VWBES.2017.11
Sozialhilfe
7. März 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Grimm
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn
2. Sozialregion
Olten, Dornacherstrasse 1, Postfach, 4603 Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist arbeitslos und wird seit
dem 1. März 2016 von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 26. Oktober
2016 verfügte die Sozialkommission der Sozialregion Olten (nachfolgend
Sozialkommission) eine Kürzung der Auszahlung des Grundbedarfs für A.___ um 30%
für vorläufig sechs Monate. Ferner wurde eine letzte Verwarnung verfügt: A.___
habe den Verpflichtungen gemäss Vereinbarung mit der Sozialkommission,
insbesondere der Weisung, sich intensiv um Arbeit zu bemühen, nachzukommen. Komme
er dem nicht nach, werde die Sozialkommission über die Herabsetzung auf
Nothilfe oder den gänzlichen Entzug der Sozialhilfe entscheiden.
2. Mit Schreiben vom 28. November 2016
erhob A.___ Beschwerde gegen diese Verfügung beim Departement des Inneren
(DdI). Er führte aus, es sei ihm bewusst, dass er spät dran sei. Es habe ihm
jedoch an Unterstützung gefehlt, um gegen die Verfügung zu reagieren. Erst seit
Ende Oktober sei B.___ seine Familienbegleiterin und erst mit deren
Unterstützung habe er auf die Verfügung reagieren können. Er sei zudem bei
seinem Beistand gewesen, um ihm die Situation zu schildern. Der
Gesundheitszustand seiner Frau und die Betreuung seiner vier minderjährigen
Kinder hätten es unmöglich gemacht, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Werde
ihm die Sozialhilfe um 30% gekürzt, werde seine Familie kaum überleben können.
Eine solche Strafe sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er stellte deshalb den
Antrag, seine Situation sei nochmals einer genauen Prüfung zu unterziehen.
3. Am 15. Dezember 2016 verfügte das
DdI, das Wiederherstellungsgesuch werde abgewiesen und auf die Beschwerde nicht
eingetreten. Zur Begründung führte es namentlich Folgendes aus: Die Verfügung
der Sozialregion Olten sei A.___ gemäss Sendeverfolgung am 28. Oktober 2016
zugestellt worden. Folglich habe die 10-tägige Rechtsmittelfrist am
darauffolgenden Tag zu laufen begonnen. Am 7. November 2016 habe die Frist
geendet. Die Beschwerde indessen datiere erst vom 28. November 2016 und sei am
Folgetag bei der Sozialregion Olten eingegangen. A.___ habe es somit
unterlassen, innerhalb der Beschwerdefrist, bis und mit 7. November 2016, Beschwerde
einzureichen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich A.___ in Bezug auf die
Beschwerde nicht an seinen Beistand gewandt habe, damit dieser ihn hätte unterstützen
können. Es liege im Verantwortungsbereich von A.___, sich Hilfe zu holen,
sollte er aus irgendwelchen Gründen (z.B. sprachlich) nicht selber in der Lage
sein, rechtzeitig Beschwerde zu erheben.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Am 4. Januar 2017 wurde ihm vom Verwaltungsgericht eine Nachfrist zur
Unterzeichnung und Wiedereinreichung bis am 13. Januar 2017 angesetzt. Der
Beschwerdeführer kam dem am 12. Januar 2017 nach. In seiner Beschwerde macht er
geltend, er habe die Frist für die Einreichung der Beschwerde beim DdI
verpasst, weil sein Beistand keine Zeit gehabt habe, ihm zu helfen. Die Kürzung
seiner Sozialhilfeleistungen halte er für nicht gerechtfertigt und nicht
akzeptabel. Damit würden ihm dringend benötigte Mittel entzogen, um mit seiner
Familie überleben zu können. Er bemühe sich und tue alles in seiner Macht
stehende, um die Situation für seine Familie selber in die Hand nehmen und
verbessern zu können. Er verstehe nicht, wozu diese Strafe der Kürzung seiner
Sozialhilfeleistungen gut sein solle. Die Strafe dürfe höchstens eine Kürzung
seiner Leistungen um CHF 100.00 bedeuten. Alles darüber gehe direkt an die
Existenz seiner Familie. Er bitte deshalb um einen menschlichen Entscheid. Er
benötige Hilfe, keine Strafen oder Reduktionen seiner dringend benötigten
Sozialhilfeleistungen.
5. Sowohl die Sozialregion Olten als
auch das DdI schlossen in ihren Vernehmlassungen vom 3. bzw. 23. Januar 2017
auf Abweisung der Beschwerde.
6. Für die Ausführungen der Parteien
wird nachfolgend auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist ausdrücklich
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1];
§ 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 159 Abs. 2 SG
beträgt die Frist, um Beschwerde gegen erstinstanzliche Verfügungen der
Sozialregionen beim Departement zu führen, zehn Tage. Fristen beginnen an dem
Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt.
Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein
Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter
Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Eine Frist gilt als
eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde
eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird
(Abs. 2).
2.2
Die Verfügung der Sozialkommission
wurde am 26. Oktober 2016 erlassen. Gemäss «Track & Trace»-Auskunft wurde
sie dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 zugestellt, weshalb die 10-tägige
Frist am 29. Oktober 2016 zu laufen begann und am 7. November 2016 endete. Folglich
ist die am 28. November 2016 eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers
zu spät eingereicht worden.
3.1
Gemäss § 10bis Abs. 1
VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden,
wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist,
innert Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung
ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses
einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2
VRG).
3.2
Die Wiederherstellung bedarf eines
schriftlichen Gesuches. Die Anforderungen an ein solches Gesuch dürfen nicht
allzu hoch gestellt werden. Es genügt, wenn aus einer Erklärung der Wille
hervorgeht, dass die betroffene Rechtshandlung wegen der vorgebrachten
Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden soll oder wenn sich die erklärende
Person für die Verspätung entschuldigt (vgl. Niccolò Gozzi in: Karl Spühler et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013,
Art. 148 ZPO N 35).
In der Beschwerde wurde nicht
ausdrücklich die Wiederherstellung der Frist verlangt. Dem Schreiben kann aber
entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass er
die Frist zur Beschwerde an das DdI verpasst hatte, was er mit der mangelnden
Unterstützung durch seinen Beistand begründete. Es geht aus der der Eingabe des
Beschwerdeführers zudem hervor, dass seine Beschwerde an das DdI hätte als
rechtzeitig angesehen und die Reduktion seiner Sozialhilfeleistungen nochmals hätte
überprüft werden sollen. Die Beschwerde kann folglich als Gesuch im Sinne von §
10bis VRG angesehen werden.
3.3
Der Hinderungsgrund für die
Verspätung darf nicht selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis,
wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall bei
derart schwerer Krankheit, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung
abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen.
Die blosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung genügt hingegen nicht
(vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587 sowie Urteil (des Bundesgerichts)2A.116/2005
E. 3.1 vom 12. Mai 2005). Insbesondere wenn eine Partei in Kenntnis eines
laufenden Verfahrens keine Vorkehrungen trifft, um die Wahrung von Fristen
und/oder Terminen zu bewerkstelligen, hat sie sich das Versäumnis selbst
zuzuschreiben (vgl. Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 23 sowie Paul
Oberhammer / Tanja Domej / Ulrich Haas [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2014, Art. 148 N 7).
3.4
Das DdI brachte in der
Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 vor, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde
an das DdI festgehalten, er habe keinerlei Hilfe oder Unterstützung gehabt, um
auf die Verfügung der Sozialregion zu reagieren. Zudem habe er festgehalten,
dass sein Beistand über die Situation der Familie informiert sei. Der
Beschwerdeführer habe jedoch nicht vorgebracht, dass sein Beistand keine Zeit
gehabt habe, ihm rechtzeitig zu helfen. Er habe im Übrigen dem DdI auch keinerlei
Belege eingereicht, die für sein Vorbringen sprechen würden.
3.5
Die Sozialregion Olten wiederum
führte in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2017 aus, die genannte
fehlende Unterstützung sei insofern nicht nachvollziehbar, als der
Beschwerdeführer sowohl einen Beistand als auch eine Familienbegleiterin hätte
beiziehen können.
3.6
Die Argumentation des DdI, der
Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich, weil er einerseits vor dem DdI
vorgebracht habe, er habe keine Unterstützung erhalten und andererseits vor dem
Verwaltungsgericht vorgebracht habe, sein Beistand hätte keine Zeit für ihn
gehabt, greift nicht. Beide Begründungen laufen auf dasselbe hinaus, nämlich
dass der Beschwerdeführer in der für die Einhaltung der Frist notwendigen Zeit
keine Unterstützung hatte und deshalb die Beschwerde nicht rechtzeitig erheben
konnte. Die Begründungen widersprechen sich nicht. Hingegen trifft es zu, dass
der Beschwerdeführer keine Belege einreichte, die seine Behauptung untermauern
würden. Es ist unter diesen Umständen tatsächlich nicht ersichtlich, wieso er
nicht den Beistand hätte beiziehen können oder er bei einer Absage dessen die
Familienbegleiterin nicht schon früher hätte konsultieren können. Die Folgen dieses
Versäumnisses hat er sich folglich selbst zuzuschreiben. Die Voraussetzungen
für eine Wiederherstellung der Frist sind somit nicht gegeben.
4.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind praxisgemäss keine zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Kosten werden keine erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Grimm,
Rechtspraktikant