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Entscheid

VWBES.2016.473

Führerausweisentzug

15. März 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ fuhr am 1. Dezember 2014,

6:41 Uhr, mit einem Lieferwagen in [Ort] auf dem linken Fahrstreifen des

Autobahnzubringers der Autobahn […]. Dabei hielt er den geforderten

Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Wagen nicht ein.

1.2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl

vom 15. September 2016 wurde A.___ der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art.

90 Abs. 1 SVG) durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34

Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV) sowie der missbräuchlichen Abgabe von

Warnsignalen (Art. 29 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen. Die Strafbehörde ging

davon aus, dass A.___ bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 70 km/h auf

einer Strecke von ca. 360 Metern den minimalen Sicherheitsabstand zum

vorausfahrenden Fahrzeug pflichtwidrig nicht eingehalten habe, wobei er bis zu

einem maximalen Abstand von 0.56 Sekunden auf dieses aufgeschlossen sei. Bereits

zuvor habe er missbräuchlich die Lichthupe bedient, um anderen

Verkehrsteilnehmern verstehen zu geben, dass er überholen möchte.

2. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016

wurde A.___ der Führerausweis von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements, für die

Dauer von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften entzogen.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 20. Dezember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben. Er verlangte, die angefochtene Verfügung sei

vollumfänglich aufzuheben und er sei zu verwarnen, eventuell sei ihm der Führerausweis

für die Dauer von einem Monat zu entziehen, u.K.u.E.F.

3.2 Mit ergänzender

Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an den

gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem stellte er den Verfahrensantrag um

Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 13.

Januar 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.4 Mit Stellungnahme vom 1. Februar

2017 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

3.5 Der Beschwerdeführer reichte dazu

am 28. Februar 2017 eine Replik zu den Akten.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, in der angefochtenen

Verfügung werde mit keinem Wort begründet, weshalb von einer schweren und nicht

von einer leichten Verkehrswiderhandlung ausgegangen werde.

2.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV, SR 101) folgt

unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu

begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den

Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz

die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten

lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,

dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138

I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 133 III 439 E. 3.3; je mit Hinweisen).

2.3

Inwiefern der angefochtene

Entscheid diesen vorgenannten Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht

ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers äusserte sich die

Vorinstanz sehr wohl dazu, warum sie von einer schweren

Verkehrsregelwiderhandlung ausging, nämlich, weil nach der Praxis des Verwaltungsgerichts

von einer schweren Widerhandlung auszugehen sei, wenn beim Hintereinanderfahren

der zeitliche Abstand weniger als 0.6 Sekunden betrage. Wie es sich damit

verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine

solche der Anwendung des materiellen Rechts. Dass sich der Entscheid nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, wurde soeben erwähnt. Der Beschwerdeführer

hat – entgegen seinen Ausführungen – den Entscheid denn auch sachgerecht

anfechten können, was anhand der eingereichten Beschwerde dargetan ist. Die

Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb unbegründet.

3.

Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis

entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz

zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine

leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16b Abs.

1.

lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung

begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

4.1

Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Landschaft vom 15. September 2016 wurde das Verhalten

des Beschwerdeführers als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von

Art. 90 Ziff. 1 SVG gewürdigt. Die Verwaltungsbehörden sind nur an die

Tatsachenfeststellungen gebunden. Sie können für die Administrativmassnahme

ihre eigene rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornehmen (vgl. BGE 127 II

302.

nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/bb). Es stellt sich vorliegend die

Frage, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht aufgrund des Sachverhalts von einer

schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgehen durfte.

4.2

Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist

gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren,

namentlich unter anderem beim Hintereinanderfahren. Diese Pflicht soll

sicherstellen, dass bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs

rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung

[VRV, SR 741.11]). Diesen Bestimmungen kommt grosse Bedeutung zu, weil sich zahlreiche

Unfälle dadurch ereignen, dass ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum

ersten einhält (vgl. BGE 126 II 358 E. 1.a mit Hinweis auf BGE 115 IV 248 E.

3a).

4.3

Was unter einem «ausreichenden

Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den

gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die

Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage ent­wickelt, bei welchem

Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache

Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für

Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die

«Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131

IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der

Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des

vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192

E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen

ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von

0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E.

3.2

; Urteile des BGer 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2;6B_127/2012

vom 3. September 2012 E. 3.1;6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; je mit Hinweis).

4.4

Im Entscheid SOG 2007 Nr. 20 hat

sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Problematik des zeitlichen

Abstands und der Qualifikation der Widerhandlung auseinandergesetzt. Es stellte

fest, dass bei einem zeitlichen Abstand zwischen 0,6 und 0,8 Sekunden eine

mittelschwere Widerhandlung vorliege. Es liess jedoch – wie vom

Beschwerdeführer zu Recht bemerkt – offen, ob ein schwerer Fall bei einem zeitlichen

Abstand von weniger als 0,5 oder 0,6 Sekunden gegeben sei. Es kann denn auch

nicht – wie die Vorinstanz dies im angefochtenen Entscheid offensichtlich tut -

schematisch festgelegt werden, welcher zeitliche Abstand als schwer und welcher

als mittelschwer gelten soll. Gerade für den Grenzbereich sind sämtliche

Umstände, wie das Verkehrsaufkommen, die Witterungsverhältnisse, der Zustand

des Lenkers usw. zu berücksichtigen (Urteile des BGer 1C_356/2009 vom 12.

Februar 2010;6B_700/2010 vom 16. November 2010; BGE 131 IV 133).

4.5

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer über eine Strecke von 360 Metern bei einer gefahrenen Geschwindigkeit

von 70 km/h einen Abstand von 0.56 Sekunden zum Vorderfahrzeug hatte. Der

Beschwerdeführer hatte damit zum Vorwagen lediglich einen Abstand von 10.8

Metern. Nach der Faustregel «halber Tacho» hätte der Beschwerdeführer – selbst

bei guter Witterung – aber einen Abstand von mindestens 35 Metern einhalten

müssen. Damit fuhr der Beschwerdeführer unbestritten mit ungenügendem

Sicherheitsabstand zum voranfahrenden Fahrzeug.

4.6

Der Beschwerdeführer rügt, die

Vorinstanz habe weder gewürdigt, dass sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen

während der Fahrt auf 0.6 Sekunden vergrössert habe, noch dass er sich im

fraglichen Zeitpunkt in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Liftbaufirma auf

dem Weg zu einem Notfall befunden habe. Er habe aufgrund einer Notfallmeldung

so schnell als möglich eine 91-jährige Frau mit Herzproblemen aus einem

geschlossenen Lift befreien wollen.

4.7

Der Beschwerdeführer kann aus

seinem Vorbringen, der Abstand habe sich auf der gemessenen Strecke

nachweislich vergrössert, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn gemäss

Bundesgericht kommt es nicht darauf an, über welche Distanz und Dauer ein

ungenügender Abstand gehalten wurde. Bereits das zu nahe Auffahren auf einer

verhältnismässig kurzen Strecke kann als schwere Widerhandlung gewertet werden,

da die Dauer des zu nahen Auffahrens zur Beurteilung der Gefährdung nur ein

Kriterium neben anderen darstellt (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar,

Basel 2014, Art. 16c N 12 mit Hinweisen).

4.8

Die Widerhandlung ereignete sich

am 1. Dezember 2014, 6:41 Uhr, und damit bei Dunkelheit. Es herrschte aufgrund

des morgendlichen Berufsverkehrs ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und die

Fahrbahn war regennass (vgl. Polizeirapport und das sich bei den Akten

befindende Videomaterial). Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren also

ungünstig. Bei diesen Gegebenheiten hätte der Beschwerdeführer – trotz seiner

angeblichen ständigen Bremsbereitschaft – bei einem verkehrsbedingten brüsken

Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs einen Auffahrunfall kaum vermeiden können.

Vorliegend ist aufgrund der Gegebenheiten in objektiver Hinsicht von einer erhöhten

abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszugehen.

4.9

In subjektiver Hinsicht ist das Verhalten

des Beschwerdeführers als rücksichtslos zu qualifizieren. Aus dem Videomaterial

ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem vorausfahrenden Wagen geradezu «aufhockte».

Und bereits vor dem zu nahen Auffahren gab er durch die Lichthupe zu verstehen,

dass er überholen möchte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einem

Notfall gerufen worden sei, vermag sein Verhalten nicht zu entschuldigen, zumal

er als Inhaber einer Liftbaufirma, welche Pikettdienst leistet (vgl. Videomaterial)

mit Notfällen, wie dem vorliegend geltend gemachten, vertraut sein und nicht

jedes Mal hektisch reagieren dürfte.

4.9

Die vorliegend zu beurteilende

Widerhandlung ist damit unter Berücksichtigung aller Umstände als schwer im

Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren.

5.

Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG

wird nach einer schweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens drei

Monate entzogen. Bei der dreimonatigen Führerausweisentzugsdauer handelt es

sich um die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG. Die berufliche

Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen sowie die Gefährdung, das Verschulden

und der Leumund als Motorfahrzeugführer können somit nicht weiter

berücksichtigt werden. Die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer ist demnach

nicht zu beanstanden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel