VWBES.2016.472
Wohnsitz
5. April 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. April 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
Einwohnergemeinde A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Olten-Gösgen,
2. Einwohnergemeinde
B.___,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Wohnsitz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 C.___ (geb. 2005) und D.___ (geb.
2008) sind die Söhne von E.___ und F.___. Mit Urteil vom 4. Februar 2014 des
Kreisgerichts […] wurden die Kindseltern geschieden. Ihnen wurde die gemeinsame
elterliche Sorge belassen. Ferner wurde bestimmt, dass die Kinder bei der
Mutter wohnen. Am 1. September 2014 zog die Mutter mit ihren beiden Kindern
nach [Ort 1], wo alle drei Wohnsitz nahmen. Der Kindsvater wohnt in der
Ostschweiz.
1.2 Mit Verfügung vom 1. Mai 2015
(bestätigt durch Verfügung vom 12. August 2015) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Olten-Gösgen (nachfolgend: KESB) wurde den Eltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Kinder mit Wirkung ab 5. Mai
2015 im «[Heim 1] » in [Ort 1] fremdplatziert.
1.3 Mit Entscheid der KESB vom 30.
September 2015 wurde eine Unterbringung der Kinder im [Heim 2] in [Ort 2/A.] auf
den nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens per 5. Oktober 2015, verfügt.
1.4 Am 2. November 2016 (rückwirkend
per 1. Oktober 2016) meldete sich die Kindsmutter in [Ort 3/B.] an. Die beiden
Kinder wurden von ihr ebenfalls dort angemeldet mit dem Vermerk
«Wochenaufenthalter bei [Heim 2] in [Ort 2/A.]». Nachdem die Einwohnerkontrolle
[Ort 3/B.] von der KESB über die Sorgerechtsverhältnisse informiert worden war,
machte diese die Anmeldung rückgängig und forderte die KESB auf, für die
Anmeldung am Wohnsitz der Kinder zu sorgen.
2. Am 21. November 2016 fällte die KESB
folgenden Entscheid:
3.1 Es
wird festgestellt, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der beiden Kinder, C.___,
geb. 2005, und D.___, geb. 2008, in der Gemeinde [Ort 2/A.] befindet.
3.2 Die
Beiständin G.___ wird beauftragt und ermächtigt, die beiden Kinder in der
Gemeinde [Ort 2/A.] anzumelden und die dazu notwendigen Rechtshandlungen bei
den Behörden und Ämtern vorzunehmen.
3.3 Einer allfälligen Beschwerde wird
die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.4 Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3.1 Dagegen erhob die
Einwohnergemeinde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), welcher der
Entscheid ebenfalls mitgeteilt worden war, am 21. Dezember 2016 (Postaufgabe) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.
3.2 Die KESB und die Einwohnergemeinde
B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) schlossen mit Stellungnahmen vom 10.
Januar 2017 bzw. vom 12. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
3.3 Mit Replik vom 27. Februar
2017 bestätigte die Beschwerdeführerin die gestellten Rechtsbegehren.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
).
1.2
Die Gemeinde ist gemäss § 12 Abs.
2.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch
eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.3
Die Legitimationsvoraussetzungen
nach solothurnischem Recht (§ 12 Abs. 2 VRG) entsprechen denjenigen des
Bundesrechts, so dass die entsprechende Praxis auch für das kantonale Recht
übernommen werden kann.
1.4
Nach der Praxis des Bundesgerichts
zur Beschwerdelegitimation der Gemeinwesen (Art. 89 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht, BGG, SR 173.110) kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation
nicht nur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine
Beschwerderecht berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich
oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen
hoheitlichen Interessen berührt ist (Urteil des BGer 2C_444/2008 vom 9. März
2009). Letzteres kann unter anderem bei vermögensrechtlichen Interessen der
Fall sein - etwa als Subventionsempfänger, als Gläubiger von Kausalabgaben, als
lohnzahlungspflichtiger öffentlicher Arbeitgeber oder als Erbringer von
Fürsorgeleistungen, aber auch bei Eingriffen in spezifische eigene öffentliche
Sachanliegen. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft
indessen keine Beschwerdebefugnis. Zur Begründung des allgemeinen
Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des
Gemeinwesens (BGE 134 II 45 E. 2.2.1; SOG 2010, Nr. 19).
1.5
Da sich für die Gemeinde A.___ als
Standortgemeinde der Institution «[Heim 2] » auch künftig die gleiche Frage
stellen und sie unter Umständen mit Streitigkeiten und insbesondere mit Sozialhilfeleistungen
belastet werden kann, ist ein schutzwürdiges kommunales Interesse zu bejahen. Die Gemeinde ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit
sie sich gegen die Ziffern 3.1 bis 3.3 der angefochtenen Verfügung richtet.
1.6
Soweit sich die Beschwerde gegen
die Ziffer 3.4 richtet, ist darauf mangels Beschwer nicht einzutreten.
2.1
In tatsächlicher Hinsicht steht
fest, dass letzter zivilrechtlicher Wohnsitz der beiden Kinder, der von der
Mutter abgeleitete Wohnsitz in [Ort 1] (gewesen) ist. Die Kinder wurden mit
Wirkung ab 5. Mai 2015 im «[Heim 1]» in [Ort 1] fremdplatziert. Gleichzeitig
wurde beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Von der KESB bestimmter
Aufenthaltsort der Kinder blieb [Ort 1]. Mit Entscheid vom 30. September 2015
erfolgte eine Umplatzierung der Kinder in das [Heim 2] in [Ort 2/A.]. Die
Kindsmutter verzeichnet seit 1. Oktober 2016 Wohnsitz in [Ort 3/B.].
3.
Strittig ist, wo die beiden Kinder (zivilrechtlich)
Wohnsitz haben.
3.1
Der Wohnsitz einer Person befindet
sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in
einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt
begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person
bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Als
Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder,
wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des
Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein
Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).
4.
Die KESB hat ihre Zuständigkeit als
Verfahrensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen, sowohl in sachlicher als
auch in örtlicher Hinsicht (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 1 ZGB).
4.1.1
Für den Kindesschutz ist die
örtliche Zuständigkeit in Art. 315 ZGB geregelt. Je nach Ausgangslage ist die
KESB am Wohnsitz (Abs. 1) oder am Aufenthaltsort (Abs. 2) zuständig.
4.1.2
Die KESB muss sich demnach – im
Rahmen ihrer vorfrageweisen Zuständigkeitsprüfung – Gedanken über den Wohnsitz
bzw. den Aufenthaltsort der beiden Kinder machen. Dass die KESB Olten-Gösgen
trotz Wohnsitzwechsels der Mutter weiterhin örtlich zuständig ist, ist vorliegend
unbestritten, zumal sowohl [Ort 1] wie [Ort 2/A.] in ihrem Zuständigkeitsgebiet
liegen (im Unterschied zu [Ort 3/B.], dem neuen Wohnort der Mutter).
4.2.1
Die sachliche Zuständigkeit
bestimmt, ob eine Angelegenheit in den Aufgabenbereich einer Behörde fällt. Die
KESB ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihr das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
zuweist (Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],
Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 444 N 7
mit Hinweisen).
4.2.2
Da der Begriff des
(zivilrechtlichen) Wohnsitzes allein kein Recht oder Rechtsverhältnis
beinhaltet, kann er nicht selbständig zum Gegenstand einer zivilrechtlichen
Feststellungsklage gemacht werden (Daniel Staehelin in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 23 N
29a). Entsprechend kann ihn die KESB nicht auf dem Verfügungsweg verbindlich
feststellen, sowenig wie die Gemeinde zu diesem Entscheid befugt ist. Es liegt
demnach nicht im sachlichen Zuständigkeitsbereich der KESB, den zivilrechtlichen
Wohnsitz eines Kindes mittels Feststellungsverfügung zu bestimmen.
4.2.3
Die sachliche Unzuständigkeit
stellt einen Nichtigkeitsgrund dar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N 1105).
4.2.4
Aufgrund des Gesagten ist
festzustellen, dass die Ziffer 3.1 der angefochtenen Verfügung nichtig ist.
Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.3.1
In den sachlichen
Zuständigkeitsbereich der KESB fällt hingegen die Anmeldung der Kinder an deren
Wohn- oder Aufenthaltsort. Entsprechend kann Entscheidinhalt der Verfügung der
KESB nur der Auftrag an die Beiständin sein, die Kinder am Wohn- oder Aufenthaltsort
anzumelden.
4.3.2
Soweit sich die Beschwerde gegen
Ziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung richtet, ist sie unbegründet und demnach
abzuweisen.
4.4
Entsteht Streit darüber, ob oder
wie die Kinder in der Gemeinde, wo sie sich aufhalten, polizeilich anzumelden
sind, ist ein Konflikt im dafür vorgesehenen Verfahren – eventuell
gemeindeinternes Beschwerdeverfahren, anschliessend Beschwerde beim zuständigen
Departement – auszutragen.
4.5
Dasselbe gilt, wenn der
Unterstützungswohnsitz streitig ist. Rechtsweg und Verfahrensbeteiligte sind
nicht zwingend dieselben wie im Kindesschutzverfahren vor der KESB, richtet
sich doch das Verfahren nach § 3 Abs. 3 Sozialgesetz (BGS 831.1) nach dem ZUG
(Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, SR
851.
), wie die KESB zu Recht festhält.
5.1
Aufgrund der Erwägungen ist die
Beschwerde in Bezug auf Ziffer 3.1 der angefochtenen Verfügung gutzuheissen und
es ist festzustellen, dass vorgenannte Ziffer nichtig ist. Die Beschwerde ist
in Bezug auf die Ziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen.
5.2
Beim gegebenen Ausgang hat der
Kanton Solothurn die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Der
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘000.00 ist der Beschwerdeführerin
vollumfänglich zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Ziffer 3.1 der Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 21. November 2016 für
nichtig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel