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Entscheid

VWBES.2016.469

Bauen ausserhalb der Bauzone / Umnutzung

11. April 2017Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

S. 255). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht

erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen

jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen

Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter

erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1A.186/2002 E. 3, BGE 133 II 409

E. 4.1 f. S. 417 f.; 108 Ib 359 E. 4. S. 362).

7.2 Der Beschwerdeführer stellte

lediglich für den Belag der Einfahrt und die befestigten Flächen um das

ehemalige Hühnerhaus, die Steinrabatte entlang der Gemeindestrasse und den

Kiesbelag auf der Westseite des Hühnerhauses den Antrag zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung.

7.3 Der Belag der Einfahrt und die

befestigten Flächen um das ehemalige Hühnerhaus, macht der Beschwerdeführer

geltend, seien für die zeitgemässe und wirtschaftliche Nutzung des Lagers

notwendig. Für die Anlieferung und den Abtransport sei ein entsprechender

Wendeplatz einzurichten gewesen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit der

Baubewilligung vom 16. Juli 2001 eine Umnutzung des ehemaligen

Hühnerhauses als Lager bewilligt. Nicht Bestandteil der Bewilligung war die

Anlieferung bzw. der Abtransport mit grösseren Liefer- oder Lastwagen, für die

zusätzlich zur Bewilligung der Umnutzung des Hühnerhauses noch ein Wendeplatz

errichtet werden müsste. Die Lagerung von Waren, die lediglich mit derart

grossen Fahrzeugen angeliefert werden können, dass ein erweiterter Wendeplatz

notwendig ist, ist sodann auch nicht standortgebunden. Diese Tätigkeit stellt

einen typischen Fall einer Nutzung in einer Gewerbe- oder Industriezone dar. Es

liegen keine objektiven Gründe vor, wieso die Lagerung genannter Waren an den

Standort der Grundstücke des Beschwerdeführers gebunden ist. Die Lagerung von

Waren, welche mit grossen Lastwagen transportiert werden müssen, hat innerhalb

der Bauzone (Industriezone) stattzufinden. Sinngemässes gilt für den Kiesbelag

auf der südwestlichen Seite des Hühnerhauses.

Auch bezüglich des Asphaltbelags der

Einfahrt ist die Standortgebundenheit zu verneinen. Auch wenn die Asphaltierung

gelegentlich nützlich sein kann, damit kein oder weniger Kies von wegfahrenden

Fahrzeugen auf die Gemeindestrasse getragen wird, macht dies eine Asphaltierung

in der Landwirtschaftszone noch nicht standortgebunden. Zudem überwiegen die

Interessen der Schonung des Landschaftsbildes und des Schutzes der Landwirtschaftszone

das private Interesse des Beschwerdeführers. Denn Landwirtschaftszonen dienen

der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der

Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen

entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend

freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG).

Laut dem Beschwerdeführer ist die

Steinrabatte entlang der Gemeindestrasse erstellt worden, weil in der

Vergangenheit immer wieder Kies und anderes Material vom Grundstück des

Beschwerdeführers auf die Gemeindestrasse geschwemmt worden seien. Die

Verschmutzung der Gemeindestrasse hätte indessen auch damit verhindert werden

können, dass das an die Gemeindestrasse grenzende Rasenstück nicht durch einen

Wendeplatz mit Kiesbelag für grosse Fahrzeuge ersetzt worden wäre. Da, wie

soeben dargestellt, der Wendeplatz nicht standortgebunden ist und dafür keine

Ausnahmebewilligung erteilt wird, sind die Steinrabatten entlang der Gemeindestrasse

ebenfalls nicht notwendig. Es fehlt ihnen damit ebenfalls die

Standortgebundenheit.

7.4 Zusammenfassend ist also

festzuhalten, dass weder der Asphaltbelag der Einfahrt, die befestigten Flächen

um das Hühnerhaus, die Steinrabatte entlang der Gemeindestrasse noch der

Kiesbelag auf der südwestlichen Seite des Hühnerhauses standortgebunden sind.

8. Ist eine Baute oder Anlage materiell

gesetzwidrig, hat das noch nicht zwingend zur Folge, dass sie abgebrochen resp.

rückgebaut oder geändert werden muss (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35; 123 II 248 E.

4b S. 255). Auch in einem solchen Falle sind die allgemeinen verfassungs-

Erwägungen

und verwaltungsrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören

namentlich das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit. Diese

Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns werden in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) ausdrücklich festgehalten. Vor dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand, wenn er zur Erreichung

des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in

einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, d.h. den zu seiner

Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht (BGE 128 I 1 E. 3e/cc

S. 15, mit Hinweisen). Ist die Abweichung vom Gesetz jedoch gering und

vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer

durch den Abbruch, die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen, ist

ein Beseitigungsbefehl unverhältnismässig (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35; Urteil des

Bundesgerichts 1C_740/2013 vom 6. Mai 2015 E. 10.2). Grundsätzlich kann sich

auch der Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem Abbruch-

oder Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

berufen. Er muss indessen in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen

Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen

Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht

oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.1 S. 35; 111

Ib 213 E. 6 S. 221 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat erwogen,

dass es bei der Verhältnismässigkeitsüberprüfung auch um die Glaubwürdigkeit

von Raumplanung und Rechtsstaat gehe. Die rechtswidrig ausserhalb der Bauzone erstellten

Gebäulichkeiten kämmen einer schwerwiegenden Verletzung eines der wichtigsten

Prinzipien des heutigen Raumplanungsrechtes des Bundes gleich, nämlich des

Grundsatzes der Trennung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet (BGE 132 II 21

E. 6.4 S. 40; BGE 111 Ib 213 E. 2b S. 225).

Wie die Vorinstanz festhielt, ist der

Rückbau des befestigten Platzes, des Belags der Einfahrt, der Steinrabatte sowie

der Verbreiterung des Kiesweges auf der südwestlichen Seite der Liegenschaft

des Beschwerdeführers durch die überwiegenden öffentlichen Interessen an der

klaren Trennung zwischen Bau- und Nichtbauzone gerechtfertigt. Aus einer Anfahrt

zum Lager wurde ein grosszügiger Kiesplatz um das Gebäude gemacht, die Einfahrt

zu den Grundstücken des Beschwerdeführers wurde grossflächig asphaltiert, angrenzend

zur Gemeindestrasse wurde eine Steinrabatte errichtet und der Kiesweg auf der

südwestlichen Seite des Gebäudes wurde um etwa das Doppelte verbreitert. Die

Veränderungen sind also erheblich und stellen nicht eine bloss geringfügige

Abweichung vom Gesetz dar, sondern eine gewichtige Verletzung der klaren

Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet. Die Durchsetzung dieses Grundsatzes

geht vorliegend dem privaten Interesse des Beschwerdeführers vor. In dieser

Hinsicht verstösst der angeordnete Rückbau nicht gegen den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit.

9.

Mit Verfügung vom 7. Dezember

2016.

entschied das BJD in Ziff. 4, die vorgenommenen Änderungen am

ehemaligen Hühnerhaus (Fenster, Türen, Boden und Deckenbeläge) könne der

Beschwerdeführer aus Gründen der Verhältnismässigkeit belassen. Die Nutzung des

Gebäudes als Büro hingegen sei per sofort einzustellen. Der Beschwerdeführer

dürfe die Räume nur als Lager nutzen. Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr,

für die Einstellung der Nutzung des ehemaligen Hühnerhauses als Büro sei ihm

eine Frist bis 31. Mai 2017 bzw. von 4 Monaten ab Rechtskraft des

verwaltungsgerichtlichen Urteils einzuräumen.

Stellt die

Baubehörde einen rechtswidrigen Zustand fest, setzt sie zu dessen Beseitigung

eine angemessene Frist

(§ 151 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Lediglich

aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann sie eine Anordnung

sofort in Kraft setzen (Abs. 2). Aufgrund der lang andauernden Nutzung als

Büro und dem nicht sofortigen Bereitstehen alternativer Räumlichkeiten, vor

allem aber, weil die von der Vorinstanz anberaumte Frist mittlerweile

verstrichen ist, ist eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Eine Nachfrist zur

Einstellung der Nutzung des ehemaligen Hühnerhauses als Büro bis am

31.

Juli 2017 erscheint angemessen.

10.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet. Es ist eine Nachfrist zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands anzusetzen. Weil der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen; diese sind einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Zudem hat er die

anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner C.___ für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht zu entschädigen. Sie sind mit ihren Rechtsbegehren

durchgedrungen. Aufgrund der Honorarnote erscheint eine Parteientschädigung von

CHF 2‘343.40 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (§§ 179 und 181

des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11] i.V.m. Art. 107 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Der Verband Pro Natura Solothurn war nicht

anwaltlich vertreten. Somit hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird für die

Einstellung der Nutzung des ehemaligen Hühnerhauses als Büro auf GB Hochwald

Nr. [...]als Büro eine Nachfrist bis 31. Juli 2017 gesetzt.

3. Die in Ziff. 3 der Verfügung des BJD vom

7. Dezember 2016 genannten Bauten und Anlagen sind ebenfalls bis 31. Juli

2017 zu entfernen, und der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht vom CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

5. A.___ hat C.___ eine Parteientschädigung

von insgesamt CHF 2‘343.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_283/2017 vom

23. August 2017 leicht abgeändert.