: CHF 380.00, Familienzulagen: CHF 200.00 ergibt total

verfügbare Mittel von CHF 5‘150.00 abzüglich Grundbedarf: CHF 1‘200.00,

zivilprozessualer Zuschlag: CHF 240.00, Miete: CHF 1‘550.00, Nebenkosten:

CHF 290.00, Krankenversicherungsprämie Erwachsene: CHF 193.00, Krankenversicherungsprämie

Kind: 89.00, Abonnement für Telefon, Radio und Fernsehen: CHF 70.00,

Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherung: CHF 25.00, Arbeitsweg:

CHF 92.00, Zuschlag für auswärtiges Essen: CHF 201.00, laufende

Steuern: CHF 437.00, Schuldzinsen: CHF 450.00 ergibt total Zwangsbedarf

von CHF 4‘837.00). Dem Beschwerdeführer ist es demnach zumutbar, die

Hälfte der Kosten zu übernehmen. A.___ hat demnach die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates in Höhe von CHF 400.00 während zehn

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.

Art. 122 Abs. 2 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Rechtsanwältin Rebecca

Leiser-Schneider macht einen Aufwand von CHF 4‘897.15 geltend (19.5

Stunden à CHF 220.00 plus Auslagen und MWST). Darin enthalten sind auch

Aufwendungen für das separate Verfahren bei der KESB Olten-Gösgen betreffend

Beistandschaft und Erweiterung Betreuungsanteile, welche vorliegend nicht geltend

gemacht werden können. Die Honorarnote ist demnach zunächst um diese geltend

gemachten Aufwendungen und Auslagen zu kürzen (vgl. 20. und 23. Dezember 2016

sowie 5. Januar 2017). Dies ergibt einen korrigierten Aufwand von CHF 4‘413.50

(17.6 Stunden à CHF 220.00 plus Auslagen von CHF 214.60 und MWST). Nach §

161.

i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der

Stundenansatz für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände

CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies ergibt vorliegend einem Honorar

von CHF 3‘653.20 (17.6 Stunden à CHF 180 plus 214.60 und MWST). Aufgrund

der teilweisen Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von 50

Prozent beläuft sich die vom Kanton zu bezahlende Entschädigung von

Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider somit auf CHF 1‘826.60 Inkl.

Auslagen und MWST). Vorbehalten bleiben auch dafür der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider im Umfang von CHF 380.15 (Honorardifferenz

von CHF 40.00 für 17.6 Stunden plus MWST CHF 56.30 geteilt durch zwei),

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 122

Abs. 2 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge teilweiser

unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn einen Kostenanteil in

der Höhe von CHF 400.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(§ 58 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin

Rebecca Leiser-Schneider zufolge teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege eine

Entschädigung von CHF 1‘826.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider im

Umfang von CHF 380.15 (inkl. MWST), sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser