VWBES.2017.100
Sicherungsentzug des Führerausweises / Kosten
8. Juni 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Grosjean
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau-
und Justizdepartement,
vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises / Kosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 5. März 1963,
nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2016
der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) der Führerausweis der Kategorien C1, C1E, D1
und D1E unbeschränkt vorsorglich entzogen, nachdem er der wiederholten
Aufforderung, sich bei einer anerkannten Ärztin / einem anerkannten Arzt der
Stufe zwei einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen oder
freiwillig auf den Führerausweis zu verzichten, nicht nachgekommen war. Zudem war
er darauf hingewiesen worden, dass der Führerausweis unverzüglich einzusenden sei.
Im Unterlassungsfall werde die Polizei mit dem Einzug des Führerausweises beauftragt.
Diesfalls werde eine Gebühr von CHF 300.00 fällig.
2. Der Beschwerdeführer kam auch in
der Folge seinen Pflichten nicht nach. Deshalb betraute die MFK am 24. Januar
2017 die Kantonspolizei mit dem sofortigen Entzug des Führerausweises, zwecks
Ausstellung eines Führerausweises ohne zweite medizinische Gruppe. Der
Beschwerdeführer gab seinen Führerausweis darauf am 14. Februar 2017 auf dem
Polizeiposten in Olten ab.
3. Unter Gewährung des rechtlichen
Gehörs entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements mit Verfügung vom
9. März 2017 dem Beschwerdeführer den Führerausweis der Kategorien C1, C1E,
D1, D1E auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Die Verfahrenskosten beliefen
sich auf CHF 457.30 zuzüglich CHF 300.00 für den polizeilichen
Einzugsauftrag.
4. Gegen die ihm auferlegten Kosten
erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht.
5. Mit Vernehmlassung vom 21. April
2017 beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde.
6. Für die weiteren Parteistandpunkte
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 44nonies der
Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe
(BGS 614.62) beträgt der Gebührenrahmen eines Administrativverfahrens nach der
Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes CHF 30.00 bis CHF 600.00.
Gemäss § 43 derselben Verordnung ist innerhalb eines Gebührenrahmens die
Gebühr nach den in § 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)
enthaltenen Regeln zu bemessen. Demnach sind die Gebühren innerhalb eines
Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes,
nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.
2.1
Der Beschwerdeführer bestreitet
den Kostenentscheid. Aus der Laienbeschwerde geht allerdings nicht eindeutig
hervor, mit welchen Kosten der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist. Er
nennt zwar explizit, dass er mit den CHF 300.00 (betreffen den polizeilichen
Einzugsauftrag) einverstanden sei, führt aber zugleich aus, dass die Polizei
nie bei ihm gewesen sei und ihm den Führerausweis entzogen habe. Er habe diesen
freiwillig am 14. Februar 2017 abgegeben. Diese Begründung lässt eher darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner Aussage, gerade mit den
Kosten von CHF 300.00 nicht einverstanden ist. Zudem macht er weiter
geltend, dass es gegen ihn kein Verfahren gegeben habe.
2.2
Im vorliegenden Fall wurde der
Führerausweis der Kategorien C1, C1E, D1 und D1E wegen Nichteinreichen des
ärztlichen Untersuchungsergebnisses und dadurch fehlendem Nachweis der Fahreignung
gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a und Art. 33 Abs. 1 und 4 der
Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) entzogen. Somit handelt es sich vorliegend
um ein Administrativverfahren nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes
und der Gebührenrahmen liegt zwischen CHF 30.00 und CHF 600.00.
Gemäss der Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs des Regierungsrates des
Kantons Solothurn kann für Geschäfte mit generell nur unerheblich abweichendem
Zeit- und Arbeitsaufwand die zuständige Amtsstelle eine Einheitsgebühr
festsetzen (vgl. § 1 Abs. 2 der Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs vom
29.
Juni 1993 des Regierungsrats des Kantons Solothurn). Im vorliegenden Fall
liegt die Grundgebühr bei CHF 352.85. Hinzu kamen zusätzliche Aufwendungen
in der Höhe von CHF 86.55 für diverse Schriftenwechsel mit dem
Beschwerdeführer, ein Zuschlag von CHF 300.00 für den Einzug des
Führerausweises und Porti im Umfang von CHF 17.90. Daraus resultiert ein
Gesamtbetrag von CHF 757.30 für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Diese von
der MFK erhobene Gebühr bewegt sich ausserhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens.
Gemäss Art. 3 Abs. 4 GT kann die Gebühr bis zum
Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden in besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften
mit sehr hohem Streitwert. Vorliegend handelt es sich weder um einen
umfangreichen und zeitraubenden Fall noch um ein Geschäft mit sehr hohem
Streitwert. Eine Erhöhung des Gebührenrahmens ist somit nicht gerechtfertigt.
Der Gesamtbetrag von CHF 757.30 erweist sich insgesamt betrachtet
als unangemessen.
Im Vergleich mit ähnlich gelagerten
Fällen erscheint eine Grundgebühr von CHF 352.85 zuzüglich der
zusätzlichen Aufwendungen und Porti für die vorgängigen Schriftenwechsel mit
dem Beschwerdeführer und dem Erlass einer zweiseitigen Verfügung als
angemessen. Nicht zulässig ist ein Zuschlag von CHF 300.00 für den Einzug
des Führerausweises durch die Polizei. Diese Kosten können unter keine der von
§ 3 GT geforderten Voraussetzungen subsumiert werden. Mit der Einziehung
des Führerausweises durch die Polizei wird weder der Bedeutung des Geschäftes,
dem Interesse an der Verrichtung noch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Gebührenpflichtigen Rechnung getragen. Entstandene Kosten im Zusammenhang mit
dem polizeilichen Einzug des Führerausweises liessen sich allenfalls im Rahmen
der Auslagen berücksichtigen. Solche werden von der MFK aber weder geltend
gemacht noch belegt. Eine Auferlegung dieser Kosten erscheint vorliegend aber
ohnehin nicht angebracht. Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis
unbestrittenermassen am 14. Februar 2017 auf dem Polizeiposten in Olten
abgegeben. Der MFK sind durch die Vollzugshilfe der Kantonspolizei keine Kosten
entstanden. Sie kann somit auch keine Gebühr in der Höhe von CHF 300.00
geltend machen. Die Verfahrenskosten belaufen sich demnach auf total
CHF 457.30
3.
Der
Beschwerdeführer teilte in seiner Beschwerde mit, dass er seit Dezember 2016
arbeitslos sei und zurzeit nicht für die Kosten aufkommen könne. Er wird
hiermit auf die Möglichkeit zur Stellung eines Erlassgesuches oder eines
Gesuchs auf Zahlungserleichterungen an die MFK aufmerksam gemacht. Gemäss
§ 15 Abs. 1 GT kann die Behörde oder
Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz
oder teilweise erlassen, wenn der Rechnungsbetrag CHF 1'500.00 nicht
übersteigt. Vorausgesetzt wird, dass der
Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall,
Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen
in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer
Lage befindet, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des
Auslagenersatzes zur grossen Härte würde. Gemäss § 14 GT kann die Behörde oder Amtsstelle,
welche die Forderung festgesetzt hat, Zahlungserleichterungen gewähren, wenn
die Zahlung einer Gebühr oder des Auslagenersatzes innert der vorgeschriebenen
Frist für den Gebührenpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Die
Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen ist indes, wie bereits erwähnt, nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Der Kostenentscheid
der angefochtenen Verfügung (Ziff. 5) ist um CHF 300.00 für den
polizeilichen Einzugsauftrag zu reduzieren, und auf total CHF 457.30
festzusetzen.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung des
Bau- und Justizdepartements vom 9. März 2017 wird aufgehoben und lautet
neu: «Die Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 457.30 (§ 44nonies
der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und
Schiffe, BGS 614.62). Die Rechnungsstellung über total Fr. 457.30
erfolgt später durch die Motorfahrzeugkontrolle Bellach.»
3. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Grosjean