VWBES.2017.114
Kehrichtgebühren und Rechtsverzögerung
28. März 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Kehrichtgebühren
und Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) ist Inhaber des Einzelunternehmens A.___ an der [...]strasse in
Bettlach. Die von ihm gegen die Kehrichtgrundgebühr für das Jahr 2014 erhobene
Einsprache wies die Bau- und Infrastrukturkommission der Einwohnergemeinde
Bettlach am 17. Februar 2015 ab. Das daraufhin angerufene Bau- und
Justizdepartement (BJD) schützte diesen Entscheid zunächst mit Verfügung vom
25. April 2016, woraufhin der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht
gelangte. Mit neuem Entscheid vom 15. Juni 2016 hob das BJD seine
Verfügung vom 25. April 2016 auf und stellte fest, dass die Verfügung der
Bau- und Infrastrukturkommission vom 17. Februar 2015 nichtig sei, weil
nicht diese, sondern der Gemeinderat kommunale Beschwerdeinstanz sei. Die
Angelegenheit werde an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bettlach zur
Bearbeitung weitergeleitet. Daher schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde
infolge Gegenstandslosigkeit mit Urteil vom 20. Juni 2016 ab.
2. Mit Rechnung vom 4. Dezember
2015 verlangte die Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde Bettlach vom
Einzelunternehmen des Beschwerdeführers Kehrichtgebühren für das Jahr 2015 in
der Höhe von CHF 183.60 (inkl. MWST)
3. Die am 15. Dezember 2015
dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bettlach
mit Verfügung vom 4. April 2016 ab. Zur Begründung wurde sinngemäss und im
Wesentlichen ausgeführt, die Firma sei im Handelsregister eingetragen. Es
handle sich um eine aktive Firma. Es werde nicht glaubhaft dargelegt, dass kein
Abfall anfalle und der Sammeldienst der Einwohnergemeinde Bettlach nicht
beansprucht werde. Die Gemeinde verpflichte sich, an den festgesetzten
Sammeltagen sämtliche bereitgestellte Gebinde abzutransportieren. Die
Sammelroute müsse immer vollständig abgefahren werden. Mit dem Eintrag im
Handelsregister oder im Telefonbuch könne davon ausgegangen werden, dass
zusätzliche Post in Form von Geschäftskorrespondenz sowie Reklamesendungen usw.
am Firmensitz eingehe, welche zum Teil mit der Kehrichtabfuhr entsorgt würden.
Mit dem Eintrag im Handelsregister (mit Firmendomizil in Bettlach) werde eine
1-fache Kehrichtgrundgebühr fällig. Sei die Adresse des Firmensitzes identisch
mit einer Haushaltung, müsse je eine Kehrichtgrundgebühr erhoben werden, da aus
beiden Bereichen Kehricht anfalle.
4. Mit Eingabe vom 14. April 2016
gelangte der Beschwerdeführer an das Bau- und Justizdepartement (BJD), welches
seine Beschwerde mit Entscheid vom 18. August 2016 abwies. Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 25. August 2016 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben
und keine Kosten zu erheben. Zur Begründung führte er sinngemäss und im
Wesentlichen Folgendes aus: Die Problematik liege wohl darin, dass – aufgrund
der Verfahrensverschleppung durch das BJD – seine Einsprachen gegen die
Kehrichtgebühren 2014 und 2015 in diesem Jahr nicht abschliessend behandelt
worden seien. Es entziehe sich seinem Verständnis, weshalb das BJD den Fall
2015 verfüge, da es in dieser Angelegenheit nicht zuständig sei. Er verweise
inhaltlich auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde vom 5. Mai 2016
gegen die Kehrichtgebühren des Jahres 2014. Er werde das Anliegen direkt mit
der zuständigen Behörde bis Ende September 2016 klären.
5. Mit Eingabe vom 21. September
2016 an das Verwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, er habe den
Kostenvorschuss überwiesen. Er habe sich mit seinem Anliegen direkt an den
Gemeinderat Bettlach gewendet und das entsprechende «Faktenblatt» beigefügt.
6. Mit Präsidialverfügung vom
27. März 2017 wurde festgestellt, dass das Verfahren neu unter der
Verfahrensnummer VWBES.2017.114 geführt wird.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Nachdem im Verfahren VWBES.2012.235 noch die kantonale
Schätzungskommission als Vorinstanz über die Erhebung von Abfallgebühren
entschieden und das Verwaltungsgericht die Frage aufgeworfen hatte, ob dieser
Rechtsmittelweg richtig sei, beurteilt seither das BJD als erste kantonale
Beschwerdeinstanz diese Angelegenheiten (vgl. § 168 Gesetz über Wasser, Boden
und Abfall [GWBA, BGS 712.15] sowie § 15 Abs. 2 Reglement über die
Abfallentsorgung der Einwohnergemeinde Bettlach). Entsprechend ist die
Beschwerde zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer moniert in
formeller Hinsicht, das BJD sei in dieser Angelegenheit nicht zuständig gewesen
und das Verfahren sei daher als gegenstandslos abzuschreiben. Der
Beschwerdeführer hätte diese Rüge bereits im Verfahren vor dem BJD vorbringen
müssen, was er nicht getan hat. Auf den verspäteten Antrag ist folglich nicht
einzutreten. Im Übrigen wäre er mit Blick auf E. 1 hievor in materieller
Hinsicht unbegründet.
3.
Soweit der Beschwerdeführer dem BJD
«Verfahrensverschleppung» vorwirft, stellt seine Eingabe sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
dar. Ein konkretes Rechtsbegehren auf Feststellung der Rechtsverzögerung fehlt,
ergibt sich hingegen implizt aus der Beschwerdebegründung des anwaltlich nicht
vertretenen Beschwerdeführers. Die Rechtsverzögerung bezieht sich auf den
Entscheid des BJD über die Kehrichtgebühren des Jahres 2014. Eine entsprechende
Rüge wurde bereits mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde vom 5. Mai 2016
vorgebracht. Aufgrund der Abschreibung des Verfahrens wurde darüber noch nicht
entschieden.
3.1
Gemäss gefestigter Praxis ist ein
Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots
auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln. Das
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht diesfalls in der damit
verbundenen Genugtuung für die Betroffenen, in einer allfälligen Reduktion der
Verfahrenskosten oder darin, dass die Feststellung einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots für weitere Verfahren ausschlaggebend sein kann (Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00654 vom 17. Juni
2016, E. 1.3 mit Hinweisen). Eine erste Verfügung des BJD erging am
25.
April 2016. Am 15. Juni 2016 hob das BJD diese Verfügung auf und
leitete die Angelegenheit zuständigkeitshalber an den Gemeinderat weiter. Auf
den sinngemässen Antrag ist jedenfalls einzutreten. Ein Rechtsschutzinteresse
besteht nach wie vor.
3.2
Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[BV, SR 101]; BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2 S. 177 f.). Eine
Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt, eine
Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4
S. 133; 107 Ib 160 E. 3b S. 164). Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich
dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu
treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der
Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint.
Keine Rolle spielt, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten
der Behörde oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen
ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht
handelt (Urteile 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 3.1;8C_1012/2010 vom 31. März
2011.
E. 3.1; das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 vom
19.
März 2015, E. 2.2).
3.3
Seit dem Eingang der
Vernehmlassung der Einwohnergemeinde Bettlach vom 30. März 2015 bis zum
(erstmaligen) Entscheid des BJD am 25. April 2016 verging mehr als ein
Jahr. Zwar ist verständlich, dass das BJD der Behandlung der vorliegenden Angelegenheit
keine allzu hohe Priorität beigemessen hat. Der Beschwerdeführer konnte während
des Verfahrens ungehindert seiner Geschäftstätigkeit nachgehen und die Höhe der
Abgabe ist gering. Allerdings erscheint die Verfahrensdauer mit Blick auf den
nicht besonders komplexen Streitgegenstand und den geringen Aktenumfang recht
lange. Jedenfalls wäre vor dem Hintergrund der jährlichen Gebührenerhebung im
Dezember für die Kehrichtentsorgung vom BJD zu erwarten gewesen, dass es die
Beschwerde zumindest vor der neuen Rechnungsstellung im Dezember 2015
behandelt. Gründe für die derart lange Verzögerung sind nicht erkennbar. Der
Vorinstanz ist somit Rechtsverzögerung vorzuwerfen, indem sie über die
Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2015 nicht innert
angemessener Frist befunden hat. Diese Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots
ist hier (im Dispositiv) festzustellen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3).
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet die
Rechtmässigkeit der Gebührenrechnung. Er macht geltend, dass durch die
Tätigkeit in seinem Beratungsunternehmen kein Kehricht anfalle. Im Jahr 2015
sei abgesehen von ca. 200 gr Altpapier kein Abfall entstanden. Durch den
identischen Wohn- und Unternehmenssitz entstehe kein Mehraufwand durch die
Abholung. Die Kehrichtgebühr stehe in einem krassen Missverhältnis zur
Altpapiermenge.
4.1
Gemäss Art. 31b Umweltschutzgesetz
(USG, SR 814.01) ist es Aufgabe der Kantone, die Siedlungsabfälle zu entsorgen
(Abs. 1). Abs. 3 der genannten Bestimmung legt fest, dass der Inhaber die
Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu
übergeben hat. Die Kantone können den Entsorgungsauftrag an die Gemeinden
übertragen. Weiter sorgen die Kantone nach Art. 32a USG dafür, dass die Kosten
für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit
Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Diese
Bestimmung widerspiegelt das Verursacherprinzip (Art. 2 USG), welches bereits
auf Verfassungsstufe festgelegt ist (Art. 74 Abs. 2 der Schweizerischen
Bundesverfassung, BV, SR 101) und im gesamten Umweltschutzrecht gilt (vgl.
Urteil 2C_415/2009 des Bundesgerichts vom 22. April 2010 E. 2.1). Abgaben
bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz und haben das
Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten.
4.2
Im Kanton Solothurn ist die
Entsorgung der Siedlungsabfälle Aufgabe der Einwohnergemeinden (§ 150 Abs. 1
GWBA). Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden
eine Regelung, die von den Verursachern oder den Verursacherinnen Gebühren in
Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen
verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der
Gesamtbetrag der Kosten darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen (§ 148
GWBA). Die Einwohnergemeinden regeln ihre Aufgaben in Reglementen, die dem
Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden müssen (§ 147 Abs. 1
GWBA).
4.3
Das Reglement über die
Abfallentsorgung vom 19. Juni 2001 der Einwohnergemeinde Bettlach regelt
in § 10 die Gebühren. Durch die KEBAG-Sackgebühren werden die Kosten für die
Behandlung der nicht verwertbaren Siedlungsabfälle durch die KEBAG abgegolten
(Abs. 2). Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich nach dem Gebührenansatz
der KEBAG (Abs. 3). Zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der
Sammlung, dem Transport und der Behandlung der Siedlungsabfälle
(einschliesslich der Sonderabfälle) legt der Gemeinderat eine Grundgebühr fest,
die von sämtlichen Haushaltungen sowie denjenigen Gewerbe-, Dienstleistungs-
und Industriebetrieben zu entrichten ist, welche die öffentlichen Sammeldienste
benützen. Auf dieser Grundgebühr wird die gesetzlich vorgeschriebene
Mehrwertsteuer erhoben (Abs. 4). Gemäss dem Gebührentarif für die
Abfallentsorgung vom 30. Oktober 2007 des Gemeinderates beträgt die
Grundgebühr für Haushaltungen CHF 170.00 pro Jahr. Für Handel, Gewerbe,
Industrie- und ähnliche Betriebe beträgt die Minimalgebühr ebenfalls
CHF 170.00 (0 – 4.99 m3/Jahr).
4.4
Gemäss vorgenanntem kommunalem
Recht setzen sich die Abfallgebühren aus den Sackgebühren und den Grundgebühren
zusammen. Streitig ist vorliegend einzig die mengenunabhängige Grundgebühr, die
sog. «Bereitstellungsgebühr». Eine solche wird vom Bundesgericht als zulässig
erachtet, um die Finanzierung der Abfallverwertungsanlage sicherzustellen,
welche unabhängig von deren tatsächlicher Nutzung aufrechterhalten werden muss
(BGE 137 I 257 = Pra 2012 Nr. 37, E. 6.1.1). Der Beschwerdeführer
verkennt, dass die Grundgebühr – wie bereits erwähnt – unabhängig von der zu
entsorgenden Abfallmenge bzw. von der effektiven Benützung der kommunalen
Abfallentsorgung geschuldet ist. Die Abgabe muss gar für Wohnungen mit nur
wenig oder überhaupt keinem Abfall bezahlt werden. Damit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur alle
Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften erscheinen, welche die
Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht
gebrauchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2009 vom 22. April 2010,
E. 3). Demnach gilt die Gebührenpflicht umso mehr für den Beschwerdeführer, der
selbst angibt, im Jahr 2015 eine geringe Menge Altpapier den Sammeldiensten
übergeben zu haben. Dass der Beschwerdeführer für den Privathaushalt und sein
Einzelunternehmen je eine Grundgebühr zu entrichten hat, ist im kommunalen Reglement
so vorgesehen, entspricht übergeordnetem Recht und ist daher nicht zu
beanstanden.
4.5
Wie die Vorinstanz ausführt, kann
der Gemeinde vor der Rechnungsstellung nicht zugemutet werden, abzuklären, ob
in der Gemeinde domizilierte Firmen am Ort tatsächlich auch ihren Betrieb haben
und deshalb potenziell Abfall produzieren. Die Gemeinde kann deshalb weiterhin
allen in der Gemeinde domizilierten Betrieben Rechnung stellen. Es ist an den
Rechnungsadressaten, im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeinderat darzutun, dass
sie blosse Briefkastenfirmen sind (SOG 2007 Nr. 11). Der Beschwerdeführer
verwendet im vorliegenden Verfahren spezifisches Briefpapier seines Einzelunternehmens
mit eigenem Firmenlogo und Kontaktdaten. Die Einwohnergemeinde Bettlach durfte
jedenfalls zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer an seiner
Privatadresse zusätzlich einen Dienstleistungsbetrieb führt. An diesem Ergebnis
vermögen auch die behaupteten, geringen Mandatserlöse und die Löschung des
Unternehmens im Handelsregister nichts zu ändern. Fehl geht auch der Einwand
des Beschwerdeführers, wonach er grösstenteils bei Kunden vor Ort oder am Sitz
der auftraggebenden Consultingunternehmen tätig geworden sei. Naturgemäss fällt
durch den Betrieb eines Dienstleistungsunternehmens Geschäftskorrespondenz an,
was zwangsläufig zu Abfall führt. Die gegenteiligen Ausführungen des
Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer selbst
nicht geltend, er betreibe eine sogenannte Briefkastenfirma. Die Erhebung der
Kehrichtgrundgebühr in der Höhe von CHF 183.60 (inkl. MWST) erweist sich
nach dem Gesagten als rechtens.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde insoweit gutzuheissen, als sie sinngemäss die Feststellung einer
Rechtsverzögerung durch das BJD verlangt. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.1
Die Kosten des Verfahrens werden
gemäss Art. 77 VRG i.V.m. Art. 106 - 109 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfah-rens auferlegt. Der Beschwerdeführer
dringt mit seinen Anträgen etwa zu einem Drittel durch. Es rechtfertigt sich
daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von
CH 500.00 im Umfang von CHF 300.00 zu überbinden. Die restlichen
Verfahrenskosten trägt der Kanton Solothurn.
5.2
Der Antrag des Beschwerdeführers
auf eine Parteientschädigung ist abzuweisen. Er war nicht anwaltlich vertreten,
weshalb ihm in dieser Hinsicht keine Aufwendungen entstanden sind. Den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der
Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen
zugesprochen. Es besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Es wird festgestellt, dass das Bau- und Justizdepartement in Bezug
auf die Beschwerde vom 26. Februar 2015 das Rechtsverzögerungsverbot verletzt
hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht CHF 300.00 zu bezahlen.
4. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman