VWBES.2017.108
Perimeterverfahren
15. Juni 2018Deutsch48 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
15. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter
Stöckli
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
6. F.___
alle vertreten durch G.___
7. H.___
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde
I.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller,
Beschwerdegegnerin
betreffend Perimeterbeiträge Schulstrasse
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
Einwohnergemeinde I.___ hatte im Juli 2011 den Beitragsplan und die
Beitragsberechnung «Ausbau Schulstrasse (Verkehr und Kanalisation)» öffentlich
aufgelegt und den Grundeigentümern detailliert die voraussichtlichen
Betreffnisse von CHF 32.26 pro Quadratmeter massgebender Beitragsfläche für den
Strassenbau und von CHF 27.77 für die Kanalisation mitgeteilt.
G.___ hatte
für sich und weitere 21 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Einsprache
erhoben, die der Gemeinderat grösstenteils abgewiesen hatte. Die Kantonale
Schätzungskommission hatte in der Folge 2014 eine Beschwerde der
Grundeigentümer teilweise gutgeheissen, die Angelegenheit an die Gemeinde
zurückgewiesen und diese verpflichtet, die Beitragsberechnungen in dem Sinn
anzupassen, als die Werkleitungsgräben für Drittwerke von den Strassenbaukosten
auszuscheiden seien.
Mit Urteil vom
8. September 2015 hatte das Verwaltungsgericht die Beschwerden von zwei
Grundeigentümern gutgeheissen und ihre Grundstücke von der Beitragspflicht
befreit, weil deren Grundstücke bereits vollständig von der früher erstellten
Ausbauetappe erschlossen waren. Die weiteren Beschwerden sowie die Beschwerde
der Gemeinde hatte das Gericht teilweise gutgeheissen und die Gemeinde
angewiesen, die Beiträge an die unterdessen längst erstellten
Erschliessungswerke neu zu berechnen. Im Übrigen hatte es die Beschwerden
abgewiesen und insbesondere die Beitragspflicht im Grundsatz bestätigt (Verfahren
VWBES.2014.264). Auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid war das
Bundesgericht nicht eingetreten, weil es sich um einen Zwischenentscheid
handelte.
2. Vom 8.
Januar 2016 bis 6. Februar 2016 legte die Einwohnergemeinde I.___ den neuen
Beitragsplan und die neue Beitragsberechnung «Ausbau Schulstrasse (Verkehr und
Kanalisation)» öffentlich auf. Das Beitragsgebiet wurde entsprechend den
Anweisungen im ersten Urteil des Verwaltungsgerichts angepasst und der Beitragssatz
der Beitragspflichtigen um 23% gekürzt. Für die Strasse ergaben sich
voraussichtliche Betreffnisse von CHF 31.94 pro Quadratmeter massgebender
Beitragsfläche, für die Kanalisation CHF 44.59.
G.___ erhob
für sich und acht Eigentümerinnen und Eigentümer von weiteren Grundstücken
erneut Einsprache und nach deren Abweisung am 22. Juni 2016 Beschwerde an die
Schätzungskommission mit dem Hauptantrag, die Beitragspflicht sei ersatzlos
vollumfänglich aufzuheben.
Mit Urteil vom
23. Februar 2017 schrieb die Kantonale Schätzungskommission die Beschwerde von A.___
wegen weggefallener Zahlungspflicht ab (Ziff. 1), wies die übrigen Beschwerden
ab (Ziff. 2) und auferlegte die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern
anteilsmässig (Ziff. 3).
3. Gegen
dieses Urteil erhob Rechtsanwalt G.___ (im Folgenden Vertreter) für sich und
sämtliche weiteren beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 16. März 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den schon
im ersten Verfahren gestellten Anträgen, das Urteil der Schätzungskommission
vom 23. Februar 2017 wie auch der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 3. Juni
2016 seien vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1), die angefochtenen
Beitragsverfügungen seien ersatzlos aufzuheben und es sei stattdessen
festzustellen, dass die Anstösser der Schulstrasse (Grundeigentümer oder deren
Rechtsnachfolger) weder für die Strassensanierung noch für die Kosten der Sanierung
der Kanalisation Beiträge zu leisten hätten (Ziff. 2). Eventualiter sei das
Projekt neu zu überarbeiten und der Kreis der beitragspflichtigen
Grundeigentümer/Rechtsnachfolger sei neu zu erfassen und die Beitragsberechnung
neu zu verfertigen, wobei sämtliche kostenrelevanten Aufwendungen bezüglich
derer mit Sicherheit keine Beitragspflicht bestehe, auszuscheiden und für nicht
perimeterpflichtig zu erklären seien (Ziff. 3), alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Ziff. 4).
Mit Eingabe
vom 8. Mai 2017 begründete der Vertreter seine Beschwerde. Er rügte sowohl die
Sachverhaltsfeststellung in verschiedenen Punkten wie auch falsche
Rechtsanwendung. Zudem stellte er verschiedene Verfahrensanträge.
Am 25. Juli
2017 nahm die Gemeinde zur Beschwerde Stellung und verlangte deren Abweisung,
soweit darauf einzutreten sei.
Der Beschwerdeführer
replizierte am 2. Oktober 2017, die Gemeinde nahm dazu am 20. Dezember 2017
Stellung. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten unaufgefordert am 10. Januar
2018 (Beschwerdeführer) und am 12. Februar 2018 (Gemeinde). Am 14. Mai 2018
gingen die von der Gemeinde verlangten Unterlagen (Beitragspläne und
–berechnungen sowie der Einspracheentscheid aus dem 1. Beitragsverfahren von
2013, vormals Beilagen in den Akten des ersten verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens VWBES.2014.264) ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die
Beschwerdeschrift ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie enthält Anträge, und die
Begründung wurde innert Frist nachgereicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zuständige
Beschwerdeinstanz (§ 17 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41; §
49.
Abs. 2 Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Alle Beschwerdeführenden sind vom
angefochtenen Entscheid betroffen und zumindest formell beschwert, da ihren
Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen wurde. Sie sind daher
zur Beschwerde befugt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Da
sämtliche Beschwerden der Beitragspflichtigen in einer einzigen
Beschwerdeschrift eingereicht wurden und sie sich gegen dasselbe Urteil der
Schätzungskommission richten, sind alle Beschwerden in einem Entscheid zu
beurteilen. Dabei ist aber auf jede Beschwerde separat einzugehen, soweit die
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse das gebieten.
1.3
Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich nach kantonaler ständiger Praxis um
einen anfechtbaren Zwischenentscheid, da verbindlich über einzelne oder alle
strittigen Punkte des Beitragsplanes und der Beitragsberechnung entschieden
wird, der Entscheid somit zumindest präjudizierlich ist (§ 66 Satz 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11).
2.1
Voraussetzung
für eine Legitimation zur Beschwerde ist nach § 12 VRG, dass jemand durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das trifft für alle
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die vom neuen (provisorischen)
Beitragsplan erfasst werden, zu. Da nach § 20 Abs. 3 GBV der frühere Eigentümer
eines Grundstückes während fünf Jahren solidarisch mithaftet, wenn seit der
Auflage des Beitragsplanes das Eigentum gewechselt hat, sind auch solche
Eigentümer beschwert.
2.2
Die
Vorinstanz hat die bei ihr erhobene Beschwerde von A.___ als gegenstandslos
abgeschrieben, weil sie nicht mehr beschwert seien. Über ihren Inhalt hat sie
formal nicht entschieden. Der Vertreter der Beschwerdeführer macht geltend, die
früheren Grundeigentümer hätten nach wie vor ein Interesse am Ausgang des Verfahrens,
weil sie sich vertraglich zur Übernahme allfälliger Beiträge verpflichtet
hätten. Die Gemeinde macht geltend, auf deren Beschwerde sei nicht einzutreten.
A.___ haben
ihr Grundstück GB [...] Nr. 64 bereits am 5. Oktober 2011 verkauft. Sie hafteten
für die darauf entfallenden Beiträge, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,
längstens bis am 5. Oktober 2016 solidarisch, weshalb sie auch zu Beginn des
neuen Verfahrens noch ein schutzwürdiges aktuelles Interesse am Verfahrensausgang
hatten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2015), und ihnen
die neue Beitragsberechnung auch eröffnet wurde. Diese Haftung ist aber
unterdessen weggefallen, und dementsprechend hat die Gemeinde im neuen
provisorischen Beitragsplan deren Rechtsnachfolger [...] als Grundeigentümer
aufgeführt und primär ihnen die Beitragsverfügung eröffnet (Beitragsberechnung
Strassenbau, Verzeichnis der Einschreibesendungen, in Urk. 4 der Gemeindeakten,
eingereicht an die Schätzungskommission mit Schreiben vom 11. November 2016).
Es war in diesem Zeitpunkt bereits absehbar, dass die definitive
Beitragsverfügung nicht vor dem Ablauf der Mithaftungsfrist ergehen würde.
2.3
Während
der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens erlosch die Mithaftungsfrist von A.___.
Die Vorinstanz hat ihre Beschwerde deshalb zu Recht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, da die Legitimation der Beschwerdeführer, welche
Prozessvoraussetzung ist, während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens
wegfiel. Die neuen Grundeigentümer haben weder Einsprache noch Beschwerde
geführt. A.___ waren immer anwaltlich vertreten und haben sich nicht als
Vertreter der neuen Grundeigentümer bevollmächtigen lassen, weshalb sie auch
nicht in deren Namen den Prozess (weiter-)führen können. Auf ihre Beschwerde
ist daher, entgegen der Auffassung der Gemeinde, zwar einzutreten, da sie vom
vorinstanzlichen Abschreibungsbeschluss betroffen sind. Ihre Beschwerde gegen
den Abschreibungsbeschluss ist aber ohne weiteres als unbegründet abzuweisen,
da ihre Beschwerdelegitimation von der Vorinstanz im Zeitpunkt ihres
Entscheides völlig zu Recht verneint wurde.
Wie aus dem
Entscheid der Vorinstanz zudem hervorgeht, wäre die Beschwerde auch bei
materieller Prüfung in Bezug auf die Beiträge an den Strassenbau abgewiesen
worden, da hinsichtlich des Grundstücks GB [...] Nr. 64, welches sie früher zu
Eigentum gehabt hatten, keinerlei besondere Beschwerdegründe, die von den
allgemein vorgetragenen abwichen, vorgebracht worden waren. Vom Beitragsplan
Kanalisation war und ist das Grundstück gar nicht erfasst.
3.
Die
Beschwerdeführer bringen in ihrer jetzigen Beschwerde einen Grossteil der
Einwände, die sie bereits im ersten Verfahren geltend gemacht haben, erneut
vor. Das ist zulässig, auch wenn über den Beschwerdegegenstand bereits im
ersten Verfahren entschieden wurde. Beim ersten Entscheid des
Verwaltungsgerichts (vom 8. September 2015) handelte es sich um einen
Rückweisungsentscheid mit detaillierten Anweisungen, wie der Beitragsplan
auszugestalten und die Beitragsberechnung vorzunehmen sei. Dieser Rückweisungsentscheid
kann zusammen mit dem neuen Entscheid angefochten werden. Er band zwar wohl die
erste Instanz (die Gemeinde, vgl. z.B. Marco Donatsch, in Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.
Auflage, Zürich 2014, § 65 N 15) und auch die Beschwerdeinstanz
(Schätzungskommission) in ihrem neuen Entscheid, jedenfalls soweit der
Sachverhalt und die Rechtslage unverändert blieben (Donatsch, a.a.O., § 64 N 23
f.), bindet aber nicht das Gericht (Alain Griffel, a.a.O., § 28 N 41 f., N 45;
Weissenberger/Hirzel, in Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Auflage 2016, Art. 61 N 31; Alfred Kölz / Isabelle Häner / Marin
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.
Auflage, Zürich 2013, Rz 1432). Soweit die Beschwerdeführer rügen, die
Vorinstanz(en) hätten sich nicht an die verbindlichen Weisungen des Gerichts im
Rückweisungsentscheid zu halten gehabt, liegen sie allerdings falsch, wie sich
aus der zitierten Lehre ergibt.
4.
Die
Beitragspflichtigen rügen unter anderem erneut eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Verfahren vor der Gemeinde bzw. der
Schätzungskommission. Dieser formelle Einwand ist vorweg zu prüfen.
4.1
Die
Verletzung ihres Gehörsanspruchs sehen die Beschwerdeführer weiterhin darin,
dass die Gemeinde ihrer Dokumentationspflicht im Beitragsverfahren nicht
nachgekommen sei, dies auch nach Aufforderung der Schätzungskommission nicht.
Die Gemeinde habe entscheidrelevante Angaben nicht gemacht bzw. in
entscheidende Unterlagen keine Einsicht gewährt. Die gelieferten Unterlagen
seien unbrauchbar, insbesondere zur Ausscheidung der Kosten zwischen
Strassenbau und Werkleitungsbau.
4.2
Wie
bereits im Urteil vom 8. September 2015 dargelegt, setzt nach § 111 Abs. 1
Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) der Gemeinderat bei der Erhebung von
Erschliessungsbeiträgen die Beitragspflicht und die mutmassliche Höhe der
einzelnen Beiträge in der Regel vor der Bauausführung nach Kostenvoranschlag im
Beitragsplan fest. Weitere Vorschriften zu den im Beitragsverfahren zu
liefernden Unterlagen enthält das kantonale Recht nicht. In der GBV sind in §
14.
die massgebenden (Erstellungs-)Kosten definiert; zudem wird bestimmt, dass
bei Verkehrsanlagen die Beiträge von den Nettoanlagekosten, bei der
Abwasserbeseitigung von den nach §§ 45 und 49 errechneten Bruttoanlagekosten zu
berechnen sind.
4.3
Massgebend
zur Bemessung der im Beitragsplan zu eröffnenden provisorischen
Grundeigentümerbeiträge ist also der Kostenvoranschlag. Dieser hat nach
§ 14 Abs. 2 GBV die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten der
Gestaltung des Strassenraumes zu umfassen, zudem die Projektierungs- und
Bauleitungskosten, die Landerwerbskosten, die Vermessungs- und
Vermarkungskosten, die Inkonvenienzen, die Finanzierungskosten sowie die Kosten
der Strassenbeleuchtung inklusive Stromkabel.
4.4
Der
Kostenvoranschlag des Ingenieur- und Planungsbüros Sutter vom 11. Mai 2011, der
auf einer vorgezogenen Submission vom April 2011 beruht, erzeigt folgende
Kosten für den Strassenbau:
Baumeisterkosten CHF 220‘000
Strassenbeleuchtung (Baumeister/EBM) CHF
60‘000
Gärtner CHF 20‘000
Schlosser CHF 5‘000
Projekt und Realisierung
(Vorprojekt/Realisierung) CHF 32‘000
Vermessung und Vermarkung CHF 25‘000
Kapitalkosten CHF 5‘000
Unvorhergesehenes CHF 13‘000
Total Baukosten CHF 380‘000
Für die
Erstellungkosten Mischwasserkanal wurden veranschlagt:
Baumeisterarbeiten CHF
185‘000
Projekt und Realisierung
(Vorprojekt/Realisierung) CHF 27‘000
Kapitalkosten CHF 5‘000
Unvorhergesehenes CHF 13‘000
Total Baukosten CHF 230‘000
4.5
Bereits
diese Angaben, welche entsprechend den in § 14 Abs. 2 GBV genannten
Teilbaukosten gegliedert sind, genügen als Grundlagen für die Erstellung eines
Beitragsplanes und zur Berechnung der voraussichtlichen
Grundeigentümerbeiträge. Detailliertere Kostenberechnungen sind in diesem
Verfahrensstadium nicht notwendig und werden im Normalfall auch nicht zur
Verfügung stehen. Auszuscheidende Anteile Dritter, welche einen Teil des
Strassenbaus selber zu tragen hätten, oder Mehrkosten nach § 14 Abs. 4 GBV,
welche nicht überwälzt werden dürften, gab es im Strassenbau keine, Landerwerb
war keiner vorgesehen. Beim Kanalisationsbau, wo ein Mischwasserkanal von 300
mm Durchmesser geplant war, wurde entsprechend § 45 GBV eine Umrechnung auf
einen Normalabwasserkanal von 250 mm vorgenommen.
Im
vorliegenden Fall wurden den Beschwerdeführern von der Gemeinde auf Verlangen
sogar die Berechnungsgrundlage für die Offerten des Baumeisters (Devis)
ausgehändigt, ebenso weitere schon vorhandene Pläne und Unterlagen. Aus diesen
ergibt sich schon im Detail, wie die Strasse gebaut werden sollte, an welchen
Orten Strassenlampen errichtet werden sollten und wo und wie genau die
Kanalisation verlaufen sollte. Aus den von den Beitragspflichtigen selber eingereichten
Unterlagen (Pläne, Querprofil, Protokoll Bausitzung, Urk. 1 bis 3) ergibt sich
ebenfalls, welche Einlaufschächte und Schlammsammler zur Strassenentwässerung
geplant waren, zudem, dass die Arbeiten in der Fundationsschicht teilweise auf
die beteiligten darunter liegenden Fremdwerke (EBM [Genossenschaft Elektra
Birseck], Swisscom, Gemeinschaftsantenne GGA) abgewälzt werden sollten. Dass
die eingereichten Baumeister-Offerten nicht herausgegeben wurden, ist
selbstverständlich. Diese unterliegen als Geschäftsgeheimnisse der
Geheimhaltungspflicht; sie dürfen sogar in submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren
den Parteien nicht bekannt gegeben werden.
Von einer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann unter diesen Umständen, wie
bereits im ersten Urteil dargelegt, keine Rede sein. Den Beschwerdeführern
wurden schon zu Beginn des Verfahrens sogar mehr Unterlagen als unbedingt
notwendig abgegeben, was nur möglich war, weil die Gemeinde die Planung schon
weit vorangetrieben und bereits vorgängig eine Ausschreibung veranlasst hatte.
Im Verlauf des zweiten Verfahrens erhielten sie zudem schon Einsicht in die
unterdessen bekannten tatsächlichen Kosten.
4.6
Eine
Gehörsverletzung sehen die Beschwerdeführer neuerdings darin, dass die Gemeinde
einer Aufforderung der Schätzungskommission, eine Berechnung – der Ausscheidung
der Kosten von Drittwerken – zu liefern, nicht nachgekommen sei. Das ist
aktenwidrig, hat doch die Gemeinde mit der Eingabe vom 6. Februar 2017 die
verlangten Angaben durch ihren Anwalt eingereicht, nämlich als Beilagen a, b
und c je einen Schnitt Abbruch/Aushub und Liefern/Einbau gemäss Ausmass vom 16.
April 2015 und eine Teilkopie Abrechnung Tiefbau betreffend Kanalisation /
Wasserleitung / Elektroleitung (EBM), was der Vertreter der Beschwerdeführer
sogar selber zugesteht (Beschwerdebegründung Ziff. 5, S. 4 oben). Die Rüge, er
habe die Beilagen nicht erhalten, geht fehl. Wie dem Vertreter, der als
Rechtsanwalt tätig ist, bekannt ist, liegt keine Gehörsverletzung darin, dass
ihm in einem gerichtlichen Verfahren Beilagen zu einer Eingabe nicht
automatisch, sondern nur auf Verlangen zugestellt werden. Entscheidend ist,
dass ihm vom Eingang bei der Behörde Kenntnis gegeben wird, was unwidersprochen
geschehen ist.
4.7
Eine
weitere Gehörsverletzung wollen die Beschwerdeführer darin sehen, dass ihnen
als Grundeigentümern das Ausmass der Ausscheidung von allfälligen
Leitungskostenanteilen an den Strassenbaukosten nicht betragsmässig genau schon
mit der Eröffnung der voraussichtlichen Beiträge bekanntgegeben wurde. Das geht
völlig fehl. Eine solche Ausscheidung ist im detaillierten Ausmass im Zeitpunkt
der Erstellung des Beitragsplanes, die ja vor der Bauausführung zu geschehen
hat, gar nicht möglich, da erfahrungsgemäss ältere Leitungen und vor allem
privat erstellte Leitungen nicht präzise in Plänen erfasst sind und sich die
genaue Lage und das genaue Ausmass erst beim Bau der neuen Leitung oder der
Strasse erzeigen. Ganz abgesehen davon sind die genauen Berechnungsgrundlagen
den Beschwerdeführern ja spätestens seit dem ersten Beitragsverfahren bekannt:
Sie kennen aus dem damals eingereichten Werkvertrag sowohl das vorgesehene
Ausmass bei den Strassenbaukosten, wie auch aus den von ihnen selber
eingereichten Unterlagen (bezeichnet als «Plan vom 2.4.2012 mit Aktennotiz»,
eingereicht als Urk. 6 mit der Beschwerdebegründung [vom 7. September 2016] an
die Schätzungskommission, auch schon bei den Akten des ersten Verfahrens) die
geplante Aufteilung der Kosten von Grabarbeiten und Kofferung sowohl der
Strasse wie der beteiligten Werke. Daraus ist zwar nicht direkt in
Frankenbeträgen ablesbar, welchen Beitrag die Werkleitungen bzw. deren
Eigentümer an den gesamten Tiefbauarbeiten zu übernehmen haben. Es lässt sich
aber aus diesen Skizzen genügend klar ablesen, welcher Anteil an den gesamten
Arbeiten das ungefähr ausmachen wird, und dass der grösste Teil des neuen
Strassenkoffers (ca. 90 %) den Strassenbaukosten zu belasten ist. Die von den
Beschwerdeführern bei der Vorinstanz schon früher (als «Berechnungsbeispiel»,
a.a.O. als Urk. 7) eingereichte selber verfasste Skizze, auf welche sie ihre
Argumentation stützen, ist eine Parteibehauptung, die sich weder auf Tatsachen
aus den Akten noch auf rechtliche Vorgaben zurückführen lässt. Sie bezieht sich
auf eine Situation, in welcher einzelne Leitungen im oder unter dem
Strassenkörper ausgewechselt werden müssen. Aus der Parteiverhandlung im ersten
Verfahren ist den Beschwerdeführern zudem bekannt, dass tatsächlich vom
ausgegrabenen alten Strassenuntergrund gar nichts wiederverwendet werden
konnte, da kein Kieskoffer vorhanden war (Aussagen K.___, Ingenieur, Bauleiter
im Projekt, Protokoll vom 23. April 2015, S. 2).
4.8
Der
Einwand, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei verletzt worden, erweist
sich somit als unbegründet.
5.1
Die
Beschwerdeführer rügen mehrfach, beim Feststellen des Sachverhalts sei
aktenwidrig davon ausgegangen worden, dass die Gemeinde die verlangten
Berechnungsgrundlagen zur Ausscheidung der von den Werken zu tragenden Kosten
am Tiefbau, insbesondere am Strassenbau, nicht geliefert hätte
(Beschwerdebegründung Ziff. 5, Ziff. 13 f.). Sie rügen damit eine falsche
Sachverhaltsermittlung.
Die
Schätzungskommission hielt in ihrem Urteil in Ziff. 3.4 der Prozessgeschichte
fest, die Gemeinde habe den verlangten Beitragsplan (Kleinfeldweg) innert der
mit Verfügung vom 17. Januar 2017 angesetzten Frist eingereicht und innert der
später gesetzten Nachfrist diverse Unterlagen [zur Berechnung]. Sie sah damit
ihre Beweisverfügung vom 17. Januar 2017 als erfüllt an und verfügte offensichtlich
über genügend Entscheidgrundlagen, um ihr Urteil fällen zu können, wie sich aus
Erw. 3.1 ihres begründeten Entscheides ergibt. Wenn dort steht, die Gemeinde
habe sämtliche von ihr verlangten Vorakten eingereicht, ist das in keiner Weise
aktenwidrig, sondern entspricht, wie von der Vorinstanz festgehalten, den
Akten. Im Übrigen geht es dabei gar nicht um die Sachverhaltsfeststellung. Dass
damit nicht exakt dem vom Anwalt gestellten Beweisantrag entsprochen wurde, ist
zwar zutreffend, aber nicht von Belang, entscheidet doch die urteilende Instanz
über die Beweisanträge; sie darf dabei von ihr als klarerweise überflüssig,
weil nicht entscheidrelevant, betrachtete Beweisanträge in vorgezogener
Beweiswürdigung ablehnen, was allenfalls als falsche Beweiswürdigung gerügt
werden kann.
Aktenwidrig
ist die Behauptung der Beschwerdeführer, die Gemeinde habe sich dabei behaften
lassen, sämtliche von ihnen (in ihrem in der Beschwerde gestellten Antrag) verlangten
Unterlagen zu erstellen und einzureichen. Aus der zitierten Beschwerdeantwort
der Gemeinde (Ziff. 15 und 16) ergibt sich einzig, dass die Gemeinde bzw. deren
Ingenieur dem Vertreter der Beschwerdeführer Aufschluss über die vorgenommenen Abrechnungen
gegeben hat und sich dabei behaften liess, diese Berechnungen auf Verlangen
vorzulegen und erläutern zu lassen. Die Gemeinde hat die Unterlagen, wie
dargelegt, am 6. Februar 2017 der Vorinstanz eingereicht; diese hat auf eine
Erläuterung durch den Ingenieur verzichtet.
Eine
allfällige Aussage von Mitarbeiterinnen des Ingenieurbüros, dass keine
Berechnungen im Sinne der von den Beschwerdeführern verlangten existierten,
widerspricht den Ausführungen der Schätzungskommission im Urteil nicht. Die von
ihr verlangten Unterlagen wurden geliefert, und wie sie in Ziff. 3.1 ihrer
Erwägungen festhielt, sind solche Berechnung bzw. Abrechnungen im Stadium des
provisorischen Beitragsplanes nicht nötig, was durchaus zutreffend ist, wie bereits
oben (in Erw. 4) dargelegt wurde. Deshalb ist auch die Einvernahme des
angebotenen Zeugen [...], welcher gleichzeitig ja als Berater auftritt und
deshalb kaum als Zeuge befragt werden könnte, überflüssig, weil für das
Ergebnis nicht von Belang.
Dass in diesem
Vorgehen keine Gehörsverletzung liegt, wurde ebenfalls bereits oben (Erw. 4)
dargelegt.
5.2
Aktenwidrig
festgestellt durch die Vorinstanz ist entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführer in Ziff. 14 ihrer Beschwerde auch nicht, dass die Gemeinde die
halbe Grabenbreite der Werkleitungsgräben den entsprechenden Werken belastet
und bei den Strassenbaukosten abgezogen habe. Die Gemeinde hat sich zu dieser
Abrechnung verpflichtet und dies nie bestritten, was die Schätzungskommission
so festgehalten hat. Abgerechnet werde aber erst für die definitive
Beitragsverfügung (Erw. 7.2 ihres Urteils), weshalb jetzt noch keine
entsprechenden Berechnungen nötig seien.
5.3
Weiter
rügen die Beschwerdeführer als aktenwidrig, dass die neue Schulstrasse nun
erstmals über eine frostsichere Kofferung verfüge (Beschwerdebegründung Ziff.
17). Wie sich sowohl aus den Ausführungen des bauleitenden Ingenieurs an der
Instruktionsverhandlung vom 22. April 2015 wie aus der bei den Akten liegenden
Fotografie klar und deutlich ergibt, war die alte Schulstrasse ursprünglich ein
Feldweg, über den dann ein Mergelweg gelegt wurde, welcher im Verlauf der
Jahrzehnte mit einem «Belag» überdeckt wurde, der aus aufgespritzem Teer und
Splitt bestand, an einzelnen Flickstellen wohl auch aus Asphalt. Eine
frostsichere Kofferung – ein Kiessandgemisch in einer Stärke von mindestens 40
cm – bestand keines; höchstens bei einzelnen neueren seitlichen Anschlüssen
ragte etwas Koffer in den Rand der Strasse hinein. Auch die Leitungen waren
nicht eingekiest oder –gesandet, sondern haben mehrheitlich im alten Feldweg
gelegen (Aussagen Ingenieur, Protokoll vom 23. April 2015, S. 2). Die
Fotografie des Grabens zeigt genau dies: Zuoberst befindet sich ein
unregelmässig dickes Stück Teergemisch, darunter ein paar Zentimeter Mergelweg,
teilweise mit etwas Schroppen aus Juragelbkies unterlegt, im Grunde aber direkt
auf dem Untergrund aus teilweise lehmigem Erdreich liegend. Auch die
bestehenden alten Privatleitungen waren direkt in die Erde gelegt (Urk. 6 der
Beschwerdebegründung). Dass vor 50 Jahren auch auf solchen Strassen Rollschuh
gefahren werden konnte, ist gerichtsnotorisch, aber kein Beweis dafür, dass
bereits ein Hartbelag im Sinne der GBV bestand.
5.4
Schliesslich sehen die Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit darin, dass die
Vorinstanz festgestellt habe, dass die bestehenden Kanalisationsleitungen
Privatleitungen waren (Beschwerdebegründung Ziff. 19). Sie behaupten, nur bei
einem kleinen Teil habe es sich um Privatleitungen gehandelt, was klar aus den
Akten hervorgehe. Rund 2/3 der Kanalisation sei bereits, und dies schon immer,
in der Schulstrasse eingelegt und Gemeindeeigentum gewesen, und dies
GEP/GKP-konform.
Die Vorinstanz
hat sich in diesem Punkt zum einen auf die Feststellungen des
Verwaltungsgerichts im ersten Urteil berufen, welche verbindlich seien, zum
andern festgehalten, dass bezüglich des noch fraglichen Grundstücks Nr. 926 die
Beitragspflicht ebenfalls feststehe, da zurzeit nur ein privater Anschluss
entgegen der verbindlichen Planung bestehe. Der Verfahrensantrag der
Beschwerdeführer – Auskunft über die Länge der dem Generellen Entwässerungsplan
(GEP) entsprechenden Kanalisation - vermöchte, auch wenn ihm stattgegeben
würde, an diesem Ergebnis nichts zu ändern (Erw. 8).
Inwiefern die
Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt aktenwidrig sein sollen, geht aus der
Beschwerdebegründung nicht hervor. Die Beschwerde sagt mit keinem Wort, was von
den Ausführungen der Schätzungskommission den Akten widerspricht. Dass die
Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass sie an die verbindlichen Ausführungen im
ersten Urteil des Verwaltungsgerichts gebunden sei, korrekt ist, wurde bereits
dargelegt (oben Erw. 3). Zur Anschluss- oder Leitungssituation des Grundstück
Nr. 926 steht in der Beschwerdebegründung kein Wort.
5.5
Die
gerügten Aktenwidrigkeiten erweisen sich somit allesamt als unbegründet. Ob die
Argumentation der Vorinstanz bzw. diejenige im ersten Urteils des
Verwaltungsgerichts richtig ist, ist eine Frage der Anwendung und Auslegung des
Rechts und dort zu prüfen.
6.
Auszugehen
ist also von folgendem Sachverhalt: Die Gemeinde erstellte die Erschliessung
Schulstrasse in mehreren Etappen zwischen etwa dem Jahr 2000 und dem Jahr 2012
vollständig neu. Es entstand am Ort und in der Linienführung der bisherigen
alten Schulstrasse, eines überteerten ehemaligen Feldweges, eine neue den
heutigen Normen und Anforderungen gerechte Strasse mit der notwendigen
Entwässerung und Beleuchtung. Daneben wurden im Strassentrassee die schon seit
der ersten Kanalisationsplanung vorgesehene öffentliche Kanalisation und eine
neue Wasserleitung gebaut, zudem die notwendigen weiteren Leitungen
(Elektrizität, Telekommunikation) verlegt. Im Detail wird für die
Sachverhaltsfeststellung auf die folgenden Erwägungen 7 (Strasse) und 8
(Kanalisation) verwiesen.
7.
Die Beschwerdeführer
machen geltend, an die Strasse seien keine Beiträge geschuldet, weil aus der
Erneuerung der Strasse keinerlei relevante Vorteile bzw. kein relevanter
Mehrwert für die im Beitragsplan erfassten Grundstücke entstünden. Sie berufen
sich dazu im Wesentlichen auf einen grundsätzlichen Bundesgerichtsentscheid,
den ihr Berater [...], welchen sie zudem als Zeugen anrufen, erwirkt habe, und
auf einen Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft.
7.1
Nach Art.
19.
Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPB, SR 700) ist Land erschlossen, wenn die für
die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen
Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss
ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Art. 19 Abs. 2 verpflichtet die Kantone
zur Erschliessung der Bauzonen nach dem Erschliessungsprogramm und hält sie an,
die Beiträge der Grundeigentümer zu regeln. Das Wohnbau- und
Eigentumsförderungsgesetz (WEG, SR 843) verlangt in Art. 6, dass die Kosten der
Feinerschliessung für Bauland zu Wohnzwecken ganz oder zum überwiegenden Teil
den Grundeigentümern zu überbinden sind. Art. 1 Abs. 1 lit. b der
entsprechenden Verordnung (VWEG, SR 843.1) bestimmt den Mindestanteil, den die
Gesamtheit der Grundeigentümer für Anlagen der Feinerschliessung zu bezahlen
hat, auf 70 Prozent.
Das
Bundesrecht bestimmt also den Begriff der Erschliessung, ohne diese im
Einzelnen zu regeln (Eloi Jeannerat, in: Aemisegger / Moor / Ruch / Tschannen
[Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 19 Rz 1), und
verpflichtet die Kantone, die Kosten der Feinerschliessung zu mindestens 70 %
den Grundeigentümern zu überbinden. Die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen
sind im kantonalen Recht zu schaffen. Dieses bestimmt im Rahmen der Vorgaben
des Bundesrechts die Modalitäten, das Ausmass der Beitragspflicht und die Art
der Abgaben der Grundeigentümer (Jeannerat, a.a.O., Rz 66 ff.; Walter Haller /
Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 165).
7.2.1
Das
kantonale Recht regelt die Erschliessung im Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS
711.
). § 99 hält grundsätzlich fest, dass sich die Erschliessung nach den
Nutzungsplänen zu richten hat, § 100, dass die Einwohnergemeinde die
öffentlichen Erschliessungsanlagen erstellt und unterhält. Dies hat nach einem Erschliessungsprogramm
zu geschehen, wobei dem Grundeigentümer ein Erschliessungsanspruch zusteht (§
101). Weiter bestimmt das kantonale Erschliessungsrecht in § 108 PBG dass die
Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten von
öffentlichen Erschliessungsanlagen zu verlangen haben, wenn die Anlagen für die
Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile schaffen (Abs. 1). Für Anlagen der
Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung werden Erschliessungsbeiträge nur
in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden (Abs. 2).
Ausführungsbestimmungen erlässt der Kantonsrat (§ 117 PBG).
7.2.2
Nach § 6
Abs. 1 GBV, in welchem der Grundsatz von § 108 PBG konkretisiert wird, haben Eigentümer
von Grundstücken, die durch eine öffentliche Verkehrsanlage einen Mehrwert oder
Sondervorteil erhalten, der Gemeinde nicht nur beim Neubau, sondern auch bei
deren Ausbau und Korrektion Beiträge zu leisten. Strassenausbau bedeutet nach der gesetzlichen Definition die wesentliche
Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige
Auftragen eines Hartbelages oder die Erneuerung des Strassenunterbaus (§ 7 Abs.
2.
GBV). Nicht beitragspflichtig sind demgegenüber ordentliche Unterhaltsarbeiten
wie wiederkehrende Belagserneuerungen und Kosten für Anlagen, die nicht der
unmittelbaren Erschliessung der Grundstücke dienen (§ 8 GBV). Beim Ausbau
bestehender Strassen kann der Gemeinderat die Ansätze der Beitragspflichtigen
ermässigen, wobei er zu berücksichtigen hat, ob bereits an den Neubau Beiträge
geleistet wurden (§ 42 Abs. 3 GBV).
7.3.1
Eine
wesentliche Verbesserung liegt nach der Praxis unter anderem dann vor, wenn
eine bestehende Strasse im Sinn einer neubauähnlichen Umgestaltung abgebrochen
und in besserer Qualität mit neueren Methoden an gleicher Stelle neu gebaut
wird. Schon eine Erneuerung des Strassenunterbaus löst nach solothurnischem
Recht eine Beitragspflicht gemäss § 7 Abs. 2 GBV aus, mindestens solange die
Kosten der neuen Kofferung einen namhaften Anteil der Gesamtaufwendungen
ausmachen. Diese Praxis wurde durch das Bundesgericht mehrfach bestätigt (z.B.
Urteile des Bundesgerichts 2C_638/2009 E. 2.1,2C_619/2011 E. 4.2), in SOG 2013
Nr. 33 (S. 201 ff.) und SOG 2014 Nr. 20 (betreffend Gemeinde Büsserach) erneut
publiziert und auch in weiteren neueren kantonalen Entscheiden bestätigt (z.B.
Urteil vom 17. Februar 2016 betreffend Gemeinde Dornach. Die Rechtsprechung
entspricht auch derjenigen in andern Kantonen (vgl. z.B. Urteil des
Verwaltungsgerichts Bern vom 29. September 2006, in BVR 2007, S. 70 ff., 75).
Beitragspflichtig war gemäss dem Berner Verwaltungsgericht auch die Sanierung
einer Strasse mit circa 20 cm hohem Naturbelag, auf den eine Asphaltschicht
aufgezogen wurde. Die Sanierung bestand aus der Anlegung eines Koffers und der
talseitigen Errichtung einer Stützmauer (BVR 2007, S. 77).
Dass der
Kanton Basel-Landschaft teilweise eine andere Praxis verficht, ändert daran
nichts. Seine gesetzlichen Grundlagen sind nicht identisch mit denjenigen des
Kantons Solothurn; insbesondere sind weder die Erneuerung des Strassenunterbaus
noch das erstmalige Auftragen eines Hartbelages im basellandschaftlichen Recht
als explizite eigenständige Gründe für eine Beitragserhebung wegen Strassenausbaus
vorgesehen. Vonnöten ist dort vielmehr eine Korrektion. Gleichwohl hat z.B.
auch die basellandschaftliche Rechtsprechung das Vorliegen eines
beitragspflichtigen Mehrwerts bejaht für einen Strassenausbau, durch welchen
die Erschliessungssituation erheblich verbessert und das Erreichen der
Parzellen für die Anstösser in Zukunft bedeutend bequemer, sicherer und rascher
möglich sei (Entscheid des Kantonsgerichts 810 12 287), und das Bundesgericht
hat diesen Entscheid bestätigt und unter anderem die neue Strassenentwässerung
als mehrwertbegründend anerkannt (2C_775/2013 E. 3.3).
7.3.2
Nach der
Beschreibung des Projekts in den Unterlagen für die Gemeindeversammlung vom 15.
Juni 2011 umfasst der Ausbau Schulstrasse beim Strassenbau einen neuen Strassenkoffer
von 0.50 m Stärke mit neuer, 7 cm starker Tragschicht, einen Deckbelag sowie
Randabschlüssen mit Granitstellplatten hangseitig und Wassersteinen talseitig.
Das geht auch aus dem bei den Akten liegenden Devis für die Baumeisterarbeiten
hervor. Für den neuen Koffer und die Planie sind insgesamt 1100 m3
Gesteinsgemisch vorgesehen (Pos. 221.110), eine Planie von 2’200 m2
(Pos. 221.420), 680 m Steine und 160 m Stellplatten für die Randabschlüsse
(Pos. 222. 210) und eine zu asphaltierende Fläche von 1’800 m2 (Pos.
223.
). Dazu kommen die neue Strassenbeleuchtung (Baumeisterarbeiten in
verschiedenen Positionen, jeweils ausgeschieden mit der Abkürzung «Bel», z.B.
117.
/830, 151.200/240/250/ 260/430/460/640/810/820) und die
Strassenentwässerung (5 Einlaufschächte und 13 Schlammsammler (Pos. 237.630)).
7.3.3
An der
Instruktionsverhandlung vom 22. April 2015 erläuterte Ingenieur und Bauleiter K.___,
bei der Schulstrasse habe es sich ursprünglich um einen Feldweg gehandelt. Dann
sei ein Mergelweg darüber gelegt worden. Schliesslich sei ein «Belag»
angebracht worden, der zwischen 4 und 10 cm dick gewesen sei. An den
Randpartien sei dieser quasi auf dem Dreck gelegen, nur bei seitlichen
Anschlüssen sei ein Unterbau vorhanden gewesen. Ein frostsicherer Koffer sei im
Bereich der ganzen Strasse nirgends vorhanden gewesen. Die Leitungen hätten
mehrheitlich im alten Feldweg gelegen; das ausgebaggerte Material sei nicht
wieder verwendbar gewesen, sondern komplett ersetzt worden durch Kiessand
entsprechend den heute gültigen Normen. Theoretisch wären vielleicht 5 % des
ausgegrabenen Materials wieder verwendbar gewesen, praktisch sei dies wegen der
Bauabläufe nicht gegangen. Die Strasse sei zum Teil etwas tiefer gelegt worden.
Randabschlüsse hätten teilweise bestanden, die Strasse sei aber bisher über die
Schulter entwässert worden (vgl. dazu auch oben Erw. 5.3).
Aus den bei
den Akten liegenden Fotos ist der alte Zustand der Strasse klar ersichtlich,
wie schon oben in Erw. 5.3 dargelegt. Es handelte sich um einen alten überteerten
Feldweg ohne eigentlichen Unterbau. Der geflickte «Belag» war nicht ein Belag
im Sinne des Gesetzes, also eine Tragschicht, welche den Normen des
Strassenbaus – kompakt und zusammen mit dem Deckbelag mindestens 10 cm dick –
genügt, sondern ein im Verlauf der Jahrzehnte entstandener Oberflächenabschluss
aus Teer und eingewalzten Steinchen, an Flickstellen auch aus eigentlichem
Belagsmaterial. Er war unterschiedlich dick, uneben, lag auf lehmigem
Erdmaterial, vermischt mit Juragestein. Ein eigentliches Strassenbett ist nicht
ersichtlich, von einem (frostsicheren) Koffer kann nicht die Rede sein.
Randabschlüsse waren nur gegenüber wenigen Grundstücken vorhanden, die
Entwässerung erfolgte grösstenteils über die Schulter, Schlammsammler gab es
lediglich drei oder vier. Auch die Beleuchtung war nur teilweise vorhanden.
Die
Beitragspflichtigen haben entgegen ihrem Angebot im ersten Verfahren keine
weiteren Unterlagen zum Vorzustand der Strasse oder zu allenfalls von ihnen
erstellten Randabschlüssen eingereicht, auch im zweiten Verfahren nicht.
7.3.4
Die
Sanierung der Schulstrasse erfolgte also durch einen vollständigen Neubau der
Strasse am bisherigen Ort und in der bisherigen Linienführung, mit leichter
Korrektur der Höhenlage zur besseren Anpassung an die angrenzenden Grundstücke.
Die neue Schulstrasse verfügt nun erstmals über einen frostsicheren homogenen
Koffer, normgerecht erstellte Randabschlüsse, einen einheitlichen tragfähigen
Belag in der ganzen Strassenbreite, über eine korrekte Entwässerung mit
Schlammsammlern und eine durchgehende Strassenbeleuchtung.
Nach ständiger
Praxis im Kanton Solothurn stellt dies eben einen beitragspflichtigen
Strassenausbau dar (SOG 2013 Nr. 33 mit Hinweisen, so schon SOG 1988 Nr. 25). Die
durch die Schulstrasse erschlossenen Grundstücke bzw. deren Eigentümer verfügen
nun erstmals über eine normgerechte Erschliessungsstrasse, welche der Planung
der Gemeinde und den heutigen Anforderungen an eine strassenmässige
Erschliessung genügt und beispielsweise auch von schweren Fahrzeuge wie
Lastwagen, Bussen oder Baufahrzeugen problemlos und ohne, dass mit Schäden zu
rechnen ist, befahren werden kann. Die Entwässerung ist nun so gelöst, dass
auch die talseitig gelegenen Grundstücke nicht Strassenwasser aufzunehmen haben
(wie bei der früheren Entwässerung über die Schulter) und keine Pfützen
entstehen, die im Winter vereisen können, und die ganze Strasse ist ohne dunkle
Zwischenabschnitte genügend ausgeleuchtet, was insbesondere für Fussgänger und
Zweiradfahrer erhebliche Vorteile bietet. Von blossem Unterhalt oder einer
Reparatur kann in dieser Situation keine Rede sein. Es handelt sich sachlich um
einen Neubau in wesentlich verbesserter Qualität. Durch die neue Strasse wurde
damit ein Mehrwert geschaffen, der nicht in erster Linie der Allgemeinheit
zukommt, sondern primär den erschlossenen Grundstücken nützt und deren
strassenmässige Erschliessung verbessert. Diese verfügen nun während der
Lebensdauer dieser Strasse von etwa 50 Jahren über eine plan- und zeitgemässe
Erschliessung.
Die
beschwerdeführenden Beitragspflichtigen bringen dazu nichts Neues vor, ihre
Hinweise auf eine andere Praxis im Kanton Basel-Landschaft vermögen daran nichts
zu ändern (vgl. oben Erw. 7.3.1). Ebenso verfängt der Hinweis auf den von ihrem
Berater erwirkten Bundesgerichtsentscheid (vom 17. Mai 2010) in eigener Sache
nicht, handelt es sich doch keineswegs um einen Grundsatzentscheid, wie hier
behauptet wird, sondern um einen Einzelfallentscheid in einer wesentlich anderen
tatsächlichen Ausgangssituation, ging es doch dort nur um die Kosten des neuen
Strassenkoffers, die entgegen der ursprünglichen Annahme weitaus tiefer
ausfielen, weil ein grosser Teil des Koffers schon vorhanden war bzw.
wiederverwertet werden konnte.
7.3.5
Wie
bereits dargelegt (oben Erw. 7.3.2 – 7.3.4) mussten hier neben Entwässerung,
Randabschlüssen und Beleuchtung der ganze Strassenoberbau (Deckbelag,
Tragschicht, Koffer und Planie, letztere beide in § 7 Abs. 2 GBV untechnisch
als Strassenunterbau bezeichnet) sowie der eigentliche Strassenunterbau
(Planum) vollständig neu erstellt werden, ohne dass etwas von der früheren
Strasse wiederverwendet werden konnte. Und aus den bereits bei den Akten
liegenden Zahlen aus der Bauabrechnung geht hervor, dass bei den gleichzeitig
mit dem Strassenbau vorgenommenen Werkleitungsbau die Kosten entsprechend den
Zusagen der Gemeinde aufgeteilt wurden. Die für den Abbruch des alten «Belags»
über den Leitungstrassen anfallenden Kosten und 50% der Kosten für den Aushub
des Koffers über den Leitungsgräben wurden den Werken belastet. Diese
Kostenanteile machen aber insgesamt nur einen kleinen Bruchteil der gesamthaft
für den Strassenbau angefallenen Kosten von total ca. CHF 420'000 aus. Auch
ausschliesslich bezogen auf den Anteil des Koffers wäre von einem Anteil von
höchstens etwa einem Drittel der Kosten für den Aushub des Koffers auszugehen,
wenn Wasserleitung und Kanalisation als Fremdwerke betrachtet würden, während
beim Aufbau der Strasse und insbesondere beim Einbau des neuen Koffers
höchstens ein paar wenige Prozent den Fremdwerken belastet werden können. Die
exakten Zahlen dazu liefert aber erst die detaillierte Endabrechnung, welche
bei den definitiven Beiträgen zu erheben ist und erst dann überprüft wird (vgl.
oben Erw. 5.1), wobei allerdings heute schon feststeht, dass der Koffer
vollständig neu erstellt werden musste und nichts vom alten Strassenuntergrund
wiederverwendet werden konnte.
7.3.6
Dass
schliesslich auf den Vergleichsvorschlag des Referenten Bezug genommen und
daraus abgeleitet wird, es läge auch nach Ansicht des Gerichts nur ein geringer
Mehrwert vor, entspricht nicht den gängigen Gepflogenheiten und ist falsch. In
einem Vergleichsvorschlag wird versucht, eine Vermittlungslösung anzustreben,
die sich am Recht orientiert, aber z.B. auch Billigkeitserwägungen einfliessen
lässt. Ein solcher Vorschlag gibt zudem nicht die Auffassung des Gerichts
wieder, sondern höchstens diejenige des Referenten zum Zeitpunkt der
Verhandlung.
7.3.7
Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob letztlich der Zustand der Wasserleitung
oder der alten Strasse, die fehlende Kanalisation oder die Gemeindefinanzen den
Zeitpunkt des Ausbaus der Schulstrasse bestimmt haben. Die Strasse musste nicht
wegen der Leitungsgräben neu aufgebaut werden, sondern weil noch gar keine den
Normen entsprechende Strasse bestand. Und sinnvollerweise erfolgten der Bau der
Kanalisation und der neuen andern Leitungen natürlich koordiniert mit dem
Strassenausbau.
7.4
Der
Hauptantrag der Beitragspflichtigen, es sei mangels eines signifikanten
Mehrwerts generell von einer Beitragspflicht abzusehen, ist deshalb
hinsichtlich der Strassenbaukosten dem Grundsatz nach abzuweisen, wie dies
bereits im ersten Verfahren festgehalten worden war.
7.5.1
Die Höhe
der Beitragspflicht bzw. der Prozentsatz der Kosten, den die
Beitragspflichtigen insgesamt an den Strassenausbau zu bezahlen haben, ergibt
sich aus dem kantonalen und kommunalen Recht. Nach § 42 GBV liegt der
Mindestsatz für Sammelstrassen bei 60% der Kosten, wobei der Gemeinderat bei
Ausbau und Korrektion einer Strasse die Ansätze ermässigen kann. Das kommunale
Reglement über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren vom 15. Juni 2011 übernahm
in § 4 die kantonale Regelung wortwörtlich.
7.5.2
Wie
ebenfalls bereits im ersten Entscheid des Verwaltungsgerichts festgehalten, ist
hinsichtlich der Strasse davon auszugehen, dass der aus dem Ausbau entstehende
Vorteil geringer ist als derjenige, der bei einer völligen Neuerschliessung
entstanden wäre, war doch bisher die Zufahrt zu den Grundstücken bereits
möglich. Der Beitragssatz für die Grundeigentümer ist deshalb entsprechend
langjähriger Praxis gegenüber demjenigen bei einem Neubau zu ermässigen, auch
wenn der Kanton (in § 42 Abs. 3 GBV) und die Gemeinde (in § 4 ihres Reglements)
das nicht explizit oder zwingend vorschreiben. Das gebietet schon das im
Kausalabgaberecht grundlegende Äquivalenzprinzip (vgl. z.B. SOG 2013 Nr. 33 mit
zahlreichen Hinweisen). Die Reduktion, muss wie im Rückweisungsentscheid
festgelegt, vom zuständigen Gemeinderat bestimmt werden, da der Gemeinde in
diesem Bereich Autonomie zusteht (Bger 1C_130/2014 vom 6. Januar 2015 E. 4).
7.5.3
Der
Gemeinderat hat in Berücksichtigung dieser Vorgabe eine Reduktion des
Beitragssatzes der Grundeigentümer von 60% auf 46.2% bzw. eine Erhöhung des
Gemeindeanteils von 40% auf 53.8% beschlossen. Er hält sich damit im Bereich,
den das Gericht in seiner Praxis als zulässige Bandbreite für die zwingend
vorzunehmende Reduktion bei einem vergleichbaren Strassenausbau erklärt hat.
Die Beschwerdeführer lassen sich dazu in ihren Eingaben nicht vernehmen.
Angesichts der Tatsachen, dass der normale Beitragssatz bloss bei 60% liegt,
dass unbestrittenermassen noch nie Beiträge an die Schulstrasse bezahlt wurden
und ein Hauptposten der bei einem Neubau anfallenden Kosten, nämlich der
Landerwerb, wegfallen, ist diese Reduktion der Situation angemessen und genügt
der Vorgabe des Gesetzes und den verfassungsrechtlichen Vorschriften und
Schranken. Das zeigt sich insbesondere daraus, dass die Beiträge für den
Strassenbau sich auf bloss etwa CHF 9.70 pro Quadratmeter effektiv erschlossener
Grundstücksfläche belaufen (überwälzte Strassenbaukosten von CHF 175'560.00,
verteilt auf eine Beitragsfläche von 18'102 m2, Angaben aus der
Beitragsberechnung Strassenbau), was erheblich unter normalen Beiträgen für
einen Neubau von erfahrungsgemäss mindestens etwa CHF 60.00/m2
liegt (vgl. auch Entscheid vom 17. April 2018 i.S. Gemeinde Zullwil, wo ohne
Landerwerb für den Strassenneubau Kosten von CHF 40.00 pro m2
anfielen, was als günstig bezeichnet wurde).
7.6
Auch die
vom Gemeinderat festgelegte Beitragshöhe erweist sich als korrekt und den
konkreten Verhältnissen angemessen. Sie führt zu voraussichtlichen Beiträgen,
die dem kantonalen und kommunalen Recht entsprechen und das Vorteilsprinzip
wahren.
7.7
Hinsichtlich der einzelnen Grundstücke werden keinerlei besondere Gründe für
bzw. gegen die Beitragspflicht oder deren konkrete Ausgestaltung vorgebracht,
sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
8.
Wegen des
von der Gemeinde verlangten Beitrages für die Kanalisation machen die
Beschwerdeführer geltend, es handle sich ebenfalls um eine Sanierung und
keinesfalls um eine beitragspflichtige Neuerschliessung.
8.1.1
Was die Abwassererschliessung
angeht, kann für die allgemeinen Voraussetzungen des Bundesrechts und des
kantonalen Rechts zunächst auf das oben (in Erw. 7.1 und 7.2.1) Ausgeführte
verwiesen werden. Das Bundesrecht verlangt für die Erschliessung hinsichtlich
Abwasser, dass Gebäude in der Bauzone entsprechend dem Gewässerschutzgesetz an
das öffentliche Abwassernetz angeschlossen werden; ansonsten dürfen
Baubewilligungen für Neu- und Umbauten – auch wenn es sich um noch so kleine
Umbauten handelt – nicht erteilt werden (vgl. z.B. Jeannerat, a.a.O. [oben Erw.
7.
], Art. 19 RPG, Rz 38 S. 554 f.). Private Erschliessungen sind nur
ausnahmsweise und nur nach vom Gemeinwesen genehmigten Plänen zulässig (Art. 19
Abs. 3 RPG). Hinsichtlich der Erschliessungskosten verlangt Art. 1 Abs. 1 lit.
b WEG, dass mindestens 70 % der Kosten den Grundeigentümern zu überbinden sind
(oben Erw. 7.1).
8.1.2
Das
kantonale Recht sieht hinsichtlich der Abwassererschliessung eine
Beitragspflicht vor in Baugebieten, die neu erschlossen werden (oben Erw.
7.2
). In § 5 Abs. 3 GBV wird definiert, dass ein Gebiet als neu erschlossen
im Sinne von § 108 Abs. 2 PBG gilt, wenn es bis anhin entweder gar keine (lit.
a), keine öffentlichen (lit. b) oder keine der früheren Nutzungsplanung (lit.
c) oder dem Gewässerschutzgesetz genügenden (lit. d) Erschliessungsanlagen
aufweist. § 6 Abs. 2 GBV sieht vor, dass die Gemeinde Beiträge erheben kann,
wenn sie eine private Erschliessungsanlage übernimmt und dafür eine
Entschädigung bezahlt. Nach § 7 GBV ist unter dem Neubau einer
öffentlichen Erschliessungsanlage das Erstellen einer neuen Strasse, oder einer
neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlage zu verstehen. Für die
Erstellung des Beitragsplanes sieht die GBV in § 12 Abs. 3 vor, dass bei
Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung in der Regel die
generellen Projekte massgebend sind.
8.1.3
Nach
der gültigen aktuellen Abwassererschliessungsplanung der Gemeinde (GEP,
genehmigt mit RRB Nr. 1680 vom 16. September 2003) ist in der Schulstrasse eine
neue Kanalisationsleitung mit einem Kaliber von 300 mm zu erstellen, als
erstmalige Erschliessung. Diese Leitung nimmt auch die Abwässer der Leitung
(von 250 mm) im […]weg auf und führt sie in die Hauptleitung entlang der […]
(mit einem Kaliber von 700 mm). Die bereits bestehenden Gebäude in diesem
Gebiet waren, wie sich aus dem Plan ergibt, mit Privat- bzw. Hausanschlussleitungen
über fremde Grundstücke in bereits früher bestehende andernorts liegende
Kanalisationsleitungen entwässert, welche der Entwässerung anderer
Einzugsgebiete dienen. Die bestehenden Leitungen, auch die Teilstücke im
Bereich der Schulstrasse, sind im GEP-Plan eindeutig nicht als bestehende
öffentliche Kanalisationsleitungen dargestellt, die saniert oder erweitert
werden müssten.
8.2
Das
Verwaltungsgericht hatte sich schon verschiedentlich mit der Auslegung von §
108.
PBG bzw. § 5 Abs. 3 GBV zu befassen. Im publizierten Entscheid SOG 1999 Nr.
32.
hielt es zur Auslegung dieser Vorschriften fest, dass im konkreten Fall die
von der Gemeinde verfügten Beiträge an die Wasser- und die Abwasserleitungen
aufgehoben würden, weil die Liegenschaft bereits überbaut und an die
Leitungsnetze der Gemeinde angeschlossen war, und zwar entsprechend dem alten Generellen
Kanalisationsprojekt (GKP) von 1964. Eine Aufteilung der
Einfamilienhausliegenschaft in eine überbaute und eine unüberbaute Hälfte
lehnte das Gericht im beurteilten Fall auf Grund der geografischen Lage, der
Grundstücksfläche und der baulichen Nutzungsmöglichkeit ab.
In einem
Entscheid vom 20. September 2005, in welchem es um den Ersatz einer alten
Wasserleitung mit einer Nennweite von 40 mm durch eine neue Leitung mit einem
Kaliber von 125 mm entsprechend dem aktuellen GWP (von 1992) ging, hielt das
Gericht fest, die alte Leitung habe dem Wasserversorgungsprojekt aus dem Jahr
1970.
voll entsprochen. Aus keinem Plan sei ersichtlich, dass es sich dabei um
eine private Leitung handle. Die Leitung liege in der Kantonsstrasse, was
ebenso vermuten lasse, dass sie im Eigentum des Werkes stehe, von dem sie
ausgehe. Eine Beitragspflicht bestehe deshalb für die längst .erbauten und
angeschlossenen Parzellen nicht, weil kein Baugebiet neu erschlossen werde
(VWBES. 2005.170).
In einem
Entscheid vom 1. Juni 2011 entschied das Gericht, die durch eine neue
GEP-konforme Gemeindeleitung erschlossenen Grundstücke, die zu einem grossen
Teil noch unbebaut waren, müssten an diese neue Leitung bezahlen, da die vorher
in dieser Strasse bestehende Leitung nicht dem jetzigen oder dem früheren GKP
entsprochen und nur der Entwässerung des Schulhauses (und des Pfarrheims)
gedient habe, zur Entwässerung des gesamten Gebiets ungenügend war und die
jetzt erstellte neue Leitung bereits im alten GKP als zu erstellende Leitung,
durch welche die Grundstücke zu entwässern hätten, enthalten war.
In einem neueren
Entscheid vom 11. Januar 2017 hielt das Gericht fest, auch für die
Erschliessung eines grösseren Grundstücks, auf welchem Platz für mehrere
Gebäude war, genüge die Anschlussmöglichkeit an die genügend dimensionierte und
der Planung entsprechenden Wasserleitung, welche an einem Ende der direkt
angrenzenden Erschliessungsstrasse bereits möglich war. Ein Ausbau der
Wasserleitung in der ganzen angrenzenden Erschliessungsstrasse sei nicht
zwingend erforderlich, zumal noch der Anschluss an eine zweite, ebenfalls
GEP-konforme Leitung in einer andern ebenfalls an das Grundstück angrenzenden
Erschliessungsstrasse möglich war (publiziert unter SOG 2017 Nr. 13)
8.3.1
Das
Erschliessungsgebiet «Schulstrasse» umfasst die eigentliche Schulstrasse mit
den direkt daran gelegenen Grundstücken, die hinterliegenden Grundstücke
insbesondere östlich der Schulstrasse bzw. zwischen Schulstrasse und […]-weg sowie
die teilweise überbaute landwirtschaftliche Liegenschaft (Nr. 80) am nördlichen
Ende der Schulstrasse. Auf die abwassermässige Erschliessung in der
Schulstrasse zwingend angewiesen ist zudem die Abwassererschliessung der
Grundstücke am […]-weg, soweit diese zum eingezonten Baugebiet gehören. Wie
bereits im ersten Urteil dargelegt wurde die Erschliessung dieses ganzen Gebiets
in mehreren Etappen ausgeführt: In einer ersten Etappe erfolgte im Jahr 1993 die
Realisierung eines kurzen Teilstücks der (damals bereits) geplanten
Kanalisation im ersten Teil des […]-wegs bzw. in der Verzweigung Schulstrasse/[…]-weg
zur Erschliessung der Parzelle GB Nr. 1201. Das Teilstück wurde vom
Bauinteressenten bevorschusst. Er durfte bis zur Realisierung der Fortsetzung
des Baus der öffentlichen Leitung in die privat erstellte Entwässerungsleitung,
welche zum Schulhaus führte, entwässern. Etwa im Jahr 2000 folgte die
Erstellung des kurzen Teilstücks ab der Hauptstrasse bis zur Verzweigung «Im […]».
Im Jahr 2008/2009 wurde ein weiteres Stück der Leitung im […]-weg von neuen
Bauinteressenten bevorschusst und gebaut, zur Erschliessung der dort gelegenen
Bauparzellen. Die Abwasserleitung schloss an das erste Teilstück im […]-weg an
und entwässerte demnach ebenfalls vorläufig in die Privatleitung, die zur
Kanalisation beim Schulhaus führte. Und ab 2011 schliesslich wurde das hier
streitige Mittelstück in der Schulstrasse in Angriff genommen, an welches nun
auch die öffentliche Kanalisation im […]-weg planungsgemäss angeschlossen
werden konnte.
Vor dem Bau
der (Teilstücke der) öffentlichen Kanalisation gab es keine öffentliche Leitung
im ganzen Beitragsgebiet, wie sich aus dem gültigen GEP ergibt.
8.3.2
Die
Situation im Beitragsgebiet der Kanalisation Schulstrasse stellt sich so dar,
dass die meisten Grundstücke westlich der Schulstrasse auf Grund der Topografie
nach dem rechtsgültigen GEP, genehmigt mit RRB Nr. 1680 vom 16. September 2003,
über Privatleitungen bzw. über die Leitung in der […]-gasse in die Kanalisation
entlang der […] zu entwässern haben. Die Parzellen östlich der Schulstrasse und
am […]-weg sowie der beiden westlich der Schulstrasse gelegenen Grundstücke GB
Nr. 926 und 921 haben nach dem GEP über die Kanalisation in der Schulstrasse
(bzw. deren Fortsetzung im […]-weg) zu entwässern. In der Schulstrasse ist bzw.
war nach rechtsgültigem GEP eine 300 mm-Leitung zu erstellen, im […]-weg eine
mit Kaliber 250 mm.
8.3.3
Tatsächlich
entwässerten die bereits überbauten Parzellen im nördlichen Teil der
Schulstrasse vor dem Bau der öffentlichen Kanalisation über im GEP nicht
vorgesehene private Leitungen in die Kanalisation in der […]-gasse bzw. beim
Schulhaus, im südlichen Teil über Anschlussleitungen, teilweise in der
Schulstrasse verlaufend, in die bereits früher realisierte öffentliche
Kanalisation im ersten Teil der Schulstrasse bei der Verzweigung «im […]». Diese
privaten Abwassererschliessungen wurden vor Jahrzehnten erstellt, als es noch
gar keine verbindliche Abwasserplanung für die ganze Gemeinde und insbesondere
für dieses Baugebiet gab.
Die noch nicht
überbauten Parzellen sind alle zur Entwässerung auf die neue Kanalisation
angewiesen, und auch die bereits überbauten Grundstücke, welche mit älteren
Häusern überbaut sind, sind für allfällige Um- oder Erweiterungsbauten auf die
nun erstellte öffentliche Kanalisation angewiesen (vgl. oben Erw. 8.1).
Dasselbe gilt für sämtliche Gebäude und Grundstücke am […]-weg, welche an das
dort bereits früher realisierte Kanalisationsstück anschliessen bzw. darüber zu
entwässern sind.
8.3.4
Das
jetzige Beitragsgebiet «Kanalisation Schulstrasse» verfügte also bis zur
Realisierung der Kanalisation in der Schulstrasse über keine öffentlichen
Gewässerschutzanlagen
8.4
Im
früheren GKP von 1977, genehmigt mit RRB Nr. 463 vom 25. Januar 1978, war die
Entwässerung der Liegenschaften im Bereich der Schulstrasse bereits genau
gleich vorgesehen wie im aktuellen GEP. Einzig der Kanaldurchmesser war im
oberen Bereich etwas kleiner (250 mm) und im unteren etwas grösser (350 mm),
was jedoch damit zusammenhängt, dass damals das Einzugsgebiet noch etwas
grösser geplant war. Noch frühere Planungen sind keine bekannt. Die bisherige
Situation entsprach also auch nicht einer früheren Nutzungsplanung.
8.5
Die vor
dem Bau der Kanalisation Schulstrasse bestehende Entwässerungssituation beruhte
auf privat erstellten Anschlussleitungen und entsprach weder dem gültigen GEP
noch dem vorher geltenden GKP. Die Bedingungen von § 108 PBG bzw. § 5 Abs. 3
GBV für das Vorliegen einer Neuerschliessung sind damit erfüllt. Die
Grundstücke werden erstmals öffentlich entsprechend einer gültigen Planung
gewässerschutzkonform erschlossen. Mit der Erstellung der Kanalisation
Schulstrasse können die nun angeschlossenen oder anzuschliessenden Grundstücke
entsprechend dem gültigen GEP entwässern, und bei einer allfällig notwendigen
Sanierung der Leitung ist klar, wer diese vorzunehmen und dafür aufzukommen
hat, was bei nicht genau definierten Privatleitungen oft zu Schwierigkeiten und
Streitereien führt. Die im Plangebiet liegenden Grundstücke sind erst mit der
Realisierung der Leitung zu voll erschlossenem und damit vollwertigem Bauland
geworden
8.6
Der
Vertreter der Beschwerdeführer bleibt in seiner Argumentation allgemein und
geht nicht auf die einzelnen Grundstücke ein. Er begründet die nach seiner
Ansicht fehlende Beitragspflicht für alle Grundstücke der Beschwerdeführer, die
er noch vertritt, damit, dass es sich zumindest grösstenteils um eine nicht
beitragspflichtige Sanierung handle.
Wie bereits
dargelegt, handelt es sich aber nach der Planung, welche verbindlich ist, um
die erstmalige abwassermässige Erschliessung dieses Gebiets, auch wenn einzelne
Gebäude schon seit Jahrzehnten bestehen und über einen Abwasseranschluss
verfügen. Es ist auch seit Jahrzehnten klar, dass die abwassermässige
Erschliessung bis vor der Realisierung der Kanalisation in der Schulstrasse nur
provisorisch gelöst war.
Es geht nicht
an, die Neuerschliessung zu verneinen mit dem Argument, die bestehende
Erschliessung sei genügend oder müsse höchstens saniert werden. Wenn das ganze
Gebiet, welches nun abwassermässig erschlossen wird, als Einheit betrachtet
wird, ist eben festzustellen, dass dieses bisher über keine öffentliche Abwassererschliessung
verfügte, sondern seit Beginn der Planungspflicht, jedenfalls seit 1978, immer
feststand, dass diese noch zu erstellen war. Wenn einzelne vorher erstellte
Gebäude über private Anschlussleitungen bereits irgendwie – wie und wo es eben
gerade ging – an die öffentliche Kanalisation angeschlossen waren, genügte dies
nie als dauerhafte Erschliessungslösung für das ganze Baugebiet. Entgegen der
Behauptung in der Beschwerdebegründung entsprachen bereits vorhandene Leitungen
im Trassee der Schulstrasse eben gerade nicht dem GEP, sondern waren als
Provisorien zur Ermöglichung der Überbauung erstellt worden oder stammen noch
aus einer Zeit, als es zumindest in diesem Gebiet noch gar keine
Kanalisationsplanung gab.
Die
Mischwasserleitung in der Schulstrasse ist mit 300 mm bzw. 450 mm im untern
Teil so dimensioniert, dass sie das anfallende Abwasser aus den ihr
zugeordneten Grundstücken an der Schulstrasse und am […]-weg aufnehmen und
abführen kann. Die hydraulische Berechnung, welche Grundlage der
Entwässerungsplanung ist, rechnet die bisher privat entgegen der Planung
entwässerten Grundstücke dieser (neuen) Leitung in der Schulstrasse zu und
nicht derjenigen in der Kirchgasse, was gerade beim Meteorwasser von Bedeutung
ist, führt doch die Kanalisation Schulstrasse in denjenigen Teil der
Kanalisation an der […], welche mit einem sehr grossen Durchmesser von 700 mm genügend
gross dimensioniert ist, bis kurz darauf ein Regenauslass eingebaut ist,
während die […]-gasse mit einer Leitung von bloss 200 mm dimensioniert ist und
in eine kleiner dimensionierte Hauptleitung an der […] führt. Bei einem
Vollausbau des erschlossenen Gebietes bestünde somit die erhebliche Gefahr von
Rückstau in die nicht GEP-konform angeschlossenen Liegenschaften.
Die
Argumentation des Vertreters, in § 7 des Reglementes der Gemeinde über
Grundeigentümerbeiträge und –gebühren sei klar festgehalten, dass die Kosten
für Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der
Abwasserleitungen, die öffentlichen Zwecken diene, inkl. die Kosten (…) für die
Erstellung und Nachführung des GEP mit den Gebühren abgegolten würden, geht
völlig fehl, unterschlägt er doch dabei den vorangehenden § 6, in welchem unter
der Überschrift «Finanzierung der Abwasserbeseitigung» steht, dass die Gemeinde
die öffentliche Abwasserbeseitigung durch Beiträge für Neuerschliessungen,
Anschlussgebühren, Benützungsgebühren und allfällige Beiträge von Bund und
Kanton finanziere. Dass die nicht über Beiträge finanzierten Kosten der
Abwasserbeseitigung, von welchen § 7 des Reglementes handelt, über Gebühren zu
finanzieren sind, welche kostendeckend und verursachergerecht sein müssen,
steht bereits im übergeordneten Bundesrecht wie im kantonalen Recht
(Gewässerschutzgesetz, § 28 ff. GBV).
Weitere Gründe
für die Verneinung der Beitragspflicht werden nicht vorgebracht. Der Hauptantrag
des Vertreters erweist sich demnach hinsichtlich der Beitragspflicht an die
Kanalisation als unbegründet.
8.7
Im
Eventualstandpunkt macht der Vertreter geltend, eine Neuerschliessung liege
höchstens dort vor, wo nicht bereits eine Kanalisationsleitung in der
Schulstrasse vorhanden gewesen sei.
8.7.1
Das
Grundstück GB Nr. 67 der Beschwerdeführerin C.___ befindet sich westlich der
Verzweigung Schulstrasse/Im […]. Es grenzt etwa mit gleicher Anstosslänge an
den ersten Teil der Schulstrasse wie an den jetzt ausgebauten Teil. Wie im
ersten Urteil schon festgehalten, ist bei diesem Eckgrundstück ausnahmsweise
(für Kanalisationen) die Winkelhalbierende zu ziehen, weil das Grundstück nicht
klar und eindeutig einem der beiden Teilstücke zugeordnet werden kann (Urteil
vom 8. September 2015, Erw. 7.2.2). Zudem ist nach dem GEP jedenfalls die
gesamte Grundstücksfläche in die Kanalisation Schulstrasse zu entwässern, und
der bisher nicht überbaute Grundstücksteil grenzt an den jetzt ausgebauten Teil
der Schulstrasse, weshalb der Einbezug dieses Teils im autonomen
Ermessensbereich der Gemeinde steht. Für das gesamte Grundstück wurde noch nie
ein Beitrag an die Abwassererschliessung bezahlt.
8.7.2
Das
Grundstück GB Nr. 68 von D.___ umfasst die früheren Grundstücke Nrn. 65, 68 und
1271.
Es ist grösstenteils unüberbaut bei einer Grundstücksfläche von ca. 14
Aren. Zur Überbaubarkeit ist es auf die neue Kanalisation in der Schulstrasse
angewiesen, darf und kann es doch abwassermässig nicht anderweitig erschlossen
werden. Es wurde bisher noch nie in einen Beitragsplan einbezogen und war auch
noch nicht privat erschlossen. Mit der Erstellung der neuen Kanalisation kann
es jetzt problemlos überbaut oder als Bauland verkauft oder überbaut werden.
8.7.3
Das
Grundstück GB Nr. 64, das früher im Eigentum von A.___ stand (vgl. oben Erw.
2), ist vom Beitragsplan Abwasser zu Recht nicht erfasst. Weshalb sie der
Vertreter als Beschwerdeführer (auch für den Bereich Abwasser) aufführte, ist
nicht klar. Auf die Beschwerde wäre in diesem Punkt von der Vorinstanz nie
einzutreten gewesen. Wie bereits oben dargelegt, spielt das jedoch keine Rolle
(mehr), da ihre Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
8.7.4
Das
Grundstück GB Nr. 69 von B.___ war bisher entgegen der Erschliessungsplanung
privat über eine alte Leitung unbekannter Dimension und unbekannten Zustandes
im Trassee der Schulstrasse an die Kanalisation angeschlossen. Jetzt liegt es
direkt an der neu gebauten Leitung, die genügend dimensioniert ist und so tief
liegt, dass auch ein Kellergeschoss problemlos angeschlossen werden kann.
Unterhaltskosten fallen höchstens noch für den kurzen Hausanschluss an. Das
Kleinstgrundstück GB Nr. 1288, das nicht überbaut ist, liegt direkt an der
Schulstrasse bzw. der neuen Abwasserleitung darin, und wird durch diese
abwassermässig erschlossen.
8.7.5
Das
Grundstück GB Nr. 926 von E.___ liegt westlich der Schulstrasse und grenzt im
Norden an die […]-gasse. Es ist nach dem GEP der Kanalisation in der
Schulstrasse zugeordnet und wurde nach dem entsprechenden Plan auch bisher
schon privat in die dort früher bestehende Leitung, welche dann über das
Schulhausareal in die Leitung in der […]-gasse führt, entwässert. In den neuen
Beitragsplan ist das Grundstück bloss noch für den unbebauten südlichen Teil
einbezogen (548 m2 von total 1'026 m2), wobei die Gründe
für den bloss teilweisen Einbezug nicht klar sind. Wenn eine weitere Überbauung
erfolgt, ist jedenfalls klar, dass die abwassermässige Erschliessung in die
neue Kanalisation Schulstrasse erfolgen wird. Das Grundstück ist auf die neue
Kanalisation angewiesen, wenn es weiter überbaut werden soll.
8.7.6
Das
Grundstück GB Nr. 921 von H.___ und F.___ grenzt westlich an GB Nr. 926 an, ist
unüberbaut und im GEP ebenfalls der Kanalisation in der Schulstrasse
zugeordnet. Es wird zweifellos von der dort gelegenen neuen
Kanalisationsleitung abwassermässig erschlossen.
Das Grundstück
GB Nr. 970 von H.___ und F.___ liegt grösstenteils in der zweiten Bautiefe
östlich der Schulstrasse. Es war bisher abwassermässig entgegen dem GEP bzw.
dem früheren GKP privat über eine Leitung entwässert, die über das
Nachbargrundstück GB Nr. 920 und dann quer über die Schulstrasse in das
Grundstück GB Nr. 917 der Einwohnergemeinde führte, welches seinerseits über
eine separate Leitung in die […]-gasse entwässert ist.
Im Bereich der
Grundstücke der Beschwerdeführer F.___ und H.___ bestand in der Schulstrasse
nie eine Abwasserleitung, sodass sich der Eventualantrag hinsichtlich der
Grundstücke des Vertreters und seiner Partnerin ohne weiteres als unbegründet
erweist.
8.8
Mit einem voraussichtlichen
Betrag von durchschnittlich etwa CHF 11.65 pro Quadratmeter effektiv
erschlossener Grundstücksfläche (CHF 153'300.00 / 13'139 m2) ergeben
sich für eine Neuerschliessung äusserst bescheidene Grundeigentümerbeiträge für
die Abwassererschliessung. Üblicherweise liegen die entsprechenden Kosten für
die Abwassererschliessung ein Mehrfaches höher. Dass das Äquivalenzprinzip
eingehalten ist, kann in dieser Situation nicht bezweifelt werden, zumal die
Beschwerdeführer nun über vollerschlossenes Bauland verfügen, welches in [...]
nach den verfügbaren Angaben (auf der Homepage der Gemeinde und in einschlägigen
Internetportalen) etwa mit CHF 250 pro Quadratmeter gehandelt wird.
8.9
Einwände
gegen die einbezogenen Flächenmasse, die Ausnützungsziffern oder die Flächen
der reduzierten Beitragspflicht werden keine vorgebracht. Auch der
Eventualantrag erweist sich somit hinsichtlich aller Grundstücke, welche überhaupt
noch in den Beitragsplan Abwasser einbezogen sind, als unbegründet.
9.
Das führt
zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Alle Beschwerden erweisen sich als
unbegründet, weshalb sie alle abzuweisen sind.
10.1
Bei
diesem Ergebnis sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens von CHF 2'100.00 von den Beschwerdeführern zu bezahlen,
und zwar grundsätzlich zu gleichen Teilen (von je CHF 300.00), mit einem
Zuschlag (von je CHF 150.00) entsprechend dem Interesse (Streitwert) bei den
beiden grössten Beitragsschuldnern.
10.2
Die
Beschwerdeführer haben zudem der Gemeinde eine Parteientschädigung zu
entrichten, welche entsprechend der eingereichten Kostennote, welche angemessen
ist, auf CHF 4'654.00 festzusetzen ist. Entsprechend der Aufteilung der Kosten
haben die beschwerdeführenden Parteien Anteile von je CHF 665.00 bzw. je CHF 997.00
zu übernehmen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben folgende Anteile an
die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von total
CHF 2'100.00 zu bezahlen, wobei die geleisteten Kostenvorschüsse
verrechnet werden:
2.1 A.___ CHF 300.00,
2.2 B.___ CHF 300.00,
2.3 C.___ CHF 300.00,
2.4 D.___ CHF 450.00,
2.5 E.___ CHF 300.00,
2.6 F.___ und H.___ CHF 450.00 (unter solidarischer Haftbarkeit).
3.
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben der
Einwohnergemeinde [...] folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:
3.1 A.___ CHF 665.00 (unter solidarischer Haftbarkeit),
3.2 B.___ CHF 665.00 (unter solidarischer Haftbarkeit),
3.3 C.___ CHF 665.00,
3.4 D.___ CHF 997.00,
3.5 E.___ CHF 665.00,
3.6 F.___ und H.___ CHF 997.00 (unter solidarischer Haftbarkeit).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden, soweit geltend gemacht wird, es liege ein selbständig anfechtbarer
Zwischenentscheid vor (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber Schaad
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 2C_699/2018 vom 11. Juni 2019 nicht ein.