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Entscheid

VWBES.2016.461

Schadenvergütung

13. Juni 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schadenanzeige vom

12. November 2016 meldete die A.___ als Eigentümerin einer Liegenschaft in

Trimbach bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV genannt)

einen Brandschaden in einer Mietwohnung, der sich gemäss Angaben der Mieterschaft

im Juli 2016 ereignet haben soll. Die voraussichtlichen Instandstellungskosten

würden ca. CHF 13‘100.00 betragen.

2. Nach Besichtigung der betreffenden

Mietwohnung lehnte die Direktion der SGV mit Ablehnungsverfügung vom

29. November 2016 eine Schadenvergütung gestützt auf §§ 6 und 12

Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) ab. Zur Begründung wurde

ausgeführt, die Amtei-Schätzungskommission Olten-Gösgen habe den Fall geprüft

und lehne eine Schadenvergütung ab. Der Schadenmeldung hätten sie entnommen,

dass der Schaden bereits im Juli 2016 entstanden sei. Am 22. November 2016

hätten sie gemeinsam mit Herr B.___ den Schaden besichtigt. Sie hätten keinen

eigentlichen Brandschaden feststellen können. Die Küche weise lediglich ein

paar Abnützungsspuren auf, welche auf einen intensiven Gebrauch der Küche

hinweisen würden. Es deute nichts auf einen Feuer- oder Brandschaden hin. Die SGV

leiste Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Feuer, Rauch und

Hitze entstünden. Nicht aber für Schäden, die beim ordentlichen Gebrauch der

versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstünden,

sowie Sengschäden (§ 12 lit. a GVG).

3. Dagegen wandte sich die A.___, v.d.

Rechtsanwalt Benno Mattarel mit Beschwerde vom 12. Dezember 2016 an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Ablehnungsverfügung vom

29. November 2016 sei aufzuheben.

2. Die Solothurnische Gebäudeversicherung

sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 13‘162.50

zu bezahlen.

3. Eventuell sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Solothurnische Gebäudeversicherung zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wurde sinngemäss und im

Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der

betreffenden Liegenschaft. Eine 4-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss links sei

von der Familie C.___ gemietet worden. Anlässlich einer Wohnungsbesichtigung

hätten die Mieter dem Vertreter der Vermieterin, Herrn B.___, mitgeteilt, dass

sich im Juli 2016 bei ihnen in der Küche ein Brand ereignet hätte. Heisses Öl

sei auf dem Glaskeramikkochherd in Brand geraten. Sie – die Mieter – hätten den

Brand selber löschen können und deshalb weder die Feuerwehr noch die Polizei

herbeigerufen. Es seien durch den Brand bzw. vor allem den Rauch die ganze

Decke sowie ein grosser Teil der Wände wie auch einige Küchenschränke, der Herd

und die Abdeckplatte beschädigt worden. Der Vertreter der Vermieterin habe sich

selber von den Schäden überzeugen lassen können und habe durch die A.___, Obergösgen,

zu Handen der Mieter eine Offerte für die Instandstellungsarbeiten eingeholt.

Die Adressierung an die Mieter sei in der Meinung erfolgt, diese

beziehungsweise deren Privathaftpflichtversicherung hätten den Schaden zu

bezahlen. Nachdem letztere die Deckung abgelehnt habe, habe die

Beschwerdeführerin den Schaden bei der SGV angemeldet. Nach einem kurzen

Augenschein in der Mietwohnung habe diese die angefochtene Ablehnungsverfügung

erlassen.

Die Ablehnungsverfügung beruhe auf

einer falschen Sachverhaltsfeststellung. Dass sich ein Brand ereignet habe,

werde von den Mietern im Schreiben vom 5. Dezember 2016 bestätigt. Die

Brandspuren, nämlich Rauchschäden, seien erkennbar. Diese seien vom Vertreter

der SGV entweder übersehen oder einfach falsch eingeschätzt worden, worauf der

Wortlaut «keine eigentlichen Brandspuren» schliessen lasse. Daran ändere auch

der Schlusssatz, dass nichts auf einen Feuer- oder Brandfall hinweise, nichts. Ganz

offensichtlich habe es auch aus Sicht des Vertreters der SGV wohl Brandspuren gehabt,

aber «keine eigentlichen», wobei offen gelassen werde, was eigentliche und was

keine eigentlichen Brandspuren seien. Wohl deshalb habe der Vertreter der SGV

dem Vertreter der Hauseigentümerin anlässlich des kurzen Augenscheins die

Offerte einer Zahlung von CHF 6‘000.00 unterbreitet, welche die

Beschwerdeführerin aber abgelehnt habe, weil sie nicht den effektiven Schaden

decke.

Aufgrund der Tatsache, dass es

Brandschäden habe, nämlich durch den Rauch entstandene Schäden an Kücheneinrichtung

und Geräten sowie an Decke und Wänden, sei die SGV verpflichtet, den Schaden zu

ersetzen; dies im Umfang der Offerte der A.___ vom 12. September 2016 in

der Höhe von CHF 13‘162.50.

4. Mit Stellungnahme vom

13. Januar 2017 liess sich die SGV vernehmen und beantragte die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt: Bei der Besichtigung des angeblichen Brandschadens durch

den zuständigen Schätzungspräsidenten habe dieser festgestellt, dass sich die

Wohnung im Umbau befinde, Malerarbeiten im Gange seien und die Wohnung in

diversen Bereichen mit Schutzfolie ausgestattet sei. Einen Brandschaden in der

Küche oder zumindest Spuren, welche auf einen solchen schliessen lassen würden,

habe er weder im Bereich der Decke noch an den Wänden feststellen können. Er

habe nicht mehr eruieren können, ob es gar nie einen Brandschaden gegeben habe

oder ob dessen Spuren während des Umbaus einfach bereits entfernt worden seien.

Es bestünden auch keine Bilder, die den Schaden festhalten würden. Auf dem

Glaskeramikherd habe er zwar Verschmutzungen feststellen können; diese lägen

aber im Rahmen des üblichen Gebrauchs und würden nicht auf einen Brandschaden

hinweisen. Auch die am Dampfabzug von ihm festgestellten und fotografisch

festgehaltenen Abnützungsspuren würden in keiner Weise auf einen Brandschaden

im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes hindeuten.

Die ganze Küchenkombination habe mit

Ausnahme des Dampfabzuges keine Brandspuren aufgewiesen. Auf dem

Glaskeramikherd hätten nur Verschmutzungen festgestellt werden können, welche

im Rahmen des üblichen Gebrauchs liegen würden. Es erscheine höchst fragwürdig,

ob durch den von den Mietern geschilderten Schadenablauf überhaupt ein

versicherter Brandschaden, wie er vorliegend geltend gemacht werde, entstehen

könnte. Das Öl, welches sich offenbar auf der Herdplatte befunden habe und sich

entzündet habe, hätte stichflammenartig den Dampfabzug erreicht haben müssen,

was kaum vorstellbar sei; dies insbesondere, weil es sich auch gemäss dem

Beschrieb der Mieter nur um eine kleine Menge Öl gehandelt haben könne.

Auffallend sei auch, dass die weisse Fuge des Dampfabzuges, welche sich auf der

Wandseite befinde, keine Brandspuren aufweise. Erfahrungsgemäss sei diese Fuge

bei Schadenhergängen wie dem geltend gemachten stets verkohlt. Die wenigen vom

Schätzungspräsidenten (noch) festgestellten Spuren seien ganz klar

Abnützungsspuren und nicht solche, die auf ein Brandereignis hindeuten würden.

Zurückgewiesen werden müsse die Behauptung, der Schätzungspräsident habe dem

Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber die Offerte einer Zahlung von

CHF 6‘000.00 gemacht. Der Schätzungspräsident habe sich vor Ort klar

dahingehend geäussert, dass er keine Brandspuren erkennen könne und dass,

selbst wenn es sich um einen Brandschaden handeln würde die SGV niemals den

geltend gemachten Betrag von CHF 13‘162.50 übernehmen könnte, weil dieser

viel zu hoch wäre. Eine Zahl sei nie explizit genannt worden.

Die angetroffene Situation habe rein

den Eindruck einer Mietabnutzung gemacht, die nun im Rahmen der Renovation auf

die SGV abgewälzt werden solle. Die Mieterschaft habe rund zehn Jahre in der

Wohnung gelebt, wodurch eine Abnutzung im vorliegend festgestellten Rahmen

üblich sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin könne die SGV nicht verpflichtet

werden, Abnutzungsschäden zu übernehmen. Des Weiteren liege die Beweispflicht

für den Schaden bei der Beschwerdeführerin. Diesen Beweis sei sie bisher

schuldig geblieben. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin bereits mit der

Renovation der betroffenen Küche begonnen, so dass die geltend gemachten

Schäden gar nicht mehr festgestellt werden könnten.

5. Mit Replik vom 15. Februar

2017 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und reichte

eine Fotodokumentation mit 15 Fotos der Küche zu den Akten. Zusätzlich liess

sie ausführen, die Mieter hätten den Brandschaden relativ spät dem Vermieter

gemeldet und zuvor versucht, die Brandspuren selber zu beseitigen. Deshalb

könne es sein, dass nicht alle typischen Brandspuren auf den ersten Blick

erkennbar seien. Ob ein versicherter Brandfall vorliege, könne nur anhand der

beantragten Zeugeneinvernahmen und eines Augenscheins ermittelt werden.

6. Die SGV hielt in ihrer Duplik vom

13. März 2017 an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest und reichte weitere

Bemerkungen ein. Es wurde namentlich ausgeführt, die seitens der

Beschwerdeführerin eingereichte Fotodokumentation verdeutliche die Tatsache,

dass die Küche einfach durch den dauernden Gebrauch eingebrannte Verschmutzungen

aufweise und ein durch ein Schadenfeuer entstandener Schaden ausgeschlossen

werden könne.

7. Mit Eingabe vom 15. März 2017

liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass an den in der Beschwerde gestellten

Beweisanträgen (Augenschein und Zeugeneinvernahme sowie Parteibefragung vor

Gericht) festgehalten werde.

8. Mit Präsidialverfügung vom

27. Februar 2017 wurde angeordnet, dass Kopien der eingereichten Fotos auf

DVD an Stefan Hofer vom Brandermittlungsdienst der Kantonspolizei Solothurn

gingen und dieser ersucht werde, in einem Kurzbericht mitzuteilen, ob sich auf

den Bildern Feuer- bzw. Brandspuren erkennen lassen, die zu einem Schaden an

der Küche führten. Der entsprechende Polizeibericht datiert vom 15. März

2017. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Es

sind keine Bemerkungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 GVG). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin ersucht um

Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung und Einvernahme zweier

Zeugen.

2.2

Grundsätzlich ist es im

Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt

abzuklären (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die

Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu

beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in

dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr

erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung

des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden

beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte

einzuholen (§ 15 VRG). An die Beweisanträge der Parteien sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht gebunden (§ 52 Abs. 1 VRG).

2.3

Vorliegend geht der Sachverhalt

genügend klar aus den Akten hervor, insbesondere aus den Fotos der Beschwerdeführerin.

Zusätzlich hat das Gericht einen Bericht des polizeilichen

Brandermittlungsdienstes eingeholt. Es ist nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen relevanten Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in

Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Partei- oder

Zeugenbefragung bzw. aus einem Augenschein hervorgehen könnten, zumal eine

gegenüber dem behaupteten Ereignis veränderte Situation vorliegt. Der

entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist deshalb abzuweisen.

2.4

Eine öffentliche Verhandlung wurde

nicht beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der

Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,

wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil

des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99,

Ziff. 34; BGE 130 II 425, E. 2.4). Die Beschwerdeführerin hat lediglich um eine

Parteibefragung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat

im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140, E. 5.2).

3.1

Vorab ist zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin den geltend gemachten Schaden rechtzeitig angezeigt hat.

Gemäss § 40 GVG ist der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, den

Eintritt eines Schadenereignisses sofort der Kantonspolizei oder der

Gebäudeversicherung anzuzeigen. Werden Anzeigen aus Verschulden nach mehr als 5

Tagen seit Entdeckung des Schadens eingereicht, ist die Direktion zur Ablehnung

des Entschädigungsanspruches berechtigt (Abs. 1). Nach Ablauf eines Jahres seit

dem Schadenereignis werden keine Anzeigen mehr entgegengenommen und die Haftung

der Gebäudeversicherung erlischt in jedem Fall (Abs. 2).

3.2

Vorliegend ist unklar geblieben,

wann sich der behauptete Schaden ereignet hat. Aktenkundig sind widersprüchliche

Daten. Die Beschwerdeführerin stützt sich in der Beschwerde auf die Angaben der

Mieterschaft, wonach sich der Brand in der Küche im Juli 2016 ereignet haben

soll. Im Schreiben der Helvetia Versicherungen vom 4. Oktober 2016 steht

in der Betreffzeile hingegen «Privathaftpflicht-Schaden vom 9. Mai 2016». Die

von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos wiederum wurden am

22.

August 2016 aufgenommen. Der effektive Zeitpunkt des Eintritts des

Schadenereignisses kann nicht mehr eruiert werden. Aufgrund der Offerte der A.___

vom 12. September 2016 und dem dazugehörigen Begleitschreiben steht

jedenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab diesem Datum

Kenntnis des Schadenereignisses und des Schadens hatte. Die Schadenanzeige bei

der SGV datiert vom 12. November 2016 und erfolgte demnach frühestens 2

Monate nach Entdeckung des Schadens durch die Eigentümerin. Die SGV wäre mit

Blick auf § 40 Abs. 1 GVG berechtigt gewesen, den Entschädigungsanspruch bereits

aufgrund der verspäteten Anzeige abzulehnen.

4.1

Selbst wenn die Anzeige innert

Frist erfolgt wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt

wird.

4.2

Gemäss § 12 Abs. 1 lit. a GVG

leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden

durch Feuer, Rauch, Hitze entstehen; ausgeschlossen sind Schäden, die bei

ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder

durch Abnützung entstanden sind, sowie Sengschäden.

4.3

Die Vorinstanz lehnte eine

Schadenvergütung nach einer Besichtigung vor Ort in Anwesenheit der Eigentümerschaft

und des Schätzungspräsidenten ab. Die SGV kam zum Schluss, dass die Küche

lediglich Abnützungsspuren aufweise, die nicht auf ein Brandereignis hindeuten

würden. Der Bericht des Brandermittlungsdienstes der Kantonspolizei Solothurn

vom 15. März 2017 stützt diese Einschätzung: Darin wird ausgeführt, die

Beschädigungen auf dem Ceranfeld würden auf eingebranntes Öl und/oder Fett

hindeuten (z.B. überhitztes Öl in der Pfanne). Im Bereich des Dampfabzuges

seien seitliche Öl-/Fettläufe ersichtlich. Die Lampenschale zeige ebenfalls Öl-

bzw. Fettrückstände auf. Gesamteindruck: In dieser Küche sei über einen

längeren Zeitraum mit Öl und/oder Fett gekocht oder hantiert worden, dies bei

ungenügender Lüftung. Die kondensierten Öl-/Fettrückstände dürften sich dabei

in der ganzen Küche niedergeschlagen haben. Anhand der Fotos seien keine Feuer-

bzw. Brandspuren ersichtlich, die zu einem entsprechenden Schaden geführt

hätten.

4.4

Es besteht kein Anlass, an den

übereinstimmenden Fachmeinungen zu zweifeln. Die Küche weist lediglich

eingebrannte Verschmutzungen und Fettablagerungen auf. Die Beschwerdeführerin

machte widersprüchliche und ungenaue Aussagen zum Schaden und die betreffende

Mietwohnung befand sich im Zeitpunkt der Besichtigung in Renovation. Die

Sanierung wird offenbar durch die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt.

Aufgrund der konkreten Sachlage ist die Einschätzung der SGV, wonach der

Eindruck einer Mietabnutzung vorliege, welche im Rahmen der Renovation auf die

SGV abgewälzt werden solle, zu teilen. Damit handelt es sich um Schäden, die

bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache oder durch Abnützung

entstanden sind. Diese sind gemäss § 12 Abs. 1 lit. a GVG ausdrücklich von der

Deckung ausgeschlossen.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die SGV die Übernahme der Instandstellungskosten zu Recht abgelehnt hat,

da allfällige Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin gemäss § 40 Abs. 1

GVG verspätet geltend gemacht worden sind. Selbst wenn die Schadenanzeige der

Beschwerdeführerin rechtzeitig erfolgt wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen, da

der Schaden bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung

ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden ist.

6.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung kann zufolge

Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman