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Entscheid

VWBES.2017.107

Familiennachzug

5. Juli 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 19. Mai 2016 stellte der in der

Schweiz aufenthaltsberechtigte A.___ (geb. 1981), Staatsangehöriger von

Slowenien, zugunsten seiner in Mazedonien lebenden Mutter (B.___), ein

Familiennachzugsgesuch. Dieses wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. März

2017 ab.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 16. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und beantragte, das Familiennachzugsgesuch sei gutzuheissen,

eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen,

u.K.u.E.F.

3. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2017

schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

4. Mit Replik vom 27. April 2017 hielt

der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA (Freizügigkeitsabkommen

zwischen der Schweiz und der EU, SR 0.142.112.681) haben die

Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist

und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als

Familienangehörige gelten laut Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA auch die

Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Nach Absatz 3

dieser Bestimmung dürfen die Vertragsparteien für die Erteilung der

Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer

Vertragspartei nur folgende Unterlagen einverlangen: die Ausweise, mit denen

sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind (lit. a); eine von der zuständigen

Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das

Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird (lit. b); für Personen, denen

Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder

Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung in der bestätigt wird, dass die in

Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit

ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben (lit. c).

3.1

Das Migrationsamt erachtete die

Voraussetzungen nach Art. 3 Anhang I FZA wegen nicht nachgewiesener

Unterhaltsgewährung für nicht gegeben. Bei der Unterhaltsgewährung werde

geprüft, ob einerseits tatsächlich Unterhalt (z.B. Zahlungen, Naturalien,

Mietübernahmen) geleistet worden sei, andererseits müsse die unterstützte

Person auch tatsächlich auf die finanzielle Unterstützung angewiesen sein. Eine

Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers, in welcher diese angebe, jedes Jahr

CHF 3‘000.00 bis 3‘500.00 erhalten zu haben, reiche als Beleg für eine

bisherige Unterstützung nicht aus. Die nachgereichte Unterhaltsbescheinigung

sei allgemein und unbelegt und reiche als Nachweis der Unterhaltsgewährung

ebenfalls nicht aus. Ausserdem werde explizit bescheinigt, dass das Einkommen

und das Vermögen der unterstützten Person für den Lebensunterhalt ausreiche und

eine Unterstützung durch den Beschwerdeführer weder zum jetzigen Zeitpunkt

notwendig sei, noch in der Vergangenheit notwendig gewesen sei.

3.2

Der Beschwerdeführer moniert, das

Migrationsamt verkenne die Tauglichkeit der beigebrachten Erklärung sowie der

Unterhaltsbescheinigung und verletze dadurch Art. 3 Anhang I FZA und somit

Bundesrecht. Mit der herrschenden Lehre sei davon auszugehen, dass eine

Erklärung für den Nachweis der finanziellen Unterstützung völlig ausreichend

sei, zumal vorliegend aufgrund der Gegebenheiten die Übergabe in bar erfolg(t)e.

Daraus gehe hervor, dass seine Mutter durch ihn finanziell unterstützt werde.

Sodann werde auch der Betrag genannt und dass die Unterstützungsleistung

geschickt werde. Weswegen die eingereichte Erklärung den Anforderungen an einen

Beleg nicht genügen sollte, werde seitens des Migrationsamtes weder erwähnt

noch setze sich dieses damit auseinander. Gemäss zitierter Lehre dürften keine

überhöhten Anforderungen an die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 3 Anhang I FZA

gestellt werden.

4.1

Strittig ist vorliegend einzig die

Voraussetzung der Unterhaltsgewährung. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ergibt sich die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem

Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch

gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen

vom Aufenthaltsberechtigten materiell sichergestellt wird. Es kommt dabei

darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner

wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse

selbst zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom

Aufenthaltsberechtigten aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1).

4.2

Aus Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA, wonach für Personen,

denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder

Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung verlangt werden kann, in der

bestätigt wird, dass die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt

oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, wird in

Ziffer 9.6 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration

(SEM) zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (Weisungen

VEP-01/2017) abgeleitet, bei der unterstützten Person müsse tatsächlich eine

Bedürftigkeit bestehen und nachgewiesen werden. Dass vor der Einreise eine

tatsächliche Unterstützung erfolgt ist, sei ein wichtiges zu berücksichtigendes

Element. Eine solche vorhergehende Unterstützung dürfe jedoch nicht alleine

deshalb erfolgt sein, um die Zulassungsvorschriften zu umgehen.

4.3

Der Nachweis des Unterhalts wird in

der Praxis kaum je durch eine Bescheinigung der heimatlichen Behörden erbracht,

zumal diese von der tatsächlichen Unterhaltsgewährung im Regelfall keine

Kenntnis erhalten. Beweistauglich sind dagegen objektivierbare Geldüberweisungen

oder etwa die Bezahlung von Mietkosten, Reisekosten, Krankenkassenprämien etc.

Da die Unterstützungsleistungen oft auch durch Geldübergaben in bar erfolgen,

kann der Unterhaltsnachweis auch durch diesbezüglich übereinstimmende Erklärungen

der beteiligten Personen erbracht werden. Die restriktive Beschränkung der im

Rahmen des Familiennachzugsgesuchs zulässigen Nachweispflichten bringt zum

Ausdruck, dass die Gewährleistung der Personenfreizügigkeit als öffentliches

Interesse gilt, das nicht durch administrative Erschwernisse behindert werden

darf. Daher ist auch bei der Prüfung des Kriteriums der Unterhaltsgewährung ein

freizügigkeitsfreundlicher bzw. nachzugsfreundlicher Massstab anzusetzen (Marc

Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 3

Anhang I FZA N 16).

5.1

Nach Erhalt des

Familiennachzugsgesuchs erbat das Migrationsamt den Beschwerdeführer darzulegen,

dass er seine Mutter bereits in den letzten Jahren finanziell unterstützt habe.

Darauf reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte

«Unterstützungsbestätigung» seiner Mutter ins Recht, worin diese bestätigt, von

ihrem Sohn jährlich mit einem Betrag von CHF 3‘000.00 bis 3‘500.00 unterstützt

zu werden. Sodann reicht er eine «Unterhaltsbescheinigung» ein. Darin wird von

einer Behörde bescheinigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers von diesem finanziell

unterstützt wird.

5.2

Wie die bestätigende Behörde

Kenntnis der finanziellen Unterstützung erlangt hat, kann vorliegend

offenbleiben. Denn wie aus den Akten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer

seiner Mutter das Geld offenbar jeweils in bar geschickt. Wie der

Beschwerdeführer diese Geldüberweisung hätte beweisen sollen, ist nicht

ersichtlich. Entsprechend wird auch in der Literatur empfohlen, die Nachweispflicht restriktiv zu

handhaben und gegebenenfalls auf übereinstimmende

Erklärungen der beteiligten Personen abzustellen. Eine solche Erklärung ist

vorliegend gegeben. Hinweise darauf, dass die Unterstützung nur deshalb erfolgt

ist, um später einen Familiennachzugstitel zu begründen, sind vorliegend nicht

gegeben. Es kann demnach als dargetan gelten, dass der Beschwerdeführer seine

Mutter finanziell unterstützt (hat).

5.3

Dass die Mutter des

Beschwerdeführers nicht bedürftig und deshalb nicht auf Unterstützung

angewiesen sei, geht – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – aus der Unterhaltsbescheinigung

nicht explizit hervor. Im Gegenteil: Bei den entsprechenden Fragen, ob das

Einkommen und das Vermögen der unterstützten Person zur Bestreitung des Lebensunterhalts

ausreichen, wurde das «ja» mit «xxx» durchstrichen, woraus zu schliessen ist,

dass die Frage eben gerade nicht bejaht, sondern verneint worden ist. Dies

ergibt sich auch aus den übrigen Antworten auf der Unterhaltsbescheinigung: Das

«ja» wurde jeweils mit drei Kreuzen (xxx) durchgestrichen.

5.4

Auch wenn der Nachzug von

Familienangehörigen aus Drittstaaten nicht Sinn und Zweck bei der Übernahme des

Freizügigkeitsabkommens durch die Schweiz gewesen ist, so sind vorliegend,

nachdem nun auch die Unterhaltsgewährung bejaht worden ist, keine Gründe

ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer der Familiennachzug seiner Mutter zu

verweigern wäre, zumal auch von der Vorinstanz unbestritten ist, dass er über

die nötigen Mittel verfügt und die Bewilligung für den Aufenthalt ja nur

solange gilt, als die Berechtigten die entsprechenden Bedingungen einhalten,

wie der Beschwerdeführer in Ziff. 11 seiner Stellungnahme vom 16. November 2016

an die Vorinstanz selber erwähnt.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. März

2017.

ist aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten der Mutter des

Beschwerdeführers zu bewilligen. Das Amt hat die entsprechende Bewilligung mit

allfälligen Auflagen gegen die übliche Gebühr auszustellen.

7.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete

Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist eine

Parteientschädigung auszurichten, welche ermessensweise - trotz telefonischer

Aufforderung, eine Honorarnote einzureichen, ist keine solche eingegangen - für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht und der Vorinstanz auf total CHF 3‘000.00 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Migrationsamts vom 3. März 2017 aufgehoben und das

Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von B.___ gutgeheissen. Das Migrationsamt hat

die entsprechende Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

3. A.___ ist eine Parteientschädigung in

der Höhe von CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Verfahren vor

der Vorinstanz und dem Verwaltungsgericht auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel