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Entscheid

VWBES.2016.70

Beistandschaftshonorar

14. November 2016Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist Beistand von B.___ und

deren Ehemann C.___.

2. Mit Entscheid vom 21. Januar

2016 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein Bericht und Rechnung des Beistands für die Zeit vom

1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 und setzte die Mandatsträgerentschädigung

für die Führung beider Mandate zusammen auf CHF 19‘973.85 fest (Ziffer

3.3). Der Beistand wurde angewiesen, die zu viel bezogene Mandatsträgerentschädigung

von CHF 22‘500.00 auf das Konto der betroffenen Person zu überweisen.

3. Mit Beschwerde vom 24. Februar

2016 gelangte der Beistand, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt),

vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner, an das Verwaltungsgericht und

ersuchte um Aufhebung der Ziffern 3.3 und 3.4 des angefochtenen Entscheids

sowie um Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung auf CHF 42‘473.85,

eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die KESB

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Vernehmlassung vom

18. März 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

5. Am 8. Juni 2016 liess der

Beschwerdeführer weitere Bemerkungen einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS

211.

]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Vorliegend geht es um die

Mandatsentschädigung für die Zeitperiode vom 1. Juli 2012 bis

31.

Dezember 2013. Innerhalb dieser Zeitperiode hat sich die Gesetzeslage

verändert.

2.1

Bis zum 31. Dezember 2012

galt folgende Regelung: Laut aArt. 416 ZGB hat der Vormund Anspruch auf eine

Entschädigung, die aus dem Vermögen des Bevormundeten entrichtet und von der

Vormundschaftsbehörde für jede Rechnungsperiode nach der Mühe, die die

Verwaltung verursacht, und nach dem Ertrag des Vermögens festgesetzt wird.

Gemäss a§ 143 Abs. 1 EG ZGB beträgt die Entschädigung des Vormundes für die Betreuung und die

Einkommens- und Vermögensverwaltung 5 % der von ihm eingenommenen

Brutto-Vermögenserträgnisse, mindestens aber einen vom Departement festgelegten

Betrag. Für besondere oder ausserordentliche

Bemühungen kann in Absprache mit der Vormundschaftsbehörde eine zusätzliche

Vergütung geltend gemacht werden (Abs. 2). Ausserdem hat der Vormund Anspruch

auf Ersatz seiner Auslagen (Abs. 3). Die Kosten gehen zulasten des Mündelvermögens

oder, wenn keines vorhanden ist, zulasten der Einwohnergemeinde (Abs. 4).

2.2

Seit

1.

Januar 2013 gilt folgende Regelung: Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand

oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz

der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand

oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an

den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der

Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität

der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die

Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den

Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt

werden können (Abs. 3).

Laut § 119 EG ZGB hat die von der

Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie

nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der

Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und

zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120

EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende

Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem

kantonalen Gebührentarif.

Nach a§ 35sexies des

kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) (entspricht dem heutigen § 88 GT)

beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für

die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00,

für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00

und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis

CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Entschädigung der notwendigen

Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger,

die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00.

Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine

anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar

ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Absatz

4.

regelt die Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder gleichwertig

ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes Mandat wahrnehmen.

Die Botschaft des Regierungsrats vom

30.

August 2011 zu diesem Paragraphen enthält keine weiter ausführenden

Angaben zur Regelung für private Mandatsträger mit anerkannter Fachausbildung.

2.3

Gemäss Art. 14 Abs. 1 der

Schlusstitel zum ZGB gilt für den Erwachsenenschutz das neue Recht, sobald die

Änderung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten ist. Somit sind auf die

Rechnungsperiode vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 die

altrechtlichen Bestimmungen und für die Periode vom 1. Januar 2013 bis

31.

Dezember 2013 die neurechtlichen Bestimmungen anzuwenden (vgl. Natascia

Nussberger: Umsetzung des neuen Erwachsenenschutzrechts – Übergangsbestimmungen,

in ZKE 2012/4 S. 272 f.; gleich auch Ruth Reusser: Vom alten zum neuen Erwachsenenschutzrecht:

Das intertemporale Recht, in ZKE 2012/12 S. 1735; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der

Schlusstitel zum ZGB).

2.4

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen

Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die

wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im

Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,5A_319/2008 E. 4.1, BGE

116.

II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche

Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines

komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften,

und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen

als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf

die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Setzt der von der

Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag hingegen keine besonderen

Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar,

die Höhe der Entschädigung vom Beruf des Beistandes abhängig zu machen. Könnte

bspw. eine einfache Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien

besorgt werden, so hat der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt

wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte

massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen

des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des

Beistandes gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in

Rechnung gestellt werden. Der Kanton hat bei der Festlegung von Grundsätzen für

die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen im Rahmen der vom Bundesgericht

entwickelten Vorgaben. Es ist auf jeden Fall nicht Ziel des neuen Erwachsenenschutzrechts,

die Führung von Beistandschaften zu einem freien Beruf zu machen, aus dem eine

Person leben kann. Vielmehr ist neben treuhänderischen Prinzipien auch dem

sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes bei der Festsetzung der Ansätze

Rechnung zu tragen. Sind dem Beistand hohe Entschädigungen zu bezahlen, so könnte

dies dazu führen, dass von einer Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde abgesehen

wird und die Angehörigen einer hilfsbedürftigen Person sich zu deren Nachteil

irgendwie «durchwursteln» (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Ruth E.

Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 404 ZGB

N 18 ff.).

3.1

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, er sei ausgebildeter Sozialarbeiter und sei mit Ernennungsakten vom

12.

Juli 2012 durch die Vormundschaftsbehörde [...] als Beistand von B.___

und C.___ ernannt worden. Er habe Bericht und Rechnung sowie die detaillierte

Zeit- und Spesenabrechnung betreffend die beiden Mandate dem Zweckverband der

Sozialregion [...] eingereicht. Aus dem Bericht gehe hervor, dass das Honorar

des Beistandes in Absprache mit der Sozialregion direkt den beiden Verbeiständeten

belastet werden sollte. Vereinbart worden sei eine Entschädigung von

CHF 99.00 pro Stunde. Der Beschwerdeführer habe für die Führung beider

Mandate für den Zeitraum von Juli 2012 bis Dezember 2013 insgesamt eine

Entschädigung von CHF 42‘473.85 geltend gemacht. Der Zweckverband der

Sozialregion habe der KESB eine Reduzierung der geltend gemachten Entschädigung

auf CHF 19‘973.85, verbunden mit einer Rückleistungspflicht des

Beschwerdeführers im Umfang von CHF 22‘500.00, beantragt, was diese ohne

nähere Begründung gutgeheissen habe. Die KESB habe für die ganze Zeitperiode

die neuen Bestimmungen herangezogen, obschon diese erst ab dem 1. Januar

2013.

gelten würden. Zudem habe sie die Pauschalen nach § 35sexies

Abs. 1 GT angewendet. Private Mandatsträger, welche über eine anerkannte

Fachausbildung verfügten, welche für die Mandatsführung unverzichtbar sei,

erhielten jedoch eine Entschädigung von CHF 100.00 pro Stunde, wenn dieser

Stundenansatz gerechtfertigt erscheine. Das vorliegende Mandat sei unter verschiedensten

Aspekten komplex gewesen, weshalb der Beschwerdeführer als ausgebildeter

Sozialarbeiter dafür eingesetzt worden sei und dieses nicht durch die Angestellten

des Zweckverbands der Sozialregion selbst geführt worden sei. So hätten

beispielsweise Selbstanzeigen bei der Steuerbehörde wegen steuerlich nicht

deklarierter finanzieller Mittel gemacht werden müssen, wozu der

Beschwerdeführer mit sehr hohem administrativem Aufwand für alle Transaktionen

Belege über den Zeitraum der letzten zehn Jahre habe besorgen müssen. Zudem

habe die Wohnsituation des Ehepaars neu organisiert und die medizinische

Betreuung von B.___, welche auf eine Beinprothese und ein Hörgerät angewiesen

sei, sichergestellt werden müssen. Auch seien Verhandlungen mit der

Ausgleichskasse erforderlich gewesen, welche den Anspruch auf Hilflosenentschädigung

abgelehnt habe. Es rechtfertige sich deshalb eine Entschädigung nach § 35sexies

Abs. 3 GT zu einem Stundenansatz von CHF 100.00. Wie dies anfänglich bei

der Übernahme der beiden Mandate vereinbart worden sei, sei die beantragte

Entschädigung dem Ehepaar bereits direkt belastet worden. Es sei unklar,

weshalb der Zweckverband der Sozialregion nun plötzlich entgegen der getroffenen

Vereinbarung eine Reduktion der Entschädigung beantrage und weshalb die KESB

dies bewillige.

3.2

Die KESB brachte dagegen vor,

hätte man die altrechtliche Regelung für die sechs Monate, welche im Jahr 2012

liegen, herangezogen, hätte der Beschwerdeführer dafür lediglich eine

Entschädigung von CHF 1‘671.90 (5 % von CHF 33‘438.00) sowie eine

kleinere Pauschalentschädigung für die Aufgabe der persönlichen Betreuung erhalten.

Durch die Anwendung der neurechtlichen Regelung habe dem Beschwerdeführer

kulanterweise ein höherer Betrag von CHF 4‘500.00 für die sechs Monate

zugesprochen werden können.

Soweit der Beschwerdeführer die

Anwendung von Abs. 1 statt Abs. 3 von § 35sexies GT bemängle,

verkenne er, dass auch die nach Abs. 3 bemessene Entschädigung zum

Stundenansatz von CHF 100.00 den in Abs. 1 festgelegten Maximalentschädigungen

unterlägen. Dem Beschwerdeführer sei der Maximalbetrag, welcher entschädigt werden

könne, zugesprochen worden. Dabei handle es sich nicht um eine Pauschale

sondern um einen Entschädigungsrahmen. Die KESB stelle die Anwendung von Abs. 3

des § 35sexies GT nicht in Abrede, doch hätte dies konsequenterweise

auch zur Folge, dass dem Beschwerdeführer nach dem Wortlaut des Gesetzes die

beantragte Spesenentschädigung von CHF 1‘473.85 aberkannt werden müsste.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf

eine mit dem Zweckverband der Sozialregion geschlossene Abmachung über einen

Stundenansatz von CHF 100.00 stützen wolle, müsste er dafür auf den

Zivilweg verwiesen werden. Ferner liege keine Vereinbarung zwischen dem

Beschwerdeführer und den verbeiständeten Personen bspw. über weitergehendere

Entschädigungsansprüche vor, welche im Übrigen der Zustimmung der KESB

unterliegen würden.

3.3

Der Beschwerdeführer lässt

bestreiten, dass die Entschädigung nach dem Stundenansatz von § 35sexies

Abs. 3 GT der Obergrenze von Abs. 1 unterliege, was sich bereits aus dem

Wortlaut ergebe, wonach Abs. 1 den Abs. 3 vorbehalte. Es bestehe weder eine

Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und den verbeiständeten Personen

noch mit dem Zweckverband der Sozialregion, da der Beschwerdeführer nach Treu

und Glauben habe davon ausgehen dürfen, nach dem Gebührentarif mit dem ihm

zustehenden Stundenansatz entschädigt zu werden.

4.1

Wie unter Ziffer 2.3 aufgezeigt,

ist die Entschädigung für die Zeitperiode vom 1. Juli 2012 bis

31.

Dezember 2012 nach der altrechtlichen Bestimmung von a§ 143 EG

ZGB zu berechnen und nicht nach der neurechtlichen, wie die Vorinstanz dies

gemäss eigenen Angaben «kulanterweise» getan hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers,

mit der Sozialregion sei eine Abmachung über einen Stundenansatz von

CHF 99.00 getroffen worden, wurde wieder zurückgezogen und wäre auch nicht

bewiesen gewesen. Somit bemisst die Entschädigung 5 %

der vom Beistand eingenommenen Brutto-Vermögenserträgnisse, mindestens aber

einen vom Departement festgelegten Betrag. Gemäss einem Kreisschreiben

des Amts für Gemeinden und soziale Sicherheit vom 28. Februar 2004 betreffend

«Entschädigung an den Vormund/Beirat/Beistand» beträgt die Entschädigung

mindestens CHF 600.00. Bestandteil des Brutto-Vermögensertra­ges seien

wiederkehrende Einkünfte im Sinne des Steuerrechts. Darunter fielen insbesondere

Arbeitslohn, Kinderzulagen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Erwerbsausfallentschädigungen,

AHV/IV- und andere Renten, Miet- und Pachterträge, Unterhaltsbeiträge und

Bruttozinsen. Nicht Bestandteil des Brutto-Vermögensertrags seien Ergänzungsleistungen

der AHV/IV, Hilflosenentschädigung, Krankenkassenleistungen aus der

Grundversicherung, Rückerstattungen der Krankenkassen, Steuerrückerstattungen

und Sozialhilfeleistungen (inkl. Pflegekostenbeiträge).

Dem Revisorenbericht vom 11. Juli

2014.

ist zu entnehmen, dass der Bruttovermögensertrag für die Rechnungsperiode

vom 12. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 CHF 33‘438.00 betrage. Dabei

wurden jedoch bloss die Rentenleistungen einbezogen, nicht aber die

Bruttozinsen und Kursgewinne, welche zweifellos auch in diese Berechnung

miteinzubeziehen sind. Dem Buchhaltungsjournal sind am 31. Dezember 2012

Kursgewinne und Habenzinsen von insgesamt CHF 22‘496.72 zu entnehmen. In

die Rechnungsperiode des Beistands fallen davon die Hälfte, also

CHF 11‘248.36. Dies ergibt zusammen mit den Renten einen Bruttovermögensertrag

von CHF 44‘686.36. 5 % davon betragen CHF 2‘234.30. Dass eine Vereinbarung

mit dem Zweckverband der Sozialregion über eine zusätzliche Vergütung

vereinbart worden wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor bzw. zog diese

Behauptung in der Stellungnahme vom 8. Juni 2016 wieder zurück. Bezüglich

Spesen sind in der Zeiterfassung für das Jahr 2012 insgesamt 524 km ausgewiesen,

welche bei einer Kilometerentschädigung von CHF 0.70 zu CHF 366.80 zu

entschädigen sind. Somit ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis

31.

Dezember 2012 eine Entschädigung von CHF 2‘601.10

(CHF 2‘234.30 + CHF 366.80).

4.2

Für den restlichen Zeitraum vom

1.

Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ist die neurechtliche

Regelung von a§ 35sexies GT (heute § 88 GT) anzuwenden. Dabei ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach Abs. 3 zu entschädigen ist, da er

ein privater Mandatsträger ist, der über eine anerkannte Fachausbildung

verfügt, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der

Stundenansatz von CHF 100.00, welcher für Mandatsträger gilt, die

Angestellte einer Sozialregion sind, gerechtfertigt erscheint. Zuvor hatte nämlich

eine Privatperson ohne diese Fachausbildung das Beistandsamt ausgeführt und

angegeben, die Aufgabe müsse künftig durch einen professionellen Mandatsträger

erledigt werden und das Mandat war denn auch in verschiedensten Aspekten

komplex. Die Fachausbildung des Beschwerdeführers war deshalb für die

Mandatsführung unverzichtbar und der Stundenansatz von CHF 100.00 somit

auch gerechtfertigt. Nicht extra in Rechnung gestellt werden dürfen hingegen

die geltend gemachten Spesen, da diese mit dem Stundenansatz von

CHF 100.00 bereits abgedeckt sind (Abs. 3 Satz 2).

Nicht zutreffend ist die Behauptung

der Vorinstanz, wonach die Obergrenze der Entschädigung nach Abs. 1 auch in

Bezug auf Abs. 3 gelte, nachdem Abs. 1 ausdrücklich Abs. 3 und 4 vorbehält. Die

Behauptung der Vorinstanz entbehrt damit jeglicher Grundlage. Fragen könnte man

sich allenfalls, wie es sich rechtfertigt, dass ein Sozialarbeiter für jegliche

Verrichtungen einen Stundenansatz von CHF 100.00 verrechnen darf, während

ein Treuhänder oder Rechtsanwalt laut Abs. 4 ein Honorar nach dem anwendbaren

Berufstarif lediglich für diejenigen Verrichtungen beanspruchen darf, für die

berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind, ansonsten aber nach Massgabe der Absätze

1.

und 2 zu entschädigen ist. Da dies aber im Gesetzeslaut so vorgesehen ist, entspricht

dies offenbar dem Willen des Gesetzgebers, weshalb sich daraus für den

vorliegenden Fall nichts ableiten lässt. Der Beschwerdeführer ist für seinen Aufwand

im Jahr 2013 mit CHF 100.00 pro Stunde zu entschädigen.

Im Zeitraum vom 1. Januar bis

31.

Dezember 2013 wies der Beschwerdeführer einen Aufwand von 321.36

Stunden aus, was bei einem Stundenansatz von CHF 100.00 eine Entschädigung

von CHF 32‘136.00 ergibt. Der Auslagenersatz kann dabei nicht zusätzlich

entschädigt werden.

4.3

Für die gesamte Zeitperiode vom

1.

Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ist der Beschwerdeführer somit

für die Mandatsführung für B.___ und C.___ mit CHF 34‘737.10

(CHF 2‘601.10 + CHF 32‘136.00) zu entschädigen und zu verpflichten,

die zu viel bezogene Mandatsträgerentschädigung von CHF 7‘736.75

(CHF 42‘473.85 – CHF 34‘737.10) zurückzuerstatten.

5.

Anzumerken bleibt, dass die

verbeiständeten Personen im vorliegenden Fall wohlhabend sind und die Kosten

für die sehr gute und umfassende Betreuung durch den Beistand ohne Probleme zu

bezahlen vermögen. Da bei der Bemessung der angemessenen

Mandatsträgerentschädigung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch

die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person miteinzubeziehen ist, müsste

wohl bei einer Person, die in bescheideneren finanziellen Verhältnissen lebt,

kritischer geprüft werden, welche Aufwendungen des Beistands tatsächlich nötig

sind und entschädigt werden können, und welche als übertrieben und unnötig zu

werten sind und deshalb nicht entschädigt werden könnten. Dies kann hier offen

bleiben, zumal keine derartigen übertriebenen Aufwendungen erkennbar sind oder

von der Vorinstanz geltend gemacht wurden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Entscheid vom 21. Januar

2016.

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu ist in

dem Sinn zu ändern, dass die Entschädigung für die Führung der Mandate der B.___

und C.___ vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013 auf CHF 34‘737.10

(statt CHF 19'973.85) festzusetzen ist (Ziff. 3.3) und der Beschwerdeführer

zu verpflichten ist, die zu viel bezogene Mandatsträgerentschädigung von

CHF 7‘736.75 (statt CHF 22‘500.00) auf das Konto der betroffenen

Personen zu überweisen (Ziff. 3.4). Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

ca. zu 2/3 obsiegt, weshalb er an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

1/3, also CHF 350.00 zu bezahlen hat. Die restlichen Kosten gehen zu

Lasten des Kantons Solothurn. Zudem ist dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens auszurichten. Mit Kostennote vom 8. November

2016.

macht Rechtsanwältin Corinne Saner einen Aufwand von 11.83 Stunden zu

CHF 250.00/Std., Auslagen von CHF 348.00 sowie 8 %

Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 3‘570.85 geltend. Dieser Aufwand erscheint

gerechtfertigt. 2/3 davon betragen CHF 2‘380.55 und sind dem

Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die in der Verfügung vom 21. Januar 2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu unter Ziffer 3.3 festgesetzte Mandatsträgerentschädigung

wird auf CHF 34‘737.10 erhöht und der nach Ziffer 3.4 zurückzuerstattende

Betrag wird auf CHF 7‘736.75 reduziert.

2. A.___ hat CHF 350.00 an die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2‘380.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann