VWBES.2016.462
Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
20. Februar 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Eveline Roos,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Bulgarien stammende A.___
(geb. 13. Juni 1978, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2015 der mehrfachen Förderung
der Prostitution, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig
gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt. Die vom
Beschwerdeführer seit 18. März 2013 ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft
(840 Tage) wurde an die Freiheitsstrafe angerechnet. Seit dem 8. September 2015
befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg.
2. Das ordentliche Strafende fällt auf
den 17. September 2017. Zwei Drittel der Strafe und damit frühester Zeitpunkt
für eine bedingte Entlassung waren am 17. März 2016 erreicht.
3. Den Vollzugsakten kann entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist.
4. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015
ersuchte der Beschwerdeführer um bedingte Entlassung nach Art. 86
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).
5. Nachdem das Departement des Innern
(DdI) einen Führungsbericht der JVA Lenzburg und eine Stellungnahme der
Bewährungshilfe eingeholt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt
hatte, verweigerte es mit Verfügung vom 11. März 2016 die bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers auf den 17. März 2016 und verfügte, es
sei vor Ablauf eines Jahres erneut zu prüfen, ob die bedingte Entlassung
gewährt werden könne. Zusammengefasst zog das DdI das Fazit, die Schlussfolgerungen
der Vollzugsbehörde sowie der Abteilung Bewährungshilfe seien nachvollziehbar
und schlüssig. Es sei vom Fortbestehen der Risikofaktoren auszugehen, womit
eine weitere Delinquenz für Gewalt- und Sexualdelikte sowie Vermögensdelikte
nicht ausgeschlossen werden könne. Es müsse vom Vorliegen einer konkreten
Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2016 ab.
6. Das vom Beschwerdeführer gestellte
Gesuch um Überstellung in sein Heimatland Bulgarien vom 3. Juni 2016 wurde
vom AJUV nicht befürwortet. Das Bundesamt für Justiz schloss sich dieser
Auffassung an und beendete das bei ihm hängige Überstellungsverfahren am
17. August 2016.
7. Mit Antrag vom 2. September
2016 stellte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um bedingte Entlassung und
reichte diverse Unterlagen zu den Akten. Zur Begründung führte er aus, er habe
sich während seines Gefängnisaufenthalts mit seiner Tat auseinandergesetzt.
Leider sei es im Gefängnis infolge von sprachlichen Barrieren nicht möglich,
eine adäquate und v.a. auch deliktpräventive forensische Psychotherapie
durchzuführen. Aus diesem Grund könne er auch keine Therapie oder Tataufarbeitungsgespräche
absolvieren. Seit Juli 2016 zahle er pro Monat CHF 50.00 auf ein
Sperrkonto. Das Geld werde beim Eingang einer Opferhilfeforderung an die
Opferhilfe überwiesen. Damit leiste er einen Beitrag für die materielle Wiedergutmachung.
Er sei Vater von zwei Kindern (B.___ [geb. 2. August 2010] und C.___ [geb.
25. Januar 2006]). Seine Tochter besuche seit September 2014 den
Kindergarten und sein Sohn besuche die Schule in Bulgarien. In seinen sozialen
Fähigkeiten brauche sein Sohn Unterstützung, um Konflikte etc. adäquat zu
lösen. Seine Ehefrau habe sich in den letzten Jahren alleine um die Erziehung
und den Unterhalt ihrer Kinder gekümmert. Sie habe ernsthafte Schwierigkeiten, ohne
seine moralische und emotionale Unterstützung sowie ohne den finanziellen
Unterhalt von ihm. Sie könne diese Aufgabe in Zukunft nicht mehr alleine meistern.
Er sende in der Beilage eine Bescheinigung über seine zukünftige Arbeitsstelle
und einen Arbeitsvertrag zu. Dieser besage, dass er nach seiner Entlassung
wieder über eine feste und geregelte Arbeitsstelle verfüge. Damit könne er für
den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen.
Er wolle sich nochmals aufrichtig für
seine Taten entschuldigen. Leider könne er das Vorgefallene nicht mehr
rückgängig machen. Es tue ihm leid, was er getan habe. Im Gefängnis habe er
genug Zeit gehabt, über sein damaliges Verhalten nachzudenken. Er bitte um eine
zweite Chance für sich und seine Familie. Wie aus den Beilagen hervorgehe,
würden seine Ehefrau und seine beiden Kinder ihn dringend brauchen. Er bitte
höflich um eine wohlwollende Prüfung seines Gesuchs und danke im Voraus für die
Bemühungen.
8. Nachdem das AJUV eine Stellungnahme
der JVA Lenzburg und eine schriftliche Empfehlung der Bewährungshilfe
eingeholte hatte, gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und
stellte ihm in Aussicht, beim Departement die Verweigerung der bedingten
Entlassung zu beantragen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 folgte das
DdI diesem Antrag: Es verweigerte die bedingte Entlassung weiterhin.
9. Mit Schreiben vom 13. Dezember
2016 (Posteingang) gelangte der Beschwerdeführer an das AJUV und ersuchte um
sofortige Entlassung und Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerde wurde in
der Folge zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen.
10. Mit Beschwerde vom
15. Dezember 2016 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin
Eveline Roos, an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug. Gleichzeitig ersuchte er um eine angemessene Frist zur
einlässlichen Begründung der Beschwerde und die integrale unentgeltliche
Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 erfolgte die fristgerechte
Beschwerdebegründung.
11. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 13. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
12. Das AJUV schloss namens des DdI am
2. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
13. Der weitere Akteninhalt wird,
soweit relevant, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz,
JUVG, BGS 331.11 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR
311.
). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der
Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung
verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu
prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.1
Für die bedingte Entlassung
zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das Departement des Innern (vgl. § 3
lit. a Gesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen,
gemeinnütziger Arbeit, therapeutischer Massnahmen und Verwahrung, BGS 331.11,
i.V.m. § 1 Abs. 3 der entsprechenden Vollzugsverordnung, BGS 331.12).
2.2
Die bedingte Entlassung stellt die
Regel dar und die Verweigerung derselben die Ausnahme. Vom Grundsatz darf nur
aus guten Gründen abgewichen werden. In dieser vierten und letzten Stufe des
Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit lernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Täterpersönlichkeit
und dem deliktischen und sonstigen Verhalten des Täters während des Strafvollzugs
vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung
und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt.
Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV
201.
E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist
schlussendlich zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei
einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher
einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die
bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia
Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
I, Basel 2013, Art. 86 N 16).
2.3
Unbestrittenermassen erfüllt sind
im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung
nach Art. 86 StGB. Das Departement des Innern hat als zuständige Behörde zum
zweiten Mal über die bedingte Entlassung entschieden, der Beschwerdeführer hat
zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör
gewährt, und die Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen
vor.
3.
Fraglich ist wiederum das Vorliegen
der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers. Das AJUV würdigte in seiner Verfügung vom 8. Dezember
2016.
das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers gemäss Vollzugsbericht der JVA
Lenzburg vom 13. September 2016, die Stellungnahme der Bewährungshilfe vom
17.
Oktober 2016 sowie die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom
1.
Dezember 2016 und hielt zusammengefasst Folgendes fest: Das Vorleben
des Beschwerdeführers könne legalprognostisch als neutral gewertet werden,
während die Täterpersönlichkeit und das deliktische Verhalten die Legalprognose
deutlich belasten würden. Der Beschwerdeführer streite den gerichtlich
festgestellten Sachverhalt weitgehend ab. Ein Wandel zum Besseren oder eine
positive Veränderung der inneren Einstellung könne nicht erkannt werden, was
jedoch prognoserelevant wäre. Auch externalisiere der Beschwerdeführer massiv,
indem er die Schuld bei Drittpersonen und seine Verurteilung als willkürliche
Bestrafung der Gerichte sehe. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Schuld
nicht externalisieren würde, wäre fraglich, inwiefern in der kurzen Zeit seit
der letzten Prüfung der bedingten Entlassung durch das Verwaltungsgericht im
Mai 2016 überhaupt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den begangenen
Taten möglich gewesen wäre. Daran würden auch die geäusserten Beteuerungen des
Beschwerdeführers, er werde keine weiteren Straftaten begehen, nichts zu ändern
vermögen.
3.1
Dem von der JVA Lenzburg
gestellten Gesuch um bedingte Entlassung vom 13. September 2016 ist zu
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein gutes Arbeits- und Führungszeugnis
ausgestellt werden könne. Dieser erledige seine Arbeiten zuverlässig und
selbständig, ausserdem halte er sich an ihre Hausordnung und verhalte sich
gegenüber seinen Mitgefangenen und dem Vollzugspersonal korrekt. Des Weiteren
beteilige sich der Beschwerdeführer an den Genugtuungskosten und habe sich
darum bemüht, seine Delikte mit fachlicher Unterstützung aufzuarbeiten. Das
Verhalten im Vollzug spreche nicht gegen die Gewährung der bedingten
Entlassung. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 4. Mai 2016
(VWBES.2016.109) mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis festhielt, darf
allein aus einwandfreiem Verhalten in der Anstalt nicht ohne weiteres auf
künftige Bewährung geschlossen werden. Immerhin steht das tadellose
Vollzugsverhalten einer bedingten Entlassung nicht entgegen.
3.2
Entscheidend ist allerdings die
Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (vgl. Stefan Trechsel/Peter
Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N 8). Die
Vorinstanz hat die Frage der Rückfallgefahr in ihrer Verfügung vom 11. März
2016.
erstmals geprüft. Als legalprognostisch neutrales Kriterium wurde
aufgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Ersttäter sei, welcher zuvor ein
vorwiegend unauffälliges Leben geführt habe. Legalprognostisch negative
Kriterien seien die rücksichts- und skrupellose Vorgehensweise, die in der
Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu suchen seien, die fehlende
Auseinandersetzung mit den begangenen Taten, die zu erwartenden Lebensumstände
und die Fortbestehung der Risikofaktoren. Gesamthaft sei ihm deshalb zurzeit
eine ungünstige Prognose zu stellen und es müsse von einer Wiederholungsgefahr
für schwere Gewaltdelikte gegen Leib und Leben und die sexuelle Integrität
ausgegangen werden. Dieser Einschätzung ist das Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 4. Mai 2016 gefolgt. Es fragt sich also, wie sich die Rückfallgefahr
aufgrund der Aktenlage im jetzigen Zeitpunkt präsentiert.
3.3
Nicht abzustreiten ist das
rücksichts- und skrupellose Vorgehen des Beschwerdeführers bei seinen Taten,
welches nach wie vor negativ ins Gewicht fällt. Dem gemachten Rückschluss,
wonach die Handlungsmotivation wesentlich in der Person des Beschwerdeführers
gelegen hat, ist ebenfalls zuzustimmen. Was die Auseinandersetzung mit den
begangenen Taten betrifft, so hat sich der Beschwerdeführer nun – wenn auch als
Reaktion auf den letztjährigen Entscheid und um eine bedingte Entlassung zu
erreichen – darum besorgt, mit Hilfe des Anstaltspsychiaters sich mit seiner
Tat auseinanderzusetzen. Wegen sprachlichen Barrieren ist allerdings weder im Rahmen
einer adäquaten und v.a. deliktpräventiven forensischen Psychotherapie noch im
Rahmen von Tataufarbeitungsgesprächen möglich. Dass sich der Beschwerdeführer
immerhin darum bemüht hat, über seine begangenen Taten zu sprechen, ist
prognostisch positiv zu werten. Nicht vergessen werden darf, dass beim
Beschwerdeführer gerichtlich keine Therapie angeordnet wurde, weshalb man ihm
fehlende Tataufarbeitung nicht unbeschränkt vorhalten kann. Die Vorinstanz hat
anlässlich der ersten Beurteilung ausgeführt, Tataufarbeitungsgespräche könnten
eine Verbesserung der Legalprognose nach sich ziehen. Mittlerweile steht aber
fest, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Taten aufgrund sprachlicher
Probleme gar nicht möglich ist. Mit Blick auf das ordentliche Vollzugsende am
17.
September 2017 scheint demnach zweifelhaft, ob die Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers bei einer Vollverbüssung der Strafe als geringer einzustufen
ist als im Fall einer bedingten Entlassung. Weiter hat die Vorinstanz im Rahmen
der Zweitbeurteilung unbeachtet gelassen, dass der Beschwerdeführer keine
Vorstrafen aufweist. Dass der Beschwerdeführer kein Wiederholungstäter ist, ist
bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ebenfalls in die Waagschale zu werfen. Ebenfalls
zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des gesamten Vollzugs nie
diszipliniert werden musste.
3.4
Der Beschwerdeführer leistet seit
Juli 2016 jeden Monat CHF 50.00 auf ein Sperrkonto, wobei das Geld an die
Opferhilfestelle überwiesen wird. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine
Wiedergutmachung für das Opfer zu leisten, ist im Rahmen der Legalprognose durchaus
positiv zu werten. Dadurch erscheint auch die beteuerte Reue und Einsicht plausibler
als bei der letzten Beurteilung. Konkreter – wenn auch nicht wirklich
überprüfbar – sind mittlerweile die Pläne des Beschwerdeführers zu seinem Leben
in Bulgarien nach seiner Entlassung. Ein wichtiges Motiv für seine Rückkehr
nach Bulgarien sind seine beiden dort lebenden Kinder. Auch die Ehefrau und
Mutter der beiden Kinder scheint auf die emotionale und finanzielle
Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen zu sein. Entscheidend ist
jedenfalls, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien über ein soziales Umfeld in
Form seiner Familie verfügt. Der Beschwerdeführer legt sodann einen
bulgarischen und auf Deutsch übersetzten Arbeitsvertrag als «Destillierer» in
einem Unternehmen vor. Dass sich der Beschwerdeführer um eine Arbeitsstelle
bemüht hat, ist ihm zugute zu halten. Die Zukunftspläne erweisen sich gesamthaft
betrachtet als ausgereifter und plausibler als noch bei der letztjährigen Beurteilung.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten,
dass sich die Sachlage in entscheidenden Aspekten anders als im Zeitpunkt der
ersten gerichtlichen Beurteilung präsentiert. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz ist ein Wandel zum Besseren durchaus erkennbar.
3.5
Künftiges Verhalten lässt sich
nicht (mit Sicherheit) voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die
Überzeugung vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt,
wenn dies vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Cornelia Koller in:
Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel
2013, Art. 86 StGB N 15). Wie gesehen verlangt das Bundesgericht keine
Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. In BGE 133 IV 201
hatte es den Fall eines einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers zu
beurteilen und hielt in E. 3.2 fest: «Soll nämlich die bedingte Entlassung nach
dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die
günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu
verneinen». Es dürfe weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt,
noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser
Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter
von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung widerspreche, eine Überschreitung des Ermessensspielraum darstelle und
damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletze (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 206 f).
Wenn dies für einen einschlägig
vorbestraften Täter gilt, muss diese Überlegung vorliegend erst recht zu
berücksichtigen sein, da keine derartigen Vorstrafen zur Diskussion stehen. Alleine
auf die bislang einzige Verurteilung und die mangelhafte Auseinandersetzung mit
der Tat abzustellen und daraus ein nicht hinnehmbares Rückfallrisiko
abzuleiten, geht nicht an, wie auch der Beschwerdeführer ausführen lässt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom
8.
Dezember 2016 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bedingt zu
entlassen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, um mit dem
Migrationsamt unverzüglich die Modalitäten der Ausschaffung des
Beschwerdeführers nach Bulgarien zu organisieren.
5.
Der Kanton Solothurn hat demnach
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Aufwand für das
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von
Rechtsanwältin Eveline Roos eingereichten, angemessenen Honorarnote zu
entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von total CHF 2‘358.50 (11.5
Stunden à CHF 180.00 zuzügl. CHF 113.80 Auslagen + 8 % MWST), welche vom Kanton
Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 des Gebührentarifs,
GT, BGS 615.11).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Departements des Innern vom 8. Dezember 2016 wird
aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Departement des
Innern zurückgewiesen zur bedingten Entlassung von A.___, verbunden mit der
Organisation der Ausschaffung nach Bulgarien in Absprache mit dem Migrationsamt
des Kantons Solothurn.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteienschädigung von CHF 2‘358.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman