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Entscheid

VWBES.2016.471

Prüfung bedingte Entlassung

23. Mai 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 8. April 1956;

nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Urteil der Strafkammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 28. Januar 1998 der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern sowie eines unvollendeten Versuches dazu, der mehrfachen

Schändung, der mehrfachen Pornographie, der Verletzung der Fürsorge- und

Erziehungspflicht sowie der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von 4

½ Jahren verurteilt. Anstelle des Vollzugs der Zuchthausstrafe wurde die

Verwahrung nach aArt. 42 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311 [in der

bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung]) angeordnet.

Erwägungen

2.

Die Verwahrung des

Beschwerdeführers wurde bis am 6. Februar 2003 in der Strafanstalt

Bostadel und von da an im Massnahmenzentrum St. Johannsen in Le Landeron

vollzogen, wo der Beschwerdeführer zunächst in der geschlossenen

Abklärungsabteilung platziert wurde und am 26. August 2003 auf eine der

halboffenen Abteilungen des Zentrums übertreten konnte. Vom 15. Juni 2006

bis 12. Juli 2006 war er zwecks Begutachtung stationär im

Psychiatriezentrum Rheinau untergebracht.

3.

Nach Inkrafttreten des revidierten

Allgemeinen Teils des StGB per 1. Januar 2007 ordnete das Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt mit Nachentscheid vom 21. September 2007 anstelle

der mit Urteil des Kriminalgerichts vom 28. Januar 1998 ausgesprochenen

Verwahrung eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB an.

4.

Mit Verfügung vom 2. Februar

2011.

des Amts für Justizvollzug namens des DdI wurde der Beschwerdeführer mit

sofortiger Wirkung vom halboffenen in den geschlossenen Vollzug versetzt. Er

wurde am 3. Februar 2011 vorübergehend in das Untersuchungsgefängnis

Solothurn eingewiesen und befindet sich seit dem 1. März 2011 in der

Strafanstalt Bostadel.

5.

Mit Verfügung vom

23.

September 2011 hob das Amt für Justizvollzug namens des Departements

des Innern (nachfolgend DdI genannt) die angeordnete stationäre Massnahme

zufolge Aussichtslosigkeit auf und beantragte dem Amtsgericht

Bucheggberg-Wasseramt die nachträgliche Anordnung der Verwahrung und

Sicherheitshaft bis zum Entscheid. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2012 mangels

Rechtsschutzinteresse nicht ein.

6.

Mit Nachentscheid vom 8./14. März

2013.

ordnete das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Verwahrung des

Beschwerdeführers an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erfolglos Berufung

beim Obergericht des Kantons Solothurn, welches mit Urteil vom 23. Oktober

2013.

die Verwahrung des Beschwerdeführers bestätigte.

7.

Mit Schreiben vom 16. Juni

2014.

beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Versetzung ins Massnahmenzentrum

St. Johannsen. Mit Entscheid vom 2. September 2015 wies das Amt für

Justizvollzug den Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung in das

Massnahmenzentrum St. Johannsen ab. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der

Beschwerdeführer erfolglos bis vor Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde

mit Urteil VWBES.2016.36 vom 20. Juli 2016 abwies.

8.

Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs verfügte das DdI mit Entscheid vom 7. Dezember 2016 Folgendes:

1.

Die mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2013 für A.___ angeordnete Verwahrung

nach Art. 64 StGB wird weitergeführt.

2.

Vor Ablauf eines Jahres ist wiederum

zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung erfüllt sind. Vor

Ablauf von zwei Jahren gilt zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer stationären

therapeutischen Behandlung erfüllt sind.

3.

Innert zehn Tagen seit Zustellung des

Dispositiv

Dispositivs kann schriftlich eine Begründung verlangt werden. Die

Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.

9. Mit Schreiben vom 20. Dezember

2016 ersuchte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Franz Hollinger, das DdI

um Zustellung einer Begründung. Gleichentags erhob er gegen diese Verfügung

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember

2016 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei gestützt auf

Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB bedingt zu entlassen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

10. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 21. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Franz

Hollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

11. Am 10. Januar 2017 erliess

das DdI die begründete Verfügung betreffend Prüfung der Entlassung nach Art.

64b StGB.

12. Mit Eingabe vom 6. Februar

2017 liess sich der Beschwerdeführer selbst vernehmen.

13. Am 22. Februar 2017 reichte

der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerdebegründung ein und hielt an den

in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

14. Mit Vernehmlassung vom

3. März 2017 nahm das DdI zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung.

15. Mit Replik vom 2. Mai 2017 reichte

der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein und hielt an seinen Rechtsbegehren

in der Beschwerde fest. Zusätzlich beantragte er seine sachverständige

Begutachtung.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Das Gericht ordnet die Verwahrung

an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte

Katalogtat oder eine im Sinne der Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf

oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische,

psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt

hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder

langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in

Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten

dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme

nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB).

2.2 Gemäss Art. 56 Abs. 6 StGB ist

eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben.

Dieser Grundsatz wird für die Verwahrung in Art. 64a StGB konkretisiert. Nach

Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen,

sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt, das heisst, er

keine Delikte im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB mehr begeht. Erforderlich ist

eine günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten. Der Massstab für

die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es muss eine

entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in

Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre (Art. 64a Abs. 1

Satz 2 StGB). Für deren Dauer kann Bewährungshilfe angeordnet und können

Weisungen erteilt werden (Art. 64a Abs. 1 Satz 3 StGB; das Ganze zitiert aus

Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016, E. 3.2 mit

Hinweisen).

2.3 Der mit einer Massnahme verbundene

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die

Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig

sein. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen

dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der

Verhältnismässigkeit. Auf der einen Seite hat der grundsätzliche

Freiheitsanspruch des Verwahrten grosses Gewicht. Auf der anderen Seite

verlangt die im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Entlassung zu

treffende Prognose die Verantwortbarkeit der Entlassung mit Rücksicht auf unter

Umständen zu erwartende Rückfalltaten. Je höherwertig die gefährdeten

Rechtsgüter sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein. Der Einfluss des

gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst dort

an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die

Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den

Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme

aufzuheben (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.1 und 4.4.3; das Ganze

zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016, E. 3.3 ).

2.4 Nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB

prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens

einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der

Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Gemäss Art. 64b Abs. 2

StGB trifft sie ihren Entscheid gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung

(lit. a); eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Artikel 56

Absatz 4 (lit. b); die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2

(lit. c); die Anhörung des Täters (lit. d).

3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt,

das jüngste psychiatrische Gutachten vom 20. November 2012 sei nicht mehr

aktuell und daher die Einholung eines neuen Gutachtens nötig.

3.2 Zur Beantwortung der Frage, ob ein

früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle

Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die

materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der

Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten

mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität

eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246, E. 4.3; 128

IV 241, E. 3.4).

Die letzte psychiatrische Begutachtung

des Beschwerdeführers datiert vom 20. November 2012 und liegt damit

viereinhalb Jahre zurück. Entscheidend ist daher, ob die ärztliche Beurteilung

aus dem Jahr 2012 mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob die Vorinstanz

aufgrund der seitherigen Entwicklung gehalten gewesen wäre, eine neuerliche

Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen (vgl. BGE 134 IV 246, E. 4.3).

3.3 Dem jüngsten

Therapieverlaufsbericht des Forensischen Institutes Zentralschweiz (forio) vom

30. September 2016, welcher sich auf den Zeitraum von Juni 2015 bis

September 2016 bezieht, lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Bei

Wiederaufnahme der Therapie im Juli 2014 habe der Beschwerdeführer keine

konkreten Ziele geäussert, die er in der Psychotherapie bearbeiten möchte.

Seine einzige Intention für die psychotherapeutischen Gespräche habe darin

bestanden, einen «ebenbürtigen Gesprächspartner» zu haben, der ihm zuhöre und

ihn ernst nehme. Im Januar 2016 habe seitens der forio AG ein

Therapeutenwechsel stattgefunden, wobei aber der Schwerpunkt des

psychotherapeutischen Angebots für den Beschwerdeführer, namentlich ein

regelmässiges Gesprächsgefäss zur Bearbeitung persönlicher haftalltagsbezogener

Themen und Anliegen, habe bestehen bleiben können. So habe nach kurzer Zeit

wieder ein Reflektionsangebot entstehen und konstruktiv genutzt werden können,

in welchem die Themen Alltagsbewältigung (Gruppendynamik, Abgrenzung, Schutz,

Selbstbehauptung) und Lebensperspektive (Rückblicke auf Lebenserfahrungen,

Prägungen, Verantwortungsübernahme, Ausblicke, Wünsche in Bezug auf seine

Zukunft) hätten bearbeitet werden können. Der Beschwerdeführer zeige sich trotz

seiner Verwahrung weiterhin aktiv in Bezug auf die Mitgestaltung seiner

Therapieinhalte; er verfüge anhaltend über funktionale Bewältigungsstrategien

wie Yoga, gesunde Ernährung, Körperübungen, Wechsel von sozialem Anschluss und

Rückzug. Der abschlägige Entscheid der konkordatlichen Fachkommission zur

Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) habe den

Beschwerdeführer nachhaltig beschäftigt – immer wieder habe er sich mit den

Aspekten der Argumentation in Bezug auf die ihm bescheinigte stark

eingeschränkte Therapierbarkeit auseinandersetzen wollen. Der Beschwerdeführer

habe wiederholt den Wunsch geäussert, zeigen zu können, dass er in der Lage

sei, bei kleinen Öffnungen von Haftbedingungen ein gutes Risikomanagement anzuwenden

und sich damit im legalen Bereich verhalten zu können. Andererseits habe der

Beschwerdeführer den gegebenen Rahmen immer wieder angemessen akzeptieren

können und in seinem Verhalten innerhalb der Strafanstalt Bostadel weiterhin

gute Bewältigungsstrategien zeigen können. Der Beschwerdeführer scheine nach

wie vor seine Ressourcen und Energie dazu nutzen zu können, einerseits mit den

Bedingungen der aktuell verfügten Situation in seinem Rahmen angemessen

umzugehen, andererseits aber die Hoffnung auf allfällige weitere

Entwicklungschancen nicht aufzugeben.

Wie in früheren Therapieberichten

ausführlich beschrieben, sei die Behandlungsfähigkeit im Sinne einer deliktorientierten

Therapie bei den kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers, bei ungenügender

Introspektionsfähigkeit und bei mangelnder Fähigkeit zur Perspektivenübernahme

gleichbleibend klar eingeschränkt.

3.4 Der Vollzugsbericht der

Strafanstalt Bostadel vom 26. September 2016 attestiert dem

Beschwerdeführer ein absolut korrektes und absprachefähiges Vollzugsverhalten.

Es wird weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer bewege sich seit der letzten

Berichterstattung wieder mehr in Gruppen und nehme an Kaffeerunden und

Gesprächen mit anderen Gefangenen teil. Er habe eine Krise gehabt und habe viel

alleine sein wollen. Er werde nicht mehr so oft ausgegrenzt, wie noch vor

einigen Monaten und sei sehr froh darüber. Seinen Wunsch nach einer Versetzung

ins Massnahmenzentrum St. Johannsen habe er aufgegeben. Jedoch wolle er sich

nach wie vor im offenen Vollzug unter Beweis stellen. Sollte er irgendwann

entlassen werden, stelle er sich vor, im Foyer Schöni in Biel einen neuen

Lebensraum zu finden. Der Beschwerdeführer habe disziplinarisch nie belangt

werden müssen. Es gebe keine gesundheitlichen Einschränkungen. Er erhalte seit

Jahren regelmässige Besuche einer Mitarbeiterin der freiwilligen

Bewährungshilfe Solothurn und drei- bis viermal im Jahr Besuche des Beistandes.

Andere Besuche erhalte er nach wie vor nicht und wünsche es auch nicht. Mit seinen

Geschwistern pflege er regelmässig telefonische und briefliche Kontakte. Weiterhin

besuche der Beschwerdeführer eine den Vollzug begleitende stützende Therapie.

Nach wie vor spende der Beschwerdeführer CHF 20.00 an ein Kinderheim in

Solothurn als Wiedergutmachung. Aufgrund der mehr oder weniger unveränderten

Ausgangslage gegenüber der letzten Berichterstattung von Juni 2015 könne auch

derzeit eine bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug nicht empfohlen

werden. Generell könnten sie aber an ihrer Empfehlung vom Juni 2015

(Fortsetzung des Verwahrungsvollzugs in einer weniger gesicherten Vollzugseinrichtung

wie beispielsweise St. Johannsen) ebenfalls festhalten.

3.5 Im Protokoll der

Vollzugskoordinationssitzung vom 25. Oktober 2016 wird ausgeführt, dass

sich die Gesamtsituation praktisch unverändert darstelle wie vor einem Jahr an

der letzten Vollzugskoordinationssitzung. Dass sich der Beschwerdeführer nun

öfters in der Gruppe aufhalte, könne mit den Neueintritten und der damit

veränderten Gruppendynamik zusammenhängen. Der Beschwerdeführer sei etwas aus

dem Fokus der Gruppe geraten. Vielleicht gehe es ihm deshalb auch grundsätzlich

etwas besser. Dennoch sei er weiterhin kein Gruppenmensch. Weiter ist dem

Protokoll zu entnehmen, dass aufgrund der angeordneten Verwahrung lediglich

stützende Therapiegespräche stattfinden würden. Der zuständige Therapeut ergänzte,

dass eine deliktorientierte Arbeit mit dem Beschwerdeführer weiterhin nicht

möglich sei, so wie das seine Vorgängerin bereits eingeschätzt habe. Es werde

vor allem das Thema Umgang mit der Verwahrung mit dem Beschwerdeführer

bearbeitet. Ohne es zu beabsichtigen, stelle der Beschwerdeführer immer wieder

Verbindungen zu seinen Delikten her. Mit dem selber geschriebenen Buch habe er

eine Art Biographiearbeit geleistet. Es sei ihm gelungen, sein

Beziehungsverhalten zu jüngeren Gefangenen anzusprechen und in Zusammenhang mit

seinen Delikten zu stellen. Er könne angemessen über Sexualität im Gefängnis

sprechen, ohne zu tabuisieren. Er habe gute Strategien gefunden, um mit den

herrschenden Machtdynamiken umzugehen. Er könne sich abgrenzen. Wenn er

angehalten werde, seine Situation aus Sicht Gutachten oder Urteil zu

betrachten, gehe er hingegen gleich in Widerstand. Betrachte er sie hingegen

intuitiv, gelinge ihm eine neutrale Betrachtung. Es sei denkbar, dass er in

einer Gruppentherapie verbal «untergehen» würde. Dies wiederum würde sein

Selbstbild beschädigen. Seit kurzem gebe es eine Verwahrtengruppe in der

Strafanstalt Bostadel. Der Beschwerdeführer wolle allerdings nicht daran teilnehmen.

Er stelle sich vor, dass in der Gruppe nur gejammert werde. Gleichzeitig sei er

aber nicht bereit, seine Meinung kritisch zu überprüfen und allenfalls eine

andere Erfahrung zu machen. Im Rahmen der Verwahrung sei keine Weiterführung

einer deliktorientierten Therapie vorgesehen. Anlässlich der

Vollzugskoordinationssitzung wurde weiter besprochen, dass Lockerungen im

Verwahrungsstatus als «sehr aussichtslos» erachtet würden. Um eine Prüfung

einer Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB

in Betracht zu ziehen, müsste sich einige Jahre in einer Vollzugseinrichtung

befinden, in welcher er seine sozialen Kompetenzen erweitern könnte. Denn

solche seien für therapeutische Interventionen wie beispielsweise

Gruppentherapie unabdingbar. Erst nach einer längeren Beobachtungsphase könnte

dann eine erneute Einschätzung gemacht werden. Ein erster Schritt in diese

Richtung wäre beispielsweise die Teilnahme an der Verwahrtengruppe, wo der

Beschwerdeführer seine sozialen Kompetenzen im geschützten Rahmen üben könnte.

Dies lehne er aber ab. Wichtig festzuhalten sei hierbei, dass die Aussichten

auf Erfolg (Prüfung Sanktionswechsel) von der Vollzugsbehörde als gering

eingestuft würden. Ein neues Gutachten würde dann erstellt, wenn das

vorliegende an seiner Aktualität verloren hätte. Ein neues Gutachten würde dann

Sinn machen, wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Gruppentherapie wie

beispielsweise die Verwahrtengruppe einlassen und dadurch erhebliche soziale

Kompetenzen erwerben würde.

3.6 Die Ausführungen der zuständigen

Fachpersonen machen deutlich, dass sich die Ausgangslage seit der letzten

psychiatrischen Begutachtung am 20. November 2012 nicht wesentlich

verändert hat. Im relevanten Zeitraum ist ein Unterbruch der Therapie von Ende

2012 bis Juli 2014 aktenkundig, was für die Beurteilung der Aktualität des

Gutachtens zu beachten ist. Die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers

seit August 2014 beschränkt sich überwiegend auf die Bewältigung des

Anstaltsalltags, Gespräche über die Lebensperspektive und die Akzeptanz der

Gesamtsituation. Eine deliktorientierte Therapie ist jedenfalls seit August 2014

nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen möglich. Die Therapiesitzungen weisen

mehrheitlich stützenden Charakter auf und stellen ein regelmässiges

Gesprächsgefäss zur Bearbeitung persönlicher haftalltagsbezogener Themen und

Anliegen dar. Der Gutachter hielt im Jahr 2012 fest, dass es trotz jahrelangen,

intensiven Bemühungen mit deliktorientierter Arbeit nicht gelungen sei, beim

Beschwerdeführer wesentliche Fortschritte im Bereich der

Verantwortungsübernahme für sein deliktisches Verhalten zu erreichen. Obschon

der Gutachter dem Beschwerdeführer eine grundsätzliche Therapiebereitschaft

attestierte, stellte er damals weder eine Auseinandersetzung mit der Delinquenz

in ausreichender Tiefe noch ein angemessenes Störungsbewusstsein und tragfähige

Rückfallmanagement-Strategien fest. Aufgrund der Aktenlage, wie sie sich heute

präsentiert, ist keine wesentliche Veränderung dieser Situation erkennbar und eine

solche wird auch nicht substantiiert geltend gemacht. Insgesamt liegen heute

keine Umstände vor, welche die Einschätzung des Gutachters im Jahr 2012 in

Frage stellen würden. Die vom Beschwerdeführer verlangte Einholung eines neuen

Gutachtens ist demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt.

4. Die vom Gutachter diagnostizierte dissoziale

Persönlichkeitsstörung und die homosexuelle Pädophilie sind unverändert

vorhanden und der Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht wirklich bereit, sich

mit seiner Delinquenz auseinanderzusetzen. Gemäss Gutachter bestehen keinerlei

Anhaltspunkte, dass in den nächsten Jahren noch legalprognostisch bedeutsame

Fortschritte erreicht werden können. Es besteht ein hohes Rückfallrisiko. An

dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. Der Beschwerdeführer

lehnt die ihm angebotene und empfohlene Gruppentherapie mit anderen Verwahrten ab.

Im Rahmen eines solchen gruppentherapeutischen Settings könnte der Beschwerdeführer

allerdings seine sozialen Kompetenzen üben. Zur Zeit sind keine prognoserelevanten

Veränderungen erkennbar, welche auf eine Bewährung in Freiheit im Sinne von

Art. 64a Abs. 1 StGB schliessen liessen. Das DdI verweigerte somit die bedingte

Entlassung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 64a Abs. 1 StGB zu

Recht.

5.1 Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1‘200.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.2 Rechtsanwalt Franz Hollinger macht

mit Eingabe vom 18. Mai 2017 eine Entschädigung von total

CHF 4‘498.00 (21.66 h à CHF 180.00, CHF 266.00 Auslagen

zuzüglich CHF 333.20 MWST) geltend. Die Positionen vom 11. Januar

2017 (40 Min.) und 8. März 2017 (30 Min.) stellen Kanzleiaufwand dar und

sind deshalb nicht zu vergüten. Im Übrigen erscheint ein Zeitaufwand von 270

Minuten für die 6-seitige Beschwerdebegründung im Vergleich zu Fällen der

betreffenden Art überhöht. Gleiches gilt in Bezug auf den geltend gemachten

Aufwand von 260 Minuten für die 5-seitige Replik. Beide Eingaben sind um

jeweils 60 Minuten zu kürzen. Insgesamt erscheint damit ein Zeitaufwand von 18.5

Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Nach

dem Gesagten wird die Entschädigung von Rechtsanwalt Franz Hollinger auf CHF 3‘956.25

(Honorar: 18.5 h à CHF 180.00, Auslagen: CHF 333.20, MWST:

CHF 293.05) festgesetzt. Die Entschädigung ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘200.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt,

sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Franz Hollinger, wird auf CHF 3‘956.25

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___

zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman