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Entscheid

VWBES.2017.114

Kehrichtgebühren und Rechtsverzögerung

28. März 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) ist Inhaber des Einzelunternehmens A.___ an der [...]strasse in

Bettlach. Die von ihm gegen die Kehrichtgrundgebühr für das Jahr 2014 erhobene

Einsprache wies die Bau- und Infrastrukturkommission der Einwohnergemeinde

Bettlach am 17. Februar 2015 ab. Das daraufhin angerufene Bau- und

Justizdepartement (BJD) schützte diesen Entscheid zunächst mit Verfügung vom

25. April 2016, woraufhin der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht

gelangte. Mit neuem Entscheid vom 15. Juni 2016 hob das BJD seine

Verfügung vom 25. April 2016 auf und stellte fest, dass die Verfügung der

Bau- und Infrastrukturkommission vom 17. Februar 2015 nichtig sei, weil

nicht diese, sondern der Gemeinderat kommunale Beschwerdeinstanz sei. Die

Angelegenheit werde an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bettlach zur

Bearbeitung weitergeleitet. Daher schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde

infolge Gegenstandslosigkeit mit Urteil vom 20. Juni 2016 ab.

2. Mit Rechnung vom 4. Dezember

2015 verlangte die Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde Bettlach vom

Einzelunternehmen des Beschwerdeführers Kehrichtgebühren für das Jahr 2015 in

der Höhe von CHF 183.60 (inkl. MWST)

3. Die am 15. Dezember 2015

dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bettlach

mit Verfügung vom 4. April 2016 ab. Zur Begründung wurde sinngemäss und im

Wesentlichen ausgeführt, die Firma sei im Handelsregister eingetragen. Es

handle sich um eine aktive Firma. Es werde nicht glaubhaft dargelegt, dass kein

Abfall anfalle und der Sammeldienst der Einwohnergemeinde Bettlach nicht

beansprucht werde. Die Gemeinde verpflichte sich, an den festgesetzten

Sammeltagen sämtliche bereitgestellte Gebinde abzutransportieren. Die

Sammelroute müsse immer vollständig abgefahren werden. Mit dem Eintrag im

Handelsregister oder im Telefonbuch könne davon ausgegangen werden, dass

zusätzliche Post in Form von Geschäftskorrespondenz sowie Reklamesendungen usw.

am Firmensitz eingehe, welche zum Teil mit der Kehrichtabfuhr entsorgt würden.

Mit dem Eintrag im Handelsregister (mit Firmendomizil in Bettlach) werde eine

1-fache Kehrichtgrundgebühr fällig. Sei die Adresse des Firmensitzes identisch

mit einer Haushaltung, müsse je eine Kehrichtgrundgebühr erhoben werden, da aus

beiden Bereichen Kehricht anfalle.

4. Mit Eingabe vom 14. April 2016

gelangte der Beschwerdeführer an das Bau- und Justizdepartement (BJD), welches

seine Beschwerde mit Entscheid vom 18. August 2016 abwies. Dagegen erhob

der Beschwerdeführer am 25. August 2016 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben

und keine Kosten zu erheben. Zur Begründung führte er sinngemäss und im

Wesentlichen Folgendes aus: Die Problematik liege wohl darin, dass – aufgrund

der Verfahrensverschleppung durch das BJD – seine Einsprachen gegen die

Kehrichtgebühren 2014 und 2015 in diesem Jahr nicht abschliessend behandelt

worden seien. Es entziehe sich seinem Verständnis, weshalb das BJD den Fall

2015 verfüge, da es in dieser Angelegenheit nicht zuständig sei. Er verweise

inhaltlich auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde vom 5. Mai 2016

gegen die Kehrichtgebühren des Jahres 2014. Er werde das Anliegen direkt mit

der zuständigen Behörde bis Ende September 2016 klären.

5. Mit Eingabe vom 21. September

2016 an das Verwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, er habe den

Kostenvorschuss überwiesen. Er habe sich mit seinem Anliegen direkt an den

Gemeinderat Bettlach gewendet und das entsprechende «Faktenblatt» beigefügt.

6. Mit Präsidialverfügung vom

27. März 2017 wurde festgestellt, dass das Verfahren neu unter der

Verfahrensnummer VWBES.2017.114 geführt wird.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Nachdem im Verfahren VWBES.2012.235 noch die kantonale

Schätzungskommission als Vorinstanz über die Erhebung von Abfallgebühren

entschieden und das Verwaltungsgericht die Frage aufgeworfen hatte, ob dieser

Rechtsmittelweg richtig sei, beurteilt seither das BJD als erste kantonale

Beschwerdeinstanz diese Angelegenheiten (vgl. § 168 Gesetz über Wasser, Boden

und Abfall [GWBA, BGS 712.15] sowie § 15 Abs. 2 Reglement über die

Abfallentsorgung der Einwohnergemeinde Bettlach). Entsprechend ist die

Beschwerde zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung

zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer moniert in

formeller Hinsicht, das BJD sei in dieser Angelegenheit nicht zuständig gewesen

und das Verfahren sei daher als gegenstandslos abzuschreiben. Der

Beschwerdeführer hätte diese Rüge bereits im Verfahren vor dem BJD vorbringen

müssen, was er nicht getan hat. Auf den verspäteten Antrag ist folglich nicht

einzutreten. Im Übrigen wäre er mit Blick auf E. 1 hievor in materieller

Hinsicht unbegründet.

3.

Soweit der Beschwerdeführer dem BJD

«Verfahrensverschleppung» vorwirft, stellt seine Eingabe sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde

dar. Ein konkretes Rechtsbegehren auf Feststellung der Rechtsverzögerung fehlt,

ergibt sich hingegen implizt aus der Beschwerdebegründung des anwaltlich nicht

vertretenen Beschwerdeführers. Die Rechtsverzögerung bezieht sich auf den

Entscheid des BJD über die Kehrichtgebühren des Jahres 2014. Eine entsprechende

Rüge wurde bereits mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde vom 5. Mai 2016

vorgebracht. Aufgrund der Abschreibung des Verfahrens wurde darüber noch nicht

entschieden.

3.1

Gemäss gefestigter Praxis ist ein

Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots

auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln. Das

Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht diesfalls in der damit

verbundenen Genugtuung für die Betroffenen, in einer allfälligen Reduktion der

Verfahrenskosten oder darin, dass die Feststellung einer Verletzung des

Beschleunigungsgebots für weitere Verfahren ausschlaggebend sein kann (Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00654 vom 17. Juni

2016, E. 1.3 mit Hinweisen). Eine erste Verfügung des BJD erging am

25.

April 2016. Am 15. Juni 2016 hob das BJD diese Verfügung auf und

leitete die Angelegenheit zuständigkeitshalber an den Gemeinderat weiter. Auf

den sinngemässen Antrag ist jedenfalls einzutreten. Ein Rechtsschutzinteresse

besteht nach wie vor.

3.2

Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

[BV, SR 101]; BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2 S. 177 f.). Eine

Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt, eine

Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4

S. 133; 107 Ib 160 E. 3b S. 164). Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich

dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu

treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der

Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint.

Keine Rolle spielt, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten

der Behörde oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen

ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht

handelt (Urteile 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 3.1;8C_1012/2010 vom 31. März

2011.

E. 3.1; das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 vom

19.

März 2015, E. 2.2).

3.3

Seit dem Eingang der

Vernehmlassung der Einwohnergemeinde Bettlach vom 30. März 2015 bis zum

(erstmaligen) Entscheid des BJD am 25. April 2016 verging mehr als ein

Jahr. Zwar ist verständlich, dass das BJD der Behandlung der vorliegenden Angelegenheit

keine allzu hohe Priorität beigemessen hat. Der Beschwerdeführer konnte während

des Verfahrens ungehindert seiner Geschäftstätigkeit nachgehen und die Höhe der

Abgabe ist gering. Allerdings erscheint die Verfahrensdauer mit Blick auf den

nicht besonders komplexen Streitgegenstand und den geringen Aktenumfang recht

lange. Jedenfalls wäre vor dem Hintergrund der jährlichen Gebührenerhebung im

Dezember für die Kehrichtentsorgung vom BJD zu erwarten gewesen, dass es die

Beschwerde zumindest vor der neuen Rechnungsstellung im Dezember 2015

behandelt. Gründe für die derart lange Verzögerung sind nicht erkennbar. Der

Vorinstanz ist somit Rechtsverzögerung vorzuwerfen, indem sie über die

Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2015 nicht innert

angemessener Frist befunden hat. Diese Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots

ist hier (im Dispositiv) festzustellen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3).

4.

Der Beschwerdeführer bestreitet die

Rechtmässigkeit der Gebührenrechnung. Er macht geltend, dass durch die

Tätigkeit in seinem Beratungsunternehmen kein Kehricht anfalle. Im Jahr 2015

sei abgesehen von ca. 200 gr Altpapier kein Abfall entstanden. Durch den

identischen Wohn- und Unternehmenssitz entstehe kein Mehraufwand durch die

Abholung. Die Kehrichtgebühr stehe in einem krassen Missverhältnis zur

Altpapiermenge.

4.1

Gemäss Art. 31b Umweltschutzgesetz

(USG, SR 814.01) ist es Aufgabe der Kantone, die Siedlungsabfälle zu entsorgen

(Abs. 1). Abs. 3 der genannten Bestimmung legt fest, dass der Inhaber die

Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu

übergeben hat. Die Kantone können den Entsorgungsauftrag an die Gemeinden

übertragen. Weiter sorgen die Kantone nach Art. 32a USG dafür, dass die Kosten

für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit

Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Diese

Bestimmung widerspiegelt das Verursacherprinzip (Art. 2 USG), welches bereits

auf Verfassungsstufe festgelegt ist (Art. 74 Abs. 2 der Schweizerischen

Bundesverfassung, BV, SR 101) und im gesamten Umweltschutzrecht gilt (vgl.

Urteil 2C_415/2009 des Bundesgerichts vom 22. April 2010 E. 2.1). Abgaben

bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz und haben das

Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten.

4.2

Im Kanton Solothurn ist die

Entsorgung der Siedlungsabfälle Aufgabe der Einwohnergemeinden (§ 150 Abs. 1

GWBA). Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden

eine Regelung, die von den Verursachern oder den Verursacherinnen Gebühren in

Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen

verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der

Gesamtbetrag der Kosten darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen (§ 148

GWBA). Die Einwohnergemeinden regeln ihre Aufgaben in Reglementen, die dem

Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden müssen (§ 147 Abs. 1

GWBA).

4.3

Das Reglement über die

Abfallentsorgung vom 19. Juni 2001 der Einwohnergemeinde Bettlach regelt

in § 10 die Gebühren. Durch die KEBAG-Sackgebühren werden die Kosten für die

Behandlung der nicht verwertbaren Siedlungsabfälle durch die KEBAG abgegolten

(Abs. 2). Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich nach dem Gebührenansatz

der KEBAG (Abs. 3). Zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der

Sammlung, dem Transport und der Behandlung der Siedlungsabfälle

(einschliesslich der Sonderabfälle) legt der Gemeinderat eine Grundgebühr fest,

die von sämtlichen Haushaltungen sowie denjenigen Gewerbe-, Dienstleistungs-

und Industriebetrieben zu entrichten ist, welche die öffentlichen Sammeldienste

benützen. Auf dieser Grundgebühr wird die gesetzlich vorgeschriebene

Mehrwertsteuer erhoben (Abs. 4). Gemäss dem Gebührentarif für die

Abfallentsorgung vom 30. Oktober 2007 des Gemeinderates beträgt die

Grundgebühr für Haushaltungen CHF 170.00 pro Jahr. Für Handel, Gewerbe,

Industrie- und ähnliche Betriebe beträgt die Minimalgebühr ebenfalls

CHF 170.00 (0 – 4.99 m3/Jahr).

4.4

Gemäss vorgenanntem kommunalem

Recht setzen sich die Abfallgebühren aus den Sackgebühren und den Grundgebühren

zusammen. Streitig ist vorliegend einzig die mengenunabhängige Grundgebühr, die

sog. «Bereitstellungsgebühr». Eine solche wird vom Bundesgericht als zulässig

erachtet, um die Finanzierung der Abfallverwertungsanlage sicherzustellen,

welche unabhängig von deren tatsächlicher Nutzung aufrechterhalten werden muss

(BGE 137 I 257 = Pra 2012 Nr. 37, E. 6.1.1). Der Beschwerdeführer

verkennt, dass die Grundgebühr – wie bereits erwähnt – unabhängig von der zu

entsorgenden Abfallmenge bzw. von der effektiven Benützung der kommunalen

Abfallentsorgung geschuldet ist. Die Abgabe muss gar für Wohnungen mit nur

wenig oder überhaupt keinem Abfall bezahlt werden. Damit wird dem Umstand

Rechnung getragen, dass als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur alle

Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften erscheinen, welche die

Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht

gebrauchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2009 vom 22. April 2010,

E. 3). Demnach gilt die Gebührenpflicht umso mehr für den Beschwerdeführer, der

selbst angibt, im Jahr 2015 eine geringe Menge Altpapier den Sammeldiensten

übergeben zu haben. Dass der Beschwerdeführer für den Privathaushalt und sein

Einzelunternehmen je eine Grundgebühr zu entrichten hat, ist im kommunalen Reglement

so vorgesehen, entspricht übergeordnetem Recht und ist daher nicht zu

beanstanden.

4.5

Wie die Vorinstanz ausführt, kann

der Gemeinde vor der Rechnungsstellung nicht zugemutet werden, abzuklären, ob

in der Gemeinde domizilierte Firmen am Ort tatsächlich auch ihren Betrieb haben

und deshalb potenziell Abfall produzieren. Die Gemeinde kann deshalb weiterhin

allen in der Gemeinde domizilierten Betrieben Rechnung stellen. Es ist an den

Rechnungsadressaten, im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeinderat darzutun, dass

sie blosse Briefkastenfirmen sind (SOG 2007 Nr. 11). Der Beschwerdeführer

verwendet im vorliegenden Verfahren spezifisches Briefpapier seines Einzelunternehmens

mit eigenem Firmenlogo und Kontaktdaten. Die Einwohnergemeinde Bettlach durfte

jedenfalls zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer an seiner

Privatadresse zusätzlich einen Dienstleistungsbetrieb führt. An diesem Ergebnis

vermögen auch die behaupteten, geringen Mandatserlöse und die Löschung des

Unternehmens im Handelsregister nichts zu ändern. Fehl geht auch der Einwand

des Beschwerdeführers, wonach er grösstenteils bei Kunden vor Ort oder am Sitz

der auftraggebenden Consultingunternehmen tätig geworden sei. Naturgemäss fällt

durch den Betrieb eines Dienstleistungsunternehmens Geschäftskorrespondenz an,

was zwangsläufig zu Abfall führt. Die gegenteiligen Ausführungen des

Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer selbst

nicht geltend, er betreibe eine sogenannte Briefkastenfirma. Die Erhebung der

Kehrichtgrundgebühr in der Höhe von CHF 183.60 (inkl. MWST) erweist sich

nach dem Gesagten als rechtens.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde insoweit gutzuheissen, als sie sinngemäss die Feststellung einer

Rechtsverzögerung durch das BJD verlangt. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.1

Die Kosten des Verfahrens werden

gemäss Art. 77 VRG i.V.m. Art. 106 - 109 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfah-rens auferlegt. Der Beschwerdeführer

dringt mit seinen Anträgen etwa zu einem Drittel durch. Es rechtfertigt sich

daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von

CH 500.00 im Umfang von CHF 300.00 zu überbinden. Die restlichen

Verfahrenskosten trägt der Kanton Solothurn.

5.2

Der Antrag des Beschwerdeführers

auf eine Parteientschädigung ist abzuweisen. Er war nicht anwaltlich vertreten,

weshalb ihm in dieser Hinsicht keine Aufwendungen entstanden sind. Den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der

Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen. Es besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Es wird festgestellt, dass das Bau- und Justizdepartement in Bezug

auf die Beschwerde vom 26. Februar 2015 das Rechtsverzögerungsverbot verletzt

hat.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht CHF 300.00 zu bezahlen.

4. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman