VWBES.2017.104
Bauen ausserhalb der Bauzone / Umbau und Umnutzung ehemaliges Gärtnereigebäude etc.
19. September 2017Deutsch20 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller, Möhlin
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Solothurn,
2. Bauverwaltung
Obergösgen, Obergösgen,
3. B.___
4. C.___
5. D.___
6. E.___
7. F.___
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, Olten
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Umbau und Umnutzung ehemaliges Gärtnereigebäude etc.
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Ausgelöst durch die Pferdehaltung auf
GB Obergösgen Nrn. X.___ und Z.___ und damit zusammenhängenden baulichen
Tätigkeiten fand am 30. März 2015 im kantonalen Amt für Raumplanung eine
Besprechung zum weiteren Vorgehen statt. Dabei wurde festgelegt, dass die
Bauherrin A.___ für sämtliche bereits ausgeführten Zweckänderungen, Bauten und
Anlagen bis am 1. Mai 2015 ein nachträgliches Baugesuch bei der örtlichen
Baubehörde einzureichen habe.
2. In der Folge überwies die
Bauverwaltung der Einwohnergemeinde Obergösgen dem Bau- und Justizdepartement
(BJD) im Juni 2015 das nachträgliche Baugesuch von A.___ für den Umbau mit
Umnutzung des ehemaligen Gärtnereigebäudes [...] in einen Pferdestall, die
Heuraufe, den Round-Pen (runder, eingezäunter Platz, auf dem mit dem Pferd auf
einer Kreisbahn gearbeitet wird), den Gemüsegarten, den Mistcontainer, das
Weidezelt, den Allwetter-/Holzschnitzelplatz, die mit Ecoraster befestigten
Ausläufe inkl. den Stahlpaneelabtrennungen und das Windfangnetz auf GB
Obergösgen Nrn. X.___ und Y.___ zur Prüfung. Alle genannten Bauten und Anlagen
waren bereits errichtet worden. Am 27. Januar 2016 wurde dem BJD auch das Baugesuch
für die bereits erstellten Weidezäune auf den Parzellen Nrn. X.___ und Z.___
nachgereicht.
Die Bauten und Anlagen auf GB Nrn. X.___
und Z.___ befinden sich ausserhalb der Bauzone, weshalb es dafür neben der
ordentlichen Bewilligung derjenigen des BJDs bedarf (§ 38bis des
Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Die übrigen baulichen Massnahmen
auf GB Nr. Y.___ wurden innerhalb der Bauzone verwirklicht. So waren der Umbau
des Pferdestalls mit Dachwohnung und vier Pferdeboxen, der Paddock und der
damalige Mistplatz 2003 von der örtlichen Baukommission bewilligt worden.
3. Innert Auflagefrist gingen sechs
Einsprachen ein. Drei dieser Einsprecher-Parteien erhoben zudem «Beschwerde /
Klage gegen den Pferdestall [...]».
4. Am 9. Dezember 2015 führte das BJD
einen Augenschein in Anwesenheit sämtlicher Parteien, der Bauverwaltung, eines
Vertreters der Baukommission sowie der Vertreterin des Veterinärdienstes durch.
Dabei wurde festgestellt, dass die Gesuchstellerin selber ca. 190 m
Luftlinie entfernt von den aktuellen Stallungen wohnt. Sie überlässt die
gesamten Anlagen zur Pferdehaltung innerhalb und ausserhalb der Bauzone an Beteiligte
1 für CHF 1'800.00 monatlich. Letztere wohnt unmittelbar angrenzend an die
Stallungen in den Gebäuden [...]. Anlässlich dieses Termins wurde ein
zusätzliches Baugesuch für die bereits erstellten Weidezäune einverlangt und zu
den Tierzahlen festgehalten, die Bauherrin besitze ein Pferd, Beteiligte 1 deren
fünf und weitere fünf Tiere seien in fremdem Eigentum. Beteiligte 1 erhalte von
den Eigentümern dieser fünf Pferde monatlich CHF 400.00 pro Tier.
5. Mit Schreiben vom 21. Dezember wurden
die zwei Miteigentümer von GB Obergösgen Nrn. X.___ und Z.___ mit den gesamten
Unterlagen bedient. Sie liessen sich nicht zur Angelegenheit vernehmen,
unterzeichneten aber das nachträgliche Baugesuch für die Weidezäune vom 12.
Dezember 2015.
6. Gegen das Baugesuch für die
Weidezäune reichten die nämlichen sechs Parteien Einsprache ein. Im Verlauf des
weiteren Schriftenwechsels sandte die Baugesuchstellerin eine aktualisierte Liste
aus der Tierverkehrsdatenbank (TVD) ein, gemäss welcher per 1. Dezember 2016
zehn Tiere gehalten wurden. Eines befand sich im Eigentum der Gesuchstellerin,
die restlichen neun gehörten Beteiligte 1.
7. Das BJD wies das nachträgliche
Baugesuch für die Umnutzung des Gebäudes Dänikerstrasse 6a in einen
Pferdestall, die Heuraufe, den Round-Pen, den Gemüsegarten, den Mistcontainer,
das Weidezelt, den Allwetter- /Holzschnitzelplatz, die mit Ecoraster
befestigten Ausläufe und die Stahlpaneelabtrennungen am 7. Februar 2017 ab und
verfügte deren Beseitigung bzw. die Aufgabe der Umnutzung bis 31. August 2017. Das
Departement begründete die Abweisung sinngemäss damit, dass die Gesuchstellerin
zu weit entfernt von den eigentlichen Anlagen wohne. Sie könne sich nicht
darauf berufen, die Überwachungsfunktion für die Pferde gemeinsam mit ihrer
Pächterin Beteiligte 1 wahrzunehmen. Durch die Verpachtung liege überdies eine
gewerbliche Nutzung vor, welche die hobbymässige Tierhaltung ohnehin
ausschliesse. Zudem dürfe die Gesuchstellerin ausserhalb Bauzone nur eigene
Tiere halten. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24e des eidgenössischen
Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) könne nicht erteilt werden. Indes erteilte
es eine solche für die bereits erstellten Weidezäune auf GB Obergösgen Nrn. X.___
und Z.___ im Zusammenhang mit der 2003 innerhalb der Bauzone bewilligten hobbymässigen
Pferdehaltung.
8. Am 28. Februar 2017 erteilte die
kommunale Baubehörde die Bewilligung für das Windschutznetz auf GB Nr. Y.___
(Objekt Nr. 9 gemäss der Auflistung in den Bauunterlagen). Weiter verfügte sie
gestützt auf die Verfügung des BJDs, es werde keine nachträgliche
Baubewilligung erteilt für die Heuraufe, den Round-Pen, den Gemüsegarten, den
Mistcontainer, das Weidezelt, den Allwetter-, Holzschnitzelplatz sowie den
Boden mit Ecoraster und die Abtrennung mit Stahlpaneelen auf GB Nrn. X.___ und Y.___.
Diese Objekte seien bis 31. August 2017 rückzubauen und der ursprüngliche
Zustand sei wiederherzustellen. Die Umnutzung von bestehenden Gebäuden zu
Pferdeställen auf GB Nr. X.___ werde ebenso wenig bewilligt; diese Nutzung
sei einzustellen und der ursprüngliche Zustand des Gebäudes bis 31. August 2017
wiederherzustellen. Zusammen mit ihrem Entscheid eröffnete die Bauverwaltung
auch die Departementsverfügung.
9. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe
vom 15. März 2017 ans Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde seien die
nachträgliche Baubewilligung Nr. 15/26 der Baubehörde vom 28. Februar 2017 und
die Verfügung der kantonalen Behörde vom 7. Februar 2017 insoweit aufzuheben,
als dass die Umnutzung des ehemaligen Gärtnereigebäudes Nr. 6a auf GB Nr. X.___
(Objekt Nr. 1) in einen Pferdestall, die baulichen Veränderungen für die
Nutzung des Gebäudes Nr. 6a auf GB Nr. X.___, der Mistcontainer auf
bestehender Strasse auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 5), der Allwetter- und
Holzschnitzelplatz auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 7) sowie der Boden mit
Ecoraster und Abtrennung mit Stahlpaneelen auf GB Nrn. X.___ und Y.___ (Objekte
Nrn. 8 und 10) nicht bewilligt und die Einstellung der Nutzung bzw. die
Beseitigung und der Rückbau bis 31. August 2017 angeordnet worden sind.
2. Stattdessen seien die Umnutzungen des
ehemaligen Gärtnereigebäudes Nr. 6a auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 1) in einen
Pferdestall, die baulichen Veränderungen für die Nutzung des Gebäudes Nr. 6a
auf GB Nr. X.___, der Mistcontainer auf bestehender Strasse auf GB Nr. X.___
(Objekt Nr. 5), der Allwetter- und Holzschnitzelplatz auf GB Nr. X.___ (Objekt
Nr. 7) und der Boden mit Ecoraster und Abtrennung mit Stahlpaneelen auf GB Nrn.
X.___ und Y.___ (Objekte Nrn. 8 und 10) nachträglich zu bewilligen.
3. Eventualiter seien in Gutheissung der
Beschwerde die nachträgliche Baubewilligung Nr. 15/26 der Baubehörde vom 28.
Februar 2017 und die Verfügung der kantonalen Behörde vom 7. Februar 2017
insoweit aufzuheben, als dass die Umnutzung des ehemaligen Gärtnereigebäudes
Nr. 6a auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 1) in einen Pferdestall, die baulichen
Veränderungen für die Nutzung des Gebäudes Nr. 6a auf GB Nr. X.___, der
Mistcontainer auf bestehender Strasse auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 5), der
Allwetter- und Holzschnitzelplatz auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 7) sowie der
Boden mit Ecoraster und Abtrennung mit Stahlpaneelen auf GB Nrn. X.___ und Y.___
(Objekte Nrn. 8 und 10) nicht bewilligt und die Einstellung der Nutzung bzw. die
Beseitigung und der Rückbau bis 31. August 2017 angeordnet worden sind, und das
Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen der Beschwerdeinstanz an die
Baubehörde und die kantonale Behörde zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
4. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
die aufschiebende Wirkung insofern zu erteilen, als dass die Pferdehaltung im
Gärtnereigebäude Nr. 6a auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 1) während der Dauer des
Beschwerdeverfahrens nicht zurückgebaut werden muss und die baulichen
Veränderungen für die Nutzung des Gebäudes Nr. 6a auf GB Nr. X.___, der
Mistcontainer auf bestehender Strasse auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 5), der
Allwetter- und Holzschnitzelplatz auf GB Nr. X.___ (Objekt Nr. 7) sowie der
Boden mit Ecoraster und Abtrennung mit Stahlpaneelen auf GB Nrn. X.___ und Y.___
(Objekte Nrn. 8 und 10) während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht
zurückgebaut werden müssen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(zzgl. Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten der Baubehörde
und/oder des Kantons Solothurn.
Sie begründete ihre Beschwerde
sinngemäss und im Wesentlichen damit, dass sie zusammen mit Beteiligte 1 eine
einfache Gesellschaft bilde und sie zusammen die Voraussetzungen für eine
Ausnahmebewilligung erfüllten.
10. Das BJD schloss am 23. März 2017 auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Desgleichen beantragte
die Baubehörde der Einwohnergemeinde Obergösgen am 5. April 2017, die
Beschwerde sei abzuweisen.
11. Eine vormalige Partei nahm nicht am
Verfahren vor Verwaltungsgericht teil, während B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___
am 27. April 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragen liessen.
12. Mit Verfügung vom 5. April 2017 war
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin
gegen die Wegverfügung der Ecoraster und der Stahlpaneelen innerhalb der
Bauzone (auf GB Nr. Y.___) wendet, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten:
Diese Verfügung wurde von der kommunalen Baubehörde erlassen und ist zunächst
beim BJD anzufechten. So lautet auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung des
Entscheids vom 28. Februar 2017. Entsprechend hat die Gemeinde in ihrer
Vernehmlassung ausgeführt, dass – sollte ein Interesse an der Erstellung der
Bodenbelegung und dem Anbringen der Stahlpaneelabtrennungen auf GB Nr. Y.___
bestehen – der Baubehörde überarbeitete Unterlagen und Pläne zur Bewilligung zuzustellen
seien. Die baulichen Massnahmen müssten sich innerhalb der Bauzone befinden.
2.1
Vorab ist festzuhalten, dass die
vier Pferdeboxen auf GB Nr. Y.___ an der Dänikerstrasse 6d innerhalb der
Bauzone liegen und von der örtlichen Baubehörde im Jahr 2003 bewilligt wurden.
Deren Bestand ist nicht bestritten.
Nach Art. 16abis RPG wird die
Haltung von Pferden durch Landwirte unabhängig vom Zweck der Haltung und vom
Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt.
Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone
ist einzig, dass die Haltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe
erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende
Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Die zonenkonforme Tierhaltung
grenzt sich dadurch von der landwirtschaftsfremden gewerblichen und
hobbymässigen Tierhaltung ab. Die Beschwerdeführerin führt kein
landwirtschaftliches Gewerbe, weshalb die Pferdehaltung unter diesem Titel
nicht als zonenkonform qualifiziert werden kann. Dies ist unbestritten.
2.2
Bauten und Anlagen für die
Freizeitlandwirtschaft gelten grundsätzlich nicht als zonenkonform (vgl. auch
Art. 34b Abs. 6 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 der eidgenössischen Verordnung
über die Raumplanung, RPV, SR 700.1). Art. 24e RPG sieht jedoch für die
hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen einen Ausnahmetatbestand vor.
Nach dieser Bestimmung werden bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder
Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, bewilligt, wenn sie
Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen
Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten. Die
hobbymässige Tierhaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe
gelegenen Wohnbaute (Art. 42b Abs. 1 RPV). Sie ist an allfällige Möglichkeiten
zur Erweiterung der Wohnbaute nach Artikel 42 Absatz 3 anzurechnen (Abs. 2). Es
dürfen nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Bewohnerinnen und Bewohner
der nahe gelegenen Wohnbaute selber betreuen können (Abs. 3).
2.3
Das BJD erachtete diese
Voraussetzungen als nicht gegeben, einmal, weil die Beschwerdeführerin in rund
190.
m Distanz zu den Anlagen wohne. Das Umnutzungsobjekt liege nicht auf
einer direkt angrenzenden Parzelle, weshalb die Beschwerdeführerin die
Überwachungsfunktion nicht direkt aus der Bauzone wahrnehmen könne. Daran
ändere nichts, dass sie gemäss eigenen Angaben «Blick auf das Anwesen» habe,
zumal sie vom Stallgebäude höchstens die Rückwand erkennen könne. Auch könne
sie sich nicht darauf berufen, dass die Pächterin Beteiligte 1 die Überwachung
der Tiere übernehme. Die Bewilligungsvoraussetzungen müssten bei der
gesuchstellenden Person selber erfüllt sein. Aufgrund der Verpachtung zu
monatlich CHF 1'800.00 liege überdies eine gewerbliche Nutzung vor, welche eine
hobbymässige Tierhaltung sowieso ausschliesse. Schliesslich erwähnte das BJD,
die Beschwerdeführerin dürfe ausserhalb Bauzone ohnehin nur eigene Tiere
halten.
2.4
Diese Erwägungen spiegeln den
Gedanken hinter Art. 24e RPG wider und sind in keiner Weise zu beanstanden. Mit
der Lockerung der Vorschriften zur Hobbytierhaltung in der Landwirtschaftszone sollte
in erster Linie die Nutzung leerstehender Gebäude ermöglicht werden (vormals
Art. 24d Abs. 1bis RPG), ohne damit aber den Grundsatz der Trennung
von Baugebiet und Nichtbaugebiet aufzuweichen. Denn nach wie vor gelten Bauten
und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft ausserhalb der Bauzone nicht als
zonenkonform. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat deshalb eine
Wegleitung «Pferd und Raumplanung» herausgegeben, deren aktualisierte Fassung
aus dem Jahr 2015 stammt (nachfolgend Wegleitung). Die Wegleitung hat zwar -
wie Richtlinien auch - keinen Gesetzescharakter, ist aber Ausdruck des Wissens
und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich (vgl.
Urteile 1C_506/2016 des Bundesgerichts vom 6. Juni 2017 E. 6.3.1;1C_97/2007
vom 10. September 2007 E. 2.4). Nach Auffassung des Bundesamts gilt die
Tierhaltung als hobbymässig, wenn sie aus Liebhaberei erfolgt und nicht auf
Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist. Das unterscheidet sie
sowohl von der landwirtschaftlichen als auch von der gewerblichen Pferdehaltung.
Im Rahmen der hobbymässigen Tierhaltung dürfen keine fremden Tiere
(Pensionstiere) gehalten werden, da dies eine gewerbliche Tätigkeit ist. Ob es
sich um eigene oder fremde Tiere handelt, kann anhand der Tierverkehrsdatenbank
festgestellt werden (Wegleitung lit. B Ziff. 1.1 und 1.2). Allein schon diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin selber
gehörte schon anlässlich des Augenscheins nur eines der elf Pferde. Auch der
nachgereichte Auszug aus der TVD vom 1. Dezember 2016 wies für die
Beschwerdeführerin selber nur ein Pferd, für BEteiligte 1 deren zehn aus. Hinzu
kommt, dass am Augenschein ausgeführt wurde, fünf Tiere gehörten Dritten, die
dafür ein monatliches Entgelt von CHF 400.00 zahlen würden. Wie es sich
aktuell verhält, kann dahingestellt bleiben. Dass es sich um keine hobbymässige
Pferdehaltung der Beschwerdeführerin handelt, ist offensichtlich. Wenn sie nun
ausführen lässt, sie bilde mit Beteiligte 1 eine einfache Gesellschaft und sie
hielten die Tiere gemeinsam als Hobby, erweckt das einerseits den Eindruck
einer nachgeschobenen Schutzbehauptung. Es mutet doch seltsam an, dass die eine
Gesellschafterin der anderen in diesem Fall ein monatliches Entgelt von CHF
1'800.00 zahlt. Andererseits ist die Beschwerdeführerin stets alleine als
Bauherrin aufgetreten, weshalb das BJD nicht gehalten war zu prüfen, ob
allenfalls Beteiligte 1 die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllen
würde. Die Nachweise zu ihrer Fachkompetenz in den Unterlagen lassen jedenfalls
eher darauf schliessen, dass ihre Tätigkeit den Rahmen des Hobbies sprengen,
hat sie doch offensichtlich auch den Berufsbildnerkurs für Pferdeberufe
absolviert, darf also selber Lernende ausbilden (https://www.pferdeberufe.ch/wcms/index.php?page=2533, besucht am 14. September 2017). Das
kann hier aber offen bleiben.
2.5
Als weiteres Kriterium, das gegen
eine Bewilligungsfähigkeit spricht, kommt die Entfernung zwischen Wohnung und
Pferdestall hinzu, zu welchem die Vorinstanz sich einlässlich geäussert hat.
Selbst wenn vom Gesetz oder der Verordnung keine abstrakten Zahlen für eine
Maximaldistanz vorgegeben werden, kann im vorliegenden Fall doch nicht mehr die
Rede von benachbarten Grundstücken sein, zumal die Walkestrasse zwischen GB Nr.
1886.
(Wohnadresse der Beschwerdeführerin) und den Parzellen Nrn. Z.___ und X.___
verläuft und die Bauten, wo die Pferde untergebracht sind, von der Wohnung der
Beschwerdeführerin nicht einsehbar sind. Sie befinden sich in der nordöstlichen
Ecke der Parzelle Nr. X.___, während die Beschwerdeführerin über das
Parzellenende hinaus in südöstlicher Richtung auf der gegenüberliegenden Seite
der [...]strasse wohnt. Die Wegleitung führt dazu aus, die Wohnbaute könne in
der Bauzone liegen, sofern sich das Umnutzungsobjekt auf einer direkt
angrenzenden Parzelle in der Landwirtschaftszone befinde. Auch hier ist
unbehelflich, dass Beteiligte 1 in unmittelbarer Nähe der Stallungen wohnt, da
sie nicht Baugesuchstellerin war. Und ebenfalls nicht anrechnen lassen kann
sich die Beschwerdeführerin die 2003 bewilligte Dachwohnung über den vier
Pferdeboxen, da diese vermietet und nicht von ihr selber bewohnt ist.
2.6
Schliesslich ist zu bedenken, dass
nach Art. 42b Abs. 3 RPV nur so viele Tiere gehalten werden dürfen, wie die
Hobbytierhalter selber betreuen können. Daraus ergibt sich automatisch eine
Beschränkung der Anzahl Tiere. Der Aufwand für deren Betreuung muss durch die
Hobbytierhalter eigenhändig, d.h. ohne Zuhilfenahme von Dritten, bewältigt
werden können (vgl. auch Wegleitung lit. B Ziff. 1.5). Zwar ist sowohl im
Gesetzes- wie auch im Verordnungstext von einer Mehrzahl von Tierhaltern die
Rede, es kann aber nicht Sinn dieser Bestimmung sein, dass diese an
unterschiedlichen Orten wohnen und gemeinsam den Hobbybetrieb begründen. Dagegen
spricht denn auch der Gesetzestext, der davon spricht, «[…] wie die
Bewohnerinnen und Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute selber betreuen
können».
2.6
Das BJD hat infolgedessen zu Recht
geschlossen, die Umnutzung und die baulichen Massnahmen in der
Landwirtschaftszone seien nicht bewilligungsfähig. Für den Gemüsegarten gilt
dies ohnehin, hat er doch keinerlei Zusammenhang mit der Pferdehaltung.
3.
Nicht berufen kann sich die
Beschwerdeführerin auf die Umnutzung einer gewerblich genutzten Baute nach Art.
37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV: Wie sie selber ausführt, wurde der Gärtnereibetrieb
2001.
aufgegeben und das Gebäude 6c (Gewächshaus) in der Folge abgerissen und
als 6d 2003 neu erstellt. Bei den von Art. 37a RPG gemeinten Bauten muss es
sich um ein noch aktives Gewerbe handeln (vgl. Bernhard Waldmann, Handkommentar
zum RPG, Bern 2006, Art. 37a N. 3). Der Gesetzgeber wollte damit bestehenden
Gewerbebetrieben ausserhalb der Gewerbezone die nötige Flexibilität für
Modernisierungen und Umstrukturierungen einräumen. Damit sollte deren
Konkurrenzfähigkeit gesichert und eine Fortführung des Betriebs durch die
nächste Generation ermöglicht werden. Art. 37a RPG bezweckt somit die Erhaltung
von Gewerbebetrieben ausserhalb der Bauzonen und ist deshalb auf bestehende
aktive Gewerbebetriebe zugeschnitten (Urteil 1A.186/2004 des Bundesgerichts vom
12.
Mai 2005 E. 5.2). Zudem haben mit dem heutigen Betrieb auch die Auswirkungen
auf Raum und Umwelt auf der Restparzelle zugenommen. Weitere Erwägungen hierzu
erübrigen sich.
4.
Die Vorinstanzen haben mangels
Bewilligungsfähigkeit die Beseitigung der mit der Pferdehaltung in Zusammenhang
stehenden baulichen Vorrichtungen verfügt (mit Ausnahme des Weidezauns für die
vier in der Wohnzone bewilligten Pferde).
4.1
Die Wiederherstellung bedeutet eine
Eigentumsbeschränkung und ist folglich nur zulässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist (Art. 36 BV).
Ein äusserst gewichtiges öffentliches
Interesse stellt die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet dar (BGE 132 II
21.
E. 6.4 S. 40). Werden widerrechtlich errichtete, dem RPG widersprechende
Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird dieser
Grundsatz unterminiert und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell
rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen
deshalb grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 mit
Hinweisen).
Vor dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand, wenn er zur Erreichung
des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in
einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht (BGE 128 I 1 E.
3e/cc S. 15 mit Hinweisen; Urteil 1C_179/2013 des Bundesgerichts vom 15. August
2013.
E. 5.3). Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als
unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten
allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die
Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_397/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4, in: URP 2008 S. 590).
Eine Berufung auf den guten Glauben
fäIlt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und
Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt. Es
darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für
Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Jahr
2003.
den Bau der Pferdeboxen und der Dachwohnung in der Bauzone korrekt
bewilligen lassen und weiss offenkundig um die Bewilligungspflicht. Dies gilt
erst recht bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone. Grundsätzlich kann sich
auch die Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem
Abbruch- oder Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss indessen in Kauf nehmen, dass die
Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der
Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und
die der Bauherrschaft erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem
Mass berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 40).
4.2
Die von der Beschwerdeführerin ausserhalb
der Bauzone ohne die erforderlichen Bewilligungen vorgenommenen Bauarbeiten
verletzen den Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Es
handelt sich dabei um ein grundlegendes Prinzip des Raumplanungsrechts, besteht
doch insbesondere in der Landwirtschaftszone ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität. Die Ausführungen des BJD zur
Verhältnismässigkeit geben im Übrigen auch keinen Anlass zu Beanstandungen.
4.3
Soweit sich die Beschwerdeführerin
auf die Duldung durch die Behörden beruft und die Verwirkung des
Wiederherstellungsanspruchs geltend macht, überzeugt ihre Argumentation nicht.
Das für die Bauten ausserhalb der Bauzone zuständige BJD hat erst im Rahmen des
nun hängigen Verfahrens von den widerrechtlichen baulichen Tätigkeiten Kenntnis
erhalten. Und selbst wenn die örtliche Baubehörde trotz Kenntnis nicht
interveniert hätte, ist eine Beseitigung nach 13 Jahren durchaus möglich. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beträgt die Verwirkungsfrist
grundsätzlich 30 Jahre, sofern kantonales Recht keine kürzeren Fristen vorsieht
(was vorliegend nicht der Fall ist), wobei sich aus Gründen des
Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bei Gutgläubigkeit auch kürzere Fristen
rechtfertigen können (BGE 132 II 21 E. 6.3 S. 39). Diese Voraussetzungen sind
hier nicht erfüllt, zumal das Bundesgericht nachgerade im von der
Beschwerdeführerin zitierten Entscheid auch zu bedenken gab, dass sogar nach
dreissig Jahren die Wiederherstellung verlangt werden kann. Die
Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, sie hätte die vier
Pferdeboxen gar nie eingebaut, wenn sie gewusst hätte, dass eine Erweiterung
des Betriebs in die Landwirtschaftszone nicht zulässig sei. Im Gegenteil, hat
sie 2003 schon ein Baugesuch für gewisse Arbeiten auf ihren Grundstücken
eingereicht, wäre sie offenkundig gehalten gewesen, das vollumfängliche Mass
ihrer baulichen Tätigkeiten zu deklarieren. Sich im Nachhinein darauf zu
berufen, diese Bauten seien im Zug der Arbeiten von 2003 erstellt worden, ohne
dass die Baubehörde interveniert habe, ist stossend.
4.4
Die vom BJD festgesetzte Beseitigungsfrist
ist mittlerweile abgelaufen und neu festzusetzen. Eine Frist bis 31. März 2018
erscheint als grosszügig.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Gleichzeitig hat
sie die privaten Beschwerdegegner für ihre Aufwendungen vor Verwaltungsgericht
zu entschädigen. Rechtsanwalt Stephan Glättli macht ein Honorar von CHF 611.80
(inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dies scheint angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ wird Frist gesetzt bis 31. März
2018 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf GB Obergösgen Nrn. X.___,
Z.___ und Y.___ im Sinne der Verfügungen des BJD vom 7. Februar 2017 und der
Gemeinde Obergösgen vom 28. Februar 2017.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat die privaten Beschwerdegegner B.___,
C.___, D.___, E.___, F.___ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt
mit CHF 611.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad