VWBES.2016.52
Auswärtiger Schulbesuch
16. März 2016Deutsch3 min
Source so.ch
SOG
2016 Nr. 22
§ 12 Abs. 1 VRG. Legitimation:
Kreisschulen sind grundsätzlich nicht selbständig rechtsfähig und parteifähig.
Um für die Gemeinde als Organ handeln zu können, braucht es einen
Gemeinderatsbeschluss.
Sachverhalt
Mit
Verfügung vom 26. Januar 2016 bewilligte das Departement für Bildung und Kultur
für B. den auswärtigen Schulbesuch im Kindergarten in C. für das Schuljahr
2016/2017. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Kreisprimarschule D. vom 8.
Februar 2016 tritt das Verwaltungsgericht nicht ein.
Aus
den Erwägungen:
4.2
Nach § 12 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn
sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein
schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben
(Abs. 2). Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten (Abs.
3).
4.3
Die Kreisprimarschule D. gehört zur Kreisschulkommission und ist Organ der
Gemeinden (vgl. §§ 27 und 31 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde E., §§ 7 und
27 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde F.). Die Kreisprimarschule D. ist
nicht selbständig rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig. Sie kann daher
nicht als Partei in einem gerichtlichen Verfahren auftreten und Parteirechte
wahrnehmen. Ihre Legitimation ergibt sich auch nicht aus einem Spezialgesetz.
Die Kreisprimarschule D. ist damit nicht zur Beschwerde in eigenem Namen
befugt.
4.4
Erwägungen
Gemäss § 13 Abs. 2 VRG ist zur Vertretung der Gemeinden der Gemeinderat befugt.
Er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan
delegieren. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung oder in einem
allgemein-verbindlichen Reglement eine andere Ordnung vorschreiben.
In
den Gemeindeordnungen der Einwohnergemeinden E. und F. finden sich keine
Bestimmungen, die die Vertretungsbefugnis an ein anderes Gemeindeorgan
delegieren würde. Ein Gemeinderatsbeschluss, der die Kreisprimarschule D. zur
Beschwerdeerhebung bevollmächtigen würde, wurde nicht eingereicht. Die
Kreisprimarschule D. ist damit nicht zur Beschwerde namens der Gemeinden
befugt. Auf die Gelegenheit, einen solchen nachzureichen, kann aufgrund der
nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden.
5.1
Nach § 20ter Abs. 1 Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.111) ist die
Schulpflicht beim Schulträger des Wohnorts zu erfüllen. Die kantonale
Aufsichtsbehörde kann namens des Departements aus schulorganisatorischen
Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler den Besuch der Schule an
einem anderen Ort gestatten (Abs. 2). Ein besonderer Fall im Sinne des Gesetzes
liegt namentlich vor, wenn der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich
oder gefährlich ist (lit. a), die Eltern des Schülers in einer anderen Gemeinde
ein Geschäft führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des
Kindes ist (lit. b) oder gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere
Begabungen vorliegen (lit. c).
5.2
Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 26. Januar 2016 sowie in der
Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 treffend festgehalten hat, arbeitet die
Mutter von B. als selbständige Zahnärztin in C., währendem B. die Kinderkrippe
in C. besucht. B. ist in C. sozial integriert und hat dort Freunde gefunden,
welche er auch ausserhalb der Krippenzeit zusammen mit seiner Mutter trifft.
Gestützt auf die Selbständigkeit der Mutter von B. und der damit einhergehenden
sozialen Einbindung desselben in C., sind die Voraussetzungen für den
auswärtigen Schulbesuch gegeben. Selbst wenn allenfalls auf die Beschwerde
einzutreten wäre, wäre sie dennoch abzuweisen.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 16. März 2016 (VWBES.2016.52)