VWBES.2016.468
bedingte Entlassung
26. Januar 2017Deutsch20 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Severin
Bellwald, Olten 1 Fächer
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte
Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Bei A.___ werden derzeit zwei
Strafen vollzogen: Einerseits wurde er mit Verfügung des Justizvollzugs Zürich
am 20. April 2014 bedingt entlassen, dies bei einer Reststrafe von 31 Tagen.
Diese bedingte Entlassung hat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil
STBER.2016.1 vom 31. August 2016 widerrufen und eine Gesamtstrafe verhängt. Es
verurteilte A.___ wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, versuchter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs
und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und 20 Tagen, unter Anrechnung von 643 Tagen Untersuchungshaft
und des vorzeitigen Strafvollzugs. Einbezogen wurden die 31 Tage Reststrafe der
widerrufenen bedingten Entlassung von 2014. Derzeit befindet sich A.___ im
Normalvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg. Das ordentliche
Strafende fällt auf den 16. Dezember 2017, die bedingte Entlassung wäre
frühestens auf den 9. Dezember 2016 möglich gewesen.
2. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016
ersuchte A.___ um bedingte Entlassung nach Art. 86 des Strafgesetzbuchs (StGB;
SR 311.0) auf den 9. Dezember 2016. Er führte darin aus, er sei bereit, nach
der bedingten Entlassung in den Kosovo zurückzukehren. Im Rahmen der
Gehörsgewährung gab er an, er wolle für seine krebskranke Frau und seinen
fünfjährigen Sohn sorgen. Leider könne er seine Straftaten nicht mehr rückgängig
machen. Im Falle einer bedingten Entlassung wisse er, wie er sein Leben im Kosovo
gestalten werde.
3. Das Departement des Innern (DdI)
wies das Gesuch um bedingte Entlassung mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 ab.
4. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016
gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des erwähnten
Entscheids beantragen. Er ersuchte darum, ihm die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug zu bewilligen und ihn unverzüglich zu entlassen. Gleichzeitig
stellte er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung. Aus Sicht des Beschwerdeführers vermochte das DdI nicht
schlüssig zu begründen, weshalb von der Regel der vorzeitigen Entlassung abzuweichen
sei. Sein Vorleben allein könne den Entscheid nicht rechtfertigen, zumal die
bedingte Entlassung dann jedem vorbestraften Verurteilten verwehrt wäre. Zudem
verwies er darauf, dass seinem Mittäter die bedingte Entlassung bei praktisch
identischer Ausgangslage gewährt worden sei.
5. Das DdI schloss am10. Januar 2017
auf Abweisung der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer hielt in
seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2017 sinngemäss und im Wesentlichen an
seinen Anträgen und deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS
331.
] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist
durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das Obergericht hatte in seinem
Urteil vom 31. August 2016 nur noch über das Strafmass zu befinden, die
Schuldsprüche an sich waren nicht mehr bestritten. Der letztlich auferlegten
Freiheitsstrafe liegt gemäss Urteil des Obergerichts vom 31. August 2016 bzw.
des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 26. Mai 2015 folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der Beschwerdeführer hat innerhalb von
zwei Tagen (26. und 27. November 2014) mit seinem Mittäter drei Einbruchdiebstähle
begangen und dabei innert kürzester Zeit Deliktsgut in der Höhe von CHF
55‘206.00 erbeutet. Neben Geld und Schmuck handelte es sich um andere «nicht
lebensnotwendige Gegenstände». Das Amtsgericht befand, es könne nicht mehr von
einem Bagatelldelikt gesprochen werden. Jedoch sei angesichts der möglichen
Deliktsvarianten bei gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl immer noch von einem
leichten Ausmass des finanziellen deliktischen Erfolgs auszugehen. Erschwerend
komme hinzu, dass die beiden Täter in bewohnte Liegenschaften eingedrungen
seien. Dazu kamen mehrfache, teilweise versuchte Sachbeschädigung, der
mehrfache Hausfriedensbruch sowie die rechtswidrige Einreise und der
rechtswidrige Aufenthalt. Die letztgenannten Delikte qualifizierte die
Erstinstanz als notwendigen Teil der Einbruchdiebstähle. Das Obergericht
beurteilte das Vorgehen insgesamt als planmässig und professionell, nicht aber
als raffiniert.
Am 12. Februar 2013 war der
Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster,
wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer
Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt worden. Per 20. April 2014 war er
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, bei einer Reststrafe von 31
Tagen und einer Probezeit von einem Jahr. Die oben genannten Delikte beging der
Beschuldigte noch in der Probezeit, was zu einem Widerruf der bedingten
Entlassung führte.
2.2
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes
wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht
der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86
Abs. 3 StGB).
2.3
Für die bedingte Entlassung zuständige
Behörde im Kanton Solothurn ist das DdI (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b
der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12).
3.1
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs
vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung
und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt.
Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV
201.
E. 2.3 mit Hinweisen).
Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug
darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib
27.
E. 1; Urteil 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Soweit dieses reines
Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten
(Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 10 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt
der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung
weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der
Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer
Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu
verweigern (vgl. Koller, a.a.O., Art. 86 N 16).
3.2
Welche Art von Delikt zur
Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend.
Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Die
Umstände der Straftat sind insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die
Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit
einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer
Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich
ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten
Rechtsguts. So darf bei unbedeutenden Eigentumsdelikten ein höheres Risiko
eingegangen werden als bei Gewaltverbrechen gegen hochwertige Rechtsgüter wie
Leib und Leben. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges
Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr
neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen
vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Es darf aber
auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt
werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche
sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 mit Hinweisen).
3.3
Unbestrittenermassen erfüllt sind
im vorliegenden Fall die formellen Voraus-setzungen der bedingten Entlassung
nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe
Dispositiv
verbüsst, das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden,
nachdem die Berichte des Untersuchungsgefängnisses Olten und der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg sowie der Bewährungshilfe vorlagen und dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war. Fraglich ist, ob das
DdI die materiellen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht
verneint hat.
4.1 Dem Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses Olten (wo der Beschwerdeführer vom 27. November 2014
bis 2. Juni 2015 zunächst in Untersuchungshaft und dann im vorzeitigen
Strafvollzug war) vom 6. Mai 2015 lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit dem 2. März 2015 in der Werkstatt beschäftigt sei. Er
arbeite zuverlässig und speditiv, sei interessiert und arbeite gern in der
Werkstatt. Er sei freundlich und offen gegenüber der Betreuung, kollegial und
hilfsbereit gegenüber anderen Gefangenen. Zu Beginn sei er in einer Einzelzelle
gewesen, seit anfangs Februar 2015 in einer Zweierzelle. Mit den Zellengenossen
gebe es keine Probleme. Zu Disziplinierungen sei es nicht gekommen. Der
Beschwerdeführer gehe täglich spazieren, Besuch empfange er wöchentlich. Er sei
ein ruhiger, problemloser Gefangener, der sich an die Regeln halte und stets
offen und freundlich sei.
4.2 Die Justizvollzugsanstalt Lenzburg
führte in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2016 aus, der Beschwerdeführer habe
kurz nach Eintritt die Arbeit in der Malerei aufnehmen können, wo er ohne
Unterbruch tätig sei. Er werde für die anspruchsvolle Arbeit in der
Spritzkabine eingesetzt. Dies setze nicht nur folgerichtiges und
verantwortungsvolles Arbeitsvorgehen, sondern auch grosse Selbständigkeit voraus.
Der Beschwerdeführer habe sich betreffend Arbeitsleistung im letzten halben
Jahr gesteigert. Sein Vorgesetzter schätze die speditive Arbeitsleistung wie
auch das hilfsbereite und freundliche Auftreten, bemerke aber auch, dass der
Beschwerdeführer phasenweise schwatzhaft sein könne und neben seiner ruhigen
Art auch gerne etwas Aufmerksamkeit suche. Er sei ein eher ruhiger,
angepasster Gefangener, sozial bei den Mithäftlingen gut eingebunden und pflege
Kontakt zu Gefangenen unterschiedlicher Herkunft.
Der Beschwerdeführer halte sich an die
Hausordnung und befolge die Anweisungen des Sicherheitspersonals ohne
Widerrede. Nachdem er bereits bei der Eintrittsprobe positiv auf Cannabis
getestet worden sei (wofür er schriftlich verwarnt worden sei), seien über die
gesamte Zeit acht weitere Urinproben angeordnet worden. Zwei seien positiv auf
Cannabis gewesen. Beim ersten Mal sei der Beschwerdeführer mit einer Busse von
CHF 20.00 bestraft worden, beim zweiten Mal mit fünf Tagen Arrest. Die übrigen
sechs Proben seien negativ gewesen.
Weiter sei es im August 2016 zu einer
schriftlichen Verwarnung gekommen, weil der Beschwerdeführer seiner Ehefrau bei
deren Besuch CHF 100.00 von seinem Pekulium übergeben habe. Die Wohnzelle halte
er sauber, den Einrichtungen trage er Sorge.
Besuche erhalte der Beschwerdeführer
wöchentlich von seiner grossen, in der Schweiz wohnhaften Familie. Seine im
Kosovo lebende Ehefrau und der gemeinsame Sohn hätten bislang aufgrund eines
fehlenden Visums nicht auf Besuch kommen können. Dies habe sich geändert und
sie hätten im Juli/August 2016 einen Monat in der Schweiz verbracht. Während
dieser Zeit hätten sie den Beschwerdeführer viele Male in Lenzburg besucht.
Telefonisch stehe er hauptsächlich mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in
Kontakt, auch mit den Eltern telefoniere er regelmässig.
Zweimal pro Woche sei der
Beschwerdeführer im Bereich der geführten Freizeiten im Fussball aktiv dabei.
Von den weiterbildenden Freizeitangeboten mache er keinen Gebrauch. Die
verbleibende freie Zeit nutze er gern in seiner Wohnzelle, wo er sich mit Mitgefangenen
zum Kaffee treffe.
Die therapeutischen Angebote nehme er
nicht in Anspruch. Seine Angepasstheit im Vollzug und sein unauffälliges
Verhalten würden eine Beurteilung oder Betreuung durch den psychologischen oder
psychiatrischen Dienst nicht aufdrängen. Im Kontakt mit dem Sozialdienst
verhalte sich der Beschwerdeführer stets korrekt und sei für die Gespräche
dankbar. Wie in der JVA beim Neueintritt üblich, sei auch der Beschwerdeführer
beim Eintrittsgespräch mit seinem Delikt konfrontiert worden. Er habe dem Sozialdienst
wie später auch dem Gericht mitgeteilt, dass er die Strafe auf sich nehme. Bei
Gefangenen, die nach der Strafverbüssung in ihre Ursprungsländer weggewiesen würden,
bleibe das Thema Tataufbereitung und Wiedergutmachung auf das Eintrittsgespräch
beschränkt.
Der Beschwerdeführer sei bereit, nach
der bedingten Entlassung freiwillig in die Heimat zurückzukehren. Die Anstaltsleitung
gelangte zum Schluss, sie könne dem Beschwerdeführer ein gutes Führungszeugnis
ausstellen. Wenn er zweimal positiv auf Cannabis getestet worden sei, habe er
doch sonst keinerlei Mühe, im Vollzugsalltag zu bestehen und sich an die Regeln
zu halten. Er zeige eine sehr gute Leistung am Arbeitsplatz und werde als
unauffälliger Gefangener wahrgenommen. Das Gesuch um bedingte Entlassung werde
unterstützt. Entsprechend stellte die Anstaltsleitung den Antrag auf früheste
Entlassung auf den 9. Dezember 2016, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit
sowie unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden
kontrollierten Ausreise aus der Schweiz. Von der Anordnung einer Schutzaufsicht
sei – im Hinblick auf die zu vollziehende Wegweisung – abzusehen.
4.3 Schliesslich äusserte sich die
Bewährungshilfe mit Schreiben vom 22. November 2016, allerdings ohne mit dem
Beschwerdeführer gesprochen zu haben. Sie gab zu bedenken, der Beschwerdeführer
sei mittlerweile sechsmal im Strafregister verzeichnet und befinde sich zum
wiederholten Mal im Strafvollzug. Im April 2014 sei er letztmals bedingt
entlassen worden und habe sich nicht bewährt. Während seines Aufenthalts im
Strafvollzug habe er sich mehrheitlich klaglos verhalten, dennoch habe ihm
zweimal Cannabiskonsum nachgewiesen werden können. Aus den Unterlagen gehe
nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer auf einen Veränderungsprozess
eingelassen hätte. Eine bedingte Entlassung könne nicht befürwortet werden.
4.5 Der Beschwerdeführer selber gab
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. Dezember 2016 zu
Protokoll, was er gelernt habe, sei, dass die Familie am Wichtigsten und
unbezahlbar sei. Er möchte seinen jetzt fünfjährigen Sohn nicht mehr allein
lassen. Er verdiene die Strafe, die er hier verbüsse. Es tue ihm so leid. Er
wolle für seine Frau und seinen Sohn sorgen. Seine Frau sei krank, sie habe
Brustkrebs. Leider könne er die Straftaten nicht mehr rückgängig machen. Wenn
er bedingt entlassen würde, wisse er, wie er sein Leben im Kosovo gestalten werde.
Er würde nicht mehr in die Schweiz kommen, sondern im Kosovo arbeiten.
4.6 Die Vorinstanz stellte im Rahmen
ihrer prognostischen Einschätzung die negativen Faktoren den positiven gegenüber.
Einerseits nannte sie die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen, das
wiederholte Bewährungsversagen, die Disziplinierungen im Vollzug, die hohe kriminelle
Energie, fehlende erkennbare Reue und den mangelnden erkennbaren
Veränderungsprozess sowie die Einreise trotz Einreiseverbots in die Schweiz und
den Schengenraum. Legalprognostisch positiv wertete sie das mehrheitliche
Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Vollzug, seine Bereitschaft, aus der
Schweiz auszureisen und die Möglichkeit zur kontrollierten Ausreise. Zu diesen
Elementen präzisierte das DdI, der Beschwerdeführer habe sich seit er 19-jährig
sei regelmässig strafbar gemacht. Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt
(Urteile Bezirksgericht Meilen von 1998 und 2000) habe keinen Erfolg gezeitigt.
Im Dezember 2004 habe das Bezirksgericht die Massnahme aufgehoben und den
Vollzug der Gefängnisstrafen angeordnet. Der Beschwerdeführer sei bereits
zweimal bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden (26. Juni 2004 und 20.
April 2014). Habe er sich nach der ersten Entlassung noch bewährt, habe er sich
während der zweiten Probezeit wieder strafbar gemacht. Weder der Aufenthalt in
der Arbeitserziehungsanstalt noch der Strafvollzug hätten den Beschwerdeführer
bisher davon abgehalten, immer wieder neue Straftaten zu begehen. Vom Migrationsamt
des Kantons Zürich sei er bereits dreimal aus der Schweiz ausgeschafft worden,
letztmals am 20. April 2014. Er sei gezielt wieder in die Schweiz eingereist,
um Einbrüche zu verüben, dies aus rein finanziellen und egoistischen Motiven.
Er habe diese Taten begangen, obwohl er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte,
sich rechtskonform zu verhalten. In seinem Fall sei davon auszugehen, dass es
sich um einen uneinsichtigen und unbelehrbaren Gewohnheitsverbrecher handle,
der sich durch strafrechtliche Konsequenzen nicht von seinen Taten abhalten
lasse. Aktuell sei zwar eine Ausschaffung in sein Heimatland möglich. Nach bisherigen
Erkenntnissen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er dort bleiben und sich
rechtskonform verhalten werde. Eine nachhaltige Veränderung seiner Einstellung
sei während des aktuellen Strafvollzugs nicht auszumachen. Differenzialprognostisch
könne festgehalten werden, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie
auch bei einer Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle. Interventionen,
mit denen eine Verbesserung der Legalprognose erreicht werden könnten, seien
nicht ersichtlich. Aus spezialpräventiver Sicht sei dem Beschwerdeführer die
bedingte Entlassung zu verweigern.
4.7 Diese differenzialprognostische
Abwägung ist schlüssig. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt,
auch wenn sie damit nicht dem Antrag der JVA gefolgt ist. Entscheidend ist,
dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine bisherige kriminelle «Laufbahn»
gegenwärtig eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, selbst wenn wohl
keine hochwertigen Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet sind.
Der Beschwerdeführer liess sich in der
Vergangenheit weder durch Arbeitserziehungsanstalt noch durch Strafvollzug vom
Delinquieren abhalten. Sein Auszug aus dem Strafregister zeigt von 1998 bis
2014 insgesamt fünf einschlägige Vorstrafen in Bereich von Vermögens- und Drogendelikten
sowie Verstössen gegen das Ausländergesetz auf (1998: Unrechtmässige Aneignung,
Arbeitserziehungsanstalt; 2000: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl,
mehrfaches Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Entwendung zum Gebrauch,
Arbeitserziehungsanstalt; 2004: Raub, Freiheitsberaubung und Entführung,
mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch,
mehrfache Entwendung zum Gebrauch, Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung
des BetmG, drei Jahre Zuchthaus; 2006: Verwendung oder Verschaffung gefälschter
fremdenpolizeilicher Ausweispapiere, 90 Tage Gefängnis; 2014: rechtswidrige
Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Freiheitsstrafe von 120 Tagen, bedingte Entlassung
am 20. April 2014). Anlässlich der letzten Einbrüche im November 2014 ist er
trotz Landesverweis und während der Probezeit extra zu kriminellen Zwecken
wieder in die Schweiz eingereist (vgl. erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 26. Mai 2015, III. C. 1.3 S. 20 und IV. C. 1.1 S. 36),
weshalb seine Beteuerungen, in den Kosovo zurückzukehren, nicht als ernst zu
nehmende Hinweise auf eine nachhaltige Verhaltensänderung zu werten sind. Gerade
diese gezielte Einreise in die Schweiz zeigt aber auch die hohe kriminelle
Energie bzw. den äusserst starken deliktischen Willen des Beschwerdeführers, was
ihm von beiden strafgerichtlichen Instanzen attestiert wurde (Urteil des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern IV. C. 1.2 S. 36 und Urteil der Strafkammer des
Obergerichts vom 31. August 2016 III. 3.1 S. 25). Dass sich daran etwas
geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hatte aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Taten durchwegs hartnäckig bestritt
und «gar den Strafvollzugsbehörden abstruse, grenzenlos lebensfremde
Geschichten wahrmachen wollte» auf fehlende Reue und Einsicht in das Unrecht
der begangenen Taten geschlossen (Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern IV.
C. 2.3 S. 38). Dieses Nachtatverhalten hat auch das Obergericht in seinem
Urteil als nachteilig gewertet (Urteil vom 31. August 2016 III. 3.2 S. 26).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem obergerichtlichen
Urteil nicht entnehmen, dass er vor zweiter Instanz Reue bekundet hätte, er hat
lediglich die Taten nicht mehr bestritten. Ein signifikanter Wandel hat sich
seither nicht abgezeichnet. Immerhin ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten,
dass offensichtlich auch von Seiten der Vollzugseinrichtung kein ernsthaftes Angebot
zur Deliktsaufarbeitung bestand. Aus der Aussage des Beschwerdeführers gegenüber
dem Sozialdienst und später dem Gericht, dass er die Strafe auf sich nehme,
lässt sich jedenfalls nicht automatisch folgern, dass er die Taten bereue oder
sich künftig rechtskonform verhalten werde.
Erstmals Reue zeigte er erst
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur bedingten Entlassung im Dezember
2016. Wenn der Beschwerdeführer vorbringen lässt, eine Nichtbewährung von über
zehn Jahren in eine prognostische Einschätzung einfliessen zu lassen, scheine
zumindest fragwürdig, zumal sich seine Lebensumstände stark verändert hätten
und er heute eine Familie im Kosovo habe, überzeugt seine Argumentation nicht: Sein
Sohn war im Zeitpunkt der letzten bedingten Entlassung und der darauf folgenden
Einbrüche bereits geboren, was den Beschwerdeführer trotzdem nicht von seinen
Taten abgehalten hat. Er hätte einen Ansporn gehabt, sich in seiner Heimat zu
bewähren und sich eine Stelle zu suchen, zumal ihm die Arbeit auf seinem
angelernten Beruf nun in der JVA zu gefallen scheint. Offenbar waren die jetzt
und bei der Anhörung am 2. Dezember 2016 betonten familiären Bindungen aber
nicht Motivation genug für gesetzeskonformes Verhalten. Dass sie nun entscheidenden
Anlass für eine Besserung sein sollten, ist äusserst zweifelhaft.
Es ist der Vorinstanz denn auch nicht
vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden Landesverweisung bzw.
Ausschaffung mit der positiven Prognose eher zurückhaltend ist (siehe schon BGE
105 IV 167 E. 2 S. 168). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere
Straftaten begehen wird, ist sowohl bei einer bedingten Entlassung wie auch bei
einer Vollverbüssung der Strafe als recht hoch einzuschätzen. Wie in E. 3.1
hiervor zitiert, ist die bedingte Entlassung bei Vorliegen zweier eindeutig
negativer Prognosen aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern.
4.8 Nach einer Gesamtwürdigung des
Vorlebens des Beschwerdeführers, der Täterpersönlichkeit, seines deliktischen
und sonstigen Verhaltens, der Einstellung zu den Taten, einer allfälligen
Besserung und der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse ist dem
Beschwerdeführer im Hinblick auf das künftige Wohlverhalten eine ungünstige Prognose
zu stellen. Daran vermögen auch das weitgehende Wohlverhalten im Strafvollzug
oder die bedingte Entlassung seines Mittäters nichts zu ändern. Die Vorinstanz
hat demnach die bedingte Entlassung zu Recht verweigert.
5. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, das zu bewilligen ist.
Die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt demnach der Kanton Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, sobald der
Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter
die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit
zur Einreichung einer Honorarnote. Der Stundenansatz für die Bestimmung der
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT). Der unentgeltliche Rechtsbeistand Severin
Bellwald hat am 24. Januar 2017 eine Honorarnote eingereicht, in welcher er
einen Aufwand von 7 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt.
Die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege ist somit auf CHF 1‘419.65
(Honorar: CHF 1‘260.00, Auslagen: CHF 54.50, MWST: CHF 105.15)
festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
von CHF 529.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std inkl. MWST),
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG
i.V.m. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Severin
Bellwald als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123 Abs. 2 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 1‘419.65
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von 529.20 (Differenz
zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std inkl. MWST), sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin
Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber
Schaad