VWBES.2016.466
Alimentenbevorschussung
16. Januar 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Oberamt Region
Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Alimentenbevorschussung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die vom Oberamt Region Solothurn
periodisch durchgeführte Prüfung der Voraussetzungen der Alimentenbevorschussung
ergab Ende 2016, dass diese für B.___ (geb. am 8. November 2001) ab dem 1.
Februar 2017 nicht mehr erfüllt seien. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016
eröffnete das Department des Innern A.___, dass die Alimentenbevorschussung ab 1.
Februar 2017 eingestellt werde, da unter Berücksichtigung des Einkommens des
Konkubinatspartners die Einkommenslimite von CHF 44'000.00 überschritten sei. Zudem
werde das Alimenteninkasso ebenfalls per 1. Februar 2017 eingestellt, da die
Unterhaltsforderung objektiv uneinbringlich sei.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Departements des Innern
vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, sowohl ihr
Einkommen als auch dasjenige ihres Lebenspartners werde in den nächsten Jahren erheblich
tiefer ausfallen. Grund dafür sei, dass sich die Arbeitssituation bei ihrem Arbeitgeber
sehr verschlechtert habe und sie diesen deshalb per 31. Juli 2017 verlassen
werde. Sie werde dann während vier bis fünf Jahren eine Weiterbildung als
Sozialpädagogin absolvieren und dabei lediglich einen Praktikantinnenlohn
erhalten, der weit unter dem aktuellen Verdienst liege. Deshalb werde sie während
ihrer Ausbildungszeit auf die weiteren Alimentenzahlungen für ihre Tochter
angewiesen sein. Ihr Lebenspartner sei Selbständigerwerbender im Bereich
Gartenbau. Diese Branche unterliege enormen wirtschaftlichen Schwankungen. Zudem
erstelle ihr Lebenspartner im Jahre 2017 für sein Geschäft eine Werkhalle mit
einem Investitionsvolumen von rund 1.3 Millionen. Es sei wohl selbstredend,
dass mit dem Bau dieser Werkhalle die finanzielle Belastung in den nächsten
Jahren für die Einzelfirma des Konkubinatspartners höher ausfallen werde als in
der Vergangenheit. Das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des
Lebenspartners werde somit in den nächsten Jahren erheblich tiefer sein als
jenes in der Vergangenheit.
3. Mit Stellungnahme vom 9. Januar
2017 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Die Alimentenbevorschussung
bezweckt die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen,
indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird (§ 94
SG). Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die
nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Vorschüsse werden
gemäss § 96 Abs. 1 lit. c SG nur geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkommen
des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder des Partners
des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimente zusammen CHF 44‘000
nicht übersteigt, und nach
dem Steuergesetz für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung
gelangt. Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist auf diese
abzustellen (§ 96 Abs. 3 SG). Nach der internen Weisung des Departementes (Lead
Oberamt Alimentenwesen) vom 7. Januar 2008 besteht ein gefestigtes Konkubinat
nach einer Dauer von fünf Jahren. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS) gilt ein Konkubinat als stabil, wenn es mindestens zwei
Jahre andauert (F.5-1).
Die Bevorschussungs- und Inkassostelle
überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und hebt die
Bevorschussung auf, wenn die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen
nicht mehr erfüllt sind (§ 98 Abs. 3 SG).
2.2
Von den Parteien unbestritten ist
das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats, weshalb nicht weiter darauf
einzugehen ist. Das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin gemäss
definitiver Veranlagung Staatssteuer 2015 beträgt CHF 43‘423.00 (CHF 56‘183.00
abzüglich Alimentenbevorschussung CHF 12‘760.00) und dasjenige ihres
Lebenspartners CHF 53‘904.00. Mit insgesamt CHF 97‘327.00 ist die massgebende
Grenze von CHF 44'000.00 massiv überschritten.
Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend,
dass sowohl ihr Einkommen als auch dasjenige ihres Lebenspartners in den
nächsten Jahren erheblich tiefer ausfallen wird, weshalb sie auf die weiteren
Alimentenzahlungen für ihre Tochter angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin
unterlässt es aber, wie dies das Departement des Innern bereits treffend in der
Stellungnahme festgehalten hat, aktuelle Einkommensunterlagen, welche belegen
würden, dass sich ihre Einkommenssituation oder die ihres Lebenspartners
aktuell verändert hat oder künftig verändern wird, bzw. Kündigungsschreiben
oder Praktikumsvertrag für ihre Weiterbildung zur Sozialpädagogin, einzureichen.
Somit ist auf das steuerbare Einkommen von insgesamt CHF 97‘327.00 abzustellen.
Da die Limite für die Alimentenbevorschussung klar überschritten ist, hat die
Vorinstanz zu Recht verfügt, die Alimentenbevorschussung ab 1. Februar 2017 einzustellen.
3.
Der Inkassoauftrag wird eingestellt
bei Rückzug des Inkassoauftrags und bei objektiver Uneinbringlichkeit, in jedem
Fall aber ein Jahr nach Eingang der letzten Zahlung (§ 103 Abs. 1 SG).
Die Staatsanwaltschaft Solothurn hat
mit Verfügung vom 9. Juli 2013 die Untersuchung betreffend Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten sistiert, weil der Aufenthalt von C.___ unbekannt ist. Dem
Kontoauszug von C.___ vom 9. Januar 2017 ist ausserdem zu entnehmen, dass er in
den letzten Jahren keine einzige Zahlung geleistet hat. Demzufolge ist das
Alimenteninkasso objektiv uneinbringlich und die Vorinstanz wird zu Recht ab 1.
Februar 2017 das Alimenteninkasso einstellen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser