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Entscheid

VWBES.2016.80

Wohnkosten

16. Dezember 2016Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde bis am 31. August 2015 durch

die Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (nachfolgend SDMUL)

unterstützt. Aufgrund ihres Umzuges per 1. August 2015 von [...] nach Solothurn

wird sie seit dem 1. September 2015 durch die Sozialen Dienste der Stadt

Solothurn (nachfolgend SDS) sozialhilferechtlich unterstützt. A.___ wohnt in

einer 3.5-Zimmer-Wohnung. Der Mietzins inkl. Nebenkosten beträgt CHF 1‘320.00.

2. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2015

stellten die SDS unter anderem fest, dass die Wohnkosten von A.___ die

Richtlinien der SDS überschreiten würden. A.___ habe als zugezogene

Sozialhilfebezügerin Kenntnis von den Mietzinsrichtlinien der SDS und sei von

den SDMUL auf diese aufmerksam gemacht worden. Es werde empfohlen, eine

günstigere Wohnung zu beziehen, da sie ab dem 1. September 2015 Anspruch auf

Mietkosten von maximal CHF 850.00 inkl. Nebenkosten habe.

3. Die mit Schreiben vom 24. Oktober

2015 dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (nachfolgend

DdI genannt) mit Verfügung vom 15. Februar 2016 ab mit der Begründung, eine

Internetrecherche zum Zeitpunkt des Entscheides habe ergeben, dass neben einer

2-Zimmer-Wohnung mehrheitlich 1- oder 1.5 –Zimmer-Wohnungen in der Höhe von CHF

850.00 inkl. Nebenkosten in Solothurn erhältlich seien. Ein Mietzins von CHF

1‘320.00 inkl. Nebenkosten für einen 1-Personen-Haushalt liege mit CHF 470.00

deutlich über dem maximalen Mietzinsansatz. Auch wenn sich die

Beschwerdeführerin tatsächlich auf eine Mietzinsübernahme von CHF 1‘100.00

hätte verlassen dürfen, was jedoch aufgrund der erfolgten Aufklärung durch die

SDMUL zu verneinen sei, so läge die jetzige Miete dennoch CHF 220.00 über dem

maximalen Mietzinsansatz. Aus den Akten seien keinerlei Hinweise dafür

ersichtlich, dass die Tochter von A.___ wieder zu ihr in die Wohnung ziehen

werde, zumal ihre Wohnsituation derzeit geregelt sei. Auch liege keine

besondere Verwurzelung vor, da A.___ erst seit kurzer Zeit in dieser Wohnung

wohne. In Bezug auf die Gesundheit sei festzuhalten, dass das eingereichte

Zeugnis bereits über ein Jahr alt sei und sich damals auf den bevorstehenden

Umzug in [...] bezogen habe. Zudem gehe daraus auch nicht hervor, dass ein

Umzug gänzlich unmöglich wäre.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 5. März 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 3. Februar 2016 (recte:

15. Februar) sei aufzuheben und ein erhöhter Mietzins rückwirkend per September

2015 zu gewähren. Mit Beschwerdebegründung vom 29. März 2016 machte die

Beschwerdeführerin insbesondere geltend, nach Treu und Glauben habe sie sich

auf die Mietzinsübernahme im Umfang von CHF 1‘100.00, die ihr zuvor die SDMUL

gewährt hätten, verlassen dürfen, vorallem auch im Hinblick auf ihre

Pensionierung im Oktober 2016. Zudem sei die Wohnsituation mit ihrer Tochter

noch nicht gänzlich geklärt. Auch sei sie mit [...] sehr verwurzelt. Gesundheitlich

sei sie angeschlagen und seit langer Zeit, und bis auf weiteres, nicht

arbeitsfähig. Überdies seien die SDS befangen bzw. hätten ihr gegenüber Vorurteile,

was ihr schwer zu schaffen mache.

5. Mit Schreiben vom 6. April 2016

hielt das DdI an der Verfügung vom 15. Februar 2016 fest und beantragte die

Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Stellungnahme vom 18. April

beantragten die SDS ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Die Sozialhilfe bezweckt die

Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche

Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration

(§ 147 Abs. 2 SG). Die Sozialhilfe umfasst vor allem Dienstleistungen, Sach-

und Geldleistungen (§§ 149 f. SG). Die wirtschaftliche Hilfe ist als

Grundpfeiler der sozialen Unterstützung zu verstehen und hat den Zweck, allen

Menschen eine Lebensgrundlage zu garantieren. Wirtschaftliche Hilfe bemisst

sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den von der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien). Der

Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der

SKOS-Richtlinien festlegen (Abs. 2).

2.2

Die bedürftige Person trifft die

Pflicht, sich wirtschaftlich zu verhalten bzw. die Notlage soweit als möglich

zu vermindern (SKOS-Richtlinie A.5.2). Eine hilfesuchende Person hat demnach

alles Zumutbare zu unternehmen, um die Beanspruchung der Sozialhilfe zu

minimieren. Dazu gehört auch, die Mietzinskosten für die eigene Wohnung so tief

wie möglich zu halten, d.h., dass Sozialhilfebezüger grundsätzlich eine Wohnung

mit einem tiefen Mietzins mieten sollen.

2.3

Wohnkosten werden nach § 93 Abs. 1

lit. b Sozialverordnung (BGS 831.2) maximal bis zur ortsüblichen Höhe vergütet.

Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung an auf die

ortsübliche Höhe herabgesetzt werden.

Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien sieht

vor, dass der Wohnungsmietzins nur soweit anzurechnen ist, als er im ortsüblichen

Rahmen liegt. Dem Handbuch Sozialhilfe des Kantons Solothurn (http://www.so.ch/departemente/inneres/soziale-sicherheit/

themen/notlagen/sozialhilfe/handbuch/m/m_03_mietzins.pdf) ist zu entnehmen,

dass der ortsübliche Mietszins von den Sozialkommissionen nach den

entsprechenden Mittelwerten in einer Richtlinie festzusetzen ist. Dies wurde

durch die SDS im Formular

«Auskunft Mietzins» vorgenommen. Danach ist für eine erwachsene Person ein Richtmietzins

inkl. Nebenkosten von CHF 850.00 für zwei Zimmer und für zwei erwachsene

Personen CHF 1‘100.00 für drei Zimmer auszurichten.

2.4

Bei der Anwendung der

Mietzinsrichtwerte sind zwei Dinge zu beachten: Einmal muss die

Bedarfsberechnung der Realität entsprechen. So sind Richtlinien über Mietkosten

nur solange richtig und anwendbar, wie genügend Wohnungen im entsprechenden

Preissegment vorhanden sind, die auch an Sozialhilfebezüger vermietet werden.

Zum andern gilt im Sozialhilferecht das Prinzip der Individualisierung. Dies

verlangt, dass Hilfeleistungen dem Einzelfall angepasst werden müssen. Die

Festlegung der Mietkosten in der Bedarfsrechnung ist davon trotz aller möglichen

Objektivierung nicht ausgenommen. Welche Wohnsituation für eine bedürftige

Person angezeigt erscheint, bedarf der individuellen Abklärung, und die

Sozialkommission ist verpflichtet, von einer Richtlinie über Mietkosten abzuweichen,

sollte der Einzelfall dies gebieten.

3.

Aufgrund der Aktenlage ist

vorliegend von einem 1-Personen-Haushalt auszugehen. Die Tochter der Beschwerdeführerin

ist bereits im Dezember 2014 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und wohnt

gemäss Untermietvertrag vom 15. Mai 2015 seit dem 1. Juli 2015 in einem

möblierten Zimmer an der [...]strasse 9 in [...]. Es sind keinerlei Hinweise

ersichtlich, dass die Tochter wieder zur Beschwerdeführerin ziehen wird.

Eine Internetrecherche zum Zeitpunkt

des Gerichtsentscheides zeigt auf, dass zurzeit in Solothurn keine 2-Zimmer-Wohnungen

für einen Mietzins von maximal CHF 850.00 zu mieten sind. Die ausgeschriebenen

fünf 2-Zimmer-Wohnungen auf comparis.ch haben einen Mietzins zwischen

CHF 880.00 und CHF 1‘350.00. Es ist somit nicht realistisch, in Solothurn

eine 2-Zimmer-Wohnung für CHF 850.00 zu finden. Auch die von der Vorinstanz

vorgenommene Internetrecherche im Zeitpunkt ihres Entscheides ergab bloss eine

einzige 2-Zimmer-Wohnung zu diesem Preis; alle übrigen Wohnungen in diesem

Preisrahmen verfügten nur über 1 oder 1 ½ Zimmer.

Die Beschwerdeführerin unterzeichnete

am 26. Juni 2015 den Mietvertrag für die neue Wohnung in Solothurn. Mit

Schreiben vom 8. Juli 2015 teilten die SDMUL der Beschwerdeführerin mit, da sie

ab August eine neue Wohnung habe, sei das Budget angepasst worden. Es würden

Mietkosten von CHF 1‘100.00 übernommen. Dies entspreche den Wohnkosten, welche

auch die Ergänzungsleistungen im kommenden Jahr ab dem Vorbezug der Altersrente

anrechnen würden.

Die Beschwerdeführerin hat unterdessen

bereits seit dem 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente und erhält

rückwirkend per 1. Juli 2016 auch Ergänzungsleistungen. Per 30. November 2016

wurde sie von der Sozialhilfe abgelöst (vgl. Schreiben der Stadt Solothurn vom

2.

Dezember 2016). Es hat sich damit bestätigt, dass es nur eine Frage von

einigen Monaten (schlussendlich 10 Monate) war, bis die Beschwerdeführerin

Ergänzungsleistungen erhalten würde, was der Grund dafür war, dass die SDMUL

diese Mietkosten akzeptierten.

Dass es sich um eine befristete

Übergangszeit handelte, war auch den SDS im Zeitpunkt ihres Entscheides bewusst,

wie sich der Korrespondenz in den Akten entnehmen lässt. Weshalb sie sich den

entsprechenden Überlegungen des SDMUL, der seine Büros ebenfalls in Solothurn

hat und für ein Gebiet zuständig ist, in welchem das Mietzinsniveau gerichtsnotorisch

in einigen Ortschaften deutlich unter demjenigen von Solothurn liegt, nicht hat

anschliessen können, ist in der entsprechenden Verfügung mit keinem Wort

begründet.

Dass die SDS nicht den vollen Mietzins

von CHF 1‘320.00 monatlich zu übernehmen haben, ist klar und auch unbestritten.

Es wäre aber in der vorliegenden Situation klar unverhältnismässig, wenn die

Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen

Verfassung und der bekannten andern Umstände, die zur Sozialhilfeabhängigkeit

führten, für diese kurze Zeit nochmals einen Umzug hätte vornehmen müssen,

zumal es um Gesamtkosten von maximal etwa CHF 1‘500.00 bis 2‘000.00 ging,

welche in etwa den Kosten eines Umzuges entsprechen. Aufgrund des Prinzips der

Individualisierung und der vorliegenden speziellen Situation gebietet es sich

im vorliegenden Fall von der Richtlinie der Mietkosten abzuweichen und der

Beschwerdeführerin einen monatlichen Mietzins von CHF 1‘100.00 von

September 2015 bis Juni 2016 zu gewähren.

4.

Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass der Umstand, dass B.___ und C.___ frühere Nachbarn der Beschwerdeführerin

waren, keine Befangenheit auslöst. Ebenso wenig der Fall, dass anlässlich des

Erstgespräches B.___ einen Praktikanten bei sich hatte, gehört es doch zur

Ausbildung eines Sozialarbeiters, Praxiserfahrung zu sammeln. Das Gleiche gilt

für die Anhörung der Tochter durch D.___ und C.___. Aus den Akten sind keine

Befangenheit der SDS oder Vorurteile gegenüber der Beschwerdeführerin ersichtlich.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Departements des Innern

vom 15. Februar 2016 ist aufzuheben. Die Sozialen Dienste Solothurn haben der

Beschwerdeführerin für die Zeit von September 2015 bis und mit Juni 2016 im

Sozialhilfebudget monatlich je CHF 1‘100.00 anzurechnen und zu vergüten, soweit

dies nicht bereits geschehen ist. Eine allfällige Nachzahlung ist spätestens 10

Tage nach Rechtskraft des Urteils auszurichten.

6.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben, wodurch das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten

gegenstandslos wird. Parteikosten sind keine entstanden, da die Beschwerdeführerin

nicht vertreten war.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und

die Verfügung des Departements des Innern vom 15. Februar 2016 aufgehoben.

2. Die Sozialen Dienste Solothurn haben

der Beschwerdeführerin für die Zeit von September 2015 bis und mit Juni 2016

Sozialhilfe berechnet mit Mietzinskosten von CHF 1‘100.00 monatlich

auszurichten. Eine allfällige Nachzahlung ist innert 10 Tagen nach Rechtskraft

des Urteils auszurichten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser