Lexipedia

Entscheid

VWBES.2016.462

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

20. Februar 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus Bulgarien stammende A.___

(geb. 13. Juni 1978, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2015 der mehrfachen Förderung

der Prostitution, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen

einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig

gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt. Die vom

Beschwerdeführer seit 18. März 2013 ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft

(840 Tage) wurde an die Freiheitsstrafe angerechnet. Seit dem 8. September 2015

befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg.

2. Das ordentliche Strafende fällt auf

den 17. September 2017. Zwei Drittel der Strafe und damit frühester Zeitpunkt

für eine bedingte Entlassung waren am 17. März 2016 erreicht.

3. Den Vollzugsakten kann entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist.

4. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015

ersuchte der Beschwerdeführer um bedingte Entlassung nach Art. 86

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).

5. Nachdem das Departement des Innern

(DdI) einen Führungsbericht der JVA Lenzburg und eine Stellungnahme der

Bewährungshilfe eingeholt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt

hatte, verweigerte es mit Verfügung vom 11. März 2016 die bedingte

Entlassung des Beschwerdeführers auf den 17. März 2016 und verfügte, es

sei vor Ablauf eines Jahres erneut zu prüfen, ob die bedingte Entlassung

gewährt werden könne. Zusammengefasst zog das DdI das Fazit, die Schlussfolgerungen

der Vollzugsbehörde sowie der Abteilung Bewährungshilfe seien nachvollziehbar

und schlüssig. Es sei vom Fortbestehen der Risikofaktoren auszugehen, womit

eine weitere Delinquenz für Gewalt- und Sexualdelikte sowie Vermögensdelikte

nicht ausgeschlossen werden könne. Es müsse vom Vorliegen einer konkreten

Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Eine gegen diese Verfügung erhobene

Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2016 ab.

6. Das vom Beschwerdeführer gestellte

Gesuch um Überstellung in sein Heimatland Bulgarien vom 3. Juni 2016 wurde

vom AJUV nicht befürwortet. Das Bundesamt für Justiz schloss sich dieser

Auffassung an und beendete das bei ihm hängige Überstellungsverfahren am

17. August 2016.

7. Mit Antrag vom 2. September

2016 stellte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um bedingte Entlassung und

reichte diverse Unterlagen zu den Akten. Zur Begründung führte er aus, er habe

sich während seines Gefängnisaufenthalts mit seiner Tat auseinandergesetzt.

Leider sei es im Gefängnis infolge von sprachlichen Barrieren nicht möglich,

eine adäquate und v.a. auch deliktpräventive forensische Psychotherapie

durchzuführen. Aus diesem Grund könne er auch keine Therapie oder Tataufarbeitungsgespräche

absolvieren. Seit Juli 2016 zahle er pro Monat CHF 50.00 auf ein

Sperrkonto. Das Geld werde beim Eingang einer Opferhilfeforderung an die

Opferhilfe überwiesen. Damit leiste er einen Beitrag für die materielle Wiedergutmachung.

Er sei Vater von zwei Kindern (B.___ [geb. 2. August 2010] und C.___ [geb.

25. Januar 2006]). Seine Tochter besuche seit September 2014 den

Kindergarten und sein Sohn besuche die Schule in Bulgarien. In seinen sozialen

Fähigkeiten brauche sein Sohn Unterstützung, um Konflikte etc. adäquat zu

lösen. Seine Ehefrau habe sich in den letzten Jahren alleine um die Erziehung

und den Unterhalt ihrer Kinder gekümmert. Sie habe ernsthafte Schwierigkeiten, ohne

seine moralische und emotionale Unterstützung sowie ohne den finanziellen

Unterhalt von ihm. Sie könne diese Aufgabe in Zukunft nicht mehr alleine meistern.

Er sende in der Beilage eine Bescheinigung über seine zukünftige Arbeitsstelle

und einen Arbeitsvertrag zu. Dieser besage, dass er nach seiner Entlassung

wieder über eine feste und geregelte Arbeitsstelle verfüge. Damit könne er für

den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen.

Er wolle sich nochmals aufrichtig für

seine Taten entschuldigen. Leider könne er das Vorgefallene nicht mehr

rückgängig machen. Es tue ihm leid, was er getan habe. Im Gefängnis habe er

genug Zeit gehabt, über sein damaliges Verhalten nachzudenken. Er bitte um eine

zweite Chance für sich und seine Familie. Wie aus den Beilagen hervorgehe,

würden seine Ehefrau und seine beiden Kinder ihn dringend brauchen. Er bitte

höflich um eine wohlwollende Prüfung seines Gesuchs und danke im Voraus für die

Bemühungen.

8. Nachdem das AJUV eine Stellungnahme

der JVA Lenzburg und eine schriftliche Empfehlung der Bewährungshilfe

eingeholte hatte, gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und

stellte ihm in Aussicht, beim Departement die Verweigerung der bedingten

Entlassung zu beantragen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 folgte das

DdI diesem Antrag: Es verweigerte die bedingte Entlassung weiterhin.

9. Mit Schreiben vom 13. Dezember

2016 (Posteingang) gelangte der Beschwerdeführer an das AJUV und ersuchte um

sofortige Entlassung und Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerde wurde in

der Folge zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen.

10. Mit Beschwerde vom

15. Dezember 2016 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin

Eveline Roos, an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem

Strafvollzug. Gleichzeitig ersuchte er um eine angemessene Frist zur

einlässlichen Begründung der Beschwerde und die integrale unentgeltliche

Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 erfolgte die fristgerechte

Beschwerdebegründung.

11. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 13. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

12. Das AJUV schloss namens des DdI am

2. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

13. Der weitere Akteninhalt wird,

soweit relevant, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz,

JUVG, BGS 331.11 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR

311.

). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der

Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung

verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu

prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.1

Für die bedingte Entlassung

zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das Departement des Innern (vgl. § 3

lit. a Gesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen,

gemeinnütziger Arbeit, therapeutischer Massnahmen und Verwahrung, BGS 331.11,

i.V.m. § 1 Abs. 3 der entsprechenden Vollzugsverordnung, BGS 331.12).

2.2

Die bedingte Entlassung stellt die

Regel dar und die Verweigerung derselben die Ausnahme. Vom Grundsatz darf nur

aus guten Gründen abgewichen werden. In dieser vierten und letzten Stufe des

Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit lernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Täterpersönlichkeit

und dem deliktischen und sonstigen Verhalten des Täters während des Strafvollzugs

vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung

und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt.

Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV

201.

E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist

schlussendlich zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei

einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher

einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die

bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia

Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

I, Basel 2013, Art. 86 N 16).

2.3

Unbestrittenermassen erfüllt sind

im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung

nach Art. 86 StGB. Das Departement des Innern hat als zuständige Behörde zum

zweiten Mal über die bedingte Entlassung entschieden, der Beschwerdeführer hat

zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör

gewährt, und die Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen

vor.

3.

Fraglich ist wiederum das Vorliegen

der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers. Das AJUV würdigte in seiner Verfügung vom 8. Dezember

2016.

das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers gemäss Vollzugsbericht der JVA

Lenzburg vom 13. September 2016, die Stellungnahme der Bewährungshilfe vom

17.

Oktober 2016 sowie die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom

1.

Dezember 2016 und hielt zusammengefasst Folgendes fest: Das Vorleben

des Beschwerdeführers könne legalprognostisch als neutral gewertet werden,

während die Täterpersönlichkeit und das deliktische Verhalten die Legalprognose

deutlich belasten würden. Der Beschwerdeführer streite den gerichtlich

festgestellten Sachverhalt weitgehend ab. Ein Wandel zum Besseren oder eine

positive Veränderung der inneren Einstellung könne nicht erkannt werden, was

jedoch prognoserelevant wäre. Auch externalisiere der Beschwerdeführer massiv,

indem er die Schuld bei Drittpersonen und seine Verurteilung als willkürliche

Bestrafung der Gerichte sehe. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Schuld

nicht externalisieren würde, wäre fraglich, inwiefern in der kurzen Zeit seit

der letzten Prüfung der bedingten Entlassung durch das Verwaltungsgericht im

Mai 2016 überhaupt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den begangenen

Taten möglich gewesen wäre. Daran würden auch die geäusserten Beteuerungen des

Beschwerdeführers, er werde keine weiteren Straftaten begehen, nichts zu ändern

vermögen.

3.1

Dem von der JVA Lenzburg

gestellten Gesuch um bedingte Entlassung vom 13. September 2016 ist zu

entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein gutes Arbeits- und Führungszeugnis

ausgestellt werden könne. Dieser erledige seine Arbeiten zuverlässig und

selbständig, ausserdem halte er sich an ihre Hausordnung und verhalte sich

gegenüber seinen Mitgefangenen und dem Vollzugspersonal korrekt. Des Weiteren

beteilige sich der Beschwerdeführer an den Genugtuungskosten und habe sich

darum bemüht, seine Delikte mit fachlicher Unterstützung aufzuarbeiten. Das

Verhalten im Vollzug spreche nicht gegen die Gewährung der bedingten

Entlassung. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 4. Mai 2016

(VWBES.2016.109) mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis festhielt, darf

allein aus einwandfreiem Verhalten in der Anstalt nicht ohne weiteres auf

künftige Bewährung geschlossen werden. Immerhin steht das tadellose

Vollzugsverhalten einer bedingten Entlassung nicht entgegen.

3.2

Entscheidend ist allerdings die

Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (vgl. Stefan Trechsel/Peter

Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N 8). Die

Vorinstanz hat die Frage der Rückfallgefahr in ihrer Verfügung vom 11. März

2016.

erstmals geprüft. Als legalprognostisch neutrales Kriterium wurde

aufgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Ersttäter sei, welcher zuvor ein

vorwiegend unauffälliges Leben geführt habe. Legalprognostisch negative

Kriterien seien die rücksichts- und skrupellose Vorgehensweise, die in der

Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu suchen seien, die fehlende

Auseinandersetzung mit den begangenen Taten, die zu erwartenden Lebensumstände

und die Fortbestehung der Risikofaktoren. Gesamthaft sei ihm deshalb zurzeit

eine ungünstige Prognose zu stellen und es müsse von einer Wiederholungsgefahr

für schwere Gewaltdelikte gegen Leib und Leben und die sexuelle Integrität

ausgegangen werden. Dieser Einschätzung ist das Verwaltungsgericht mit Urteil

vom 4. Mai 2016 gefolgt. Es fragt sich also, wie sich die Rückfallgefahr

aufgrund der Aktenlage im jetzigen Zeitpunkt präsentiert.

3.3

Nicht abzustreiten ist das

rücksichts- und skrupellose Vorgehen des Beschwerdeführers bei seinen Taten,

welches nach wie vor negativ ins Gewicht fällt. Dem gemachten Rückschluss,

wonach die Handlungsmotivation wesentlich in der Person des Beschwerdeführers

gelegen hat, ist ebenfalls zuzustimmen. Was die Auseinandersetzung mit den

begangenen Taten betrifft, so hat sich der Beschwerdeführer nun – wenn auch als

Reaktion auf den letztjährigen Entscheid und um eine bedingte Entlassung zu

erreichen – darum besorgt, mit Hilfe des Anstaltspsychiaters sich mit seiner

Tat auseinanderzusetzen. Wegen sprachlichen Barrieren ist allerdings weder im Rahmen

einer adäquaten und v.a. deliktpräventiven forensischen Psychotherapie noch im

Rahmen von Tataufarbeitungsgesprächen möglich. Dass sich der Beschwerdeführer

immerhin darum bemüht hat, über seine begangenen Taten zu sprechen, ist

prognostisch positiv zu werten. Nicht vergessen werden darf, dass beim

Beschwerdeführer gerichtlich keine Therapie angeordnet wurde, weshalb man ihm

fehlende Tataufarbeitung nicht unbeschränkt vorhalten kann. Die Vorinstanz hat

anlässlich der ersten Beurteilung ausgeführt, Tataufarbeitungsgespräche könnten

eine Verbesserung der Legalprognose nach sich ziehen. Mittlerweile steht aber

fest, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Taten aufgrund sprachlicher

Probleme gar nicht möglich ist. Mit Blick auf das ordentliche Vollzugsende am

17.

September 2017 scheint demnach zweifelhaft, ob die Rückfallgefahr des

Beschwerdeführers bei einer Vollverbüssung der Strafe als geringer einzustufen

ist als im Fall einer bedingten Entlassung. Weiter hat die Vorinstanz im Rahmen

der Zweitbeurteilung unbeachtet gelassen, dass der Beschwerdeführer keine

Vorstrafen aufweist. Dass der Beschwerdeführer kein Wiederholungstäter ist, ist

bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ebenfalls in die Waagschale zu werfen. Ebenfalls

zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des gesamten Vollzugs nie

diszipliniert werden musste.

3.4

Der Beschwerdeführer leistet seit

Juli 2016 jeden Monat CHF 50.00 auf ein Sperrkonto, wobei das Geld an die

Opferhilfestelle überwiesen wird. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine

Wiedergutmachung für das Opfer zu leisten, ist im Rahmen der Legalprognose durchaus

positiv zu werten. Dadurch erscheint auch die beteuerte Reue und Einsicht plausibler

als bei der letzten Beurteilung. Konkreter – wenn auch nicht wirklich

überprüfbar – sind mittlerweile die Pläne des Beschwerdeführers zu seinem Leben

in Bulgarien nach seiner Entlassung. Ein wichtiges Motiv für seine Rückkehr

nach Bulgarien sind seine beiden dort lebenden Kinder. Auch die Ehefrau und

Mutter der beiden Kinder scheint auf die emotionale und finanzielle

Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen zu sein. Entscheidend ist

jedenfalls, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien über ein soziales Umfeld in

Form seiner Familie verfügt. Der Beschwerdeführer legt sodann einen

bulgarischen und auf Deutsch übersetzten Arbeitsvertrag als «Destillierer» in

einem Unternehmen vor. Dass sich der Beschwerdeführer um eine Arbeitsstelle

bemüht hat, ist ihm zugute zu halten. Die Zukunftspläne erweisen sich gesamthaft

betrachtet als ausgereifter und plausibler als noch bei der letztjährigen Beurteilung.

Als Zwischenfazit ist festzuhalten,

dass sich die Sachlage in entscheidenden Aspekten anders als im Zeitpunkt der

ersten gerichtlichen Beurteilung präsentiert. Entgegen der Ansicht der

Vorinstanz ist ein Wandel zum Besseren durchaus erkennbar.

3.5

Künftiges Verhalten lässt sich

nicht (mit Sicherheit) voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die

Überzeugung vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt,

wenn dies vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Cornelia Koller in:

Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel

2013, Art. 86 StGB N 15). Wie gesehen verlangt das Bundesgericht keine

Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. In BGE 133 IV 201

hatte es den Fall eines einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers zu

beurteilen und hielt in E. 3.2 fest: «Soll nämlich die bedingte Entlassung nach

dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die

günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu

verneinen». Es dürfe weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt,

noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser

Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter

von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen

Regelung widerspreche, eine Überschreitung des Ermessensspielraum darstelle und

damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletze (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 206 f).

Wenn dies für einen einschlägig

vorbestraften Täter gilt, muss diese Überlegung vorliegend erst recht zu

berücksichtigen sein, da keine derartigen Vorstrafen zur Diskussion stehen. Alleine

auf die bislang einzige Verurteilung und die mangelhafte Auseinandersetzung mit

der Tat abzustellen und daraus ein nicht hinnehmbares Rückfallrisiko

abzuleiten, geht nicht an, wie auch der Beschwerdeführer ausführen lässt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom

8.

Dezember 2016 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bedingt zu

entlassen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, um mit dem

Migrationsamt unverzüglich die Modalitäten der Ausschaffung des

Beschwerdeführers nach Bulgarien zu organisieren.

5.

Der Kanton Solothurn hat demnach

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Aufwand für das

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von

Rechtsanwältin Eveline Roos eingereichten, angemessenen Honorarnote zu

entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von total CHF 2‘358.50 (11.5

Stunden à CHF 180.00 zuzügl. CHF 113.80 Auslagen + 8 % MWST), welche vom Kanton

Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 des Gebührentarifs,

GT, BGS 615.11).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Departements des Innern vom 8. Dezember 2016 wird

aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Departement des

Innern zurückgewiesen zur bedingten Entlassung von A.___, verbunden mit der

Organisation der Ausschaffung nach Bulgarien in Absprache mit dem Migrationsamt

des Kantons Solothurn.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteienschädigung von CHF 2‘358.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman