Lexipedia

Entscheid

VWBES.2016.479

Strafantrittsbefehl

15. März 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geboren am 17. November

1966, von Deutschland) wurde mit Urteil der Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2012 wegen mehrfacher Geldwäscherei,

mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässigen Betrugs, unter Einbezug des

Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2003, zu einer

Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt (unter Abzug von 176 Tagen

Untersuchungshaft). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am

13. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_605/2013).

2. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln

vom 4. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Betrugs in besonders

schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, ausgesetzt auf Bewährung,

verurteilt.

3. Am 11. April 2014 wurde der

damalige Verteidiger des Beschwerdeführers vom Amt für Justizvollzug des Kantons

Solothurn (AJUV) darüber in Kenntnis gesetzt, dass es mit dem Vollzug der

Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Obergerichts vom 12. Dezember 2012

beauftragt worden sei. Es wolle dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, sich

bei ihnen zu melden, damit der Vollzug der Freiheitsstrafe organisiert werden

könne. Falls er nicht kontaktiert werden könne, hätten sie nur noch die Möglichkeit,

ihn im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Verhaftung auszuschreiben.

Gleichzeitig würde auch eine internationale Ausschreibung veranlasst.

4. Gegen den drohenden Strafvollzug

erhob Rechtsanwalt Benedikt Pauka, Köln, namens des Beschwerdeführers

Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn, welche darauf

mit Beschluss vom 17. November 2014 nicht eintrat. Da die Kontaktaufnahme

mit dem Beschwerdeführer erfolglos blieb, wurde der Beschwerdeführer vom

Bundesamt für Justiz (BJ) auf Antrag des AJUV vom 3. August 2015 europaweit

zur Fahndung ausgeschrieben.

5. Am 21. März 2016 wurde der

Beschwerdeführer in Slowenien verhaftet und am 5. Oktober 2016 an die

Schweiz ausgeliefert. Zunächst wurde er im Untersuchungsgefängnis Solothurn

untergebracht und am 18. November 2016 schliesslich in die Justizvollzugsanstalt

Solothurn überführt.

6. Mit Strafantrittsbefehl vom 17. Oktober

2016 wurde der Beschwerdeführer vom Amt für Justizvollzug zum Vollzug des

Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2012

verpflichtet. Das Amt für Justizvollzug führte aus, die Freiheitsstrafe werde

ab 5. Oktober 2016 in Vollzug gesetzt. Die Auslieferungshaft vom

21. März 2016 bis 5. Oktober 2016 werde an den Vollzug angerechnet.

7. Dagegen wandte sich der

Beschwerdeführer erfolglos an das Departement des Innern (DdI), welches seine

Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2016 abwies, soweit es darauf

eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die

Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies.

8. Gegen diesen Entscheid wandte sich

der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Benedikt Pauka, Köln, am

22. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

Der Beschwerde des Herrn A.___

ist stattzugeben, die Beschwerdeentscheidung vom 9. Dezember 2016 des

Departements des Innern ist im angegriffenen Umfang aufzuheben.

Festzustellen, dass der

Strafanspruch der Schweiz gegen Herrn A.___ aus dem Urteil der Strafkammer

des Obergerichts Solothurn vom 12. Dezember 2012 Az.

STAPA.2009.2011.9 im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Köln vom

04.07.2014 Az. 617 Ls 53/14 – 110 Js 500/10 verwirkt ist.

Die Vollstreckung aus dem Urteil

der Strafkammer des Obergerichts Solothurn vom 12. Dezember 2012 Az.

STAPA.2009.2011.9 einzustellen.

Hilfsweise, gemäss Art. 74 267

des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor einer

für Herrn A.___ etwaigen negativen Entscheidung, den Europäischen

Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Frage der Auslegung des

Art. 54 SDÜ im vorliegenden Fall anzurufen.

9. Mit Eingabe vom 6. Januar 2017

schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2017 beantragte das Amt

für Justizvollzug Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

10. Mit Replik vom 20. Januar

2017 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut. Das DdI hielt in seiner Duplik

vom 2. Februar 2017 an seinen bisherigen Anträgen fest und reichte weitere

Bemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug

[JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Zu prüfen ist

zunächst, ob auf die einzelnen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten

ist.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt nebst

der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die förmliche Feststellung, dass der

Strafanspruch der Schweiz gegen den Beschwerdeführer verwirkt ist. Voraussetzung

eines Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses.

An diesem fehlt es namentlich, wenn der Beschwerdeführer bereits Rechtsschutz

durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erlangen könnte (Paul Oberhammer,

in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 88 ZPO N 9/17). Bei Gutheissung der

Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich aufgehoben und der

Strafantrittsbefehl verliert seine Gültigkeit. An einer gesonderten

Feststellung, dass der Strafanspruch verwirkt sei, besteht folglich kein

schutzwürdiges Interesse. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

3.

Der Beschwerdeführer verlangt

sodann die «Einstellung der Vollstreckung», was als Antrag auf Aufhebung des

Strafantrittsbefehls zu verstehen ist. Damit verkennt er, dass aufgrund des Devolutiveffekts

der Beschwerde der Entscheid des DdI an die Stelle des angefochtenen

Strafantrittsbefehls getreten ist. Soweit die Aufhebung der erstinstanzlichen

Verfügung verlangt wird, ist auf die Beschwerde demnach ebenfalls nicht einzutreten.

4.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden

Verfahren ist einzig der Entscheid der Vor-instanz, welcher den Rahmen des

Streitgegenstandes und damit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens definiert.

Die geforderte Anrufung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine Rüge

ausserhalb des Streitgegenstands dar. Im Übrigen wurde vor der Vorinstanz kein

solcher Antrag gestellt. Da mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht

werden dürfen, ist auf Rechtsgehren Ziffer 4 ebenfalls nicht einzutreten (vgl.

§ 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

5.

Einzutreten ist nach dem Gesagten

einzig auf das Rechtsbegehren, welches die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

verlangt.

5.1

Der Beschwerdeführer argumentiert,

die Vollstreckung des Urteils des Obergerichts der Strafkammer des Kantons

Solothurn vom 12. Dezember 2012 sei mit Blick auf Art. 54 Schengener

Durchführungsübereinkommen (SDÜ) unzulässig. Die Sperrwirkung des Art. 54 SDÜ

ergebe sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4. Juli 2014.

5.2

Die Schweiz ist aufgrund des

Schengen-Assoziierungsabkommens seit dem 12. Dezember 2008 an Art. 54 SDÜ

gebunden (vgl. Brigitte Tag, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel

2011, Art. 11 StPO N 6). Diese Norm statuiert den strafrechtlichen Grundsatz

«ne bis in idem»: Die betroffene Person darf für eine Tat, für die sie bereits

rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht nochmals von einem anderen

Schengen-Staat verfolgt werden. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person

entweder freigesprochen wird oder – im Fall einer Verurteilung – die ausgesprochene

Sanktion vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des

Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann (Botschaft vom 1. Oktober

2004.

zu den Bilateralen II, BBI 2004 6100 Ziff. 2.6.4.4.4).

5.3

Der Beschwerdeführer verkennt mit

seiner Argumentation, dass er den Einwand des transnationalen Doppelverfolgungs-

und Doppelbestrafungsverbots im Rahmen des deutschen Strafverfahrens hätte

geltend machen müssen. Zur angeblichen Identität der abgeurteilten Taten kann im

Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheids (E.2)

verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich ausschliesslich

gegen die dem Strafantritt zugrunde liegende (schweizerische) strafrechtliche

Verurteilung. Diese ist rechtskräftig und kann einzig auf dem Weg der Revision

abgeändert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2011 vom 24. März

2011). Die Vollzugsbehörden haben nicht das Recht, auf den Vollzug einer

rechtskräftig verhängten Sanktion zu verzichten (Niklaus Oberholzer, Grundzüge

des Strafprozessrechts, Bern 2012, N 1778).

5.4

Sodann erfolgte die Verurteilung

durch das Amtsgericht Köln am 4. Juli 2014 und damit zeitlich nach dem

Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember

2012.

Daher ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die

Zweitverurteilung durch das deutsche Amtsgericht entfalte eine Sperrwirkung für

das frühere Urteil. Die Sperrwirkung verhindert eine erneute Strafverfolgung.

Sie beschlägt den Vollzug rechtskräftiger Strafurteile nicht.

6.

Bei der vorliegenden Sachlage ist eine

vom Beschwerdeführer verlangte Prüfung der Identität der materiellen Tat

obsolet. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie

abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 bestätigt.