VWBES.2016.58
Mandatsträgerentschädigung
13. Dezember 2016Deutsch20 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Mandatsträgerentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 14. Oktober 2015 wurde A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) als Begleit- und Vertretungsbeiständin
mit Vermögensverwaltung von B.___ eingesetzt.
2. Am 6. November 2015 erkundigte
sich die Beschwerdeführerin über die Mandatsentschädigung, woraufhin am
11. November 2015 diesbezüglich ein Besprechungstermin bei der
Sozialregion [...] stattfand.
3. Mit Schreiben vom 1. Dezember
2015 legte die Beschwerdeführerin ihr Amt per sofort nieder und gab an, sie
wolle als professionelle und nicht als private Mandatsträgerin entschädigt
werden. Sie habe auf eine höhere Entschädigung vertraut, weshalb es für sie
nicht mehr zumutbar sei, in diesem Fall noch weiter tätig zu werden. Sie legte
eine Rechnung bei, in welcher sie für ihre Aufwendungen ab 2. August 2015
einen Stundenansatz von CHF 180.00 pro Stunde geltend machte.
4. Mit Entscheid der KESB vom
23. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin aus ihrem Amt entlassen und
ihr eine Mandatsträgerentschädigung von CHF 1‘594.20 zugesprochen. Diese
Entschädigung setzt sich zusammen aus Aufwand für Tätigkeiten, für welche
berufsspezifische Kenntnisse (Dipl. Berufsökonomin FH, Steuerexpertin, Master
of Law) erforderlich waren und zu CHF 180.00 pro Stunde entschädigt
wurden, sowie den Betrag von CHF 150.00 für die Mandatsführung als private
Mandatsträgerin vom 14. Oktober bis 11. November 2015 und Spesen von
CHF 301.20.
5. Gegen diesen Entscheid erhob die [...]
AG bzw. A.___ am 11. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
stellte folgenden Antrag: «Das Vertrauen in das Handeln betreffend dem Mandat B.___
der erst später eingesetzten Beiständin ist zu schützen. Die Kostennote vom
1. Dez. 2015 im Umfang von CHF 8‘751.80 ist vollumfänglich zu
erstatten inkl. Verzugszins von 5 % seit Fälligkeit; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Schwester von B.___ habe bereits
am 3. Juli 2015 eine Gefährdungsmeldung an die KESB eingereicht, welche
unbeantwortet geblieben sei. Am 23. Juli 2015 sei dieser wegen
Verwahrlosung in der Psychiatrischen Klinik fürsorgerisch untergebracht und
eine Abklärung bei der [...] GmbH in Auftrag gegeben worden. Am 3. August
2015 habe ein Gespräch zwischen den abklärenden Personen, Fachpersonen der
Klinik, B.___ und der Beschwerdeführerin stattgefunden, wobei besprochen worden
sei, die Beschwerdeführerin als Beiständin von B.___ einzusetzen, nachdem sie
schon bis anhin gewisse Angelegenheiten (Erstellung der Jahresrechnungen aus
seiner selbständigen Tätigkeit als Psychoanalytiker, Steuererklärungserstellung
u.a.) für ihn erledigt habe. An einem weiteren Standortgespräch vom
1. September 2015 hätten die zuständigen Personen der Klinik erklärt, dass
die Krankenkasse den Aufenthalt nicht mehr lange finanziere, weshalb die
Sozialregion schnellstmöglich eine Anschlusslösung finden müsse. Die abklärende
Person habe dabei erklärt, dass allenfalls eine Zwischenlösung mit der Stiftung
Solodaris gefunden werden müsse, was B.___ abgelehnt habe. Die
Beschwerdeführerin habe dann selbst Abklärungen getätigt und für B.___ im St.
Gallischen eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit gefunden. Am 8. und
17. September 2015 sei sie mit ihm für ein Gespräch dorthin gefahren. Noch
bevor eine Kostengutsprache der Sozialregion für diese Unterbringung vorgelegen
habe, habe die Klinik am 24. September 2015 erklärt, B.___ müsse am
Folgetag austreten, da keine Kostengutsprache der Krankenkasse mehr vorliege.
Die Beschwerdeführerin habe dann vereinbaren können, dass B.___ bereits am
25. September 2015 in die neue Institution habe eintreten können. Auch den
Transport habe sie selbständig, durch einen ihrer Mitarbeiter organisiert, da
so kurzfristig keine Kostengutsprache für den Transport durch die Sozialregion
habe erhältlich gemacht werden können. Sie habe sich in der Folge auch um
Weiteres gekümmert, wie die persönliche Betreuung, Kostengutsprache, Räumung
der vorherigen Wohnung und Kündigung des Mietvertrags, Betreibungen, Pfändungen,
einen Führerausweisentzug etc.
Sie habe darauf vertraut, dass ihre
Aufwendungen durch die Sozialregion entschädigt würden, da sie durch diese auch
ständig mit Aufgaben beauftragt worden sei. Ohne ihr juristisches und
medizinisches Know-how wären die Aufgaben nicht zu bewältigen gewesen. Sie habe
während den Besprechungen in der Klinik stets nach ihrer Entlöhnung
nachgefragt. Eine offizielle Ernennung sei erst am 14. Oktober 2015
erfolgt, ohne sie über ihre Pflichten zu informieren. Dafür sei sie auf den
Termin vom 11. November 2015 vertröstet worden. Der Stundenansatz von
CHF 180.00 sei bei ihrer Ausbildung tief angesetzt. Ihre Ausbildung sei bekannt
gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass sie auf
freundschaftlicher Basis für B.___ unentgeltlich gearbeitet habe, da sie auch
zuvor nur gegen Entgelt für diesen tätig gewesen sei. Es sei stossend, sie
ständig die Arbeit der Beschwerdegegnerin machen zu lassen und sie dann erst ab
dem 14. Oktober 2015 als Beiständin einzusetzen und ihr erst ab diesem
Zeitpunkt eine Entschädigung zuzusprechen. Die Behörden dürften sich nicht
rechtsmissbräuchlich verhalten.
6. Mit Stellungnahme vom 3. März
2016 teilte die Sozialregion [...] mit, vor Abgabe des Abklärungsberichts vom
18. September 2015 habe die abklärende Person angefragt, ob A.___ als
Beiständin eingesetzt werden könne. Diese sei eine gute Freundin von B.___ und
kümmere sich bereits seit einigen Jahren um dessen Belange. Sie sei auf den
8. Oktober 2015 zu einem Erstgespräch eingeladen worden, zufolge
Terminkollision habe dieses auf den 11. November 2015 verschoben werden
müssen. Als ihr anlässlich des Erstgesprächs diverse Unterlagen abgegeben und
sie über die Entschädigung informiert worden sei, habe sie erklärt, nicht bereit
zu sein, das Mandat für bloss CHF 150.00 pro Monat zu führen. Sie werde
das Amt sofort niederlegen und für ihre Aufwendungen Rechnung stellen.
Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer
Einsetzung als Beiständin aufgrund einer privaten Vollmacht für B.___ handeln
können. Man sei davon ausgegangen, dass sie dies aus freundschaftlichen
Beweggründen weiterhin tue. Sie habe nicht davon ausgehen können, zu einem
Stundenansatz von CHF 180.00 entschädigt zu werden, während die
Entschädigung von Berufsbeiständen, welche über eine berufsspezifische Ausbildung
im Kindes- und Erwachsenenschutz verfügten, tiefer liege. Sei eine anwaltschaftliche
Vertretung nötig, müsse die Behörde vorgängig darüber Beschluss fassen. Die
Beschwerdeführerin sei für ihre Aufwendungen während 1 ½ Monaten sehr
grosszügig honoriert worden. Normal erhielte ein privater Mandatsträger
lediglich 1 ½ mal CHF 150.00. Die Beschwerde sei somit abzuweisen.
7. Auch die KESB verlangte mit
Vernehmlassung vom 7. März 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin könne
entnommen werden, dass sie weder durch die KESB noch durch die Sozialregion mit
Aufgaben betraut worden sei und es sei fragwürdig, warum sie sich nie an die
KESB gewandt habe, als sie die Notlage von B.___ erkannt habe und scheinbar
weder die abklärende [...] GmbH noch die Sozialregion aktiv geworden seien. In
Notsituationen könnten dringende Aufgaben während kurzer Zeit ohne Mandat ausgeführt
werden, doch sei die KESB zu informieren und eine Grundlage für die Tätigkeit
als Beiständin zu erwirken. Die Beschwerdeführerin habe während Wochen und
Monaten ohne Mandatierung gewirkt, und es frage sich, inwiefern sie als
Juristin in ihrem «Vertrauen in das Handeln betreffend dem Mandat» zu schützen
sei. Es liege kein behördliches Dokument vor, das die Beschwerdeführerin vor
dem 14. Oktober 2015 mit Aufgaben betrauen würde und es sei davon
auszugehen, dass sie bis dahin im privatrechtlichen Auftrag für B.___ tätig
gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht rückwirkend als Beiständin
eingesetzt worden. Als Juristin sei die Beschwerdeführerin nicht in ihrem
Vertrauen zu schützen, wenn sie sich auf Aussagen von Fachstellen- oder Klinikmitarbeitenden
verlasse. An den Besprechungen in der Klinik seien keine Amtsträger anwesend
gewesen, welche bezüglich der Entlöhnung eine verbindliche Auskunft hätten
geben können. Der Beschwerdeführerin wäre zuzumuten gewesen, bei der
zuständigen Behörde betreffend der Entlöhnung nachzufragen, oder selbst im
Gesetz nachzulesen. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer
Einsetzung als Beiständin aufgrund einer Notsituation habe handeln müssen, weil
alle anderen ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollen.
8. Mit Stellungnahme vom 5. April
2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, die abklärende [...] GmbH habe ihr
bereits beim ersten Telefonat mitgeteilt, dass vorgesehen sei, sie als
Beiständin einzusetzen. Es sei schwierig, sich korrekt orientieren zu können,
wenn die KESB die Abklärungen der Sozialregion delegiere und diese sie wiederum
weiterdelegiere an die [...] GmbH. Ihr sei ab dem 24. Juli 2015 klar
gewesen, dass sie sich nun um das Wohl von B.___ kümmern müsse, nachdem die
Behörde dies versäumt habe. Der Leiter der Sozialregion habe ihr beim Gespräch
vom 1. September 2015 in der Klinik mitgeteilt, dass ihr die
Beistandschaft in Bälde bestätigt würde, sodass sie sich um eine geeignete
Unterbringung von B.___ würde kümmern können, worauf sie habe vertrauen dürfen.
Er sei der einzige Behördenvertreter, der nach aussen aufgetreten sei. Trotz
Nachfragens sei sie nicht vorgängig über die Entlöhnung und ihre Aufgaben als
Beiständin informiert worden. Sie habe deshalb davon ausgehen dürfen, zu ihrem
Tarif abrechnen zu können. Bereits die gefahrenen Kilometer würden Kosten von
CHF 1‘135.50 ausmachen. Zudem habe sie für die Auflösung des Mietverhältnisses
einen hohen Aufwand in fachlich anspruchsvoller juristischer Tätigkeit gehabt. Auch
die Platzierung in einer geeigneten Wohngemeinschaft habe ihre fachliche
Kompetenz gefordert. Das Haus habe noch entrümpelt und gereinigt werden müssen.
Die Rechnung des [...] für die Räumung sei vollumfänglich übernommen worden. Dagegen
falle der Aufwand der Beschwerdeführerin bescheiden aus. Auch Fragen der
beruflichen Wiedereingliederung und der Rückerhaltung des Führerausweises seien
an sie herangetragen worden. Niemand hätte eine solche Herausforderung für
CHF 150.00 pro Monat erledigen können. Die ehemalige Vermieterin von B.___
sei inzwischen mit einer Schadenersatzforderung von weit über
CHF 20‘000.00 an die Sozialregion gelangt. Ganz offensichtlich könne das
Mandat nicht als einfach bezeichnet werden und ohne fundierte juristische
Kenntnisse könne dieses nicht ordentlich geführt werden. Die KESB wolle sie
erst ab dem 14. Oktober 2015 entschädigen, obschon sie gewusst habe, dass
sie bereits Handlungen für B.___ vorgenommen habe. Aufgrund dieses Wissens sei
ein Auftragsverhältnis entstanden. Die KESB hätte sich auch während des
Abklärungsauftrags um das Wohl von B.___ kümmern müssen, doch habe sie dies
nicht getan, weshalb sich die Beschwerdeführerin bereits vor Auftragserteilung
um dessen Wohl habe kümmern müssen. Gegenüber den Behörden sei die
Beschwerdeführerin stets als berufliche Fachperson und nie als Privatperson aufgetreten.
Familiäre oder freundschaftlich-enge Beziehungen zur hilfsbedürftigen Person B.___
gebe es nicht. Sie habe seit einigen Jahren die Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten
für diesen erledigt. Es sei stets um das Anbieten ihrer professionellen Hilfe
gegangen und nie um etwas anderes, was ihr auch gar nicht möglich gewesen wäre.
Sie sei in ihrem eigenen Betrieb beruflich sehr eingespannt. Die administrativen
Leistungen für B.___ habe sie bisher immer gegen Entgelt erledigt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS
124.
]). Als Beiständin eingesetzt und entschädigt wurde A.___ und nicht die [...]
AG. Die [...] AG war und ist am Verfahren in keiner Weise beteiligt und hat
auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids, weshalb sie zur Beschwerdeführung nicht legitimiert
ist. A.___ ist hingegen durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die in
ihrem Namen erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand
oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz
der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem
Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der
Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die
Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang
und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben
(Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die
Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der
betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).
Laut § 119 EG ZGB hat die von der
Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie
nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der
Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und
zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind.
2.2
Nicht unter die Entschädigung nach
Art. 404 ZGB fallen Aufgaben, die der Beistand unabhängig vom Mandat der
Erwachsenenschutzbehörde im Auftrag der betroffenen Person erfüllt. Aufgaben,
die gestützt auf eine Vollmacht ausgeführt werden, richten sich nach dem
Auftragsrecht. Auslagen und Verwendungen daraus sind nach Art. 402 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) durch den Auftraggeber zu ersetzen. Soll dem
Beistand aber eine Entschädigung geleistet werden, so bedarf der Auftrag in
jedem Fall der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 416 Abs. 3 ZGB).
In Einzelfällen kann die Geschäftsführung ohne Auftrag für den Beistand
Bedeutung erlangen, bspw. wenn er nach der Ernennung durch die
Erwachsenenschutzbehörde umgehend aktiv werden muss, obwohl der Beschluss noch
nicht rechtskräftig ist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen bzw. keine vorsorgliche Beistandschaft angeordnet worden
ist. Das Gleiche gilt in dringenden Fällen, die ein sofortiges Tätigwerden
verlangen und ausserhalb des Auftrags des Beistands liegen. Eine Geschäftsführung
ohne Auftrag liegt etwa dann vor, wenn der Beistand nach einem Sturm oder nach
einem Einbruch im Haus oder in der Wohnung der betroffenen Person das Nötige
vorkehrt, ohne dazu beauftragt worden zu sein. Der Geschäftsführer hat Anspruch
auf Ersatz der notwendigen oder nützlichen Verwendungen inkl. Zinsen sowie auf
Befreiung von eingegangenen Verbindlichkeiten. Genehmigt die betroffene Person
– mit Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde – nachträglich die
Geschäftsbesorgung, so richtet sich eine allfällige Entschädigung nach Art. 394
Abs. 3 OR i.V.m. Art. 424 OR. Wird allerdings der Beistand nach seiner
Ernennung durch die Erwachsenenschutzbehörde, aber vor seinem formellen
Amtsantritt zum Wohl der betroffenen Person in dringlichen Geschäften, die sein
Aufgabengebiet betreffen, tätig, so sind diese Dienstleistungen im Interesse
der Einfachheit und Praktikabilität bei der Festlegung der Entschädigung und
des Spesenersatzes nach Art. 404 ZGB mitzuberücksichtigen (vgl. Ruth E. Reusser
in: Thomas Geiser und Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,
Basel 2012, Art. 404 ZGB N 10, 12).
2.3
Vorliegend wurde die
Beschwerdeführerin erst mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 formell als
Beiständin eingesetzt, und zwar nicht rückwirkend. Dieser Entscheid blieb
unangefochten. Daraus ist bereits klar, dass die Beschwerdeführerin für ihre
Aufwendungen, die sie vorher für B.___ vorgenommen hat, nicht über Art. 404 ZGB
durch die Behörde entschädigt werden kann.
2.4
Zu prüfen ist, ob sich die Behörde
rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie die Beschwerdeführerin für ihre vorhergehenden
Aufwendungen nicht entschädigt und ob die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen
auf die Entschädigung dieser Leistungen zu schützen ist.
Das Verfahren bei der KESB wurde durch
die Gefährdungsmeldung der Schwester von B.___ vom 3. Juli 2015
eingeleitet. Bereits in diesem Schreiben wird die Beschwerdeführerin als
«einzige Bezugsperson» (neben der Schwester) von B.___ genannt. Diese habe sich
in letzter Zeit nicht nur um seine administrativen Belange gekümmert, sondern
ihn auch dazu bewogen, sich in eine psychiatrische Klinik zu begeben. Im Schreiben
wurde um ein persönliches Gespräch ersucht, an welchem auch die Beschwerdeführerin
teilnehmen werde. Die KESB beauftragte die Sozialregion in der Folge mit
Abklärungen, doch kam es am 23. Juli 2015 bei B.___ wegen ausgebüxten
Schlangen zu einem Polizeieinsatz, wobei seine verwahrloste Wohnsituation und
akute Suizidalität festgestellt und er per ärztlichen Entscheid fürsorgerisch
in der psychiatrischen Klinik untergebracht wurde. In der Klinik fand am
3.
August 2015 ein Standortgespräch statt, an welchem der zuständige Arzt
der Klinik, eine Vertretung des Pflegepersonals, B.___, die mit den Abklärungen
beauftragte Person und die Beschwerdeführerin teilnahmen. Gemäss ihrem Bericht
war die Abklärungsperson zudem am 11. August und 14. September 2015 noch
einmal mit der Beschwerdeführerin telefonisch in Kontakt. Im Abklärungsbericht
vom 18. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin als Bezugsperson von B.___
genannt und als Beiständin vorgeschlagen. Nach Anhörung von B.___ wurde die
Beistandschaft am 14. Oktober 2015 errichtet. Gemäss den Akten war bis
dahin kein Behördenvertreter der KESB in Kontakt mit der Beschwerdeführerin.
Diese hatte in der Zwischenzeit bereits eine Anschlusslösung für B.___ und auch
dessen Transport in diese Institution im St. Gallischen organisiert, sich
betreffend Hausräumung und Auflösung des Mietvertrags kundig gemacht und
diverse andere administrative Belange für B.___ erledigt. Aus einer E-Mail vom
5.
August 2015 der Beschwerdeführerin an die Hausvermieterin ist
ersichtlich, dass sie zu diesem Zeitpunkt davon ausging, in wenigen Tagen
(«dauert ein paar Tage») als Beiständin eingesetzt zu werden. Zu diesem Zeitpunkt
war ihr aber auch klar, dass sie noch nicht formell eingesetzt war und deshalb
noch nicht als Beiständin handeln konnte. In einer weiteren E-Mail vom
24.
September 2015 der Beschwerdeführerin an den Sozialdienst der Psychiatrischen
Klinik schrieb sie dann, da noch immer keine Reaktion der KESB betreffend ihrer
Einsetzung als Beiständin erfolgt sei «trotz mehrfacher mündlicher Bestätigung»,
bitte sie ihre Vertretung mittels ausgewiesener Vollmacht zu beachten. Der
Beschwerdeführerin war somit auch zu diesem Zeitpunkt klar, dass sie noch nicht
formell als Beiständin eingesetzt war, sie handelte nach wie vor mittels
Vollmacht. Aus dem beigelegten E-Mail-Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin
und der Schwester von B.___ ist denn auch deutlich eine freundschaftliche
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie von B.___ erkennbar
(z.B. E-Mail vom 11. November 2015), weshalb die Beschwerdeführerin nicht
behaupten kann, sie sei stets nur als dessen Treuhänderin tätig gewesen. Aus
den Unterlagen geht klar hervor, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass
sie noch nicht formell als Beiständin eingesetzt war und vor ihrer Einsetzung
aufgrund einer Vollmacht von B.___ handelte. Durch die KESB wurde sie vorgängig
nie als Beiständin behandelt, da diese vorgängig gar nicht mit ihr in Kontakt
trat. Mit der Sozialregion bestand zwar ein vorgängiger Kontakt, doch trat die
Sozialregion nur einmal von sich aus an sie heran, wobei der zuständige Sozialarbeiter
in seiner E-Mail vom 3. September 2015 einzelne Angaben zu den Personalien
von B.___ benötigte und schrieb «Bitte entschuldigen Sie, dass ich mich schon
bei Ihnen melde.». Im Übrigen stand die Beschwerdeführerin vor allem mit dem
Sozialdienst der Klinik in Kontakt, welcher mit ihrer Einsetzung als Beiständin
nichts zu tun hat. Die Beschwerdeführerin kann deshalb nicht behaupten, die Behörde
habe sie schon vorgängig als Beiständin behandelt. Es sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, die das Handeln der Behörden als missbräuchlich erscheinen liessen
und die Beschwerdeführerin kann in ihrem Vertrauen, dass sie schon für ihre
Handlungen vor ihrer formellen Einsetzung als Beiständin durch die Behörde entschädigt
würde, nicht geschützt werden, insbesondere auch deshalb nicht, weil sie als
Juristin die Rechtslage sollte überblicken können. Sie wurde somit zurecht erst
für Leistungen ab ihrer Einsetzung am 14. Oktober 2015 durch die Behörde
entschädigt. Für die vorher erbrachten Leistungen für B.___ steht es ihr offen,
zu versuchen auf zivilrechtlichem Weg das Geld direkt bei diesem einzutreiben.
3.
Weiter ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz die mit Rechnung vom 1. Dezember 2015 ausgewiesenen Leistungen
zwischen dem 14. Oktober und 11. November 2015 angemessen entschädigt
hat, oder ob sämtliche Leistungen, wie durch die Beschwerdeführerin verlangt,
zum Stundenansatz von CHF 180.00 entschädigt werden müssten und für die
gefahrenen Kilometer eine Spesenentschädigung von CHF 0.75/km auszurichten
wäre.
3.1
Laut § 120 EG ZGB richtet sich die
durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und
der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen
Gebührentarif (GT, BGS 615.11). Nach dem damals geltenden a§ 35sexies
GT (entspricht dem heutigen § 88 GT) beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt
der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung
CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls
CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser
beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in
Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts
2.
Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das
Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden (Abs. 2).
(Diese beträgt gemäss § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrags [GAV, BGS
126.
] CHF 0.70.) Nach Abs. 3 von a§ 35sexies GT gilt für die
Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer
Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Auslagen, die im Rahmen der Amtsführung anfallen, sind mit
dem Stundenansatz abgedeckt und dürfen nicht extra in Rechnung gestellt werden.
Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine
anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar
ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder
Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach
dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für
die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die
Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2 (Abs. 4).
3.2
Daraus ist
klar, dass die Beschwerdeführerin nur diejenigen Leistungen zum Berufstarif
verrechnen kann, für welche berufsspezifische Kenntnisse notwendig waren. Die
Beschwerdeführerin gibt an, Diplomierte Betriebsökonomin FH, Steuerexpertin und
Master of law zu sein.
Die Vorinstanz
entschädigte der Beschwerdeführerin 6 Stunden und 21 Minuten für die
Auflösungsvereinbarung des Mietvertrags, die Wohnungsabgabe, die Bemängelung
der Rechnung für die Hausräumung und den Kontakt mit der IV-Stelle zum
Berufstarif von CHF 180.00. Folgende in der Rechnung der
Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2015 ausgewiesenen Verrichtungen wurden
nicht nach dem Berufstarif verrechnet:
Datum
Tätigkeit
Dauer
14.10.15
Consulting/Abklärung:
Diverse Mails (Herr M., Brocki, Vermieterschaft)
00:20
15.10.15
Consulting/Abklärung:
Diverse Mails (Herr M., Brocki, Vermieterschaft)
00:30
16.10.15
Consulting/Abklärung:
Diverse Mails (Herr M., Brocki, Vermieterschaft)
00:25
23.10.15
Treuhand:
Kurzmail an Frau K. betr. Kostengutsprache
00:10
28.10.15
Treuhand:
E-Mail an Herrn L. bzgl. Übergabe am Samstag/E-Mail an Herrn M.
00:20
29.10.15
Treuhand:
Mail an Herrn M. betr. RG Brocki / Plausibilität kann nicht stimmen/Vorgehen
betr. Übergabe Mietobjekt
00:25
02.11.15
Treuhand:
Kurzmail an Frau K. betr. AUF
00:10
08.11.15
Consulting/Abklärung:
Verfügung vom 28.10.15 lesen und kontrollieren; Kostengutsprache der N.
melden
00:30
11.11.15
Besprechung/Meeting:
Besprechung mit Frau O., [...]
03:00
11.11.15
Diverses:
Versand Schlüssel an [...]/Mail an Vermieterschaft
00:11
Total
06:01
Für diese
Verrichtungen während einem Monat wurde der Beschwerdeführerin, eine
Pauschalentschädigung von CHF 150.00 zugesprochen, welche der üblichen
Mandatsträgerentschädigung für private Mandatsträger im ersten Jahr entspreche.
Dieser Betrag ist für einen privaten Mandatsträger nicht zu beanstanden und
liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Klar ist, dass der Hauptteil dieser
Aufwendungen, nämlich die 3-stündige Besprechung betreffend Mandatsführung,
nicht zum Berufstarif entschädigt werden kann. Aus den übrigen Leistungen, die
vor allem das Versenden von diversen E-Mail-Nachrichten (welche die Beschwerdeführerin
zu den Akten gereicht hat) betreffen, geht nicht hervor, dass diesbezüglich
besondere berufsspezifische Fähigkeiten notwendig gewesen wären. Die
Entschädigung dieser Leistungen zum normalen Tarif für private Mandatsträger
ist deshalb nicht zu beanstanden.
3.3
Bezüglich
Spesen hat die KESB die ab 14. Oktober 2015 ausgewiesenen 416 km zurecht
mit CHF 0.70/km (vgl. § 161 lit. a GAV) zu insgesamt CHF 291.20 entschädigt.
Zudem hat sie die zusätzliche pauschale Spesenforderung von CHF 200.00
mangels gesetzlicher Entschädigungsgrundlage abgewiesen und für die Leistungen
für einen Monat eine Pauschalspesenentschädigung von CHF 10.00
zugesprochen, da praxisgemäss CHF 100.00 ohne Ausweisung von Belegen
entschädigt würden. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Insgesamt
wurde der Beschwerdeführerin für ihre Leistungen als Beiständin ab
14.
Oktober 2015 eine Entschädigung von CHF 1‘594.20 zugesprochen,
was grosszügig bemessen und nicht zu beanstanden ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann