VWBES.2016.461
Schadenvergütung
13. Juni 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Benno Mattarel,
Beschwerdeführerin
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenvergütung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schadenanzeige vom
12. November 2016 meldete die A.___ als Eigentümerin einer Liegenschaft in
Trimbach bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV genannt)
einen Brandschaden in einer Mietwohnung, der sich gemäss Angaben der Mieterschaft
im Juli 2016 ereignet haben soll. Die voraussichtlichen Instandstellungskosten
würden ca. CHF 13‘100.00 betragen.
2. Nach Besichtigung der betreffenden
Mietwohnung lehnte die Direktion der SGV mit Ablehnungsverfügung vom
29. November 2016 eine Schadenvergütung gestützt auf §§ 6 und 12
Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Amtei-Schätzungskommission Olten-Gösgen habe den Fall geprüft
und lehne eine Schadenvergütung ab. Der Schadenmeldung hätten sie entnommen,
dass der Schaden bereits im Juli 2016 entstanden sei. Am 22. November 2016
hätten sie gemeinsam mit Herr B.___ den Schaden besichtigt. Sie hätten keinen
eigentlichen Brandschaden feststellen können. Die Küche weise lediglich ein
paar Abnützungsspuren auf, welche auf einen intensiven Gebrauch der Küche
hinweisen würden. Es deute nichts auf einen Feuer- oder Brandschaden hin. Die SGV
leiste Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Feuer, Rauch und
Hitze entstünden. Nicht aber für Schäden, die beim ordentlichen Gebrauch der
versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstünden,
sowie Sengschäden (§ 12 lit. a GVG).
3. Dagegen wandte sich die A.___, v.d.
Rechtsanwalt Benno Mattarel mit Beschwerde vom 12. Dezember 2016 an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Ablehnungsverfügung vom
29. November 2016 sei aufzuheben.
2. Die Solothurnische Gebäudeversicherung
sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 13‘162.50
zu bezahlen.
3. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Solothurnische Gebäudeversicherung zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde sinngemäss und im
Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der
betreffenden Liegenschaft. Eine 4-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss links sei
von der Familie C.___ gemietet worden. Anlässlich einer Wohnungsbesichtigung
hätten die Mieter dem Vertreter der Vermieterin, Herrn B.___, mitgeteilt, dass
sich im Juli 2016 bei ihnen in der Küche ein Brand ereignet hätte. Heisses Öl
sei auf dem Glaskeramikkochherd in Brand geraten. Sie – die Mieter – hätten den
Brand selber löschen können und deshalb weder die Feuerwehr noch die Polizei
herbeigerufen. Es seien durch den Brand bzw. vor allem den Rauch die ganze
Decke sowie ein grosser Teil der Wände wie auch einige Küchenschränke, der Herd
und die Abdeckplatte beschädigt worden. Der Vertreter der Vermieterin habe sich
selber von den Schäden überzeugen lassen können und habe durch die A.___, Obergösgen,
zu Handen der Mieter eine Offerte für die Instandstellungsarbeiten eingeholt.
Die Adressierung an die Mieter sei in der Meinung erfolgt, diese
beziehungsweise deren Privathaftpflichtversicherung hätten den Schaden zu
bezahlen. Nachdem letztere die Deckung abgelehnt habe, habe die
Beschwerdeführerin den Schaden bei der SGV angemeldet. Nach einem kurzen
Augenschein in der Mietwohnung habe diese die angefochtene Ablehnungsverfügung
erlassen.
Die Ablehnungsverfügung beruhe auf
einer falschen Sachverhaltsfeststellung. Dass sich ein Brand ereignet habe,
werde von den Mietern im Schreiben vom 5. Dezember 2016 bestätigt. Die
Brandspuren, nämlich Rauchschäden, seien erkennbar. Diese seien vom Vertreter
der SGV entweder übersehen oder einfach falsch eingeschätzt worden, worauf der
Wortlaut «keine eigentlichen Brandspuren» schliessen lasse. Daran ändere auch
der Schlusssatz, dass nichts auf einen Feuer- oder Brandfall hinweise, nichts. Ganz
offensichtlich habe es auch aus Sicht des Vertreters der SGV wohl Brandspuren gehabt,
aber «keine eigentlichen», wobei offen gelassen werde, was eigentliche und was
keine eigentlichen Brandspuren seien. Wohl deshalb habe der Vertreter der SGV
dem Vertreter der Hauseigentümerin anlässlich des kurzen Augenscheins die
Offerte einer Zahlung von CHF 6‘000.00 unterbreitet, welche die
Beschwerdeführerin aber abgelehnt habe, weil sie nicht den effektiven Schaden
decke.
Aufgrund der Tatsache, dass es
Brandschäden habe, nämlich durch den Rauch entstandene Schäden an Kücheneinrichtung
und Geräten sowie an Decke und Wänden, sei die SGV verpflichtet, den Schaden zu
ersetzen; dies im Umfang der Offerte der A.___ vom 12. September 2016 in
der Höhe von CHF 13‘162.50.
4. Mit Stellungnahme vom
13. Januar 2017 liess sich die SGV vernehmen und beantragte die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt: Bei der Besichtigung des angeblichen Brandschadens durch
den zuständigen Schätzungspräsidenten habe dieser festgestellt, dass sich die
Wohnung im Umbau befinde, Malerarbeiten im Gange seien und die Wohnung in
diversen Bereichen mit Schutzfolie ausgestattet sei. Einen Brandschaden in der
Küche oder zumindest Spuren, welche auf einen solchen schliessen lassen würden,
habe er weder im Bereich der Decke noch an den Wänden feststellen können. Er
habe nicht mehr eruieren können, ob es gar nie einen Brandschaden gegeben habe
oder ob dessen Spuren während des Umbaus einfach bereits entfernt worden seien.
Es bestünden auch keine Bilder, die den Schaden festhalten würden. Auf dem
Glaskeramikherd habe er zwar Verschmutzungen feststellen können; diese lägen
aber im Rahmen des üblichen Gebrauchs und würden nicht auf einen Brandschaden
hinweisen. Auch die am Dampfabzug von ihm festgestellten und fotografisch
festgehaltenen Abnützungsspuren würden in keiner Weise auf einen Brandschaden
im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes hindeuten.
Die ganze Küchenkombination habe mit
Ausnahme des Dampfabzuges keine Brandspuren aufgewiesen. Auf dem
Glaskeramikherd hätten nur Verschmutzungen festgestellt werden können, welche
im Rahmen des üblichen Gebrauchs liegen würden. Es erscheine höchst fragwürdig,
ob durch den von den Mietern geschilderten Schadenablauf überhaupt ein
versicherter Brandschaden, wie er vorliegend geltend gemacht werde, entstehen
könnte. Das Öl, welches sich offenbar auf der Herdplatte befunden habe und sich
entzündet habe, hätte stichflammenartig den Dampfabzug erreicht haben müssen,
was kaum vorstellbar sei; dies insbesondere, weil es sich auch gemäss dem
Beschrieb der Mieter nur um eine kleine Menge Öl gehandelt haben könne.
Auffallend sei auch, dass die weisse Fuge des Dampfabzuges, welche sich auf der
Wandseite befinde, keine Brandspuren aufweise. Erfahrungsgemäss sei diese Fuge
bei Schadenhergängen wie dem geltend gemachten stets verkohlt. Die wenigen vom
Schätzungspräsidenten (noch) festgestellten Spuren seien ganz klar
Abnützungsspuren und nicht solche, die auf ein Brandereignis hindeuten würden.
Zurückgewiesen werden müsse die Behauptung, der Schätzungspräsident habe dem
Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber die Offerte einer Zahlung von
CHF 6‘000.00 gemacht. Der Schätzungspräsident habe sich vor Ort klar
dahingehend geäussert, dass er keine Brandspuren erkennen könne und dass,
selbst wenn es sich um einen Brandschaden handeln würde die SGV niemals den
geltend gemachten Betrag von CHF 13‘162.50 übernehmen könnte, weil dieser
viel zu hoch wäre. Eine Zahl sei nie explizit genannt worden.
Die angetroffene Situation habe rein
den Eindruck einer Mietabnutzung gemacht, die nun im Rahmen der Renovation auf
die SGV abgewälzt werden solle. Die Mieterschaft habe rund zehn Jahre in der
Wohnung gelebt, wodurch eine Abnutzung im vorliegend festgestellten Rahmen
üblich sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin könne die SGV nicht verpflichtet
werden, Abnutzungsschäden zu übernehmen. Des Weiteren liege die Beweispflicht
für den Schaden bei der Beschwerdeführerin. Diesen Beweis sei sie bisher
schuldig geblieben. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin bereits mit der
Renovation der betroffenen Küche begonnen, so dass die geltend gemachten
Schäden gar nicht mehr festgestellt werden könnten.
5. Mit Replik vom 15. Februar
2017 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und reichte
eine Fotodokumentation mit 15 Fotos der Küche zu den Akten. Zusätzlich liess
sie ausführen, die Mieter hätten den Brandschaden relativ spät dem Vermieter
gemeldet und zuvor versucht, die Brandspuren selber zu beseitigen. Deshalb
könne es sein, dass nicht alle typischen Brandspuren auf den ersten Blick
erkennbar seien. Ob ein versicherter Brandfall vorliege, könne nur anhand der
beantragten Zeugeneinvernahmen und eines Augenscheins ermittelt werden.
6. Die SGV hielt in ihrer Duplik vom
13. März 2017 an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest und reichte weitere
Bemerkungen ein. Es wurde namentlich ausgeführt, die seitens der
Beschwerdeführerin eingereichte Fotodokumentation verdeutliche die Tatsache,
dass die Küche einfach durch den dauernden Gebrauch eingebrannte Verschmutzungen
aufweise und ein durch ein Schadenfeuer entstandener Schaden ausgeschlossen
werden könne.
7. Mit Eingabe vom 15. März 2017
liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass an den in der Beschwerde gestellten
Beweisanträgen (Augenschein und Zeugeneinvernahme sowie Parteibefragung vor
Gericht) festgehalten werde.
8. Mit Präsidialverfügung vom
27. Februar 2017 wurde angeordnet, dass Kopien der eingereichten Fotos auf
DVD an Stefan Hofer vom Brandermittlungsdienst der Kantonspolizei Solothurn
gingen und dieser ersucht werde, in einem Kurzbericht mitzuteilen, ob sich auf
den Bildern Feuer- bzw. Brandspuren erkennen lassen, die zu einem Schaden an
der Küche führten. Der entsprechende Polizeibericht datiert vom 15. März
2017. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Es
sind keine Bemerkungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 GVG). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin ersucht um
Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung und Einvernahme zweier
Zeugen.
2.2
Grundsätzlich ist es im
Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt
abzuklären (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die
Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in
dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr
erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung
des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden
beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte
einzuholen (§ 15 VRG). An die Beweisanträge der Parteien sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht gebunden (§ 52 Abs. 1 VRG).
2.3
Vorliegend geht der Sachverhalt
genügend klar aus den Akten hervor, insbesondere aus den Fotos der Beschwerdeführerin.
Zusätzlich hat das Gericht einen Bericht des polizeilichen
Brandermittlungsdienstes eingeholt. Es ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen relevanten Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in
Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Partei- oder
Zeugenbefragung bzw. aus einem Augenschein hervorgehen könnten, zumal eine
gegenüber dem behaupteten Ereignis veränderte Situation vorliegt. Der
entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist deshalb abzuweisen.
2.4
Eine öffentliche Verhandlung wurde
nicht beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der
Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,
wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil
des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99,
Ziff. 34; BGE 130 II 425, E. 2.4). Die Beschwerdeführerin hat lediglich um eine
Parteibefragung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat
im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140, E. 5.2).
3.1
Vorab ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin den geltend gemachten Schaden rechtzeitig angezeigt hat.
Gemäss § 40 GVG ist der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, den
Eintritt eines Schadenereignisses sofort der Kantonspolizei oder der
Gebäudeversicherung anzuzeigen. Werden Anzeigen aus Verschulden nach mehr als 5
Tagen seit Entdeckung des Schadens eingereicht, ist die Direktion zur Ablehnung
des Entschädigungsanspruches berechtigt (Abs. 1). Nach Ablauf eines Jahres seit
dem Schadenereignis werden keine Anzeigen mehr entgegengenommen und die Haftung
der Gebäudeversicherung erlischt in jedem Fall (Abs. 2).
3.2
Vorliegend ist unklar geblieben,
wann sich der behauptete Schaden ereignet hat. Aktenkundig sind widersprüchliche
Daten. Die Beschwerdeführerin stützt sich in der Beschwerde auf die Angaben der
Mieterschaft, wonach sich der Brand in der Küche im Juli 2016 ereignet haben
soll. Im Schreiben der Helvetia Versicherungen vom 4. Oktober 2016 steht
in der Betreffzeile hingegen «Privathaftpflicht-Schaden vom 9. Mai 2016». Die
von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos wiederum wurden am
22.
August 2016 aufgenommen. Der effektive Zeitpunkt des Eintritts des
Schadenereignisses kann nicht mehr eruiert werden. Aufgrund der Offerte der A.___
vom 12. September 2016 und dem dazugehörigen Begleitschreiben steht
jedenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab diesem Datum
Kenntnis des Schadenereignisses und des Schadens hatte. Die Schadenanzeige bei
der SGV datiert vom 12. November 2016 und erfolgte demnach frühestens 2
Monate nach Entdeckung des Schadens durch die Eigentümerin. Die SGV wäre mit
Blick auf § 40 Abs. 1 GVG berechtigt gewesen, den Entschädigungsanspruch bereits
aufgrund der verspäteten Anzeige abzulehnen.
4.1
Selbst wenn die Anzeige innert
Frist erfolgt wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt
wird.
4.2
Gemäss § 12 Abs. 1 lit. a GVG
leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden
durch Feuer, Rauch, Hitze entstehen; ausgeschlossen sind Schäden, die bei
ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder
durch Abnützung entstanden sind, sowie Sengschäden.
4.3
Die Vorinstanz lehnte eine
Schadenvergütung nach einer Besichtigung vor Ort in Anwesenheit der Eigentümerschaft
und des Schätzungspräsidenten ab. Die SGV kam zum Schluss, dass die Küche
lediglich Abnützungsspuren aufweise, die nicht auf ein Brandereignis hindeuten
würden. Der Bericht des Brandermittlungsdienstes der Kantonspolizei Solothurn
vom 15. März 2017 stützt diese Einschätzung: Darin wird ausgeführt, die
Beschädigungen auf dem Ceranfeld würden auf eingebranntes Öl und/oder Fett
hindeuten (z.B. überhitztes Öl in der Pfanne). Im Bereich des Dampfabzuges
seien seitliche Öl-/Fettläufe ersichtlich. Die Lampenschale zeige ebenfalls Öl-
bzw. Fettrückstände auf. Gesamteindruck: In dieser Küche sei über einen
längeren Zeitraum mit Öl und/oder Fett gekocht oder hantiert worden, dies bei
ungenügender Lüftung. Die kondensierten Öl-/Fettrückstände dürften sich dabei
in der ganzen Küche niedergeschlagen haben. Anhand der Fotos seien keine Feuer-
bzw. Brandspuren ersichtlich, die zu einem entsprechenden Schaden geführt
hätten.
4.4
Es besteht kein Anlass, an den
übereinstimmenden Fachmeinungen zu zweifeln. Die Küche weist lediglich
eingebrannte Verschmutzungen und Fettablagerungen auf. Die Beschwerdeführerin
machte widersprüchliche und ungenaue Aussagen zum Schaden und die betreffende
Mietwohnung befand sich im Zeitpunkt der Besichtigung in Renovation. Die
Sanierung wird offenbar durch die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt.
Aufgrund der konkreten Sachlage ist die Einschätzung der SGV, wonach der
Eindruck einer Mietabnutzung vorliege, welche im Rahmen der Renovation auf die
SGV abgewälzt werden solle, zu teilen. Damit handelt es sich um Schäden, die
bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache oder durch Abnützung
entstanden sind. Diese sind gemäss § 12 Abs. 1 lit. a GVG ausdrücklich von der
Deckung ausgeschlossen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die SGV die Übernahme der Instandstellungskosten zu Recht abgelehnt hat,
da allfällige Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin gemäss § 40 Abs. 1
GVG verspätet geltend gemacht worden sind. Selbst wenn die Schadenanzeige der
Beschwerdeführerin rechtzeitig erfolgt wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen, da
der Schaden bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung
ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden ist.
6.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung kann zufolge
Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman