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Entscheid

VWBES.2017.10

Förderbeitrag

6. März 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___, Hägendorf, reichten am 31.

Mai 2016 in elektronischer und daraufhin am 10. Juni 2016 in schriftlicher Form

ein Gesuch um einen Beitrag aus dem kantonalen «Förderprogramm Energie»

betreffend «Luft/Wasser Wärmepumpen als Ersatz bestehender Elektroheizungen»

beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ein. Gemäss Förderbedingungen

für «Luft/Wasser Wärmepumpen als Ersatz bestehender Elektroheizungen» des AWA vom

25. April 2016 werden Wärmepumpen gefördert, wenn deren spezifische thermische

Nennleistung in Gebäuden mit Baujahr nach 1980 maximal 50 Wth pro m2

Energiebezugsfläche beträgt. Das Haus, in dem A.___ die Wärmepumpe einzubauen

beabsichtigten, wurde im Jahr 1981 erbaut. Die Energiebezugsfläche

beträgt 170 m2 und die einzubauende Wärmepumpe weist eine

thermische Nennleistung von 12,00 kWth auf.

2. Mit Verfügung des AWA vom 16.

September 2016 wurde das Gesuch abgewiesen.

3. Gegen diese Verfügung erhoben A.___

am 18. September 2016 Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD). Sie

führten im Wesentlichen aus, die Behandlung ihres Gesuches sei vom AWA verzögert

worden. Hernach sei das Gesuch abgelehnt worden, obwohl die Förderbedingungen für

«Luft/Wasser Wärmepumpen als Ersatz bestehender Elektroheizungen» des AWA vom

25. April 2016 erfüllt seien.

4. Mit Vernehmlassung vom 3. November

2016 schloss das AWA auf Beschwerdeabweisung.

5. Mit Schreiben vom 24. November 2016

nahmen A.___ Stellung zur Vernehmlassung des AWA. Sie hielten an ihren

bisherigen Anträgen fest und reichten ein Schreiben der B.___ von 9. November

2016 zu den Akten. Gemäss diesem weise die Wärmepumpe, für die das Gesuch um

Förderbeiträge gestellt worden sei, die benötigte Heizleistung aus.

6. Das VWD wies die Beschwerde in

seinem Entscheid vom 21. Dezember 2016 ab. Es begründete seinen Entscheid wie

folgt: Mit Unterzeichnung des Gesuchs um Erlangung von Förderleistungen hätten

die Beschwerdeführer die Förderbedingungen akzeptiert. Aus diesen Bedingungen

gehe hervor, dass die spezifische thermische Nennleistung der Wärmepumpe für

Gebäude mit Baujahr nach 1980 maximal 50 Wth pro m2

Energiebezugsfläche betragen dürfe. Das Haus der Beschwerdeführer sei im Jahr

1981 erbaut worden, die Energiebezugsfläche betrage 170 m2 und

die einzubauende Wärmepumpe weise eine thermische Nennleistung von

12,00 kWth auf. Demnach ergebe sich eine spezifische thermische

Nennleistung von 70,59 Wth pro m2, was die

festgelegte maximale Grenze von 50 Wth pro m2 für

Gebäude mit Baujahr nach 1980 übersteige. Dementsprechend seien die

Voraussetzungen der spezifischen thermischen Nennleistung der Wärmepumpe nicht

erfüllt.

7. Mit Beschwerde vom 30. Dezember

2016 wandten sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht

und führten aus, sie stellten den Antrag um Zuspruch eines Förderbeitrages an

ihre neu installierte Luft/Wasser-Wärmepumpe als Ersatz für eine

Elektroheizung.

8. Sowohl das VWD in seiner

Stellungnahme von 19. Januar 2017 als auch das AWA in seiner Stellungnahme vom

20. Januar 2017 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 20 Abs. 1 Energiegesetz, EnG, BGS

941.21

i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die

Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Kanton kann für die Nutzung und

Erprobung erneuerbarer Energien und Massnahmen zur rationellen Energienutzung

Beiträge leisten (§ 5 Abs. 2 lit. e und g EnG). Konkret

kann er Investitionsbeiträge an Projekte zur Umstellung bei den haustechnischen

Anlagen auf die Nutzung von erneuerbaren Energien ausrichten (§ 2 Abs. 1bis

lit. c Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge, EnGVB, BGS 941.24). Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch (§ 5 Abs. 3

EnG; § 1 Abs. 1 EnGVB). Am 25. April 2016 stellte das AWA

Förderbedingungen für «Luft/Wasser Wärmepumpen als Ersatz bestehender

Elektroheizungen» (nachfolgend Förderbedingungen) auf. Gemäss diesen werden

Wärmepumpen gefördert, wenn die spezifische thermische Nennleistung in Gebäuden

mit Baujahr nach 1980 maximal 50 Wth pro m2 Energiebezugsfläche

und in Gebäuden mit Baujahr bis und mit 1980 maximal 70 Wth

pro m2 Energiebezugsfläche beträgt. Werden diese Vor­aussetzungen

erfüllt, wird bei Ersatzanlagen ab 10 kWth ein Pauschalbetrag

von CHF 2‘100.00 zuzüglich CHF 50.00 pro kWth

ausgerichtet. Beim Ersatz von Einzelöfen und direktelektrischen Bodenheizungen

durch ein wasserführendes Heizsystem mit zentraler Wärmepumpe wird ein Bonus

von CHF 5‘000.00 ausbezahlt.

2.1

Die Beschwerdeführer stellen sich

weiterhin auf den Standpunkt, ihre Wärmepumpe erfülle die technischen

Voraussetzungen für Förderbeiträge. Dies sei ihnen von mehreren Personen und

Fachstellen bestätigt worden. Unter anderem durch die B.___, deren

Stellungnahme vom 9. November 2016 sie der Beschwerde beilegten.

2.2

Personen, die ihre bestehende

Elektroheizung durch Wärmepumpen ersetzen, haben keinen normierten Anspruch auf

Förderbeiträge (§ 5 Abs. 3 EnG; § 1

Abs. 1 EnGVB). Dennoch kann der Kanton Beiträge für solche Anlagen

ausrichten. Das AWA hat aus diesem Grund seine Förderbedingungen aufgestellt,

um sich bei der Ausrichtung von Förderbeiträgen auf festgelegte Kriterien zu

stützen. Das Gesuch der Beschwerdeführer, welches diese auf einem durch das AWA

vorgefertigten Formular stellten, enthält die Klausel «Hiermit bestätige ich

als Eigentümer, die rechtlichen Grundlagen und Förderbedingungen gelesen und

verstanden zu haben. Ich als Eigentümer akzeptiere diese Bedingungen und habe

die Angaben im Gesuch kontrolliert (…)». Mit ihrer Unterschrift akzeptierten die

Beschwerdeführer die Förderbedingungen.

2.3

Das Haus der Beschwerdeführer

wurde im Jahr 1981 erbaut. Damit ihre Wärmepumpe gefördert werden kann, darf

ihre spezifische thermische Nennleistung demnach maximal 50 Wth

pro m2 Energiebezugsfläche betragen. Die Beschwerdeführer stellten

ihr Gesuch für eine Wärmepumpe des Typs «LIA 12IM-T Cap» mit nach eigenen Angaben

einer thermischen Nennleistung von 12‘000 Wth. Die von den

Beschwerdeführern vorgesehene Energiebezugsfläche beträgt 170 m2.

Wird die thermische Nennleistung der Wärmepumpe der Beschwerdeführer von 12‘000 Wth

durch die Energiebezugsfläche von 170 m2 dividiert, resultiert

eine spezifische thermische Nennleistung von 70.59 Wth pro m2.

Sie übersteigt demzufolge den in den Förderbedingungen festgelegten Maximalwert

von 50 Wth pro m2 Energiebezugsfläche bei Gebäuden

mit Baujahr nach 1980. Die Wärmepumpe, für welche die Beschwerdeführer ihr

Gesuch für Förderbeiträge stellten, erfüllt also die Förderbedingungen und

damit die Voraussetzungen für Förderbeiträge nicht.

3.1

Die Beschwerdeführer legten ihrer

Beschwerde eine Stellungnahme zum Entscheid des VWD bei. Darin machen sie

geltend, um den technischen Voraussetzungen der Förderbedingungen gerecht zu

werden, sei ihre Wärmepumpe in den permanenten Flüstermodus gesetzt, d.h. die

Heizleistung um 20% reduziert worden. Die Anlage habe deshalb eine Nennleistung

von lediglich 9 kWth. Hiermit seien die Förderbedingungen

erfüllt. Die Beschwerdeführer stützen sich dabei auf die Beurteilung verschiedener

Dritter, wobei sie lediglich die Stellungnahme der B.___ vom 9. November

2016.

beilegten. Schliesslich sei es Sinn und Zweck des Gesetzes zum Verbot von

Elektroheizungen, erneuerbare Energien zu fördern. Es könne nicht angeführt

werden, diese Vorgaben würden von den Beschwerdeführern nicht erfüllt. Ihre

bisherige Elektroheizung hätte ihren Dienst noch Jahrzehnte lang erfüllt.

3.2

Es ist nicht von der Hand zu

weisen, dass es Sinn und Zweck des EnG und der EnGVB ist, erneuerbare Energien

zu fördern – dies indessen innerhalb eines abgesteckten Rahmens. Diesen Rahmen

stellen vorliegend die Förderbedingungen dar. Sie legen die maximale

spezifische thermische Nennleistung einer Wärmepumpe fest, für welche

Förderbeiträge zugesprochen werden können. Wird eine Wärmepumpe im permanenten

Flüstermodus betrieben, bedeutet dies lediglich, dass die aktuelle spezifische thermische

Nennleistung reduziert wird. Die maximale spezifische thermische

Nennleistung bleibt dabei unverändert. Das VWD stellt in seinem Ablehnungsentscheid

fest, es würde keinen Sinn ergeben, eine Heizleistungsreduktion bei der

Berechnung mit einzubeziehen, weil die Gefahr bestehe, dass die Reduktion lediglich

für den Erhalt eines Förderbeitrages geltend gemacht, jedoch nicht eingehalten

würde. Wie die Vorin­stanz weiter feststellte, wäre eine Kontrolle, ob eine

Wärmepumpe tatsächlich immer im Flüstermodus betrieben wird, weder

verhältnismässig noch in der Praxis umsetzbar. Bei einer Berücksichtigung von

Heizleistungsreduktionen würden folglich die Förderbedingungen ihres Zweckes

beraubt. Diese Ausführungen überzeugen. Massgebend ist demnach die maximale

spezifische thermische Nennleistung und nicht die spezifische thermische

Nennleistung nach Heizleistungsreduktion.

3.3

Der von den Beschwerdeführern

eingereichten Stellungnahme der B.___ ist zu entnehmen, die Wärmepumpe der

Beschwerdeführer verfüge im permanenten Flüstermodusbetrieb noch über eine thermische

Nennleistung von 9,49 kWth. Bei einer Energiebezugsfläche von

170.

m2 und einer vorausgesetzten spezifischen thermischen Nennleistung

resultiere eine maximale Nennleistung der Wärmepumpe von 8,5 kWth.

Würden darauf noch die Sperrzeiten aufgerechnet, ergebe dies eine erlaubte

Nennleistung von 10,2 kWth. Worauf sich die B.___ dabei stützt,

dass Sperrzeiten aufzurechnen seien, ist nicht ersichtlich. Die Berechnung der

reduzierten Nennleistung von 9,49 kWth wurde nicht dargelegt und ist

bei einer Leistungsreduktion um 20% nicht nachvollziehbar. Bei der Annahme, die

reduzierte thermische Nennleistung der Wärmepumpe betrage 9,49 kWth,

resultiert bei einer Energiebezugsfläche von 170 m2 eine spezifische

thermische Nennleistung von 55,82 Wth pro m2.

Demzufolge läge die spezifische thermische Nennleistung selbst dann über dem

erlaubten Maximalwert von 50 Wth pro m2, wenn die

Leistungsreduktion berücksichtigt würde.

3.4

Weil die Wärmepumpe der

Beschwerdeführer die Maximalwerte für die spezifische thermische Nennleistung

der Förderbedingungen nicht einhält, könnten nach den Förderbedingungen von

2016.

wohl keine Förderbeiträge zugesprochen werden. Dies mag aber offen

bleiben.

4.1

Im Februar 2017 hat das AWA seine

Förderbedingungen geändert (nachfolgend neue Förderbedingungen). Neu ist

lediglich zusammen mit dem Gesuch ein Anlagezertifikat für das

Wärmepumpen-System-Modul (WMPS-Anlagezertifikat) einzureichen. Falls kein

solches vorhanden ist, haben die Installations- resp. Planungsunternehmungen

den Anla­geeigentümern eine Leistungsgarantie der «EnergieSchweiz» auszustellen.

4.2

Das VWD sowie das AWA haben

geprüft, ob die Anlage der Beschwerdeführer den Förderbedingungen vom 25. April 2016 entspreche. Zwischen dem Entscheid der

Vorinstanz und dem Entscheid des Verwaltungsgerichts hat das AWA die Förderbedingungen

geändert. Anzuwenden sind nunmehr die neuen Förderbedingen (zum Intertemporalrecht

und der Anwendung neueren günstigeren Rechts siehe Pierre Tschannen / Ulrich

Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. Bern 2014, S. 202

Rz 20). Nach den neuen Förderbedingungen ist die spezifische thermische Nennleistung,

nach welcher das VWD und das AWA die Ausrichtung von Förderbeiträgen beurteilten,

nicht mehr massgebend. Es sind deshalb die Verfügungen des VWD vom 21. Dezember

2016.

und des AWA vom 16. September 2016 aufzuheben. Den Beschwerdeführern ist Gelegenheit

zu geben, ein WMPS-Anlagezertifikat oder eine Leistungsgarantie der

«EnergieSchweiz» nachzureichen und die Sache zur Neubeurteilung an das AWA zurückzuweisen.

Das AWA hat hernach das Gesuch unter den Voraussetzungen der neuen Förderbedingungen

neu zu beurteilen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet. Die Entscheide des VWD und des AWA sind aufzuheben. Die Sache ist

zur Neubeurteilung anhand der neuen Förderbedingungen an das AWA zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu tragen (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG,

BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Parteientschädigungen wurden zu Recht keine

beantragt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements vom 21. Dezember 2016 und des Amts

für Wirtschaft und Arbeit vom 16. September 2016 werden aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Amt für

Wirtschaft und Arbeit zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Grimm,

Rechtspraktikant