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Entscheid

VWBES.2016.460

Sozialhilfe

11. Juni 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 14. Januar 2016 hiess

das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A.___ (in der Folge

Beschwerdeführer) gut und wies die Angelegenheit zur erneuten Prüfung des

Anspruchs auf Sozialhilfe an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL)

zurück (VWBES.2015.455).

Erwägungen

2.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2016

gewährte die SDOL darauf dem Beschwerdeführer ab November 2015 Sozialhilfe. Mit

Beschwerde 11. Februar 2016 verlangte der Beschwerdeführer beim Department des

Innern (DdI), die Sache sei an die SDOL zurückzuweisen und es sei ihm ab

Oktober 2015 Sozialhilfe zu gewähren. Auch gegen die Neuberechnung des

Sozialhilfeanspruchs vom 20. April 2016 durch die SDOL erhob er Beschwerde. Das

Department vereinigte die beiden Beschwerden und wies sie nach Einholung

erneuter Vernehmlassungen und unter Berücksichtigung weiterer Eingaben des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. November 2016 ab. Eine gegen diese

Verfügung am 8. Dezember 2016 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 9. Januar 2017 ab (VWBES. 2016.460) und bestätigte ausdrücklich,

dass die Vorinstanzen korrekt festgestellt hätten, ein Anspruch auf Sozialhilfe

bestehe erst ab November 2015, nicht bereits ab Oktober 2015. Beide Urteile

sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2019

verlangt der Beschwerdeführer in einer kaum verständlichen 12-seitigen Eingabe

beim Obergericht die Revision des Urteils VWBES.2016.460, sowie eine

Wiedergutmachung und Genugtuung im Bereich von ca. 100'000 CHF.

4.

Nach § 73 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist gegen Urteile der

Verwaltungsgerichtsbehörden die Revision aus den in der Schweizerischen

Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen

zulässig. Nach Art. 328 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann eine

Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat,

die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:

a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen

erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren

nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die

erst nach dem Entscheid entstanden sind;

b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass

durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf

den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist

nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der

Beweis auf andere Weise erbracht werden;

c. geltend gemacht wird, dass die

Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam

ist.

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen

seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen

(Art. 329 Abs. 12 ZPO).

5.

Das vorliegende Revisionsgesuch ist

offensichtlich unbegründet, sodass auf eine Stellungnahme der Gegenpartei

verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO).

6.

Der Beschwerdeführer bringt nichts Neues

vor, sondern wiederholt die schon in den vorangegangenen Verfahren

vorgebrachten Behauptungen, die in den beiden rechtskräftigen Entscheiden des

Verwaltungsgerichts bereits abgehandelt und entschieden wurden. Falls er sich

auf Tatsachen und Beweismittel bezieht, die zwar vorhanden, aber dem Gericht

nicht bekannt waren, hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie nicht in die

Verfahren eingebracht wurden. Bei der Sozialhilfe müssen die Antragsteller die

massgeblichen Tatsachen und Beweismittel den Behörden bekannt geben und

vorlegen, denn Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person

voraus (§ 148 Abs. 2 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]).

Auch legt der Beschwerdeführer nicht

dar, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinem Nachteil auf den

Entscheid eingewirkt worden ist. Zwar hat er mehrfach gegen unbekannte

Täterschaft Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, schwerer Körperverletzung,

Nötigung, etc. eingereicht. Diese Anzeigen wurden mit Verfügungen der

Staatsanwaltschaft vom 17. September 2018 und 4. Februar 2019 nicht anhand

genommen. Beide Verfügungen sind rechtskräftig. Es kann also keine Rede davon

sein, dass durch ein Strafverfahren auf die rechtskräftigen Entscheide

eingewirkt wurde.

Schliesslich ist auch fraglich, ob die

Frist von 90 Tagen zur Stellung eines Revisionsgesuchs eingehalten ist. Der

Beschwerdeführer erwähnt mehrfach den Zeitpunkt von Freitag, 13. März 2019, ca.

14.30

Uhr, als er entdeckt habe, welche «Unsäglichkeit» ihm widerfahren sei.

Was genau er aber zu diesem Zeitpunkt erfahren haben soll, geht nicht mit

Sicherheit aus seiner Eingabe hervor.

Das Revisionsgesuch ist offensichtlich

unzulässig, resp. unbegründet. Es ist nicht darauf einzutreten.

7.

Der Beschwerdeführer, der

offensichtlich ein Problem hat und um Hilfe ersucht (vgl. S. 11 und 12 seiner

Eingabe), ist darauf hinzuweisen, dass er als Sozialhilfebezüger jederzeit die

Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe anfechten und durch eine

Beschwerdeinstanz überprüfen lassen kann. Dazu hat er bei den SDOL eine

anfechtbare Verfügung zu verlangen, die er dann an das Department des Innern

und allenfalls an das Verwaltungsgericht weiterziehen kann.

8.

Als unterlegene Partei würde der

Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 VRG und Art. 106 ZPO grundsätzlich kostenpflichtig.

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, insbesondere der finanziellen

Leistungsfähigkeit, wird auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

2. Es werden ausnahmsweise keine Kosten

erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_513/2016 vom 3.

September 2019 nicht ein.