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Entscheid

VWBES.2017.104

Bauen ausserhalb der Bauzone / Umbau und Umnutzung ehemaliges Gärtnereigebäude etc.

19. September 2017Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Ausgelöst durch die Pferdehaltung auf

GB Obergösgen Nrn. X.___ und Z.___ und damit zusammenhängenden baulichen

Tätigkeiten fand am 30. März 2015 im kantonalen Amt für Raumplanung eine

Besprechung zum weiteren Vorgehen statt. Dabei wurde festgelegt, dass die

Bauherrin A.___ für sämtliche bereits ausgeführten Zweckänderungen, Bauten und

Anlagen bis am 1. Mai 2015 ein nachträgliches Baugesuch bei der örtlichen

Baubehörde einzureichen habe.

2. In der Folge überwies die

Bauverwaltung der Einwohnergemeinde Obergösgen dem Bau- und Justizdepartement

(BJD) im Juni 2015 das nachträgliche Baugesuch von A.___ für den Umbau mit

Umnutzung des ehemaligen Gärtnereigebäudes [...] in einen Pferdestall, die

Heuraufe, den Round-Pen (runder, eingezäunter Platz, auf dem mit dem Pferd auf

einer Kreisbahn gearbeitet wird), den Gemüsegarten, den Mistcontainer, das

Weidezelt, den Allwetter-/Holzschnitzelplatz, die mit Ecoraster befestigten

Ausläufe inkl. den Stahlpaneelabtrennungen und das Windfangnetz auf GB

Obergösgen Nrn. X.___ und Y.___ zur Prüfung. Alle genannten Bauten und Anlagen

waren bereits errichtet worden. Am 27. Januar 2016 wurde dem BJD auch das Baugesuch

für die bereits erstellten Weidezäune auf den Parzellen Nrn. X.___ und Z.___

nachgereicht.

Die Bauten und Anlagen auf GB Nrn. X.___

und Z.___ befinden sich ausserhalb der Bauzone, weshalb es dafür neben der

ordentlichen Bewilligung derjenigen des BJDs bedarf (§ 38bis des

Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Die übrigen baulichen Massnahmen

auf GB Nr. Y.___ wurden innerhalb der Bauzone verwirklicht. So waren der Umbau

des Pferdestalls mit Dachwohnung und vier Pferdeboxen, der Paddock und der

damalige Mistplatz 2003 von der örtlichen Baukommission bewilligt worden.

3. Innert Auflagefrist gingen sechs

Einsprachen ein. Drei dieser Einsprecher-Parteien erhoben zudem «Beschwerde /

Klage gegen den Pferdestall [...]».

4. Am 9. Dezember 2015 führte das BJD

einen Augenschein in Anwesenheit sämtlicher Parteien, der Bauverwaltung, eines

Vertreters der Baukommission sowie der Vertreterin des Veterinärdienstes durch.

Dabei wurde festgestellt, dass die Gesuchstellerin selber ca. 190 m

Luftlinie entfernt von den aktuellen Stallungen wohnt. Sie überlässt die

gesamten Anlagen zur Pferdehaltung innerhalb und ausserhalb der Bauzone an Beteiligte

1 für CHF 1'800.00 monatlich. Letztere wohnt unmittelbar angrenzend an die

Stallungen in den Gebäuden [...]. Anlässlich dieses Termins wurde ein

zusätzliches Baugesuch für die bereits erstellten Weidezäune einverlangt und zu

den Tierzahlen festgehalten, die Bauherrin besitze ein Pferd, Beteiligte 1 deren

fünf und weitere fünf Tiere seien in fremdem Eigentum. Beteiligte 1 erhalte von

den Eigentümern dieser fünf Pferde monatlich CHF 400.00 pro Tier.

5. Mit Schreiben vom 21. Dezember wurden

die zwei Miteigentümer von GB Obergösgen Nrn. X.___ und Z.___ mit den gesamten

Unterlagen bedient. Sie liessen sich nicht zur Angelegenheit vernehmen,

unterzeichneten aber das nachträgliche Baugesuch für die Weidezäune vom 12.

Dezember 2015.

6. Gegen das Baugesuch für die

Weidezäune reichten die nämlichen sechs Parteien Einsprache ein. Im Verlauf des

weiteren Schriftenwechsels sandte die Baugesuchstellerin eine aktualisierte Liste

aus der Tierverkehrsdatenbank (TVD) ein, gemäss welcher per 1. Dezember 2016

zehn Tiere gehalten wurden. Eines befand sich im Eigentum der Gesuchstellerin,

die restlichen neun gehörten Beteiligte 1.

7. Das BJD wies das nachträgliche

Baugesuch für die Umnutzung des Gebäudes Dänikerstrasse 6a in einen

Pferdestall, die Heuraufe, den Round-Pen, den Gemüsegarten, den Mistcontainer,

das Weidezelt, den Allwetter- /Holzschnitzelplatz, die mit Ecoraster

befestigten Ausläufe und die Stahlpaneelabtrennungen am 7. Februar 2017 ab und

verfügte deren Beseitigung bzw. die Aufgabe der Umnutzung bis 31. August 2017. Das

Departement begründete die Abweisung sinngemäss damit, dass die Gesuchstellerin

zu weit entfernt von den eigentlichen Anlagen wohne. Sie könne sich nicht

darauf berufen, die Überwachungsfunktion für die Pferde gemeinsam mit ihrer

Pächterin Beteiligte 1 wahrzunehmen. Durch die Verpachtung liege überdies eine

gewerbliche Nutzung vor, welche die hobbymässige Tierhaltung ohnehin

ausschliesse. Zudem dürfe die Gesuchstellerin ausserhalb Bauzone nur eigene

Tiere halten. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24e des eidgenössischen

Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) könne nicht erteilt werden. Indes erteilte

es eine solche für die bereits erstellten Weidezäune auf GB Obergösgen Nrn. X.___

und Z.___ im Zusammenhang mit der 2003 innerhalb der Bauzone bewilligten hobbymässigen

Pferdehaltung.

8. Am 28. Februar 2017 erteilte die

kommunale Baubehörde die Bewilligung für das Windschutznetz auf GB Nr. Y.___

(Objekt Nr. 9 gemäss der Auflistung in den Bauunterlagen). Weiter verfügte sie

gestützt auf die Verfügung des BJDs, es werde keine nachträgliche

Baubewilligung erteilt für die Heuraufe, den Round-Pen, den Gemüsegarten, den

Mistcontainer, das Weidezelt, den Allwetter-, Holzschnitzelplatz sowie den

Boden mit Ecoraster und die Abtrennung mit Stahlpaneelen auf GB Nrn. X.___ und Y.___.

Diese Objekte seien bis 31. August 2017 rückzubauen und der ursprüngliche

Zustand sei wiederherzustellen. Die Umnutzung von bestehenden Gebäuden zu

Pferdeställen auf GB Nr. X.___ werde ebenso wenig bewilligt; diese Nutzung

sei einzustellen und der ursprüngliche Zustand des Gebäudes bis 31. August 2017

wiederherzustellen. Zusammen mit ihrem Entscheid eröffnete die Bauverwaltung

auch die Departementsverfügung.

9. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe

vom 15. März 2017 ans Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde seien die

nachträgliche Baubewilligung Nr. 15/26 der Baubehörde vom 28. Februar 2017 und

die Verfügung der kantonalen Behörde vom 7. Februar 2017 insoweit aufzuheben,

als dass die Umnutzung des ehemaligen Gärtnereigebäudes Nr. 6a auf GB Nr. X.___

(Objekt Nr. 1) in einen Pferdestall, die baulichen Veränderungen für die

Nutzung des Gebäudes Nr. 6a auf GB Nr. X.___, der Mistcontainer auf

bestehender Strasse auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 5), der Allwetter- und

Holzschnitzelplatz auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 7) sowie der Boden mit

Ecoraster und Abtrennung mit Stahlpaneelen auf GB Nrn. X.___ und Y.___ (Objekte

Nrn. 8 und 10) nicht bewilligt und die Einstellung der Nutzung bzw. die

Beseitigung und der Rückbau bis 31. August 2017 angeordnet worden sind.

2. Stattdessen seien die Umnutzungen des

ehemaligen Gärtnereigebäudes Nr. 6a auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 1) in einen

Pferdestall, die baulichen Veränderungen für die Nutzung des Gebäudes Nr. 6a

auf GB Nr. X.___, der Mistcontainer auf bestehender Strasse auf GB Nr. X.___

(Objekt Nr. 5), der Allwetter- und Holzschnitzelplatz auf GB Nr. X.___ (Objekt

Nr. 7) und der Boden mit Ecoraster und Abtrennung mit Stahlpaneelen auf GB Nrn.

X.___ und Y.___ (Objekte Nrn. 8 und 10) nachträglich zu bewilligen.

3. Eventualiter seien in Gutheissung der

Beschwerde die nachträgliche Baubewilligung Nr. 15/26 der Baubehörde vom 28.

Februar 2017 und die Verfügung der kantonalen Behörde vom 7. Februar 2017

insoweit aufzuheben, als dass die Umnutzung des ehemaligen Gärtnereigebäudes

Nr. 6a auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 1) in einen Pferdestall, die baulichen

Veränderungen für die Nutzung des Gebäudes Nr. 6a auf GB Nr. X.___, der

Mistcontainer auf bestehender Strasse auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 5), der

Allwetter- und Holzschnitzelplatz auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 7) sowie der

Boden mit Ecoraster und Abtrennung mit Stahlpaneelen auf GB Nrn. X.___ und Y.___

(Objekte Nrn. 8 und 10) nicht bewilligt und die Einstellung der Nutzung bzw. die

Beseitigung und der Rückbau bis 31. August 2017 angeordnet worden sind, und das

Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen der Beschwerdeinstanz an die

Baubehörde und die kantonale Behörde zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

4. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei

die aufschiebende Wirkung insofern zu erteilen, als dass die Pferdehaltung im

Gärtnereigebäude Nr. 6a auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 1) während der Dauer des

Beschwerdeverfahrens nicht zurückgebaut werden muss und die baulichen

Veränderungen für die Nutzung des Gebäudes Nr. 6a auf GB Nr. X.___, der

Mistcontainer auf bestehender Strasse auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 5), der

Allwetter- und Holzschnitzelplatz auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 7) sowie der

Boden mit Ecoraster und Abtrennung mit Stahlpaneelen auf GB Nrn. X.___ und Y.___

(Objekte Nrn. 8 und 10) während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht

zurückgebaut werden müssen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zzgl. Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten der Baubehörde

und/oder des Kantons Solothurn.

Sie begründete ihre Beschwerde

sinngemäss und im Wesentlichen damit, dass sie zusammen mit Beteiligte 1 eine

einfache Gesellschaft bilde und sie zusammen die Voraussetzungen für eine

Ausnahmebewilligung erfüllten.

10. Das BJD schloss am 23. März 2017 auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Desgleichen beantragte

die Baubehörde der Einwohnergemeinde Obergösgen am 5. April 2017, die

Beschwerde sei abzuweisen.

11. Eine vormalige Partei nahm nicht am

Verfahren vor Verwaltungsgericht teil, während B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___

am 27. April 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragen liessen.

12. Mit Verfügung vom 5. April 2017 war

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Soweit sich die Beschwerdeführerin

gegen die Wegverfügung der Ecoraster und der Stahlpaneelen innerhalb der

Bauzone (auf GB Nr. Y.___) wendet, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten:

Diese Verfügung wurde von der kommunalen Baubehörde erlassen und ist zunächst

beim BJD anzufechten. So lautet auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung des

Entscheids vom 28. Februar 2017. Entsprechend hat die Gemeinde in ihrer

Vernehmlassung ausgeführt, dass – sollte ein Interesse an der Erstellung der

Bodenbelegung und dem Anbringen der Stahlpaneelabtrennungen auf GB Nr. Y.___

bestehen – der Baubehörde überarbeitete Unterlagen und Pläne zur Bewilligung zuzustellen

seien. Die baulichen Massnahmen müssten sich innerhalb der Bauzone befinden.

2.1

Vorab ist festzuhalten, dass die

vier Pferdeboxen auf GB Nr. Y.___ an der Dänikerstrasse 6d innerhalb der

Bauzone liegen und von der örtlichen Baubehörde im Jahr 2003 bewilligt wurden.

Deren Bestand ist nicht bestritten.

Nach Art. 16abis RPG wird die

Haltung von Pferden durch Landwirte unabhängig vom Zweck der Haltung und vom

Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt.

Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone

ist einzig, dass die Haltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe

erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende

Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Die zonenkonforme Tierhaltung

grenzt sich dadurch von der landwirtschaftsfremden gewerblichen und

hobbymässigen Tierhaltung ab. Die Beschwerdeführerin führt kein

landwirtschaftliches Gewerbe, weshalb die Pferdehaltung unter diesem Titel

nicht als zonenkonform qualifiziert werden kann. Dies ist unbestritten.

2.2

Bauten und Anlagen für die

Freizeitlandwirtschaft gelten grundsätzlich nicht als zonenkonform (vgl. auch

Art. 34b Abs. 6 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 der eidgenössischen Verordnung

über die Raumplanung, RPV, SR 700.1). Art. 24e RPG sieht jedoch für die

hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen einen Ausnahmetatbestand vor.

Nach dieser Bestimmung werden bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder

Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, bewilligt, wenn sie

Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen

Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten. Die

hobbymässige Tierhaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe

gelegenen Wohnbaute (Art. 42b Abs. 1 RPV). Sie ist an allfällige Möglichkeiten

zur Erweiterung der Wohnbaute nach Artikel 42 Absatz 3 anzurechnen (Abs. 2). Es

dürfen nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Bewohnerinnen und Bewohner

der nahe gelegenen Wohnbaute selber betreuen können (Abs. 3).

2.3

Das BJD erachtete diese

Voraussetzungen als nicht gegeben, einmal, weil die Beschwerdeführerin in rund

190.

m Distanz zu den Anlagen wohne. Das Umnutzungsobjekt liege nicht auf

einer direkt angrenzenden Parzelle, weshalb die Beschwerdeführerin die

Überwachungsfunktion nicht direkt aus der Bauzone wahrnehmen könne. Daran

ändere nichts, dass sie gemäss eigenen Angaben «Blick auf das Anwesen» habe,

zumal sie vom Stallgebäude höchstens die Rückwand erkennen könne. Auch könne

sie sich nicht darauf berufen, dass die Pächterin Beteiligte 1 die Überwachung

der Tiere übernehme. Die Bewilligungsvoraussetzungen müssten bei der

gesuchstellenden Person selber erfüllt sein. Aufgrund der Verpachtung zu

monatlich CHF 1'800.00 liege überdies eine gewerbliche Nutzung vor, welche eine

hobbymässige Tierhaltung sowieso ausschliesse. Schliesslich erwähnte das BJD,

die Beschwerdeführerin dürfe ausserhalb Bauzone ohnehin nur eigene Tiere

halten.

2.4

Diese Erwägungen spiegeln den

Gedanken hinter Art. 24e RPG wider und sind in keiner Weise zu beanstanden. Mit

der Lockerung der Vorschriften zur Hobbytierhaltung in der Landwirtschaftszone sollte

in erster Linie die Nutzung leerstehender Gebäude ermöglicht werden (vormals

Art. 24d Abs. 1bis RPG), ohne damit aber den Grundsatz der Trennung

von Baugebiet und Nichtbaugebiet aufzuweichen. Denn nach wie vor gelten Bauten

und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft ausserhalb der Bauzone nicht als

zonenkonform. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat deshalb eine

Wegleitung «Pferd und Raumplanung» herausgegeben, deren aktualisierte Fassung

aus dem Jahr 2015 stammt (nachfolgend Wegleitung). Die Wegleitung hat zwar -

wie Richtlinien auch - keinen Gesetzescharakter, ist aber Ausdruck des Wissens

und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich (vgl.

Urteile 1C_506/2016 des Bundesgerichts vom 6. Juni 2017 E. 6.3.1;1C_97/2007

vom 10. September 2007 E. 2.4). Nach Auffassung des Bundesamts gilt die

Tierhaltung als hobbymässig, wenn sie aus Liebhaberei erfolgt und nicht auf

Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist. Das unterscheidet sie

sowohl von der landwirtschaftlichen als auch von der gewerblichen Pferdehaltung.

Im Rahmen der hobbymässigen Tierhaltung dürfen keine fremden Tiere

(Pensionstiere) gehalten werden, da dies eine gewerbliche Tätigkeit ist. Ob es

sich um eigene oder fremde Tiere handelt, kann anhand der Tierverkehrsdatenbank

festgestellt werden (Wegleitung lit. B Ziff. 1.1 und 1.2). Allein schon diese

Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin selber

gehörte schon anlässlich des Augenscheins nur eines der elf Pferde. Auch der

nachgereichte Auszug aus der TVD vom 1. Dezember 2016 wies für die

Beschwerdeführerin selber nur ein Pferd, für BEteiligte 1 deren zehn aus. Hinzu

kommt, dass am Augenschein ausgeführt wurde, fünf Tiere gehörten Dritten, die

dafür ein monatliches Entgelt von CHF 400.00 zahlen würden. Wie es sich

aktuell verhält, kann dahingestellt bleiben. Dass es sich um keine hobbymässige

Pferdehaltung der Beschwerdeführerin handelt, ist offensichtlich. Wenn sie nun

ausführen lässt, sie bilde mit Beteiligte 1 eine einfache Gesellschaft und sie

hielten die Tiere gemeinsam als Hobby, erweckt das einerseits den Eindruck

einer nachgeschobenen Schutzbehauptung. Es mutet doch seltsam an, dass die eine

Gesellschafterin der anderen in diesem Fall ein monatliches Entgelt von CHF

1'800.00 zahlt. Andererseits ist die Beschwerdeführerin stets alleine als

Bauherrin aufgetreten, weshalb das BJD nicht gehalten war zu prüfen, ob

allenfalls Beteiligte 1 die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllen

würde. Die Nachweise zu ihrer Fachkompetenz in den Unterlagen lassen jedenfalls

eher darauf schliessen, dass ihre Tätigkeit den Rahmen des Hobbies sprengen,

hat sie doch offensichtlich auch den Berufsbildnerkurs für Pferdeberufe

absolviert, darf also selber Lernende ausbilden (https://www.pferdeberufe.ch/wcms/index.php?page=2533, besucht am 14. September 2017). Das

kann hier aber offen bleiben.

2.5

Als weiteres Kriterium, das gegen

eine Bewilligungsfähigkeit spricht, kommt die Entfernung zwischen Wohnung und

Pferdestall hinzu, zu welchem die Vorinstanz sich einlässlich geäussert hat.

Selbst wenn vom Gesetz oder der Verordnung keine abstrakten Zahlen für eine

Maximaldistanz vorgegeben werden, kann im vorliegenden Fall doch nicht mehr die

Rede von benachbarten Grundstücken sein, zumal die Walkestrasse zwischen GB Nr.

1886.

(Wohnadresse der Beschwerdeführerin) und den Parzellen Nrn. Z.___ und X.___

verläuft und die Bauten, wo die Pferde untergebracht sind, von der Wohnung der

Beschwerdeführerin nicht einsehbar sind. Sie befinden sich in der nordöstlichen

Ecke der Parzelle Nr. X.___, während die Beschwerdeführerin über das

Parzellenende hinaus in südöstlicher Richtung auf der gegenüberliegenden Seite

der [...]strasse wohnt. Die Wegleitung führt dazu aus, die Wohnbaute könne in

der Bauzone liegen, sofern sich das Umnutzungsobjekt auf einer direkt

angrenzenden Parzelle in der Landwirtschaftszone befinde. Auch hier ist

unbehelflich, dass Beteiligte 1 in unmittelbarer Nähe der Stallungen wohnt, da

sie nicht Baugesuchstellerin war. Und ebenfalls nicht anrechnen lassen kann

sich die Beschwerdeführerin die 2003 bewilligte Dachwohnung über den vier

Pferdeboxen, da diese vermietet und nicht von ihr selber bewohnt ist.

2.6

Schliesslich ist zu bedenken, dass

nach Art. 42b Abs. 3 RPV nur so viele Tiere gehalten werden dürfen, wie die

Hobbytierhalter selber betreuen können. Daraus ergibt sich automatisch eine

Beschränkung der Anzahl Tiere. Der Aufwand für deren Betreuung muss durch die

Hobbytierhalter eigenhändig, d.h. ohne Zuhilfenahme von Dritten, bewältigt

werden können (vgl. auch Wegleitung lit. B Ziff. 1.5). Zwar ist sowohl im

Gesetzes- wie auch im Verordnungstext von einer Mehrzahl von Tierhaltern die

Rede, es kann aber nicht Sinn dieser Bestimmung sein, dass diese an

unterschiedlichen Orten wohnen und gemeinsam den Hobbybetrieb begründen. Dagegen

spricht denn auch der Gesetzestext, der davon spricht, «[…] wie die

Bewohnerinnen und Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute selber betreuen

können».

2.6

Das BJD hat infolgedessen zu Recht

geschlossen, die Umnutzung und die baulichen Massnahmen in der

Landwirtschaftszone seien nicht bewilligungsfähig. Für den Gemüsegarten gilt

dies ohnehin, hat er doch keinerlei Zusammenhang mit der Pferdehaltung.

3.

Nicht berufen kann sich die

Beschwerdeführerin auf die Umnutzung einer gewerblich genutzten Baute nach Art.

37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV: Wie sie selber ausführt, wurde der Gärtnereibetrieb

2001.

aufgegeben und das Gebäude 6c (Gewächshaus) in der Folge abgerissen und

als 6d 2003 neu erstellt. Bei den von Art. 37a RPG gemeinten Bauten muss es

sich um ein noch aktives Gewerbe handeln (vgl. Bernhard Waldmann, Handkommentar

zum RPG, Bern 2006, Art. 37a N. 3). Der Gesetzgeber wollte damit bestehenden

Gewerbebetrieben ausserhalb der Gewerbezone die nötige Flexibilität für

Modernisierungen und Umstrukturierungen einräumen. Damit sollte deren

Konkurrenzfähigkeit gesichert und eine Fortführung des Betriebs durch die

nächste Generation ermöglicht werden. Art. 37a RPG bezweckt somit die Erhaltung

von Gewerbebetrieben ausserhalb der Bauzonen und ist deshalb auf bestehende

aktive Gewerbebetriebe zugeschnitten (Urteil 1A.186/2004 des Bundesgerichts vom

12.

Mai 2005 E. 5.2). Zudem haben mit dem heutigen Betrieb auch die Auswirkungen

auf Raum und Umwelt auf der Restparzelle zugenommen. Weitere Erwägungen hierzu

erübrigen sich.

4.

Die Vorinstanzen haben mangels

Bewilligungsfähigkeit die Beseitigung der mit der Pferdehaltung in Zusammenhang

stehenden baulichen Vorrichtungen verfügt (mit Ausnahme des Weidezauns für die

vier in der Wohnzone bewilligten Pferde).

4.1

Die Wiederherstellung bedeutet eine

Eigentumsbeschränkung und ist folglich nur zulässig, wenn sie auf einer

gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und

verhältnismässig ist (Art. 36 BV).

Ein äusserst gewichtiges öffentliches

Interesse stellt die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet dar (BGE 132 II

21.

E. 6.4 S. 40). Werden widerrechtlich errichtete, dem RPG widersprechende

Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird dieser

Grundsatz unterminiert und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell

rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen

deshalb grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 mit

Hinweisen).

Vor dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand, wenn er zur Erreichung

des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in

einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht (BGE 128 I 1 E.

3e/cc S. 15 mit Hinweisen; Urteil 1C_179/2013 des Bundesgerichts vom 15. August

2013.

E. 5.3). Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als

unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten

allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die

Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (Urteil des

Bundesgerichts 1C_397/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4, in: URP 2008 S. 590).

Eine Berufung auf den guten Glauben

fäIlt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und

Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt. Es

darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für

Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Jahr

2003.

den Bau der Pferdeboxen und der Dachwohnung in der Bauzone korrekt

bewilligen lassen und weiss offenkundig um die Bewilligungspflicht. Dies gilt

erst recht bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone. Grundsätzlich kann sich

auch die Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem

Abbruch- oder Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss indessen in Kauf nehmen, dass die

Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der

Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und

die der Bauherrschaft erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem

Mass berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 40).

4.2

Die von der Beschwerdeführerin ausserhalb

der Bauzone ohne die erforderlichen Bewilligungen vorgenommenen Bauarbeiten

verletzen den Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Es

handelt sich dabei um ein grundlegendes Prinzip des Raumplanungsrechts, besteht

doch insbesondere in der Landwirtschaftszone ein erhebliches öffentliches

Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität. Die Ausführungen des BJD zur

Verhältnismässigkeit geben im Übrigen auch keinen Anlass zu Beanstandungen.

4.3

Soweit sich die Beschwerdeführerin

auf die Duldung durch die Behörden beruft und die Verwirkung des

Wiederherstellungsanspruchs geltend macht, überzeugt ihre Argumentation nicht.

Das für die Bauten ausserhalb der Bauzone zuständige BJD hat erst im Rahmen des

nun hängigen Verfahrens von den widerrechtlichen baulichen Tätigkeiten Kenntnis

erhalten. Und selbst wenn die örtliche Baubehörde trotz Kenntnis nicht

interveniert hätte, ist eine Beseitigung nach 13 Jahren durchaus möglich. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beträgt die Verwirkungsfrist

grundsätzlich 30 Jahre, sofern kantonales Recht keine kürzeren Fristen vorsieht

(was vorliegend nicht der Fall ist), wobei sich aus Gründen des

Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bei Gutgläubigkeit auch kürzere Fristen

rechtfertigen können (BGE 132 II 21 E. 6.3 S. 39). Diese Voraussetzungen sind

hier nicht erfüllt, zumal das Bundesgericht nachgerade im von der

Beschwerdeführerin zitierten Entscheid auch zu bedenken gab, dass sogar nach

dreissig Jahren die Wiederherstellung verlangt werden kann. Die

Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, sie hätte die vier

Pferdeboxen gar nie eingebaut, wenn sie gewusst hätte, dass eine Erweiterung

des Betriebs in die Landwirtschaftszone nicht zulässig sei. Im Gegenteil, hat

sie 2003 schon ein Baugesuch für gewisse Arbeiten auf ihren Grundstücken

eingereicht, wäre sie offenkundig gehalten gewesen, das vollumfängliche Mass

ihrer baulichen Tätigkeiten zu deklarieren. Sich im Nachhinein darauf zu

berufen, diese Bauten seien im Zug der Arbeiten von 2003 erstellt worden, ohne

dass die Baubehörde interveniert habe, ist stossend.

4.4

Die vom BJD festgesetzte Beseitigungsfrist

ist mittlerweile abgelaufen und neu festzusetzen. Eine Frist bis 31. März 2018

erscheint als grosszügig.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Gleichzeitig hat

sie die privaten Beschwerdegegner für ihre Aufwendungen vor Verwaltungsgericht

zu entschädigen. Rechtsanwalt Stephan Glättli macht ein Honorar von CHF 611.80

(inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dies scheint angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ wird Frist gesetzt bis 31. März

2018 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf GB Obergösgen Nrn. X.___,

Z.___ und Y.___ im Sinne der Verfügungen des BJD vom 7. Februar 2017 und der

Gemeinde Obergösgen vom 28. Februar 2017.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

4. A.___ hat die privaten Beschwerdegegner B.___,

C.___, D.___, E.___, F.___ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt

mit CHF 611.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad