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Entscheid

VWBES.2016.82

Genehmigung Bericht und Rechnung

29. September 2016Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Für B.___ bestand seit

11. Dezember 2003 eine altrechtliche Beiratschaft. Seit dem

21. Oktober 2009 ist C.___ mit der Mandatsführung beauftragt. B.___ ist am

3. Januar 2014 verstorben. Am 16. Mai 2014 reichte die Beirätin den

periodischen Bericht mit Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis

31. Dezember 2012 sowie am 21. Juli 2014 den Schlussbericht und die

Schlussrechnung ein. Die Rechnungen wurden revidiert und zur Abnahme empfohlen.

Aus der Vermögenslosigkeitsbescheinigung vom 29. Januar 2014 geht A.___

als gesetzliche Erbin hervor.

2. Mit Entscheid vom 4. Februar

2016 erklärte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn

die Beiratschaft als mit dem Tod erloschen, genehmigte die beiden Rechnungen

und Berichte, entliess die Beirätin aus ihrem Amt und erteilte ihr die

Entlastung nach Art. 425 Abs. 4 ZGB. Es wurde auf die Verantwortlichkeit gemäss

Art. 454 ZGB hingewiesen. Die Mandatsträgerentschädigung für die Zeit vom

1. Januar 2013 bis zum 3. Januar 2014 wurde auf CHF 1‘800.00

festgesetzt und die Erbin ersucht, die Zahlung an die Beiständin bzw. an deren

Arbeitgeber zu veranlassen. Auf die Mandatsträgerentschädigung für die Periode

davor wurde verzichtet. Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 500.00

festgesetzt zu Lasten des Klientenvermögens bzw. der Erben zu Lasten des Nachlasses.

3. Die am 23. Februar 2016 an die

Erbin A.___ geschickte Gebührenrechnung über den Betrag von CHF 500.00

schickte diese zurück mit dem Vermerk, dass seit 2012 noch ein Verfahren offen

sei und ihr Bruder die Beirätin nie akzeptiert habe. Dieses Schreiben sandte die

KESB als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter.

4. Am 9. März 2016 liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Boris

Banga, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der

Verfügung vom 4. Februar 2016, unter Ausnahme von Ziffer 3.1, beantragen

sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5. Die ehemalige Beirätin verzichtete

am 23. März 2016 auf eine Stellungnahme, da sie in den Jahren 2005 bis

2008 noch nicht als Beirätin eingesetzt gewesen sei.

6. Die KESB beantragte mit

Vernehmlassung vom 12. April 2016 die Abweisung der Beschwerde.

7. Am 15. April 2016 liess die

Beschwerdeführerin um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege

ersuchen, was mit Verfügung vom 19. April 2016 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen

wurde.

8. Mit Stellungnahme vom 20. Mai

2016 liess die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren gestellten Rechtsbegehren

festhalten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411

Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über

die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche

sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen,

mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die

Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die

Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung. Sie prüft den Bericht

und verlangt wenn nötig dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen,

die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415

ZGB). Endet das Amt, so erstattet die Beistandsperson der KESB den

Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die KESB

prüft und genehmigt diese auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte

und Rechnungen. Bei Tod der verbeiständeten Person werden Schlussbericht und

Schlussrechnung den Erben zugestellt und sie werden auf die Bestimmungen über

die Verantwortlichkeit hingewiesen. Die KESB hat zudem mitzuteilen, ob sie die

Beistandsperson entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der

Schlussrechnung verweigert hat (Art. 425 ZGB).

2.2

Mit dem angefochtenen Entscheid

erklärte die KESB die Beistandschaft als mit dem Tod erloschen (Ziff. 3.1),

genehmigte die Berichte und Rechnungen für die Berichtsperioden vom

1.

Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar 2013

bis zum Todestag am 3. Januar 2014 (Ziff. 3.2), entliess die Beirätin aus

ihrem Amt und erteilte ihr die Entlastung (Ziff. 3.3), wies auf die Verantwortlichkeit

hin (Ziff. 3.4), setzte eine Mandatsträgerentschädigung für die letzte Berichtsperiode

fest (Ziff. 3.5) und setzte die Verfahrenskosten fest (Ziff. 3.6).

2.3

Die Beschwerdeführerin lässt die

Aufhebung der Ziffern 3.2 bis 3.6 beantragen mit folgender Begründung:

Im Jahr 2012 habe das Oberamt Region

Solothurn festgestellt, dass in den Jahren 2005 bis 2008 zwar eine Buchhaltung

geführt worden sei, jedoch nachvollziehbare Abschlüsse, eine saubere Revision,

der Beschluss der Vormundschaftsbehörde, dessen korrekte Eröffnung an die

Betroffenen etc. fehlten. Während dieser Zeit seien Vermögenswerte dazugekommen,

die vorher nicht angegeben worden seien. Während dieser Zeit sei keine der Beirätinnen

formell aus dem Amt entlassen oder entlastet worden. Der Vormundschaftsbehörde

sei die Weisung erteilt worden, Beschluss zu fassen, ob die Beirätin oder ein

Prozessbeistand Verantwortlichkeitsansprüche verfolgen müsse oder nicht. Die

Vormundschaftsbehörde habe am 30. August 2012 entschieden, dass die

Buchhaltungen der Jahre 2005 bis 2008 nicht geprüft und deshalb auch nicht

genehmigt werden könnten. Auf die Weisung, die Verantwortlichkeit zu prüfen,

sei nicht eingegangen worden.

Am 13. Februar 2015 habe der

unterzeichnende Rechtsanwalt bei der KESB den Antrag gestellt, es seien hinsichtlich

sämtlicher Bankkonten und Steuerakten alle Unterlagen einzuholen und für die

Jahre 2005 bis 2008 jeweils die Jahresrechnungen zu erstellen, sowie diese zur

Einsicht und Stellungnahme zu übermitteln. Die KESB habe sich in der Folge mit

Brief vom 17. November 2015 zum «Nichthandeln» bekannt. Indem die KESB in

ihrem Entscheid die Altlasten gar nicht erwähnt habe, habe sie eine

Rechtsverweigerung begangen.

Der angefochtene Entscheid gehe auf

die Altlasten nicht ein, weshalb auch nicht geprüft werden könne, ob die

vorgelegte Schlussrechnung überhaupt stimmen könne. Die Vorinstanz sei untätig

geblieben, obwohl sie um die Versäumnisse gewusst habe. Durch das Nichthandeln

der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu beurteilen, ob

wirklich ein Schaden entstanden sei und wenn ja, wie hoch dieser sei. Die

Beschwerdeführerin müsse mit den massgeblichen Unterlagen bedient werden, um

ihre Ansprüche beurteilen und allenfalls durchsetzen zu können.

Eine fortlaufende Rechnung und

Geschäftsführung könne nie richtig und vollständig sein, wenn zugegebener- und

erwiesenermassen Löcher bestünden, unrichtige oder gar Falschbuchungen gemacht

worden seien und – zumindest die Vorgängerbehörden – massiv überfordert gewesen

seien. Eine falsche Rechnung könne nie zu einer richtigen mutieren, selbst wenn

neu künstliche Anfangszahlen aus dem Zylinder gezaubert würden.

Ein gesetzeswidriges Nichthandeln

einer Behörde könne durch eine fehlende Anfechtung der an und für sich nichtigen

Verfügung (Entscheid der Sozialkommission vom 30. August 2012) nicht

geheilt werden.

Nicht gehört werden könne die

Behauptung der Vorinstanz, sie könne solche fehlende Rechnungen nicht

herstellen und ebenso nicht die Meinung, diese Arbeit sei durch die

Beschwerdeführerin zu erledigen. Die heutige KESB sei die vollumfängliche

Nachfolgerin der damaligen Vormundschaftsbehörde und habe für deren

Unterlassungen einzustehen. Es gehe einzig darum, fehlende Unterlagen zu

beschaffen, um überhaupt eine Basis für allfällige Verantwortlichkeiten zu erhalten.

Die Beschwerdeführerin habe dies ohne Rücksicht auf Aufwand und Kosten zu erledigen.

2.4

Die Vorinstanz bringt dagegen vor,

mit der Beschwerde werde mit keinem Wort darauf eingegangen, weshalb die

Ziffern 3.2 bis 3.6 des angefochtenen Entscheids aufgehoben werden müssten. Die

Berichte und Rechnungen für die Zeit ab 2011 seien zurecht genehmigt worden.

Trotz der fehlenden Berichte und Rechnungen für die Zeit zwischen 2005 und 2008

könne sehr wohl nachgeprüft werden, ob die aktuellen Rechnungen stimmten. Die

erhobene Verfahrensgebühr stütze sich zudem auf eine klare gesetzliche

Grundlage.

Soweit die Beschwerdeführerin ihr

Rechtsverweigerung vorwerfe, weil sie die Rechnungsperioden 2005 bis 2008 nicht

untersuche, sei darüber bereits am 30. August 2012 durch die

Sozialkommission der Sozialregion [...] rechtskräftig entschieden worden, indem

diese festgestellt habe, dass die Mündelbuchhaltungen 2005 bis 2008 weder

geprüft noch genehmigt werden könnten, da die Unterlagen und Belege dazu nur

teilweise vorhanden seien. Selbst wenn noch nicht rechtskräftig darüber entschieden

worden wäre, würde es wohl auch der KESB nicht gelingen, ordnungsgemässe

Rechnungen nach allen Regeln der Kunst herzustellen, nachdem dies weder der Sozialkommission

noch dem Oberamt möglich gewesen sei.

Als alleinige Erbin könne die

Beschwerdeführerin das, was sie von der KESB verlange, selbst tun. Sie könne hinsichtlich

sämtlicher Bankkonti und Steuerakten alle Unterlagen beschaffen und gestützt

darauf prüfen, ob Gründe für eine Verantwortlichkeitsklage gegeben seien. Es

treffe zu, dass die Sozialkommission nicht auf die Weisung des Oberamts

eingegangen sei, wonach darüber Beschluss zu fassen sei, ob die Beirätin oder

ein Prozessbeistand Verantwortlichkeitsansprüche verfolgen müsse oder nicht.

Nach dem Tod der verbeiräteten Person könne die Beirätin nicht mehr für diese

handeln, sondern nur noch die Erbin könne prüfen, ob

Verantwortlichkeitsansprüche bestünden und ob sie diese geltend machen wolle.

Soweit die vormaligen Beirätinnen nicht formell aus ihrem Amt entlassen worden

seien, habe deren Amt spätestens mit dem Tod der verbeiräteten Person geendet.

Die Beschwerdeführerin habe bereits im

Mai 2014 einmal Einsicht in sämtliche Akten erhalten und die KESB sei gerne

bereit, ihr erneut Einsicht in diese zu geben.

2.5

Ausgangspunkt der Rechnungsablage

des Beistands bildet das Inventar bzw. die in der letzten Periode genehmigte

Rechnung. Die Rechnung hat Aufschluss zu geben über alle Einnahmen und

Ausgaben, über Kapitalveränderungen, allfällige getrennt geführte

Liegenschaftsverwaltungen und Geschäftsbuchhaltungen sowie über allenfalls im

Ausland liegendes Vermögen. Die Beistandsperson hat anhand von Originalbelegen

den Nachweis zu erbringen, dass die Bewirtschaftung des Vermögens im Interesse

der verbeiständeten Person erfolgt ist. Neben formalen buchhalterischen Aspekten

ist namentlich auch entscheidend, ob alle vermögensrelevanten Rechtsansprüche

geltend gemacht wurden und für allfällig im Raum stehende Forderungen gegen die

verbeiständete Person die nötigen Rückstellungen vorgenommen wurden. Die

vorgelegte Rechnung muss sich an buchhalterischen Standards orientieren, d.h.

mindestens ordentlich, übersichtlich und vollständig sein (Kurt Affolter in:

Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,

Basel 2012, Art. 410 ZGB N 5, 6, 13). Im Rechenschaftsbericht hat der Beistand

Einblick zu geben in die Situation der verbeiständeten Person, aber auch in

seine Arbeitsweise und seine Aktionsfelder und er hat Aufschluss über den

erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse zu geben (Kurt Affolter/Regula

Gerber Jenni, a.a.O., Art. 411 ZGB N 2). Aufgabe der KESB ist es, den Beistand

generell in seiner Auftragserfüllung zu beaufsichtigen und dabei periodisch

Bericht und Rechnung über die Amtsführung einzufordern und diese zu überprüfen auf

die Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag wie den erteilten Kompetenzen,

auf die sorgfältige Vertretung und Verwaltung sowie auf die Wahrnehmung der

persönlichen Betreuung. Die KESB hat die Rechnung auf die formelle Richtigkeit

und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu ist die Kassarechnung anhand der eingereichten

Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Ausweise über die Vermögensbestände.

In materieller Hinsicht hat die KESB die Angemessenheit der Verwaltung zu

beurteilen und die Übereinstimmung mit den Vorschriften der bundesrätlichen

Verordnung über die Anlage von Vermögen nachzuprüfen. Sind der periodische Bericht

und die Rechnung geprüft, so hat die KESB diese zu genehmigen, ihnen die Genehmigung

zu verweigern oder sie nur teilweise zu genehmigen. Mit der Genehmigung bringt

die KESB lediglich zum Ausdruck, dass sie die Rechnungsführung, die Vertretung

und Verwaltung und die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende

Periode als richtig befindet (Urs Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 1, 7, 11). Der

Schlussbericht am Ende des Mandats hat keine Steuerungswirkung mehr, sondern

dient einzig zur Information. Die Schlussrechnung ist nach denselben

Grundsätzen wie die periodische Rechnungsstellung abzulegen (Kurt Affolter/Urs

Vogel, a.a.O., Art. 425 ZGB N 21, 32).

2.6

Die Beschwerdeführerin bringt

keine Gründe vor, weshalb die Berichte und Rechnungen für die Zeitperioden vom

1.

Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar 2013

bis zum 3. Januar 2014 nicht genehmigt werden könnten. Ausgangspunkt für

die vorliegend zu genehmigenden Rechnungen bildet die in der Vorperiode durch

Entscheid der Vormundschaftsbehörde der Sozialregion [...] vom 24. Mai

2012.

genehmigte Rechnung. Es spielt deshalb für die Genehmigung der aktuellen

Rechnungen keine Rolle, wenn in früheren Perioden allfällige Fehler begangen

worden sein sollten. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum

Ausdruck, dass sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung und die

Betreuung durch den Beistand «für die entsprechende Periode» als richtig

befindet. Es sind keine Gründe ersichtlich und die Beschwerdeführerin bringt

auch keine vor, weshalb die aktuellen Rechnungen und Berichte nicht genehmigt

werden und der Beirätin nicht die Entlastung erteilt werden könnte. Allfällige

Verantwortlichkeitsansprüche werden durch diese Genehmigung nicht berührt.

Auf die der Beirätin zugesprochene

Mandatsträgerentschädigung geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gar

nicht ein und diese liegt im Gebührenrahmen, welcher durch § 88 des Gebührentarifs

(GT, BGS 615.11; vormals § 35sexies GT) vorgegeben ist. Es

bestehen deshalb auch keine Gründe den Entscheid im Hinblick auf die

zugesprochene Mandatsträgerentschädigung aufzuheben.

Die Beschwerde gegen die erhobene

Verfahrensgebühr von CHF 500.00 begründet die Beschwerdeführerin zum einen

damit, dass seit 2012 noch ein Verfahren offen sei und in der durch den

Rechtsvertreter eingereichten Beschwerde durch die Unrichtigkeit des restlichen

Entscheids. § 87 lit. d GT sieht für die Prüfung und Genehmigung der Rechnung

bei Beistandschaften, Vormundschaften und anderen Vermögensverwaltungen sowie

-kontrollen einen Gebührenrahmen von CHF 500.00 bis 5‘000.00 vor, womit

vorliegend die geringstmögliche Gebühr überhaupt festgelegt worden ist. Nachdem

der restliche Entscheid nicht zu beanstanden war, ist es auch die dafür

erhobene Gebühr nicht. Entgegen der Vorbringen ist auch kein Verfahren mehr

hängig, welche der Gebührenerhebung entgegenstehen könnte.

2.7

Die Beschwerde gegen den Entscheid

der KESB Region Solothurn vom 4. Februar 2016 erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

3.

Soweit die Beschwerdeführerin eine

Rechtsverweigerung geltend macht, indem auf ihren Antrag vom 13. Februar

2015, mit welchem sie geltend gemacht habe, es seien hinsichtlich sämtlicher

Bankkonten und Steuerakten alle Unterlagen einzuholen und für die Jahre 2005

bis 2008 jeweils die Jahresrechnungen zu erstellen, durch die KESB nicht

eingegangen worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die KESB erklärte mit

Schreiben vom 17. November 2015, sie könne diesem Antrag nicht

entsprechen, da über diese Jahresrechnungen bereits rechtskräftig entschieden

worden sei, indem die Sozialregion [...] am 30. August 2012 entschieden

habe, diese Rechnungen nicht zu genehmigen. Zwar erliess die KESB über diesen

Antrag keinen formellen Entscheid, doch beantwortete sie den Antrag eindeutig,

weshalb keine Rechtsverweigerung vorliegt und heute darauf nicht mehr zurückzukommen

ist. War die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin mit dieser

Antwort nicht einverstanden, so hätte sie sich nach Treu und Glauben verhalten

und innerhalb nützlicher Frist eine anfechtbare Verfügung verlangen oder sich

zumindest nach der Bedeutung des Schreibens erkundigen müssen (vgl. SOG 2015

Nr. 32).

4.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann