VWBES.2016.80
Wohnkosten
16. Dezember 2016Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Dezember 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit,
2. Soziale
Dienste der Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
(Wohnkosten)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde bis am 31. August 2015 durch
die Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (nachfolgend SDMUL)
unterstützt. Aufgrund ihres Umzuges per 1. August 2015 von [...] nach Solothurn
wird sie seit dem 1. September 2015 durch die Sozialen Dienste der Stadt
Solothurn (nachfolgend SDS) sozialhilferechtlich unterstützt. A.___ wohnt in
einer 3.5-Zimmer-Wohnung. Der Mietzins inkl. Nebenkosten beträgt CHF 1‘320.00.
2. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2015
stellten die SDS unter anderem fest, dass die Wohnkosten von A.___ die
Richtlinien der SDS überschreiten würden. A.___ habe als zugezogene
Sozialhilfebezügerin Kenntnis von den Mietzinsrichtlinien der SDS und sei von
den SDMUL auf diese aufmerksam gemacht worden. Es werde empfohlen, eine
günstigere Wohnung zu beziehen, da sie ab dem 1. September 2015 Anspruch auf
Mietkosten von maximal CHF 850.00 inkl. Nebenkosten habe.
3. Die mit Schreiben vom 24. Oktober
2015 dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (nachfolgend
DdI genannt) mit Verfügung vom 15. Februar 2016 ab mit der Begründung, eine
Internetrecherche zum Zeitpunkt des Entscheides habe ergeben, dass neben einer
2-Zimmer-Wohnung mehrheitlich 1- oder 1.5 –Zimmer-Wohnungen in der Höhe von CHF
850.00 inkl. Nebenkosten in Solothurn erhältlich seien. Ein Mietzins von CHF
1‘320.00 inkl. Nebenkosten für einen 1-Personen-Haushalt liege mit CHF 470.00
deutlich über dem maximalen Mietzinsansatz. Auch wenn sich die
Beschwerdeführerin tatsächlich auf eine Mietzinsübernahme von CHF 1‘100.00
hätte verlassen dürfen, was jedoch aufgrund der erfolgten Aufklärung durch die
SDMUL zu verneinen sei, so läge die jetzige Miete dennoch CHF 220.00 über dem
maximalen Mietzinsansatz. Aus den Akten seien keinerlei Hinweise dafür
ersichtlich, dass die Tochter von A.___ wieder zu ihr in die Wohnung ziehen
werde, zumal ihre Wohnsituation derzeit geregelt sei. Auch liege keine
besondere Verwurzelung vor, da A.___ erst seit kurzer Zeit in dieser Wohnung
wohne. In Bezug auf die Gesundheit sei festzuhalten, dass das eingereichte
Zeugnis bereits über ein Jahr alt sei und sich damals auf den bevorstehenden
Umzug in [...] bezogen habe. Zudem gehe daraus auch nicht hervor, dass ein
Umzug gänzlich unmöglich wäre.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 5. März 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 3. Februar 2016 (recte:
15. Februar) sei aufzuheben und ein erhöhter Mietzins rückwirkend per September
2015 zu gewähren. Mit Beschwerdebegründung vom 29. März 2016 machte die
Beschwerdeführerin insbesondere geltend, nach Treu und Glauben habe sie sich
auf die Mietzinsübernahme im Umfang von CHF 1‘100.00, die ihr zuvor die SDMUL
gewährt hätten, verlassen dürfen, vorallem auch im Hinblick auf ihre
Pensionierung im Oktober 2016. Zudem sei die Wohnsituation mit ihrer Tochter
noch nicht gänzlich geklärt. Auch sei sie mit [...] sehr verwurzelt. Gesundheitlich
sei sie angeschlagen und seit langer Zeit, und bis auf weiteres, nicht
arbeitsfähig. Überdies seien die SDS befangen bzw. hätten ihr gegenüber Vorurteile,
was ihr schwer zu schaffen mache.
5. Mit Schreiben vom 6. April 2016
hielt das DdI an der Verfügung vom 15. Februar 2016 fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Stellungnahme vom 18. April
beantragten die SDS ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Die Sozialhilfe bezweckt die
Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche
Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration
(§ 147 Abs. 2 SG). Die Sozialhilfe umfasst vor allem Dienstleistungen, Sach-
und Geldleistungen (§§ 149 f. SG). Die wirtschaftliche Hilfe ist als
Grundpfeiler der sozialen Unterstützung zu verstehen und hat den Zweck, allen
Menschen eine Lebensgrundlage zu garantieren. Wirtschaftliche Hilfe bemisst
sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den von der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien). Der
Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der
SKOS-Richtlinien festlegen (Abs. 2).
2.2
Die bedürftige Person trifft die
Pflicht, sich wirtschaftlich zu verhalten bzw. die Notlage soweit als möglich
zu vermindern (SKOS-Richtlinie A.5.2). Eine hilfesuchende Person hat demnach
alles Zumutbare zu unternehmen, um die Beanspruchung der Sozialhilfe zu
minimieren. Dazu gehört auch, die Mietzinskosten für die eigene Wohnung so tief
wie möglich zu halten, d.h., dass Sozialhilfebezüger grundsätzlich eine Wohnung
mit einem tiefen Mietzins mieten sollen.
2.3
Wohnkosten werden nach § 93 Abs. 1
lit. b Sozialverordnung (BGS 831.2) maximal bis zur ortsüblichen Höhe vergütet.
Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung an auf die
ortsübliche Höhe herabgesetzt werden.
Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien sieht
vor, dass der Wohnungsmietzins nur soweit anzurechnen ist, als er im ortsüblichen
Rahmen liegt. Dem Handbuch Sozialhilfe des Kantons Solothurn (http://www.so.ch/departemente/inneres/soziale-sicherheit/
themen/notlagen/sozialhilfe/handbuch/m/m_03_mietzins.pdf) ist zu entnehmen,
dass der ortsübliche Mietszins von den Sozialkommissionen nach den
entsprechenden Mittelwerten in einer Richtlinie festzusetzen ist. Dies wurde
durch die SDS im Formular
«Auskunft Mietzins» vorgenommen. Danach ist für eine erwachsene Person ein Richtmietzins
inkl. Nebenkosten von CHF 850.00 für zwei Zimmer und für zwei erwachsene
Personen CHF 1‘100.00 für drei Zimmer auszurichten.
2.4
Bei der Anwendung der
Mietzinsrichtwerte sind zwei Dinge zu beachten: Einmal muss die
Bedarfsberechnung der Realität entsprechen. So sind Richtlinien über Mietkosten
nur solange richtig und anwendbar, wie genügend Wohnungen im entsprechenden
Preissegment vorhanden sind, die auch an Sozialhilfebezüger vermietet werden.
Zum andern gilt im Sozialhilferecht das Prinzip der Individualisierung. Dies
verlangt, dass Hilfeleistungen dem Einzelfall angepasst werden müssen. Die
Festlegung der Mietkosten in der Bedarfsrechnung ist davon trotz aller möglichen
Objektivierung nicht ausgenommen. Welche Wohnsituation für eine bedürftige
Person angezeigt erscheint, bedarf der individuellen Abklärung, und die
Sozialkommission ist verpflichtet, von einer Richtlinie über Mietkosten abzuweichen,
sollte der Einzelfall dies gebieten.
3.
Aufgrund der Aktenlage ist
vorliegend von einem 1-Personen-Haushalt auszugehen. Die Tochter der Beschwerdeführerin
ist bereits im Dezember 2014 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und wohnt
gemäss Untermietvertrag vom 15. Mai 2015 seit dem 1. Juli 2015 in einem
möblierten Zimmer an der [...]strasse 9 in [...]. Es sind keinerlei Hinweise
ersichtlich, dass die Tochter wieder zur Beschwerdeführerin ziehen wird.
Eine Internetrecherche zum Zeitpunkt
des Gerichtsentscheides zeigt auf, dass zurzeit in Solothurn keine 2-Zimmer-Wohnungen
für einen Mietzins von maximal CHF 850.00 zu mieten sind. Die ausgeschriebenen
fünf 2-Zimmer-Wohnungen auf comparis.ch haben einen Mietzins zwischen
CHF 880.00 und CHF 1‘350.00. Es ist somit nicht realistisch, in Solothurn
eine 2-Zimmer-Wohnung für CHF 850.00 zu finden. Auch die von der Vorinstanz
vorgenommene Internetrecherche im Zeitpunkt ihres Entscheides ergab bloss eine
einzige 2-Zimmer-Wohnung zu diesem Preis; alle übrigen Wohnungen in diesem
Preisrahmen verfügten nur über 1 oder 1 ½ Zimmer.
Die Beschwerdeführerin unterzeichnete
am 26. Juni 2015 den Mietvertrag für die neue Wohnung in Solothurn. Mit
Schreiben vom 8. Juli 2015 teilten die SDMUL der Beschwerdeführerin mit, da sie
ab August eine neue Wohnung habe, sei das Budget angepasst worden. Es würden
Mietkosten von CHF 1‘100.00 übernommen. Dies entspreche den Wohnkosten, welche
auch die Ergänzungsleistungen im kommenden Jahr ab dem Vorbezug der Altersrente
anrechnen würden.
Die Beschwerdeführerin hat unterdessen
bereits seit dem 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente und erhält
rückwirkend per 1. Juli 2016 auch Ergänzungsleistungen. Per 30. November 2016
wurde sie von der Sozialhilfe abgelöst (vgl. Schreiben der Stadt Solothurn vom
2.
Dezember 2016). Es hat sich damit bestätigt, dass es nur eine Frage von
einigen Monaten (schlussendlich 10 Monate) war, bis die Beschwerdeführerin
Ergänzungsleistungen erhalten würde, was der Grund dafür war, dass die SDMUL
diese Mietkosten akzeptierten.
Dass es sich um eine befristete
Übergangszeit handelte, war auch den SDS im Zeitpunkt ihres Entscheides bewusst,
wie sich der Korrespondenz in den Akten entnehmen lässt. Weshalb sie sich den
entsprechenden Überlegungen des SDMUL, der seine Büros ebenfalls in Solothurn
hat und für ein Gebiet zuständig ist, in welchem das Mietzinsniveau gerichtsnotorisch
in einigen Ortschaften deutlich unter demjenigen von Solothurn liegt, nicht hat
anschliessen können, ist in der entsprechenden Verfügung mit keinem Wort
begründet.
Dass die SDS nicht den vollen Mietzins
von CHF 1‘320.00 monatlich zu übernehmen haben, ist klar und auch unbestritten.
Es wäre aber in der vorliegenden Situation klar unverhältnismässig, wenn die
Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen
Verfassung und der bekannten andern Umstände, die zur Sozialhilfeabhängigkeit
führten, für diese kurze Zeit nochmals einen Umzug hätte vornehmen müssen,
zumal es um Gesamtkosten von maximal etwa CHF 1‘500.00 bis 2‘000.00 ging,
welche in etwa den Kosten eines Umzuges entsprechen. Aufgrund des Prinzips der
Individualisierung und der vorliegenden speziellen Situation gebietet es sich
im vorliegenden Fall von der Richtlinie der Mietkosten abzuweichen und der
Beschwerdeführerin einen monatlichen Mietzins von CHF 1‘100.00 von
September 2015 bis Juni 2016 zu gewähren.
4.
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass der Umstand, dass B.___ und C.___ frühere Nachbarn der Beschwerdeführerin
waren, keine Befangenheit auslöst. Ebenso wenig der Fall, dass anlässlich des
Erstgespräches B.___ einen Praktikanten bei sich hatte, gehört es doch zur
Ausbildung eines Sozialarbeiters, Praxiserfahrung zu sammeln. Das Gleiche gilt
für die Anhörung der Tochter durch D.___ und C.___. Aus den Akten sind keine
Befangenheit der SDS oder Vorurteile gegenüber der Beschwerdeführerin ersichtlich.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Departements des Innern
vom 15. Februar 2016 ist aufzuheben. Die Sozialen Dienste Solothurn haben der
Beschwerdeführerin für die Zeit von September 2015 bis und mit Juni 2016 im
Sozialhilfebudget monatlich je CHF 1‘100.00 anzurechnen und zu vergüten, soweit
dies nicht bereits geschehen ist. Eine allfällige Nachzahlung ist spätestens 10
Tage nach Rechtskraft des Urteils auszurichten.
6.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben, wodurch das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten
gegenstandslos wird. Parteikosten sind keine entstanden, da die Beschwerdeführerin
nicht vertreten war.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und
die Verfügung des Departements des Innern vom 15. Februar 2016 aufgehoben.
2. Die Sozialen Dienste Solothurn haben
der Beschwerdeführerin für die Zeit von September 2015 bis und mit Juni 2016
Sozialhilfe berechnet mit Mietzinskosten von CHF 1‘100.00 monatlich
auszurichten. Eine allfällige Nachzahlung ist innert 10 Tagen nach Rechtskraft
des Urteils auszurichten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser