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Entscheid

VWBES.2016.472

Wohnsitz

5. April 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 C.___ (geb. 2005) und D.___ (geb.

2008) sind die Söhne von E.___ und F.___. Mit Urteil vom 4. Februar 2014 des

Kreisgerichts […] wurden die Kindseltern geschieden. Ihnen wurde die gemeinsame

elterliche Sorge belassen. Ferner wurde bestimmt, dass die Kinder bei der

Mutter wohnen. Am 1. September 2014 zog die Mutter mit ihren beiden Kindern

nach [Ort 1], wo alle drei Wohnsitz nahmen. Der Kindsvater wohnt in der

Ostschweiz.

1.2 Mit Verfügung vom 1. Mai 2015

(bestätigt durch Verfügung vom 12. August 2015) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen (nachfolgend: KESB) wurde den Eltern das

Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Kinder mit Wirkung ab 5. Mai

2015 im «[Heim 1] » in [Ort 1] fremdplatziert.

1.3 Mit Entscheid der KESB vom 30.

September 2015 wurde eine Unterbringung der Kinder im [Heim 2] in [Ort 2/A.] auf

den nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens per 5. Oktober 2015, verfügt.

1.4 Am 2. November 2016 (rückwirkend

per 1. Oktober 2016) meldete sich die Kindsmutter in [Ort 3/B.] an. Die beiden

Kinder wurden von ihr ebenfalls dort angemeldet mit dem Vermerk

«Wochenaufenthalter bei [Heim 2] in [Ort 2/A.]». Nachdem die Einwohnerkontrolle

[Ort 3/B.] von der KESB über die Sorgerechtsverhältnisse informiert worden war,

machte diese die Anmeldung rückgängig und forderte die KESB auf, für die

Anmeldung am Wohnsitz der Kinder zu sorgen.

2. Am 21. November 2016 fällte die KESB

folgenden Entscheid:

3.1 Es

wird festgestellt, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der beiden Kinder, C.___,

geb. 2005, und D.___, geb. 2008, in der Gemeinde [Ort 2/A.] befindet.

3.2 Die

Beiständin G.___ wird beauftragt und ermächtigt, die beiden Kinder in der

Gemeinde [Ort 2/A.] anzumelden und die dazu notwendigen Rechtshandlungen bei

den Behörden und Ämtern vorzunehmen.

3.3 Einer allfälligen Beschwerde wird

die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.4 Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3.1 Dagegen erhob die

Einwohnergemeinde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), welcher der

Entscheid ebenfalls mitgeteilt worden war, am 21. Dezember 2016 (Postaufgabe) Beschwerde

an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.

3.2 Die KESB und die Einwohnergemeinde

B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) schlossen mit Stellungnahmen vom 10.

Januar 2017 bzw. vom 12. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

3.3 Mit Replik vom 27. Februar

2017 bestätigte die Beschwerdeführerin die gestellten Rechtsbegehren.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

).

1.2

Die Gemeinde ist gemäss § 12 Abs.

2.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch

eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

1.3

Die Legitimationsvoraussetzungen

nach solothurnischem Recht (§ 12 Abs. 2 VRG) entsprechen denjenigen des

Bundesrechts, so dass die entsprechende Praxis auch für das kantonale Recht

übernommen werden kann.

1.4

Nach der Praxis des Bundesgerichts

zur Beschwerdelegitimation der Gemeinwesen (Art. 89 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht, BGG, SR 173.110) kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation

nicht nur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine

Beschwerderecht berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich

oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen

hoheitlichen Interessen berührt ist (Urteil des BGer 2C_444/2008 vom 9. März

2009). Letzteres kann unter anderem bei vermögensrechtlichen Interessen der

Fall sein - etwa als Subventionsempfänger, als Gläubiger von Kausalabgaben, als

lohnzahlungspflichtiger öffentlicher Arbeitgeber oder als Erbringer von

Fürsorgeleistungen, aber auch bei Eingriffen in spezifische eigene öffentliche

Sachanliegen. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft

indessen keine Beschwerdebefugnis. Zur Begründung des allgemeinen

Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer

öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des

Gemeinwesens (BGE 134 II 45 E. 2.2.1; SOG 2010, Nr. 19).

1.5

Da sich für die Gemeinde A.___ als

Standortgemeinde der Institution «[Heim 2] » auch künftig die gleiche Frage

stellen und sie unter Umständen mit Streitigkeiten und insbesondere mit Sozialhilfeleistungen

belastet werden kann, ist ein schutzwürdiges kommunales Interesse zu bejahen. Die Gemeinde ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit

sie sich gegen die Ziffern 3.1 bis 3.3 der angefochtenen Verfügung richtet.

1.6

Soweit sich die Beschwerde gegen

die Ziffer 3.4 richtet, ist darauf mangels Beschwer nicht einzutreten.

2.1

In tatsächlicher Hinsicht steht

fest, dass letzter zivilrechtlicher Wohnsitz der beiden Kinder, der von der

Mutter abgeleitete Wohnsitz in [Ort 1] (gewesen) ist. Die Kinder wurden mit

Wirkung ab 5. Mai 2015 im «[Heim 1]» in [Ort 1] fremdplatziert. Gleichzeitig

wurde beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Von der KESB bestimmter

Aufenthaltsort der Kinder blieb [Ort 1]. Mit Entscheid vom 30. September 2015

erfolgte eine Umplatzierung der Kinder in das [Heim 2] in [Ort 2/A.]. Die

Kindsmutter verzeichnet seit 1. Oktober 2016 Wohnsitz in [Ort 3/B.].

3.

Strittig ist, wo die beiden Kinder (zivilrechtlich)

Wohnsitz haben.

3.1

Der Wohnsitz einer Person befindet

sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;

der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in

einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt

begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person

bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Als

Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder,

wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des

Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein

Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).

4.

Die KESB hat ihre Zuständigkeit als

Verfahrensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen, sowohl in sachlicher als

auch in örtlicher Hinsicht (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 1 ZGB).

4.1.1

Für den Kindesschutz ist die

örtliche Zuständigkeit in Art. 315 ZGB geregelt. Je nach Ausgangslage ist die

KESB am Wohnsitz (Abs. 1) oder am Aufenthaltsort (Abs. 2) zuständig.

4.1.2

Die KESB muss sich demnach – im

Rahmen ihrer vorfrageweisen Zuständigkeitsprüfung – Gedanken über den Wohnsitz

bzw. den Aufenthaltsort der beiden Kinder machen. Dass die KESB Olten-Gösgen

trotz Wohnsitzwechsels der Mutter weiterhin örtlich zuständig ist, ist vorliegend

unbestritten, zumal sowohl [Ort 1] wie [Ort 2/A.] in ihrem Zuständigkeitsgebiet

liegen (im Unterschied zu [Ort 3/B.], dem neuen Wohnort der Mutter).

4.2.1

Die sachliche Zuständigkeit

bestimmt, ob eine Angelegenheit in den Aufgabenbereich einer Behörde fällt. Die

KESB ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihr das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

zuweist (Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],

Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 444 N 7

mit Hinweisen).

4.2.2

Da der Begriff des

(zivilrechtlichen) Wohnsitzes allein kein Recht oder Rechtsverhältnis

beinhaltet, kann er nicht selbständig zum Gegenstand einer zivilrechtlichen

Feststellungsklage gemacht werden (Daniel Staehelin in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 23 N

29a). Entsprechend kann ihn die KESB nicht auf dem Verfügungsweg verbindlich

feststellen, sowenig wie die Gemeinde zu diesem Entscheid befugt ist. Es liegt

demnach nicht im sachlichen Zuständigkeitsbereich der KESB, den zivilrechtlichen

Wohnsitz eines Kindes mittels Feststellungsverfügung zu bestimmen.

4.2.3

Die sachliche Unzuständigkeit

stellt einen Nichtigkeitsgrund dar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N 1105).

4.2.4

Aufgrund des Gesagten ist

festzustellen, dass die Ziffer 3.1 der angefochtenen Verfügung nichtig ist.

Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.3.1

In den sachlichen

Zuständigkeitsbereich der KESB fällt hingegen die Anmeldung der Kinder an deren

Wohn- oder Aufenthaltsort. Entsprechend kann Entscheidinhalt der Verfügung der

KESB nur der Auftrag an die Beiständin sein, die Kinder am Wohn- oder Aufenthaltsort

anzumelden.

4.3.2

Soweit sich die Beschwerde gegen

Ziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung richtet, ist sie unbegründet und demnach

abzuweisen.

4.4

Entsteht Streit darüber, ob oder

wie die Kinder in der Gemeinde, wo sie sich aufhalten, polizeilich anzumelden

sind, ist ein Konflikt im dafür vorgesehenen Verfahren – eventuell

gemeindeinternes Beschwerdeverfahren, anschliessend Beschwerde beim zuständigen

Departement – auszutragen.

4.5

Dasselbe gilt, wenn der

Unterstützungswohnsitz streitig ist. Rechtsweg und Verfahrensbeteiligte sind

nicht zwingend dieselben wie im Kindesschutzverfahren vor der KESB, richtet

sich doch das Verfahren nach § 3 Abs. 3 Sozialgesetz (BGS 831.1) nach dem ZUG

(Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, SR

851.

), wie die KESB zu Recht festhält.

5.1

Aufgrund der Erwägungen ist die

Beschwerde in Bezug auf Ziffer 3.1 der angefochtenen Verfügung gutzuheissen und

es ist festzustellen, dass vorgenannte Ziffer nichtig ist. Die Beschwerde ist

in Bezug auf die Ziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen.

5.2

Beim gegebenen Ausgang hat der

Kanton Solothurn die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Der

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘000.00 ist der Beschwerdeführerin

vollumfänglich zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Ziffer 3.1 der Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 21. November 2016 für

nichtig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel