VWBES.2016.70
Beistandschaftshonorar
14. November 2016Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und
Notarin Corinne Saner,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaftshonorar
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist Beistand von B.___ und
deren Ehemann C.___.
2. Mit Entscheid vom 21. Januar
2016 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein Bericht und Rechnung des Beistands für die Zeit vom
1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 und setzte die Mandatsträgerentschädigung
für die Führung beider Mandate zusammen auf CHF 19‘973.85 fest (Ziffer
3.3). Der Beistand wurde angewiesen, die zu viel bezogene Mandatsträgerentschädigung
von CHF 22‘500.00 auf das Konto der betroffenen Person zu überweisen.
3. Mit Beschwerde vom 24. Februar
2016 gelangte der Beistand, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt),
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner, an das Verwaltungsgericht und
ersuchte um Aufhebung der Ziffern 3.3 und 3.4 des angefochtenen Entscheids
sowie um Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung auf CHF 42‘473.85,
eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die KESB
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Vernehmlassung vom
18. März 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.
5. Am 8. Juni 2016 liess der
Beschwerdeführer weitere Bemerkungen einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS
211.
]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorliegend geht es um die
Mandatsentschädigung für die Zeitperiode vom 1. Juli 2012 bis
31.
Dezember 2013. Innerhalb dieser Zeitperiode hat sich die Gesetzeslage
verändert.
2.1
Bis zum 31. Dezember 2012
galt folgende Regelung: Laut aArt. 416 ZGB hat der Vormund Anspruch auf eine
Entschädigung, die aus dem Vermögen des Bevormundeten entrichtet und von der
Vormundschaftsbehörde für jede Rechnungsperiode nach der Mühe, die die
Verwaltung verursacht, und nach dem Ertrag des Vermögens festgesetzt wird.
Gemäss a§ 143 Abs. 1 EG ZGB beträgt die Entschädigung des Vormundes für die Betreuung und die
Einkommens- und Vermögensverwaltung 5 % der von ihm eingenommenen
Brutto-Vermögenserträgnisse, mindestens aber einen vom Departement festgelegten
Betrag. Für besondere oder ausserordentliche
Bemühungen kann in Absprache mit der Vormundschaftsbehörde eine zusätzliche
Vergütung geltend gemacht werden (Abs. 2). Ausserdem hat der Vormund Anspruch
auf Ersatz seiner Auslagen (Abs. 3). Die Kosten gehen zulasten des Mündelvermögens
oder, wenn keines vorhanden ist, zulasten der Einwohnergemeinde (Abs. 4).
2.2
Seit
1.
Januar 2013 gilt folgende Regelung: Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand
oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz
der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand
oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an
den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der
Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität
der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die
Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den
Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt
werden können (Abs. 3).
Laut § 119 EG ZGB hat die von der
Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie
nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der
Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und
zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120
EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende
Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem
kantonalen Gebührentarif.
Nach a§ 35sexies des
kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) (entspricht dem heutigen § 88 GT)
beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für
die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00,
für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00
und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis
CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Entschädigung der notwendigen
Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger,
die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00.
Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine
anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar
ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Absatz
4.
regelt die Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder gleichwertig
ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes Mandat wahrnehmen.
Die Botschaft des Regierungsrats vom
30.
August 2011 zu diesem Paragraphen enthält keine weiter ausführenden
Angaben zur Regelung für private Mandatsträger mit anerkannter Fachausbildung.
2.3
Gemäss Art. 14 Abs. 1 der
Schlusstitel zum ZGB gilt für den Erwachsenenschutz das neue Recht, sobald die
Änderung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten ist. Somit sind auf die
Rechnungsperiode vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 die
altrechtlichen Bestimmungen und für die Periode vom 1. Januar 2013 bis
31.
Dezember 2013 die neurechtlichen Bestimmungen anzuwenden (vgl. Natascia
Nussberger: Umsetzung des neuen Erwachsenenschutzrechts – Übergangsbestimmungen,
in ZKE 2012/4 S. 272 f.; gleich auch Ruth Reusser: Vom alten zum neuen Erwachsenenschutzrecht:
Das intertemporale Recht, in ZKE 2012/12 S. 1735; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der
Schlusstitel zum ZGB).
2.4
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen
Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die
wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im
Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,5A_319/2008 E. 4.1, BGE
116.
II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche
Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines
komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften,
und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen
als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf
die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Setzt der von der
Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag hingegen keine besonderen
Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar,
die Höhe der Entschädigung vom Beruf des Beistandes abhängig zu machen. Könnte
bspw. eine einfache Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien
besorgt werden, so hat der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt
wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte
massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen
des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des
Beistandes gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in
Rechnung gestellt werden. Der Kanton hat bei der Festlegung von Grundsätzen für
die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen im Rahmen der vom Bundesgericht
entwickelten Vorgaben. Es ist auf jeden Fall nicht Ziel des neuen Erwachsenenschutzrechts,
die Führung von Beistandschaften zu einem freien Beruf zu machen, aus dem eine
Person leben kann. Vielmehr ist neben treuhänderischen Prinzipien auch dem
sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes bei der Festsetzung der Ansätze
Rechnung zu tragen. Sind dem Beistand hohe Entschädigungen zu bezahlen, so könnte
dies dazu führen, dass von einer Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde abgesehen
wird und die Angehörigen einer hilfsbedürftigen Person sich zu deren Nachteil
irgendwie «durchwursteln» (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Ruth E.
Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 404 ZGB
N 18 ff.).
3.1
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, er sei ausgebildeter Sozialarbeiter und sei mit Ernennungsakten vom
12.
Juli 2012 durch die Vormundschaftsbehörde [...] als Beistand von B.___
und C.___ ernannt worden. Er habe Bericht und Rechnung sowie die detaillierte
Zeit- und Spesenabrechnung betreffend die beiden Mandate dem Zweckverband der
Sozialregion [...] eingereicht. Aus dem Bericht gehe hervor, dass das Honorar
des Beistandes in Absprache mit der Sozialregion direkt den beiden Verbeiständeten
belastet werden sollte. Vereinbart worden sei eine Entschädigung von
CHF 99.00 pro Stunde. Der Beschwerdeführer habe für die Führung beider
Mandate für den Zeitraum von Juli 2012 bis Dezember 2013 insgesamt eine
Entschädigung von CHF 42‘473.85 geltend gemacht. Der Zweckverband der
Sozialregion habe der KESB eine Reduzierung der geltend gemachten Entschädigung
auf CHF 19‘973.85, verbunden mit einer Rückleistungspflicht des
Beschwerdeführers im Umfang von CHF 22‘500.00, beantragt, was diese ohne
nähere Begründung gutgeheissen habe. Die KESB habe für die ganze Zeitperiode
die neuen Bestimmungen herangezogen, obschon diese erst ab dem 1. Januar
2013.
gelten würden. Zudem habe sie die Pauschalen nach § 35sexies
Abs. 1 GT angewendet. Private Mandatsträger, welche über eine anerkannte
Fachausbildung verfügten, welche für die Mandatsführung unverzichtbar sei,
erhielten jedoch eine Entschädigung von CHF 100.00 pro Stunde, wenn dieser
Stundenansatz gerechtfertigt erscheine. Das vorliegende Mandat sei unter verschiedensten
Aspekten komplex gewesen, weshalb der Beschwerdeführer als ausgebildeter
Sozialarbeiter dafür eingesetzt worden sei und dieses nicht durch die Angestellten
des Zweckverbands der Sozialregion selbst geführt worden sei. So hätten
beispielsweise Selbstanzeigen bei der Steuerbehörde wegen steuerlich nicht
deklarierter finanzieller Mittel gemacht werden müssen, wozu der
Beschwerdeführer mit sehr hohem administrativem Aufwand für alle Transaktionen
Belege über den Zeitraum der letzten zehn Jahre habe besorgen müssen. Zudem
habe die Wohnsituation des Ehepaars neu organisiert und die medizinische
Betreuung von B.___, welche auf eine Beinprothese und ein Hörgerät angewiesen
sei, sichergestellt werden müssen. Auch seien Verhandlungen mit der
Ausgleichskasse erforderlich gewesen, welche den Anspruch auf Hilflosenentschädigung
abgelehnt habe. Es rechtfertige sich deshalb eine Entschädigung nach § 35sexies
Abs. 3 GT zu einem Stundenansatz von CHF 100.00. Wie dies anfänglich bei
der Übernahme der beiden Mandate vereinbart worden sei, sei die beantragte
Entschädigung dem Ehepaar bereits direkt belastet worden. Es sei unklar,
weshalb der Zweckverband der Sozialregion nun plötzlich entgegen der getroffenen
Vereinbarung eine Reduktion der Entschädigung beantrage und weshalb die KESB
dies bewillige.
3.2
Die KESB brachte dagegen vor,
hätte man die altrechtliche Regelung für die sechs Monate, welche im Jahr 2012
liegen, herangezogen, hätte der Beschwerdeführer dafür lediglich eine
Entschädigung von CHF 1‘671.90 (5 % von CHF 33‘438.00) sowie eine
kleinere Pauschalentschädigung für die Aufgabe der persönlichen Betreuung erhalten.
Durch die Anwendung der neurechtlichen Regelung habe dem Beschwerdeführer
kulanterweise ein höherer Betrag von CHF 4‘500.00 für die sechs Monate
zugesprochen werden können.
Soweit der Beschwerdeführer die
Anwendung von Abs. 1 statt Abs. 3 von § 35sexies GT bemängle,
verkenne er, dass auch die nach Abs. 3 bemessene Entschädigung zum
Stundenansatz von CHF 100.00 den in Abs. 1 festgelegten Maximalentschädigungen
unterlägen. Dem Beschwerdeführer sei der Maximalbetrag, welcher entschädigt werden
könne, zugesprochen worden. Dabei handle es sich nicht um eine Pauschale
sondern um einen Entschädigungsrahmen. Die KESB stelle die Anwendung von Abs. 3
des § 35sexies GT nicht in Abrede, doch hätte dies konsequenterweise
auch zur Folge, dass dem Beschwerdeführer nach dem Wortlaut des Gesetzes die
beantragte Spesenentschädigung von CHF 1‘473.85 aberkannt werden müsste.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf
eine mit dem Zweckverband der Sozialregion geschlossene Abmachung über einen
Stundenansatz von CHF 100.00 stützen wolle, müsste er dafür auf den
Zivilweg verwiesen werden. Ferner liege keine Vereinbarung zwischen dem
Beschwerdeführer und den verbeiständeten Personen bspw. über weitergehendere
Entschädigungsansprüche vor, welche im Übrigen der Zustimmung der KESB
unterliegen würden.
3.3
Der Beschwerdeführer lässt
bestreiten, dass die Entschädigung nach dem Stundenansatz von § 35sexies
Abs. 3 GT der Obergrenze von Abs. 1 unterliege, was sich bereits aus dem
Wortlaut ergebe, wonach Abs. 1 den Abs. 3 vorbehalte. Es bestehe weder eine
Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und den verbeiständeten Personen
noch mit dem Zweckverband der Sozialregion, da der Beschwerdeführer nach Treu
und Glauben habe davon ausgehen dürfen, nach dem Gebührentarif mit dem ihm
zustehenden Stundenansatz entschädigt zu werden.
4.1
Wie unter Ziffer 2.3 aufgezeigt,
ist die Entschädigung für die Zeitperiode vom 1. Juli 2012 bis
31.
Dezember 2012 nach der altrechtlichen Bestimmung von a§ 143 EG
ZGB zu berechnen und nicht nach der neurechtlichen, wie die Vorinstanz dies
gemäss eigenen Angaben «kulanterweise» getan hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
mit der Sozialregion sei eine Abmachung über einen Stundenansatz von
CHF 99.00 getroffen worden, wurde wieder zurückgezogen und wäre auch nicht
bewiesen gewesen. Somit bemisst die Entschädigung 5 %
der vom Beistand eingenommenen Brutto-Vermögenserträgnisse, mindestens aber
einen vom Departement festgelegten Betrag. Gemäss einem Kreisschreiben
des Amts für Gemeinden und soziale Sicherheit vom 28. Februar 2004 betreffend
«Entschädigung an den Vormund/Beirat/Beistand» beträgt die Entschädigung
mindestens CHF 600.00. Bestandteil des Brutto-Vermögensertrages seien
wiederkehrende Einkünfte im Sinne des Steuerrechts. Darunter fielen insbesondere
Arbeitslohn, Kinderzulagen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Erwerbsausfallentschädigungen,
AHV/IV- und andere Renten, Miet- und Pachterträge, Unterhaltsbeiträge und
Bruttozinsen. Nicht Bestandteil des Brutto-Vermögensertrags seien Ergänzungsleistungen
der AHV/IV, Hilflosenentschädigung, Krankenkassenleistungen aus der
Grundversicherung, Rückerstattungen der Krankenkassen, Steuerrückerstattungen
und Sozialhilfeleistungen (inkl. Pflegekostenbeiträge).
Dem Revisorenbericht vom 11. Juli
2014.
ist zu entnehmen, dass der Bruttovermögensertrag für die Rechnungsperiode
vom 12. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 CHF 33‘438.00 betrage. Dabei
wurden jedoch bloss die Rentenleistungen einbezogen, nicht aber die
Bruttozinsen und Kursgewinne, welche zweifellos auch in diese Berechnung
miteinzubeziehen sind. Dem Buchhaltungsjournal sind am 31. Dezember 2012
Kursgewinne und Habenzinsen von insgesamt CHF 22‘496.72 zu entnehmen. In
die Rechnungsperiode des Beistands fallen davon die Hälfte, also
CHF 11‘248.36. Dies ergibt zusammen mit den Renten einen Bruttovermögensertrag
von CHF 44‘686.36. 5 % davon betragen CHF 2‘234.30. Dass eine Vereinbarung
mit dem Zweckverband der Sozialregion über eine zusätzliche Vergütung
vereinbart worden wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor bzw. zog diese
Behauptung in der Stellungnahme vom 8. Juni 2016 wieder zurück. Bezüglich
Spesen sind in der Zeiterfassung für das Jahr 2012 insgesamt 524 km ausgewiesen,
welche bei einer Kilometerentschädigung von CHF 0.70 zu CHF 366.80 zu
entschädigen sind. Somit ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis
31.
Dezember 2012 eine Entschädigung von CHF 2‘601.10
(CHF 2‘234.30 + CHF 366.80).
4.2
Für den restlichen Zeitraum vom
1.
Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ist die neurechtliche
Regelung von a§ 35sexies GT (heute § 88 GT) anzuwenden. Dabei ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach Abs. 3 zu entschädigen ist, da er
ein privater Mandatsträger ist, der über eine anerkannte Fachausbildung
verfügt, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der
Stundenansatz von CHF 100.00, welcher für Mandatsträger gilt, die
Angestellte einer Sozialregion sind, gerechtfertigt erscheint. Zuvor hatte nämlich
eine Privatperson ohne diese Fachausbildung das Beistandsamt ausgeführt und
angegeben, die Aufgabe müsse künftig durch einen professionellen Mandatsträger
erledigt werden und das Mandat war denn auch in verschiedensten Aspekten
komplex. Die Fachausbildung des Beschwerdeführers war deshalb für die
Mandatsführung unverzichtbar und der Stundenansatz von CHF 100.00 somit
auch gerechtfertigt. Nicht extra in Rechnung gestellt werden dürfen hingegen
die geltend gemachten Spesen, da diese mit dem Stundenansatz von
CHF 100.00 bereits abgedeckt sind (Abs. 3 Satz 2).
Nicht zutreffend ist die Behauptung
der Vorinstanz, wonach die Obergrenze der Entschädigung nach Abs. 1 auch in
Bezug auf Abs. 3 gelte, nachdem Abs. 1 ausdrücklich Abs. 3 und 4 vorbehält. Die
Behauptung der Vorinstanz entbehrt damit jeglicher Grundlage. Fragen könnte man
sich allenfalls, wie es sich rechtfertigt, dass ein Sozialarbeiter für jegliche
Verrichtungen einen Stundenansatz von CHF 100.00 verrechnen darf, während
ein Treuhänder oder Rechtsanwalt laut Abs. 4 ein Honorar nach dem anwendbaren
Berufstarif lediglich für diejenigen Verrichtungen beanspruchen darf, für die
berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind, ansonsten aber nach Massgabe der Absätze
1.
und 2 zu entschädigen ist. Da dies aber im Gesetzeslaut so vorgesehen ist, entspricht
dies offenbar dem Willen des Gesetzgebers, weshalb sich daraus für den
vorliegenden Fall nichts ableiten lässt. Der Beschwerdeführer ist für seinen Aufwand
im Jahr 2013 mit CHF 100.00 pro Stunde zu entschädigen.
Im Zeitraum vom 1. Januar bis
31.
Dezember 2013 wies der Beschwerdeführer einen Aufwand von 321.36
Stunden aus, was bei einem Stundenansatz von CHF 100.00 eine Entschädigung
von CHF 32‘136.00 ergibt. Der Auslagenersatz kann dabei nicht zusätzlich
entschädigt werden.
4.3
Für die gesamte Zeitperiode vom
1.
Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ist der Beschwerdeführer somit
für die Mandatsführung für B.___ und C.___ mit CHF 34‘737.10
(CHF 2‘601.10 + CHF 32‘136.00) zu entschädigen und zu verpflichten,
die zu viel bezogene Mandatsträgerentschädigung von CHF 7‘736.75
(CHF 42‘473.85 – CHF 34‘737.10) zurückzuerstatten.
5.
Anzumerken bleibt, dass die
verbeiständeten Personen im vorliegenden Fall wohlhabend sind und die Kosten
für die sehr gute und umfassende Betreuung durch den Beistand ohne Probleme zu
bezahlen vermögen. Da bei der Bemessung der angemessenen
Mandatsträgerentschädigung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch
die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person miteinzubeziehen ist, müsste
wohl bei einer Person, die in bescheideneren finanziellen Verhältnissen lebt,
kritischer geprüft werden, welche Aufwendungen des Beistands tatsächlich nötig
sind und entschädigt werden können, und welche als übertrieben und unnötig zu
werten sind und deshalb nicht entschädigt werden könnten. Dies kann hier offen
bleiben, zumal keine derartigen übertriebenen Aufwendungen erkennbar sind oder
von der Vorinstanz geltend gemacht wurden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Entscheid vom 21. Januar
2016.
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu ist in
dem Sinn zu ändern, dass die Entschädigung für die Führung der Mandate der B.___
und C.___ vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013 auf CHF 34‘737.10
(statt CHF 19'973.85) festzusetzen ist (Ziff. 3.3) und der Beschwerdeführer
zu verpflichten ist, die zu viel bezogene Mandatsträgerentschädigung von
CHF 7‘736.75 (statt CHF 22‘500.00) auf das Konto der betroffenen
Personen zu überweisen (Ziff. 3.4). Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
ca. zu 2/3 obsiegt, weshalb er an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
1/3, also CHF 350.00 zu bezahlen hat. Die restlichen Kosten gehen zu
Lasten des Kantons Solothurn. Zudem ist dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens auszurichten. Mit Kostennote vom 8. November
2016.
macht Rechtsanwältin Corinne Saner einen Aufwand von 11.83 Stunden zu
CHF 250.00/Std., Auslagen von CHF 348.00 sowie 8 %
Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 3‘570.85 geltend. Dieser Aufwand erscheint
gerechtfertigt. 2/3 davon betragen CHF 2‘380.55 und sind dem
Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die in der Verfügung vom 21. Januar 2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu unter Ziffer 3.3 festgesetzte Mandatsträgerentschädigung
wird auf CHF 34‘737.10 erhöht und der nach Ziffer 3.4 zurückzuerstattende
Betrag wird auf CHF 7‘736.75 reduziert.
2. A.___ hat CHF 350.00 an die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2‘380.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann