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Entscheid

VWBES.2016.466

Alimentenbevorschussung

16. Januar 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die vom Oberamt Region Solothurn

periodisch durchgeführte Prüfung der Voraussetzungen der Alimentenbevorschussung

ergab Ende 2016, dass diese für B.___ (geb. am 8. November 2001) ab dem 1.

Februar 2017 nicht mehr erfüllt seien. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016

eröffnete das Department des Innern A.___, dass die Alimentenbevorschussung ab 1.

Februar 2017 eingestellt werde, da unter Berücksichtigung des Einkommens des

Konkubinatspartners die Einkommenslimite von CHF 44'000.00 überschritten sei. Zudem

werde das Alimenteninkasso ebenfalls per 1. Februar 2017 eingestellt, da die

Unterhaltsforderung objektiv uneinbringlich sei.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Departements des Innern

vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, sowohl ihr

Einkommen als auch dasjenige ihres Lebenspartners werde in den nächsten Jahren erheblich

tiefer ausfallen. Grund dafür sei, dass sich die Arbeitssituation bei ihrem Arbeitgeber

sehr verschlechtert habe und sie diesen deshalb per 31. Juli 2017 verlassen

werde. Sie werde dann während vier bis fünf Jahren eine Weiterbildung als

Sozialpädagogin absolvieren und dabei lediglich einen Praktikantinnenlohn

erhalten, der weit unter dem aktuellen Verdienst liege. Deshalb werde sie während

ihrer Ausbildungszeit auf die weiteren Alimentenzahlungen für ihre Tochter

angewiesen sein. Ihr Lebenspartner sei Selbständigerwerbender im Bereich

Gartenbau. Diese Branche unterliege enormen wirtschaftlichen Schwankungen. Zudem

erstelle ihr Lebenspartner im Jahre 2017 für sein Geschäft eine Werkhalle mit

einem Investitionsvolumen von rund 1.3 Millionen. Es sei wohl selbstredend,

dass mit dem Bau dieser Werkhalle die finanzielle Belastung in den nächsten

Jahren für die Einzelfirma des Konkubinatspartners höher ausfallen werde als in

der Vergangenheit. Das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des

Lebenspartners werde somit in den nächsten Jahren erheblich tiefer sein als

jenes in der Vergangenheit.

3. Mit Stellungnahme vom 9. Januar

2017 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Die Alimentenbevorschussung

bezweckt die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen,

indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird (§ 94

SG). Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die

nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Vorschüsse werden

gemäss § 96 Abs. 1 lit. c SG nur geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkommen

des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder des Partners

des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimente zusammen CHF 44‘000

nicht übersteigt, und nach

dem Steuergesetz für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung

gelangt. Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist auf diese

abzustellen (§ 96 Abs. 3 SG). Nach der internen Weisung des Departementes (Lead

Oberamt Alimentenwesen) vom 7. Januar 2008 besteht ein gefestigtes Konkubinat

nach einer Dauer von fünf Jahren. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS) gilt ein Konkubinat als stabil, wenn es mindestens zwei

Jahre andauert (F.5-1).

Die Bevorschussungs- und Inkassostelle

überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und hebt die

Bevorschussung auf, wenn die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen

nicht mehr erfüllt sind (§ 98 Abs. 3 SG).

2.2

Von den Parteien unbestritten ist

das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats, weshalb nicht weiter darauf

einzugehen ist. Das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin gemäss

definitiver Veranlagung Staatssteuer 2015 beträgt CHF 43‘423.00 (CHF 56‘183.00

abzüglich Alimentenbevorschussung CHF 12‘760.00) und dasjenige ihres

Lebenspartners CHF 53‘904.00. Mit insgesamt CHF 97‘327.00 ist die massgebende

Grenze von CHF 44'000.00 massiv überschritten.

Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend,

dass sowohl ihr Einkommen als auch dasjenige ihres Lebenspartners in den

nächsten Jahren erheblich tiefer ausfallen wird, weshalb sie auf die weiteren

Alimentenzahlungen für ihre Tochter angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin

unterlässt es aber, wie dies das Departement des Innern bereits treffend in der

Stellungnahme festgehalten hat, aktuelle Einkommensunterlagen, welche belegen

würden, dass sich ihre Einkommenssituation oder die ihres Lebenspartners

aktuell verändert hat oder künftig verändern wird, bzw. Kündigungsschreiben

oder Praktikumsvertrag für ihre Weiterbildung zur Sozialpädagogin, einzureichen.

Somit ist auf das steuerbare Einkommen von insgesamt CHF 97‘327.00 abzustellen.

Da die Limite für die Alimentenbevorschussung klar überschritten ist, hat die

Vorinstanz zu Recht verfügt, die Alimentenbevorschussung ab 1. Februar 2017 einzustellen.

3.

Der Inkassoauftrag wird eingestellt

bei Rückzug des Inkassoauftrags und bei objektiver Uneinbringlichkeit, in jedem

Fall aber ein Jahr nach Eingang der letzten Zahlung (§ 103 Abs. 1 SG).

Die Staatsanwaltschaft Solothurn hat

mit Verfügung vom 9. Juli 2013 die Untersuchung betreffend Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten sistiert, weil der Aufenthalt von C.___ unbekannt ist. Dem

Kontoauszug von C.___ vom 9. Januar 2017 ist ausserdem zu entnehmen, dass er in

den letzten Jahren keine einzige Zahlung geleistet hat. Demzufolge ist das

Alimenteninkasso objektiv uneinbringlich und die Vorinstanz wird zu Recht ab 1.

Februar 2017 das Alimenteninkasso einstellen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser