VWBES.2016.479
Strafantrittsbefehl
15. März 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt
Pauka,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafantrittsbefehl
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geboren am 17. November
1966, von Deutschland) wurde mit Urteil der Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2012 wegen mehrfacher Geldwäscherei,
mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässigen Betrugs, unter Einbezug des
Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2003, zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt (unter Abzug von 176 Tagen
Untersuchungshaft). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am
13. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_605/2013).
2. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln
vom 4. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Betrugs in besonders
schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, ausgesetzt auf Bewährung,
verurteilt.
3. Am 11. April 2014 wurde der
damalige Verteidiger des Beschwerdeführers vom Amt für Justizvollzug des Kantons
Solothurn (AJUV) darüber in Kenntnis gesetzt, dass es mit dem Vollzug der
Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Obergerichts vom 12. Dezember 2012
beauftragt worden sei. Es wolle dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, sich
bei ihnen zu melden, damit der Vollzug der Freiheitsstrafe organisiert werden
könne. Falls er nicht kontaktiert werden könne, hätten sie nur noch die Möglichkeit,
ihn im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Verhaftung auszuschreiben.
Gleichzeitig würde auch eine internationale Ausschreibung veranlasst.
4. Gegen den drohenden Strafvollzug
erhob Rechtsanwalt Benedikt Pauka, Köln, namens des Beschwerdeführers
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn, welche darauf
mit Beschluss vom 17. November 2014 nicht eintrat. Da die Kontaktaufnahme
mit dem Beschwerdeführer erfolglos blieb, wurde der Beschwerdeführer vom
Bundesamt für Justiz (BJ) auf Antrag des AJUV vom 3. August 2015 europaweit
zur Fahndung ausgeschrieben.
5. Am 21. März 2016 wurde der
Beschwerdeführer in Slowenien verhaftet und am 5. Oktober 2016 an die
Schweiz ausgeliefert. Zunächst wurde er im Untersuchungsgefängnis Solothurn
untergebracht und am 18. November 2016 schliesslich in die Justizvollzugsanstalt
Solothurn überführt.
6. Mit Strafantrittsbefehl vom 17. Oktober
2016 wurde der Beschwerdeführer vom Amt für Justizvollzug zum Vollzug des
Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2012
verpflichtet. Das Amt für Justizvollzug führte aus, die Freiheitsstrafe werde
ab 5. Oktober 2016 in Vollzug gesetzt. Die Auslieferungshaft vom
21. März 2016 bis 5. Oktober 2016 werde an den Vollzug angerechnet.
7. Dagegen wandte sich der
Beschwerdeführer erfolglos an das Departement des Innern (DdI), welches seine
Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2016 abwies, soweit es darauf
eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies.
8. Gegen diesen Entscheid wandte sich
der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Benedikt Pauka, Köln, am
22. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
Der Beschwerde des Herrn A.___
ist stattzugeben, die Beschwerdeentscheidung vom 9. Dezember 2016 des
Departements des Innern ist im angegriffenen Umfang aufzuheben.
Festzustellen, dass der
Strafanspruch der Schweiz gegen Herrn A.___ aus dem Urteil der Strafkammer
des Obergerichts Solothurn vom 12. Dezember 2012 Az.
STAPA.2009.2011.9 im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Köln vom
04.07.2014 Az. 617 Ls 53/14 – 110 Js 500/10 verwirkt ist.
Die Vollstreckung aus dem Urteil
der Strafkammer des Obergerichts Solothurn vom 12. Dezember 2012 Az.
STAPA.2009.2011.9 einzustellen.
Hilfsweise, gemäss Art. 74 267
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor einer
für Herrn A.___ etwaigen negativen Entscheidung, den Europäischen
Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Frage der Auslegung des
Art. 54 SDÜ im vorliegenden Fall anzurufen.
9. Mit Eingabe vom 6. Januar 2017
schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2017 beantragte das Amt
für Justizvollzug Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
10. Mit Replik vom 20. Januar
2017 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut. Das DdI hielt in seiner Duplik
vom 2. Februar 2017 an seinen bisherigen Anträgen fest und reichte weitere
Bemerkungen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug
[JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Zu prüfen ist
zunächst, ob auf die einzelnen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten
ist.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt nebst
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die förmliche Feststellung, dass der
Strafanspruch der Schweiz gegen den Beschwerdeführer verwirkt ist. Voraussetzung
eines Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses.
An diesem fehlt es namentlich, wenn der Beschwerdeführer bereits Rechtsschutz
durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erlangen könnte (Paul Oberhammer,
in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 88 ZPO N 9/17). Bei Gutheissung der
Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich aufgehoben und der
Strafantrittsbefehl verliert seine Gültigkeit. An einer gesonderten
Feststellung, dass der Strafanspruch verwirkt sei, besteht folglich kein
schutzwürdiges Interesse. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer verlangt
sodann die «Einstellung der Vollstreckung», was als Antrag auf Aufhebung des
Strafantrittsbefehls zu verstehen ist. Damit verkennt er, dass aufgrund des Devolutiveffekts
der Beschwerde der Entscheid des DdI an die Stelle des angefochtenen
Strafantrittsbefehls getreten ist. Soweit die Aufhebung der erstinstanzlichen
Verfügung verlangt wird, ist auf die Beschwerde demnach ebenfalls nicht einzutreten.
4.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden
Verfahren ist einzig der Entscheid der Vor-instanz, welcher den Rahmen des
Streitgegenstandes und damit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens definiert.
Die geforderte Anrufung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine Rüge
ausserhalb des Streitgegenstands dar. Im Übrigen wurde vor der Vorinstanz kein
solcher Antrag gestellt. Da mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht
werden dürfen, ist auf Rechtsgehren Ziffer 4 ebenfalls nicht einzutreten (vgl.
§ 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
5.
Einzutreten ist nach dem Gesagten
einzig auf das Rechtsbegehren, welches die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
verlangt.
5.1
Der Beschwerdeführer argumentiert,
die Vollstreckung des Urteils des Obergerichts der Strafkammer des Kantons
Solothurn vom 12. Dezember 2012 sei mit Blick auf Art. 54 Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ) unzulässig. Die Sperrwirkung des Art. 54 SDÜ
ergebe sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4. Juli 2014.
5.2
Die Schweiz ist aufgrund des
Schengen-Assoziierungsabkommens seit dem 12. Dezember 2008 an Art. 54 SDÜ
gebunden (vgl. Brigitte Tag, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel
2011, Art. 11 StPO N 6). Diese Norm statuiert den strafrechtlichen Grundsatz
«ne bis in idem»: Die betroffene Person darf für eine Tat, für die sie bereits
rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht nochmals von einem anderen
Schengen-Staat verfolgt werden. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person
entweder freigesprochen wird oder – im Fall einer Verurteilung – die ausgesprochene
Sanktion vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des
Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann (Botschaft vom 1. Oktober
2004.
zu den Bilateralen II, BBI 2004 6100 Ziff. 2.6.4.4.4).
5.3
Der Beschwerdeführer verkennt mit
seiner Argumentation, dass er den Einwand des transnationalen Doppelverfolgungs-
und Doppelbestrafungsverbots im Rahmen des deutschen Strafverfahrens hätte
geltend machen müssen. Zur angeblichen Identität der abgeurteilten Taten kann im
Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheids (E.2)
verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich ausschliesslich
gegen die dem Strafantritt zugrunde liegende (schweizerische) strafrechtliche
Verurteilung. Diese ist rechtskräftig und kann einzig auf dem Weg der Revision
abgeändert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2011 vom 24. März
2011). Die Vollzugsbehörden haben nicht das Recht, auf den Vollzug einer
rechtskräftig verhängten Sanktion zu verzichten (Niklaus Oberholzer, Grundzüge
des Strafprozessrechts, Bern 2012, N 1778).
5.4
Sodann erfolgte die Verurteilung
durch das Amtsgericht Köln am 4. Juli 2014 und damit zeitlich nach dem
Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember
2012.
Daher ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die
Zweitverurteilung durch das deutsche Amtsgericht entfalte eine Sperrwirkung für
das frühere Urteil. Die Sperrwirkung verhindert eine erneute Strafverfolgung.
Sie beschlägt den Vollzug rechtskräftiger Strafurteile nicht.
6.
Bei der vorliegenden Sachlage ist eine
vom Beschwerdeführer verlangte Prüfung der Identität der materiellen Tat
obsolet. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 bestätigt.