VWBES.2017.10
Förderbeitrag
6. März 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Grimm
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
Rathaus, 4509 Solothurn,
2. Amt
für Wirtschaft und Arbeit, Rathausgasse 16, Energiefachstelle, 4509
Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Förderbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, Hägendorf, reichten am 31.
Mai 2016 in elektronischer und daraufhin am 10. Juni 2016 in schriftlicher Form
ein Gesuch um einen Beitrag aus dem kantonalen «Förderprogramm Energie»
betreffend «Luft/Wasser Wärmepumpen als Ersatz bestehender Elektroheizungen»
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ein. Gemäss Förderbedingungen
für «Luft/Wasser Wärmepumpen als Ersatz bestehender Elektroheizungen» des AWA vom
25. April 2016 werden Wärmepumpen gefördert, wenn deren spezifische thermische
Nennleistung in Gebäuden mit Baujahr nach 1980 maximal 50 Wth pro m2
Energiebezugsfläche beträgt. Das Haus, in dem A.___ die Wärmepumpe einzubauen
beabsichtigten, wurde im Jahr 1981 erbaut. Die Energiebezugsfläche
beträgt 170 m2 und die einzubauende Wärmepumpe weist eine
thermische Nennleistung von 12,00 kWth auf.
2. Mit Verfügung des AWA vom 16.
September 2016 wurde das Gesuch abgewiesen.
3. Gegen diese Verfügung erhoben A.___
am 18. September 2016 Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD). Sie
führten im Wesentlichen aus, die Behandlung ihres Gesuches sei vom AWA verzögert
worden. Hernach sei das Gesuch abgelehnt worden, obwohl die Förderbedingungen für
«Luft/Wasser Wärmepumpen als Ersatz bestehender Elektroheizungen» des AWA vom
25. April 2016 erfüllt seien.
4. Mit Vernehmlassung vom 3. November
2016 schloss das AWA auf Beschwerdeabweisung.
5. Mit Schreiben vom 24. November 2016
nahmen A.___ Stellung zur Vernehmlassung des AWA. Sie hielten an ihren
bisherigen Anträgen fest und reichten ein Schreiben der B.___ von 9. November
2016 zu den Akten. Gemäss diesem weise die Wärmepumpe, für die das Gesuch um
Förderbeiträge gestellt worden sei, die benötigte Heizleistung aus.
6. Das VWD wies die Beschwerde in
seinem Entscheid vom 21. Dezember 2016 ab. Es begründete seinen Entscheid wie
folgt: Mit Unterzeichnung des Gesuchs um Erlangung von Förderleistungen hätten
die Beschwerdeführer die Förderbedingungen akzeptiert. Aus diesen Bedingungen
gehe hervor, dass die spezifische thermische Nennleistung der Wärmepumpe für
Gebäude mit Baujahr nach 1980 maximal 50 Wth pro m2
Energiebezugsfläche betragen dürfe. Das Haus der Beschwerdeführer sei im Jahr
1981 erbaut worden, die Energiebezugsfläche betrage 170 m2 und
die einzubauende Wärmepumpe weise eine thermische Nennleistung von
12,00 kWth auf. Demnach ergebe sich eine spezifische thermische
Nennleistung von 70,59 Wth pro m2, was die
festgelegte maximale Grenze von 50 Wth pro m2 für
Gebäude mit Baujahr nach 1980 übersteige. Dementsprechend seien die
Voraussetzungen der spezifischen thermischen Nennleistung der Wärmepumpe nicht
erfüllt.
7. Mit Beschwerde vom 30. Dezember
2016 wandten sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht
und führten aus, sie stellten den Antrag um Zuspruch eines Förderbeitrages an
ihre neu installierte Luft/Wasser-Wärmepumpe als Ersatz für eine
Elektroheizung.
8. Sowohl das VWD in seiner
Stellungnahme von 19. Januar 2017 als auch das AWA in seiner Stellungnahme vom
20. Januar 2017 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 20 Abs. 1 Energiegesetz, EnG, BGS
941.21
i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die
Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Kanton kann für die Nutzung und
Erprobung erneuerbarer Energien und Massnahmen zur rationellen Energienutzung
Beiträge leisten (§ 5 Abs. 2 lit. e und g EnG). Konkret
kann er Investitionsbeiträge an Projekte zur Umstellung bei den haustechnischen
Anlagen auf die Nutzung von erneuerbaren Energien ausrichten (§ 2 Abs. 1bis
lit. c Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge, EnGVB, BGS 941.24). Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch (§ 5 Abs. 3
EnG; § 1 Abs. 1 EnGVB). Am 25. April 2016 stellte das AWA
Förderbedingungen für «Luft/Wasser Wärmepumpen als Ersatz bestehender
Elektroheizungen» (nachfolgend Förderbedingungen) auf. Gemäss diesen werden
Wärmepumpen gefördert, wenn die spezifische thermische Nennleistung in Gebäuden
mit Baujahr nach 1980 maximal 50 Wth pro m2 Energiebezugsfläche
und in Gebäuden mit Baujahr bis und mit 1980 maximal 70 Wth
pro m2 Energiebezugsfläche beträgt. Werden diese Voraussetzungen
erfüllt, wird bei Ersatzanlagen ab 10 kWth ein Pauschalbetrag
von CHF 2‘100.00 zuzüglich CHF 50.00 pro kWth
ausgerichtet. Beim Ersatz von Einzelöfen und direktelektrischen Bodenheizungen
durch ein wasserführendes Heizsystem mit zentraler Wärmepumpe wird ein Bonus
von CHF 5‘000.00 ausbezahlt.
2.1
Die Beschwerdeführer stellen sich
weiterhin auf den Standpunkt, ihre Wärmepumpe erfülle die technischen
Voraussetzungen für Förderbeiträge. Dies sei ihnen von mehreren Personen und
Fachstellen bestätigt worden. Unter anderem durch die B.___, deren
Stellungnahme vom 9. November 2016 sie der Beschwerde beilegten.
2.2
Personen, die ihre bestehende
Elektroheizung durch Wärmepumpen ersetzen, haben keinen normierten Anspruch auf
Förderbeiträge (§ 5 Abs. 3 EnG; § 1
Abs. 1 EnGVB). Dennoch kann der Kanton Beiträge für solche Anlagen
ausrichten. Das AWA hat aus diesem Grund seine Förderbedingungen aufgestellt,
um sich bei der Ausrichtung von Förderbeiträgen auf festgelegte Kriterien zu
stützen. Das Gesuch der Beschwerdeführer, welches diese auf einem durch das AWA
vorgefertigten Formular stellten, enthält die Klausel «Hiermit bestätige ich
als Eigentümer, die rechtlichen Grundlagen und Förderbedingungen gelesen und
verstanden zu haben. Ich als Eigentümer akzeptiere diese Bedingungen und habe
die Angaben im Gesuch kontrolliert (…)». Mit ihrer Unterschrift akzeptierten die
Beschwerdeführer die Förderbedingungen.
2.3
Das Haus der Beschwerdeführer
wurde im Jahr 1981 erbaut. Damit ihre Wärmepumpe gefördert werden kann, darf
ihre spezifische thermische Nennleistung demnach maximal 50 Wth
pro m2 Energiebezugsfläche betragen. Die Beschwerdeführer stellten
ihr Gesuch für eine Wärmepumpe des Typs «LIA 12IM-T Cap» mit nach eigenen Angaben
einer thermischen Nennleistung von 12‘000 Wth. Die von den
Beschwerdeführern vorgesehene Energiebezugsfläche beträgt 170 m2.
Wird die thermische Nennleistung der Wärmepumpe der Beschwerdeführer von 12‘000 Wth
durch die Energiebezugsfläche von 170 m2 dividiert, resultiert
eine spezifische thermische Nennleistung von 70.59 Wth pro m2.
Sie übersteigt demzufolge den in den Förderbedingungen festgelegten Maximalwert
von 50 Wth pro m2 Energiebezugsfläche bei Gebäuden
mit Baujahr nach 1980. Die Wärmepumpe, für welche die Beschwerdeführer ihr
Gesuch für Förderbeiträge stellten, erfüllt also die Förderbedingungen und
damit die Voraussetzungen für Förderbeiträge nicht.
3.1
Die Beschwerdeführer legten ihrer
Beschwerde eine Stellungnahme zum Entscheid des VWD bei. Darin machen sie
geltend, um den technischen Voraussetzungen der Förderbedingungen gerecht zu
werden, sei ihre Wärmepumpe in den permanenten Flüstermodus gesetzt, d.h. die
Heizleistung um 20% reduziert worden. Die Anlage habe deshalb eine Nennleistung
von lediglich 9 kWth. Hiermit seien die Förderbedingungen
erfüllt. Die Beschwerdeführer stützen sich dabei auf die Beurteilung verschiedener
Dritter, wobei sie lediglich die Stellungnahme der B.___ vom 9. November
2016.
beilegten. Schliesslich sei es Sinn und Zweck des Gesetzes zum Verbot von
Elektroheizungen, erneuerbare Energien zu fördern. Es könne nicht angeführt
werden, diese Vorgaben würden von den Beschwerdeführern nicht erfüllt. Ihre
bisherige Elektroheizung hätte ihren Dienst noch Jahrzehnte lang erfüllt.
3.2
Es ist nicht von der Hand zu
weisen, dass es Sinn und Zweck des EnG und der EnGVB ist, erneuerbare Energien
zu fördern – dies indessen innerhalb eines abgesteckten Rahmens. Diesen Rahmen
stellen vorliegend die Förderbedingungen dar. Sie legen die maximale
spezifische thermische Nennleistung einer Wärmepumpe fest, für welche
Förderbeiträge zugesprochen werden können. Wird eine Wärmepumpe im permanenten
Flüstermodus betrieben, bedeutet dies lediglich, dass die aktuelle spezifische thermische
Nennleistung reduziert wird. Die maximale spezifische thermische
Nennleistung bleibt dabei unverändert. Das VWD stellt in seinem Ablehnungsentscheid
fest, es würde keinen Sinn ergeben, eine Heizleistungsreduktion bei der
Berechnung mit einzubeziehen, weil die Gefahr bestehe, dass die Reduktion lediglich
für den Erhalt eines Förderbeitrages geltend gemacht, jedoch nicht eingehalten
würde. Wie die Vorinstanz weiter feststellte, wäre eine Kontrolle, ob eine
Wärmepumpe tatsächlich immer im Flüstermodus betrieben wird, weder
verhältnismässig noch in der Praxis umsetzbar. Bei einer Berücksichtigung von
Heizleistungsreduktionen würden folglich die Förderbedingungen ihres Zweckes
beraubt. Diese Ausführungen überzeugen. Massgebend ist demnach die maximale
spezifische thermische Nennleistung und nicht die spezifische thermische
Nennleistung nach Heizleistungsreduktion.
3.3
Der von den Beschwerdeführern
eingereichten Stellungnahme der B.___ ist zu entnehmen, die Wärmepumpe der
Beschwerdeführer verfüge im permanenten Flüstermodusbetrieb noch über eine thermische
Nennleistung von 9,49 kWth. Bei einer Energiebezugsfläche von
170.
m2 und einer vorausgesetzten spezifischen thermischen Nennleistung
resultiere eine maximale Nennleistung der Wärmepumpe von 8,5 kWth.
Würden darauf noch die Sperrzeiten aufgerechnet, ergebe dies eine erlaubte
Nennleistung von 10,2 kWth. Worauf sich die B.___ dabei stützt,
dass Sperrzeiten aufzurechnen seien, ist nicht ersichtlich. Die Berechnung der
reduzierten Nennleistung von 9,49 kWth wurde nicht dargelegt und ist
bei einer Leistungsreduktion um 20% nicht nachvollziehbar. Bei der Annahme, die
reduzierte thermische Nennleistung der Wärmepumpe betrage 9,49 kWth,
resultiert bei einer Energiebezugsfläche von 170 m2 eine spezifische
thermische Nennleistung von 55,82 Wth pro m2.
Demzufolge läge die spezifische thermische Nennleistung selbst dann über dem
erlaubten Maximalwert von 50 Wth pro m2, wenn die
Leistungsreduktion berücksichtigt würde.
3.4
Weil die Wärmepumpe der
Beschwerdeführer die Maximalwerte für die spezifische thermische Nennleistung
der Förderbedingungen nicht einhält, könnten nach den Förderbedingungen von
2016.
wohl keine Förderbeiträge zugesprochen werden. Dies mag aber offen
bleiben.
4.1
Im Februar 2017 hat das AWA seine
Förderbedingungen geändert (nachfolgend neue Förderbedingungen). Neu ist
lediglich zusammen mit dem Gesuch ein Anlagezertifikat für das
Wärmepumpen-System-Modul (WMPS-Anlagezertifikat) einzureichen. Falls kein
solches vorhanden ist, haben die Installations- resp. Planungsunternehmungen
den Anlageeigentümern eine Leistungsgarantie der «EnergieSchweiz» auszustellen.
4.2
Das VWD sowie das AWA haben
geprüft, ob die Anlage der Beschwerdeführer den Förderbedingungen vom 25. April 2016 entspreche. Zwischen dem Entscheid der
Vorinstanz und dem Entscheid des Verwaltungsgerichts hat das AWA die Förderbedingungen
geändert. Anzuwenden sind nunmehr die neuen Förderbedingen (zum Intertemporalrecht
und der Anwendung neueren günstigeren Rechts siehe Pierre Tschannen / Ulrich
Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. Bern 2014, S. 202
Rz 20). Nach den neuen Förderbedingungen ist die spezifische thermische Nennleistung,
nach welcher das VWD und das AWA die Ausrichtung von Förderbeiträgen beurteilten,
nicht mehr massgebend. Es sind deshalb die Verfügungen des VWD vom 21. Dezember
2016.
und des AWA vom 16. September 2016 aufzuheben. Den Beschwerdeführern ist Gelegenheit
zu geben, ein WMPS-Anlagezertifikat oder eine Leistungsgarantie der
«EnergieSchweiz» nachzureichen und die Sache zur Neubeurteilung an das AWA zurückzuweisen.
Das AWA hat hernach das Gesuch unter den Voraussetzungen der neuen Förderbedingungen
neu zu beurteilen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet. Die Entscheide des VWD und des AWA sind aufzuheben. Die Sache ist
zur Neubeurteilung anhand der neuen Förderbedingungen an das AWA zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu tragen (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG,
BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Parteientschädigungen wurden zu Recht keine
beantragt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements vom 21. Dezember 2016 und des Amts
für Wirtschaft und Arbeit vom 16. September 2016 werden aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Amt für
Wirtschaft und Arbeit zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Grimm,
Rechtspraktikant