VWBES.2016.8
Anschlussgebühren
7. März 2017Deutsch10 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 12
Art. 29 und 30 GBV. Massgebend für die Höhe der
Anschlussgebühr ist das im Zeitpunkt des Anschlusses gültige Reglement der
Gemeinde. Die Gebühren sind geschuldet, wenn der Anschluss erfolgt und die
Benutzung möglich ist. Wird der Anschluss vorgängig erstellt, entsteht die
Gebührenpflicht mit der späteren Fertigstellung des Gebäudes. Die Gebühren nach
GBV sind vom Gemeinderat zu verfügen, allenfalls auf Einsprache gegen die von
der Verwaltung ausgestellte bestrittene Rechnung.
Sachverhalt
Der Architektin A.___ wurde durch die
Einwohnergemeinde B.___ für den Neubau von 10 Reiheneinfamilienhäusern in drei
Baukörpern auf Grundbuch Nr. 427 an der [...]strasse die Baubewilligung
erteilt. Die Gemeinde liess darauf die geplante [...]strasse bauen. Im Zuge des
Baus der [...]strasse liess die Architektin die vorgesehenen Anschlussleitungen
für Wasser und Telecom soweit erstellen, dass die neue Strasse bei der
Fertigstellung nicht mehr tangiert würde. Nach Fertigstellung der Strasse
begann die Architektin zusammen mit dem Aushub (Baustart) das Erstellen der
Abwasserleitung vom Kontrollschacht südlich der geplanten Gebäude bis in die
öffentliche Kanalisationsleitung. Während des Baus beschloss die Gemeinde eine
Änderung ihres Reglements über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren sowie eine
Revision des Gebührentarifs und setzte diese rückwirkend in Kraft. Neu sollten
(u.a.) die Anschlussgebühren für die Wasserversorgung und die
Abwasserentsorgung (wie früher) wieder auf dem Gebäudeversicherungswert der
angeschlossenen Gebäude berechnet werden und nicht mehr auf Grund der
zonengewichteten Fläche der entsprechenden Grundstücke. Jeweils nach Eingang
der Schätzung der Gebäudeversicherung des jeweiligen Gebäudes erstellte die
Gemeindeverwaltung die Rechnung für Bau- und Anschlussgebühren (Wasser- und
Abwasser). Für die Gebäude A und B wurden die Anschlussgebühren auf der Basis
des alten Reglements nach der zonengewichteten Anschlussfläche berechnet und
von der Baugenossenschaft beglichen. Für das zuletzt erstellte Gebäude C wurden
die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser nach der Gebäudeversicherungssumme
bemessen und fielen dadurch höher aus. Die gegen die Rechnung erhobenen
Rechtsmittel an die Gemeinde und an die kantonale Schätzungskommission wurden
abgewiesen. Auch das Verwaltungsgericht weist die erhobene Beschwerde im
Hauptpunkt ab.
Erwägungen
4.
Die Beschwerdeführerin macht
inhaltlich zunächst geltend, es handle sich bei der Gebührenerhebung um eine
unzulässig rückwirkende Anwendung des (neuen) Beitragsreglements der Gemeinde.
4.1
Gerügt wird zunächst, massgebend für
das Inkrafttreten könne nur der Zeitpunkt der regierungsrätlichen Genehmigung
sein, nicht derjenige des Gemeindeversammlungsbeschlusses und schon gar nicht
ein vor diesem Datum liegender Zeitpunkt. Die Gemeinde macht geltend, es läge
eine unproblematische zulässige Rückwirkung vor.
Nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln des Verwaltungsrechts gilt ein Erlass ab dem
Zeitpunkt seines Inkrafttretens, dessen Zeitpunkt im Erlass selber festgesetzt
wird. Er gilt für Vorgänge, die sich zur Zeit seiner Geltung abspielen. Die
unverzügliche und ungeteilte Inkraftsetzung neuer Erlasse bildet den Normalfall
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Allg. Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 258 f.;
Tschannen/Zimmerli/Müller, Allg. Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 8
ff.). Eine (echte) Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie
ausdrücklich angeordnet, zeitlich mässig und durch triftige Gründe
gerechtfertigt ist, keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirkt und nicht in
wohlerworbene Rechte eingreift (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 266 ff.;
Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 Rz. 23 ff.).
Nach solothurnischem Recht sind die von
der Gesetzgebung vorgeschriebenen rechtsetzenden Gemeindereglemente nur gültig,
wenn sie vom Departement, dessen Sachgebiet sie betreffen, genehmigt worden
sind, wobei abweichende gesetzliche Regelungen vorbehalten bleiben (§ 209
Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]). § 118 PBG bestimmt, dass für Reglemente der
Gemeinden im Bereich der Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der
Regierungsrat Genehmigungsbehörde ist. Die Genehmigung ist konstitutiv (z.B.
SOG 2008 Nr. 16, SOG 1978 Nr. 31). Ein Inkrafttreten des geänderten Reglements
per Datum des Genehmigungsentscheides vom 13. August 2013 ist also (auch nach
Auffassung der Beschwerdeführerin) jedenfalls unproblematisch.
Ob mit dem im Erlass selber bestimmten
Inkrafttreten per 1. Juni 2013 überhaupt eine echte Rückwirkung vorliegt, da
der Anschluss ja weiterdauert (verneint z.B. für Kanalisationsanschlüsse von
Imboden/Rhinow, Ergänzungsband Krähenmann, Basel 1990, Nr. 16 B III e mit
Hinweisen), und ob deren Voraussetzungen vorlägen – wobei wohl ausschliesslich
die «triftigen Gründe» dagegen stehen könnten, weil die Rückwirkung
ausdrücklich im Erlass angeordnet und mit einer Dauer von maximal zwei Monaten
offensichtlich zeitlich mässig ist – kann jedoch offen bleiben, wenn der
Zeitpunkt des Anschlusses nach der regierungsrätlichen Genehmigung vom 13.
August 2013 erfolgte.
4.2
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, das Grundstück GB Nr. 427 sei bereits im Mai bzw. Juni 2012 an die
Wasserversorgung angeschlossen worden und der Anschluss an das
Kanalisationsnetz sei am 22./23. Mai 2013 erfolgt. Massgebend für den Zeitpunkt
des Anschlusses sei nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern deren
Möglichkeit.
Die Gemeinde macht geltend, zu diesen
Zeitpunkten sei noch nicht einmal mit dem Bau des Wohngebäudes auf Baufeld C
begonnen worden; die Anschlüsse seien erst kurz vor der Installation der
Wasseruhr Ende Dezember 2014 erfolgt.
4.3
Der Zeitpunkt des Anschlusses, auf
welchen es nach der solothurnischen Gesetzgebung ankommt (oben Erw. 2) ist im
Gesetz bzw. in der GBV nicht explizit definiert. Immerhin macht bereits das
Gesetz in § 116 Abs. 3 PBG klar, dass die Inanspruchnahme der
Erschliessungsanlage von entscheidender Bedeutung ist. Aus der ergänzenden GBV
geht das noch deutlicher hervor. Die Gebührenverfügung bzw. die Rechnung für
die Anschlussgebühr darf nicht vor der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage
erfolgen (§ 30 Abs. 1 GBV).
Wenn die Gebäudeversicherungsschätzung
als Grundlage für die Berechnung der Gebühr dient, ergibt sich daraus ohne
weiteres, dass die Gebühr erst nach der Einschätzung des Gebäudes definitiv
berechnet werden kann. Diese Einschätzung kann erst nach Fertigstellung des
Gebäudes erfolgen, also in einem Zeitpunkt, der unter Umständen einige Zeit
nach der Inanspruchnahme der Anlage liegt und nicht als Zeitpunkt des
Anschlusses massgebend sein kann.
Mit der Beschwerdeführerin ist davon
auszugehen, dass es für den Zeitpunkt des Anschlusses auf die Möglichkeit der
Inanspruchnahme ankommt. Dies entspricht auch der Lehre und langjähriger Praxis
(vgl. z.B. SOG 2011 Nr. 21). Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren sind
geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren Benutzung
möglich ist (so schon Rhinow/Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Auflage 1990, Nr. 110 B VII).
Die Gebührenpflicht entsteht «erst mit der tatsächlichen Möglichkeit der
Inanspruchnahme, d.h. mit dem Kanalisationsanschluss bzw., wenn dieser
vorgängig erstellt wird, mit der späteren Erstellung des Gebäudes»
(Imboden/Rhinow, a.a.O., 5. Aufl. 1976, mit weiteren Hinweisen). Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin kann es also nicht auf den Zeitpunkt
ankommen, in welchem vor oder zu Beginn der Erstellung des Gebäudes (vorweg)
die Leitungen gebaut und mit dem Gemeindeleitungsnetz verbunden werden. Allein
damit ist noch keine Inanspruchnahme dieser Anlagen möglich, schon gar nicht,
wenn wie im vorliegenden Fall bei den Wasserleitungen nur Stummel aus der in
der Strasse liegenden Leitung in das später überbaute Grundstück bis in die
Nähe der vorgesehenen Anschlusspunkte geführt werden und bei der
Abwasserleitung erst die gemeinsame interne Sammelleitung für die drei
geplanten Gebäude erstellt wird. Notwendig ist vielmehr die Verbindung des
anzuschliessenden Gebäudes und dessen Fertigstellung mindestens bis zu einem Ausmass,
in welchem die Erschliessungsanlagen vom Gebäude aus tatsächlich benutzt werden
können, was in aller Regel mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die Nutzer
zusammenfallen dürfte.
Der Zeitpunkt Mai bis Juli 2012, in
welchem im Zusammenhang mit dem Bau der [...]strasse drei Abzweiger aus der
Gemeindewasserleitung in der [...]strasse für die geplanten drei Wohnbauten bis
in das Baugrundstück geführt wurden, spielt demnach keine Rolle, ebenso wenig
wie der Zeitraum 22./23. Mai 2013, in welchem die Abwasserleitung auf dem
Baugrundstück erstellt und mit der Gemeindeleitung verbunden wurde. Dass die
Überbauung in diesem Zeitpunkt an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
wurde, wie von der Beschwerdeführerin behauptet wurde, ist offensichtlich
falsch, existierte die Überbauung doch zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht. Da
im zu beurteilenden Fall mit dem Bau des Gebäudes (auf Baufeld C) erst im Mai
oder Anfang Juni 2014 begonnen wurde (Schnurgerüstabnahme am 3. Juni 2014, vgl.
oben Erw. I.8; Protokoll IV, S. 4), ist klar, dass der Zeitpunkt des
Anschlusses jedenfalls unter der Herrschaft des (genehmigten) neuen
Gemeinderechts erfolgte. Ob der Zeitpunkt des Einbaus der Wasseruhr (Dezember
2014) massgebend ist oder ein etwas weiter zurückliegender Fertigstellungstermin
oder erst der Zeitpunkt des Bezugs im Februar 2015, ist also ebenfalls
unerheblich.
4.4
Eine unzulässige Rückwirkung kann
also schon wegen des Zeitpunkts des Anschlusses nicht vorliegen. Dieser liegt
jedenfalls mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des geänderten Rechts. Die
Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet. (…)
7.1
Schliesslich wird die von der
Beschwerdekommission der Gemeinde erhobene Entscheidgebühr als ungesetzlich
gerügt, weil das Verfahren vor erster Instanz gemäss § 37 Abs. 1 VRG
unentgeltlich sei und das Einspracheverfahren der Gewährung des rechtlichen
Gehörs diene.
7.2
Die Gemeinde macht in ihrer
Stellungnahme vom 3. März 2016 geltend, es wäre stossend, wenn die Gemeinde die
Kosten zu tragen hätte, wenn das Verfahren doch von der Beschwerdeführerin
ausgelöst und die entsprechende Dienstleistung in Anspruch genommen worden sei.
7.3
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz
sieht in § 37 Abs. 1 die Gebührenfreiheit vor erster Instanz nur vor, wenn
nichts anderes bestimmt ist. Der kantonale Gebührentarif enthält jedoch
zahlreiche Bestimmungen, welche für erstinstanzliche Verfügungen und
Verrichtungen von kantonalen Behörden Gebühren vorsehen. § 37 Abs. 4 VRG behält
ausdrücklich die Gebührentarife der Gemeinde vor. Dieser Vorbehalt betrifft
Geschäfte, welche der Abwicklung von Gemeinderecht oder der Anwendung von
höherrangigem Recht in der Kompetenz der Gemeinde dienen und ist Ausdruck oder
Abbildung der Gemeindeautonomie.
Die Gemeinde [...] hat in ihrer
Gemeindeordnung eine Beschwerdekommission installiert, welche kommunal letzte
Beschwerdeinstanz gegen Beschlüsse, Entscheide und Verfügungen von Kommissionen
und Beamten ist (§ 39 Abs. 1 Gemeindeordnung vom 7. Dezember 2009, letztmals
ergänzt am 8. Dezember 2014). Für Entscheide der Beschwerdekommission ist im
Gebührentarif vom 7. Dezember 2009 in § 22 Abs. 1 eine «Spruchgebühr» von CHF
50.00
bis 1‘000.00 vorgesehen.
7.4
Bereits aus der Gemeindeordnung als
«Verfassung» der Gemeinde ergibt sich, dass die Beschwerdekommission nur
zuständig zum Erlass von Entscheiden ist, die Beschwerden oder Einsprachen
gegen Entscheide und Verfügungen von Kommissionen und Beamten der Gemeinde
betreffen. Die am 17. Juni 2013 geänderte Bestimmung von § 22 Abs. 1 des
Reglements über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren, nach welcher neu statt
beim Gemeinderat bei der Beschwerdekommission Einsprache gegen Gebühren- und
definitive Beitragsverfügungen erhoben werden kann, widerspräche sowohl der
Gemeindeordnung wie auch dem übergeordneten kantonalen Recht (§ 116 PBG und §
35.
GBV), soweit damit die Entscheidkompetenz auf die Beschwerdekommission
verlagert werden sollte. § 22 Abs. 2 des Reglements sieht denn auch (weiterhin)
in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor, dass die Einspracheentscheide
des Gemeinderates innert 10 Tagen bei der kantonalen Schätzungskommission
angefochten werden können. § 22 Abs. 1 des Gemeindereglements kann deshalb
gültig höchstens regeln, wo die Einsprache gegen eine Gebührenrechnung der
Verwaltung eingereicht werden soll, sofern es sich um eine Gebühr handelt, die
sich auf das PBG stützt und in der GBV geregelt ist. Die Beschwerdekommission
kann dann höchstens einen Antrag an den Gemeinderat stellen. Zum
Einspracheentscheid zuständig ist immer der Gemeinderat, dessen Entscheid an
die Schätzungskommission weitergezogen werden kann. Mangels Entscheidkompetenz
der Beschwerdekommission hinsichtlich von Gebühren- und Beitragsverfügungen
kann natürlich auch keine Spruchgebühr nach dem Gebührentarif der Gemeinde
erhoben werden.
Man muss sich sogar fragen, ob im
vorliegenden Fall überhaupt je eine gültige Gebührenverfügung erlassen wurde,
kann doch eine blosse Rechnung, die von der Verwaltung ausgestellt wird, in
aller Regel nicht eine Gebührenverfügung für Anschluss-, Benützungs- oder
Beitragsverfügungen nach der kantonalen Grundeigentümerbeitragsverordnung
ersetzen, jedenfalls nicht, solange sie nicht unbestritten bleibt und bezahlt
wird (SOG 2012 Nr. 17 E. 4.2 mit Hinweisen). Sobald eine solche Rechnung
bestritten wird, ist eine entsprechende Verfügung zu erlassen, und zwar vom
Gemeinderat, sei dies nun direkt oder in einem «Einspracheverfahren». Da die
Beschwerdeführerin jedoch nicht bestreitet, dass ein Entscheid der Gemeinde
vorliegt, dieser unterdessen durch ein Urteil der Schätzungskommission ersetzt
wurde und der Gemeinderat sich in der Zwischenzeit jedenfalls mit der
Angelegenheit beschäftigt und den von der Beschwerdekommission eingenommenen
Standpunkt bekräftigt hat, käme einem unnötigen Leerlauf gleich, wenn nochmals
dieselbe Gebühr vom Gemeinderat formell richtig verfügt und das
Beschwerdeverfahren wiederholt werden müsste.
7.5
Die Beschwerde erweist sich
jedenfalls in diesem Punkt als begründet und die von der Beschwerdekommission
erhobene Entscheidgebühr als ungesetzlich. (…)
Verwaltungsgericht, Urteil vom
7.
März 2017 (VWBES.2016.8)