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Entscheid

VWBES.2017.102

Anschlussgebühren

9. August 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde

Lohn-Ammannsegg bewilligte mit Verfügung vom 12. Dezember 2015 A.___ den

Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück GB Lohn-Ammannsegg Nr. [...]

unter Vorbehalt gewisser Auflagen. In der Folge wurde das Bauvorhaben

realisiert.

2. Am 19. August 2016 stellte die Gemeindeverwaltung

Lohn-Ammannsegg Anschlussgebühren für die Wasserversorgung von CHF 7'056.00

(zzgl. CHF 176.40 MWST) und diejenigen für die Kanalisation von

CHF 10'584.00 (zzgl. CHF 846.70 MWST), total CHF 18'663.10

(inkl. MWST), in Rechnung.

3. Dagegen erhoben A.___ am

26. August 2016 Einsprache beim Gemeinderat und verlangten die Korrektur

der Rechnung. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, im Gebührenreglement

stehe, dass dieses nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den

1. Januar 2016 in Kraft trete. Der Regierungsratsbeschluss datiere vom

17. Mai 2016. Da die beiden Anschlüsse ihres Bauprojektes bereits im

Februar/März 2016 in Betrieb genommen worden seien, müssten die Gebühren nach

dem alten Gebührenreglement erhoben werden. Der Gemeinderat wies die Einsprache

mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 ab.

4. Die in der Folge erhobene Beschwerde

vom 12. Oktober 2016 an den Regierungsrat, welche zuständigkeitshalber an

die Kantonale Schätzungskommission überwiesen wurde, wurde gutgeheissen und die

Sache an die Gemeinde zur neuen Rechnungsstellung im Sinne der Erwägungen

zurückgewiesen. Im Urteil vom 23. Februar 2017 führte die

Schätzungskommission namentlich Folgendes aus: Im konkreten Fall könne das neue

Reglement nicht zur Anwendung gelangen. Die Genehmigung des Reglements durch

den Regierungsrat sei konstitutiv, d.h. zwingend erforderlich. Damit sei bis

zur Genehmigung des neuen Reglements noch das alte gültig und anwendbar. Beim

Regierungsratsbeschluss (RRB) vom 17. Mai 2016 handle es sich insofern um

eine aufschiebende Bedingung, wonach das neue Reglement vor dem Erlass des RRB

noch nicht wirksam sein könne.

Weiter würden Anschlussgebühren, wenn

nichts anderes bestimmt sei, mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage

fällig (§ 116 Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1]). Diese Inanspruchnahme

erfolge mit dem Anschluss. Die beiden Anschlüsse seien nach den Angaben der

Beschwerdeführer im Februar/März 2016 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber

noch das alte Reglement in Kraft gewesen. Eine rückwirkende Anwendung des neuen

Reglements sei hier nicht gerechtfertigt. Dass die Beschwerdeführer ihr Haus im

Herbst 2016 bezogen hätten, könne vorliegend nicht massgeblich sein. Die

Erschliessungsanlagen seien bereits vorher in Anspruch genommen worden; mit dem

Bau sei unbestrittenermassen im Frühjahr 2016 begonnen worden. Es sei ohne

weiteres davon auszugehen, dass schon in dieser ersten Bauphase Wasser bezogen

und Abwasser in die Kanalisation geleitet worden sei.

5. Mit Beschwerde vom 14. März 2017

wandte sich die Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt), v.d. Rechtsanwalt Harald Rüfenacht, an das

Verwaltungsgericht und liess beantragen, der Entscheid der Schätzungskommission

vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei

für die einlässliche Beschwerdebegründung Frist bis 13. April 2017

anzusetzen.

6. Rechtsanwalt Harald Rüfenacht teilte

dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 28. März 2017 die Niederlegung

seines Mandats mit. Der in der Folge von der Beschwerdeführerin neu mandatierte

Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Walter Keller, bestätigte mit

Beschwerdebegründung vom 20. April 2017 die im Rahmen der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren und verlangte zudem, es sei der Entscheid des Gemeinderats der

Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg vom 4. Oktober 2016 zu bestätigen. Zudem

beantragte er, es sei festzustellen, dass das Reglement über

Grundeigentümerbeiträge und –gebühren der Einwohnergemeinde Lohn-Ammansegg vom

30. November 2015 am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sei.

7. Mit Eingabe vom 11. Mai 2017

liessen sich die Beschwerdegegner zur Beschwerde vernehmen und schlossen auf deren

Abweisung.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist fristgerecht

erhoben und innert Frist begründet worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und

das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Kantonale

Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren [GBV, BGS 711.41], § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

Gemeinden sind zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders

berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.

]). Die Gemeinde Lohn-Ammannsegg ist durch den angefochtenen Entscheid,

der ihren Einspracheentscheid und damit ihre Gebührenforderungen teilweise

aufhebt, formell beschwert und in ihren schutzwürdigen kommunalen Interessen

als Gebührengläubigerin betroffen. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

Auf ihre Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin verlangt nebst

der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die förmliche Feststellung, dass das

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und – gebühren der Einwohnergemeinde

Lohn-Ammannsegg vom 30. November 2015 am 1. Januar 2016 in Kraft

getreten ist. Voraussetzung eines Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen

eines Feststellungsinteresses. An diesem fehlt es namentlich, wenn der

Beschwerdeführer bereits Rechtsschutz durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren

erlangen könnte (Paul Oberhammer, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 88 ZPO N

9/17). Ein Feststellungsinteresse ist in der streitigen Angelegenheit nicht

ersichtlich, da die Beschwerdeführerin ein Gestaltungsurteil erwirken kann und

ein entsprechendes Gestaltungsbegehren gestellt hat. Auf das Rechtsbegehren gemäss

Ziffer 2 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

3.

Anschlussgebühren dienen dazu, die

Kosten der Erstellung der Infrastrukturanlagen (inkl. Amortisation und

angemessene Reserven) zu decken, an welche die Liegenschaft angeschlossen wird

(Urteil des Bundesgerichts 2C_153/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4 und 5.2). Sie

sind aufgrund ihrer Funktion einmalige Abgaben (taxes uniques). Der

einmal erfolgte Anschluss besteht zwar fort, doch werden die Gebühren für den

Anschluss an das Kanalisationssystem und nicht für den Fortbestand des

Anschlusses erhoben (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 3 S. 30). Da Anschlussgebühren somit

an die Anschlussgewährung anknüpfen, erscheint der Abgabetatbestand als

zeitlich abgeschlossener Vorgang. Das hat zur Folge, dass sich die Erhebung

dieser Abgaben grundsätzlich nach den im Zeitpunkt des Anschlusses geltenden

Vorschriften richtet (BGE 102 Ia 69 E. 3 Ingress S. 73 mit Hinweisen). Dagegen

stellt es eine - nur in engen Grenzen zulässige - Rückwirkung dar, wenn

Anschlussgebühren aufgrund von Vorschriften verfügt werden, die erst nach dem

erfolgten Anschluss in Kraft treten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_341/2009

vom 17. Mai 2010, E. 5.1)

4.

Die kantonale gesetzliche Grundlage

für die Anschlussgebühren findet sich in den §§ 109 ff. PBG und in den §§ 28

ff. Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV; BGS 711.41).

Die Anschlussgebühren dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der

Erschliessungsanlagen, daneben nach solothurnischem Recht auch für die

Finanzierung der nicht durch Beiträge gedeckten Erstellungskosten (§ 28 Abs. 3

GBV), da Beiträge nur bei erstmaliger Neuerschliessung eines Gebiets erhoben

werden dürfen (§ 108 PBG, § 5 Abs. 3 GBV).

Gebührenpflichtig sind nach § 28 Abs. 1

GBV die Grundeigentümer. Fällig werden die Anschlussgebühren, wenn nichts

anderes bestimmt ist, mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage (§ 116

Abs. 3 PBG), und zwar 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, welche erst nach

Inanspruchnahme erfolgen darf (§ 30 Abs. 1 GBV). Zahlungspflichtig ist der

Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses (§ 30 Abs.

3.

GBV).

Nach § 29 GBV erhebt die Gemeinde für

den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und

Abwasserbeseitigungsanlagen einmalige Anschlussgebühren, die auf der

Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung

(Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet wird, sofern

die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst. Die Ansätze

sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen. Bei nachgewiesenen

besonderen baulichen Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen Bereich

hat der Grundeigentümer für den darauf entfallenden Anteil des massgebenden

Berechnungswertes keine Anschlussgebühren zu entrichten. Führt die Bemessung

der Gebühren auf der Grundlage von § 29 GBV im Einzelfall zu offensichtlich

unangemessenen Beträgen, weicht insbesondere die Höhe der geforderten Gebühr zu

weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde ab, so hat nach § 31 GBV der

Gemeinderat die Gebühr ausnahmsweise zu ermässigen.

5.

Umstritten ist zwischen den Parteien einzig

die Frage, ob für die Erhebung der Anschlussgebühren für die Kanalisation und

die Wasserversorgung § 12 und § 17 des Reglements über Grundeigentümerbeiträge

und – gebühren (nachfolgend Reglement genannt) in seiner früheren Fassung vom 29. November

2010.

oder aber in ihrer am 30. November 2015 teilrevidierten und auf den

1.

Januar 2016 in Kraft getretenen neuen Version anzuwenden sind.

5.1

Nach dem früher geltenden Reglement

über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der Gemeinde Lohn-Ammannsegg in der

Fassung vom 29. November 2010 (in Kraft bis 31. Dezember 2015) bemassen

sich die Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser nach der Fläche des zu

überbauenden Grundstückes. Die Ansätze betrugen CHF 5.75/m2 bei

der Kanalisation und CHF 1.45/m2 beim Wasser, wobei diese

Ansätze auf dem Zürcher Baukostenindex basierten und jährlich dem jeweiligen

Indexstand angepasst wurden. Nach der Neuregelung bemisst sich die Höhe der

Anschlussgebühr für Abwasser und Wasser nach der zonengewichteten Fläche (ZGF),

wobei der Gewichtungsfaktor für die Wohnzone W2 0.35 beträgt. Gemäss Anhang 2

zum Reglement beläuft sich die Anschlussgebühr für die Wasserversorgung auf CHF 40.00/m2

ZGF und auf CHF 60.00/m2 für das Schmutzwasser.

5.2

Die Beschwerdeführerin vertritt die

Auffassung, dass ihr Beitragsreglement am 1. Januar 2016 in Kraft getreten

sei und nicht erst mit dem Datum der regierungsrätlichen Genehmigung. Die

Genehmigung durch den Regierungsrat am 17. Mai 2016 wirke zwar

konstitutiv, werde in der Lehre aber bloss als «vollzugsaufschiebende

Bedingung» qualifiziert. Die Beschwerdeführerin hält zudem dafür, dass der

angefochtene Entscheid die Gemeindeautonomie verletze. Im Rahmen ihrer

Rechtsetzungskompetenz sei sie auch befugt gewesen, den Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Reglements autonom festzulegen. Diese Regelungsfreiheit

werde vom angefochtenen Entscheid missachtet. Weiter führt die

Beschwerdeführerin aus, ausschlaggebend für die «Inanspruchnahme» sei der

Zeitpunkt, in welchem die zonenkonforme Nutzung des betreffenden Neubaus

möglich werde bzw. ihren Anfang nehme, ergo die Bauabnahme bzw. (im Falle eines

Wohnhauses) der Einzug der Bewohner. Die Beschwerdegegner hätten ihre

neuerstellte Liegenschaft ca. anfangs Oktober 2016 bezogen. In diesem Moment

habe die Inanspruchnahme der Erschliessungsanlagen begonnen, womit die

Fälligkeit der Anschlussgebühren eingetreten sei.

Die Beschwerdegegner haben vor der

Kantonalen Schätzungskommission vorgebracht, mit der Fertigstellung des

Anschlusses sei der Tatbestand der Inbetriebnahme erfüllt und nicht erst mit

dem Einzug oder der Anmeldung im Einwohnerregister. Es liege in der Natur der

Sache, dass bereits während der Bauphase Wasser bezogen worden und Abwasser in

die Kanalisation gelangt sei. Vor Verwaltungsgericht machen sie wiederum

geltend, es handle sich um eine unzulässige rückwirkende Anwendung des (neuen)

Reglements der Gemeinde. Die Anschlüsse an die Kanalisation und an die

Wasserversorgung seien bereits in der ersten Bauphase, also lange vor dem

Entscheid des Regierungsrates, realisiert und benutzt worden.

5.3

Nach den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Regeln des Verwaltungsrechts gilt ein Erlass ab dem

Zeitpunkt seines Inkrafttretens, dessen Zeitpunkt im Erlass selber festgesetzt

wird. Er gilt für Vorgänge, die sich zur Zeit seiner Geltung abspielen. Die

unverzügliche und ungeteilte Inkraftsetzung neuer Erlasse bildet den Normalfall

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Allg. Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 258 f.;

Tschannen/Zimmerli/Müller, Allg. Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 8

ff.). Eine (echte) Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie

ausdrücklich angeordnet, zeitlich mässig und durch triftige Gründe

gerechtfertigt ist, keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirkt und nicht in

wohlerworbene Rechte eingreift (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 266 ff.;

Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,

§ 24 Rz. 23 ff.).

Nach solothurnischem Recht sind die von

der Gesetzgebung vorgeschriebenen rechtsetzenden Gemeindereglemente nur gültig,

wenn sie vom Departement, dessen Sachgebiet sie betreffen, genehmigt worden

sind, wobei abweichende gesetzliche Regelungen vorbehalten bleiben (§ 209 Gemeindegesetz

[GG, BGS 131.1]). § 118 PBG bestimmt, dass für Reglemente der Gemeinden im

Bereich der Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der Regierungsrat

Genehmigungsbehörde ist. Die Genehmigung ist konstitutiv (z.B. SOG 2008 Nr. 16,

SOG 1978 Nr. 31). Mit den Beschwerdegegnern ist daher davon auszugehen, dass das

geänderte Reglement erst per Datum des Genehmigungsentscheides vom 17. Mai

2016.

in Kraft getreten ist.

Ob mit dem im Erlass selber bestimmten

Inkrafttreten per 1. Januar 2016 überhaupt eine echte Rückwirkung vorliegt, da

der Anschluss ja weiterdauert (verneint z.B. für Kanalisationsanschlüsse von

Imboden/Rhinow, Ergänzungsband Krähenmann, Basel 1990, Nr. 16 B III e mit

Hinweisen), und ob deren Voraussetzungen vorlägen, kann jedoch offen bleiben,

wenn der Zeitpunkt des Anschlusses nach der regierungsrätlichen Genehmigung vom

17.

Mai 2016 erfolgte.

5.4

Der Zeitpunkt des Anschlusses, auf

welchen es nach der solothurnischen Gesetzgebung ankommt (oben Erw. 2) ist im

Gesetz bzw. in der GBV nicht explizit definiert. Immerhin macht bereits das

Gesetz in § 116 Abs. 3 PBG klar, dass die Inanspruchnahme der

Erschliessungsanlage von entscheidender Bedeutung ist. Aus der ergänzenden GBV

geht das noch deutlicher hervor. Die Gebührenverfügung bzw. die Rechnung für

die Anschlussgebühr darf nicht vor der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage

erfolgen (§ 30 Abs. 1 GBV).

Mit der Beschwerdeführerin ist davon

auszugehen, dass es für den Zeitpunkt des Anschlusses auf die Möglichkeit der

Inanspruchnahme ankommt. Dies entspricht auch der Lehre und langjähriger Praxis

(vgl. z.B. SOG 2011 Nr. 21). Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren sind

geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren Benutzung

möglich ist (so schon Rhinow/Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Auflage 1990, Nr. 110 B VII).

Die Gebührenpflicht entsteht «erst mit der tatsächlichen Möglichkeit der

Inanspruchnahme, d.h. mit dem Kanalisationsanschluss bzw., wenn dieser

vorgängig erstellt wird, mit der späteren Erstellung des Gebäudes»

(Imboden/Rhinow, a.a.O., 5. Aufl. 1976, mit weiteren Hinweisen). Entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegner kann es also nicht auf den Zeitpunkt ankommen,

in welchem vor oder zu Beginn der Erstellung des Gebäudes (vorweg) die

Leitungen gebaut und mit dem Gemeindeleitungsnetz verbunden werden. Allein

damit ist noch keine Inanspruchnahme dieser Anlagen möglich. Notwendig ist

vielmehr die Verbindung des anzuschliessenden Gebäudes und dessen

Fertigstellung mindestens bis zu einem Ausmass, in welchem die

Erschliessungsanlagen vom Gebäude aus tatsächlich benutzt werden können, was in

aller Regel mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die Nutzer zusammenfallen dürfte

(vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2016.8 vom

7.

März 2017, E. 4.3).

Die Beschwerdegegner behaupten, es sei

für die Inanspruchnahme auf den Zeitraum Februar/März 2016, in welchem die

beiden Anschlüsse erstellt und an die kommunale Kanalisation und an das Netz

der Wasserversorgung Lohn-Ammannsegg angeschlossen worden sein sollen, abzustellen.

Die allfällige Ableitung von Baustellenabwasser in die Kanalisation und der

Bezug von Bauwasser kann gemäss Wortlaut der Verordnung nicht entscheidender

Zeitpunkt für die Fälligkeit der Anschlussgebühr sein. Ob der Zeitpunkt der

Montage der Wasseruhr am 7. Oktober 2016, die Anmeldung bei der

Einwohnerkontrolle per 1. Oktober 2016 oder das noch weiter zurückliegende

Datum der Bauabnahme massgebend ist, kann offen gelassen werden. Jedenfalls

erfolgte der Zeitpunkt des Anschlusses nach dem 17. Mai 2016 und damit unter

der Herrschaft des genehmigten neuen Gemeinderechts. Eine unzulässige

Rückwirkung kann also schon wegen des Zeitpunkts des Anschlusses nicht

vorliegen.

6.

Die Beschwerde der Gemeinde erweist

sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten

wird. Der Entscheid der Schätzungskommission vom 23. Februar 2017 ist

entsprechend aufzuheben.

Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde den

Entscheid auf, entscheidet sie in der Regel selber in der Sache (§ 72 Abs. 1

VRG). Demnach ist der Gemeinderatsbeschluss der Einwohnergemeinde

Lohn-Ammannsegg zu bestätigen.

7.1

Ausgangsgemäss

erscheint die Beschwerdeführerin überwiegend obsiegend, weshalb die

Verfahrenskosten der Vorinstanz (CHF 1'000.00) sowie diejenigen vor

Verwaltungsgericht (CHF 1'500.00) je zur Hälfte vom Kanton Solothurn und

den privaten Beschwerdegegnern zu bezahlen sind (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106

ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

7.2

Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Eine

Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10‘000

Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen

und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten

lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des Bundesgerichts 1P.651/2004 vom

17.

Januar 2004, E. 6 und 1P.297/2002 vom 26. November 2002, E. 6). Eine solche

Ausnahme liegt vor, weshalb der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

zuzusprechen ist, welche hälftig vom Kanton Solothurn und den Beschwerdegegnern

zu tragen ist.

Die Parteientschädigung der

Beschwerdeführerin ist entsprechend der von Rechtsanwalt Walter Keller am

7.

August 2017 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen

Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'387.90 (4.99 Std. à CHF 250.00 nebst CHF 37.60

Auslagen und CHF 102.80 MWST) festzusetzen. Die Parteientschädigung ist je

zur Hälfte vom Kanton Solothurn und den Beschwerdegegnern zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird: Das Urteil der Schätzungskommission vom 23. Februar

2017 (SKGEB.2016.7) wird aufgehoben und der Gemeinderatsbeschluss der

Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg vom 4. Oktober 2016 wird bestätigt.

2. Die Beschwerdegegner A.___ haben an die

Kosten vor der Schätzungskommission CHF 500.00 und an die Kosten vor

Verwaltungsgericht CHF 750.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten vor

beiden Instanzen trägt der Kanton Solothurn.

3. Der Beschwerdeführerin ist eine

Parteientschädigung von CHF 1'387.90 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen,

welche hälftig, also je zu CHF 693.95 von den Beschwerdegegnern und vom Kanton

Solothurn zu tragen ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_752/2017 vom 14. September 2017 bestätigt.