VWBES.2016.454
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Unterbringung im Lilith
3. Februar 2017Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Februar 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Barbara
Hildbrand-Ineichen,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Unterbringung von C.___
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die nicht
verheirateten und getrennten Eltern von C.___ (geboren am 23. Juli 2014). Sie
verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge und betreuen C.___ hälftig.
2. Am 8. Juli 2016 ging bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Olten-Gösgen eine
Gefährdungsmeldung der Beratungsstelle Opferhilfe Aarau ein. Nach einem ersten
Gespräch mit der Kindsmutter am 21. Juli 2016 kam die KESB Olten-Gösgen zum
Schluss, dass eine umgehende Abklärung zurzeit noch nicht notwendig sei.
Nachdem die Kindsmutter am 26. September 2016 die KESB Olten-Gösgen über die
Uneinigkeit bei der Erstellung des Unterhaltsvertrages, der Besuchsregelung
sowie der gemeinsamen Erziehungshaltung informierte, verfügte die KESB
Olten-Gösgen am 27. September 2016 eine Abklärung über die Situation von C.___.
3. Am 4. Oktober 2016 wurde die
Kindsmutter mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Klinik
Solothurn eingewiesen. Während dieser Zeit wurde C.___ durch den Kindsvater und
seine Familie sowie die Grossmutter mütterlicherseits betreut. Am 31. Oktober
2016 trat die Kindsmutter ins Lilith, Zentrum für Kinder und Frauen, in
Oberbuchsiten (nachfolgend Lilith genannt) ein.
4. Mit superprovisorischem Entscheid
vom 4. November 2016 entzog die KESB Olten-Gösgen A.___ und B.___ per sofort
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter C.___ und verfügte die
Unterbringung von C.___ im Lilith per 5. November 2016.
5. Nach Anhörung der Kindseltern bestätigte
die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 23. November 2016 den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Unterbringung von C.___ im Lilith. Dem
Kindsvater wurde ein 14-tägliches Betreuungswochenende von Freitagabend bis
Sonntagabend zugestanden. Zur Begründung wurde festgehalten, die Abklärungsstelle
habe nach einem persönlichen Gespräch mit der Kindsmutter am 2. November 2016
empfohlen, C.___ umgehend bei der Mutter in der Institution unterzubringen. Die
Eltern von C.___ hätten bislang das Modell der alternierenden Obhut gelebt und
ihre Tochter hälftig betreut. Dass dies während eines Aufenthaltes in einer
Mutter-Kind-Institution nicht möglich und sinnvoll sei, könne nachvollzogen
werden. Die Betreuung von C.___ durch die Kindseltern müsse entsprechend
angepasst werden. Wichtig sei, dass der Kontakt zwischen dem Kindsvater und der
Tochter weiter bestehen bleibe und ausgeweitet werden könne. In einem ersten
Schritt solle A.___ 14-täglich von Freitag- bis Sonntagabend die Betreuung der
Tochter übernehmen. In der Anhörung habe er bereits verlauten lassen, dass er
sein Arbeitspensum auf 80 % reduzieren werde und den Freitag für die Betreuung
einsetzen könne. In einem nächsten Schritt gelte es entsprechend zu prüfen, ob
und wenn ja ab wann C.___ am Freitag durch den Vater betreut werde. Da die
Abklärung noch offen sei, werde diese erweiterte Betreuung in einem separaten
Verfahren entschieden.
6. Gegen den Entscheid der KESB
Olten-Gösgen vom 23. November 2016 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, mit Schreiben vom 5.
Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, der
Entscheid der KESB Olten–Gösgen vom 23. November 2016 sei mangels örtlicher
Zuständigkeit vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid der
KESB Olten-Gösgen vom 23. November 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Sache
zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei
die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand zu
gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, C.___ habe ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz in Oftringen, weshalb die KESB Olten-Gösgen örtlich
nicht zuständig sei. Zudem sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt worden. Die Kindseltern hätten nach der Trennung Ende März 2016 bis
Ende September 2016 einvernehmlich die Obhut für ihre Tochter C.___
alternierend ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei seinen Pflichten und seiner
Verantwortung als Vater trotz seines Alters von erst 24 Jahren stets
vorbildlich nachgekommen. Auch als die Kindsmutter anfangs Oktober 2016 in eine
psychiatrische Klinik eingeliefert worden sei, habe er zusammen mit seiner
Mutter, seiner Tante und der Mutter der Kindsmutter die vollzeitige Betreuung
und Pflege von C.___ übernommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers als Vater
von C.___ habe zu keinem Zeitpunkt Anlass dazu gegeben, dass die Behörde zum
Schutz und Wohl der Tochter hätte einschreiten müssen. Das Wohl von C.___ sei
zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Bestritten werde zudem die häusliche
Gewalt vor der Trennung der Kindseltern im März 2016. Aufgrund der faktisch
gelebten, alternierenden Obhut hätten beide Elternteile eine gleich enge Beziehung
zu C.___ gelebt. Die Kindsmutter sei C.___ grundsätzlich eine gute Mutter. Der
Beschwerdeführer begrüsse grundsätzlich den Umstand, dass die Kindsmutter ihr
Leben nachhaltig ändern wolle, um von der Drogensucht und den finanziellen
Problemen wegzukommen. Anlässlich der Anhörung habe er aber auch unmissverständlich
ausgesagt, dass der bisherige Kontakt zu seiner Tochter bestehen bleiben solle.
Wenn seine Rechte als Vater aber dadurch so stark beschränkt würden, dass er
seine Tochter nur noch alle 14 Tage von Freitag- bis Sonntagabend zu sich auf
Besuch nehmen könne, sei er nicht damit einverstanden, dass die Kindsmutter mit
der Tochter gemeinsam im Lilith untergebracht werde bzw. sich dort aufhalte.
Der Beschwerdeführer poche darauf, dass er seine Tochter weiterhin von Mittwoch-
oder zumindest von Donnerstagabend bis Samstag- oder Sonntagabend betreuen
könne. Demzufolge erweise sich die Institution Lilith aufgrund deren
Organisation als ungeeignete Institution. Die Vorinstanz habe eine andere
Institution zu finden, bei welcher die Weiterführung der bisher faktisch gelebten,
alternierenden Obhut praktiziert werden könne.
7. Am 2. Dezember 2016 ging bei der
KESB Olten-Gösgen der Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2016 ein. Es wurde
empfohlen, für C.___ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZGB zu errichten. Die Eltern von C.___ würden ihre Aufgabe gut machen und seien
für konstruktive Kritik und Unterstützung offen und dankbar. Sie stünden aber
in einem noch grossen Spannungsverhältnis und seien mit den eigenen Defiziten
und Schwächen belastet. Die Errichtung einer Beistandschaft sei deshalb
sinnvoll.
8. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember
2016 hielt die Kindsmutter fest, dass sie sich mittlerweile gut im Lilith
eingelebt hätten. Ab dem 1. Januar 2017 könne sie am Mutter-Kind-Tag
teilnehmen, weshalb der Kindsvater C.___ jeweils am Freitag betreuen könne. Sie
sei sogar einverstanden, wenn C.___ bereits am Donnerstagabend zum Kindsvater
gehen könne. Ihr Vorschlag sei, dass der Kindsvater C.___ wöchentlich von
Donnerstag- bis Freitagabend und 14-täglich von Donnerstag- bis Sonntagabend
betreue. An oberster Stelle komme bei ihr das Wohl ihrer Tochter.
9. Die KESB Olten-Gösgen beantragte mit
Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Auf die Begründung wird soweit erforderlich in den
Erwägungen eingegangen.
10. Mit Entscheid vom 4. Januar 2017
errichtete die KESB Olten-Gösgen für C.___ eine Beistandschaft nach Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB. Der Beiständin wurden folgende Aufgaben auferlegt: Unterstützung
der Kindseltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat; Begleitung der
Unterbringung im Lilith; bei Bedarf Vermittlung bei der Umsetzung der
Betreuungsanteile während der Unterbringung im Lilith; Abklärung und Anträge
flankierender Kindesschutzmassnahmen bei Austritt aus dem Lilith und Mithilfe
bei der Regelung der Betreuung von C.___ nach Austritt. Zusätzlich zu den im
Entscheid vom 23. November 2016 festgelegten Betreuungswochenenden wurde dem
Kindsvater die Betreuung von C.___ von Donnerstag- bis Freitagabend
zugestanden.
11. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017
reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Kindsmutter
und der KESB Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2016 ein. Auf die Begründung
wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB,
SR 210] i.V.m. § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die KESB Olten-Gösgen sei mangels örtlicher Zuständigkeit im vorliegenden
Fall nicht zuständig. Gemäss Erklärung der Kindseltern über die gemeinsame
Sorge nach der Geburt vom 8. März 2016 habe C.___ ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz in Oftringen. Neben diesem Dokument gebe es kein weiteres, welches die
Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile und den
Unterhaltbeitrag für die Tochter regeln würde. Der Beschwerdeführer habe zu
keinem Zeitpunkt seine mündliche oder schriftliche Einwilligung dazu erteilt,
dass die Kindsmutter den Wohnsitz von C.___ von Oftringen nach Olten ändern
dürfe. Ein entsprechendes Dokument befinde sich denn auch nicht in den
vorinstanzlichen Akten. Demzufolge habe C.___ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz
nach wie vor in Oftringen, d.h. im Bezirk Zofingen.
2.2
Kindesschutzmassnahmen werden
gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes
angeordnet. Die Erklärung der Kindseltern über die gemeinsame Sorge nach der
Geburt vom 8. März 2016, auf welche sich der Beschwerdeführer bezieht, betrifft
die Zeit, als die Kindseltern noch gemeinsam mit ihrer Tochter in Oftringen
wohnten. Nach der Trennung zog die Kindsmutter jedoch mit C.___ zu ihrer Mutter
nach Olten und meldete sich und C.___ am 30. Juni 2016 in Olten am [...]weg 16
an (vgl. Mail der Einwohnerdienste Oftringen und Einwohner-Karteikarte der Gemeinde
Oftringen vom 11. Juli 2016). C.___ hat somit ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz in Olten, weshalb die KESB Olten-Gösgen zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen
zuständig ist.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, führt doch deren Gutheissung
unter Umständen zu einer sofortigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
3.1
Der durch Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) wie durch
Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete Grundsatz
des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der
Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern
können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen
und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb
zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht
oder die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl.
BGE 136 I 265 E. 3.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann eine –
nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit
erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der
Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann
wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt
(vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweis; Urteil 1C_58/2010 vom 22.
Dezember 2010 E. 2.1.3 [nicht publ. Erwägung von BGE 137 II 58]).
3.2.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Vorinstanz bzw. die von ihr beauftragte Sozialregion Olten seien
bereits am 10. (recte: 11.) Oktober 2016 über den Aufenthalt der Kindsmutter in
der psychiatrischen Klinik in Kenntnis gesetzt worden. Trotzdem habe sie es
offenbar erst nach rund 23 Tagen am 4. November 2016 als notwendig befunden,
den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter zu entziehen.
In diesen 23 Tagen wäre offensichtlich genügend Zeit verblieben, um den
Kindsvater zu dieser beabsichtigten, einschneidenden Massnahme anzuhören. Eine
besondere Dringlichkeit sei klar nicht gegeben gewesen. Bestritten werde
deshalb auch, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den superprovisorischen
Entscheid vom 4. November 2016 erfüllt gewesen seien.
3.2.2
Eine superprovisorische
Massnahme nach Art. 445 Abs. 2 ZGB kann ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten
Personen angeordnet werden. Ein solcher Verzicht auf die Anhörung und damit die
Gewährung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Schutzinteressen
stärker zu gewichten sind als die Interessen der betroffenen Person an der
Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Gewährung des rechtlichen
Gehörs wird aber insofern nachgeholt, als die KESB den Verfahrensbeteiligten
gleichzeitig mit der Eröffnung der superprovisorischen Anordnung «Gelegenheit
zur Stellungnahme» einräumt. Anschliessend hat sie eine ordentliche
vorsorgliche Massnahme anzuordnen, die an die Stelle der superprovisorischen
Massnahme tritt. Besondere Dringlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die
vorgängige Anhörung der betroffenen Person den Schutzzweck der Massnahme vereiteln
würde (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1, Basel 2014, Art. 445 ZGB N 19 f.).
3.2.3
Zwar ist mit dem
Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass der Abklärungsdienst bereits am 11.
Oktober 2016 und die Vorinstanz am 17. Oktober 2016 vom Aufenthalt der
Kindsmutter in der Psychiatrischen Klinik Kenntnis hatten (vgl. E-Mail-Verkehr
vom 17. Oktober 2016 zwischen dem Abklärungsdienst und der KESB Olten-Gösgen),
jedoch war der Grund für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht die
Einweisung der Kindsmutter in die Klinik, sondern der Eintritt derselben ins
Lilith am 31. Oktober 2016. Mit E-Mail vom 2. November 2016 beantragte der Abklärungsdienst
bei der KESB Olten-Gösgen die sofortige Zusammenführung der Kindsmutter mit
ihrer Tochter im Lilith. Erst zu diesem Zeitpunkt stellte sich für die KESB
Olten-Gösgen die Frage nach einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Da
der Eintritt von C.___ sinnvollerweise zeitnah zum Eintritt der Kindsmutter zu
erfolgen hatte, bestand eine besondere Dringlichkeit, weshalb der Kindsvater
vor dem Erlass des superprovisorischen Entscheids nicht angehört werden musste.
3.3.1
Weiter rügt der
Beschwerdeführer, indem ihm das Anhörungsprotokoll der Kindsmutter vom 17.
November 2016 erst nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheides zugestellt
worden sei, habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt. Er habe somit keine
Gelegenheit gehabt, rechtzeitig dazu Stellung zu nehmen.
3.3.2
Nach Art. 445 Abs. 2 ZGB ist den
Verfahrensbeteiligten «Gelegenheit zur Stellungnahme» zu geben, bevor
anschliessend neu entschieden wird. Näheres wird diesbezüglich nicht geregelt. Mit
der Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2016 wurde ihm in
Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend
der superprovisorischen Massnahme gewährt. Eine weitere Möglichkeit zur
Stellungnahme sieht das Gesetz nicht vor. Zudem wurde sowohl der Beschwerdeführer
als auch seine Rechtsvertreterin am 17. November 2016 telefonisch über die
Anhörung der Kindsmutter informiert (vgl. Aktennotiz vom 17. November 2016).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. Aber auch wenn
man von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehen würde, so wäre der
Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht in schwerwiegender
Weise verletzt worden und würde dadurch geheilt werden, dass er sich im
vorliegenden Verfahren ausführlich äussern könne.
4.1
Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ersucht um eine Partei- und Zeugenbefragung. Ein Anspruch auf
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, geht es in
casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche
Ansprüche. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge
der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.
4.2
Vorliegend geht der Sachverhalt
genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden
haben, aus einer Partei- und Zeugenbefragung hervorgehen könnten, zumal die
angerufenen Zeuginnen nur Unbestrittenes zu bezeugen hätten, weshalb der Antrag
abzuweisen ist.
5.1
Kann der Gefährdung eines Kindes
nicht anders begegnet werden, hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern
wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
Voraussetzung der Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts ist demnach eine Gefährdung des Kindeswohls. Die
Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind
oder von vornherein als ungenügend erscheinen. In dieser Formulierung
manifestiert sich nichts anderes als das Verhältnismässigkeitsprinzip.
Andererseits ist die KESB dazu aber auf Grund ihres Wächteramtes verpflichtet,
zum Schutz des Kindes das Erforderliche anzuordnen und das Kindswohl gegenüber
gegenläufigen Grundrechtsansprüchen wirksam in Stellung zu bringen. Die Gefährdung
in den Entzugstatbeständen von Art. 310 Abs. 1 und 2 ZGB liegt in den aktuellen
Betreuungsvoraussetzungen, die sich als Gefahr oder Risiko für das Kindeswohl
erweisen. Das Gesetz knüpft die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
nicht an bestimmte Ursachen oder ein Fehlverhalten oder gar Verschulden der
Eltern, sondern allein an den Umstand, dass die gedeihliche Entwicklung der
Kindes in seiner gegenwärtigen Betreuungssituation gefährdet ist und keine
andere Möglichkeit als ein Wechsel der Betreuungssituation Abhilfe schaffen kann
oder aber eine bestehende Betreuungssituation zu schützen ist, weil ein
beabsichtigter Wechsel die gedeihliche Entwicklung des Kindes gefährden würde
(vgl. Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel in: Heinz Hausheer/ Hans Peter Walter
[Hrsg.], Die elterliche Sorge/Kindesschutz, Berner Kommentar, Bern 2016, Art.
310/314b ZGB N 36 ff.).
5.2
Beim Lilith handelt es sich um eine
Therapieeinrichtung, welche Mütter neben ihrer eigenen Therapie befähigen soll,
ihre Kinder kindsgerecht zu betreuen und zu fördern. Ziel ist eine
gesellschaftliche Rehabilitation und eine suchtmittelfreie Lebensweise der
therapierten Frauen. Dabei wird dem Kindswohl besondere Aufmerksamkeit geschenkt,
da Kinder von Eltern mit einer Suchterkrankung und/oder psychischer Erkrankung verschiedene
Belastungssituationen zu bewältigen haben. Das Lilith bietet ein kindgerechtes Angebot
hinsichtlich Betreuung, Begleitung und Förderung (vgl. www.liliththerapie.ch).
Es ist unbestritten, dass die
Kindseltern von C.___ bis zum Eintritt der Kindsmutter in der Psychiatrischen
Klinik das Modell der alternierenden Obhut gelebt und ihre Tochter hälftig
betreut haben sowie das der Kindsvater C.___ während dem Aufenthalt der Mutter
in der Klinik mit Hilfe seiner Familie und der Grossmutter mütterlicherseits betreut
hat. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit den von der
KESB Olten-Gösgen angeordneten 14-täglichen Betreuungswochenenden von Freitag-
bis Sonntagabend nicht einverstanden ist und weiterhin auf die alternierende
Obhut besteht, zumal er gemäss Aktenlage für seine Tochter gut gesorgt hat. Dennoch
ist es für das Kindswohl von C.___ unabdingbar, dass sie mit der Kindsmutter
zusammen im Lilith untergebracht ist, damit sie mit Unterstützung des Lilith die
Belastungssituationen, welche mit der Suchterkrankung ihrer Mutter dahin gehen,
zu bewältigen und damit umzugehen lernt. Da die Suchterkrankung der Kindsmutter
auch auf C.___ und ihre Umgebung Einwirkung hat, ist es von Bedeutung, dass
diese zusammen therapiert werden. Aus diesem Grund ist aktuell die hälftige
Betreuung von C.___ durch den Kindsvater nicht möglich. Auch in einer anderen
Mutter-Kind- Institution als das Lilith wird dies kaum durchsetzbar sein,
weshalb ein Wechsel nicht sinnvoll ist. Zudem nennt der Beschwerdeführer selber
keine Institution, in welcher die alternierende Obhut von Anfang an möglich
sein könnte. Eine stationäre Therapie der Kindsmutter ohne C.___ würde zwar der
Betreuungssituation des Beschwerdeführers entsprechen, nicht aber dem Kindswohl
von C.___. Für die Behörde wie auch für die Kindseltern ist die Weiterführung
der alternierenden Obhut ein klares Ziel. Die alternierende Obhut ist aber
momentan, wie bereits erwähnt, nicht sofort umsetzbar, sondern wird nach
erfolgreicher Therapie der Kindsmutter Schritt für Schritt ausgebaut werden,
wie dies zwischenzeitlich mit Entscheid vom 4. Januar 2017 bereits geschehen
ist. Der Beschwerdeführer kann seine Tochter C.___ zusätzlich zu den
14-täglichen Betreuungswochenenden von Freitag- bis Sonntagabend wöchentlich
freitags betreuen.
Zusammenfassend kann somit
festgehalten werden, dass die Vorinstanz zum Wohle von C.___ zu Recht den Kindseltern
das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hat.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Dezember
2016.
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise bewilligt, da gemäss
Berechnung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Überschuss von
monatlich CHF 313.00 vorliegt (Nettoeinkommen: CHF 4‘570.00, 13.
Monatslohn: CHF 380.00, Familienzulagen: CHF 200.00 ergibt total
verfügbare Mittel von CHF 5‘150.00 abzüglich Grundbedarf: CHF 1‘200.00,
zivilprozessualer Zuschlag: CHF 240.00, Miete: CHF 1‘550.00, Nebenkosten:
CHF 290.00, Krankenversicherungsprämie Erwachsene: CHF 193.00, Krankenversicherungsprämie
Kind: 89.00, Abonnement für Telefon, Radio und Fernsehen: CHF 70.00,
Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherung: CHF 25.00, Arbeitsweg:
CHF 92.00, Zuschlag für auswärtiges Essen: CHF 201.00, laufende
Steuern: CHF 437.00, Schuldzinsen: CHF 450.00 ergibt total Zwangsbedarf
von CHF 4‘837.00). Dem Beschwerdeführer ist es demnach zumutbar, die
Hälfte der Kosten zu übernehmen. A.___ hat demnach die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates in Höhe von CHF 400.00 während zehn
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 122 Abs. 2 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Rechtsanwältin Rebecca
Leiser-Schneider macht einen Aufwand von CHF 4‘897.15 geltend (19.5
Stunden à CHF 220.00 plus Auslagen und MWST). Darin enthalten sind auch
Aufwendungen für das separate Verfahren bei der KESB Olten-Gösgen betreffend
Beistandschaft und Erweiterung Betreuungsanteile, welche vorliegend nicht geltend
gemacht werden können. Die Honorarnote ist demnach zunächst um diese geltend
gemachten Aufwendungen und Auslagen zu kürzen (vgl. 20. und 23. Dezember 2016
sowie 5. Januar 2017). Dies ergibt einen korrigierten Aufwand von CHF 4‘413.50
(17.6 Stunden à CHF 220.00 plus Auslagen von CHF 214.60 und MWST). Nach §
161.
i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der
Stundenansatz für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände
CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies ergibt vorliegend einem Honorar
von CHF 3‘653.20 (17.6 Stunden à CHF 180 plus 214.60 und MWST). Aufgrund
der teilweisen Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von 50
Prozent beläuft sich die vom Kanton zu bezahlende Entschädigung von
Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider somit auf CHF 1‘826.60 Inkl.
Auslagen und MWST). Vorbehalten bleiben auch dafür der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider im Umfang von CHF 380.15 (Honorardifferenz
von CHF 40.00 für 17.6 Stunden plus MWST CHF 56.30 geteilt durch zwei),
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 122
Abs. 2 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge teilweiser
unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn einen Kostenanteil in
der Höhe von CHF 400.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(§ 58 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin
Rebecca Leiser-Schneider zufolge teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege eine
Entschädigung von CHF 1‘826.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider im
Umfang von CHF 380.15 (inkl. MWST), sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser