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Entscheid

VWBES.2016.58

Mandatsträgerentschädigung

13. Dezember 2016Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 14. Oktober 2015 wurde A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) als Begleit- und Vertretungsbeiständin

mit Vermögensverwaltung von B.___ eingesetzt.

2. Am 6. November 2015 erkundigte

sich die Beschwerdeführerin über die Mandatsent­schädigung, woraufhin am

11. November 2015 diesbezüglich ein Besprechungstermin bei der

Sozialregion [...] stattfand.

3. Mit Schreiben vom 1. Dezember

2015 legte die Beschwerdeführerin ihr Amt per sofort nieder und gab an, sie

wolle als professionelle und nicht als private Mandatsträgerin entschädigt

werden. Sie habe auf eine höhere Entschädigung vertraut, weshalb es für sie

nicht mehr zumutbar sei, in diesem Fall noch weiter tätig zu werden. Sie legte

eine Rechnung bei, in welcher sie für ihre Aufwendungen ab 2. August 2015

einen Stundenansatz von CHF 180.00 pro Stunde geltend machte.

4. Mit Entscheid der KESB vom

23. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin aus ihrem Amt entlassen und

ihr eine Mandatsträgerentschädigung von CHF 1‘594.20 zugesprochen. Diese

Entschädigung setzt sich zusammen aus Aufwand für Tätigkeiten, für welche

berufsspezifische Kenntnisse (Dipl. Berufsökonomin FH, Steuerexpertin, Master

of Law) erforderlich waren und zu CHF 180.00 pro Stunde entschädigt

wurden, sowie den Betrag von CHF 150.00 für die Mandatsführung als private

Mandatsträgerin vom 14. Oktober bis 11. November 2015 und Spesen von

CHF 301.20.

5. Gegen diesen Entscheid erhob die [...]

AG bzw. A.___ am 11. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

stellte folgenden Antrag: «Das Vertrauen in das Handeln betreffend dem Mandat B.___

der erst später eingesetzten Beiständin ist zu schützen. Die Kostennote vom

1. Dez. 2015 im Umfang von CHF 8‘751.80 ist vollumfänglich zu

erstatten inkl. Verzugszins von 5 % seit Fälligkeit; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Schwester von B.___ habe bereits

am 3. Juli 2015 eine Gefährdungsmeldung an die KESB eingereicht, welche

unbeantwortet geblieben sei. Am 23. Juli 2015 sei dieser wegen

Verwahrlosung in der Psychiatrischen Klinik fürsorgerisch untergebracht und

eine Abklärung bei der [...] GmbH in Auftrag gegeben worden. Am 3. August

2015 habe ein Gespräch zwischen den abklärenden Personen, Fachpersonen der

Klinik, B.___ und der Beschwerdeführerin stattgefunden, wobei besprochen worden

sei, die Beschwerdeführerin als Beiständin von B.___ einzusetzen, nachdem sie

schon bis anhin gewisse Angelegenheiten (Erstellung der Jahresrechnungen aus

seiner selbständigen Tätigkeit als Psychoanalytiker, Steuererklärungserstellung

u.a.) für ihn erledigt habe. An einem weiteren Standortgespräch vom

1. September 2015 hätten die zuständigen Personen der Klinik erklärt, dass

die Krankenkasse den Aufenthalt nicht mehr lange finanziere, weshalb die

Sozialregion schnellstmöglich eine Anschlusslösung finden müsse. Die abklärende

Person habe dabei erklärt, dass allenfalls eine Zwischenlösung mit der Stiftung

Solodaris gefunden werden müsse, was B.___ abgelehnt habe. Die

Beschwerdeführerin habe dann selbst Abklärungen getätigt und für B.___ im St.

Gallischen eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit gefunden. Am 8. und

17. September 2015 sei sie mit ihm für ein Gespräch dorthin gefahren. Noch

bevor eine Kostengutsprache der Sozialregion für diese Unterbringung vorgelegen

habe, habe die Klinik am 24. September 2015 erklärt, B.___ müsse am

Folgetag austreten, da keine Kostengutsprache der Krankenkasse mehr vorliege.

Die Beschwerdeführerin habe dann vereinbaren können, dass B.___ bereits am

25. September 2015 in die neue Institution habe eintreten können. Auch den

Transport habe sie selbständig, durch einen ihrer Mitarbeiter organisiert, da

so kurzfristig keine Kostengutsprache für den Transport durch die Sozialregion

habe erhältlich gemacht werden können. Sie habe sich in der Folge auch um

Weiteres gekümmert, wie die persönliche Betreuung, Kostengutsprache, Räumung

der vorherigen Wohnung und Kündigung des Mietvertrags, Betreibungen, Pfändungen,

einen Führerausweisentzug etc.

Sie habe darauf vertraut, dass ihre

Aufwendungen durch die Sozialregion entschädigt würden, da sie durch diese auch

ständig mit Aufgaben beauftragt worden sei. Ohne ihr juristisches und

medizinisches Know-how wären die Aufgaben nicht zu bewältigen gewesen. Sie habe

während den Besprechungen in der Klinik stets nach ihrer Entlöhnung

nachgefragt. Eine offizielle Ernennung sei erst am 14. Oktober 2015

erfolgt, ohne sie über ihre Pflichten zu informieren. Dafür sei sie auf den

Termin vom 11. November 2015 vertröstet worden. Der Stundenansatz von

CHF 180.00 sei bei ihrer Ausbildung tief angesetzt. Ihre Ausbildung sei bekannt

gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass sie auf

freundschaftlicher Basis für B.___ unentgeltlich gearbeitet habe, da sie auch

zuvor nur gegen Entgelt für diesen tätig gewesen sei. Es sei stossend, sie

ständig die Arbeit der Beschwerdegegnerin machen zu lassen und sie dann erst ab

dem 14. Oktober 2015 als Beiständin einzusetzen und ihr erst ab diesem

Zeitpunkt eine Entschädigung zuzusprechen. Die Behörden dürften sich nicht

rechtsmissbräuchlich verhalten.

6. Mit Stellungnahme vom 3. März

2016 teilte die Sozialregion [...] mit, vor Abgabe des Abklärungsberichts vom

18. September 2015 habe die abklärende Person angefragt, ob A.___ als

Beiständin eingesetzt werden könne. Diese sei eine gute Freundin von B.___ und

kümmere sich bereits seit einigen Jahren um dessen Belange. Sie sei auf den

8. Oktober 2015 zu einem Erstgespräch eingeladen worden, zufolge

Terminkollision habe dieses auf den 11. November 2015 verschoben werden

müssen. Als ihr anlässlich des Erstgesprächs diverse Unterlagen abgegeben und

sie über die Entschädigung informiert worden sei, habe sie erklärt, nicht bereit

zu sein, das Mandat für bloss CHF 150.00 pro Monat zu führen. Sie werde

das Amt sofort niederlegen und für ihre Aufwendungen Rechnung stellen.

Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer

Einsetzung als Beiständin aufgrund einer privaten Vollmacht für B.___ handeln

können. Man sei davon ausgegangen, dass sie dies aus freundschaftlichen

Beweggründen weiterhin tue. Sie habe nicht davon ausgehen können, zu einem

Stundenansatz von CHF 180.00 entschädigt zu werden, während die

Entschädigung von Berufsbeiständen, welche über eine berufsspezifische Ausbildung

im Kindes- und Erwachsenenschutz verfügten, tiefer liege. Sei eine anwaltschaftliche

Vertretung nötig, müsse die Behörde vorgängig darüber Beschluss fassen. Die

Beschwerdeführerin sei für ihre Aufwendungen während 1 ½ Monaten sehr

grosszügig honoriert worden. Normal erhielte ein privater Mandatsträger

lediglich 1 ½ mal CHF 150.00. Die Beschwerde sei somit abzuweisen.

7. Auch die KESB verlangte mit

Vernehmlassung vom 7. März 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin könne

entnommen werden, dass sie weder durch die KESB noch durch die Sozialregion mit

Aufgaben betraut worden sei und es sei fragwürdig, warum sie sich nie an die

KESB gewandt habe, als sie die Notlage von B.___ erkannt habe und scheinbar

weder die abklärende [...] GmbH noch die Sozialregion aktiv geworden seien. In

Notsituationen könnten dringende Aufgaben während kurzer Zeit ohne Mandat ausgeführt

werden, doch sei die KESB zu informieren und eine Grundlage für die Tätigkeit

als Beiständin zu erwirken. Die Beschwerdeführerin habe während Wochen und

Monaten ohne Mandatierung gewirkt, und es frage sich, inwiefern sie als

Juristin in ihrem «Vertrauen in das Handeln betreffend dem Mandat» zu schützen

sei. Es liege kein behördliches Dokument vor, das die Beschwerdeführerin vor

dem 14. Oktober 2015 mit Aufgaben betrauen würde und es sei davon

auszugehen, dass sie bis dahin im privatrechtlichen Auftrag für B.___ tätig

gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht rückwirkend als Beiständin

eingesetzt worden. Als Juristin sei die Beschwerdeführerin nicht in ihrem

Vertrauen zu schützen, wenn sie sich auf Aussagen von Fachstellen- oder Klinikmitarbeitenden

verlasse. An den Besprechungen in der Klinik seien keine Amtsträger anwesend

gewesen, welche bezüglich der Entlöhnung eine verbindliche Auskunft hätten

geben können. Der Beschwerdeführerin wäre zuzumuten gewesen, bei der

zuständigen Behörde betreffend der Entlöhnung nachzufragen, oder selbst im

Gesetz nachzulesen. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer

Einsetzung als Beiständin aufgrund einer Notsituation habe handeln müssen, weil

alle anderen ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollen.

8. Mit Stellungnahme vom 5. April

2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, die abklärende [...] GmbH habe ihr

bereits beim ersten Telefonat mitgeteilt, dass vorgesehen sei, sie als

Beiständin einzusetzen. Es sei schwierig, sich korrekt orientieren zu können,

wenn die KESB die Abklärungen der Sozialregion delegiere und diese sie wiederum

weiterdelegiere an die [...] GmbH. Ihr sei ab dem 24. Juli 2015 klar

gewesen, dass sie sich nun um das Wohl von B.___ kümmern müsse, nachdem die

Behörde dies versäumt habe. Der Leiter der Sozialregion habe ihr beim Gespräch

vom 1. September 2015 in der Klinik mitgeteilt, dass ihr die

Beistandschaft in Bälde bestätigt würde, sodass sie sich um eine geeignete

Unterbringung von B.___ würde kümmern können, worauf sie habe vertrauen dürfen.

Er sei der einzige Behördenvertreter, der nach aussen aufgetreten sei. Trotz

Nachfragens sei sie nicht vorgängig über die Entlöhnung und ihre Aufgaben als

Beiständin informiert worden. Sie habe deshalb davon ausgehen dürfen, zu ihrem

Tarif abrechnen zu können. Bereits die gefahrenen Kilometer würden Kosten von

CHF 1‘135.50 ausmachen. Zudem habe sie für die Auflösung des Mietverhältnisses

einen hohen Aufwand in fachlich anspruchsvoller juristischer Tätigkeit gehabt. Auch

die Platzierung in einer geeigneten Wohngemeinschaft habe ihre fachliche

Kompetenz gefordert. Das Haus habe noch entrümpelt und gereinigt werden müssen.

Die Rechnung des [...] für die Räumung sei vollumfänglich übernommen worden. Dagegen

falle der Aufwand der Beschwerdeführerin bescheiden aus. Auch Fragen der

beruflichen Wiedereingliederung und der Rückerhaltung des Führerausweises seien

an sie herangetragen worden. Niemand hätte eine solche Herausforderung für

CHF 150.00 pro Monat erledigen können. Die ehemalige Vermieterin von B.___

sei inzwischen mit einer Schadenersatzforderung von weit über

CHF 20‘000.00 an die Sozialregion gelangt. Ganz offensichtlich könne das

Mandat nicht als einfach bezeichnet werden und ohne fundierte juristische

Kenntnisse könne dieses nicht ordentlich geführt werden. Die KESB wolle sie

erst ab dem 14. Oktober 2015 entschädigen, obschon sie gewusst habe, dass

sie bereits Handlungen für B.___ vorgenommen habe. Aufgrund dieses Wissens sei

ein Auftragsverhältnis entstanden. Die KESB hätte sich auch während des

Abklärungsauftrags um das Wohl von B.___ kümmern müssen, doch habe sie dies

nicht getan, weshalb sich die Beschwerdeführerin bereits vor Auftragserteilung

um dessen Wohl habe kümmern müssen. Gegenüber den Behörden sei die

Beschwerdeführerin stets als berufliche Fachperson und nie als Privatperson aufgetreten.

Familiäre oder freundschaftlich-enge Beziehungen zur hilfsbedürftigen Person B.___

gebe es nicht. Sie habe seit einigen Jahren die Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten

für diesen erledigt. Es sei stets um das Anbieten ihrer professionellen Hilfe

gegangen und nie um etwas anderes, was ihr auch gar nicht möglich gewesen wäre.

Sie sei in ihrem eigenen Betrieb beruflich sehr eingespannt. Die administrativen

Leistungen für B.___ habe sie bisher immer gegen Entgelt erledigt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS

124.

]). Als Beiständin eingesetzt und entschädigt wurde A.___ und nicht die [...]

AG. Die [...] AG war und ist am Verfahren in keiner Weise beteiligt und hat

auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids, weshalb sie zur Beschwerdeführung nicht legitimiert

ist. A.___ ist hingegen durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die in

ihrem Namen erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand

oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz

der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem

Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der

Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die

Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang

und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben

(Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die

Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der

betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

Laut § 119 EG ZGB hat die von der

Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie

nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der

Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und

zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind.

2.2

Nicht unter die Entschädigung nach

Art. 404 ZGB fallen Aufgaben, die der Beistand unabhängig vom Mandat der

Erwachsenenschutzbehörde im Auftrag der betroffenen Person erfüllt. Aufgaben,

die gestützt auf eine Vollmacht ausgeführt werden, richten sich nach dem

Auftragsrecht. Auslagen und Verwendungen daraus sind nach Art. 402 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) durch den Auftraggeber zu ersetzen. Soll dem

Beistand aber eine Entschädigung geleistet werden, so bedarf der Auftrag in

jedem Fall der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 416 Abs. 3 ZGB).

In Einzelfällen kann die Geschäftsführung ohne Auftrag für den Beistand

Bedeutung erlangen, bspw. wenn er nach der Ernennung durch die

Erwachsenenschutzbehörde umgehend aktiv werden muss, obwohl der Beschluss noch

nicht rechtskräftig ist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende

Wirkung nicht entzogen bzw. keine vorsorgliche Beistandschaft angeordnet worden

ist. Das Gleiche gilt in dringenden Fällen, die ein sofortiges Tätigwerden

verlangen und ausserhalb des Auftrags des Beistands liegen. Eine Geschäftsführung

ohne Auftrag liegt etwa dann vor, wenn der Beistand nach einem Sturm oder nach

einem Einbruch im Haus oder in der Wohnung der betroffenen Person das Nötige

vorkehrt, ohne dazu beauftragt worden zu sein. Der Geschäftsführer hat Anspruch

auf Ersatz der notwendigen oder nützlichen Verwendungen inkl. Zinsen sowie auf

Befreiung von eingegangenen Verbindlichkeiten. Genehmigt die betroffene Person

– mit Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde – nachträglich die

Geschäftsbesorgung, so richtet sich eine allfällige Entschädigung nach Art. 394

Abs. 3 OR i.V.m. Art. 424 OR. Wird allerdings der Beistand nach seiner

Ernennung durch die Erwachsenenschutzbehörde, aber vor seinem formellen

Amtsantritt zum Wohl der betroffenen Person in dringlichen Geschäften, die sein

Aufgabengebiet betreffen, tätig, so sind diese Dienstleistungen im Interesse

der Einfachheit und Praktikabilität bei der Festlegung der Entschädigung und

des Spesenersatzes nach Art. 404 ZGB mitzuberücksichtigen (vgl. Ruth E. Reusser

in: Thomas Geiser und Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,

Basel 2012, Art. 404 ZGB N 10, 12).

2.3

Vorliegend wurde die

Beschwerdeführerin erst mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 formell als

Beiständin eingesetzt, und zwar nicht rückwirkend. Dieser Entscheid blieb

unangefochten. Daraus ist bereits klar, dass die Beschwerdeführerin für ihre

Aufwendungen, die sie vorher für B.___ vorgenommen hat, nicht über Art. 404 ZGB

durch die Behörde entschädigt werden kann.

2.4

Zu prüfen ist, ob sich die Behörde

rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie die Beschwerdeführerin für ihre vorhergehenden

Aufwendungen nicht entschädigt und ob die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen

auf die Entschädigung dieser Leistungen zu schützen ist.

Das Verfahren bei der KESB wurde durch

die Gefährdungsmeldung der Schwester von B.___ vom 3. Juli 2015

eingeleitet. Bereits in diesem Schreiben wird die Beschwerdeführerin als

«einzige Bezugsperson» (neben der Schwester) von B.___ genannt. Diese habe sich

in letzter Zeit nicht nur um seine administrativen Belange gekümmert, sondern

ihn auch dazu bewogen, sich in eine psychiatrische Klinik zu begeben. Im Schreiben

wurde um ein persönliches Gespräch ersucht, an welchem auch die Beschwerdeführerin

teilnehmen werde. Die KESB beauftragte die Sozialregion in der Folge mit

Abklärungen, doch kam es am 23. Juli 2015 bei B.___ wegen ausgebüxten

Schlangen zu einem Polizeieinsatz, wobei seine verwahrloste Wohnsituation und

akute Suizidalität festgestellt und er per ärztlichen Entscheid fürsorgerisch

in der psychiatrischen Klinik untergebracht wurde. In der Klinik fand am

3.

August 2015 ein Standortgespräch statt, an welchem der zuständige Arzt

der Klinik, eine Vertretung des Pflegepersonals, B.___, die mit den Abklärungen

beauftragte Person und die Beschwerdeführerin teilnahmen. Gemäss ihrem Bericht

war die Abklärungsperson zudem am 11. August und 14. September 2015 noch

einmal mit der Beschwerdeführerin telefonisch in Kontakt. Im Abklärungsbericht

vom 18. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin als Bezugsperson von B.___

genannt und als Beiständin vorgeschlagen. Nach Anhörung von B.___ wurde die

Beistandschaft am 14. Oktober 2015 errichtet. Gemäss den Akten war bis

dahin kein Behördenvertreter der KESB in Kontakt mit der Beschwerdeführerin.

Diese hatte in der Zwischenzeit bereits eine Anschlusslösung für B.___ und auch

dessen Transport in diese Institution im St. Gallischen organisiert, sich

betreffend Hausräumung und Auflösung des Mietvertrags kundig gemacht und

diverse andere administrative Belange für B.___ erledigt. Aus einer E-Mail vom

5.

August 2015 der Beschwerdeführerin an die Hausvermieterin ist

ersichtlich, dass sie zu diesem Zeitpunkt davon ausging, in wenigen Tagen

(«dauert ein paar Tage») als Beiständin eingesetzt zu werden. Zu diesem Zeitpunkt

war ihr aber auch klar, dass sie noch nicht formell eingesetzt war und deshalb

noch nicht als Beiständin handeln konnte. In einer weiteren E-Mail vom

24.

September 2015 der Beschwerdeführerin an den Sozialdienst der Psychiatrischen

Klinik schrieb sie dann, da noch immer keine Reaktion der KESB betreffend ihrer

Einsetzung als Beiständin erfolgt sei «trotz mehrfacher mündlicher Bestätigung»,

bitte sie ihre Vertretung mittels ausgewiesener Vollmacht zu beachten. Der

Beschwerdeführerin war somit auch zu diesem Zeitpunkt klar, dass sie noch nicht

formell als Beiständin eingesetzt war, sie handelte nach wie vor mittels

Vollmacht. Aus dem beigelegten E-Mail-Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin

und der Schwester von B.___ ist denn auch deutlich eine freundschaftliche

Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie von B.___ erkennbar

(z.B. E-Mail vom 11. November 2015), weshalb die Beschwerdeführerin nicht

behaupten kann, sie sei stets nur als dessen Treuhänderin tätig gewesen. Aus

den Unterlagen geht klar hervor, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass

sie noch nicht formell als Beiständin eingesetzt war und vor ihrer Einsetzung

aufgrund einer Vollmacht von B.___ handelte. Durch die KESB wurde sie vorgängig

nie als Beiständin behandelt, da diese vorgängig gar nicht mit ihr in Kontakt

trat. Mit der Sozialregion bestand zwar ein vorgängiger Kontakt, doch trat die

Sozialregion nur einmal von sich aus an sie heran, wobei der zuständige Sozialarbeiter

in seiner E-Mail vom 3. September 2015 einzelne Angaben zu den Personalien

von B.___ benötigte und schrieb «Bitte entschuldigen Sie, dass ich mich schon

bei Ihnen melde.». Im Übrigen stand die Beschwerdeführerin vor allem mit dem

Sozialdienst der Klinik in Kontakt, welcher mit ihrer Einsetzung als Beiständin

nichts zu tun hat. Die Beschwerdeführerin kann deshalb nicht behaupten, die Behörde

habe sie schon vorgängig als Beiständin behandelt. Es sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, die das Handeln der Behörden als missbräuchlich erscheinen liessen

und die Beschwerdeführerin kann in ihrem Vertrauen, dass sie schon für ihre

Handlungen vor ihrer formellen Einsetzung als Beiständin durch die Behörde entschädigt

würde, nicht geschützt werden, insbesondere auch deshalb nicht, weil sie als

Juristin die Rechtslage sollte überblicken können. Sie wurde somit zurecht erst

für Leistungen ab ihrer Einsetzung am 14. Oktober 2015 durch die Behörde

entschädigt. Für die vorher erbrachten Leistungen für B.___ steht es ihr offen,

zu versuchen auf zivilrechtlichem Weg das Geld direkt bei diesem einzutreiben.

3.

Weiter ist zu prüfen, ob die

Vorinstanz die mit Rechnung vom 1. Dezember 2015 ausgewiesenen Leistungen

zwischen dem 14. Oktober und 11. November 2015 angemessen entschädigt

hat, oder ob sämtliche Leistungen, wie durch die Beschwerdeführerin verlangt,

zum Stundenansatz von CHF 180.00 entschädigt werden müssten und für die

gefahrenen Kilometer eine Spesenentschädigung von CHF 0.75/km auszurichten

wäre.

3.1

Laut § 120 EG ZGB richtet sich die

durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und

der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen

Gebührentarif (GT, BGS 615.11). Nach dem damals geltenden a§ 35sexies

GT (entspricht dem heutigen § 88 GT) beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt

der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung

CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls

CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser

beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in

Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts

2.

Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das

Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden (Abs. 2).

(Diese beträgt gemäss § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrags [GAV, BGS

126.

] CHF 0.70.) Nach Abs. 3 von a§ 35sexies GT gilt für die

Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer

Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Auslagen, die im Rahmen der Amtsführung anfallen, sind mit

dem Stundenansatz abgedeckt und dürfen nicht extra in Rechnung gestellt werden.

Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine

anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar

ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder

Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach

dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für

die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die

Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2 (Abs. 4).

3.2

Daraus ist

klar, dass die Beschwerdeführerin nur diejenigen Leistungen zum Berufstarif

verrechnen kann, für welche berufsspezifische Kenntnisse notwendig waren. Die

Beschwerdeführerin gibt an, Diplomierte Betriebsökonomin FH, Steuerexpertin und

Master of law zu sein.

Die Vorinstanz

entschädigte der Beschwerdeführerin 6 Stunden und 21 Minuten für die

Auflösungsvereinbarung des Mietvertrags, die Wohnungsabgabe, die Bemängelung

der Rechnung für die Hausräumung und den Kontakt mit der IV-Stelle zum

Berufstarif von CHF 180.00. Folgende in der Rechnung der

Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2015 ausgewiesenen Verrichtungen wurden

nicht nach dem Berufstarif verrechnet:

Datum

Tätigkeit

Dauer

14.10.15

Consulting/Abklärung:

Diverse Mails (Herr M., Brocki, Vermieterschaft)

00:20

15.10.15

Consulting/Abklärung:

Diverse Mails (Herr M., Brocki, Vermieterschaft)

00:30

16.10.15

Consulting/Abklärung:

Diverse Mails (Herr M., Brocki, Vermieterschaft)

00:25

23.10.15

Treuhand:

Kurzmail an Frau K. betr. Kostengutsprache

00:10

28.10.15

Treuhand:

E-Mail an Herrn L. bzgl. Übergabe am Samstag/E-Mail an Herrn M.

00:20

29.10.15

Treuhand:

Mail an Herrn M. betr. RG Brocki / Plausibilität kann nicht stimmen/Vorgehen

betr. Übergabe Mietobjekt

00:25

02.11.15

Treuhand:

Kurzmail an Frau K. betr. AUF

00:10

08.11.15

Consulting/Abklärung:

Verfügung vom 28.10.15 lesen und kontrollieren; Kostengutsprache der N.

melden

00:30

11.11.15

Besprechung/Meeting:

Besprechung mit Frau O., [...]

03:00

11.11.15

Diverses:

Versand Schlüssel an [...]/Mail an Vermieterschaft

00:11

Total

06:01

Für diese

Verrichtungen während einem Monat wurde der Beschwerdeführerin, eine

Pauschalentschädigung von CHF 150.00 zugesprochen, welche der üblichen

Mandatsträgerentschädigung für private Mandatsträger im ersten Jahr entspreche.

Dieser Betrag ist für einen privaten Mandatsträger nicht zu beanstanden und

liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Klar ist, dass der Hauptteil dieser

Aufwendungen, nämlich die 3-stündige Besprechung betreffend Mandatsführung,

nicht zum Berufstarif entschädigt werden kann. Aus den übrigen Leistungen, die

vor allem das Versenden von diversen E-Mail-Nachrichten (welche die Beschwerdeführerin

zu den Akten gereicht hat) betreffen, geht nicht hervor, dass diesbezüglich

besondere berufsspezifische Fähigkeiten notwendig gewesen wären. Die

Entschädigung dieser Leistungen zum normalen Tarif für private Mandatsträger

ist deshalb nicht zu beanstanden.

3.3

Bezüglich

Spesen hat die KESB die ab 14. Oktober 2015 ausgewiesenen 416 km zurecht

mit CHF 0.70/km (vgl. § 161 lit. a GAV) zu insgesamt CHF 291.20 entschädigt.

Zudem hat sie die zusätzliche pauschale Spesenforderung von CHF 200.00

mangels gesetzlicher Entschädigungsgrundlage abgewiesen und für die Leistungen

für einen Monat eine Pauschalspesenentschädigung von CHF 10.00

zugesprochen, da praxisgemäss CHF 100.00 ohne Ausweisung von Belegen

entschädigt würden. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Insgesamt

wurde der Beschwerdeführerin für ihre Leistungen als Beiständin ab

14.

Oktober 2015 eine Entschädigung von CHF 1‘594.20 zugesprochen,

was grosszügig bemessen und nicht zu beanstanden ist.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann