VWBES.2016.460
Sozialhilfe
11. Juni 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Soziale Dienste Oberer Leberberg
Beschwerdegegner
betreffend Revision
/ Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 14. Januar 2016 hiess
das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A.___ (in der Folge
Beschwerdeführer) gut und wies die Angelegenheit zur erneuten Prüfung des
Anspruchs auf Sozialhilfe an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL)
zurück (VWBES.2015.455).
Erwägungen
2.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2016
gewährte die SDOL darauf dem Beschwerdeführer ab November 2015 Sozialhilfe. Mit
Beschwerde 11. Februar 2016 verlangte der Beschwerdeführer beim Department des
Innern (DdI), die Sache sei an die SDOL zurückzuweisen und es sei ihm ab
Oktober 2015 Sozialhilfe zu gewähren. Auch gegen die Neuberechnung des
Sozialhilfeanspruchs vom 20. April 2016 durch die SDOL erhob er Beschwerde. Das
Department vereinigte die beiden Beschwerden und wies sie nach Einholung
erneuter Vernehmlassungen und unter Berücksichtigung weiterer Eingaben des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. November 2016 ab. Eine gegen diese
Verfügung am 8. Dezember 2016 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 9. Januar 2017 ab (VWBES. 2016.460) und bestätigte ausdrücklich,
dass die Vorinstanzen korrekt festgestellt hätten, ein Anspruch auf Sozialhilfe
bestehe erst ab November 2015, nicht bereits ab Oktober 2015. Beide Urteile
sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2019
verlangt der Beschwerdeführer in einer kaum verständlichen 12-seitigen Eingabe
beim Obergericht die Revision des Urteils VWBES.2016.460, sowie eine
Wiedergutmachung und Genugtuung im Bereich von ca. 100'000 CHF.
4.
Nach § 73 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist gegen Urteile der
Verwaltungsgerichtsbehörden die Revision aus den in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen
zulässig. Nach Art. 328 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann eine
Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat,
die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass
durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf
den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist
nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der
Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c. geltend gemacht wird, dass die
Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam
ist.
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen
seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 329 Abs. 12 ZPO).
5.
Das vorliegende Revisionsgesuch ist
offensichtlich unbegründet, sodass auf eine Stellungnahme der Gegenpartei
verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO).
6.
Der Beschwerdeführer bringt nichts Neues
vor, sondern wiederholt die schon in den vorangegangenen Verfahren
vorgebrachten Behauptungen, die in den beiden rechtskräftigen Entscheiden des
Verwaltungsgerichts bereits abgehandelt und entschieden wurden. Falls er sich
auf Tatsachen und Beweismittel bezieht, die zwar vorhanden, aber dem Gericht
nicht bekannt waren, hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie nicht in die
Verfahren eingebracht wurden. Bei der Sozialhilfe müssen die Antragsteller die
massgeblichen Tatsachen und Beweismittel den Behörden bekannt geben und
vorlegen, denn Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person
voraus (§ 148 Abs. 2 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]).
Auch legt der Beschwerdeführer nicht
dar, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinem Nachteil auf den
Entscheid eingewirkt worden ist. Zwar hat er mehrfach gegen unbekannte
Täterschaft Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, schwerer Körperverletzung,
Nötigung, etc. eingereicht. Diese Anzeigen wurden mit Verfügungen der
Staatsanwaltschaft vom 17. September 2018 und 4. Februar 2019 nicht anhand
genommen. Beide Verfügungen sind rechtskräftig. Es kann also keine Rede davon
sein, dass durch ein Strafverfahren auf die rechtskräftigen Entscheide
eingewirkt wurde.
Schliesslich ist auch fraglich, ob die
Frist von 90 Tagen zur Stellung eines Revisionsgesuchs eingehalten ist. Der
Beschwerdeführer erwähnt mehrfach den Zeitpunkt von Freitag, 13. März 2019, ca.
14.30
Uhr, als er entdeckt habe, welche «Unsäglichkeit» ihm widerfahren sei.
Was genau er aber zu diesem Zeitpunkt erfahren haben soll, geht nicht mit
Sicherheit aus seiner Eingabe hervor.
Das Revisionsgesuch ist offensichtlich
unzulässig, resp. unbegründet. Es ist nicht darauf einzutreten.
7.
Der Beschwerdeführer, der
offensichtlich ein Problem hat und um Hilfe ersucht (vgl. S. 11 und 12 seiner
Eingabe), ist darauf hinzuweisen, dass er als Sozialhilfebezüger jederzeit die
Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe anfechten und durch eine
Beschwerdeinstanz überprüfen lassen kann. Dazu hat er bei den SDOL eine
anfechtbare Verfügung zu verlangen, die er dann an das Department des Innern
und allenfalls an das Verwaltungsgericht weiterziehen kann.
8.
Als unterlegene Partei würde der
Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 VRG und Art. 106 ZPO grundsätzlich kostenpflichtig.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, insbesondere der finanziellen
Leistungsfähigkeit, wird auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
2. Es werden ausnahmsweise keine Kosten
erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_513/2016 vom 3.
September 2019 nicht ein.