VWBES.2017.107
Familiennachzug
5. Juli 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Janev Zlatko,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. Mai 2016 stellte der in der
Schweiz aufenthaltsberechtigte A.___ (geb. 1981), Staatsangehöriger von
Slowenien, zugunsten seiner in Mazedonien lebenden Mutter (B.___), ein
Familiennachzugsgesuch. Dieses wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. März
2017 ab.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 16. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und beantragte, das Familiennachzugsgesuch sei gutzuheissen,
eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
u.K.u.E.F.
3. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2017
schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.
4. Mit Replik vom 27. April 2017 hielt
der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA (Freizügigkeitsabkommen
zwischen der Schweiz und der EU, SR 0.142.112.681) haben die
Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist
und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als
Familienangehörige gelten laut Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA auch die
Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Nach Absatz 3
dieser Bestimmung dürfen die Vertragsparteien für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer
Vertragspartei nur folgende Unterlagen einverlangen: die Ausweise, mit denen
sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind (lit. a); eine von der zuständigen
Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das
Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird (lit. b); für Personen, denen
Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung in der bestätigt wird, dass die in
Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit
ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben (lit. c).
3.1
Das Migrationsamt erachtete die
Voraussetzungen nach Art. 3 Anhang I FZA wegen nicht nachgewiesener
Unterhaltsgewährung für nicht gegeben. Bei der Unterhaltsgewährung werde
geprüft, ob einerseits tatsächlich Unterhalt (z.B. Zahlungen, Naturalien,
Mietübernahmen) geleistet worden sei, andererseits müsse die unterstützte
Person auch tatsächlich auf die finanzielle Unterstützung angewiesen sein. Eine
Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers, in welcher diese angebe, jedes Jahr
CHF 3‘000.00 bis 3‘500.00 erhalten zu haben, reiche als Beleg für eine
bisherige Unterstützung nicht aus. Die nachgereichte Unterhaltsbescheinigung
sei allgemein und unbelegt und reiche als Nachweis der Unterhaltsgewährung
ebenfalls nicht aus. Ausserdem werde explizit bescheinigt, dass das Einkommen
und das Vermögen der unterstützten Person für den Lebensunterhalt ausreiche und
eine Unterstützung durch den Beschwerdeführer weder zum jetzigen Zeitpunkt
notwendig sei, noch in der Vergangenheit notwendig gewesen sei.
3.2
Der Beschwerdeführer moniert, das
Migrationsamt verkenne die Tauglichkeit der beigebrachten Erklärung sowie der
Unterhaltsbescheinigung und verletze dadurch Art. 3 Anhang I FZA und somit
Bundesrecht. Mit der herrschenden Lehre sei davon auszugehen, dass eine
Erklärung für den Nachweis der finanziellen Unterstützung völlig ausreichend
sei, zumal vorliegend aufgrund der Gegebenheiten die Übergabe in bar erfolg(t)e.
Daraus gehe hervor, dass seine Mutter durch ihn finanziell unterstützt werde.
Sodann werde auch der Betrag genannt und dass die Unterstützungsleistung
geschickt werde. Weswegen die eingereichte Erklärung den Anforderungen an einen
Beleg nicht genügen sollte, werde seitens des Migrationsamtes weder erwähnt
noch setze sich dieses damit auseinander. Gemäss zitierter Lehre dürften keine
überhöhten Anforderungen an die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 3 Anhang I FZA
gestellt werden.
4.1
Strittig ist vorliegend einzig die
Voraussetzung der Unterhaltsgewährung. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ergibt sich die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem
Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch
gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen
vom Aufenthaltsberechtigten materiell sichergestellt wird. Es kommt dabei
darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner
wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse
selbst zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom
Aufenthaltsberechtigten aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1).
4.2
Aus Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA, wonach für Personen,
denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung verlangt werden kann, in der
bestätigt wird, dass die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt
oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, wird in
Ziffer 9.6 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration
(SEM) zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (Weisungen
VEP-01/2017) abgeleitet, bei der unterstützten Person müsse tatsächlich eine
Bedürftigkeit bestehen und nachgewiesen werden. Dass vor der Einreise eine
tatsächliche Unterstützung erfolgt ist, sei ein wichtiges zu berücksichtigendes
Element. Eine solche vorhergehende Unterstützung dürfe jedoch nicht alleine
deshalb erfolgt sein, um die Zulassungsvorschriften zu umgehen.
4.3
Der Nachweis des Unterhalts wird in
der Praxis kaum je durch eine Bescheinigung der heimatlichen Behörden erbracht,
zumal diese von der tatsächlichen Unterhaltsgewährung im Regelfall keine
Kenntnis erhalten. Beweistauglich sind dagegen objektivierbare Geldüberweisungen
oder etwa die Bezahlung von Mietkosten, Reisekosten, Krankenkassenprämien etc.
Da die Unterstützungsleistungen oft auch durch Geldübergaben in bar erfolgen,
kann der Unterhaltsnachweis auch durch diesbezüglich übereinstimmende Erklärungen
der beteiligten Personen erbracht werden. Die restriktive Beschränkung der im
Rahmen des Familiennachzugsgesuchs zulässigen Nachweispflichten bringt zum
Ausdruck, dass die Gewährleistung der Personenfreizügigkeit als öffentliches
Interesse gilt, das nicht durch administrative Erschwernisse behindert werden
darf. Daher ist auch bei der Prüfung des Kriteriums der Unterhaltsgewährung ein
freizügigkeitsfreundlicher bzw. nachzugsfreundlicher Massstab anzusetzen (Marc
Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 3
Anhang I FZA N 16).
5.1
Nach Erhalt des
Familiennachzugsgesuchs erbat das Migrationsamt den Beschwerdeführer darzulegen,
dass er seine Mutter bereits in den letzten Jahren finanziell unterstützt habe.
Darauf reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte
«Unterstützungsbestätigung» seiner Mutter ins Recht, worin diese bestätigt, von
ihrem Sohn jährlich mit einem Betrag von CHF 3‘000.00 bis 3‘500.00 unterstützt
zu werden. Sodann reicht er eine «Unterhaltsbescheinigung» ein. Darin wird von
einer Behörde bescheinigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers von diesem finanziell
unterstützt wird.
5.2
Wie die bestätigende Behörde
Kenntnis der finanziellen Unterstützung erlangt hat, kann vorliegend
offenbleiben. Denn wie aus den Akten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer
seiner Mutter das Geld offenbar jeweils in bar geschickt. Wie der
Beschwerdeführer diese Geldüberweisung hätte beweisen sollen, ist nicht
ersichtlich. Entsprechend wird auch in der Literatur empfohlen, die Nachweispflicht restriktiv zu
handhaben und gegebenenfalls auf übereinstimmende
Erklärungen der beteiligten Personen abzustellen. Eine solche Erklärung ist
vorliegend gegeben. Hinweise darauf, dass die Unterstützung nur deshalb erfolgt
ist, um später einen Familiennachzugstitel zu begründen, sind vorliegend nicht
gegeben. Es kann demnach als dargetan gelten, dass der Beschwerdeführer seine
Mutter finanziell unterstützt (hat).
5.3
Dass die Mutter des
Beschwerdeführers nicht bedürftig und deshalb nicht auf Unterstützung
angewiesen sei, geht – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – aus der Unterhaltsbescheinigung
nicht explizit hervor. Im Gegenteil: Bei den entsprechenden Fragen, ob das
Einkommen und das Vermögen der unterstützten Person zur Bestreitung des Lebensunterhalts
ausreichen, wurde das «ja» mit «xxx» durchstrichen, woraus zu schliessen ist,
dass die Frage eben gerade nicht bejaht, sondern verneint worden ist. Dies
ergibt sich auch aus den übrigen Antworten auf der Unterhaltsbescheinigung: Das
«ja» wurde jeweils mit drei Kreuzen (xxx) durchgestrichen.
5.4
Auch wenn der Nachzug von
Familienangehörigen aus Drittstaaten nicht Sinn und Zweck bei der Übernahme des
Freizügigkeitsabkommens durch die Schweiz gewesen ist, so sind vorliegend,
nachdem nun auch die Unterhaltsgewährung bejaht worden ist, keine Gründe
ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer der Familiennachzug seiner Mutter zu
verweigern wäre, zumal auch von der Vorinstanz unbestritten ist, dass er über
die nötigen Mittel verfügt und die Bewilligung für den Aufenthalt ja nur
solange gilt, als die Berechtigten die entsprechenden Bedingungen einhalten,
wie der Beschwerdeführer in Ziff. 11 seiner Stellungnahme vom 16. November 2016
an die Vorinstanz selber erwähnt.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. März
2017.
ist aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten der Mutter des
Beschwerdeführers zu bewilligen. Das Amt hat die entsprechende Bewilligung mit
allfälligen Auflagen gegen die übliche Gebühr auszustellen.
7.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist eine
Parteientschädigung auszurichten, welche ermessensweise - trotz telefonischer
Aufforderung, eine Honorarnote einzureichen, ist keine solche eingegangen - für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht und der Vorinstanz auf total CHF 3‘000.00 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Migrationsamts vom 3. März 2017 aufgehoben und das
Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von B.___ gutgeheissen. Das Migrationsamt hat
die entsprechende Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
3. A.___ ist eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Verfahren vor
der Vorinstanz und dem Verwaltungsgericht auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel