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Entscheid

VWBES.2017.100

Sicherungsentzug des Führerausweises / Kosten

8. Juni 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 5. März 1963,

nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2016

der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) der Führerausweis der Kategorien C1, C1E, D1

und D1E unbeschränkt vorsorglich entzogen, nachdem er der wiederholten

Aufforderung, sich bei einer anerkannten Ärztin / einem anerkannten Arzt der

Stufe zwei einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen oder

freiwillig auf den Führerausweis zu verzichten, nicht nachgekommen war. Zudem war

er darauf hingewiesen worden, dass der Führerausweis unverzüglich einzusenden sei.

Im Unterlassungsfall werde die Polizei mit dem Einzug des Führerausweises beauftragt.

Diesfalls werde eine Gebühr von CHF 300.00 fällig.

2. Der Beschwerdeführer kam auch in

der Folge seinen Pflichten nicht nach. Deshalb betraute die MFK am 24. Januar

2017 die Kantonspolizei mit dem sofortigen Entzug des Führerausweises, zwecks

Ausstellung eines Führerausweises ohne zweite medizinische Gruppe. Der

Beschwerdeführer gab seinen Führerausweis darauf am 14. Februar 2017 auf dem

Polizeiposten in Olten ab.

3. Unter Gewährung des rechtlichen

Gehörs entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements mit Verfügung vom

9. März 2017 dem Beschwerdeführer den Führerausweis der Kategorien C1, C1E,

D1, D1E auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Die Verfahrenskosten beliefen

sich auf CHF 457.30 zuzüglich CHF 300.00 für den polizeilichen

Einzugsauftrag.

4. Gegen die ihm auferlegten Kosten

erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht.

5. Mit Vernehmlassung vom 21. April

2017 beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde.

6. Für die weiteren Parteistandpunkte

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 44nonies der

Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe

(BGS 614.62) beträgt der Gebührenrahmen eines Administrativverfahrens nach der

Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes CHF 30.00 bis CHF 600.00.

Gemäss § 43 derselben Verordnung ist innerhalb eines Gebührenrahmens die

Gebühr nach den in § 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)

enthaltenen Regeln zu bemessen. Demnach sind die Gebühren innerhalb eines

Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes,

nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.

2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet

den Kostenentscheid. Aus der Laienbeschwerde geht allerdings nicht eindeutig

hervor, mit welchen Kosten der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist. Er

nennt zwar explizit, dass er mit den CHF 300.00 (betreffen den polizeilichen

Einzugsauftrag) einverstanden sei, führt aber zugleich aus, dass die Polizei

nie bei ihm gewesen sei und ihm den Führerausweis entzogen habe. Er habe diesen

freiwillig am 14. Februar 2017 abgegeben. Diese Begründung lässt eher darauf

schliessen, dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner Aussage, gerade mit den

Kosten von CHF 300.00 nicht einverstanden ist. Zudem macht er weiter

geltend, dass es gegen ihn kein Verfahren gegeben habe.

2.2

Im vorliegenden Fall wurde der

Führerausweis der Kategorien C1, C1E, D1 und D1E wegen Nichteinreichen des

ärztlichen Untersuchungsergebnisses und dadurch fehlendem Nachweis der Fahreignung

gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a und Art. 33 Abs. 1 und 4 der

Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) entzogen. Somit handelt es sich vorliegend

um ein Administrativverfahren nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes

und der Gebührenrahmen liegt zwischen CHF 30.00 und CHF 600.00.

Gemäss der Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs des Regierungsrates des

Kantons Solothurn kann für Geschäfte mit generell nur unerheblich abweichendem

Zeit- und Arbeitsaufwand die zuständige Amtsstelle eine Einheitsgebühr

festsetzen (vgl. § 1 Abs. 2 der Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs vom

29.

Juni 1993 des Regierungsrats des Kantons Solothurn). Im vorliegenden Fall

liegt die Grundgebühr bei CHF 352.85. Hinzu kamen zusätzliche Aufwendungen

in der Höhe von CHF 86.55 für diverse Schriftenwechsel mit dem

Beschwerdeführer, ein Zuschlag von CHF 300.00 für den Einzug des

Führerausweises und Porti im Umfang von CHF 17.90. Daraus resultiert ein

Gesamtbetrag von CHF 757.30 für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Diese von

der MFK erhobene Gebühr bewegt sich ausserhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens.

Gemäss Art. 3 Abs. 4 GT kann die Gebühr bis zum

Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden in besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften

mit sehr hohem Streitwert. Vorliegend handelt es sich weder um einen

umfangreichen und zeitraubenden Fall noch um ein Geschäft mit sehr hohem

Streitwert. Eine Erhöhung des Gebührenrahmens ist somit nicht gerechtfertigt.

Der Gesamtbetrag von CHF 757.30 erweist sich insgesamt betrachtet

als unangemessen.

Im Vergleich mit ähnlich gelagerten

Fällen erscheint eine Grundgebühr von CHF 352.85 zuzüglich der

zusätzlichen Aufwendungen und Porti für die vorgängigen Schriftenwechsel mit

dem Beschwerdeführer und dem Erlass einer zweiseitigen Verfügung als

angemessen. Nicht zulässig ist ein Zuschlag von CHF 300.00 für den Einzug

des Führerausweises durch die Polizei. Diese Kosten können unter keine der von

§ 3 GT geforderten Voraussetzungen subsumiert werden. Mit der Einziehung

des Führerausweises durch die Polizei wird weder der Bedeutung des Geschäftes,

dem Interesse an der Verrichtung noch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

des Gebührenpflichtigen Rechnung getragen. Entstandene Kosten im Zusammenhang mit

dem polizeilichen Einzug des Führerausweises liessen sich allenfalls im Rahmen

der Auslagen berücksichtigen. Solche werden von der MFK aber weder geltend

gemacht noch belegt. Eine Auferlegung dieser Kosten erscheint vorliegend aber

ohnehin nicht angebracht. Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis

unbestrittenermassen am 14. Februar 2017 auf dem Polizeiposten in Olten

abgegeben. Der MFK sind durch die Vollzugshilfe der Kantonspolizei keine Kosten

entstanden. Sie kann somit auch keine Gebühr in der Höhe von CHF 300.00

geltend machen. Die Verfahrenskosten belaufen sich demnach auf total

CHF 457.30

3.

Der

Beschwerdeführer teilte in seiner Beschwerde mit, dass er seit Dezember 2016

arbeitslos sei und zurzeit nicht für die Kosten aufkommen könne. Er wird

hiermit auf die Möglichkeit zur Stellung eines Erlassgesuches oder eines

Gesuchs auf Zahlungserleichterungen an die MFK aufmerksam gemacht. Gemäss

§ 15 Abs. 1 GT kann die Behörde oder

Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz

oder teilweise erlassen, wenn der Rechnungsbetrag CHF 1'500.00 nicht

übersteigt. Vorausgesetzt wird, dass der

Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall,

Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen

in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer

Lage befindet, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des

Auslagenersatzes zur grossen Härte würde. Gemäss § 14 GT kann die Behörde oder Amtsstelle,

welche die Forderung festgesetzt hat, Zahlungserleichterungen gewähren, wenn

die Zahlung einer Gebühr oder des Auslagenersatzes innert der vorgeschriebenen

Frist für den Gebührenpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Die

Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen ist indes, wie bereits erwähnt, nicht

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht

einzutreten ist.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Der Kostenentscheid

der angefochtenen Verfügung (Ziff. 5) ist um CHF 300.00 für den

polizeilichen Einzugsauftrag zu reduzieren, und auf total CHF 457.30

festzusetzen.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung des

Bau- und Justizdepartements vom 9. März 2017 wird aufgehoben und lautet

neu: «Die Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 457.30 (§ 44nonies

der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und

Schiffe, BGS 614.62). Die Rechnungsstellung über total Fr. 457.30

erfolgt später durch die Motorfahrzeugkontrolle Bellach.»

3. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Grosjean