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Entscheid

VWBES.2016.65

Fahrverbot für Motorfahrzeuge ohne Führerausweiserfordernis

9. Januar 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im September 2013 teilte Dr. B.___

der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn (MFK) mit, A.___ werde sich nächstens

einer Augenoperation unterziehen. Bis dahin sollte der Führerausweis

vorsorglich entzogen werden. Die MFK verfügte darauf am 13. September 2013

einen vorsorglichen Führerausweisentzug für alle Kategorien, Unter- und Spezialkategorien,

inklusive Motorfahrräder.

2. Am 5. November 2013 stellte A.___

bei der MFK das Gesuch, es sei ihm der Ausweis der Kategorie M wieder zu

erteilen, damit er mit einem Elektro-Leichtmotorrad unterwegs sein könnte. Nach

Untersuchungen beim Augenarzt gab Dr. B.___ am 27. März 2014 seinen Bericht zur

ärztlichen Beurteilung der Fahrtauglichkeit ab. Darin bescheinigte er, dass der

Gesuchsteller tauglich sei zur Führung von Fahrzeugen, für die ein

Führerausweis nicht erforderlich sei, nicht aber zum Führen von Motorfahrzeugen.

Nach Gelegenheit zur Stellungnahme verfügte die Abteilung Administrativmassnahmen

im Namen des Bau- und Justizdepartementes (BJD) am 28. April 2014 den Sicherungsentzug

des Führerausweises für alle Kategorien, Unter- und Spezialkategorien,

inklusive Motorfahrräder und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge auf unbestimmte

Zeit wegen mangelnder Fahreignung in medizinischer Hinsicht. Eine

Wiedererteilung des Führerausweises werde geprüft, wenn ein Arztbericht

vorgewiesen werde, der über die Fahreignung Auskunft gebe; die Zuweisung zu

einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bleibe vorbehalten.

3. Am 6. September 2015 zeigte die

Polizei A.___ an, weil er mit einem motorisierten Fahrstuhl auf der Autobahn A5

durch den «Witi-Tunnel» in Richtung Neuenburg fuhr. A.___ erklärte, er habe

nach Arch fahren wollen, sei aber wohl zu früh abgebogen, was er erst im Tunnel

gemerkt habe, und habe dann wegen des dort fehlenden Pannenstreifens nicht mehr

wenden können.

4. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015

bot die MFK namens des BJD A.___ zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

bei einem Vertrauensarzt auf. Dr. C.___ kam in seinem Bericht zu handen der MFK

vom 20. November 2015 zum Schluss, A.___ sollte wegen der schlechten

Sehleistung auf das Führen eines Fahrzeuges, für welches kein Führerausweis

nötig ist, verzichten. Falls ihm das Führen gestattet würde, sollte der

Aktionsradius deutlich eingeschränkt werden, z. B. auf das Einkaufen tagsüber.

Zudem wären regelmässige Untersuchungen beim Augenarzt notwendig. Die MFK

erliess darauf am 4. Dezember 2015 ein vorsorgliches Fahrverbot für Motorfahrzeuge,

für welche kein Führerausweis erforderlich ist, und bestätigte dies mit Verfügung

vom 4. Januar 2016.

5. Am 10. Februar 2016 erliess die MFK

namens des BJD dann ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge ohne Führerausweiserfordernis

auf unbestimmte Zeit. Dieses versah sie mit der Androhung der Bestrafung nach

Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB), wenn es missachtet würde.

6. Gegen diese Verfügung erhob

Rechtsanwalt Boris Banga mit Eingabe vom 22. Februar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei das Verbot

örtlich und/oder zeitlich zu beschränken, subeventualiter sei eine

augenärztliche Spezialuntersuchung anzuordnen. Für das Verfahren sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu gewähren. Das Fahrverbot sei wegen ungenügender Abklärung des

Sachverhaltes aufzuheben. Es verletze das Recht auf persönliche Freiheit und

die allgemeinen Menschenrechte, ebenso das Verhältnismässigkeitsgebot.

7. Die MFK stellte am 18. März 2016

den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer stelle auf

Grund seiner schlechten Sehfähigkeit auch mit dem motorisierten Rollstuhl mit

einer Höchstgeschwindigkeit von 16 km/h, der unter die Kategorie

«Motorfahrräder» nach Art. 18 lit. c VTS falle und für den nach Art. 5 Abs. 2

lit. c VZV kein Führerausweis notwendig sei, eine Gefahr für schwächere

Verkehrsteilnehmer, namentlich Kinder und ältere Menschen, dar. Der

Beschwerdeführer habe es in der Hand, mit einer Untersuchung bei einem

Augenarzt seine Tauglichkeit nachzuweisen.

8. Am 8. April reichte der

Beschwerdeführer augenärztliche Berichte ein. Die MFK stellte darauf am 26. April

2016 den Antrag, beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich,

Verkehrsmedizin & Forensische Psychiatrie, Dr. D.___ (im Folgenden:

Gutachterin), sei ein Aktengutachten bezüglich der augenärztlichen Berichte

einzuholen. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dem Gutachten und der

vorgesehenen Gutachterin einverstanden, wollte aber, dass der Gutachterin

weitere Fragen unterbreitet würden.

9. Die Gutachterin gelangte am 27. Mai

2016 zur Beurteilung, dass die aktuelle Sehfähigkeit des Beschwerdeführers die

gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 VZV formal erfülle. Nach den

Akten müsse aber davon ausgegangen werden, dass zusätzlich zur Sehschwäche die

kognitive Leistungsfähigkeit in Frage gestellt werden müsse. Aus

verkehrsmedizinischer Sicht sei aus diesen Gründen der Verzicht auf das Lenken

eines solchen Motorfahrzeuges [wie es der Beschwerdeführer benützt habe] zu

empfehlen. Eine ausführliche verkehrsmedizinische Abklärung, insbesondere zur

Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit, sei dringend indiziert. Die

Fahreignung zum Lenken eines Motorfahrzeuges für das ein Führerausweis nicht

erforderlich ist, könne im jetzigen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht

nicht bestätigt werden.

10. Die MFK sah sich durch das

Gutachten bestätigt, der Beschwerdeführer bestritt die Schlüssigkeit auf Grund

verschiedener falscher Angaben und machte vor allem geltend, die Gutachterin

sei nur zur Beurteilung der Sehfähigkeit eingesetzt worden.

11. In einem weiteren

verkehrsmedizinischen Gutachten vom 20. September 2016 nahm Dr. E.___ zur

Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers Stellung. Er verneinte diese auf Grund

der von ihm festgestellten reduzierten kognitiven Leistungsfähigkeit, die zu

der ausgeprägten Sehstörung hinzukomme. Die Fähigkeit der geteilten Aufmerksamkeit

sei nicht mehr in genügendem Umfang gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei

körperlich noch rüstig und beweglich, seine Gehfähigkeit nicht eingeschränkt,

ausser durch Ermüdung bei längeren Strecken. Die technische Bedienung des Rollstuhls

sei ihm möglich.

12. Die MFK und der Beschwerdeführer

blieben in ihren Stellungnahme vom 10. bzw. 17. Oktober 2016 bei ihren

bisherigen Anträgen.

13. Auf Nachfrage des

Verwaltungsgerichts teilte die MFK mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 mit, sowohl

Dr. C.___ wie Dr. E.___ verfügten über eine Anerkennung der Stufe 3 für

verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen.

Erwägungen

II.

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ist rechtzeitig innert der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden. Sie

ist zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist

durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und beschwert. Er hat ein

schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen

Verfügung. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Angefochten ist die Verfügung vom

10.

Februar 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer ein Fahrverbot für

Motorfahrzeuge ohne Führerausweiserfordernis auferlegt wird.

3.

Das Gefährt des Beschwerdeführers

(«Graf Carello solo» gemäss Bemerkungen Ziff. 1 in der Eingabe vom 29. April

2016) fällt nach den Definitionen in der Verordnung über die technischen

Anforderungen an Motorfahrzeuge (VTS, SR 741.41) als «motorisierter Rollstuhl»

in die Kategorie der «Motorfahrräder». Definiert ist es dort als einplätziges,

für gehbehinderte Personen konzipiertes Fahrzeug mit drei oder mehr Rädern und

eigenem Antrieb, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr

als 30 km/h und einer Motorleistung von höchstens 1,00 kW (Art. 18 lit. c VTS).

Nach Werksangaben ist der vierrädrige Einsitzer «Graf Carello solo» mit Kabine ohne

Batterien 180 kg schwer, hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 380 kg, 2 Motoren

mit je 430 W Leistung und kann mit einer Geschwindigkeit von 0 – 10 km/h

gefahren werden, wobei er Steigungen bis zu 25% überwinden kann.

Nach Art. 5 Abs. 2 lit. f VZV

(Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,

SR 741.51) ist ein Führerausweis nicht erforderlich zum Führen eines

motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h,

was auf das Gefährt des Beschwerdeführers unbestrittenermassen zutrifft.

Nach Art. 7 Abs. 2 VZV muss, wer ein

Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, eine

Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0,2 erreichen und

darf keine extreme Gesichsfeldeinschränkung aufweisen. Diese minimalen

Mindestanforderungen erfüllt der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Klinik

Pallas vom 7. März 2016 und Bestätigung der Gutachterin vom 27. Mai 2016.

4.

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR

741.

) verlangt in Art. 14, dass Motorfahrzeugführer über Fahreignung und

Fahrkompetenz verfügen müssen. Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter

erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit

zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das

sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen

Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten

und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 SVG). Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung

unterzogen, namentlich bei (…) Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen

einer köperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen

einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG).

Nach Art. 19 SVG darf nicht Rad fahren, wer an einer körperlichen oder geistigen

Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst.

Die Behörde kann einer solchen Person das Radfahren verbieten. Gleiches gilt

nach Art. 21 SVG auch für Tierfuhrwerke bzw. deren Führer. Daraus folgt, dass

auch für das Führen eines Motorfahrzeuges, für das ein Führerausweis nicht

erforderlich ist, jedenfalls die erforderliche körperliche und geistige

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines solchen Gefährts vorhanden sein

muss.

5.

Verkehrsmedizinische Untersuchungen

dürfen nach Art. 5a VZV (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) nur unter der

Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden. Für

Kontrolluntersuchungen von Personen über 70 Jahren ist die Anerkennung nach

Stufe 1 notwendig, für Kontrolluntersuchungen von Inhabern des Ausweises C oder

D oder einer berufsmässigen Bewilligung zum Personentransport die Stufe 2. Für

Untersuchungen in Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG braucht es gemäss Art.

5abis Abs. 1 lit. c eine Anerkennung der Stufe 3. Ärzte mit

Anerkennung der Stufe 4 dürfen alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und

Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit durchführen; diese Anerkennung

setzt voraus, dass sie den Titel «VerkehrsmedizinerIn SGMR» oder einen von der

SGMR als gleichwertig anerkannten Titel besitzen (Art. 5b Abs. 4 VZV).

5.1

Die Abklärungen und Einschätzungen

von Dr. B.___ und die darauf basierenden Verfügungen der MFK zum Entzug des

Führerausweises für Motorfahrzeuge aller Kategorien, Unter- und

Spezialkategorien inklusive Motorfahrräder und landwirtschaftlicher

Motorfahrzeuge blieben unangefochten (oben Erw. I/1. und 2.).

5.2

Die verkehrsmedizinische

Untersuchung bei einem Vertrauensarzt der MFK, Dr. C.___, gelangte am 20. November

2015.

zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sollte wegen der schlechten Sehleistung

auch auf das Führen von Fahrzeugen, für die kein Führerausweis notwendig ist,

verzichten.

5.3

Das Aktengutachten der

Verkehrsmedizinerin Dr. D.___ kam zum Schluss, nach den augenärztlichen

Berichten liege zwar eine genügende Sehfähigkeit gerade noch vor; es müsse aber

wohl von einer zusätzlich vorliegenden kognitiven Einschränkung ausgegangen

werden, welche die Leistungsfähigkeit einschränke. Dazu sei allerdings eine

ausführliche verkehrsmedizinische Abklärung notwendig. Zu dieser Angabe im

Gutachten war die ausgewiesene Verkehrsmedizinerin, welche über eine

Anerkennung der Stufe 4 gemäss VZV verfügt, ohne Weiteres befugt, auch wenn ihr

primär die Beurteilung der augenärztlichen Berichte oblag. Als Expertin war sie

geradezu gehalten, eine entsprechende Feststellung zu machen, wenn sie von

einer aktuell nicht bestehenden Fahreignung ausging.

5.4

Dr. E.___, der als Arzt über eine

Anerkennung der Stufe 3 verfügt, kam nach seiner Untersuchung zum Ergebnis, die

kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auf Grund der

durchgeführten Tests eingeschränkt. Zusammen mit der nur minimal vorhandenen

Sehleistung sei die Fähigkeit der geteilten Aufmerksamkeit nicht mehr in

genügendem Umfang gewährleistet, sodass der Beschwerdeführer nicht mehr genügend

im Stande sei, den umgebenden Strassenverkehr, auch den Fussgängerverkehr,

wahrzunehmen. Auch mit seinem langsamen Fahrzeug bestehe keine Leistungsreserve,

in unvermittelt auftretenden Situationen sicher zu reagieren. Er beurteile den

Beschwerdeführer deshalb als fahruntauglich für Motorfahrzeuge ohne

Führerausweis.

5.5

Mit dem Bericht von Dr. E.___ ist

somit endgültig klar, dass die Verkehrstauglichkeit des Beschwerdeführers

zurzeit nicht vorhanden ist, auch nicht zum Führen von Fahrzeugen, für die kein

Führerausweis erforderlich ist.

Die Anerkennung der Stufe 3 bedeutet,

dass der entsprechende Arzt befähigt und befugt ist zur Beurteilung der

Fahreignung in medizinischer Hinsicht von sämtlichen Motorfahrzeugführern, auch

von Berufschauffeuren und Verkehrsexperten (vgl. oben Ziff. 5). Das schliesst

selbstverständlich die Abklärung von Personen bzw. deren Fahrtauglichkeit zum

Führen von Fahrzeugen, für die kein Führerausweis notwendig ist, ein. Die vom

Vertreter des Beschwerdeführers in Frage gestellte Qualifikation des

untersuchenden Arztes liegt also vor.

Fehl geht die Rüge, es sei nicht

berücksichtigt worden, dass das fragliche Gefährt des Beschwerdeführers nicht

mit 16 km/h, sondern höchstens mit 10 km/h fahre; von einer höheren

Geschwindigkeit wird im Gutachten nicht ausgegangen, auch wenn die dem

Gutachter gestellte Frage diese falsche Höchstgeschwindigkeit (neben einer zu

geringen Motorenleistung) enthielt. Die VZV teilt in Art. 5 Abs. 2 lit. f die

alle motorisierten Rollstühle bis zu einer Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h

derselben «Kategorie» zu, und der Gutachter kam zum Schluss, der Beschwerdeführer

sei nicht tauglich zum Führen eines solchen Gefährts. Im Weitern ist im

Gutachten explizit auch festgehalten, dass selbst der Fussgängerverkehr – der

sich mit einer nochmals deutlich geringeren Geschwindigkeit abwickelt – den

Beschwerdeführer überfordere. Schliesslich ist auch bei dieser geringen

Geschwindigkeit zu beachten, dass es um ein Fahrzeug geht, das in etwa das

Gewicht eines schweren Motorrades aufweist.

Ob der Vertreter des Beschwerdeführers

selber ohne Brille bei ungenügendem Sehvermögen beinahe sicher eine mnestische

Einschränkung haben werde, ist hier unerheblich und nicht geeignet, das Gutachten

in Frage zu stellen. Die fehlende oder nur rudimentäre Schulbildung des

Beschwerdeführers war in der Abklärung kein Thema. Unerheblich ist letztlich

auch, wo genau der Beschwerdeführer in der Stadt […] wohnt.

6.

Wie die bei Dr. E.___ veranlassten

Abklärungen ergeben haben, ist der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, sich

ohne Rollstuhl fortzubewegen. Er sei sogar gut zu Fuss. Die Gehfähigkeit sei

einzig wegen der altersgemäss früher eintretenden Ermüdungserscheinungen

eingeschränkt. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht zwingend auf das

motorisierte Gefährt angewiesen ist, um sich ausserhalb der Wohnung fortbewegen

zu können, seine Mobilität also nicht vollständig vom motorisierten Rollstuhl

abhängig ist. Es kann daher nicht angehen, den Beschwerdeführer gestützt auf

die in der Beschwerde (BS 5) genannten Menschenrechte dennoch zum Verkehr

zuzulassen.

7.

Wie schon in der angefochtenen

Verfügung vermerkt, steht es dem Beschwerdeführer frei, sich einer (weiteren)

umfassenden verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem dafür qualifizierten

Experten zu unterziehen und bei positivem Ausgang ein Gesuch um Aufhebung des

Fahrverbotes zu stellen.

8.

Die Beschwerde ist also abzuweisen.

Das führt dazu, dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird und ihm die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 aufzuerlegen

sind. Da der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

eingereicht hat, welches gutzuheissen ist, sind die Kosten vom Staat zu tragen,

unter Vorbehalt des gesetzlichen Rückforderungsrechts. Dem Vertreter des

Beschwerdeführers ist zudem eine Entschädigung auszurichten, welche in

Berücksichtigung der eingereichten Kostennote und angesichts des gebotenen

Aufwandes – ohne Entschädigung für Fristerstreckungsbegehren und mit

reduziertem Aufwand für die Kenntnisnahme und Kenntnisgabe von Verfügungen –

auf CHF 2‘700.00 (inkl. der Auslagen von CHF 79.00) festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als

unentgeltlichem Rechtsbeistand.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen; zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt

das gesetzliche Rückforderungsrecht nach Art. 123 ZPO.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes wird auf total CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen) festgesesetzt

und ist vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt auch hier die

gesetzliche Nachzahlung innert 10 Jahren nach Art. 123 ZPO, falls der

Beschwerdeführer dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad