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Entscheid

VWBES.2017.110

Sicherungsentzug des Führerausweises

26. Juni 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Wegen mangelnder Fahreignung und einer

schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Führen

eines Sachtransportanhängers unter Drogeneinflusses verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) am 26. Mai

2015 einen Sicherungsentzug des Führerausweises von A.___ auf unbestimmte Zeit.

2. Mit Verfügung vom 11. November 2015

wurde A.___ wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen. Dies unter

anderem mit der Auflage, sich während der Dauer von zwei Jahren in Abständen

von sechs Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inkl. Haarproben

am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) zu unterziehen.

3.1 Anlässlich der ersten

Kontrolluntersuchung am IRMZ im Juli 2016 wurde festgestellt, dass A.___ die ihm

auferlegten Auflagen einhalte. Seine Fahreignung wurde bejaht.

3.2 Eine zweite Kontrolluntersuchung

hätte im Dezember 2016 stattfinden sollen. Dieser Untersuchung hat sich A.___

bis heute nicht unterzogen.

3.3 Darauf verfügte die MFK am 19.

Januar 2017 einen vorsorglichen Führerausweisentzug, welchen sie am 14. Februar

2017 bestätigte.

4. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs verfügte die MFK am 8. März 2017 namens des Bau- und Justizdepartements

gegen A.___ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit.

Für die Wiedererteilung des Führerausweises setzte sie ein positives Ergebnis

einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haarprobe voraus.

5.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 18. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn und ersuchte um Wiedererteilung des Führerausweises. Zur

Begründung führte er aus, er habe aus finanziellen Gründen die Untersuchung am

IRMZ nicht wahrnehmen können. Mit seinem Lohn, welcher unter seinem

Existenzminimum liege, sei er nicht in der Lage, die Auflage zu erfüllen.

5.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 5. April 2017 auf Beschwerdeabweisung.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen,

wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung

nicht oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG können Ausweise

und Bewilligungen entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall

verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Der in Art. 16 Abs.

1.

Satz 2 SVG statuierte Entzugsgrund greift dann, wenn im Einzelfall mit der

Bewilligungserteilung angeordnete Auflagen missachtet worden sind. Dasselbe

muss gelten, wenn der Bewilligungsinhaber gegen eine Auflage verstossen hat,

die zu einem späteren Zeitpunkt mit der Bewilligung verbunden worden ist

(Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16 N 25).

2.2

Dem Beschwerdeführer wurde der

Führerausweis mit Verfügung vom 11. November 2015 wieder erteilt und unter

anderem zur Auflage gemacht, dass er sich während der Dauer von zwei Jahren in

Abständen von sechs Monaten medizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haaranalysen

zu unterziehen habe.

2.3

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen nicht eingehalten und sich der

zweiten Kontrolluntersuchung am IRMZ nicht unterzogen hat. Welche Umstände zu

einer Missachtung der Auflagen führten, ist dabei irrelevant. Der Entzug des

Führerausweises ist die logische Folge der Nichteinhaltung der Auflagen. Denn

mit Verfügung vom 11. November 2015 ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen

worden, dass die Missachtung der Auflagen den sofortigen Entzug des

Führerausweises zur Folge habe. Diese Verfügung ist unangefochten in

Rechtskraft erwachsen.

3.1

Wie bereits erwähnt, kann die

Erteilung eines Führerausweises aus besonderen Gründen mit Auflagen verbunden

werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem

späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu

kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der

Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und

mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich

die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt. Zudem müssen

die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit

Hinweisen).

3.2

Drogenmissbrauch stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt.

Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Daran vermag

der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über die

Eignung verfügt, ein Fahrzeug zu lenken. Angesichts der in der Verfügung vom

26.

Mai 2015 festgestellten Drogenproblematik erscheint es verhältnismässig,

wenn die Vorinstanz die Fahrerlaubnis von der Einhaltung einer kontrollierten

Abstinenz abhängig macht. Es besteht keine mildere Massnahme, mit der gewährleistet

werden könnte, dass der Beschwerdeführer nicht in fahruntüchtigem Zustand am

Verkehr teilnimmt. Die betreffende Auflage ist daher als erforderlich zu

werten. Die ihm auferlegte abstinente Lebensweise bezweckt eine nachhaltige

Sicherstellung der Fahreignung. Daran vermögen die geltend gemachten

finanziellen Schwierigkeiten nichts zu ändern.

4.

Der Beschwerdegegner macht geltend,

auf den Führerausweis angewiesen zu sein. Seine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis kann nicht berücksichtigt werden, da

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen,

administrativrechtlich einzig für die Bemessung der Dauer eines Warnungsentzugs

relevant ist (vgl. Art. 33 Abs. 2 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Im vorliegenden Fall wurde

indes ein Sicherungsentzug verfügt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr und den finanziellen

Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung tragend auf CHF 500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel