VWBES.2016.473
Führerausweisentzug
15. März 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Christof
Enderle,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ fuhr am 1. Dezember 2014,
6:41 Uhr, mit einem Lieferwagen in [Ort] auf dem linken Fahrstreifen des
Autobahnzubringers der Autobahn […]. Dabei hielt er den geforderten
Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Wagen nicht ein.
1.2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl
vom 15. September 2016 wurde A.___ der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art.
90 Abs. 1 SVG) durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34
Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV) sowie der missbräuchlichen Abgabe von
Warnsignalen (Art. 29 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen. Die Strafbehörde ging
davon aus, dass A.___ bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 70 km/h auf
einer Strecke von ca. 360 Metern den minimalen Sicherheitsabstand zum
vorausfahrenden Fahrzeug pflichtwidrig nicht eingehalten habe, wobei er bis zu
einem maximalen Abstand von 0.56 Sekunden auf dieses aufgeschlossen sei. Bereits
zuvor habe er missbräuchlich die Lichthupe bedient, um anderen
Verkehrsteilnehmern verstehen zu geben, dass er überholen möchte.
2. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016
wurde A.___ der Führerausweis von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements, für die
Dauer von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften entzogen.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 20. Dezember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben. Er verlangte, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und er sei zu verwarnen, eventuell sei ihm der Führerausweis
für die Dauer von einem Monat zu entziehen, u.K.u.E.F.
3.2 Mit ergänzender
Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem stellte er den Verfahrensantrag um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
3.3 Mit Präsidialverfügung vom 13.
Januar 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.4 Mit Stellungnahme vom 1. Februar
2017 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
3.5 Der Beschwerdeführer reichte dazu
am 28. Februar 2017 eine Replik zu den Akten.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, in der angefochtenen
Verfügung werde mit keinem Wort begründet, weshalb von einer schweren und nicht
von einer leichten Verkehrswiderhandlung ausgegangen werde.
2.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV, SR 101) folgt
unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,
dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138
I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 133 III 439 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.3
Inwiefern der angefochtene
Entscheid diesen vorgenannten Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht
ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers äusserte sich die
Vorinstanz sehr wohl dazu, warum sie von einer schweren
Verkehrsregelwiderhandlung ausging, nämlich, weil nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
von einer schweren Widerhandlung auszugehen sei, wenn beim Hintereinanderfahren
der zeitliche Abstand weniger als 0.6 Sekunden betrage. Wie es sich damit
verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine
solche der Anwendung des materiellen Rechts. Dass sich der Entscheid nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, wurde soeben erwähnt. Der Beschwerdeführer
hat – entgegen seinen Ausführungen – den Entscheid denn auch sachgerecht
anfechten können, was anhand der eingereichten Beschwerde dargetan ist. Die
Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb unbegründet.
3.
Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis
entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz
zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine
leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16b Abs.
1.
lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung
begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
4.1
Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Landschaft vom 15. September 2016 wurde das Verhalten
des Beschwerdeführers als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von
Art. 90 Ziff. 1 SVG gewürdigt. Die Verwaltungsbehörden sind nur an die
Tatsachenfeststellungen gebunden. Sie können für die Administrativmassnahme
ihre eigene rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornehmen (vgl. BGE 127 II
302.
nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/bb). Es stellt sich vorliegend die
Frage, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht aufgrund des Sachverhalts von einer
schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgehen durfte.
4.2
Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist
gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren,
namentlich unter anderem beim Hintereinanderfahren. Diese Pflicht soll
sicherstellen, dass bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs
rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung
[VRV, SR 741.11]). Diesen Bestimmungen kommt grosse Bedeutung zu, weil sich zahlreiche
Unfälle dadurch ereignen, dass ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum
ersten einhält (vgl. BGE 126 II 358 E. 1.a mit Hinweis auf BGE 115 IV 248 E.
3a).
4.3
Was unter einem «ausreichenden
Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den
gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die
Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem
Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache
Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für
Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die
«Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131
IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der
Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des
vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192
E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen
ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von
0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E.
3.2
; Urteile des BGer 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2;6B_127/2012
vom 3. September 2012 E. 3.1;6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; je mit Hinweis).
4.4
Im Entscheid SOG 2007 Nr. 20 hat
sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Problematik des zeitlichen
Abstands und der Qualifikation der Widerhandlung auseinandergesetzt. Es stellte
fest, dass bei einem zeitlichen Abstand zwischen 0,6 und 0,8 Sekunden eine
mittelschwere Widerhandlung vorliege. Es liess jedoch – wie vom
Beschwerdeführer zu Recht bemerkt – offen, ob ein schwerer Fall bei einem zeitlichen
Abstand von weniger als 0,5 oder 0,6 Sekunden gegeben sei. Es kann denn auch
nicht – wie die Vorinstanz dies im angefochtenen Entscheid offensichtlich tut -
schematisch festgelegt werden, welcher zeitliche Abstand als schwer und welcher
als mittelschwer gelten soll. Gerade für den Grenzbereich sind sämtliche
Umstände, wie das Verkehrsaufkommen, die Witterungsverhältnisse, der Zustand
des Lenkers usw. zu berücksichtigen (Urteile des BGer 1C_356/2009 vom 12.
Februar 2010;6B_700/2010 vom 16. November 2010; BGE 131 IV 133).
4.5
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer über eine Strecke von 360 Metern bei einer gefahrenen Geschwindigkeit
von 70 km/h einen Abstand von 0.56 Sekunden zum Vorderfahrzeug hatte. Der
Beschwerdeführer hatte damit zum Vorwagen lediglich einen Abstand von 10.8
Metern. Nach der Faustregel «halber Tacho» hätte der Beschwerdeführer – selbst
bei guter Witterung – aber einen Abstand von mindestens 35 Metern einhalten
müssen. Damit fuhr der Beschwerdeführer unbestritten mit ungenügendem
Sicherheitsabstand zum voranfahrenden Fahrzeug.
4.6
Der Beschwerdeführer rügt, die
Vorinstanz habe weder gewürdigt, dass sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen
während der Fahrt auf 0.6 Sekunden vergrössert habe, noch dass er sich im
fraglichen Zeitpunkt in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Liftbaufirma auf
dem Weg zu einem Notfall befunden habe. Er habe aufgrund einer Notfallmeldung
so schnell als möglich eine 91-jährige Frau mit Herzproblemen aus einem
geschlossenen Lift befreien wollen.
4.7
Der Beschwerdeführer kann aus
seinem Vorbringen, der Abstand habe sich auf der gemessenen Strecke
nachweislich vergrössert, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn gemäss
Bundesgericht kommt es nicht darauf an, über welche Distanz und Dauer ein
ungenügender Abstand gehalten wurde. Bereits das zu nahe Auffahren auf einer
verhältnismässig kurzen Strecke kann als schwere Widerhandlung gewertet werden,
da die Dauer des zu nahen Auffahrens zur Beurteilung der Gefährdung nur ein
Kriterium neben anderen darstellt (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar,
Basel 2014, Art. 16c N 12 mit Hinweisen).
4.8
Die Widerhandlung ereignete sich
am 1. Dezember 2014, 6:41 Uhr, und damit bei Dunkelheit. Es herrschte aufgrund
des morgendlichen Berufsverkehrs ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und die
Fahrbahn war regennass (vgl. Polizeirapport und das sich bei den Akten
befindende Videomaterial). Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren also
ungünstig. Bei diesen Gegebenheiten hätte der Beschwerdeführer – trotz seiner
angeblichen ständigen Bremsbereitschaft – bei einem verkehrsbedingten brüsken
Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs einen Auffahrunfall kaum vermeiden können.
Vorliegend ist aufgrund der Gegebenheiten in objektiver Hinsicht von einer erhöhten
abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszugehen.
4.9
In subjektiver Hinsicht ist das Verhalten
des Beschwerdeführers als rücksichtslos zu qualifizieren. Aus dem Videomaterial
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem vorausfahrenden Wagen geradezu «aufhockte».
Und bereits vor dem zu nahen Auffahren gab er durch die Lichthupe zu verstehen,
dass er überholen möchte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einem
Notfall gerufen worden sei, vermag sein Verhalten nicht zu entschuldigen, zumal
er als Inhaber einer Liftbaufirma, welche Pikettdienst leistet (vgl. Videomaterial)
mit Notfällen, wie dem vorliegend geltend gemachten, vertraut sein und nicht
jedes Mal hektisch reagieren dürfte.
4.9
Die vorliegend zu beurteilende
Widerhandlung ist damit unter Berücksichtigung aller Umstände als schwer im
Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren.
5.
Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG
wird nach einer schweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens drei
Monate entzogen. Bei der dreimonatigen Führerausweisentzugsdauer handelt es
sich um die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG. Die berufliche
Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen sowie die Gefährdung, das Verschulden
und der Leumund als Motorfahrzeugführer können somit nicht weiter
berücksichtigt werden. Die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer ist demnach
nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel