VWBES.2017.110
Sicherungsentzug des Führerausweises
26. Juni 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Wegen mangelnder Fahreignung und einer
schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Führen
eines Sachtransportanhängers unter Drogeneinflusses verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) am 26. Mai
2015 einen Sicherungsentzug des Führerausweises von A.___ auf unbestimmte Zeit.
2. Mit Verfügung vom 11. November 2015
wurde A.___ wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen. Dies unter
anderem mit der Auflage, sich während der Dauer von zwei Jahren in Abständen
von sechs Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inkl. Haarproben
am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) zu unterziehen.
3.1 Anlässlich der ersten
Kontrolluntersuchung am IRMZ im Juli 2016 wurde festgestellt, dass A.___ die ihm
auferlegten Auflagen einhalte. Seine Fahreignung wurde bejaht.
3.2 Eine zweite Kontrolluntersuchung
hätte im Dezember 2016 stattfinden sollen. Dieser Untersuchung hat sich A.___
bis heute nicht unterzogen.
3.3 Darauf verfügte die MFK am 19.
Januar 2017 einen vorsorglichen Führerausweisentzug, welchen sie am 14. Februar
2017 bestätigte.
4. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verfügte die MFK am 8. März 2017 namens des Bau- und Justizdepartements
gegen A.___ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit.
Für die Wiedererteilung des Führerausweises setzte sie ein positives Ergebnis
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haarprobe voraus.
5.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 18. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn und ersuchte um Wiedererteilung des Führerausweises. Zur
Begründung führte er aus, er habe aus finanziellen Gründen die Untersuchung am
IRMZ nicht wahrnehmen können. Mit seinem Lohn, welcher unter seinem
Existenzminimum liege, sei er nicht in der Lage, die Auflage zu erfüllen.
5.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 5. April 2017 auf Beschwerdeabweisung.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen,
wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung
nicht oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG können Ausweise
und Bewilligungen entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall
verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Der in Art. 16 Abs.
1.
Satz 2 SVG statuierte Entzugsgrund greift dann, wenn im Einzelfall mit der
Bewilligungserteilung angeordnete Auflagen missachtet worden sind. Dasselbe
muss gelten, wenn der Bewilligungsinhaber gegen eine Auflage verstossen hat,
die zu einem späteren Zeitpunkt mit der Bewilligung verbunden worden ist
(Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16 N 25).
2.2
Dem Beschwerdeführer wurde der
Führerausweis mit Verfügung vom 11. November 2015 wieder erteilt und unter
anderem zur Auflage gemacht, dass er sich während der Dauer von zwei Jahren in
Abständen von sechs Monaten medizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haaranalysen
zu unterziehen habe.
2.3
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen nicht eingehalten und sich der
zweiten Kontrolluntersuchung am IRMZ nicht unterzogen hat. Welche Umstände zu
einer Missachtung der Auflagen führten, ist dabei irrelevant. Der Entzug des
Führerausweises ist die logische Folge der Nichteinhaltung der Auflagen. Denn
mit Verfügung vom 11. November 2015 ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen
worden, dass die Missachtung der Auflagen den sofortigen Entzug des
Führerausweises zur Folge habe. Diese Verfügung ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
3.1
Wie bereits erwähnt, kann die
Erteilung eines Führerausweises aus besonderen Gründen mit Auflagen verbunden
werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem
späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu
kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der
Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und
mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich
die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt. Zudem müssen
die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit
Hinweisen).
3.2
Drogenmissbrauch stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt.
Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Daran vermag
der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über die
Eignung verfügt, ein Fahrzeug zu lenken. Angesichts der in der Verfügung vom
26.
Mai 2015 festgestellten Drogenproblematik erscheint es verhältnismässig,
wenn die Vorinstanz die Fahrerlaubnis von der Einhaltung einer kontrollierten
Abstinenz abhängig macht. Es besteht keine mildere Massnahme, mit der gewährleistet
werden könnte, dass der Beschwerdeführer nicht in fahruntüchtigem Zustand am
Verkehr teilnimmt. Die betreffende Auflage ist daher als erforderlich zu
werten. Die ihm auferlegte abstinente Lebensweise bezweckt eine nachhaltige
Sicherstellung der Fahreignung. Daran vermögen die geltend gemachten
finanziellen Schwierigkeiten nichts zu ändern.
4.
Der Beschwerdegegner macht geltend,
auf den Führerausweis angewiesen zu sein. Seine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis kann nicht berücksichtigt werden, da
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen,
administrativrechtlich einzig für die Bemessung der Dauer eines Warnungsentzugs
relevant ist (vgl. Art. 33 Abs. 2 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Im vorliegenden Fall wurde
indes ein Sicherungsentzug verfügt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr und den finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung tragend auf CHF 500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel