VWBES.2017.102
Anschlussgebühren
9. August 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg, vertreten durch Rechtsanwalt Walter
Keller, Stampfli Rechtsanwälte
Beschwerdeführerin
gegen
A.___
Beschwerdegegner
betreffend Anschlussgebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde
Lohn-Ammannsegg bewilligte mit Verfügung vom 12. Dezember 2015 A.___ den
Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück GB Lohn-Ammannsegg Nr. [...]
unter Vorbehalt gewisser Auflagen. In der Folge wurde das Bauvorhaben
realisiert.
2. Am 19. August 2016 stellte die Gemeindeverwaltung
Lohn-Ammannsegg Anschlussgebühren für die Wasserversorgung von CHF 7'056.00
(zzgl. CHF 176.40 MWST) und diejenigen für die Kanalisation von
CHF 10'584.00 (zzgl. CHF 846.70 MWST), total CHF 18'663.10
(inkl. MWST), in Rechnung.
3. Dagegen erhoben A.___ am
26. August 2016 Einsprache beim Gemeinderat und verlangten die Korrektur
der Rechnung. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, im Gebührenreglement
stehe, dass dieses nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den
1. Januar 2016 in Kraft trete. Der Regierungsratsbeschluss datiere vom
17. Mai 2016. Da die beiden Anschlüsse ihres Bauprojektes bereits im
Februar/März 2016 in Betrieb genommen worden seien, müssten die Gebühren nach
dem alten Gebührenreglement erhoben werden. Der Gemeinderat wies die Einsprache
mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 ab.
4. Die in der Folge erhobene Beschwerde
vom 12. Oktober 2016 an den Regierungsrat, welche zuständigkeitshalber an
die Kantonale Schätzungskommission überwiesen wurde, wurde gutgeheissen und die
Sache an die Gemeinde zur neuen Rechnungsstellung im Sinne der Erwägungen
zurückgewiesen. Im Urteil vom 23. Februar 2017 führte die
Schätzungskommission namentlich Folgendes aus: Im konkreten Fall könne das neue
Reglement nicht zur Anwendung gelangen. Die Genehmigung des Reglements durch
den Regierungsrat sei konstitutiv, d.h. zwingend erforderlich. Damit sei bis
zur Genehmigung des neuen Reglements noch das alte gültig und anwendbar. Beim
Regierungsratsbeschluss (RRB) vom 17. Mai 2016 handle es sich insofern um
eine aufschiebende Bedingung, wonach das neue Reglement vor dem Erlass des RRB
noch nicht wirksam sein könne.
Weiter würden Anschlussgebühren, wenn
nichts anderes bestimmt sei, mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage
fällig (§ 116 Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1]). Diese Inanspruchnahme
erfolge mit dem Anschluss. Die beiden Anschlüsse seien nach den Angaben der
Beschwerdeführer im Februar/März 2016 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber
noch das alte Reglement in Kraft gewesen. Eine rückwirkende Anwendung des neuen
Reglements sei hier nicht gerechtfertigt. Dass die Beschwerdeführer ihr Haus im
Herbst 2016 bezogen hätten, könne vorliegend nicht massgeblich sein. Die
Erschliessungsanlagen seien bereits vorher in Anspruch genommen worden; mit dem
Bau sei unbestrittenermassen im Frühjahr 2016 begonnen worden. Es sei ohne
weiteres davon auszugehen, dass schon in dieser ersten Bauphase Wasser bezogen
und Abwasser in die Kanalisation geleitet worden sei.
5. Mit Beschwerde vom 14. März 2017
wandte sich die Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt), v.d. Rechtsanwalt Harald Rüfenacht, an das
Verwaltungsgericht und liess beantragen, der Entscheid der Schätzungskommission
vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei
für die einlässliche Beschwerdebegründung Frist bis 13. April 2017
anzusetzen.
6. Rechtsanwalt Harald Rüfenacht teilte
dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 28. März 2017 die Niederlegung
seines Mandats mit. Der in der Folge von der Beschwerdeführerin neu mandatierte
Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Walter Keller, bestätigte mit
Beschwerdebegründung vom 20. April 2017 die im Rahmen der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren und verlangte zudem, es sei der Entscheid des Gemeinderats der
Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg vom 4. Oktober 2016 zu bestätigen. Zudem
beantragte er, es sei festzustellen, dass das Reglement über
Grundeigentümerbeiträge und –gebühren der Einwohnergemeinde Lohn-Ammansegg vom
30. November 2015 am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sei.
7. Mit Eingabe vom 11. Mai 2017
liessen sich die Beschwerdegegner zur Beschwerde vernehmen und schlossen auf deren
Abweisung.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist fristgerecht
erhoben und innert Frist begründet worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und
das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Kantonale
Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren [GBV, BGS 711.41], § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
Gemeinden sind zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders
berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.
]). Die Gemeinde Lohn-Ammannsegg ist durch den angefochtenen Entscheid,
der ihren Einspracheentscheid und damit ihre Gebührenforderungen teilweise
aufhebt, formell beschwert und in ihren schutzwürdigen kommunalen Interessen
als Gebührengläubigerin betroffen. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Auf ihre Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt nebst
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die förmliche Feststellung, dass das
Reglement über Grundeigentümerbeiträge und – gebühren der Einwohnergemeinde
Lohn-Ammannsegg vom 30. November 2015 am 1. Januar 2016 in Kraft
getreten ist. Voraussetzung eines Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen
eines Feststellungsinteresses. An diesem fehlt es namentlich, wenn der
Beschwerdeführer bereits Rechtsschutz durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren
erlangen könnte (Paul Oberhammer, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 88 ZPO N
9/17). Ein Feststellungsinteresse ist in der streitigen Angelegenheit nicht
ersichtlich, da die Beschwerdeführerin ein Gestaltungsurteil erwirken kann und
ein entsprechendes Gestaltungsbegehren gestellt hat. Auf das Rechtsbegehren gemäss
Ziffer 2 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
3.
Anschlussgebühren dienen dazu, die
Kosten der Erstellung der Infrastrukturanlagen (inkl. Amortisation und
angemessene Reserven) zu decken, an welche die Liegenschaft angeschlossen wird
(Urteil des Bundesgerichts 2C_153/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4 und 5.2). Sie
sind aufgrund ihrer Funktion einmalige Abgaben (taxes uniques). Der
einmal erfolgte Anschluss besteht zwar fort, doch werden die Gebühren für den
Anschluss an das Kanalisationssystem und nicht für den Fortbestand des
Anschlusses erhoben (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 3 S. 30). Da Anschlussgebühren somit
an die Anschlussgewährung anknüpfen, erscheint der Abgabetatbestand als
zeitlich abgeschlossener Vorgang. Das hat zur Folge, dass sich die Erhebung
dieser Abgaben grundsätzlich nach den im Zeitpunkt des Anschlusses geltenden
Vorschriften richtet (BGE 102 Ia 69 E. 3 Ingress S. 73 mit Hinweisen). Dagegen
stellt es eine - nur in engen Grenzen zulässige - Rückwirkung dar, wenn
Anschlussgebühren aufgrund von Vorschriften verfügt werden, die erst nach dem
erfolgten Anschluss in Kraft treten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_341/2009
vom 17. Mai 2010, E. 5.1)
4.
Die kantonale gesetzliche Grundlage
für die Anschlussgebühren findet sich in den §§ 109 ff. PBG und in den §§ 28
ff. Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV; BGS 711.41).
Die Anschlussgebühren dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der
Erschliessungsanlagen, daneben nach solothurnischem Recht auch für die
Finanzierung der nicht durch Beiträge gedeckten Erstellungskosten (§ 28 Abs. 3
GBV), da Beiträge nur bei erstmaliger Neuerschliessung eines Gebiets erhoben
werden dürfen (§ 108 PBG, § 5 Abs. 3 GBV).
Gebührenpflichtig sind nach § 28 Abs. 1
GBV die Grundeigentümer. Fällig werden die Anschlussgebühren, wenn nichts
anderes bestimmt ist, mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage (§ 116
Abs. 3 PBG), und zwar 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, welche erst nach
Inanspruchnahme erfolgen darf (§ 30 Abs. 1 GBV). Zahlungspflichtig ist der
Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses (§ 30 Abs.
3.
GBV).
Nach § 29 GBV erhebt die Gemeinde für
den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und
Abwasserbeseitigungsanlagen einmalige Anschlussgebühren, die auf der
Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung
(Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet wird, sofern
die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst. Die Ansätze
sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen. Bei nachgewiesenen
besonderen baulichen Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen Bereich
hat der Grundeigentümer für den darauf entfallenden Anteil des massgebenden
Berechnungswertes keine Anschlussgebühren zu entrichten. Führt die Bemessung
der Gebühren auf der Grundlage von § 29 GBV im Einzelfall zu offensichtlich
unangemessenen Beträgen, weicht insbesondere die Höhe der geforderten Gebühr zu
weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde ab, so hat nach § 31 GBV der
Gemeinderat die Gebühr ausnahmsweise zu ermässigen.
5.
Umstritten ist zwischen den Parteien einzig
die Frage, ob für die Erhebung der Anschlussgebühren für die Kanalisation und
die Wasserversorgung § 12 und § 17 des Reglements über Grundeigentümerbeiträge
und – gebühren (nachfolgend Reglement genannt) in seiner früheren Fassung vom 29. November
2010.
oder aber in ihrer am 30. November 2015 teilrevidierten und auf den
1.
Januar 2016 in Kraft getretenen neuen Version anzuwenden sind.
5.1
Nach dem früher geltenden Reglement
über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der Gemeinde Lohn-Ammannsegg in der
Fassung vom 29. November 2010 (in Kraft bis 31. Dezember 2015) bemassen
sich die Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser nach der Fläche des zu
überbauenden Grundstückes. Die Ansätze betrugen CHF 5.75/m2 bei
der Kanalisation und CHF 1.45/m2 beim Wasser, wobei diese
Ansätze auf dem Zürcher Baukostenindex basierten und jährlich dem jeweiligen
Indexstand angepasst wurden. Nach der Neuregelung bemisst sich die Höhe der
Anschlussgebühr für Abwasser und Wasser nach der zonengewichteten Fläche (ZGF),
wobei der Gewichtungsfaktor für die Wohnzone W2 0.35 beträgt. Gemäss Anhang 2
zum Reglement beläuft sich die Anschlussgebühr für die Wasserversorgung auf CHF 40.00/m2
ZGF und auf CHF 60.00/m2 für das Schmutzwasser.
5.2
Die Beschwerdeführerin vertritt die
Auffassung, dass ihr Beitragsreglement am 1. Januar 2016 in Kraft getreten
sei und nicht erst mit dem Datum der regierungsrätlichen Genehmigung. Die
Genehmigung durch den Regierungsrat am 17. Mai 2016 wirke zwar
konstitutiv, werde in der Lehre aber bloss als «vollzugsaufschiebende
Bedingung» qualifiziert. Die Beschwerdeführerin hält zudem dafür, dass der
angefochtene Entscheid die Gemeindeautonomie verletze. Im Rahmen ihrer
Rechtsetzungskompetenz sei sie auch befugt gewesen, den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Reglements autonom festzulegen. Diese Regelungsfreiheit
werde vom angefochtenen Entscheid missachtet. Weiter führt die
Beschwerdeführerin aus, ausschlaggebend für die «Inanspruchnahme» sei der
Zeitpunkt, in welchem die zonenkonforme Nutzung des betreffenden Neubaus
möglich werde bzw. ihren Anfang nehme, ergo die Bauabnahme bzw. (im Falle eines
Wohnhauses) der Einzug der Bewohner. Die Beschwerdegegner hätten ihre
neuerstellte Liegenschaft ca. anfangs Oktober 2016 bezogen. In diesem Moment
habe die Inanspruchnahme der Erschliessungsanlagen begonnen, womit die
Fälligkeit der Anschlussgebühren eingetreten sei.
Die Beschwerdegegner haben vor der
Kantonalen Schätzungskommission vorgebracht, mit der Fertigstellung des
Anschlusses sei der Tatbestand der Inbetriebnahme erfüllt und nicht erst mit
dem Einzug oder der Anmeldung im Einwohnerregister. Es liege in der Natur der
Sache, dass bereits während der Bauphase Wasser bezogen worden und Abwasser in
die Kanalisation gelangt sei. Vor Verwaltungsgericht machen sie wiederum
geltend, es handle sich um eine unzulässige rückwirkende Anwendung des (neuen)
Reglements der Gemeinde. Die Anschlüsse an die Kanalisation und an die
Wasserversorgung seien bereits in der ersten Bauphase, also lange vor dem
Entscheid des Regierungsrates, realisiert und benutzt worden.
5.3
Nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln des Verwaltungsrechts gilt ein Erlass ab dem
Zeitpunkt seines Inkrafttretens, dessen Zeitpunkt im Erlass selber festgesetzt
wird. Er gilt für Vorgänge, die sich zur Zeit seiner Geltung abspielen. Die
unverzügliche und ungeteilte Inkraftsetzung neuer Erlasse bildet den Normalfall
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Allg. Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 258 f.;
Tschannen/Zimmerli/Müller, Allg. Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 8
ff.). Eine (echte) Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie
ausdrücklich angeordnet, zeitlich mässig und durch triftige Gründe
gerechtfertigt ist, keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirkt und nicht in
wohlerworbene Rechte eingreift (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 266 ff.;
Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,
§ 24 Rz. 23 ff.).
Nach solothurnischem Recht sind die von
der Gesetzgebung vorgeschriebenen rechtsetzenden Gemeindereglemente nur gültig,
wenn sie vom Departement, dessen Sachgebiet sie betreffen, genehmigt worden
sind, wobei abweichende gesetzliche Regelungen vorbehalten bleiben (§ 209 Gemeindegesetz
[GG, BGS 131.1]). § 118 PBG bestimmt, dass für Reglemente der Gemeinden im
Bereich der Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der Regierungsrat
Genehmigungsbehörde ist. Die Genehmigung ist konstitutiv (z.B. SOG 2008 Nr. 16,
SOG 1978 Nr. 31). Mit den Beschwerdegegnern ist daher davon auszugehen, dass das
geänderte Reglement erst per Datum des Genehmigungsentscheides vom 17. Mai
2016.
in Kraft getreten ist.
Ob mit dem im Erlass selber bestimmten
Inkrafttreten per 1. Januar 2016 überhaupt eine echte Rückwirkung vorliegt, da
der Anschluss ja weiterdauert (verneint z.B. für Kanalisationsanschlüsse von
Imboden/Rhinow, Ergänzungsband Krähenmann, Basel 1990, Nr. 16 B III e mit
Hinweisen), und ob deren Voraussetzungen vorlägen, kann jedoch offen bleiben,
wenn der Zeitpunkt des Anschlusses nach der regierungsrätlichen Genehmigung vom
17.
Mai 2016 erfolgte.
5.4
Der Zeitpunkt des Anschlusses, auf
welchen es nach der solothurnischen Gesetzgebung ankommt (oben Erw. 2) ist im
Gesetz bzw. in der GBV nicht explizit definiert. Immerhin macht bereits das
Gesetz in § 116 Abs. 3 PBG klar, dass die Inanspruchnahme der
Erschliessungsanlage von entscheidender Bedeutung ist. Aus der ergänzenden GBV
geht das noch deutlicher hervor. Die Gebührenverfügung bzw. die Rechnung für
die Anschlussgebühr darf nicht vor der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage
erfolgen (§ 30 Abs. 1 GBV).
Mit der Beschwerdeführerin ist davon
auszugehen, dass es für den Zeitpunkt des Anschlusses auf die Möglichkeit der
Inanspruchnahme ankommt. Dies entspricht auch der Lehre und langjähriger Praxis
(vgl. z.B. SOG 2011 Nr. 21). Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren sind
geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren Benutzung
möglich ist (so schon Rhinow/Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Auflage 1990, Nr. 110 B VII).
Die Gebührenpflicht entsteht «erst mit der tatsächlichen Möglichkeit der
Inanspruchnahme, d.h. mit dem Kanalisationsanschluss bzw., wenn dieser
vorgängig erstellt wird, mit der späteren Erstellung des Gebäudes»
(Imboden/Rhinow, a.a.O., 5. Aufl. 1976, mit weiteren Hinweisen). Entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegner kann es also nicht auf den Zeitpunkt ankommen,
in welchem vor oder zu Beginn der Erstellung des Gebäudes (vorweg) die
Leitungen gebaut und mit dem Gemeindeleitungsnetz verbunden werden. Allein
damit ist noch keine Inanspruchnahme dieser Anlagen möglich. Notwendig ist
vielmehr die Verbindung des anzuschliessenden Gebäudes und dessen
Fertigstellung mindestens bis zu einem Ausmass, in welchem die
Erschliessungsanlagen vom Gebäude aus tatsächlich benutzt werden können, was in
aller Regel mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die Nutzer zusammenfallen dürfte
(vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2016.8 vom
7.
März 2017, E. 4.3).
Die Beschwerdegegner behaupten, es sei
für die Inanspruchnahme auf den Zeitraum Februar/März 2016, in welchem die
beiden Anschlüsse erstellt und an die kommunale Kanalisation und an das Netz
der Wasserversorgung Lohn-Ammannsegg angeschlossen worden sein sollen, abzustellen.
Die allfällige Ableitung von Baustellenabwasser in die Kanalisation und der
Bezug von Bauwasser kann gemäss Wortlaut der Verordnung nicht entscheidender
Zeitpunkt für die Fälligkeit der Anschlussgebühr sein. Ob der Zeitpunkt der
Montage der Wasseruhr am 7. Oktober 2016, die Anmeldung bei der
Einwohnerkontrolle per 1. Oktober 2016 oder das noch weiter zurückliegende
Datum der Bauabnahme massgebend ist, kann offen gelassen werden. Jedenfalls
erfolgte der Zeitpunkt des Anschlusses nach dem 17. Mai 2016 und damit unter
der Herrschaft des genehmigten neuen Gemeinderechts. Eine unzulässige
Rückwirkung kann also schon wegen des Zeitpunkts des Anschlusses nicht
vorliegen.
6.
Die Beschwerde der Gemeinde erweist
sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten
wird. Der Entscheid der Schätzungskommission vom 23. Februar 2017 ist
entsprechend aufzuheben.
Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde den
Entscheid auf, entscheidet sie in der Regel selber in der Sache (§ 72 Abs. 1
VRG). Demnach ist der Gemeinderatsbeschluss der Einwohnergemeinde
Lohn-Ammannsegg zu bestätigen.
7.1
Ausgangsgemäss
erscheint die Beschwerdeführerin überwiegend obsiegend, weshalb die
Verfahrenskosten der Vorinstanz (CHF 1'000.00) sowie diejenigen vor
Verwaltungsgericht (CHF 1'500.00) je zur Hälfte vom Kanton Solothurn und
den privaten Beschwerdegegnern zu bezahlen sind (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106
ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
7.2
Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Eine
Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10‘000
Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen
und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten
lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des Bundesgerichts 1P.651/2004 vom
17.
Januar 2004, E. 6 und 1P.297/2002 vom 26. November 2002, E. 6). Eine solche
Ausnahme liegt vor, weshalb der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zuzusprechen ist, welche hälftig vom Kanton Solothurn und den Beschwerdegegnern
zu tragen ist.
Die Parteientschädigung der
Beschwerdeführerin ist entsprechend der von Rechtsanwalt Walter Keller am
7.
August 2017 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen
Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'387.90 (4.99 Std. à CHF 250.00 nebst CHF 37.60
Auslagen und CHF 102.80 MWST) festzusetzen. Die Parteientschädigung ist je
zur Hälfte vom Kanton Solothurn und den Beschwerdegegnern zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird: Das Urteil der Schätzungskommission vom 23. Februar
2017 (SKGEB.2016.7) wird aufgehoben und der Gemeinderatsbeschluss der
Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg vom 4. Oktober 2016 wird bestätigt.
2. Die Beschwerdegegner A.___ haben an die
Kosten vor der Schätzungskommission CHF 500.00 und an die Kosten vor
Verwaltungsgericht CHF 750.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten vor
beiden Instanzen trägt der Kanton Solothurn.
3. Der Beschwerdeführerin ist eine
Parteientschädigung von CHF 1'387.90 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen,
welche hälftig, also je zu CHF 693.95 von den Beschwerdegegnern und vom Kanton
Solothurn zu tragen ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_752/2017 vom 14. September 2017 bestätigt.