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Entscheid

VWBES.2017.11

Sozialhilfe

7. März 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist arbeitslos und wird seit

dem 1. März 2016 von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 26. Oktober

2016 verfügte die Sozialkommission der Sozialregion Olten (nachfolgend

Sozialkommission) eine Kürzung der Auszahlung des Grundbedarfs für A.___ um 30%

für vorläufig sechs Monate. Ferner wurde eine letzte Verwarnung verfügt: A.___

habe den Verpflichtungen gemäss Vereinbarung mit der Sozialkommission,

insbesondere der Weisung, sich intensiv um Arbeit zu bemühen, nachzukommen. Komme

er dem nicht nach, werde die Sozialkommission über die Herabsetzung auf

Nothilfe oder den gänzlichen Entzug der Sozialhilfe entscheiden.

2. Mit Schreiben vom 28. November 2016

erhob A.___ Beschwerde gegen diese Verfügung beim Departement des Inneren

(DdI). Er führte aus, es sei ihm bewusst, dass er spät dran sei. Es habe ihm

jedoch an Unterstützung gefehlt, um gegen die Verfügung zu reagieren. Erst seit

Ende Oktober sei B.___ seine Familienbegleiterin und erst mit deren

Unterstützung habe er auf die Verfügung reagieren können. Er sei zudem bei

seinem Beistand gewesen, um ihm die Situation zu schildern. Der

Gesundheitszustand seiner Frau und die Betreuung seiner vier minderjährigen

Kinder hätten es unmöglich gemacht, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Werde

ihm die Sozialhilfe um 30% gekürzt, werde seine Familie kaum überleben können.

Eine solche Strafe sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er stellte deshalb den

Antrag, seine Situation sei nochmals einer genauen Prüfung zu unterziehen.

3. Am 15. Dezember 2016 verfügte das

DdI, das Wiederherstellungsgesuch werde abgewiesen und auf die Beschwerde nicht

eingetreten. Zur Begründung führte es namentlich Folgendes aus: Die Verfügung

der Sozialregion Olten sei A.___ gemäss Sendeverfolgung am 28. Oktober 2016

zugestellt worden. Folglich habe die 10-tägige Rechtsmittelfrist am

darauffolgenden Tag zu laufen begonnen. Am 7. November 2016 habe die Frist

geendet. Die Beschwerde indessen datiere erst vom 28. November 2016 und sei am

Folgetag bei der Sozialregion Olten eingegangen. A.___ habe es somit

unterlassen, innerhalb der Beschwerdefrist, bis und mit 7. November 2016, Beschwerde

einzureichen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich A.___ in Bezug auf die

Beschwerde nicht an seinen Beistand gewandt habe, damit dieser ihn hätte unterstützen

können. Es liege im Verantwortungsbereich von A.___, sich Hilfe zu holen,

sollte er aus irgendwelchen Gründen (z.B. sprachlich) nicht selber in der Lage

sein, rechtzeitig Beschwerde zu erheben.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Am 4. Januar 2017 wurde ihm vom Verwaltungsgericht eine Nachfrist zur

Unterzeichnung und Wiedereinreichung bis am 13. Januar 2017 angesetzt. Der

Beschwerdeführer kam dem am 12. Januar 2017 nach. In seiner Beschwerde macht er

geltend, er habe die Frist für die Einreichung der Beschwerde beim DdI

verpasst, weil sein Beistand keine Zeit gehabt habe, ihm zu helfen. Die Kürzung

seiner Sozialhilfeleistungen halte er für nicht gerechtfertigt und nicht

akzeptabel. Damit würden ihm dringend benötigte Mittel entzogen, um mit seiner

Familie überleben zu können. Er bemühe sich und tue alles in seiner Macht

stehende, um die Situation für seine Familie selber in die Hand nehmen und

verbessern zu können. Er verstehe nicht, wozu diese Strafe der Kürzung seiner

Sozialhilfeleistungen gut sein solle. Die Strafe dürfe höchstens eine Kürzung

seiner Leistungen um CHF 100.00 bedeuten. Alles darüber gehe direkt an die

Existenz seiner Familie. Er bitte deshalb um einen menschlichen Entscheid. Er

benötige Hilfe, keine Strafen oder Reduktionen seiner dringend benötigten

Sozialhilfeleistungen.

5. Sowohl die Sozialregion Olten als

auch das DdI schlossen in ihren Vernehmlassungen vom 3. bzw. 23. Januar 2017

auf Abweisung der Beschwerde.

6. Für die Ausführungen der Parteien

wird nachfolgend auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist ausdrücklich

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1];

§ 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 159 Abs. 2 SG

beträgt die Frist, um Beschwerde gegen erstinstanzliche Verfügungen der

Sozialregionen beim Departement zu führen, zehn Tage. Fristen beginnen an dem

Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt.

Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein

Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter

Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Eine Frist gilt als

eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde

eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird

(Abs. 2).

2.2

Die Verfügung der Sozialkommission

wurde am 26. Oktober 2016 erlassen. Gemäss «Track & Trace»-Auskunft wurde

sie dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 zugestellt, weshalb die 10-tägige

Frist am 29. Oktober 2016 zu laufen begann und am 7. November 2016 endete. Folglich

ist die am 28. November 2016 eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers

zu spät eingereicht worden.

3.1

Gemäss § 10bis Abs. 1

VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden,

wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist,

innert Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederher­stellung

ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses

einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung

nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2

VRG).

3.2

Die Wiederherstellung bedarf eines

schriftlichen Gesuches. Die Anforderungen an ein solches Gesuch dürfen nicht

allzu hoch gestellt werden. Es genügt, wenn aus einer Erklärung der Wille

hervorgeht, dass die betroffene Rechtshandlung wegen der vorgebrachten

Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden soll oder wenn sich die erklärende

Person für die Verspätung entschuldigt (vgl. Niccolò Gozzi in: Karl Spühler et

al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013,

Art. 148 ZPO N 35).

In der Beschwerde wurde nicht

ausdrücklich die Wiederherstellung der Frist verlangt. Dem Schreiben kann aber

entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass er

die Frist zur Beschwerde an das DdI verpasst hatte, was er mit der mangelnden

Unterstützung durch seinen Beistand begründete. Es geht aus der der Eingabe des

Beschwerdeführers zudem hervor, dass seine Beschwerde an das DdI hätte als

rechtzeitig angesehen und die Reduktion seiner Sozialhilfeleistungen nochmals hätte

überprüft werden sollen. Die Beschwerde kann folglich als Gesuch im Sinne von §

10bis VRG angesehen werden.

3.3

Der Hinderungsgrund für die

Verspätung darf nicht selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis,

wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine

Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall bei

derart schwerer Krankheit, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung

abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen.

Die blosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung genügt hingegen nicht

(vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587 sowie Urteil (des Bundesgerichts)2A.116/2005

E. 3.1 vom 12. Mai 2005). Insbesondere wenn eine Partei in Kenntnis eines

laufenden Verfahrens keine Vorkehrungen trifft, um die Wahrung von Fristen

und/oder Terminen zu bewerkstelligen, hat sie sich das Versäumnis selbst

zuzuschreiben (vgl. Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 23 sowie Paul

Oberhammer / Tanja Domej / Ulrich Haas [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2014, Art. 148 N 7).

3.4

Das DdI brachte in der

Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 vor, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde

an das DdI festgehalten, er habe keinerlei Hilfe oder Unterstützung gehabt, um

auf die Verfügung der Sozialregion zu reagieren. Zudem habe er festgehalten,

dass sein Beistand über die Situation der Familie informiert sei. Der

Beschwerdeführer habe jedoch nicht vorgebracht, dass sein Beistand keine Zeit

gehabt habe, ihm rechtzeitig zu helfen. Er habe im Übrigen dem DdI auch keinerlei

Belege eingereicht, die für sein Vorbringen sprechen würden.

3.5

Die Sozialregion Olten wiederum

führte in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2017 aus, die genannte

fehlende Unterstützung sei insofern nicht nachvollziehbar, als der

Beschwerdeführer sowohl einen Beistand als auch eine Familienbegleiterin hätte

beiziehen können.

3.6

Die Argumentation des DdI, der

Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich, weil er einerseits vor dem DdI

vorgebracht habe, er habe keine Unterstützung erhalten und andererseits vor dem

Verwaltungsgericht vorgebracht habe, sein Beistand hätte keine Zeit für ihn

gehabt, greift nicht. Beide Begründungen laufen auf dasselbe hinaus, nämlich

dass der Beschwerdeführer in der für die Einhaltung der Frist notwendigen Zeit

keine Unterstützung hatte und deshalb die Beschwerde nicht rechtzeitig erheben

konnte. Die Begründungen widersprechen sich nicht. Hingegen trifft es zu, dass

der Beschwerdeführer keine Belege einreichte, die seine Behauptung untermauern

würden. Es ist unter diesen Umständen tatsächlich nicht ersichtlich, wieso er

nicht den Beistand hätte beiziehen können oder er bei einer Absage dessen die

Familienbegleiterin nicht schon früher hätte konsultieren können. Die Folgen dieses

Versäumnisses hat er sich folglich selbst zuzuschreiben. Die Voraussetzungen

für eine Wiederherstellung der Frist sind somit nicht gegeben.

4.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind praxisgemäss keine zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Kosten werden keine erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Grimm,

Rechtspraktikant