VWBES.2016.471
Prüfung bedingte Entlassung
23. Mai 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Franz
Hollinger,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Prüfung
bedingte Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 8. April 1956;
nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Urteil der Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 28. Januar 1998 der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern sowie eines unvollendeten Versuches dazu, der mehrfachen
Schändung, der mehrfachen Pornographie, der Verletzung der Fürsorge- und
Erziehungspflicht sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von 4
½ Jahren verurteilt. Anstelle des Vollzugs der Zuchthausstrafe wurde die
Verwahrung nach aArt. 42 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311 [in der
bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung]) angeordnet.
Erwägungen
2.
Die Verwahrung des
Beschwerdeführers wurde bis am 6. Februar 2003 in der Strafanstalt
Bostadel und von da an im Massnahmenzentrum St. Johannsen in Le Landeron
vollzogen, wo der Beschwerdeführer zunächst in der geschlossenen
Abklärungsabteilung platziert wurde und am 26. August 2003 auf eine der
halboffenen Abteilungen des Zentrums übertreten konnte. Vom 15. Juni 2006
bis 12. Juli 2006 war er zwecks Begutachtung stationär im
Psychiatriezentrum Rheinau untergebracht.
3.
Nach Inkrafttreten des revidierten
Allgemeinen Teils des StGB per 1. Januar 2007 ordnete das Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt mit Nachentscheid vom 21. September 2007 anstelle
der mit Urteil des Kriminalgerichts vom 28. Januar 1998 ausgesprochenen
Verwahrung eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB an.
4.
Mit Verfügung vom 2. Februar
2011.
des Amts für Justizvollzug namens des DdI wurde der Beschwerdeführer mit
sofortiger Wirkung vom halboffenen in den geschlossenen Vollzug versetzt. Er
wurde am 3. Februar 2011 vorübergehend in das Untersuchungsgefängnis
Solothurn eingewiesen und befindet sich seit dem 1. März 2011 in der
Strafanstalt Bostadel.
5.
Mit Verfügung vom
23.
September 2011 hob das Amt für Justizvollzug namens des Departements
des Innern (nachfolgend DdI genannt) die angeordnete stationäre Massnahme
zufolge Aussichtslosigkeit auf und beantragte dem Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt die nachträgliche Anordnung der Verwahrung und
Sicherheitshaft bis zum Entscheid. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2012 mangels
Rechtsschutzinteresse nicht ein.
6.
Mit Nachentscheid vom 8./14. März
2013.
ordnete das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Verwahrung des
Beschwerdeführers an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erfolglos Berufung
beim Obergericht des Kantons Solothurn, welches mit Urteil vom 23. Oktober
2013.
die Verwahrung des Beschwerdeführers bestätigte.
7.
Mit Schreiben vom 16. Juni
2014.
beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Versetzung ins Massnahmenzentrum
St. Johannsen. Mit Entscheid vom 2. September 2015 wies das Amt für
Justizvollzug den Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung in das
Massnahmenzentrum St. Johannsen ab. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der
Beschwerdeführer erfolglos bis vor Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde
mit Urteil VWBES.2016.36 vom 20. Juli 2016 abwies.
8.
Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verfügte das DdI mit Entscheid vom 7. Dezember 2016 Folgendes:
1.
Die mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2013 für A.___ angeordnete Verwahrung
nach Art. 64 StGB wird weitergeführt.
2.
Vor Ablauf eines Jahres ist wiederum
zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung erfüllt sind. Vor
Ablauf von zwei Jahren gilt zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer stationären
therapeutischen Behandlung erfüllt sind.
3.
Innert zehn Tagen seit Zustellung des
Dispositiv
Dispositivs kann schriftlich eine Begründung verlangt werden. Die
Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.
9. Mit Schreiben vom 20. Dezember
2016 ersuchte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Franz Hollinger, das DdI
um Zustellung einer Begründung. Gleichentags erhob er gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember
2016 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei gestützt auf
Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB bedingt zu entlassen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
10. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 21. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Franz
Hollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
11. Am 10. Januar 2017 erliess
das DdI die begründete Verfügung betreffend Prüfung der Entlassung nach Art.
64b StGB.
12. Mit Eingabe vom 6. Februar
2017 liess sich der Beschwerdeführer selbst vernehmen.
13. Am 22. Februar 2017 reichte
der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerdebegründung ein und hielt an den
in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
14. Mit Vernehmlassung vom
3. März 2017 nahm das DdI zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung.
15. Mit Replik vom 2. Mai 2017 reichte
der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein und hielt an seinen Rechtsbegehren
in der Beschwerde fest. Zusätzlich beantragte er seine sachverständige
Begutachtung.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das Gericht ordnet die Verwahrung
an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte
Katalogtat oder eine im Sinne der Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf
oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische,
psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt
hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder
langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in
Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten
dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB).
2.2 Gemäss Art. 56 Abs. 6 StGB ist
eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben.
Dieser Grundsatz wird für die Verwahrung in Art. 64a StGB konkretisiert. Nach
Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen,
sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt, das heisst, er
keine Delikte im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB mehr begeht. Erforderlich ist
eine günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten. Der Massstab für
die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es muss eine
entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in
Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre (Art. 64a Abs. 1
Satz 2 StGB). Für deren Dauer kann Bewährungshilfe angeordnet und können
Weisungen erteilt werden (Art. 64a Abs. 1 Satz 3 StGB; das Ganze zitiert aus
Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016, E. 3.2 mit
Hinweisen).
2.3 Der mit einer Massnahme verbundene
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
sein. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen
dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der
Verhältnismässigkeit. Auf der einen Seite hat der grundsätzliche
Freiheitsanspruch des Verwahrten grosses Gewicht. Auf der anderen Seite
verlangt die im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Entlassung zu
treffende Prognose die Verantwortbarkeit der Entlassung mit Rücksicht auf unter
Umständen zu erwartende Rückfalltaten. Je höherwertig die gefährdeten
Rechtsgüter sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein. Der Einfluss des
gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst dort
an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die
Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den
Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme
aufzuheben (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.1 und 4.4.3; das Ganze
zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016, E. 3.3 ).
2.4 Nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB
prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens
einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der
Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Gemäss Art. 64b Abs. 2
StGB trifft sie ihren Entscheid gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung
(lit. a); eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Artikel 56
Absatz 4 (lit. b); die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2
(lit. c); die Anhörung des Täters (lit. d).
3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt,
das jüngste psychiatrische Gutachten vom 20. November 2012 sei nicht mehr
aktuell und daher die Einholung eines neuen Gutachtens nötig.
3.2 Zur Beantwortung der Frage, ob ein
früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle
Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die
materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der
Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten
mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität
eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246, E. 4.3; 128
IV 241, E. 3.4).
Die letzte psychiatrische Begutachtung
des Beschwerdeführers datiert vom 20. November 2012 und liegt damit
viereinhalb Jahre zurück. Entscheidend ist daher, ob die ärztliche Beurteilung
aus dem Jahr 2012 mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob die Vorinstanz
aufgrund der seitherigen Entwicklung gehalten gewesen wäre, eine neuerliche
Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen (vgl. BGE 134 IV 246, E. 4.3).
3.3 Dem jüngsten
Therapieverlaufsbericht des Forensischen Institutes Zentralschweiz (forio) vom
30. September 2016, welcher sich auf den Zeitraum von Juni 2015 bis
September 2016 bezieht, lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Bei
Wiederaufnahme der Therapie im Juli 2014 habe der Beschwerdeführer keine
konkreten Ziele geäussert, die er in der Psychotherapie bearbeiten möchte.
Seine einzige Intention für die psychotherapeutischen Gespräche habe darin
bestanden, einen «ebenbürtigen Gesprächspartner» zu haben, der ihm zuhöre und
ihn ernst nehme. Im Januar 2016 habe seitens der forio AG ein
Therapeutenwechsel stattgefunden, wobei aber der Schwerpunkt des
psychotherapeutischen Angebots für den Beschwerdeführer, namentlich ein
regelmässiges Gesprächsgefäss zur Bearbeitung persönlicher haftalltagsbezogener
Themen und Anliegen, habe bestehen bleiben können. So habe nach kurzer Zeit
wieder ein Reflektionsangebot entstehen und konstruktiv genutzt werden können,
in welchem die Themen Alltagsbewältigung (Gruppendynamik, Abgrenzung, Schutz,
Selbstbehauptung) und Lebensperspektive (Rückblicke auf Lebenserfahrungen,
Prägungen, Verantwortungsübernahme, Ausblicke, Wünsche in Bezug auf seine
Zukunft) hätten bearbeitet werden können. Der Beschwerdeführer zeige sich trotz
seiner Verwahrung weiterhin aktiv in Bezug auf die Mitgestaltung seiner
Therapieinhalte; er verfüge anhaltend über funktionale Bewältigungsstrategien
wie Yoga, gesunde Ernährung, Körperübungen, Wechsel von sozialem Anschluss und
Rückzug. Der abschlägige Entscheid der konkordatlichen Fachkommission zur
Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) habe den
Beschwerdeführer nachhaltig beschäftigt – immer wieder habe er sich mit den
Aspekten der Argumentation in Bezug auf die ihm bescheinigte stark
eingeschränkte Therapierbarkeit auseinandersetzen wollen. Der Beschwerdeführer
habe wiederholt den Wunsch geäussert, zeigen zu können, dass er in der Lage
sei, bei kleinen Öffnungen von Haftbedingungen ein gutes Risikomanagement anzuwenden
und sich damit im legalen Bereich verhalten zu können. Andererseits habe der
Beschwerdeführer den gegebenen Rahmen immer wieder angemessen akzeptieren
können und in seinem Verhalten innerhalb der Strafanstalt Bostadel weiterhin
gute Bewältigungsstrategien zeigen können. Der Beschwerdeführer scheine nach
wie vor seine Ressourcen und Energie dazu nutzen zu können, einerseits mit den
Bedingungen der aktuell verfügten Situation in seinem Rahmen angemessen
umzugehen, andererseits aber die Hoffnung auf allfällige weitere
Entwicklungschancen nicht aufzugeben.
Wie in früheren Therapieberichten
ausführlich beschrieben, sei die Behandlungsfähigkeit im Sinne einer deliktorientierten
Therapie bei den kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers, bei ungenügender
Introspektionsfähigkeit und bei mangelnder Fähigkeit zur Perspektivenübernahme
gleichbleibend klar eingeschränkt.
3.4 Der Vollzugsbericht der
Strafanstalt Bostadel vom 26. September 2016 attestiert dem
Beschwerdeführer ein absolut korrektes und absprachefähiges Vollzugsverhalten.
Es wird weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer bewege sich seit der letzten
Berichterstattung wieder mehr in Gruppen und nehme an Kaffeerunden und
Gesprächen mit anderen Gefangenen teil. Er habe eine Krise gehabt und habe viel
alleine sein wollen. Er werde nicht mehr so oft ausgegrenzt, wie noch vor
einigen Monaten und sei sehr froh darüber. Seinen Wunsch nach einer Versetzung
ins Massnahmenzentrum St. Johannsen habe er aufgegeben. Jedoch wolle er sich
nach wie vor im offenen Vollzug unter Beweis stellen. Sollte er irgendwann
entlassen werden, stelle er sich vor, im Foyer Schöni in Biel einen neuen
Lebensraum zu finden. Der Beschwerdeführer habe disziplinarisch nie belangt
werden müssen. Es gebe keine gesundheitlichen Einschränkungen. Er erhalte seit
Jahren regelmässige Besuche einer Mitarbeiterin der freiwilligen
Bewährungshilfe Solothurn und drei- bis viermal im Jahr Besuche des Beistandes.
Andere Besuche erhalte er nach wie vor nicht und wünsche es auch nicht. Mit seinen
Geschwistern pflege er regelmässig telefonische und briefliche Kontakte. Weiterhin
besuche der Beschwerdeführer eine den Vollzug begleitende stützende Therapie.
Nach wie vor spende der Beschwerdeführer CHF 20.00 an ein Kinderheim in
Solothurn als Wiedergutmachung. Aufgrund der mehr oder weniger unveränderten
Ausgangslage gegenüber der letzten Berichterstattung von Juni 2015 könne auch
derzeit eine bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug nicht empfohlen
werden. Generell könnten sie aber an ihrer Empfehlung vom Juni 2015
(Fortsetzung des Verwahrungsvollzugs in einer weniger gesicherten Vollzugseinrichtung
wie beispielsweise St. Johannsen) ebenfalls festhalten.
3.5 Im Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung vom 25. Oktober 2016 wird ausgeführt, dass
sich die Gesamtsituation praktisch unverändert darstelle wie vor einem Jahr an
der letzten Vollzugskoordinationssitzung. Dass sich der Beschwerdeführer nun
öfters in der Gruppe aufhalte, könne mit den Neueintritten und der damit
veränderten Gruppendynamik zusammenhängen. Der Beschwerdeführer sei etwas aus
dem Fokus der Gruppe geraten. Vielleicht gehe es ihm deshalb auch grundsätzlich
etwas besser. Dennoch sei er weiterhin kein Gruppenmensch. Weiter ist dem
Protokoll zu entnehmen, dass aufgrund der angeordneten Verwahrung lediglich
stützende Therapiegespräche stattfinden würden. Der zuständige Therapeut ergänzte,
dass eine deliktorientierte Arbeit mit dem Beschwerdeführer weiterhin nicht
möglich sei, so wie das seine Vorgängerin bereits eingeschätzt habe. Es werde
vor allem das Thema Umgang mit der Verwahrung mit dem Beschwerdeführer
bearbeitet. Ohne es zu beabsichtigen, stelle der Beschwerdeführer immer wieder
Verbindungen zu seinen Delikten her. Mit dem selber geschriebenen Buch habe er
eine Art Biographiearbeit geleistet. Es sei ihm gelungen, sein
Beziehungsverhalten zu jüngeren Gefangenen anzusprechen und in Zusammenhang mit
seinen Delikten zu stellen. Er könne angemessen über Sexualität im Gefängnis
sprechen, ohne zu tabuisieren. Er habe gute Strategien gefunden, um mit den
herrschenden Machtdynamiken umzugehen. Er könne sich abgrenzen. Wenn er
angehalten werde, seine Situation aus Sicht Gutachten oder Urteil zu
betrachten, gehe er hingegen gleich in Widerstand. Betrachte er sie hingegen
intuitiv, gelinge ihm eine neutrale Betrachtung. Es sei denkbar, dass er in
einer Gruppentherapie verbal «untergehen» würde. Dies wiederum würde sein
Selbstbild beschädigen. Seit kurzem gebe es eine Verwahrtengruppe in der
Strafanstalt Bostadel. Der Beschwerdeführer wolle allerdings nicht daran teilnehmen.
Er stelle sich vor, dass in der Gruppe nur gejammert werde. Gleichzeitig sei er
aber nicht bereit, seine Meinung kritisch zu überprüfen und allenfalls eine
andere Erfahrung zu machen. Im Rahmen der Verwahrung sei keine Weiterführung
einer deliktorientierten Therapie vorgesehen. Anlässlich der
Vollzugskoordinationssitzung wurde weiter besprochen, dass Lockerungen im
Verwahrungsstatus als «sehr aussichtslos» erachtet würden. Um eine Prüfung
einer Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB
in Betracht zu ziehen, müsste sich einige Jahre in einer Vollzugseinrichtung
befinden, in welcher er seine sozialen Kompetenzen erweitern könnte. Denn
solche seien für therapeutische Interventionen wie beispielsweise
Gruppentherapie unabdingbar. Erst nach einer längeren Beobachtungsphase könnte
dann eine erneute Einschätzung gemacht werden. Ein erster Schritt in diese
Richtung wäre beispielsweise die Teilnahme an der Verwahrtengruppe, wo der
Beschwerdeführer seine sozialen Kompetenzen im geschützten Rahmen üben könnte.
Dies lehne er aber ab. Wichtig festzuhalten sei hierbei, dass die Aussichten
auf Erfolg (Prüfung Sanktionswechsel) von der Vollzugsbehörde als gering
eingestuft würden. Ein neues Gutachten würde dann erstellt, wenn das
vorliegende an seiner Aktualität verloren hätte. Ein neues Gutachten würde dann
Sinn machen, wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Gruppentherapie wie
beispielsweise die Verwahrtengruppe einlassen und dadurch erhebliche soziale
Kompetenzen erwerben würde.
3.6 Die Ausführungen der zuständigen
Fachpersonen machen deutlich, dass sich die Ausgangslage seit der letzten
psychiatrischen Begutachtung am 20. November 2012 nicht wesentlich
verändert hat. Im relevanten Zeitraum ist ein Unterbruch der Therapie von Ende
2012 bis Juli 2014 aktenkundig, was für die Beurteilung der Aktualität des
Gutachtens zu beachten ist. Die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers
seit August 2014 beschränkt sich überwiegend auf die Bewältigung des
Anstaltsalltags, Gespräche über die Lebensperspektive und die Akzeptanz der
Gesamtsituation. Eine deliktorientierte Therapie ist jedenfalls seit August 2014
nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen möglich. Die Therapiesitzungen weisen
mehrheitlich stützenden Charakter auf und stellen ein regelmässiges
Gesprächsgefäss zur Bearbeitung persönlicher haftalltagsbezogener Themen und
Anliegen dar. Der Gutachter hielt im Jahr 2012 fest, dass es trotz jahrelangen,
intensiven Bemühungen mit deliktorientierter Arbeit nicht gelungen sei, beim
Beschwerdeführer wesentliche Fortschritte im Bereich der
Verantwortungsübernahme für sein deliktisches Verhalten zu erreichen. Obschon
der Gutachter dem Beschwerdeführer eine grundsätzliche Therapiebereitschaft
attestierte, stellte er damals weder eine Auseinandersetzung mit der Delinquenz
in ausreichender Tiefe noch ein angemessenes Störungsbewusstsein und tragfähige
Rückfallmanagement-Strategien fest. Aufgrund der Aktenlage, wie sie sich heute
präsentiert, ist keine wesentliche Veränderung dieser Situation erkennbar und eine
solche wird auch nicht substantiiert geltend gemacht. Insgesamt liegen heute
keine Umstände vor, welche die Einschätzung des Gutachters im Jahr 2012 in
Frage stellen würden. Die vom Beschwerdeführer verlangte Einholung eines neuen
Gutachtens ist demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt.
4. Die vom Gutachter diagnostizierte dissoziale
Persönlichkeitsstörung und die homosexuelle Pädophilie sind unverändert
vorhanden und der Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht wirklich bereit, sich
mit seiner Delinquenz auseinanderzusetzen. Gemäss Gutachter bestehen keinerlei
Anhaltspunkte, dass in den nächsten Jahren noch legalprognostisch bedeutsame
Fortschritte erreicht werden können. Es besteht ein hohes Rückfallrisiko. An
dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. Der Beschwerdeführer
lehnt die ihm angebotene und empfohlene Gruppentherapie mit anderen Verwahrten ab.
Im Rahmen eines solchen gruppentherapeutischen Settings könnte der Beschwerdeführer
allerdings seine sozialen Kompetenzen üben. Zur Zeit sind keine prognoserelevanten
Veränderungen erkennbar, welche auf eine Bewährung in Freiheit im Sinne von
Art. 64a Abs. 1 StGB schliessen liessen. Das DdI verweigerte somit die bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 64a Abs. 1 StGB zu
Recht.
5.1 Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1‘200.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2 Rechtsanwalt Franz Hollinger macht
mit Eingabe vom 18. Mai 2017 eine Entschädigung von total
CHF 4‘498.00 (21.66 h à CHF 180.00, CHF 266.00 Auslagen
zuzüglich CHF 333.20 MWST) geltend. Die Positionen vom 11. Januar
2017 (40 Min.) und 8. März 2017 (30 Min.) stellen Kanzleiaufwand dar und
sind deshalb nicht zu vergüten. Im Übrigen erscheint ein Zeitaufwand von 270
Minuten für die 6-seitige Beschwerdebegründung im Vergleich zu Fällen der
betreffenden Art überhöht. Gleiches gilt in Bezug auf den geltend gemachten
Aufwand von 260 Minuten für die 5-seitige Replik. Beide Eingaben sind um
jeweils 60 Minuten zu kürzen. Insgesamt erscheint damit ein Zeitaufwand von 18.5
Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Nach
dem Gesagten wird die Entschädigung von Rechtsanwalt Franz Hollinger auf CHF 3‘956.25
(Honorar: 18.5 h à CHF 180.00, Auslagen: CHF 333.20, MWST:
CHF 293.05) festgesetzt. Die Entschädigung ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘200.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt,
sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Franz Hollinger, wird auf CHF 3‘956.25
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___
zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman