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Entscheid

VWBES.2017.108

Perimeterverfahren

15. Juni 2018Deutsch48 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die

Einwohnergemeinde I.___ hatte im Juli 2011 den Beitragsplan und die

Beitragsberechnung «Ausbau Schulstrasse (Verkehr und Kanalisation)» öffentlich

aufgelegt und den Grundeigentümern detailliert die voraussichtlichen

Betreffnisse von CHF 32.26 pro Quadratmeter massgebender Beitragsfläche für den

Strassenbau und von CHF 27.77 für die Kanalisation mitgeteilt.

G.___ hatte

für sich und weitere 21 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Einsprache

erhoben, die der Gemeinderat grösstenteils abgewiesen hatte. Die Kantonale

Schätzungskommission hatte in der Folge 2014 eine Beschwerde der

Grundeigentümer teilweise gutgeheissen, die Angelegenheit an die Gemeinde

zurückgewiesen und diese verpflichtet, die Beitragsberechnungen in dem Sinn

anzupassen, als die Werkleitungsgräben für Drittwerke von den Strassenbaukosten

auszuscheiden seien.

Mit Urteil vom

8. September 2015 hatte das Verwaltungsgericht die Beschwerden von zwei

Grundeigentümern gutgeheissen und ihre Grundstücke von der Beitragspflicht

befreit, weil deren Grundstücke bereits vollständig von der früher erstellten

Ausbauetappe erschlossen waren. Die weiteren Beschwerden sowie die Beschwerde

der Gemeinde hatte das Gericht teilweise gutgeheissen und die Gemeinde

angewiesen, die Beiträge an die unterdessen längst erstellten

Erschliessungswerke neu zu berechnen. Im Übrigen hatte es die Beschwerden

abgewiesen und insbesondere die Beitragspflicht im Grundsatz bestätigt (Verfahren

VWBES.2014.264). Auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid war das

Bundesgericht nicht eingetreten, weil es sich um einen Zwischenentscheid

handelte.

2. Vom 8.

Januar 2016 bis 6. Februar 2016 legte die Einwohnergemeinde I.___ den neuen

Beitragsplan und die neue Beitragsberechnung «Ausbau Schulstrasse (Verkehr und

Kanalisation)» öffentlich auf. Das Beitragsgebiet wurde entsprechend den

Anweisungen im ersten Urteil des Verwaltungsgerichts angepasst und der Bei­tragssatz

der Beitragspflichtigen um 23% gekürzt. Für die Strasse ergaben sich

voraussichtliche Betreffnisse von CHF 31.94 pro Quadratmeter massgebender

Beitragsfläche, für die Kanalisation CHF 44.59.

G.___ erhob

für sich und acht Eigentümerinnen und Eigentümer von weiteren Grundstücken

erneut Einsprache und nach deren Abweisung am 22. Juni 2016 Beschwerde an die

Schätzungskommission mit dem Hauptantrag, die Beitragspflicht sei ersatzlos

vollumfänglich aufzuheben.

Mit Urteil vom

23. Februar 2017 schrieb die Kantonale Schätzungskommission die Beschwerde von A.___

wegen weggefallener Zahlungspflicht ab (Ziff. 1), wies die übrigen Beschwerden

ab (Ziff. 2) und auferlegte die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern

anteilsmässig (Ziff. 3).

3. Gegen

dieses Urteil erhob Rechtsanwalt G.___ (im Folgenden Vertreter) für sich und

sämtliche weiteren beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (nachfolgend

Beschwerdeführer) am 16. März 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den schon

im ersten Verfahren gestellten Anträgen, das Urteil der Schätzungskommission

vom 23. Februar 2017 wie auch der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 3. Juni

2016 seien vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1), die angefochtenen

Beitragsverfügungen seien ersatzlos aufzuheben und es sei stattdessen

festzustellen, dass die Anstösser der Schulstrasse (Grundeigentümer oder deren

Rechtsnachfolger) weder für die Strassensanierung noch für die Kosten der Sanierung

der Kanalisation Beiträge zu leisten hätten (Ziff. 2). Eventualiter sei das

Projekt neu zu überarbeiten und der Kreis der beitragspflichtigen

Grundeigentümer/Rechtsnachfolger sei neu zu erfassen und die Beitragsberechnung

neu zu verfertigen, wobei sämtliche kostenrelevanten Aufwendungen bezüglich

derer mit Sicherheit keine Beitragspflicht bestehe, auszuscheiden und für nicht

perimeterpflichtig zu erklären seien (Ziff. 3), alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (Ziff. 4).

Mit Eingabe

vom 8. Mai 2017 begründete der Vertreter seine Beschwerde. Er rügte sowohl die

Sachverhaltsfeststellung in verschiedenen Punkten wie auch falsche

Rechtsanwendung. Zudem stellte er verschiedene Verfahrensanträge.

Am 25. Juli

2017 nahm die Gemeinde zur Beschwerde Stellung und verlangte deren Abweisung,

soweit darauf einzutreten sei.

Der Beschwerdeführer

replizierte am 2. Oktober 2017, die Gemeinde nahm dazu am 20. Dezember 2017

Stellung. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten unaufgefordert am 10. Januar

2018 (Beschwerdeführer) und am 12. Februar 2018 (Gemeinde). Am 14. Mai 2018

gingen die von der Gemeinde verlangten Unterlagen (Beitragspläne und

–berechnungen sowie der Einspracheentscheid aus dem 1. Beitragsverfahren von

2013, vormals Beilagen in den Akten des ersten verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens VWBES.2014.264) ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die

Beschwerdeschrift ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie enthält Anträge, und die

Begründung wurde innert Frist nachgereicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zuständige

Beschwerdeinstanz (§ 17 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41; §

49.

Abs. 2 Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Alle Beschwerdeführenden sind vom

angefochtenen Entscheid betroffen und zumindest formell beschwert, da ihren

Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen wurde. Sie sind daher

zur Beschwerde befugt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da

sämtliche Beschwerden der Beitragspflichtigen in einer einzigen

Beschwerdeschrift eingereicht wurden und sie sich gegen dasselbe Urteil der

Schätzungskommission richten, sind alle Beschwerden in einem Entscheid zu

beurteilen. Dabei ist aber auf jede Beschwerde separat einzugehen, soweit die

tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse das gebieten.

1.3

Beim

angefochtenen Entscheid handelt es sich nach kantonaler ständiger Praxis um

einen anfechtbaren Zwischenentscheid, da verbindlich über einzelne oder alle

strittigen Punkte des Beitragsplanes und der Beitragsberechnung entschieden

wird, der Entscheid somit zumindest präjudizierlich ist (§ 66 Satz 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11).

2.1

Voraussetzung

für eine Legitimation zur Beschwerde ist nach § 12 VRG, dass jemand durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das trifft für alle

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die vom neuen (provisorischen)

Beitragsplan erfasst werden, zu. Da nach § 20 Abs. 3 GBV der frühere Eigentümer

eines Grundstückes während fünf Jahren solidarisch mithaftet, wenn seit der

Auflage des Beitragsplanes das Eigentum gewechselt hat, sind auch solche

Eigentümer beschwert.

2.2

Die

Vorinstanz hat die bei ihr erhobene Beschwerde von A.___ als gegenstandslos

abgeschrieben, weil sie nicht mehr beschwert seien. Über ihren Inhalt hat sie

formal nicht entschieden. Der Vertreter der Beschwerdeführer macht geltend, die

früheren Grundeigentümer hätten nach wie vor ein Interesse am Ausgang des Verfahrens,

weil sie sich vertraglich zur Übernahme allfälliger Beiträge verpflichtet

hätten. Die Gemeinde macht geltend, auf deren Beschwerde sei nicht einzutreten.

A.___ haben

ihr Grundstück GB [...] Nr. 64 bereits am 5. Oktober 2011 verkauft. Sie hafteten

für die darauf entfallenden Beiträge, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,

längstens bis am 5. Oktober 2016 solidarisch, weshalb sie auch zu Beginn des

neuen Verfahrens noch ein schutzwürdiges aktuelles Interesse am Verfahrensausgang

hatten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2015), und ihnen

die neue Beitragsberechnung auch eröffnet wurde. Diese Haftung ist aber

unterdessen weggefallen, und dementsprechend hat die Gemeinde im neuen

provisorischen Beitragsplan deren Rechtsnachfolger [...] als Grundeigentümer

aufgeführt und primär ihnen die Beitragsverfügung eröffnet (Beitragsberechnung

Strassenbau, Verzeichnis der Einschreibesendungen, in Urk. 4 der Gemeindeakten,

eingereicht an die Schätzungskommission mit Schreiben vom 11. November 2016).

Es war in diesem Zeitpunkt bereits absehbar, dass die definitive

Beitragsverfügung nicht vor dem Ablauf der Mithaftungsfrist ergehen würde.

2.3

Während

der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens erlosch die Mithaftungsfrist von A.___.

Die Vorinstanz hat ihre Beschwerde deshalb zu Recht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben, da die Legitimation der Beschwerdeführer, welche

Prozessvoraussetzung ist, während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens

wegfiel. Die neuen Grundeigentümer haben weder Einsprache noch Beschwerde

geführt. A.___ waren immer anwaltlich vertreten und haben sich nicht als

Vertreter der neuen Grundeigentümer bevollmächtigen lassen, weshalb sie auch

nicht in deren Namen den Prozess (weiter-)führen können. Auf ihre Beschwerde

ist daher, entgegen der Auffassung der Gemeinde, zwar einzutreten, da sie vom

vorinstanzlichen Abschreibungsbeschluss betroffen sind. Ihre Beschwerde gegen

den Abschreibungsbeschluss ist aber ohne weiteres als unbegründet abzuweisen,

da ihre Beschwerdelegitimation von der Vorinstanz im Zeitpunkt ihres

Entscheides völlig zu Recht verneint wurde.

Wie aus dem

Entscheid der Vorinstanz zudem hervorgeht, wäre die Beschwerde auch bei

materieller Prüfung in Bezug auf die Beiträge an den Strassenbau abgewiesen

worden, da hinsichtlich des Grundstücks GB [...] Nr. 64, welches sie früher zu

Eigentum gehabt hatten, keinerlei besondere Beschwerdegründe, die von den

allgemein vorgetragenen abwichen, vorgebracht worden waren. Vom Beitragsplan

Kanalisation war und ist das Grundstück gar nicht erfasst.

3.

Die

Beschwerdeführer bringen in ihrer jetzigen Beschwerde einen Grossteil der

Einwände, die sie bereits im ersten Verfahren geltend gemacht haben, erneut

vor. Das ist zulässig, auch wenn über den Beschwerdegegenstand bereits im

ersten Verfahren entschieden wurde. Beim ersten Entscheid des

Verwaltungsgerichts (vom 8. September 2015) handelte es sich um einen

Rückweisungsentscheid mit detaillierten Anweisungen, wie der Beitragsplan

auszugestalten und die Beitragsberechnung vorzunehmen sei. Dieser Rückweisungsentscheid

kann zusammen mit dem neuen Entscheid angefochten werden. Er band zwar wohl die

erste Instanz (die Gemeinde, vgl. z.B. Marco Donatsch, in Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.

Auflage, Zürich 2014, § 65 N 15) und auch die Beschwerdeinstanz

(Schätzungskommission) in ihrem neuen Entscheid, jedenfalls soweit der

Sachverhalt und die Rechtslage unverändert blieben (Donatsch, a.a.O., § 64 N 23

f.), bindet aber nicht das Gericht (Alain Griffel, a.a.O., § 28 N 41 f., N 45;

Weissenberger/Hirzel, in Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

VwVG, 2. Auflage 2016, Art. 61 N 31; Alfred Kölz / Isabelle Häner / Marin

Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.

Auflage, Zürich 2013, Rz 1432). Soweit die Beschwerdeführer rügen, die

Vorinstanz(en) hätten sich nicht an die verbindlichen Weisungen des Gerichts im

Rückweisungsentscheid zu halten gehabt, liegen sie allerdings falsch, wie sich

aus der zitierten Lehre ergibt.

4.

Die

Beitragspflichtigen rügen unter anderem erneut eine Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör im Verfahren vor der Gemeinde bzw. der

Schätzungskommission. Dieser formelle Einwand ist vorweg zu prüfen.

4.1

Die

Verletzung ihres Gehörsanspruchs sehen die Beschwerdeführer weiterhin darin,

dass die Gemeinde ihrer Dokumentationspflicht im Beitragsverfahren nicht

nachgekommen sei, dies auch nach Aufforderung der Schätzungskommission nicht.

Die Gemeinde habe entscheidrelevante Angaben nicht gemacht bzw. in

entscheidende Unterlagen keine Einsicht gewährt. Die gelieferten Unterlagen

seien unbrauchbar, insbesondere zur Ausscheidung der Kosten zwischen

Strassenbau und Werkleitungsbau.

4.2

Wie

bereits im Urteil vom 8. September 2015 dargelegt, setzt nach § 111 Abs. 1

Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) der Gemeinderat bei der Erhebung von

Erschliessungsbeiträgen die Beitragspflicht und die mutmassliche Höhe der

einzelnen Beiträge in der Regel vor der Bauausführung nach Kostenvoranschlag im

Beitragsplan fest. Weitere Vorschriften zu den im Beitragsverfahren zu

liefernden Unterlagen enthält das kantonale Recht nicht. In der GBV sind in §

14.

die massgebenden (Erstellungs-)Kosten definiert; zudem wird bestimmt, dass

bei Verkehrsanlagen die Beiträge von den Nettoanlagekosten, bei der

Abwasserbeseitigung von den nach §§ 45 und 49 errechneten Bruttoanlagekosten zu

berechnen sind.

4.3

Massgebend

zur Bemessung der im Beitragsplan zu eröffnenden provisorischen

Grundeigentümerbeiträge ist also der Kostenvoranschlag. Dieser hat nach

§ 14 Abs. 2 GBV die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten der

Gestaltung des Strassenraumes zu umfassen, zudem die Projektierungs- und

Bauleitungskosten, die Landerwerbskosten, die Vermessungs- und

Vermarkungskosten, die Inkonvenienzen, die Finanzierungskosten sowie die Kosten

der Strassenbeleuchtung inklusive Stromkabel.

4.4

Der

Kostenvoranschlag des Ingenieur- und Planungsbüros Sutter vom 11. Mai 2011, der

auf einer vorgezogenen Submission vom April 2011 beruht, erzeigt folgende

Kosten für den Strassenbau:

Baumeisterkosten CHF 220‘000

Strassenbeleuchtung (Baumeister/EBM) CHF

60‘000

Gärtner CHF 20‘000

Schlosser CHF 5‘000

Projekt und Realisierung

(Vorprojekt/Realisierung) CHF 32‘000

Vermessung und Vermarkung CHF 25‘000

Kapitalkosten CHF 5‘000

Unvorhergesehenes CHF 13‘000

Total Baukosten CHF 380‘000

Für die

Erstellungkosten Mischwasserkanal wurden veranschlagt:

Baumeisterarbeiten CHF

185‘000

Projekt und Realisierung

(Vorprojekt/Realisierung) CHF 27‘000

Kapitalkosten CHF 5‘000

Unvorhergesehenes CHF 13‘000

Total Baukosten CHF 230‘000

4.5

Bereits

diese Angaben, welche entsprechend den in § 14 Abs. 2 GBV genannten

Teilbaukosten gegliedert sind, genügen als Grundlagen für die Erstellung eines

Beitragsplanes und zur Berechnung der voraussichtlichen

Grundeigentümerbeiträge. Detailliertere Kostenberechnungen sind in diesem

Verfahrensstadium nicht notwendig und werden im Normalfall auch nicht zur

Verfügung stehen. Auszuscheidende Anteile Dritter, welche einen Teil des

Strassenbaus selber zu tragen hätten, oder Mehrkosten nach § 14 Abs. 4 GBV,

welche nicht überwälzt werden dürften, gab es im Strassenbau keine, Landerwerb

war keiner vorgesehen. Beim Kanalisationsbau, wo ein Mischwasserkanal von 300

mm Durchmesser geplant war, wurde entsprechend § 45 GBV eine Umrechnung auf

einen Normalabwasserkanal von 250 mm vorgenommen.

Im

vorliegenden Fall wurden den Beschwerdeführern von der Gemeinde auf Verlangen

sogar die Berechnungsgrundlage für die Offerten des Baumeisters (Devis)

ausgehändigt, ebenso weitere schon vorhandene Pläne und Unterlagen. Aus diesen

ergibt sich schon im Detail, wie die Strasse gebaut werden sollte, an welchen

Orten Strassenlampen errichtet werden sollten und wo und wie genau die

Kanalisation verlaufen sollte. Aus den von den Beitragspflichtigen selber eingereichten

Unterlagen (Pläne, Querprofil, Protokoll Bausitzung, Urk. 1 bis 3) ergibt sich

ebenfalls, welche Einlaufschächte und Schlammsammler zur Strassenentwässerung

geplant waren, zudem, dass die Arbeiten in der Fundationsschicht teilweise auf

die beteiligten darunter liegenden Fremdwerke (EBM [Genossenschaft Elektra

Birseck], Swisscom, Gemeinschaftsantenne GGA) abgewälzt werden sollten. Dass

die eingereichten Baumeister-Offerten nicht herausgegeben wurden, ist

selbstverständlich. Diese unterliegen als Geschäftsgeheimnisse der

Geheimhaltungspflicht; sie dürfen sogar in submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren

den Parteien nicht bekannt gegeben werden.

Von einer

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann unter diesen Umständen, wie

bereits im ersten Urteil dargelegt, keine Rede sein. Den Beschwerdeführern

wurden schon zu Beginn des Verfahrens sogar mehr Unterlagen als unbedingt

notwendig abgegeben, was nur möglich war, weil die Gemeinde die Planung schon

weit vorangetrieben und bereits vorgängig eine Ausschreibung veranlasst hatte.

Im Verlauf des zweiten Verfahrens erhielten sie zudem schon Einsicht in die

unterdessen bekannten tatsächlichen Kosten.

4.6

Eine

Gehörsverletzung sehen die Beschwerdeführer neuerdings darin, dass die Gemeinde

einer Aufforderung der Schätzungskommission, eine Berechnung – der Ausscheidung

der Kosten von Drittwerken – zu liefern, nicht nachgekommen sei. Das ist

aktenwidrig, hat doch die Gemeinde mit der Eingabe vom 6. Februar 2017 die

verlangten Angaben durch ihren Anwalt eingereicht, nämlich als Beilagen a, b

und c je einen Schnitt Abbruch/Aushub und Liefern/Einbau gemäss Ausmass vom 16.

April 2015 und eine Teilkopie Abrechnung Tiefbau betreffend Kanalisation /

Wasserleitung / Elektroleitung (EBM), was der Vertreter der Beschwerdeführer

sogar selber zugesteht (Beschwerdebegründung Ziff. 5, S. 4 oben). Die Rüge, er

habe die Beilagen nicht erhalten, geht fehl. Wie dem Vertreter, der als

Rechtsanwalt tätig ist, bekannt ist, liegt keine Gehörsverletzung darin, dass

ihm in einem gerichtlichen Verfahren Beilagen zu einer Eingabe nicht

automatisch, sondern nur auf Verlangen zugestellt werden. Entscheidend ist,

dass ihm vom Eingang bei der Behörde Kenntnis gegeben wird, was unwidersprochen

geschehen ist.

4.7

Eine

weitere Gehörsverletzung wollen die Beschwerdeführer darin sehen, dass ihnen

als Grundeigentümern das Ausmass der Ausscheidung von allfälligen

Leitungskostenanteilen an den Strassenbaukosten nicht betragsmässig genau schon

mit der Eröffnung der voraussichtlichen Beiträge bekanntgegeben wurde. Das geht

völlig fehl. Eine solche Ausscheidung ist im detaillierten Ausmass im Zeitpunkt

der Erstellung des Beitragsplanes, die ja vor der Bauausführung zu geschehen

hat, gar nicht möglich, da erfahrungsgemäss ältere Leitungen und vor allem

privat erstellte Leitungen nicht präzise in Plänen erfasst sind und sich die

genaue Lage und das genaue Ausmass erst beim Bau der neuen Leitung oder der

Strasse erzeigen. Ganz abgesehen davon sind die genauen Berechnungsgrundlagen

den Beschwerdeführern ja spätestens seit dem ersten Beitragsverfahren bekannt:

Sie kennen aus dem damals eingereichten Werkvertrag sowohl das vorgesehene

Ausmass bei den Strassenbaukosten, wie auch aus den von ihnen selber

eingereichten Unterlagen (bezeichnet als «Plan vom 2.4.2012 mit Aktennotiz»,

eingereicht als Urk. 6 mit der Beschwerdebegründung [vom 7. September 2016] an

die Schätzungskommission, auch schon bei den Akten des ersten Verfahrens) die

geplante Aufteilung der Kosten von Grabarbeiten und Kofferung sowohl der

Strasse wie der beteiligten Werke. Daraus ist zwar nicht direkt in

Frankenbeträgen ablesbar, welchen Beitrag die Werkleitungen bzw. deren

Eigentümer an den gesamten Tiefbauarbeiten zu übernehmen haben. Es lässt sich

aber aus diesen Skizzen genügend klar ablesen, welcher Anteil an den gesamten

Arbeiten das ungefähr ausmachen wird, und dass der grösste Teil des neuen

Strassenkoffers (ca. 90 %) den Strassenbaukosten zu belasten ist. Die von den

Beschwerdeführern bei der Vorinstanz schon früher (als «Berechnungsbeispiel»,

a.a.O. als Urk. 7) eingereichte selber verfasste Skizze, auf welche sie ihre

Argumentation stützen, ist eine Parteibehauptung, die sich weder auf Tatsachen

aus den Akten noch auf rechtliche Vorgaben zurückführen lässt. Sie bezieht sich

auf eine Situation, in welcher einzelne Leitungen im oder unter dem

Strassenkörper ausgewechselt werden müssen. Aus der Parteiverhandlung im ersten

Verfahren ist den Beschwerdeführern zudem bekannt, dass tatsächlich vom

ausgegrabenen alten Strassenuntergrund gar nichts wiederverwendet werden

konnte, da kein Kieskoffer vorhanden war (Aussagen K.___, Ingenieur, Bauleiter

im Projekt, Protokoll vom 23. April 2015, S. 2).

4.8

Der

Einwand, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei verletzt worden, erweist

sich somit als unbegründet.

5.1

Die

Beschwerdeführer rügen mehrfach, beim Feststellen des Sachverhalts sei

aktenwidrig davon ausgegangen worden, dass die Gemeinde die verlangten

Berechnungsgrundlagen zur Ausscheidung der von den Werken zu tragenden Kosten

am Tiefbau, insbesondere am Strassenbau, nicht geliefert hätte

(Beschwerdebegründung Ziff. 5, Ziff. 13 f.). Sie rügen damit eine falsche

Sachverhaltsermittlung.

Die

Schätzungskommission hielt in ihrem Urteil in Ziff. 3.4 der Prozessgeschichte

fest, die Gemeinde habe den verlangten Beitragsplan (Kleinfeldweg) innert der

mit Verfügung vom 17. Januar 2017 angesetzten Frist eingereicht und innert der

später gesetzten Nachfrist diverse Unterlagen [zur Berechnung]. Sie sah damit

ihre Beweisverfügung vom 17. Januar 2017 als erfüllt an und verfügte offensichtlich

über genügend Entscheidgrundlagen, um ihr Urteil fällen zu können, wie sich aus

Erw. 3.1 ihres begründeten Entscheides ergibt. Wenn dort steht, die Gemeinde

habe sämtliche von ihr verlangten Vorakten eingereicht, ist das in keiner Weise

aktenwidrig, sondern entspricht, wie von der Vorinstanz festgehalten, den

Akten. Im Übrigen geht es dabei gar nicht um die Sachverhaltsfeststellung. Dass

damit nicht exakt dem vom Anwalt gestellten Beweisantrag entsprochen wurde, ist

zwar zutreffend, aber nicht von Belang, entscheidet doch die urteilende Instanz

über die Beweisanträge; sie darf dabei von ihr als klarerweise überflüssig,

weil nicht entscheidrelevant, betrachtete Beweisanträge in vorgezogener

Beweiswürdigung ablehnen, was allenfalls als falsche Beweiswürdigung gerügt

werden kann.

Aktenwidrig

ist die Behauptung der Beschwerdeführer, die Gemeinde habe sich dabei behaften

lassen, sämtliche von ihnen (in ihrem in der Beschwerde gestellten Antrag) verlangten

Unterlagen zu erstellen und einzureichen. Aus der zitierten Beschwerdeantwort

der Gemeinde (Ziff. 15 und 16) ergibt sich einzig, dass die Gemeinde bzw. deren

Ingenieur dem Vertreter der Beschwerdeführer Aufschluss über die vorgenommenen Abrechnungen

gegeben hat und sich dabei behaften liess, diese Berechnungen auf Verlangen

vorzulegen und erläutern zu lassen. Die Gemeinde hat die Unterlagen, wie

dargelegt, am 6. Februar 2017 der Vorinstanz eingereicht; diese hat auf eine

Erläuterung durch den Ingenieur verzichtet.

Eine

allfällige Aussage von Mitarbeiterinnen des Ingenieurbüros, dass keine

Berechnungen im Sinne der von den Beschwerdeführern verlangten existierten,

widerspricht den Ausführungen der Schätzungskommission im Urteil nicht. Die von

ihr verlangten Unterlagen wurden geliefert, und wie sie in Ziff. 3.1 ihrer

Erwägungen festhielt, sind solche Berechnung bzw. Abrechnungen im Stadium des

provisorischen Beitragsplanes nicht nötig, was durchaus zutreffend ist, wie bereits

oben (in Erw. 4) dargelegt wurde. Deshalb ist auch die Einvernahme des

angebotenen Zeugen [...], welcher gleichzeitig ja als Berater auftritt und

deshalb kaum als Zeuge befragt werden könnte, überflüssig, weil für das

Ergebnis nicht von Belang.

Dass in diesem

Vorgehen keine Gehörsverletzung liegt, wurde ebenfalls bereits oben (Erw. 4)

dargelegt.

5.2

Aktenwidrig

festgestellt durch die Vorinstanz ist entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführer in Ziff. 14 ihrer Beschwerde auch nicht, dass die Gemeinde die

halbe Grabenbreite der Werkleitungsgräben den entsprechenden Werken belastet

und bei den Strassenbaukosten abgezogen habe. Die Gemeinde hat sich zu dieser

Abrechnung verpflichtet und dies nie bestritten, was die Schätzungskommission

so festgehalten hat. Abgerechnet werde aber erst für die definitive

Beitragsverfügung (Erw. 7.2 ihres Urteils), weshalb jetzt noch keine

entsprechenden Berechnungen nötig seien.

5.3

Weiter

rügen die Beschwerdeführer als aktenwidrig, dass die neue Schulstrasse nun

erstmals über eine frostsichere Kofferung verfüge (Beschwerdebegründung Ziff.

17). Wie sich sowohl aus den Ausführungen des bauleitenden Ingenieurs an der

Instruktionsverhandlung vom 22. April 2015 wie aus der bei den Akten liegenden

Fotografie klar und deutlich ergibt, war die alte Schulstrasse ursprünglich ein

Feldweg, über den dann ein Mergelweg gelegt wurde, welcher im Verlauf der

Jahrzehnte mit einem «Belag» überdeckt wurde, der aus aufgespritzem Teer und

Splitt bestand, an einzelnen Flickstellen wohl auch aus Asphalt. Eine

frostsichere Kofferung – ein Kiessandgemisch in einer Stärke von mindestens 40

cm – bestand keines; höchstens bei einzelnen neueren seitlichen Anschlüssen

ragte etwas Koffer in den Rand der Strasse hinein. Auch die Leitungen waren

nicht eingekiest oder –gesandet, sondern haben mehrheitlich im alten Feldweg

gelegen (Aussagen Ingenieur, Protokoll vom 23. April 2015, S. 2). Die

Fotografie des Grabens zeigt genau dies: Zuoberst befindet sich ein

unregelmässig dickes Stück Teergemisch, darunter ein paar Zentimeter Mergelweg,

teilweise mit etwas Schroppen aus Juragelbkies unterlegt, im Grunde aber direkt

auf dem Untergrund aus teilweise lehmigem Erdreich liegend. Auch die

bestehenden alten Privatleitungen waren direkt in die Erde gelegt (Urk. 6 der

Beschwerdebegründung). Dass vor 50 Jahren auch auf solchen Strassen Rollschuh

gefahren werden konnte, ist gerichtsnotorisch, aber kein Beweis dafür, dass

bereits ein Hartbelag im Sinne der GBV bestand.

5.4

Schliesslich sehen die Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit darin, dass die

Vorinstanz festgestellt habe, dass die bestehenden Kanalisationsleitungen

Privatleitungen waren (Beschwerdebegründung Ziff. 19). Sie behaupten, nur bei

einem kleinen Teil habe es sich um Privatleitungen gehandelt, was klar aus den

Akten hervorgehe. Rund 2/3 der Kanalisation sei bereits, und dies schon immer,

in der Schulstrasse eingelegt und Gemeindeeigentum gewesen, und dies

GEP/GKP-konform.

Die Vorinstanz

hat sich in diesem Punkt zum einen auf die Feststellungen des

Verwaltungsgerichts im ersten Urteil berufen, welche verbindlich seien, zum

andern festgehalten, dass bezüglich des noch fraglichen Grundstücks Nr. 926 die

Beitragspflicht ebenfalls feststehe, da zurzeit nur ein privater Anschluss

entgegen der verbindlichen Planung bestehe. Der Verfahrensantrag der

Beschwerdeführer – Auskunft über die Länge der dem Generellen Entwässerungsplan

(GEP) entsprechenden Kanalisation - vermöchte, auch wenn ihm stattgegeben

würde, an diesem Ergebnis nichts zu ändern (Erw. 8).

Inwiefern die

Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt aktenwidrig sein sollen, geht aus der

Beschwerdebegründung nicht hervor. Die Beschwerde sagt mit keinem Wort, was von

den Ausführungen der Schätzungskommission den Akten widerspricht. Dass die

Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass sie an die verbindlichen Ausführungen im

ersten Urteil des Verwaltungsgerichts gebunden sei, korrekt ist, wurde bereits

dargelegt (oben Erw. 3). Zur Anschluss- oder Leitungssituation des Grundstück

Nr. 926 steht in der Beschwerdebegründung kein Wort.

5.5

Die

gerügten Aktenwidrigkeiten erweisen sich somit allesamt als unbegründet. Ob die

Argumentation der Vorinstanz bzw. diejenige im ersten Urteils des

Verwaltungsgerichts richtig ist, ist eine Frage der Anwendung und Auslegung des

Rechts und dort zu prüfen.

6.

Auszugehen

ist also von folgendem Sachverhalt: Die Gemeinde erstellte die Erschliessung

Schulstrasse in mehreren Etappen zwischen etwa dem Jahr 2000 und dem Jahr 2012

vollständig neu. Es entstand am Ort und in der Linienführung der bisherigen

alten Schulstrasse, eines überteerten ehemaligen Feldweges, eine neue den

heutigen Normen und Anforderungen gerechte Strasse mit der notwendigen

Entwässerung und Beleuchtung. Daneben wurden im Strassentrassee die schon seit

der ersten Kanalisationsplanung vorgesehene öffentliche Kanalisation und eine

neue Wasserleitung gebaut, zudem die notwendigen weiteren Leitungen

(Elektrizität, Telekommunikation) verlegt. Im Detail wird für die

Sachverhaltsfeststellung auf die folgenden Erwägungen 7 (Strasse) und 8

(Kanalisation) verwiesen.

7.

Die Beschwerdeführer

machen geltend, an die Strasse seien keine Beiträge geschuldet, weil aus der

Erneuerung der Strasse keinerlei relevante Vorteile bzw. kein relevanter

Mehrwert für die im Beitragsplan erfassten Grundstücke entstünden. Sie berufen

sich dazu im Wesentlichen auf einen grundsätzlichen Bundesgerichtsentscheid,

den ihr Berater [...], welchen sie zudem als Zeugen anrufen, erwirkt habe, und

auf einen Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft.

7.1

Nach Art.

19.

Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPB, SR 700) ist Land erschlossen, wenn die für

die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen

Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss

ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Art. 19 Abs. 2 verpflichtet die Kantone

zur Erschliessung der Bauzonen nach dem Erschliessungsprogramm und hält sie an,

die Beiträge der Grundeigentümer zu regeln. Das Wohnbau- und

Eigentumsförderungsgesetz (WEG, SR 843) verlangt in Art. 6, dass die Kosten der

Feinerschliessung für Bauland zu Wohnzwecken ganz oder zum überwiegenden Teil

den Grundeigentümern zu überbinden sind. Art. 1 Abs. 1 lit. b der

entsprechenden Verordnung (VWEG, SR 843.1) bestimmt den Mindestanteil, den die

Gesamtheit der Grundeigentümer für Anlagen der Feinerschliessung zu bezahlen

hat, auf 70 Prozent.

Das

Bundesrecht bestimmt also den Begriff der Erschliessung, ohne diese im

Einzelnen zu regeln (Eloi Jeannerat, in: Aemisegger / Moor / Ruch / Tschannen

[Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 19 Rz 1), und

verpflichtet die Kantone, die Kosten der Feinerschliessung zu mindestens 70 %

den Grundeigentümern zu überbinden. Die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen

sind im kantonalen Recht zu schaffen. Dieses bestimmt im Rahmen der Vorgaben

des Bundesrechts die Modalitäten, das Ausmass der Beitragspflicht und die Art

der Abgaben der Grundeigentümer (Jeannerat, a.a.O., Rz 66 ff.; Walter Haller /

Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 165).

7.2.1

Das

kantonale Recht regelt die Erschliessung im Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS

711.

). § 99 hält grundsätzlich fest, dass sich die Erschliessung nach den

Nutzungsplänen zu richten hat, § 100, dass die Einwohnergemeinde die

öffentlichen Erschliessungsanlagen erstellt und unterhält. Dies hat nach einem Erschliessungsprogramm

zu geschehen, wobei dem Grundeigentümer ein Erschliessungsanspruch zusteht (§

101). Weiter bestimmt das kantonale Erschliessungsrecht in § 108 PBG dass die

Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten von

öffentlichen Erschliessungsanlagen zu verlangen haben, wenn die Anlagen für die

Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile schaffen (Abs. 1). Für Anlagen der

Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung werden Erschliessungsbeiträge nur

in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden (Abs. 2).

Ausführungsbestimmungen erlässt der Kantonsrat (§ 117 PBG).

7.2.2

Nach § 6

Abs. 1 GBV, in welchem der Grundsatz von § 108 PBG konkretisiert wird, haben Eigentümer

von Grundstücken, die durch eine öffentliche Verkehrsanlage einen Mehrwert oder

Sondervorteil erhalten, der Gemeinde nicht nur beim Neubau, sondern auch bei

deren Ausbau und Korrektion Beiträge zu leisten. Strassenausbau bedeutet nach der gesetzlichen Definition die wesentliche

Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige

Auftragen eines Hartbelages oder die Erneuerung des Strassenunterbaus (§ 7 Abs.

2.

GBV). Nicht beitragspflichtig sind demgegenüber ordentliche Unterhaltsarbeiten

wie wiederkehrende Belagserneuerungen und Kosten für Anlagen, die nicht der

unmittelbaren Erschliessung der Grundstücke dienen (§ 8 GBV). Beim Ausbau

bestehender Strassen kann der Gemeinderat die Ansätze der Beitragspflichtigen

ermässigen, wobei er zu berücksichtigen hat, ob bereits an den Neubau Beiträge

geleistet wurden (§ 42 Abs. 3 GBV).

7.3.1

Eine

wesentliche Verbesserung liegt nach der Praxis unter anderem dann vor, wenn

eine bestehende Strasse im Sinn einer neubauähnlichen Umgestaltung abgebrochen

und in besserer Qualität mit neueren Methoden an gleicher Stelle neu gebaut

wird. Schon eine Erneuerung des Strassenunterbaus löst nach solothurnischem

Recht eine Beitragspflicht gemäss § 7 Abs. 2 GBV aus, mindestens solange die

Kosten der neuen Kofferung einen namhaften Anteil der Gesamtaufwendungen

ausmachen. Diese Praxis wurde durch das Bundesgericht mehrfach bestätigt (z.B.

Urteile des Bundesgerichts 2C_638/2009 E. 2.1,2C_619/2011 E. 4.2), in SOG 2013

Nr. 33 (S. 201 ff.) und SOG 2014 Nr. 20 (betreffend Gemeinde Büsserach) erneut

publiziert und auch in weiteren neueren kantonalen Entscheiden bestätigt (z.B.

Urteil vom 17. Februar 2016 betreffend Gemeinde Dornach. Die Rechtsprechung

entspricht auch derjenigen in andern Kantonen (vgl. z.B. Urteil des

Verwaltungsgerichts Bern vom 29. September 2006, in BVR 2007, S. 70 ff., 75).

Beitragspflichtig war gemäss dem Berner Verwaltungsgericht auch die Sanierung

einer Strasse mit circa 20 cm hohem Naturbelag, auf den eine Asphaltschicht

aufgezogen wurde. Die Sanierung bestand aus der Anlegung eines Koffers und der

talseitigen Errichtung einer Stützmauer (BVR 2007, S. 77).

Dass der

Kanton Basel-Landschaft teilweise eine andere Praxis verficht, ändert daran

nichts. Seine gesetzlichen Grundlagen sind nicht identisch mit denjenigen des

Kantons Solothurn; insbesondere sind weder die Erneuerung des Strassenunterbaus

noch das erstmalige Auftragen eines Hartbelages im basellandschaftlichen Recht

als explizite eigenständige Gründe für eine Beitragserhebung wegen Strassenausbaus

vorgesehen. Vonnöten ist dort vielmehr eine Korrektion. Gleichwohl hat z.B.

auch die basellandschaftliche Rechtsprechung das Vorliegen eines

beitragspflichtigen Mehrwerts bejaht für einen Strassenausbau, durch welchen

die Erschliessungssituation erheblich verbessert und das Erreichen der

Parzellen für die Anstösser in Zukunft bedeutend bequemer, sicherer und rascher

möglich sei (Entscheid des Kantonsgerichts 810 12 287), und das Bundesgericht

hat diesen Entscheid bestätigt und unter anderem die neue Strassenentwässerung

als mehrwertbegründend anerkannt (2C_775/2013 E. 3.3).

7.3.2

Nach der

Beschreibung des Projekts in den Unterlagen für die Gemeindeversammlung vom 15.

Juni 2011 umfasst der Ausbau Schulstrasse beim Strassenbau einen neuen Strassenkoffer

von 0.50 m Stärke mit neuer, 7 cm starker Tragschicht, einen Deckbelag sowie

Randabschlüssen mit Granitstellplatten hangseitig und Wassersteinen talseitig.

Das geht auch aus dem bei den Akten liegenden Devis für die Baumeisterarbeiten

hervor. Für den neuen Koffer und die Planie sind insgesamt 1100 m3

Gesteinsgemisch vorgesehen (Pos. 221.110), eine Planie von 2’200 m2

(Pos. 221.420), 680 m Steine und 160 m Stellplatten für die Randabschlüsse

(Pos. 222. 210) und eine zu asphaltierende Fläche von 1’800 m2 (Pos.

223.

). Dazu kommen die neue Strassenbeleuchtung (Baumeisterarbeiten in

verschiedenen Positionen, jeweils ausgeschieden mit der Abkürzung «Bel», z.B.

117.

/830, 151.200/240/250/ 260/430/460/640/810/820) und die

Strassenentwässerung (5 Einlaufschächte und 13 Schlammsammler (Pos. 237.630)).

7.3.3

An der

Instruktionsverhandlung vom 22. April 2015 erläuterte Ingenieur und Bauleiter K.___,

bei der Schulstrasse habe es sich ursprünglich um einen Feldweg gehandelt. Dann

sei ein Mergelweg darüber gelegt worden. Schliesslich sei ein «Belag»

angebracht worden, der zwischen 4 und 10 cm dick gewesen sei. An den

Randpartien sei dieser quasi auf dem Dreck gelegen, nur bei seitlichen

Anschlüssen sei ein Unterbau vorhanden gewesen. Ein frostsicherer Koffer sei im

Bereich der ganzen Strasse nirgends vorhanden gewesen. Die Leitungen hätten

mehrheitlich im alten Feldweg gelegen; das ausgebaggerte Material sei nicht

wieder verwendbar gewesen, sondern komplett ersetzt worden durch Kiessand

entsprechend den heute gültigen Normen. Theoretisch wären vielleicht 5 % des

ausgegrabenen Materials wieder verwendbar gewesen, praktisch sei dies wegen der

Bauabläufe nicht gegangen. Die Strasse sei zum Teil etwas tiefer gelegt worden.

Randabschlüsse hätten teilweise bestanden, die Strasse sei aber bisher über die

Schulter entwässert worden (vgl. dazu auch oben Erw. 5.3).

Aus den bei

den Akten liegenden Fotos ist der alte Zustand der Strasse klar ersichtlich,

wie schon oben in Erw. 5.3 dargelegt. Es handelte sich um einen alten überteerten

Feldweg ohne eigentlichen Unterbau. Der geflickte «Belag» war nicht ein Belag

im Sinne des Gesetzes, also eine Tragschicht, welche den Normen des

Strassenbaus – kompakt und zusammen mit dem Deckbelag mindestens 10 cm dick –

genügt, sondern ein im Verlauf der Jahrzehnte entstandener Oberflächenabschluss

aus Teer und eingewalzten Steinchen, an Flickstellen auch aus eigentlichem

Belagsmaterial. Er war unterschiedlich dick, uneben, lag auf lehmigem

Erdmaterial, vermischt mit Juragestein. Ein eigentliches Strassenbett ist nicht

ersichtlich, von einem (frostsicheren) Koffer kann nicht die Rede sein.

Randabschlüsse waren nur gegenüber wenigen Grundstücken vorhanden, die

Entwässerung erfolgte grösstenteils über die Schulter, Schlammsammler gab es

lediglich drei oder vier. Auch die Beleuchtung war nur teilweise vorhanden.

Die

Beitragspflichtigen haben entgegen ihrem Angebot im ersten Verfahren keine

weiteren Unterlagen zum Vorzustand der Strasse oder zu allenfalls von ihnen

erstellten Randabschlüssen eingereicht, auch im zweiten Verfahren nicht.

7.3.4

Die

Sanierung der Schulstrasse erfolgte also durch einen vollständigen Neubau der

Strasse am bisherigen Ort und in der bisherigen Linienführung, mit leichter

Korrektur der Höhenlage zur besseren Anpassung an die angrenzenden Grundstücke.

Die neue Schulstrasse verfügt nun erstmals über einen frostsicheren homogenen

Koffer, normgerecht erstellte Randabschlüsse, einen einheitlichen tragfähigen

Belag in der ganzen Strassenbreite, über eine korrekte Entwässerung mit

Schlammsammlern und eine durchgehende Strassenbeleuchtung.

Nach ständiger

Praxis im Kanton Solothurn stellt dies eben einen beitragspflichtigen

Strassenausbau dar (SOG 2013 Nr. 33 mit Hinweisen, so schon SOG 1988 Nr. 25). Die

durch die Schulstrasse erschlossenen Grundstücke bzw. deren Eigentümer verfügen

nun erstmals über eine normgerechte Erschliessungsstrasse, welche der Planung

der Gemeinde und den heutigen Anforderungen an eine strassenmässige

Erschliessung genügt und beispielsweise auch von schweren Fahrzeuge wie

Lastwagen, Bussen oder Baufahrzeugen problemlos und ohne, dass mit Schäden zu

rechnen ist, befahren werden kann. Die Entwässerung ist nun so gelöst, dass

auch die talseitig gelegenen Grundstücke nicht Strassenwasser aufzunehmen haben

(wie bei der früheren Entwässerung über die Schulter) und keine Pfützen

entstehen, die im Winter vereisen können, und die ganze Strasse ist ohne dunkle

Zwischenabschnitte genügend ausgeleuchtet, was insbesondere für Fussgänger und

Zweiradfahrer erhebliche Vorteile bietet. Von blossem Unterhalt oder einer

Reparatur kann in dieser Situation keine Rede sein. Es handelt sich sachlich um

einen Neubau in wesentlich verbesserter Qualität. Durch die neue Strasse wurde

damit ein Mehrwert geschaffen, der nicht in erster Linie der Allgemeinheit

zukommt, sondern primär den erschlossenen Grundstücken nützt und deren

strassenmässige Erschliessung verbessert. Diese verfügen nun während der

Lebensdauer dieser Strasse von etwa 50 Jahren über eine plan- und zeitgemässe

Erschliessung.

Die

beschwerdeführenden Beitragspflichtigen bringen dazu nichts Neues vor, ihre

Hinweise auf eine andere Praxis im Kanton Basel-Landschaft vermögen daran nichts

zu ändern (vgl. oben Erw. 7.3.1). Ebenso verfängt der Hinweis auf den von ihrem

Berater erwirkten Bundesgerichtsentscheid (vom 17. Mai 2010) in eigener Sache

nicht, handelt es sich doch keineswegs um einen Grundsatzentscheid, wie hier

behauptet wird, sondern um einen Einzelfallentscheid in einer wesentlich anderen

tatsächlichen Ausgangssituation, ging es doch dort nur um die Kosten des neuen

Strassenkoffers, die entgegen der ursprünglichen Annahme weitaus tiefer

ausfielen, weil ein grosser Teil des Koffers schon vorhanden war bzw.

wiederverwertet werden konnte.

7.3.5

Wie

bereits dargelegt (oben Erw. 7.3.2 – 7.3.4) mussten hier neben Entwässerung,

Randabschlüssen und Beleuchtung der ganze Strassenoberbau (Deckbelag,

Tragschicht, Koffer und Planie, letztere beide in § 7 Abs. 2 GBV untechnisch

als Strassenunterbau bezeichnet) sowie der eigentliche Strassenunterbau

(Planum) vollständig neu erstellt werden, ohne dass etwas von der früheren

Strasse wiederverwendet werden konnte. Und aus den bereits bei den Akten

liegenden Zahlen aus der Bauabrechnung geht hervor, dass bei den gleichzeitig

mit dem Strassenbau vorgenommenen Werkleitungsbau die Kosten entsprechend den

Zusagen der Gemeinde aufgeteilt wurden. Die für den Abbruch des alten «Belags»

über den Leitungstrassen anfallenden Kosten und 50% der Kosten für den Aushub

des Koffers über den Leitungsgräben wurden den Werken belastet. Diese

Kostenanteile machen aber insgesamt nur einen kleinen Bruchteil der gesamthaft

für den Strassenbau angefallenen Kosten von total ca. CHF 420'000 aus. Auch

ausschliesslich bezogen auf den Anteil des Koffers wäre von einem Anteil von

höchstens etwa einem Drittel der Kosten für den Aushub des Koffers auszugehen,

wenn Wasserleitung und Kanalisation als Fremdwerke betrachtet würden, während

beim Aufbau der Strasse und insbesondere beim Einbau des neuen Koffers

höchstens ein paar wenige Prozent den Fremdwerken belastet werden können. Die

exakten Zahlen dazu liefert aber erst die detaillierte Endabrechnung, welche

bei den definitiven Beiträgen zu erheben ist und erst dann überprüft wird (vgl.

oben Erw. 5.1), wobei allerdings heute schon feststeht, dass der Koffer

vollständig neu erstellt werden musste und nichts vom alten Strassenuntergrund

wiederverwendet werden konnte.

7.3.6

Dass

schliesslich auf den Vergleichsvorschlag des Referenten Bezug genommen und

daraus abgeleitet wird, es läge auch nach Ansicht des Gerichts nur ein geringer

Mehrwert vor, entspricht nicht den gängigen Gepflogenheiten und ist falsch. In

einem Vergleichsvorschlag wird versucht, eine Vermittlungslösung anzustreben,

die sich am Recht orientiert, aber z.B. auch Billigkeitserwägungen einfliessen

lässt. Ein solcher Vorschlag gibt zudem nicht die Auffassung des Gerichts

wieder, sondern höchstens diejenige des Referenten zum Zeitpunkt der

Verhandlung.

7.3.7

Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob letztlich der Zustand der Wasserleitung

oder der alten Strasse, die fehlende Kanalisation oder die Gemeindefinanzen den

Zeitpunkt des Ausbaus der Schulstrasse bestimmt haben. Die Strasse musste nicht

wegen der Leitungsgräben neu aufgebaut werden, sondern weil noch gar keine den

Normen entsprechende Strasse bestand. Und sinnvollerweise erfolgten der Bau der

Kanalisation und der neuen andern Leitungen natürlich koordiniert mit dem

Strassenausbau.

7.4

Der

Hauptantrag der Beitragspflichtigen, es sei mangels eines signifikanten

Mehrwerts generell von einer Beitragspflicht abzusehen, ist deshalb

hinsichtlich der Strassenbaukosten dem Grundsatz nach abzuweisen, wie dies

bereits im ersten Verfahren festgehalten worden war.

7.5.1

Die Höhe

der Beitragspflicht bzw. der Prozentsatz der Kosten, den die

Beitragspflichtigen insgesamt an den Strassenausbau zu bezahlen haben, ergibt

sich aus dem kantonalen und kommunalen Recht. Nach § 42 GBV liegt der

Mindestsatz für Sammelstrassen bei 60% der Kosten, wobei der Gemeinderat bei

Ausbau und Korrektion einer Strasse die Ansätze ermässigen kann. Das kommunale

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren vom 15. Juni 2011 übernahm

in § 4 die kantonale Regelung wortwörtlich.

7.5.2

Wie

ebenfalls bereits im ersten Entscheid des Verwaltungsgerichts festgehalten, ist

hinsichtlich der Strasse davon auszugehen, dass der aus dem Ausbau entstehende

Vorteil geringer ist als derjenige, der bei einer völligen Neuerschliessung

entstanden wäre, war doch bisher die Zufahrt zu den Grundstücken bereits

möglich. Der Beitragssatz für die Grundeigentümer ist deshalb entsprechend

langjähriger Praxis gegenüber demjenigen bei einem Neubau zu ermässigen, auch

wenn der Kanton (in § 42 Abs. 3 GBV) und die Gemeinde (in § 4 ihres Reglements)

das nicht explizit oder zwingend vorschreiben. Das gebietet schon das im

Kausalabgaberecht grundlegende Äquivalenzprinzip (vgl. z.B. SOG 2013 Nr. 33 mit

zahlreichen Hinweisen). Die Reduktion, muss wie im Rückweisungsentscheid

festgelegt, vom zuständigen Gemeinderat bestimmt werden, da der Gemeinde in

diesem Bereich Autonomie zusteht (Bger 1C_130/2014 vom 6. Januar 2015 E. 4).

7.5.3

Der

Gemeinderat hat in Berücksichtigung dieser Vorgabe eine Reduktion des

Beitragssatzes der Grundeigentümer von 60% auf 46.2% bzw. eine Erhöhung des

Gemeindeanteils von 40% auf 53.8% beschlossen. Er hält sich damit im Bereich,

den das Gericht in seiner Praxis als zulässige Bandbreite für die zwingend

vorzunehmende Reduktion bei einem vergleichbaren Strassenausbau erklärt hat.

Die Beschwerdeführer lassen sich dazu in ihren Eingaben nicht vernehmen.

Angesichts der Tatsachen, dass der normale Beitragssatz bloss bei 60% liegt,

dass unbestrittenermassen noch nie Beiträge an die Schulstrasse bezahlt wurden

und ein Hauptposten der bei einem Neubau anfallenden Kosten, nämlich der

Landerwerb, wegfallen, ist diese Reduktion der Situation angemessen und genügt

der Vorgabe des Gesetzes und den verfassungsrechtlichen Vorschriften und

Schranken. Das zeigt sich insbesondere daraus, dass die Beiträge für den

Strassenbau sich auf bloss etwa CHF 9.70 pro Quadratmeter effektiv erschlossener

Grundstücksfläche belaufen (überwälzte Strassenbaukosten von CHF 175'560.00,

verteilt auf eine Beitragsfläche von 18'102 m2, Angaben aus der

Beitragsberechnung Strassenbau), was erheblich unter normalen Beiträgen für

einen Neubau von erfahrungsgemäss mindestens etwa CHF 60.00/m2

liegt (vgl. auch Entscheid vom 17. April 2018 i.S. Gemeinde Zullwil, wo ohne

Landerwerb für den Strassenneubau Kosten von CHF 40.00 pro m2

anfielen, was als günstig bezeichnet wurde).

7.6

Auch die

vom Gemeinderat festgelegte Beitragshöhe erweist sich als korrekt und den

konkreten Verhältnissen angemessen. Sie führt zu voraussichtlichen Beiträgen,

die dem kantonalen und kommunalen Recht entsprechen und das Vorteilsprinzip

wahren.

7.7

Hinsichtlich der einzelnen Grundstücke werden keinerlei besondere Gründe für

bzw. gegen die Beitragspflicht oder deren konkrete Ausgestaltung vorgebracht,

sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

8.

Wegen des

von der Gemeinde verlangten Beitrages für die Kanalisation machen die

Beschwerdeführer geltend, es handle sich ebenfalls um eine Sanierung und

keinesfalls um eine beitragspflichtige Neuerschliessung.

8.1.1

Was die Abwassererschliessung

angeht, kann für die allgemeinen Voraussetzungen des Bundesrechts und des

kantonalen Rechts zunächst auf das oben (in Erw. 7.1 und 7.2.1) Ausgeführte

verwiesen werden. Das Bundesrecht verlangt für die Erschliessung hinsichtlich

Abwasser, dass Gebäude in der Bauzone entsprechend dem Gewässerschutzgesetz an

das öffentliche Abwassernetz angeschlossen werden; ansonsten dürfen

Baubewilligungen für Neu- und Umbauten – auch wenn es sich um noch so kleine

Umbauten handelt – nicht erteilt werden (vgl. z.B. Jeannerat, a.a.O. [oben Erw.

7.

], Art. 19 RPG, Rz 38 S. 554 f.). Private Erschliessungen sind nur

ausnahmsweise und nur nach vom Gemeinwesen genehmigten Plänen zulässig (Art. 19

Abs. 3 RPG). Hinsichtlich der Erschliessungskosten verlangt Art. 1 Abs. 1 lit.

b WEG, dass mindestens 70 % der Kosten den Grundeigentümern zu überbinden sind

(oben Erw. 7.1).

8.1.2

Das

kantonale Recht sieht hinsichtlich der Abwassererschliessung eine

Beitragspflicht vor in Baugebieten, die neu erschlossen werden (oben Erw.

7.2

). In § 5 Abs. 3 GBV wird definiert, dass ein Gebiet als neu erschlossen

im Sinne von § 108 Abs. 2 PBG gilt, wenn es bis anhin entweder gar keine (lit.

a), keine öffentlichen (lit. b) oder keine der früheren Nutzungsplanung (lit.

c) oder dem Gewässerschutzgesetz genügenden (lit. d) Erschliessungsanlagen

aufweist. § 6 Abs. 2 GBV sieht vor, dass die Gemeinde Beiträge erheben kann,

wenn sie eine private Erschliessungsanlage übernimmt und dafür eine

Entschädigung bezahlt. Nach § 7 GBV ist unter dem Neubau einer

öffentlichen Erschliessungsanlage das Erstellen einer neuen Strasse, oder einer

neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlage zu verstehen. Für die

Erstellung des Beitragsplanes sieht die GBV in § 12 Abs. 3 vor, dass bei

Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung in der Regel die

generellen Projekte massgebend sind.

8.1.3

Nach

der gültigen aktuellen Abwassererschliessungsplanung der Gemeinde (GEP,

genehmigt mit RRB Nr. 1680 vom 16. September 2003) ist in der Schulstrasse eine

neue Kanalisationsleitung mit einem Kaliber von 300 mm zu erstellen, als

erstmalige Erschliessung. Diese Leitung nimmt auch die Abwässer der Leitung

(von 250 mm) im […]weg auf und führt sie in die Hauptleitung entlang der […]

(mit einem Kaliber von 700 mm). Die bereits bestehenden Gebäude in diesem

Gebiet waren, wie sich aus dem Plan ergibt, mit Privat- bzw. Hausanschlussleitungen

über fremde Grundstücke in bereits früher bestehende andernorts liegende

Kanalisationsleitungen entwässert, welche der Entwässerung anderer

Einzugsgebiete dienen. Die bestehenden Leitungen, auch die Teilstücke im

Bereich der Schulstrasse, sind im GEP-Plan eindeutig nicht als bestehende

öffentliche Kanalisationsleitungen dargestellt, die saniert oder erweitert

werden müssten.

8.2

Das

Verwaltungsgericht hatte sich schon verschiedentlich mit der Auslegung von §

108.

PBG bzw. § 5 Abs. 3 GBV zu befassen. Im publizierten Entscheid SOG 1999 Nr.

32.

hielt es zur Auslegung dieser Vorschriften fest, dass im konkreten Fall die

von der Gemeinde verfügten Beiträge an die Wasser- und die Abwasserleitungen

aufgehoben würden, weil die Liegenschaft bereits überbaut und an die

Leitungsnetze der Gemeinde angeschlossen war, und zwar entsprechend dem alten Generellen

Kanalisationsprojekt (GKP) von 1964. Eine Aufteilung der

Einfamilienhausliegenschaft in eine überbaute und eine unüberbaute Hälfte

lehnte das Gericht im beurteilten Fall auf Grund der geografischen Lage, der

Grundstücksfläche und der baulichen Nutzungsmöglichkeit ab.

In einem

Entscheid vom 20. September 2005, in welchem es um den Ersatz einer alten

Wasserleitung mit einer Nennweite von 40 mm durch eine neue Leitung mit einem

Kaliber von 125 mm entsprechend dem aktuellen GWP (von 1992) ging, hielt das

Gericht fest, die alte Leitung habe dem Wasserversorgungsprojekt aus dem Jahr

1970.

voll entsprochen. Aus keinem Plan sei ersichtlich, dass es sich dabei um

eine private Leitung handle. Die Leitung liege in der Kantonsstrasse, was

ebenso vermuten lasse, dass sie im Eigentum des Werkes stehe, von dem sie

ausgehe. Eine Beitragspflicht bestehe deshalb für die längst .erbauten und

angeschlossenen Parzellen nicht, weil kein Baugebiet neu erschlossen werde

(VWBES. 2005.170).

In einem

Entscheid vom 1. Juni 2011 entschied das Gericht, die durch eine neue

GEP-konforme Gemeindeleitung erschlossenen Grundstücke, die zu einem grossen

Teil noch unbebaut waren, müssten an diese neue Leitung bezahlen, da die vorher

in dieser Strasse bestehende Leitung nicht dem jetzigen oder dem früheren GKP

entsprochen und nur der Entwässerung des Schulhauses (und des Pfarrheims)

gedient habe, zur Entwässerung des gesamten Gebiets ungenügend war und die

jetzt erstellte neue Leitung bereits im alten GKP als zu erstellende Leitung,

durch welche die Grundstücke zu entwässern hätten, enthalten war.

In einem neueren

Entscheid vom 11. Januar 2017 hielt das Gericht fest, auch für die

Erschliessung eines grösseren Grundstücks, auf welchem Platz für mehrere

Gebäude war, genüge die Anschlussmöglichkeit an die genügend dimensionierte und

der Planung entsprechenden Wasserleitung, welche an einem Ende der direkt

angrenzenden Erschliessungsstrasse bereits möglich war. Ein Ausbau der

Wasserleitung in der ganzen angrenzenden Erschliessungsstrasse sei nicht

zwingend erforderlich, zumal noch der Anschluss an eine zweite, ebenfalls

GEP-konforme Leitung in einer andern ebenfalls an das Grundstück angrenzenden

Erschliessungsstrasse möglich war (publiziert unter SOG 2017 Nr. 13)

8.3.1

Das

Erschliessungsgebiet «Schulstrasse» umfasst die eigentliche Schulstrasse mit

den direkt daran gelegenen Grundstücken, die hinterliegenden Grundstücke

insbesondere östlich der Schulstrasse bzw. zwischen Schulstrasse und […]-weg sowie

die teilweise überbaute landwirtschaftliche Liegenschaft (Nr. 80) am nördlichen

Ende der Schulstrasse. Auf die abwassermässige Erschliessung in der

Schulstrasse zwingend angewiesen ist zudem die Abwassererschliessung der

Grundstücke am […]-weg, soweit diese zum eingezonten Baugebiet gehören. Wie

bereits im ersten Urteil dargelegt wurde die Erschliessung dieses ganzen Gebiets

in mehreren Etappen ausgeführt: In einer ersten Etappe erfolgte im Jahr 1993 die

Realisierung eines kurzen Teilstücks der (damals bereits) geplanten

Kanalisation im ersten Teil des […]-wegs bzw. in der Verzweigung Schulstrasse/[…]-weg

zur Erschliessung der Parzelle GB Nr. 1201. Das Teilstück wurde vom

Bauinteressenten bevorschusst. Er durfte bis zur Realisierung der Fortsetzung

des Baus der öffentlichen Leitung in die privat erstellte Entwässerungsleitung,

welche zum Schulhaus führte, entwässern. Etwa im Jahr 2000 folgte die

Erstellung des kurzen Teilstücks ab der Hauptstrasse bis zur Verzweigung «Im […]».

Im Jahr 2008/2009 wurde ein weiteres Stück der Leitung im […]-weg von neuen

Bauinteressenten bevorschusst und gebaut, zur Erschliessung der dort gelegenen

Bauparzellen. Die Abwasserleitung schloss an das erste Teilstück im […]-weg an

und entwässerte demnach ebenfalls vorläufig in die Privatleitung, die zur

Kanalisation beim Schulhaus führte. Und ab 2011 schliesslich wurde das hier

streitige Mittelstück in der Schulstrasse in Angriff genommen, an welches nun

auch die öffentliche Kanalisation im […]-weg planungsgemäss angeschlossen

werden konnte.

Vor dem Bau

der (Teilstücke der) öffentlichen Kanalisation gab es keine öffentliche Leitung

im ganzen Beitragsgebiet, wie sich aus dem gültigen GEP ergibt.

8.3.2

Die

Situation im Beitragsgebiet der Kanalisation Schulstrasse stellt sich so dar,

dass die meisten Grundstücke westlich der Schulstrasse auf Grund der Topografie

nach dem rechtsgültigen GEP, genehmigt mit RRB Nr. 1680 vom 16. September 2003,

über Privatleitungen bzw. über die Leitung in der […]-gasse in die Kanalisation

entlang der […] zu entwässern haben. Die Parzellen östlich der Schulstrasse und

am […]-weg sowie der beiden westlich der Schulstrasse gelegenen Grundstücke GB

Nr. 926 und 921 haben nach dem GEP über die Kanalisation in der Schulstrasse

(bzw. deren Fortsetzung im […]-weg) zu entwässern. In der Schulstrasse ist bzw.

war nach rechtsgültigem GEP eine 300 mm-Leitung zu erstellen, im […]-weg eine

mit Kaliber 250 mm.

8.3.3

Tatsächlich

entwässerten die bereits überbauten Parzellen im nördlichen Teil der

Schulstrasse vor dem Bau der öffentlichen Kanalisation über im GEP nicht

vorgesehene private Leitungen in die Kanalisation in der […]-gasse bzw. beim

Schulhaus, im südlichen Teil über Anschlussleitungen, teilweise in der

Schulstrasse verlaufend, in die bereits früher realisierte öffentliche

Kanalisation im ersten Teil der Schulstrasse bei der Verzweigung «im […]». Diese

privaten Abwassererschliessungen wurden vor Jahrzehnten erstellt, als es noch

gar keine verbindliche Abwasserplanung für die ganze Gemeinde und insbesondere

für dieses Baugebiet gab.

Die noch nicht

überbauten Parzellen sind alle zur Entwässerung auf die neue Kanalisation

angewiesen, und auch die bereits überbauten Grundstücke, welche mit älteren

Häusern überbaut sind, sind für allfällige Um- oder Erweiterungsbauten auf die

nun erstellte öffentliche Kanalisation angewiesen (vgl. oben Erw. 8.1).

Dasselbe gilt für sämtliche Gebäude und Grundstücke am […]-weg, welche an das

dort bereits früher realisierte Kanalisationsstück anschliessen bzw. darüber zu

entwässern sind.

8.3.4

Das

jetzige Beitragsgebiet «Kanalisation Schulstrasse» verfügte also bis zur

Realisierung der Kanalisation in der Schulstrasse über keine öffentlichen

Gewässerschutzanlagen

8.4

Im

früheren GKP von 1977, genehmigt mit RRB Nr. 463 vom 25. Januar 1978, war die

Entwässerung der Liegenschaften im Bereich der Schulstrasse bereits genau

gleich vorgesehen wie im aktuellen GEP. Einzig der Kanaldurchmesser war im

oberen Bereich etwas kleiner (250 mm) und im unteren etwas grösser (350 mm),

was jedoch damit zusammenhängt, dass damals das Einzugsgebiet noch etwas

grösser geplant war. Noch frühere Planungen sind keine bekannt. Die bisherige

Situation entsprach also auch nicht einer früheren Nutzungsplanung.

8.5

Die vor

dem Bau der Kanalisation Schulstrasse bestehende Entwässerungssituation beruhte

auf privat erstellten Anschlussleitungen und entsprach weder dem gültigen GEP

noch dem vorher geltenden GKP. Die Bedingungen von § 108 PBG bzw. § 5 Abs. 3

GBV für das Vorliegen einer Neuerschliessung sind damit erfüllt. Die

Grundstücke werden erstmals öffentlich entsprechend einer gültigen Planung

gewässerschutzkonform erschlossen. Mit der Erstellung der Kanalisation

Schulstrasse können die nun angeschlossenen oder anzuschliessenden Grundstücke

entsprechend dem gültigen GEP entwässern, und bei einer allfällig notwendigen

Sanierung der Leitung ist klar, wer diese vorzunehmen und dafür aufzukommen

hat, was bei nicht genau definierten Privatleitungen oft zu Schwierigkeiten und

Streitereien führt. Die im Plangebiet liegenden Grundstücke sind erst mit der

Realisierung der Leitung zu voll erschlossenem und damit vollwertigem Bauland

geworden

8.6

Der

Vertreter der Beschwerdeführer bleibt in seiner Argumentation allgemein und

geht nicht auf die einzelnen Grundstücke ein. Er begründet die nach seiner

Ansicht fehlende Beitragspflicht für alle Grundstücke der Beschwerdeführer, die

er noch vertritt, damit, dass es sich zumindest grösstenteils um eine nicht

beitragspflichtige Sanierung handle.

Wie bereits

dargelegt, handelt es sich aber nach der Planung, welche verbindlich ist, um

die erstmalige abwassermässige Erschliessung dieses Gebiets, auch wenn einzelne

Gebäude schon seit Jahrzehnten bestehen und über einen Abwasseranschluss

verfügen. Es ist auch seit Jahrzehnten klar, dass die abwassermässige

Erschliessung bis vor der Realisierung der Kanalisation in der Schulstrasse nur

provisorisch gelöst war.

Es geht nicht

an, die Neuerschliessung zu verneinen mit dem Argument, die bestehende

Erschliessung sei genügend oder müsse höchstens saniert werden. Wenn das ganze

Gebiet, welches nun abwassermässig erschlossen wird, als Einheit betrachtet

wird, ist eben festzustellen, dass dieses bisher über keine öffentliche Abwassererschliessung

verfügte, sondern seit Beginn der Planungspflicht, jedenfalls seit 1978, immer

feststand, dass diese noch zu erstellen war. Wenn einzelne vorher erstellte

Gebäude über private Anschlussleitungen bereits irgendwie – wie und wo es eben

gerade ging – an die öffentliche Kanalisation angeschlossen waren, genügte dies

nie als dauerhafte Erschliessungslösung für das ganze Baugebiet. Entgegen der

Behauptung in der Beschwerdebegründung entsprachen bereits vorhandene Leitungen

im Trassee der Schulstrasse eben gerade nicht dem GEP, sondern waren als

Provisorien zur Ermöglichung der Überbauung erstellt worden oder stammen noch

aus einer Zeit, als es zumindest in diesem Gebiet noch gar keine

Kanalisationsplanung gab.

Die

Mischwasserleitung in der Schulstrasse ist mit 300 mm bzw. 450 mm im untern

Teil so dimensioniert, dass sie das anfallende Abwasser aus den ihr

zugeordneten Grundstücken an der Schulstrasse und am […]-weg aufnehmen und

abführen kann. Die hydraulische Berechnung, welche Grundlage der

Entwässerungsplanung ist, rechnet die bisher privat entgegen der Planung

entwässerten Grundstücke dieser (neuen) Leitung in der Schulstrasse zu und

nicht derjenigen in der Kirchgasse, was gerade beim Meteorwasser von Bedeutung

ist, führt doch die Kanalisation Schulstrasse in denjenigen Teil der

Kanalisation an der […], welche mit einem sehr grossen Durchmesser von 700 mm genügend

gross dimensioniert ist, bis kurz darauf ein Regenauslass eingebaut ist,

während die […]-gasse mit einer Leitung von bloss 200 mm dimensioniert ist und

in eine kleiner dimensionierte Hauptleitung an der […] führt. Bei einem

Vollausbau des erschlossenen Gebietes bestünde somit die erhebliche Gefahr von

Rückstau in die nicht GEP-konform angeschlossenen Liegenschaften.

Die

Argumentation des Vertreters, in § 7 des Reglementes der Gemeinde über

Grundeigentümerbeiträge und –gebühren sei klar festgehalten, dass die Kosten

für Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der

Abwasserleitungen, die öffentlichen Zwecken diene, inkl. die Kosten (…) für die

Erstellung und Nachführung des GEP mit den Gebühren abgegolten würden, geht

völlig fehl, unterschlägt er doch dabei den vorangehenden § 6, in welchem unter

der Überschrift «Finanzierung der Abwasserbeseitigung» steht, dass die Gemeinde

die öffentliche Abwasserbeseitigung durch Beiträge für Neuerschliessungen,

Anschlussgebühren, Benützungsgebühren und allfällige Beiträge von Bund und

Kanton finanziere. Dass die nicht über Beiträge finanzierten Kosten der

Abwasserbeseitigung, von welchen § 7 des Reglementes handelt, über Gebühren zu

finanzieren sind, welche kostendeckend und verursachergerecht sein müssen,

steht bereits im übergeordneten Bundesrecht wie im kantonalen Recht

(Gewässerschutzgesetz, § 28 ff. GBV).

Weitere Gründe

für die Verneinung der Beitragspflicht werden nicht vorgebracht. Der Hauptantrag

des Vertreters erweist sich demnach hinsichtlich der Beitragspflicht an die

Kanalisation als unbegründet.

8.7

Im

Eventualstandpunkt macht der Vertreter geltend, eine Neuerschliessung liege

höchstens dort vor, wo nicht bereits eine Kanalisationsleitung in der

Schulstrasse vorhanden gewesen sei.

8.7.1

Das

Grundstück GB Nr. 67 der Beschwerdeführerin C.___ befindet sich westlich der

Verzweigung Schulstrasse/Im […]. Es grenzt etwa mit gleicher Anstosslänge an

den ersten Teil der Schulstrasse wie an den jetzt ausgebauten Teil. Wie im

ersten Urteil schon festgehalten, ist bei diesem Eckgrundstück ausnahmsweise

(für Kanalisationen) die Winkelhalbierende zu ziehen, weil das Grundstück nicht

klar und eindeutig einem der beiden Teilstücke zugeordnet werden kann (Urteil

vom 8. September 2015, Erw. 7.2.2). Zudem ist nach dem GEP jedenfalls die

gesamte Grundstücksfläche in die Kanalisation Schulstrasse zu entwässern, und

der bisher nicht überbaute Grundstücksteil grenzt an den jetzt ausgebauten Teil

der Schulstrasse, weshalb der Einbezug dieses Teils im autonomen

Ermessensbereich der Gemeinde steht. Für das gesamte Grundstück wurde noch nie

ein Beitrag an die Abwassererschliessung bezahlt.

8.7.2

Das

Grundstück GB Nr. 68 von D.___ umfasst die früheren Grundstücke Nrn. 65, 68 und

1271.

Es ist grösstenteils unüberbaut bei einer Grundstücksfläche von ca. 14

Aren. Zur Überbaubarkeit ist es auf die neue Kanalisation in der Schulstrasse

angewiesen, darf und kann es doch abwassermässig nicht anderweitig erschlossen

werden. Es wurde bisher noch nie in einen Beitragsplan einbezogen und war auch

noch nicht privat erschlossen. Mit der Erstellung der neuen Kanalisation kann

es jetzt problemlos überbaut oder als Bauland verkauft oder überbaut werden.

8.7.3

Das

Grundstück GB Nr. 64, das früher im Eigentum von A.___ stand (vgl. oben Erw.

2), ist vom Beitragsplan Abwasser zu Recht nicht erfasst. Weshalb sie der

Vertreter als Beschwerdeführer (auch für den Bereich Abwasser) aufführte, ist

nicht klar. Auf die Beschwerde wäre in diesem Punkt von der Vorinstanz nie

einzutreten gewesen. Wie bereits oben dargelegt, spielt das jedoch keine Rolle

(mehr), da ihre Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

8.7.4

Das

Grundstück GB Nr. 69 von B.___ war bisher entgegen der Erschliessungsplanung

privat über eine alte Leitung unbekannter Dimension und unbekannten Zustandes

im Trassee der Schulstrasse an die Kanalisation angeschlossen. Jetzt liegt es

direkt an der neu gebauten Leitung, die genügend dimensioniert ist und so tief

liegt, dass auch ein Kellergeschoss problemlos angeschlossen werden kann.

Unterhaltskosten fallen höchstens noch für den kurzen Hausanschluss an. Das

Kleinstgrundstück GB Nr. 1288, das nicht überbaut ist, liegt direkt an der

Schulstrasse bzw. der neuen Abwasserleitung darin, und wird durch diese

abwassermässig erschlossen.

8.7.5

Das

Grundstück GB Nr. 926 von E.___ liegt westlich der Schulstrasse und grenzt im

Norden an die […]-gasse. Es ist nach dem GEP der Kanalisation in der

Schulstrasse zugeordnet und wurde nach dem entsprechenden Plan auch bisher

schon privat in die dort früher bestehende Leitung, welche dann über das

Schulhausareal in die Leitung in der […]-gasse führt, entwässert. In den neuen

Beitragsplan ist das Grundstück bloss noch für den unbebauten südlichen Teil

einbezogen (548 m2 von total 1'026 m2), wobei die Gründe

für den bloss teilweisen Einbezug nicht klar sind. Wenn eine weitere Überbauung

erfolgt, ist jedenfalls klar, dass die abwassermässige Erschliessung in die

neue Kanalisation Schulstrasse erfolgen wird. Das Grundstück ist auf die neue

Kanalisation angewiesen, wenn es weiter überbaut werden soll.

8.7.6

Das

Grundstück GB Nr. 921 von H.___ und F.___ grenzt westlich an GB Nr. 926 an, ist

unüberbaut und im GEP ebenfalls der Kanalisation in der Schulstrasse

zugeordnet. Es wird zweifellos von der dort gelegenen neuen

Kanalisationsleitung abwassermässig erschlossen.

Das Grundstück

GB Nr. 970 von H.___ und F.___ liegt grösstenteils in der zweiten Bautiefe

östlich der Schulstrasse. Es war bisher abwassermässig entgegen dem GEP bzw.

dem früheren GKP privat über eine Leitung entwässert, die über das

Nachbargrundstück GB Nr. 920 und dann quer über die Schulstrasse in das

Grundstück GB Nr. 917 der Einwohnergemeinde führte, welches seinerseits über

eine separate Leitung in die […]-gasse entwässert ist.

Im Bereich der

Grundstücke der Beschwerdeführer F.___ und H.___ bestand in der Schulstrasse

nie eine Abwasserleitung, sodass sich der Eventualantrag hinsichtlich der

Grundstücke des Vertreters und seiner Partnerin ohne weiteres als unbegründet

erweist.

8.8

Mit einem voraussichtlichen

Betrag von durchschnittlich etwa CHF 11.65 pro Quadratmeter effektiv

erschlossener Grundstücksfläche (CHF 153'300.00 / 13'139 m2) ergeben

sich für eine Neuerschliessung äusserst bescheidene Grundeigentümerbeiträge für

die Abwassererschliessung. Üblicherweise liegen die entsprechenden Kosten für

die Abwassererschliessung ein Mehrfaches höher. Dass das Äquivalenzprinzip

eingehalten ist, kann in dieser Situation nicht bezweifelt werden, zumal die

Beschwerdeführer nun über vollerschlossenes Bauland verfügen, welches in [...]

nach den verfügbaren Angaben (auf der Homepage der Gemeinde und in einschlägigen

Internetportalen) etwa mit CHF 250 pro Quadratmeter gehandelt wird.

8.9

Einwände

gegen die einbezogenen Flächenmasse, die Ausnützungsziffern oder die Flächen

der reduzierten Beitragspflicht werden keine vorgebracht. Auch der

Eventualantrag erweist sich somit hinsichtlich aller Grundstücke, welche überhaupt

noch in den Beitragsplan Abwasser einbezogen sind, als unbegründet.

9.

Das führt

zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Alle Beschwerden erweisen sich als

unbegründet, weshalb sie alle abzuweisen sind.

10.1

Bei

diesem Ergebnis sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens von CHF 2'100.00 von den Beschwerdeführern zu bezahlen,

und zwar grundsätzlich zu gleichen Teilen (von je CHF 300.00), mit einem

Zuschlag (von je CHF 150.00) entsprechend dem Interesse (Streitwert) bei den

beiden grössten Beitragsschuldnern.

10.2

Die

Beschwerdeführer haben zudem der Gemeinde eine Parteientschädigung zu

entrichten, welche entsprechend der eingereichten Kostennote, welche angemessen

ist, auf CHF 4'654.00 festzusetzen ist. Entsprechend der Aufteilung der Kosten

haben die beschwerdeführenden Parteien Anteile von je CHF 665.00 bzw. je CHF 997.00

zu übernehmen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben folgende Anteile an

die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von total

CHF 2'100.00 zu bezahlen, wobei die geleisteten Kostenvorschüsse

verrechnet werden:

2.1 A.___ CHF 300.00,

2.2 B.___ CHF 300.00,

2.3 C.___ CHF 300.00,

2.4 D.___ CHF 450.00,

2.5 E.___ CHF 300.00,

2.6 F.___ und H.___ CHF 450.00 (unter solidarischer Haftbarkeit).

3.

Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben der

Einwohnergemeinde [...] folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:

3.1 A.___ CHF 665.00 (unter solidarischer Haftbarkeit),

3.2 B.___ CHF 665.00 (unter solidarischer Haftbarkeit),

3.3 C.___ CHF 665.00,

3.4 D.___ CHF 997.00,

3.5 E.___ CHF 665.00,

3.6 F.___ und H.___ CHF 997.00 (unter solidarischer Haftbarkeit).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden, soweit geltend gemacht wird, es liege ein selbständig anfechtbarer

Zwischenentscheid vor (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber Schaad

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 2C_699/2018 vom 11. Juni 2019 nicht ein.