VWBES.2016.82
Genehmigung Bericht und Rechnung
29. September 2016Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Boris Banga,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Genehmigung
Bericht und Rechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für B.___ bestand seit
11. Dezember 2003 eine altrechtliche Beiratschaft. Seit dem
21. Oktober 2009 ist C.___ mit der Mandatsführung beauftragt. B.___ ist am
3. Januar 2014 verstorben. Am 16. Mai 2014 reichte die Beirätin den
periodischen Bericht mit Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis
31. Dezember 2012 sowie am 21. Juli 2014 den Schlussbericht und die
Schlussrechnung ein. Die Rechnungen wurden revidiert und zur Abnahme empfohlen.
Aus der Vermögenslosigkeitsbescheinigung vom 29. Januar 2014 geht A.___
als gesetzliche Erbin hervor.
2. Mit Entscheid vom 4. Februar
2016 erklärte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn
die Beiratschaft als mit dem Tod erloschen, genehmigte die beiden Rechnungen
und Berichte, entliess die Beirätin aus ihrem Amt und erteilte ihr die
Entlastung nach Art. 425 Abs. 4 ZGB. Es wurde auf die Verantwortlichkeit gemäss
Art. 454 ZGB hingewiesen. Die Mandatsträgerentschädigung für die Zeit vom
1. Januar 2013 bis zum 3. Januar 2014 wurde auf CHF 1‘800.00
festgesetzt und die Erbin ersucht, die Zahlung an die Beiständin bzw. an deren
Arbeitgeber zu veranlassen. Auf die Mandatsträgerentschädigung für die Periode
davor wurde verzichtet. Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 500.00
festgesetzt zu Lasten des Klientenvermögens bzw. der Erben zu Lasten des Nachlasses.
3. Die am 23. Februar 2016 an die
Erbin A.___ geschickte Gebührenrechnung über den Betrag von CHF 500.00
schickte diese zurück mit dem Vermerk, dass seit 2012 noch ein Verfahren offen
sei und ihr Bruder die Beirätin nie akzeptiert habe. Dieses Schreiben sandte die
KESB als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter.
4. Am 9. März 2016 liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Boris
Banga, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der
Verfügung vom 4. Februar 2016, unter Ausnahme von Ziffer 3.1, beantragen
sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
5. Die ehemalige Beirätin verzichtete
am 23. März 2016 auf eine Stellungnahme, da sie in den Jahren 2005 bis
2008 noch nicht als Beirätin eingesetzt gewesen sei.
6. Die KESB beantragte mit
Vernehmlassung vom 12. April 2016 die Abweisung der Beschwerde.
7. Am 15. April 2016 liess die
Beschwerdeführerin um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchen, was mit Verfügung vom 19. April 2016 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen
wurde.
8. Mit Stellungnahme vom 20. Mai
2016 liess die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren gestellten Rechtsbegehren
festhalten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411
Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über
die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche
sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen,
mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die
Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die
Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung. Sie prüft den Bericht
und verlangt wenn nötig dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen,
die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415
ZGB). Endet das Amt, so erstattet die Beistandsperson der KESB den
Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die KESB
prüft und genehmigt diese auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte
und Rechnungen. Bei Tod der verbeiständeten Person werden Schlussbericht und
Schlussrechnung den Erben zugestellt und sie werden auf die Bestimmungen über
die Verantwortlichkeit hingewiesen. Die KESB hat zudem mitzuteilen, ob sie die
Beistandsperson entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der
Schlussrechnung verweigert hat (Art. 425 ZGB).
2.2
Mit dem angefochtenen Entscheid
erklärte die KESB die Beistandschaft als mit dem Tod erloschen (Ziff. 3.1),
genehmigte die Berichte und Rechnungen für die Berichtsperioden vom
1.
Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar 2013
bis zum Todestag am 3. Januar 2014 (Ziff. 3.2), entliess die Beirätin aus
ihrem Amt und erteilte ihr die Entlastung (Ziff. 3.3), wies auf die Verantwortlichkeit
hin (Ziff. 3.4), setzte eine Mandatsträgerentschädigung für die letzte Berichtsperiode
fest (Ziff. 3.5) und setzte die Verfahrenskosten fest (Ziff. 3.6).
2.3
Die Beschwerdeführerin lässt die
Aufhebung der Ziffern 3.2 bis 3.6 beantragen mit folgender Begründung:
Im Jahr 2012 habe das Oberamt Region
Solothurn festgestellt, dass in den Jahren 2005 bis 2008 zwar eine Buchhaltung
geführt worden sei, jedoch nachvollziehbare Abschlüsse, eine saubere Revision,
der Beschluss der Vormundschaftsbehörde, dessen korrekte Eröffnung an die
Betroffenen etc. fehlten. Während dieser Zeit seien Vermögenswerte dazugekommen,
die vorher nicht angegeben worden seien. Während dieser Zeit sei keine der Beirätinnen
formell aus dem Amt entlassen oder entlastet worden. Der Vormundschaftsbehörde
sei die Weisung erteilt worden, Beschluss zu fassen, ob die Beirätin oder ein
Prozessbeistand Verantwortlichkeitsansprüche verfolgen müsse oder nicht. Die
Vormundschaftsbehörde habe am 30. August 2012 entschieden, dass die
Buchhaltungen der Jahre 2005 bis 2008 nicht geprüft und deshalb auch nicht
genehmigt werden könnten. Auf die Weisung, die Verantwortlichkeit zu prüfen,
sei nicht eingegangen worden.
Am 13. Februar 2015 habe der
unterzeichnende Rechtsanwalt bei der KESB den Antrag gestellt, es seien hinsichtlich
sämtlicher Bankkonten und Steuerakten alle Unterlagen einzuholen und für die
Jahre 2005 bis 2008 jeweils die Jahresrechnungen zu erstellen, sowie diese zur
Einsicht und Stellungnahme zu übermitteln. Die KESB habe sich in der Folge mit
Brief vom 17. November 2015 zum «Nichthandeln» bekannt. Indem die KESB in
ihrem Entscheid die Altlasten gar nicht erwähnt habe, habe sie eine
Rechtsverweigerung begangen.
Der angefochtene Entscheid gehe auf
die Altlasten nicht ein, weshalb auch nicht geprüft werden könne, ob die
vorgelegte Schlussrechnung überhaupt stimmen könne. Die Vorinstanz sei untätig
geblieben, obwohl sie um die Versäumnisse gewusst habe. Durch das Nichthandeln
der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu beurteilen, ob
wirklich ein Schaden entstanden sei und wenn ja, wie hoch dieser sei. Die
Beschwerdeführerin müsse mit den massgeblichen Unterlagen bedient werden, um
ihre Ansprüche beurteilen und allenfalls durchsetzen zu können.
Eine fortlaufende Rechnung und
Geschäftsführung könne nie richtig und vollständig sein, wenn zugegebener- und
erwiesenermassen Löcher bestünden, unrichtige oder gar Falschbuchungen gemacht
worden seien und – zumindest die Vorgängerbehörden – massiv überfordert gewesen
seien. Eine falsche Rechnung könne nie zu einer richtigen mutieren, selbst wenn
neu künstliche Anfangszahlen aus dem Zylinder gezaubert würden.
Ein gesetzeswidriges Nichthandeln
einer Behörde könne durch eine fehlende Anfechtung der an und für sich nichtigen
Verfügung (Entscheid der Sozialkommission vom 30. August 2012) nicht
geheilt werden.
Nicht gehört werden könne die
Behauptung der Vorinstanz, sie könne solche fehlende Rechnungen nicht
herstellen und ebenso nicht die Meinung, diese Arbeit sei durch die
Beschwerdeführerin zu erledigen. Die heutige KESB sei die vollumfängliche
Nachfolgerin der damaligen Vormundschaftsbehörde und habe für deren
Unterlassungen einzustehen. Es gehe einzig darum, fehlende Unterlagen zu
beschaffen, um überhaupt eine Basis für allfällige Verantwortlichkeiten zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin habe dies ohne Rücksicht auf Aufwand und Kosten zu erledigen.
2.4
Die Vorinstanz bringt dagegen vor,
mit der Beschwerde werde mit keinem Wort darauf eingegangen, weshalb die
Ziffern 3.2 bis 3.6 des angefochtenen Entscheids aufgehoben werden müssten. Die
Berichte und Rechnungen für die Zeit ab 2011 seien zurecht genehmigt worden.
Trotz der fehlenden Berichte und Rechnungen für die Zeit zwischen 2005 und 2008
könne sehr wohl nachgeprüft werden, ob die aktuellen Rechnungen stimmten. Die
erhobene Verfahrensgebühr stütze sich zudem auf eine klare gesetzliche
Grundlage.
Soweit die Beschwerdeführerin ihr
Rechtsverweigerung vorwerfe, weil sie die Rechnungsperioden 2005 bis 2008 nicht
untersuche, sei darüber bereits am 30. August 2012 durch die
Sozialkommission der Sozialregion [...] rechtskräftig entschieden worden, indem
diese festgestellt habe, dass die Mündelbuchhaltungen 2005 bis 2008 weder
geprüft noch genehmigt werden könnten, da die Unterlagen und Belege dazu nur
teilweise vorhanden seien. Selbst wenn noch nicht rechtskräftig darüber entschieden
worden wäre, würde es wohl auch der KESB nicht gelingen, ordnungsgemässe
Rechnungen nach allen Regeln der Kunst herzustellen, nachdem dies weder der Sozialkommission
noch dem Oberamt möglich gewesen sei.
Als alleinige Erbin könne die
Beschwerdeführerin das, was sie von der KESB verlange, selbst tun. Sie könne hinsichtlich
sämtlicher Bankkonti und Steuerakten alle Unterlagen beschaffen und gestützt
darauf prüfen, ob Gründe für eine Verantwortlichkeitsklage gegeben seien. Es
treffe zu, dass die Sozialkommission nicht auf die Weisung des Oberamts
eingegangen sei, wonach darüber Beschluss zu fassen sei, ob die Beirätin oder
ein Prozessbeistand Verantwortlichkeitsansprüche verfolgen müsse oder nicht.
Nach dem Tod der verbeiräteten Person könne die Beirätin nicht mehr für diese
handeln, sondern nur noch die Erbin könne prüfen, ob
Verantwortlichkeitsansprüche bestünden und ob sie diese geltend machen wolle.
Soweit die vormaligen Beirätinnen nicht formell aus ihrem Amt entlassen worden
seien, habe deren Amt spätestens mit dem Tod der verbeiräteten Person geendet.
Die Beschwerdeführerin habe bereits im
Mai 2014 einmal Einsicht in sämtliche Akten erhalten und die KESB sei gerne
bereit, ihr erneut Einsicht in diese zu geben.
2.5
Ausgangspunkt der Rechnungsablage
des Beistands bildet das Inventar bzw. die in der letzten Periode genehmigte
Rechnung. Die Rechnung hat Aufschluss zu geben über alle Einnahmen und
Ausgaben, über Kapitalveränderungen, allfällige getrennt geführte
Liegenschaftsverwaltungen und Geschäftsbuchhaltungen sowie über allenfalls im
Ausland liegendes Vermögen. Die Beistandsperson hat anhand von Originalbelegen
den Nachweis zu erbringen, dass die Bewirtschaftung des Vermögens im Interesse
der verbeiständeten Person erfolgt ist. Neben formalen buchhalterischen Aspekten
ist namentlich auch entscheidend, ob alle vermögensrelevanten Rechtsansprüche
geltend gemacht wurden und für allfällig im Raum stehende Forderungen gegen die
verbeiständete Person die nötigen Rückstellungen vorgenommen wurden. Die
vorgelegte Rechnung muss sich an buchhalterischen Standards orientieren, d.h.
mindestens ordentlich, übersichtlich und vollständig sein (Kurt Affolter in:
Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,
Basel 2012, Art. 410 ZGB N 5, 6, 13). Im Rechenschaftsbericht hat der Beistand
Einblick zu geben in die Situation der verbeiständeten Person, aber auch in
seine Arbeitsweise und seine Aktionsfelder und er hat Aufschluss über den
erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse zu geben (Kurt Affolter/Regula
Gerber Jenni, a.a.O., Art. 411 ZGB N 2). Aufgabe der KESB ist es, den Beistand
generell in seiner Auftragserfüllung zu beaufsichtigen und dabei periodisch
Bericht und Rechnung über die Amtsführung einzufordern und diese zu überprüfen auf
die Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag wie den erteilten Kompetenzen,
auf die sorgfältige Vertretung und Verwaltung sowie auf die Wahrnehmung der
persönlichen Betreuung. Die KESB hat die Rechnung auf die formelle Richtigkeit
und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu ist die Kassarechnung anhand der eingereichten
Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Ausweise über die Vermögensbestände.
In materieller Hinsicht hat die KESB die Angemessenheit der Verwaltung zu
beurteilen und die Übereinstimmung mit den Vorschriften der bundesrätlichen
Verordnung über die Anlage von Vermögen nachzuprüfen. Sind der periodische Bericht
und die Rechnung geprüft, so hat die KESB diese zu genehmigen, ihnen die Genehmigung
zu verweigern oder sie nur teilweise zu genehmigen. Mit der Genehmigung bringt
die KESB lediglich zum Ausdruck, dass sie die Rechnungsführung, die Vertretung
und Verwaltung und die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende
Periode als richtig befindet (Urs Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 1, 7, 11). Der
Schlussbericht am Ende des Mandats hat keine Steuerungswirkung mehr, sondern
dient einzig zur Information. Die Schlussrechnung ist nach denselben
Grundsätzen wie die periodische Rechnungsstellung abzulegen (Kurt Affolter/Urs
Vogel, a.a.O., Art. 425 ZGB N 21, 32).
2.6
Die Beschwerdeführerin bringt
keine Gründe vor, weshalb die Berichte und Rechnungen für die Zeitperioden vom
1.
Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar 2013
bis zum 3. Januar 2014 nicht genehmigt werden könnten. Ausgangspunkt für
die vorliegend zu genehmigenden Rechnungen bildet die in der Vorperiode durch
Entscheid der Vormundschaftsbehörde der Sozialregion [...] vom 24. Mai
2012.
genehmigte Rechnung. Es spielt deshalb für die Genehmigung der aktuellen
Rechnungen keine Rolle, wenn in früheren Perioden allfällige Fehler begangen
worden sein sollten. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum
Ausdruck, dass sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung und die
Betreuung durch den Beistand «für die entsprechende Periode» als richtig
befindet. Es sind keine Gründe ersichtlich und die Beschwerdeführerin bringt
auch keine vor, weshalb die aktuellen Rechnungen und Berichte nicht genehmigt
werden und der Beirätin nicht die Entlastung erteilt werden könnte. Allfällige
Verantwortlichkeitsansprüche werden durch diese Genehmigung nicht berührt.
Auf die der Beirätin zugesprochene
Mandatsträgerentschädigung geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gar
nicht ein und diese liegt im Gebührenrahmen, welcher durch § 88 des Gebührentarifs
(GT, BGS 615.11; vormals § 35sexies GT) vorgegeben ist. Es
bestehen deshalb auch keine Gründe den Entscheid im Hinblick auf die
zugesprochene Mandatsträgerentschädigung aufzuheben.
Die Beschwerde gegen die erhobene
Verfahrensgebühr von CHF 500.00 begründet die Beschwerdeführerin zum einen
damit, dass seit 2012 noch ein Verfahren offen sei und in der durch den
Rechtsvertreter eingereichten Beschwerde durch die Unrichtigkeit des restlichen
Entscheids. § 87 lit. d GT sieht für die Prüfung und Genehmigung der Rechnung
bei Beistandschaften, Vormundschaften und anderen Vermögensverwaltungen sowie
-kontrollen einen Gebührenrahmen von CHF 500.00 bis 5‘000.00 vor, womit
vorliegend die geringstmögliche Gebühr überhaupt festgelegt worden ist. Nachdem
der restliche Entscheid nicht zu beanstanden war, ist es auch die dafür
erhobene Gebühr nicht. Entgegen der Vorbringen ist auch kein Verfahren mehr
hängig, welche der Gebührenerhebung entgegenstehen könnte.
2.7
Die Beschwerde gegen den Entscheid
der KESB Region Solothurn vom 4. Februar 2016 erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin eine
Rechtsverweigerung geltend macht, indem auf ihren Antrag vom 13. Februar
2015, mit welchem sie geltend gemacht habe, es seien hinsichtlich sämtlicher
Bankkonten und Steuerakten alle Unterlagen einzuholen und für die Jahre 2005
bis 2008 jeweils die Jahresrechnungen zu erstellen, durch die KESB nicht
eingegangen worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die KESB erklärte mit
Schreiben vom 17. November 2015, sie könne diesem Antrag nicht
entsprechen, da über diese Jahresrechnungen bereits rechtskräftig entschieden
worden sei, indem die Sozialregion [...] am 30. August 2012 entschieden
habe, diese Rechnungen nicht zu genehmigen. Zwar erliess die KESB über diesen
Antrag keinen formellen Entscheid, doch beantwortete sie den Antrag eindeutig,
weshalb keine Rechtsverweigerung vorliegt und heute darauf nicht mehr zurückzukommen
ist. War die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin mit dieser
Antwort nicht einverstanden, so hätte sie sich nach Treu und Glauben verhalten
und innerhalb nützlicher Frist eine anfechtbare Verfügung verlangen oder sich
zumindest nach der Bedeutung des Schreibens erkundigen müssen (vgl. SOG 2015
Nr. 32).
4.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann