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Entscheid

VWBES.2016.52

Auswärtiger Schulbesuch

16. März 2016Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit

Verfügung vom 26. Januar 2016 bewilligte das Departement für Bildung und Kultur

für B. den auswärtigen Schulbesuch im Kindergarten in C. für das Schuljahr

2016/2017. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Kreisprimarschule D. vom 8.

Februar 2016 tritt das Verwaltungsgericht nicht ein.

Aus

den Erwägungen:

4.2

Nach § 12 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn

sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein

schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben

(Abs. 2). Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten (Abs.

3).

4.3

Die Kreisprimarschule D. gehört zur Kreisschulkommission und ist Organ der

Gemeinden (vgl. §§ 27 und 31 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde E., §§ 7 und

27 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde F.). Die Kreisprimarschule D. ist

nicht selbständig rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig. Sie kann daher

nicht als Partei in einem gerichtlichen Verfahren auftreten und Parteirechte

wahrnehmen. Ihre Legitimation ergibt sich auch nicht aus einem Spezialgesetz.

Die Kreisprimarschule D. ist damit nicht zur Beschwerde in eigenem Namen

befugt.

4.4

Erwägungen

Gemäss § 13 Abs. 2 VRG ist zur Vertretung der Gemeinden der Gemeinderat befugt.

Er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan

delegieren. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung oder in einem

allgemein-verbindlichen Reglement eine andere Ordnung vorschreiben.

In

den Gemeindeordnungen der Einwohnergemeinden E. und F. finden sich keine

Bestimmungen, die die Vertretungsbefugnis an ein anderes Gemeindeorgan

delegieren würde. Ein Gemeinderatsbeschluss, der die Kreisprimarschule D. zur

Beschwerdeerhebung bevollmächtigen würde, wurde nicht eingereicht. Die

Kreisprimarschule D. ist damit nicht zur Beschwerde namens der Gemeinden

befugt. Auf die Gelegenheit, einen solchen nachzureichen, kann aufgrund der

nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden.

5.1

Nach § 20ter Abs. 1 Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.111) ist die

Schulpflicht beim Schulträger des Wohnorts zu erfüllen. Die kantonale

Aufsichtsbehörde kann namens des Departements aus schulorganisatorischen

Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler den Besuch der Schule an

einem anderen Ort gestatten (Abs. 2). Ein besonderer Fall im Sinne des Gesetzes

liegt namentlich vor, wenn der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich

oder gefährlich ist (lit. a), die Eltern des Schülers in einer anderen Gemeinde

ein Geschäft führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des

Kindes ist (lit. b) oder gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere

Begabungen vorliegen (lit. c).

5.2

Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 26. Januar 2016 sowie in der

Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 treffend festgehalten hat, arbeitet die

Mutter von B. als selbständige Zahnärztin in C., währendem B. die Kinderkrippe

in C. besucht. B. ist in C. sozial integriert und hat dort Freunde gefunden,

welche er auch ausserhalb der Krippenzeit zusammen mit seiner Mutter trifft.

Gestützt auf die Selbständigkeit der Mutter von B. und der damit einhergehenden

sozialen Einbindung desselben in C., sind die Voraussetzungen für den

auswärtigen Schulbesuch gegeben. Selbst wenn allenfalls auf die Beschwerde

einzutreten wäre, wäre sie dennoch abzuweisen.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 16. März 2016 (VWBES.2016.52)