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Entscheid

VWBES.2016.459

Auskunft Bedrohungsmanagement

14. März 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 10. April 2015 erhielt die

Kantonspolizei Solothurn von der Staatsanwaltschaft eine telefonische

Gefährdungsmeldung nach § 35quater Abs. 1 des Gesetzes

über die Kantonspolizei (KapoG; BGS 511.11) hinsichtlich A.___. Daraufhin holte

die Kantonspolizei gestützt auf § 35quater Abs. 3 KapoG

weitere Informationen ein, welche eine ausstehende Steuerschuld und eine

Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Thal-Gäu in Erfahrung brachten. Die

Fachstelle Kantonales Bedrohungsmanagement nahm eine Einschätzung in Sachen A.___

vor. Hierbei kam sie zum Ergebnis, dass bei A.___ eine «geringe Gewaltbereitschaft»

bestehe, worauf sich die Fachstelle Kantonales Bedrohungsmanagement dafür

entschied, dass bei der am 20. Mai 2016 anstehenden Pfändung zwei zivil

gekleidete Polizisten anwesend sein sollten. Hierüber wurde das Betreibungsamt

Thal-Gäu informiert.

2. Am angekündigten Pfändungstermin bei A.___,

am 20. Mai 2016, wurde der Betreibungsbeamte von zwei zivil gekleideten

Polizisten begleitet. Hierauf gelangte A.___ gleichentags mittels Schreiben an

die Kantonspolizei. Er ersuchte um Auskunft betreffend Bedrohungsmanagement und

stellte den Antrag, ihm sei mitzuteilen, warum, wann und von wem über ihn

Gefährdungsmeldung beim Kantonalen Bedrohungsmanagement (nachfolgend KBM)

erstattet worden sei. Zudem wolle er wissen, mit welcher Begründung das

Betreibungsamt verständigt worden sei und welche Rolle Polizeikommandant B.___ dabei gespielt habe. Seine Registrierung beim KBM sei

unverzüglich zu löschen und ihm in der Sache integrale unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren.

3. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 beantwortete

die Kantonspolizei die von A.___ gestellten Fragen, soweit dies möglich war.

Die sofortige Datenlöschung wurde abgelehnt, dem Antrag jedoch insofern

stattgegeben, als eine Überprüfung der Bearbeitung der Daten im April 2017

angekündigt wurde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde

auf den Beschwerdeweg verwiesen.

4. Darauf wandte sich A.___ mit

Schreiben vom 20. Juni 2016 erneut an die Kantonspolizei. Er stellte zur

Hauptsache die Anträge, es sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, es sei

ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei ihm

Akteneinsicht zu gewähren sowie seine KBM-Registrierung zu löschen.

5. Am 7. Juli 2016 antwortete die

Kantonspolizei auf das Scheiben von A.___. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben,

sich dazu zu äussern, ob er die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen

eines Gesprächs oder den direkten Erlass einer Verfügung wünsche.

6. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 teilte

A.___ der Kantonspolizei mit, er wünsche den direkten Erlass einer anfechtbaren

Verfügung. Er stellte erneut das Gesuch um integrale unentgeltliche

Rechtspflege und Antrag auf Akteneinsicht.

7. Am 8. August 2016 verfügte die

Polizei Kanton Solothurn Folgendes:

Die Kantonspolizei

Solothurn, gestützt auf das Gesetz über die Kantonspolizei vom 23. September

1990 (KapoG; BGS 511.11) und die Verordnung über die polizeiliche

Datenerhebung, -bearbeitung und –speicherung vom 1. April 2003 (PolDaVO; BGS

511.13), sowie aufgrund der Akten über

Personalien A.___, [...]

Betreffend Ersuchen um

Auskunft betr. Bedrohungsmanagement

Verfügt

gestützt auf §§ 35bis ff. und § 41 KapoG und §§ 31bis Absatz

2 PolDaVO:

1.

Die

Bearbeitung der Personendaten erfolgt gestützt auf §§ 35bis ff. und

§ 41 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 (KapoG; BGS

511.11).

2.

Der

Antrag auf unverzügliche Löschung wird abgelehnt. Die Notwendigkeit der

Datenbearbeitung wird im April 2017 überprüft.

3.

Der

Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. eine unabhängige neutrale

Rechtsvertretung Ihrer Wahl wird abgelehnt.

8. Dagegen erhob A.___ am 15. August

2016 Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend DdI). Daneben gingen

zahlreiche weitere Eingaben vom 29./30. August 2016, vom 1./13./17./19./24./27./28./29./30.

September 2016 sowie vom 1./5./6. Oktober 2016 von A.___ beim DdI ein. Mit

Entscheid vom 1. Dezember 2016 wies das DdI die Beschwerde ab, soweit

darauf eingetreten werden konnte.

9. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2016

wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht. Es

folgten Eingaben des Beschwerdeführers vom 21./23./29. Dezember 2016 sowie

vom 10./11. Januar 2017. Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss folgende

Anträge: Der Beschwerdeentscheid des DdI vom 1. Dezember 2016 sei

aufzuheben und seine Beschwerde gutzu­heissen. Es sei ihm die integrale

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei ihm Einsicht in die seine

Person betreffenden Akten des Kantonalen Bedrohungsmanagements zu gewähren. Es

sei ihm mitzuteilen, gegen wen von ihm aus eine Gefahr ausgehe. Es sei

festzustellen, dass er keine Gefährdung gegenüber Dritten darstelle und es sei die

Kantonspolizei zu verpflichten, seine Daten betreffend Kantonales

Bedrohungsmanagement zu löschen. Schliesslich seien ihm die Verfahrenskosten zu

erlassen.

10. Sowohl das DdI mit Vernehmlassung

vom 16. Dezember 2016 als auch die Kantonspolizei mit Vernehmlassung vom 5.

Januar 2017 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vor­instanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerde geltend, die Vor­instanz habe seine Eingaben und Beweismittel nur

oberflächlich gewürdigt, obschon sich die Pflicht zur Berücksichtigung aller

seiner Parteivorbringen und die Pflicht der Vor­instanz zur Begründung ihres

Entscheides decken würden.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen

der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung

angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich

ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt

(BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 m.w.H.). Im Entscheid des DdI wurden die

entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt, so dass

der Beschwerdeführer sich über deren Tragweite ein Bild machen und diesen

sachgerecht anfechten konnte.

3.1

Des Weitern rügt der

Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Eintragung der

Gefährdungsmeldung seine Person betreffend im Kantonalen Bedrohungsmanagement

(KBM). Es sei von keiner Gewaltbereitschaft bei ihm auszugehen. Zu keiner Zeit

habe ein genügend begründeter Verdacht einer Gefährdung bestanden. Die

Überprüfung einer Massnahme habe bloss ergeben, dass er Steuerschulden habe und

ihm die Pfändung angekündigt worden sei. Dies stelle jedoch keinen Grund für

die Annahme einer Gefährdung dar.

3.2

Ziel des KBM ist es, durch

frühzeitiges Erkennen von bedrohlichem Verhalten schwere Gewalttaten möglichst

zu verhindern. Mit §§ 35bis ff. KapoG traten am 1. Januar

2014.

die dazu nötigen Grundlagen in Kraft. Gleichzeitig wurde das KapoG durch

§ 41 Abs. 3 ergänzt und das Gesundheitsgesetz (§ 19 Abs. 2 [BGS 811.11])

angepasst (Regierungsratsbeschluss vom 14. Mai 2013, RRB

Nr. 2013/837, S. 12 Ziff. 2.1.6.1).

§ 35quater KapoG und die

Änderung im Gesundheitsgesetz beinhalten das Kernstück des KBM, das Recht zur

Absetzung von Gefährdungsmeldungen an die Polizei (RRB Nr. 2013/837, S. 12

Ziff. 2.1.6.1). Nach § 35quater Abs. 1 KapoG können Behörden der Kantonspolizei

Gefährdungsmeldungen betreffend Personen erstatten. Vom Melderecht darf

Gebrauch gemacht werden, wenn es um Personen geht, bei denen eine erhöhte gegen

Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnte, unabhängig von der

Schwere der möglichen Straftat. Die Gefährdungsmeldung setzt voraus, dass die

meldende Stelle aus dem Verhalten oder aufgrund von Äusserungen nach pflichtgemässem

Ermessen zur Einschätzung gelangt, dass eine erhöhte Gewaltbereitschaft

vorliegen könnte. Die vermutete erhöhte Bereitschaft, physische, psychische

oder sexuelle Gewalt auszuüben, hat sich überdies gegen Dritte zu richten. Die

Einschätzung der meldenden Behörde kann auf Äusserungen oder Verhaltensweisen

beruhen, welche der qualifizierte Gefährder gegenüber der Behörde selbst

gemacht hat. Ob tatsächlich eine erhöhte Gewaltbereitschaft vorliegt, ist nicht

von der meldenden Behörde abzuklären, dies ist vielmehr Sache der Polizei (RRB Nr.

2013/837 S. 36 Ziff. 7.11.3.2).

Der mit der Meldung verbundene Eingriff in

die Persönlichkeitsrechte des qualifizierten Gefährders erfolgt im

überwiegenden öffentlichen Interesse, schwere Gewalttaten zu verhindern. Er ist

daher gerechtfertigt und hält vor Art. 36 der Schweizerischen Bundesverfassung

(BV, SR 101) stand (RRB Nr. 2013/837 S. 36 Ziff. 7.11.3.2).

Die Kantonspolizei hat die eingegangenen

Gefährdungsmeldungen unverzüglich auf ihre Relevanz hin zu überprüfen.

Allenfalls wird sie von der meldenden Stelle und/oder anderen Behörden weitere

Informationen und Unterlagen anfordern. Die Befugnis der Kantonspolizei,

nötigenfalls Orientierungen und/oder Meldungen nach § 35ter

KapoG vorzunehmen und Gefährdungsmeldungen nach § 35quater

KapoG entgegenzunehmen, stellt gleichzeitig die Rechtsgrundlage für die fragliche

Datenbearbeitung dar (§ 35quater Abs. 3 KapoG; RRB Nr. 2013/837

S. 37 Ziff. 7.11.3.4).

Personendaten von Personen mit erhöhter

Gewaltbereitschaft können gemäss § 35ter Abs. 1 KapoG von

der Kantonspolizei an gefährdete Personen sowie an weitere Personen und

Behörden weitergegeben werden, wenn dies zur Abwehr oder Verhütung einer

ernsthaften Gefahr erforderlich und geeignet ist. Im Unterschied zu § 35bis

KapoG handelt es sich bei den Gefährdern nach § 35ter KapoG gleichsam

um qualifizierte Gefährder, d.h. um Personen mit erhöhter Gewaltbereitschaft,

welche sich gegen Dritte richtet. Der Wortlaut macht deutlich, dass Personen,

welche ausschliesslich ein auffälliges, impulsives oder querulatorisches

Verhalten zeigen, nicht unter die Bestimmung fallen. Vielmehr hat sich die erhöhte

und gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft in Äusserungen oder in einem

Verhalten zu manifestieren (RRB Nr. 2013/837 S. 37 Ziff. 7.11.2.1).

3.3

Der Beschwerdeführer brachte hierzu

vor, es sei nie eine Gefahr von ihm ausgegangen. Die Vorinstanz wiederum machte

geltend, die Kantonspolizei habe ihr Ermessen, ob vom Beschwerdeführer eine

genügend grosse Gefahr ausgegangen sei, um ihn ins KBM-Raster aufzunehmen,

nicht missbraucht. Das pflichtgemässe Ermessen werde in dieser Sache durch die

Betriebsordnung für die Datenbank Kantonales Bedrohungsmanagement (DKMB)

geregelt. Danach würden Kriterien festgelegt, welche bei einer Prüfung der

Gefährdungsmeldung zu berücksichtigen seien.

3.4

Zu den einzelnen Kriterien der DKMB

nahm der Beschwerdeführer sodann Stellung. Seit über 63 Jahren sei er nicht

auffällig geworden und er sei bis heute unbescholten. Er habe sich nie etwas zu

Schulden kommen lassen. Es seien ihm auch keine Vorfälle oder die Häufigkeit

bzw. Wiederholung solcher vorgehalten worden. Auch seien nie ein Strafverfahren

gegen ihn eröffnet oder polizeiliche Ermittlungen und Massnahmen ergriffen

worden. Zwei Mal seien gegen ihn von der KESB Erwachsenenschutzmassnahmen

geprüft worden und beide Male seien solche abgelehnt worden. Die familiären Verhältnisse

seien ebenfalls intakt. Er sei mit seiner Ehefrau seit über 39 Jahren

verheiratet und habe zwei Töchter. Seine Familie sei durch die staatlichen

Behörden schwer geschädigt worden. Während seiner dreissigjährigen Dienstzeit

als Kantonspolizist habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Im Jahr 2002

habe er krankheitshalber aus dem Dienst austreten müssen. Auch die

Wohnsituation sei unproblematisch. Er und seine Ehefrau wohnten seit etwa 40 Jahren

in […]. Seit seiner schwerwiegenden Krankheit, für welche der Staat

verantwortlich sei, müssten er und seine Ehefrau völlig stigmatisiert und

zurückgezogen leben, weshalb sie bis heute vereinsamt seien. Bezüglich seiner

körperlichen und geistigen Verfassung verweise er auf seine eingereichten ärztlichen

Zeugnisse.

3.5

Laut dem Beschwerdeführer seien

seine Steuerschulden und dass es irgendwann zu einer Pfändung kommen würde, der

Polizei schon lange bekannt gewesen. Dies seien jedoch noch keine genügend

qualifizierten Gründe, um ihn ins KBM-Raster aufzunehmen. Auffallend sei zudem,

dass das DdI in seinem Entscheid ein ärztliches Zeugnis vom 30. Juni 2015

zitiere, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zu begründen. Die

Staatsanwaltschaft, welche ursprünglich die Gefährdungsmeldung an die Kantonspolizei

gemacht habe, habe jedoch noch nichts von diesem Zeugnis wissen können, weil

deren Meldung bereits im April 2015 erfolgt sei. Folglich sei das Zitieren

dieses ärztlichen Zeugnisses eine reine Schutzbehauptung.

3.6

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden

hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf seine Unangemessenheit

hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

3.7

Ermessensmissbrauch

ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem

Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder

allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von

rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz

der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 141 V 365 E. 1.2 S. 366).

3.8

Das DKBM hält in Art. 8 Kriterien

fest, die die Kantonspolizei für ihr pflichtgemässes Ermessen berücksichtigt.

Bei diesen Kriterien handelt es sich um das in der Vergangenheit gezeigte

Verhalten, den Gesamtzusammenhang des Verhaltens, (Hinter-) Gründe für das

gezeigte Verhalten, Wiederholung und Häufigkeit ähnlicher Vorfälle, abgeschlossene

Strafverfahren, polizeiliche Ermittlungen und Massnahmen, fürsorgerische

Massnahmen, Familien-, Arbeits- und Wohnsituation, körperliche und geistige

Verfassung inkl. Suchterkrankungen, Wirkung des Verhaltens auf betroffene

Personen, bereits durchgeführte Massnahmen zur Entschärfung der Situation sowie

die Verfügbarkeit von Waffen.

3.9

Die Kantonspolizei holte nach

Eingang der Gefährdungsmeldung Informationen über den Beschuldigten ein. Dabei

stellte sie eine ausstehende Steuerschuld und eine Pfändungsankündigung fest. Die

Vor­instanz war der Ansicht, die Steuerschuld und die anstehende Pfändung hätten

einen Umfang gehabt, wie sie von Betroffenen regelmässig als existentiell

bedrohlich wahrgenommen würden. Diese Einschätzung werde durch das Arztzeugnis

vom 30. Juni 2015 erhärtet. Hinzugekommen sei die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer mit diversen Begehren bei verschiedenen Behörden nicht

durchgedrungen sei, was auf ein erhöhtes Frustrationspotential beim

Beschwerdeführer habe schliessen lassen. Die Kantonspolizei und die Vor­instanz

stützten sich demzufolge auf vier sachliche Kriterien, um ihren

Ermessensentscheid zu begründen. Das Gericht darf nicht überprüfen, ob die

getroffene Massnahme der Bearbeitung der Daten des Beschwerdeführers angemessen

war (vgl. oben E. 3.6 / 3.7). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die

Kriterien, auf die sich die Kantonspolizei und die Vor­instanz stützten,

unsachlich, den Zweck der massgebenden Vorschrift entfremdend, willkürlich,

rechtsungleich oder Treu und Glauben verletzend waren. Schulden, anstehende

Pfändungen sowie negative Entscheide von angerufenen Behörden sind grundsätzlich

dazu geeignet, beim Betroffenen ein erhöhtes Frustrationspotential herbeizuführen.

Bei der Argumentation, das Arztzeugnis vom 30. Juni 2015 sei erst nach der

Gefährdungsmeldung erstellt worden, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Überprüfung

der Gewaltbereitschaft einer Person nicht von der meldenden Person, sondern von

der Kantonspolizei vorgenommen wird. Zwar konnte die meldende Person im

Zeitpunkt ihrer Meldung noch nichts vom genannten Arztzeugnis wissen, die Kantonspolizei

indessen konnte es bei Erhalt in ihre Entscheidfindung miteinbeziehen.

3.10

Nebst den Kriterien, nach denen die

Kantonspolizei ihr Ermessen richtet, ist das Gesamtbild über die Gefahr, welche

von der betreffenden Person ausgeht, massgebend. Der Beschwerdeführer fiel in

Vergangenheit durch vielzählige und ausschweifende Eingaben bei mehreren

Behörden auf, in denen der Beschwerdeführer durch stetige Wiederholungen sein

Leiden (fühlt sich seit Jahren als Opfer des Staates und fühlt sich durch

diesen verfolgt, gefoltert, geplagt, gemobbt und gekränkt) und die staatliche

Verantwortung dafür erläutert. Weiter zu berücksichtigen sind die bestehenden

18.

Betreibungen im Umfang von ca. CHF 80‘000.00 sowie der am 20. Mai 2016 angestandene

Pfändungstermin. Ferner ist die Vielzahl an Arztzeugnissen, die auf eine

schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers hinwiesen, zu beachten.

Das Arztzeugnis vom 20. Mai 2016 wies gar darauf hin, dass bei einer

vollzogenen Pfändung die psychiatrischen und psychologischen Folgen gravierend

ausfallen könnten und in «jedem Fall unberechenbar» seien. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis ins Jahr 2002 als Polizist bei der

Kantonspolizei angestellt war. Dabei wurde er in der (legalen) Gewaltausübung

und Anwendung von Waffen ausgebildet. Unter diesen Umständen und unter

Betrachtung des Gesamtbildes ist eine erhöhte Gewaltbereitschaft beim

Beschwerdeführer nicht von vornherein auszuschliessen.

3.11

Demzufolge liegt bei der gegebenen Datenbearbeitung

nach § 35bis ff. KapoG kein Ermessensmissbrauch vor. Es kann

deshalb die Kantonspolizei nicht dazu verpflichtet werden, die Daten über den

Beschwerdeführer zu löschen. Gegen wen die potentielle Gefahr des

Beschwerdeführers gerichtet ist, ist unerheblich, zumal gemäss § 35bis

ff. KapoG lediglich eine Gewaltbereitschaft gegenüber unbestimmten Dritten,

nicht gegenüber einer bestimmten Person, erforderlich ist. Die Beschwerde ist

in diesen Punkten abzuweisen.

4.

Die Vor­instanz trat auf das

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht betreffend KBM mangels

Zuständigkeit nicht ein.

Das Gesuch um

Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, welche die

Dokumente besitzt (§ 34 InfoDG). Die Behörde nimmt zum Gesuch so rasch als

möglich Stellung (§ 35 Abs. 1 InfoDG). Wird der Zugang eingeschränkt,

aufgeschoben oder verweigert, kann die gesuchstellende Person der Datenschutzbeauftragten

des Kantons Solothurn schriftlich einen Antrag auf Schlichtung stellen

(§ 36 Abs. 1 InfoDG). Wird keine Schlichtung erzielt, gibt die Datenschutzbeauftragte

eine schriftliche Empfehlung ab (Abs. 3). Sodann erlässt die Behörde eine

Verfügung, wenn die gesuchstellende Person dies verlangt (§ 37 InfoDG). Das DdI ist folglich mangels

Zuständigkeit zu Recht nicht auf den Antrag auf Akteneinsicht eingetreten.

Folgerichtig ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

5.1

Der Beschwerdeführer beantragte die

integrale unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei,

die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht

als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen.

5.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesver­fassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise

betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich

machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die

Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn

zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt

nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten

der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens zu berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine

Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des

Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im

Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein

dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der

Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde

also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes

mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Vor­aussetzungen,

unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist,

einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2013 E. 3.1

m.w.H.).

5.3

Die Vorinstanz betrachtete den

geführten Prozess nicht als völlig aussichtslos. Dem Beschwerdeführer gelinge es

indessen, seine Begehren ausführlich, wenn nicht sogar ausschweifend,

darzulegen, womit sich eine weitergehende Prüfung einer anwaltschaftlichen

Verbeiständung erübrige. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde

deshalb gutgeheissen, während die Notwendigkeit eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands für den Beschwerdeführer abgewiesen wurde. Wie unter

E. 5.2 dargelegt, rechtfertigt die Offizialmaxime es, an die Voraussetzungen,

unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist,

einen strengeren Massstab anzulegen. Im Verfahren vor der Vorinstanz galt die

Offizialmaxime. Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass es dem

Beschwerdeführer gelang, seine Begehren ausführlich darzulegen. Die Abweisung

des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit genügend begründet

und die Beschwerde in dieser Angelegenheit abzuweisen.

5.4

Die Vorinstanz hatte die Kognition,

die Verfügung der Kantonspolizei auf ihre Unangemessenheit hin zu überprüfen.

Dem Verwaltungsgericht hingegen steht es im vorliegenden Verfahren lediglich

zu, Rechtsverletzungen einschliesslich des Ermessensmissbrauchs zu überprüfen. Was

vor der Vor­instanz nach einer summarischen Überprüfung nicht als aussichtslos

erschien, ist vom Verwaltungsgericht deshalb nicht unter dem gleichen Massstab

zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, wieso ein Ermessensmissbrauch vorgelegen

haben soll. Die Kantonspolizei und die Vor­instanz stützten sich auf sachliche

Kriterien. Der Prozess erscheint deshalb von vornherein als aussichtslos. Zudem

gelang es dem Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, seine

Anliegen ausführlich darzulegen. Unter Gesamtwürdigung dieser Umstände und im

Hinblick auf die Anwendung der Offizialmaxime ist das Gesuch um integrale

unentgeltliche Rechtspflege deshalb abzuweisen. Mit Rücksicht auf die

beschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eintreten werden kann.

2. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Grimm,

Rechtspraktikant

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil (1C_199/2017) vom 3. August 2017 bestätigt.