VWBES.2016.459
Auskunft Bedrohungsmanagement
14. März 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Grimm
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
2. Polizei
Kanton Solothurn, Werkhofstrasse 33, Schanzmühle, 4503 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Auskunft
Bedrohungsmanagement
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 10. April 2015 erhielt die
Kantonspolizei Solothurn von der Staatsanwaltschaft eine telefonische
Gefährdungsmeldung nach § 35quater Abs. 1 des Gesetzes
über die Kantonspolizei (KapoG; BGS 511.11) hinsichtlich A.___. Daraufhin holte
die Kantonspolizei gestützt auf § 35quater Abs. 3 KapoG
weitere Informationen ein, welche eine ausstehende Steuerschuld und eine
Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Thal-Gäu in Erfahrung brachten. Die
Fachstelle Kantonales Bedrohungsmanagement nahm eine Einschätzung in Sachen A.___
vor. Hierbei kam sie zum Ergebnis, dass bei A.___ eine «geringe Gewaltbereitschaft»
bestehe, worauf sich die Fachstelle Kantonales Bedrohungsmanagement dafür
entschied, dass bei der am 20. Mai 2016 anstehenden Pfändung zwei zivil
gekleidete Polizisten anwesend sein sollten. Hierüber wurde das Betreibungsamt
Thal-Gäu informiert.
2. Am angekündigten Pfändungstermin bei A.___,
am 20. Mai 2016, wurde der Betreibungsbeamte von zwei zivil gekleideten
Polizisten begleitet. Hierauf gelangte A.___ gleichentags mittels Schreiben an
die Kantonspolizei. Er ersuchte um Auskunft betreffend Bedrohungsmanagement und
stellte den Antrag, ihm sei mitzuteilen, warum, wann und von wem über ihn
Gefährdungsmeldung beim Kantonalen Bedrohungsmanagement (nachfolgend KBM)
erstattet worden sei. Zudem wolle er wissen, mit welcher Begründung das
Betreibungsamt verständigt worden sei und welche Rolle Polizeikommandant B.___ dabei gespielt habe. Seine Registrierung beim KBM sei
unverzüglich zu löschen und ihm in der Sache integrale unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
3. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 beantwortete
die Kantonspolizei die von A.___ gestellten Fragen, soweit dies möglich war.
Die sofortige Datenlöschung wurde abgelehnt, dem Antrag jedoch insofern
stattgegeben, als eine Überprüfung der Bearbeitung der Daten im April 2017
angekündigt wurde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde
auf den Beschwerdeweg verwiesen.
4. Darauf wandte sich A.___ mit
Schreiben vom 20. Juni 2016 erneut an die Kantonspolizei. Er stellte zur
Hauptsache die Anträge, es sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, es sei
ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei ihm
Akteneinsicht zu gewähren sowie seine KBM-Registrierung zu löschen.
5. Am 7. Juli 2016 antwortete die
Kantonspolizei auf das Scheiben von A.___. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben,
sich dazu zu äussern, ob er die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen
eines Gesprächs oder den direkten Erlass einer Verfügung wünsche.
6. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 teilte
A.___ der Kantonspolizei mit, er wünsche den direkten Erlass einer anfechtbaren
Verfügung. Er stellte erneut das Gesuch um integrale unentgeltliche
Rechtspflege und Antrag auf Akteneinsicht.
7. Am 8. August 2016 verfügte die
Polizei Kanton Solothurn Folgendes:
Die Kantonspolizei
Solothurn, gestützt auf das Gesetz über die Kantonspolizei vom 23. September
1990 (KapoG; BGS 511.11) und die Verordnung über die polizeiliche
Datenerhebung, -bearbeitung und –speicherung vom 1. April 2003 (PolDaVO; BGS
511.13), sowie aufgrund der Akten über
Personalien A.___, [...]
Betreffend Ersuchen um
Auskunft betr. Bedrohungsmanagement
Verfügt
gestützt auf §§ 35bis ff. und § 41 KapoG und §§ 31bis Absatz
2 PolDaVO:
1.
Die
Bearbeitung der Personendaten erfolgt gestützt auf §§ 35bis ff. und
§ 41 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 (KapoG; BGS
511.11).
2.
Der
Antrag auf unverzügliche Löschung wird abgelehnt. Die Notwendigkeit der
Datenbearbeitung wird im April 2017 überprüft.
3.
Der
Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. eine unabhängige neutrale
Rechtsvertretung Ihrer Wahl wird abgelehnt.
8. Dagegen erhob A.___ am 15. August
2016 Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend DdI). Daneben gingen
zahlreiche weitere Eingaben vom 29./30. August 2016, vom 1./13./17./19./24./27./28./29./30.
September 2016 sowie vom 1./5./6. Oktober 2016 von A.___ beim DdI ein. Mit
Entscheid vom 1. Dezember 2016 wies das DdI die Beschwerde ab, soweit
darauf eingetreten werden konnte.
9. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2016
wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht. Es
folgten Eingaben des Beschwerdeführers vom 21./23./29. Dezember 2016 sowie
vom 10./11. Januar 2017. Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss folgende
Anträge: Der Beschwerdeentscheid des DdI vom 1. Dezember 2016 sei
aufzuheben und seine Beschwerde gutzuheissen. Es sei ihm die integrale
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei ihm Einsicht in die seine
Person betreffenden Akten des Kantonalen Bedrohungsmanagements zu gewähren. Es
sei ihm mitzuteilen, gegen wen von ihm aus eine Gefahr ausgehe. Es sei
festzustellen, dass er keine Gefährdung gegenüber Dritten darstelle und es sei die
Kantonspolizei zu verpflichten, seine Daten betreffend Kantonales
Bedrohungsmanagement zu löschen. Schliesslich seien ihm die Verfahrenskosten zu
erlassen.
10. Sowohl das DdI mit Vernehmlassung
vom 16. Dezember 2016 als auch die Kantonspolizei mit Vernehmlassung vom 5.
Januar 2017 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe seine Eingaben und Beweismittel nur
oberflächlich gewürdigt, obschon sich die Pflicht zur Berücksichtigung aller
seiner Parteivorbringen und die Pflicht der Vorinstanz zur Begründung ihres
Entscheides decken würden.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen
der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt
(BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 m.w.H.). Im Entscheid des DdI wurden die
entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt, so dass
der Beschwerdeführer sich über deren Tragweite ein Bild machen und diesen
sachgerecht anfechten konnte.
3.1
Des Weitern rügt der
Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Eintragung der
Gefährdungsmeldung seine Person betreffend im Kantonalen Bedrohungsmanagement
(KBM). Es sei von keiner Gewaltbereitschaft bei ihm auszugehen. Zu keiner Zeit
habe ein genügend begründeter Verdacht einer Gefährdung bestanden. Die
Überprüfung einer Massnahme habe bloss ergeben, dass er Steuerschulden habe und
ihm die Pfändung angekündigt worden sei. Dies stelle jedoch keinen Grund für
die Annahme einer Gefährdung dar.
3.2
Ziel des KBM ist es, durch
frühzeitiges Erkennen von bedrohlichem Verhalten schwere Gewalttaten möglichst
zu verhindern. Mit §§ 35bis ff. KapoG traten am 1. Januar
2014.
die dazu nötigen Grundlagen in Kraft. Gleichzeitig wurde das KapoG durch
§ 41 Abs. 3 ergänzt und das Gesundheitsgesetz (§ 19 Abs. 2 [BGS 811.11])
angepasst (Regierungsratsbeschluss vom 14. Mai 2013, RRB
Nr. 2013/837, S. 12 Ziff. 2.1.6.1).
§ 35quater KapoG und die
Änderung im Gesundheitsgesetz beinhalten das Kernstück des KBM, das Recht zur
Absetzung von Gefährdungsmeldungen an die Polizei (RRB Nr. 2013/837, S. 12
Ziff. 2.1.6.1). Nach § 35quater Abs. 1 KapoG können Behörden der Kantonspolizei
Gefährdungsmeldungen betreffend Personen erstatten. Vom Melderecht darf
Gebrauch gemacht werden, wenn es um Personen geht, bei denen eine erhöhte gegen
Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnte, unabhängig von der
Schwere der möglichen Straftat. Die Gefährdungsmeldung setzt voraus, dass die
meldende Stelle aus dem Verhalten oder aufgrund von Äusserungen nach pflichtgemässem
Ermessen zur Einschätzung gelangt, dass eine erhöhte Gewaltbereitschaft
vorliegen könnte. Die vermutete erhöhte Bereitschaft, physische, psychische
oder sexuelle Gewalt auszuüben, hat sich überdies gegen Dritte zu richten. Die
Einschätzung der meldenden Behörde kann auf Äusserungen oder Verhaltensweisen
beruhen, welche der qualifizierte Gefährder gegenüber der Behörde selbst
gemacht hat. Ob tatsächlich eine erhöhte Gewaltbereitschaft vorliegt, ist nicht
von der meldenden Behörde abzuklären, dies ist vielmehr Sache der Polizei (RRB Nr.
2013/837 S. 36 Ziff. 7.11.3.2).
Der mit der Meldung verbundene Eingriff in
die Persönlichkeitsrechte des qualifizierten Gefährders erfolgt im
überwiegenden öffentlichen Interesse, schwere Gewalttaten zu verhindern. Er ist
daher gerechtfertigt und hält vor Art. 36 der Schweizerischen Bundesverfassung
(BV, SR 101) stand (RRB Nr. 2013/837 S. 36 Ziff. 7.11.3.2).
Die Kantonspolizei hat die eingegangenen
Gefährdungsmeldungen unverzüglich auf ihre Relevanz hin zu überprüfen.
Allenfalls wird sie von der meldenden Stelle und/oder anderen Behörden weitere
Informationen und Unterlagen anfordern. Die Befugnis der Kantonspolizei,
nötigenfalls Orientierungen und/oder Meldungen nach § 35ter
KapoG vorzunehmen und Gefährdungsmeldungen nach § 35quater
KapoG entgegenzunehmen, stellt gleichzeitig die Rechtsgrundlage für die fragliche
Datenbearbeitung dar (§ 35quater Abs. 3 KapoG; RRB Nr. 2013/837
S. 37 Ziff. 7.11.3.4).
Personendaten von Personen mit erhöhter
Gewaltbereitschaft können gemäss § 35ter Abs. 1 KapoG von
der Kantonspolizei an gefährdete Personen sowie an weitere Personen und
Behörden weitergegeben werden, wenn dies zur Abwehr oder Verhütung einer
ernsthaften Gefahr erforderlich und geeignet ist. Im Unterschied zu § 35bis
KapoG handelt es sich bei den Gefährdern nach § 35ter KapoG gleichsam
um qualifizierte Gefährder, d.h. um Personen mit erhöhter Gewaltbereitschaft,
welche sich gegen Dritte richtet. Der Wortlaut macht deutlich, dass Personen,
welche ausschliesslich ein auffälliges, impulsives oder querulatorisches
Verhalten zeigen, nicht unter die Bestimmung fallen. Vielmehr hat sich die erhöhte
und gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft in Äusserungen oder in einem
Verhalten zu manifestieren (RRB Nr. 2013/837 S. 37 Ziff. 7.11.2.1).
3.3
Der Beschwerdeführer brachte hierzu
vor, es sei nie eine Gefahr von ihm ausgegangen. Die Vorinstanz wiederum machte
geltend, die Kantonspolizei habe ihr Ermessen, ob vom Beschwerdeführer eine
genügend grosse Gefahr ausgegangen sei, um ihn ins KBM-Raster aufzunehmen,
nicht missbraucht. Das pflichtgemässe Ermessen werde in dieser Sache durch die
Betriebsordnung für die Datenbank Kantonales Bedrohungsmanagement (DKMB)
geregelt. Danach würden Kriterien festgelegt, welche bei einer Prüfung der
Gefährdungsmeldung zu berücksichtigen seien.
3.4
Zu den einzelnen Kriterien der DKMB
nahm der Beschwerdeführer sodann Stellung. Seit über 63 Jahren sei er nicht
auffällig geworden und er sei bis heute unbescholten. Er habe sich nie etwas zu
Schulden kommen lassen. Es seien ihm auch keine Vorfälle oder die Häufigkeit
bzw. Wiederholung solcher vorgehalten worden. Auch seien nie ein Strafverfahren
gegen ihn eröffnet oder polizeiliche Ermittlungen und Massnahmen ergriffen
worden. Zwei Mal seien gegen ihn von der KESB Erwachsenenschutzmassnahmen
geprüft worden und beide Male seien solche abgelehnt worden. Die familiären Verhältnisse
seien ebenfalls intakt. Er sei mit seiner Ehefrau seit über 39 Jahren
verheiratet und habe zwei Töchter. Seine Familie sei durch die staatlichen
Behörden schwer geschädigt worden. Während seiner dreissigjährigen Dienstzeit
als Kantonspolizist habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Im Jahr 2002
habe er krankheitshalber aus dem Dienst austreten müssen. Auch die
Wohnsituation sei unproblematisch. Er und seine Ehefrau wohnten seit etwa 40 Jahren
in […]. Seit seiner schwerwiegenden Krankheit, für welche der Staat
verantwortlich sei, müssten er und seine Ehefrau völlig stigmatisiert und
zurückgezogen leben, weshalb sie bis heute vereinsamt seien. Bezüglich seiner
körperlichen und geistigen Verfassung verweise er auf seine eingereichten ärztlichen
Zeugnisse.
3.5
Laut dem Beschwerdeführer seien
seine Steuerschulden und dass es irgendwann zu einer Pfändung kommen würde, der
Polizei schon lange bekannt gewesen. Dies seien jedoch noch keine genügend
qualifizierten Gründe, um ihn ins KBM-Raster aufzunehmen. Auffallend sei zudem,
dass das DdI in seinem Entscheid ein ärztliches Zeugnis vom 30. Juni 2015
zitiere, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zu begründen. Die
Staatsanwaltschaft, welche ursprünglich die Gefährdungsmeldung an die Kantonspolizei
gemacht habe, habe jedoch noch nichts von diesem Zeugnis wissen können, weil
deren Meldung bereits im April 2015 erfolgt sei. Folglich sei das Zitieren
dieses ärztlichen Zeugnisses eine reine Schutzbehauptung.
3.6
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden
hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf seine Unangemessenheit
hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.7
Ermessensmissbrauch
ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem
Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder
allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 141 V 365 E. 1.2 S. 366).
3.8
Das DKBM hält in Art. 8 Kriterien
fest, die die Kantonspolizei für ihr pflichtgemässes Ermessen berücksichtigt.
Bei diesen Kriterien handelt es sich um das in der Vergangenheit gezeigte
Verhalten, den Gesamtzusammenhang des Verhaltens, (Hinter-) Gründe für das
gezeigte Verhalten, Wiederholung und Häufigkeit ähnlicher Vorfälle, abgeschlossene
Strafverfahren, polizeiliche Ermittlungen und Massnahmen, fürsorgerische
Massnahmen, Familien-, Arbeits- und Wohnsituation, körperliche und geistige
Verfassung inkl. Suchterkrankungen, Wirkung des Verhaltens auf betroffene
Personen, bereits durchgeführte Massnahmen zur Entschärfung der Situation sowie
die Verfügbarkeit von Waffen.
3.9
Die Kantonspolizei holte nach
Eingang der Gefährdungsmeldung Informationen über den Beschuldigten ein. Dabei
stellte sie eine ausstehende Steuerschuld und eine Pfändungsankündigung fest. Die
Vorinstanz war der Ansicht, die Steuerschuld und die anstehende Pfändung hätten
einen Umfang gehabt, wie sie von Betroffenen regelmässig als existentiell
bedrohlich wahrgenommen würden. Diese Einschätzung werde durch das Arztzeugnis
vom 30. Juni 2015 erhärtet. Hinzugekommen sei die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer mit diversen Begehren bei verschiedenen Behörden nicht
durchgedrungen sei, was auf ein erhöhtes Frustrationspotential beim
Beschwerdeführer habe schliessen lassen. Die Kantonspolizei und die Vorinstanz
stützten sich demzufolge auf vier sachliche Kriterien, um ihren
Ermessensentscheid zu begründen. Das Gericht darf nicht überprüfen, ob die
getroffene Massnahme der Bearbeitung der Daten des Beschwerdeführers angemessen
war (vgl. oben E. 3.6 / 3.7). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die
Kriterien, auf die sich die Kantonspolizei und die Vorinstanz stützten,
unsachlich, den Zweck der massgebenden Vorschrift entfremdend, willkürlich,
rechtsungleich oder Treu und Glauben verletzend waren. Schulden, anstehende
Pfändungen sowie negative Entscheide von angerufenen Behörden sind grundsätzlich
dazu geeignet, beim Betroffenen ein erhöhtes Frustrationspotential herbeizuführen.
Bei der Argumentation, das Arztzeugnis vom 30. Juni 2015 sei erst nach der
Gefährdungsmeldung erstellt worden, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Überprüfung
der Gewaltbereitschaft einer Person nicht von der meldenden Person, sondern von
der Kantonspolizei vorgenommen wird. Zwar konnte die meldende Person im
Zeitpunkt ihrer Meldung noch nichts vom genannten Arztzeugnis wissen, die Kantonspolizei
indessen konnte es bei Erhalt in ihre Entscheidfindung miteinbeziehen.
3.10
Nebst den Kriterien, nach denen die
Kantonspolizei ihr Ermessen richtet, ist das Gesamtbild über die Gefahr, welche
von der betreffenden Person ausgeht, massgebend. Der Beschwerdeführer fiel in
Vergangenheit durch vielzählige und ausschweifende Eingaben bei mehreren
Behörden auf, in denen der Beschwerdeführer durch stetige Wiederholungen sein
Leiden (fühlt sich seit Jahren als Opfer des Staates und fühlt sich durch
diesen verfolgt, gefoltert, geplagt, gemobbt und gekränkt) und die staatliche
Verantwortung dafür erläutert. Weiter zu berücksichtigen sind die bestehenden
18.
Betreibungen im Umfang von ca. CHF 80‘000.00 sowie der am 20. Mai 2016 angestandene
Pfändungstermin. Ferner ist die Vielzahl an Arztzeugnissen, die auf eine
schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers hinwiesen, zu beachten.
Das Arztzeugnis vom 20. Mai 2016 wies gar darauf hin, dass bei einer
vollzogenen Pfändung die psychiatrischen und psychologischen Folgen gravierend
ausfallen könnten und in «jedem Fall unberechenbar» seien. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis ins Jahr 2002 als Polizist bei der
Kantonspolizei angestellt war. Dabei wurde er in der (legalen) Gewaltausübung
und Anwendung von Waffen ausgebildet. Unter diesen Umständen und unter
Betrachtung des Gesamtbildes ist eine erhöhte Gewaltbereitschaft beim
Beschwerdeführer nicht von vornherein auszuschliessen.
3.11
Demzufolge liegt bei der gegebenen Datenbearbeitung
nach § 35bis ff. KapoG kein Ermessensmissbrauch vor. Es kann
deshalb die Kantonspolizei nicht dazu verpflichtet werden, die Daten über den
Beschwerdeführer zu löschen. Gegen wen die potentielle Gefahr des
Beschwerdeführers gerichtet ist, ist unerheblich, zumal gemäss § 35bis
ff. KapoG lediglich eine Gewaltbereitschaft gegenüber unbestimmten Dritten,
nicht gegenüber einer bestimmten Person, erforderlich ist. Die Beschwerde ist
in diesen Punkten abzuweisen.
4.
Die Vorinstanz trat auf das
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht betreffend KBM mangels
Zuständigkeit nicht ein.
Das Gesuch um
Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, welche die
Dokumente besitzt (§ 34 InfoDG). Die Behörde nimmt zum Gesuch so rasch als
möglich Stellung (§ 35 Abs. 1 InfoDG). Wird der Zugang eingeschränkt,
aufgeschoben oder verweigert, kann die gesuchstellende Person der Datenschutzbeauftragten
des Kantons Solothurn schriftlich einen Antrag auf Schlichtung stellen
(§ 36 Abs. 1 InfoDG). Wird keine Schlichtung erzielt, gibt die Datenschutzbeauftragte
eine schriftliche Empfehlung ab (Abs. 3). Sodann erlässt die Behörde eine
Verfügung, wenn die gesuchstellende Person dies verlangt (§ 37 InfoDG). Das DdI ist folglich mangels
Zuständigkeit zu Recht nicht auf den Antrag auf Akteneinsicht eingetreten.
Folgerichtig ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
5.1
Der Beschwerdeführer beantragte die
integrale unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht
als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
verlangen.
5.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn
zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt
nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten
der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens zu berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine
Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des
Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im
Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein
dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der
Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde
also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes
mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,
unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist,
einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2013 E. 3.1
m.w.H.).
5.3
Die Vorinstanz betrachtete den
geführten Prozess nicht als völlig aussichtslos. Dem Beschwerdeführer gelinge es
indessen, seine Begehren ausführlich, wenn nicht sogar ausschweifend,
darzulegen, womit sich eine weitergehende Prüfung einer anwaltschaftlichen
Verbeiständung erübrige. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde
deshalb gutgeheissen, während die Notwendigkeit eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands für den Beschwerdeführer abgewiesen wurde. Wie unter
E. 5.2 dargelegt, rechtfertigt die Offizialmaxime es, an die Voraussetzungen,
unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist,
einen strengeren Massstab anzulegen. Im Verfahren vor der Vorinstanz galt die
Offizialmaxime. Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass es dem
Beschwerdeführer gelang, seine Begehren ausführlich darzulegen. Die Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit genügend begründet
und die Beschwerde in dieser Angelegenheit abzuweisen.
5.4
Die Vorinstanz hatte die Kognition,
die Verfügung der Kantonspolizei auf ihre Unangemessenheit hin zu überprüfen.
Dem Verwaltungsgericht hingegen steht es im vorliegenden Verfahren lediglich
zu, Rechtsverletzungen einschliesslich des Ermessensmissbrauchs zu überprüfen. Was
vor der Vorinstanz nach einer summarischen Überprüfung nicht als aussichtslos
erschien, ist vom Verwaltungsgericht deshalb nicht unter dem gleichen Massstab
zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, wieso ein Ermessensmissbrauch vorgelegen
haben soll. Die Kantonspolizei und die Vorinstanz stützten sich auf sachliche
Kriterien. Der Prozess erscheint deshalb von vornherein als aussichtslos. Zudem
gelang es dem Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, seine
Anliegen ausführlich darzulegen. Unter Gesamtwürdigung dieser Umstände und im
Hinblick auf die Anwendung der Offizialmaxime ist das Gesuch um integrale
unentgeltliche Rechtspflege deshalb abzuweisen. Mit Rücksicht auf die
beschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eintreten werden kann.
2. Das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Grimm,
Rechtspraktikant
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil (1C_199/2017) vom 3. August 2017 bestätigt.