VWBES.2016.65
Fahrverbot für Motorfahrzeuge ohne Führerausweiserfordernis
9. Januar 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Boris Banga,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
betreffend Fahrverbot
für Motorfahrzeuge ohne Führerausweiserfordernis
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im September 2013 teilte Dr. B.___
der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn (MFK) mit, A.___ werde sich nächstens
einer Augenoperation unterziehen. Bis dahin sollte der Führerausweis
vorsorglich entzogen werden. Die MFK verfügte darauf am 13. September 2013
einen vorsorglichen Führerausweisentzug für alle Kategorien, Unter- und Spezialkategorien,
inklusive Motorfahrräder.
2. Am 5. November 2013 stellte A.___
bei der MFK das Gesuch, es sei ihm der Ausweis der Kategorie M wieder zu
erteilen, damit er mit einem Elektro-Leichtmotorrad unterwegs sein könnte. Nach
Untersuchungen beim Augenarzt gab Dr. B.___ am 27. März 2014 seinen Bericht zur
ärztlichen Beurteilung der Fahrtauglichkeit ab. Darin bescheinigte er, dass der
Gesuchsteller tauglich sei zur Führung von Fahrzeugen, für die ein
Führerausweis nicht erforderlich sei, nicht aber zum Führen von Motorfahrzeugen.
Nach Gelegenheit zur Stellungnahme verfügte die Abteilung Administrativmassnahmen
im Namen des Bau- und Justizdepartementes (BJD) am 28. April 2014 den Sicherungsentzug
des Führerausweises für alle Kategorien, Unter- und Spezialkategorien,
inklusive Motorfahrräder und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge auf unbestimmte
Zeit wegen mangelnder Fahreignung in medizinischer Hinsicht. Eine
Wiedererteilung des Führerausweises werde geprüft, wenn ein Arztbericht
vorgewiesen werde, der über die Fahreignung Auskunft gebe; die Zuweisung zu
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bleibe vorbehalten.
3. Am 6. September 2015 zeigte die
Polizei A.___ an, weil er mit einem motorisierten Fahrstuhl auf der Autobahn A5
durch den «Witi-Tunnel» in Richtung Neuenburg fuhr. A.___ erklärte, er habe
nach Arch fahren wollen, sei aber wohl zu früh abgebogen, was er erst im Tunnel
gemerkt habe, und habe dann wegen des dort fehlenden Pannenstreifens nicht mehr
wenden können.
4. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015
bot die MFK namens des BJD A.___ zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
bei einem Vertrauensarzt auf. Dr. C.___ kam in seinem Bericht zu handen der MFK
vom 20. November 2015 zum Schluss, A.___ sollte wegen der schlechten
Sehleistung auf das Führen eines Fahrzeuges, für welches kein Führerausweis
nötig ist, verzichten. Falls ihm das Führen gestattet würde, sollte der
Aktionsradius deutlich eingeschränkt werden, z. B. auf das Einkaufen tagsüber.
Zudem wären regelmässige Untersuchungen beim Augenarzt notwendig. Die MFK
erliess darauf am 4. Dezember 2015 ein vorsorgliches Fahrverbot für Motorfahrzeuge,
für welche kein Führerausweis erforderlich ist, und bestätigte dies mit Verfügung
vom 4. Januar 2016.
5. Am 10. Februar 2016 erliess die MFK
namens des BJD dann ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge ohne Führerausweiserfordernis
auf unbestimmte Zeit. Dieses versah sie mit der Androhung der Bestrafung nach
Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB), wenn es missachtet würde.
6. Gegen diese Verfügung erhob
Rechtsanwalt Boris Banga mit Eingabe vom 22. Februar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei das Verbot
örtlich und/oder zeitlich zu beschränken, subeventualiter sei eine
augenärztliche Spezialuntersuchung anzuordnen. Für das Verfahren sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren. Das Fahrverbot sei wegen ungenügender Abklärung des
Sachverhaltes aufzuheben. Es verletze das Recht auf persönliche Freiheit und
die allgemeinen Menschenrechte, ebenso das Verhältnismässigkeitsgebot.
7. Die MFK stellte am 18. März 2016
den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer stelle auf
Grund seiner schlechten Sehfähigkeit auch mit dem motorisierten Rollstuhl mit
einer Höchstgeschwindigkeit von 16 km/h, der unter die Kategorie
«Motorfahrräder» nach Art. 18 lit. c VTS falle und für den nach Art. 5 Abs. 2
lit. c VZV kein Führerausweis notwendig sei, eine Gefahr für schwächere
Verkehrsteilnehmer, namentlich Kinder und ältere Menschen, dar. Der
Beschwerdeführer habe es in der Hand, mit einer Untersuchung bei einem
Augenarzt seine Tauglichkeit nachzuweisen.
8. Am 8. April reichte der
Beschwerdeführer augenärztliche Berichte ein. Die MFK stellte darauf am 26. April
2016 den Antrag, beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich,
Verkehrsmedizin & Forensische Psychiatrie, Dr. D.___ (im Folgenden:
Gutachterin), sei ein Aktengutachten bezüglich der augenärztlichen Berichte
einzuholen. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dem Gutachten und der
vorgesehenen Gutachterin einverstanden, wollte aber, dass der Gutachterin
weitere Fragen unterbreitet würden.
9. Die Gutachterin gelangte am 27. Mai
2016 zur Beurteilung, dass die aktuelle Sehfähigkeit des Beschwerdeführers die
gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 VZV formal erfülle. Nach den
Akten müsse aber davon ausgegangen werden, dass zusätzlich zur Sehschwäche die
kognitive Leistungsfähigkeit in Frage gestellt werden müsse. Aus
verkehrsmedizinischer Sicht sei aus diesen Gründen der Verzicht auf das Lenken
eines solchen Motorfahrzeuges [wie es der Beschwerdeführer benützt habe] zu
empfehlen. Eine ausführliche verkehrsmedizinische Abklärung, insbesondere zur
Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit, sei dringend indiziert. Die
Fahreignung zum Lenken eines Motorfahrzeuges für das ein Führerausweis nicht
erforderlich ist, könne im jetzigen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht
nicht bestätigt werden.
10. Die MFK sah sich durch das
Gutachten bestätigt, der Beschwerdeführer bestritt die Schlüssigkeit auf Grund
verschiedener falscher Angaben und machte vor allem geltend, die Gutachterin
sei nur zur Beurteilung der Sehfähigkeit eingesetzt worden.
11. In einem weiteren
verkehrsmedizinischen Gutachten vom 20. September 2016 nahm Dr. E.___ zur
Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers Stellung. Er verneinte diese auf Grund
der von ihm festgestellten reduzierten kognitiven Leistungsfähigkeit, die zu
der ausgeprägten Sehstörung hinzukomme. Die Fähigkeit der geteilten Aufmerksamkeit
sei nicht mehr in genügendem Umfang gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei
körperlich noch rüstig und beweglich, seine Gehfähigkeit nicht eingeschränkt,
ausser durch Ermüdung bei längeren Strecken. Die technische Bedienung des Rollstuhls
sei ihm möglich.
12. Die MFK und der Beschwerdeführer
blieben in ihren Stellungnahme vom 10. bzw. 17. Oktober 2016 bei ihren
bisherigen Anträgen.
13. Auf Nachfrage des
Verwaltungsgerichts teilte die MFK mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 mit, sowohl
Dr. C.___ wie Dr. E.___ verfügten über eine Anerkennung der Stufe 3 für
verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen.
Erwägungen
II.
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist rechtzeitig innert der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden. Sie
ist zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und beschwert. Er hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen
Verfügung. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Angefochten ist die Verfügung vom
10.
Februar 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer ein Fahrverbot für
Motorfahrzeuge ohne Führerausweiserfordernis auferlegt wird.
3.
Das Gefährt des Beschwerdeführers
(«Graf Carello solo» gemäss Bemerkungen Ziff. 1 in der Eingabe vom 29. April
2016) fällt nach den Definitionen in der Verordnung über die technischen
Anforderungen an Motorfahrzeuge (VTS, SR 741.41) als «motorisierter Rollstuhl»
in die Kategorie der «Motorfahrräder». Definiert ist es dort als einplätziges,
für gehbehinderte Personen konzipiertes Fahrzeug mit drei oder mehr Rädern und
eigenem Antrieb, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 30 km/h und einer Motorleistung von höchstens 1,00 kW (Art. 18 lit. c VTS).
Nach Werksangaben ist der vierrädrige Einsitzer «Graf Carello solo» mit Kabine ohne
Batterien 180 kg schwer, hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 380 kg, 2 Motoren
mit je 430 W Leistung und kann mit einer Geschwindigkeit von 0 – 10 km/h
gefahren werden, wobei er Steigungen bis zu 25% überwinden kann.
Nach Art. 5 Abs. 2 lit. f VZV
(Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,
SR 741.51) ist ein Führerausweis nicht erforderlich zum Führen eines
motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h,
was auf das Gefährt des Beschwerdeführers unbestrittenermassen zutrifft.
Nach Art. 7 Abs. 2 VZV muss, wer ein
Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, eine
Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0,2 erreichen und
darf keine extreme Gesichsfeldeinschränkung aufweisen. Diese minimalen
Mindestanforderungen erfüllt der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Klinik
Pallas vom 7. März 2016 und Bestätigung der Gutachterin vom 27. Mai 2016.
4.
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR
741.
) verlangt in Art. 14, dass Motorfahrzeugführer über Fahreignung und
Fahrkompetenz verfügen müssen. Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter
erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit
zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das
sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen
Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten
und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 SVG). Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung
unterzogen, namentlich bei (…) Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen
einer köperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen
einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG).
Nach Art. 19 SVG darf nicht Rad fahren, wer an einer körperlichen oder geistigen
Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst.
Die Behörde kann einer solchen Person das Radfahren verbieten. Gleiches gilt
nach Art. 21 SVG auch für Tierfuhrwerke bzw. deren Führer. Daraus folgt, dass
auch für das Führen eines Motorfahrzeuges, für das ein Führerausweis nicht
erforderlich ist, jedenfalls die erforderliche körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines solchen Gefährts vorhanden sein
muss.
5.
Verkehrsmedizinische Untersuchungen
dürfen nach Art. 5a VZV (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) nur unter der
Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden. Für
Kontrolluntersuchungen von Personen über 70 Jahren ist die Anerkennung nach
Stufe 1 notwendig, für Kontrolluntersuchungen von Inhabern des Ausweises C oder
D oder einer berufsmässigen Bewilligung zum Personentransport die Stufe 2. Für
Untersuchungen in Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG braucht es gemäss Art.
5abis Abs. 1 lit. c eine Anerkennung der Stufe 3. Ärzte mit
Anerkennung der Stufe 4 dürfen alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und
Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit durchführen; diese Anerkennung
setzt voraus, dass sie den Titel «VerkehrsmedizinerIn SGMR» oder einen von der
SGMR als gleichwertig anerkannten Titel besitzen (Art. 5b Abs. 4 VZV).
5.1
Die Abklärungen und Einschätzungen
von Dr. B.___ und die darauf basierenden Verfügungen der MFK zum Entzug des
Führerausweises für Motorfahrzeuge aller Kategorien, Unter- und
Spezialkategorien inklusive Motorfahrräder und landwirtschaftlicher
Motorfahrzeuge blieben unangefochten (oben Erw. I/1. und 2.).
5.2
Die verkehrsmedizinische
Untersuchung bei einem Vertrauensarzt der MFK, Dr. C.___, gelangte am 20. November
2015.
zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sollte wegen der schlechten Sehleistung
auch auf das Führen von Fahrzeugen, für die kein Führerausweis notwendig ist,
verzichten.
5.3
Das Aktengutachten der
Verkehrsmedizinerin Dr. D.___ kam zum Schluss, nach den augenärztlichen
Berichten liege zwar eine genügende Sehfähigkeit gerade noch vor; es müsse aber
wohl von einer zusätzlich vorliegenden kognitiven Einschränkung ausgegangen
werden, welche die Leistungsfähigkeit einschränke. Dazu sei allerdings eine
ausführliche verkehrsmedizinische Abklärung notwendig. Zu dieser Angabe im
Gutachten war die ausgewiesene Verkehrsmedizinerin, welche über eine
Anerkennung der Stufe 4 gemäss VZV verfügt, ohne Weiteres befugt, auch wenn ihr
primär die Beurteilung der augenärztlichen Berichte oblag. Als Expertin war sie
geradezu gehalten, eine entsprechende Feststellung zu machen, wenn sie von
einer aktuell nicht bestehenden Fahreignung ausging.
5.4
Dr. E.___, der als Arzt über eine
Anerkennung der Stufe 3 verfügt, kam nach seiner Untersuchung zum Ergebnis, die
kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auf Grund der
durchgeführten Tests eingeschränkt. Zusammen mit der nur minimal vorhandenen
Sehleistung sei die Fähigkeit der geteilten Aufmerksamkeit nicht mehr in
genügendem Umfang gewährleistet, sodass der Beschwerdeführer nicht mehr genügend
im Stande sei, den umgebenden Strassenverkehr, auch den Fussgängerverkehr,
wahrzunehmen. Auch mit seinem langsamen Fahrzeug bestehe keine Leistungsreserve,
in unvermittelt auftretenden Situationen sicher zu reagieren. Er beurteile den
Beschwerdeführer deshalb als fahruntauglich für Motorfahrzeuge ohne
Führerausweis.
5.5
Mit dem Bericht von Dr. E.___ ist
somit endgültig klar, dass die Verkehrstauglichkeit des Beschwerdeführers
zurzeit nicht vorhanden ist, auch nicht zum Führen von Fahrzeugen, für die kein
Führerausweis erforderlich ist.
Die Anerkennung der Stufe 3 bedeutet,
dass der entsprechende Arzt befähigt und befugt ist zur Beurteilung der
Fahreignung in medizinischer Hinsicht von sämtlichen Motorfahrzeugführern, auch
von Berufschauffeuren und Verkehrsexperten (vgl. oben Ziff. 5). Das schliesst
selbstverständlich die Abklärung von Personen bzw. deren Fahrtauglichkeit zum
Führen von Fahrzeugen, für die kein Führerausweis notwendig ist, ein. Die vom
Vertreter des Beschwerdeführers in Frage gestellte Qualifikation des
untersuchenden Arztes liegt also vor.
Fehl geht die Rüge, es sei nicht
berücksichtigt worden, dass das fragliche Gefährt des Beschwerdeführers nicht
mit 16 km/h, sondern höchstens mit 10 km/h fahre; von einer höheren
Geschwindigkeit wird im Gutachten nicht ausgegangen, auch wenn die dem
Gutachter gestellte Frage diese falsche Höchstgeschwindigkeit (neben einer zu
geringen Motorenleistung) enthielt. Die VZV teilt in Art. 5 Abs. 2 lit. f die
alle motorisierten Rollstühle bis zu einer Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h
derselben «Kategorie» zu, und der Gutachter kam zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei nicht tauglich zum Führen eines solchen Gefährts. Im Weitern ist im
Gutachten explizit auch festgehalten, dass selbst der Fussgängerverkehr – der
sich mit einer nochmals deutlich geringeren Geschwindigkeit abwickelt – den
Beschwerdeführer überfordere. Schliesslich ist auch bei dieser geringen
Geschwindigkeit zu beachten, dass es um ein Fahrzeug geht, das in etwa das
Gewicht eines schweren Motorrades aufweist.
Ob der Vertreter des Beschwerdeführers
selber ohne Brille bei ungenügendem Sehvermögen beinahe sicher eine mnestische
Einschränkung haben werde, ist hier unerheblich und nicht geeignet, das Gutachten
in Frage zu stellen. Die fehlende oder nur rudimentäre Schulbildung des
Beschwerdeführers war in der Abklärung kein Thema. Unerheblich ist letztlich
auch, wo genau der Beschwerdeführer in der Stadt […] wohnt.
6.
Wie die bei Dr. E.___ veranlassten
Abklärungen ergeben haben, ist der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, sich
ohne Rollstuhl fortzubewegen. Er sei sogar gut zu Fuss. Die Gehfähigkeit sei
einzig wegen der altersgemäss früher eintretenden Ermüdungserscheinungen
eingeschränkt. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht zwingend auf das
motorisierte Gefährt angewiesen ist, um sich ausserhalb der Wohnung fortbewegen
zu können, seine Mobilität also nicht vollständig vom motorisierten Rollstuhl
abhängig ist. Es kann daher nicht angehen, den Beschwerdeführer gestützt auf
die in der Beschwerde (BS 5) genannten Menschenrechte dennoch zum Verkehr
zuzulassen.
7.
Wie schon in der angefochtenen
Verfügung vermerkt, steht es dem Beschwerdeführer frei, sich einer (weiteren)
umfassenden verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem dafür qualifizierten
Experten zu unterziehen und bei positivem Ausgang ein Gesuch um Aufhebung des
Fahrverbotes zu stellen.
8.
Die Beschwerde ist also abzuweisen.
Das führt dazu, dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird und ihm die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 aufzuerlegen
sind. Da der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
eingereicht hat, welches gutzuheissen ist, sind die Kosten vom Staat zu tragen,
unter Vorbehalt des gesetzlichen Rückforderungsrechts. Dem Vertreter des
Beschwerdeführers ist zudem eine Entschädigung auszurichten, welche in
Berücksichtigung der eingereichten Kostennote und angesichts des gebotenen
Aufwandes – ohne Entschädigung für Fristerstreckungsbegehren und mit
reduziertem Aufwand für die Kenntnisnahme und Kenntnisgabe von Verfügungen –
auf CHF 2‘700.00 (inkl. der Auslagen von CHF 79.00) festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als
unentgeltlichem Rechtsbeistand.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen; zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt
das gesetzliche Rückforderungsrecht nach Art. 123 ZPO.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird auf total CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen) festgesesetzt
und ist vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt auch hier die
gesetzliche Nachzahlung innert 10 Jahren nach Art. 123 ZPO, falls der
Beschwerdeführer dazu in der Lage ist.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad