VWBES.2017.115
Führerausweisentzug
26. Juni 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Leiser,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gemäss Unfallaufnahmerapport der
Regionalpolizei Seeland – Berner Jura vom 10. Januar 2017 fuhr A.___ mit ihrem
Personenwagen um 15:35 Uhr in [Ort] ausserorts auf der [Strasse], als sie in
einer leichten Rechtskurve am Autoradio manipulierte. In der Folge geriet sie
nach links auf die Gegenfahrbahn, wo sie mit einem korrekt entgegenkommenden
Fahrzeug kollidierte. Im Anzeigerapport vom 25. Januar 2017 wurde A.___
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Manipulieren am Autoradio) sowie Nichtanpassen
der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse zur Last gelegt.
2. Am 9. Februar 2017 erging der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. A.___ wurde wegen einfachen
Verletzungen der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.
3. Gestützt auf den Unfallrapport
entzog ihr die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK)
namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) den Führerausweis mit
Verfügung vom 15. März 2017 für die Dauer von drei Monaten. Sie stufte das
Verhalten von A.___ (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des
Fahrzeugs erschwert und zu einem Unfall geführt hat) als schwere
Verkehrswiderhandlung ein.
4. Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 27. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund
einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16b SVG der
Führerausweis für einen Monat zu entziehen. Die Verfügung […] der
Beschwerdegegnerin vom 15. März 2017 sei entsprechend abzuändern.
2. Es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Präsidialverfügung vom 28. März
2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai
2017 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Replik vom 18. Mai 2017
(Postaufgabe) liess die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren
festhalten.
8. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht um
Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
voraussetzen, was von der Beschwerdeführerin trotz entsprechendem Hinweis in
der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 nicht verlangt wurde.
Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die
Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche
Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen
entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können
jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies
als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die
Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift
und in der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung
anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb
abzuweisen.
3.
Die Geschwindigkeit ist stets an
die Umstände, namentlich an die Strassenverhältnisse, anzupassen (Art. 32 Abs.
1.
Strassenverkehrsgesetz,
SVG, SR 741.01). Der Fahrzeuglenker muss das
Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen
kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem
Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR
741.
). Der
Fahrzeuglenker darf
beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs
erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der
Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und
dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen,
namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht
und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II
302.
E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt
explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung (vgl. zum Ganzen:
Urteil des BGer 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 120 IV 63 E. 2d). Die Anforderungen an den
Führer, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen gehört zu den wesentlichsten und
wohl wichtigsten Verkehrsregeln (Andreas Roth in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 31 N 1; Philippe Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen, Art. 31 N 2).
4.1
Die Beschwerdeführerin rügt, die
Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus. Sie sei nicht von der
Strasse abgekommen, weil sie am Radio hantiert habe, sondern weil sie aufgrund
der Strassenverhältnisse (schneebedeckte und vereiste Strasse) ins Rutschen
gekommen sei. Ursächlich für den Unfall sei ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit
an die Strassenverhältnisse gewesen. Dies ergebe sich klar aus dem Strafbefehl
und aus den Aussagen der Unfallbeteiligten.
4.2
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt es zu verhindern, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander
abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden
führt und insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener Weise gewürdigt
und rechtlich beurteilt werden. Die Verwaltungsbehörde hat daher - sofern ein
Strafverfahren eingeleitet worden ist - mit dem Erlass einer administrativen
Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil
vorliegt (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; Urteil des BGer 1C_581/2016 vom 9. März
2017.
E. 2.3). Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten
Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und
sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenderen prozessualen
Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung
näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben
Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158
E. 2/c/bb).
4.3
Es ist nicht nachvollziehbar,
warum die Vorinstanz den Strafbefehl vom 9. Februar 2017 nicht beigezogen hat. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte sich aber auch bei Vorliegen des
Strafbefehls nichts an der Sachverhaltsfeststellung geändert:
4.4.1
Gemäss Unfallaufnahmeprotokoll
vom 10. Januar 2017 bzw. Polizeirapport vom 25. Januar 2017 der Regionalpolizei
Seeland - Berner Jura war die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2017, ca. 15:35
Uhr, mit ihrem Personenwagen in [Ort] von der [...] herkommend auf der [Strasse]
in Fahrtrichtung […] unterwegs. Nach Aussagen der Beschwerdeführerin habe diese
ihr Autoradio manipuliert und sei in der Folge nach links auf die Gegenfahrbahn
geraten, wo wie mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen kollidiert
sei.
4.4.2
Mit inzwischen rechtskräftigem Strafbefehl
vom 9. Februar 2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Verrichtung
vorgenommen hat, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte (Manipulieren am
Autoradio), und dass sie die Geschwindigkeit nicht an die Strassenverkehrsverhältnisse
angepasst hat. Die Strafbehörde hat das Verhalten als einfache Verletzung von
Verkehrsregeln qualifiziert (Art. 90 Abs. 1 SVG).
4.5
In sachverhaltsmässiger Hinsicht kann
damit als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin einerseits eine
Verrichtung vornahm, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte und andererseits,
dass sie ihre Geschwindigkeit nicht an die Strassenverhältnisse anpasste. Ob
schlussendlich die eine oder die andere Handlung oder eine Kombination davon
zum Unfall geführt hat, ist unerheblich.
5.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die
Voraussetzungen für einen schweren Fall im Sinn von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG vorliegen. Auszugehen sei von einer mittelschweren
Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.
5.2
Die Vorinstanz hat das Verhalten der
Beschwerdeführerin als schwere Gefährdung des Verkehrs im Sinne von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, der inhaltlich mit Art. 90
Ziff. 2 SVG übereinstimmt, gewürdigt. Im Strafbefehl vom 9. Februar 2017 wurde
lediglich auf eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90
Ziff. 1 SVG geschlossen.
5.3
Die Verwaltungsbehörde ist nur dann an
die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden,
wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von Tatsachen abhängt, die der
Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 136 II 447 E. 3.1; 124
II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb). Dies ist hier nicht der
Fall, da die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden und
die Beschwerdeführerin den Strafbefehl nicht angefochten hat. Insbesondere
schliesst die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG («einfache» Verkehrsregelverletzung)
durch den Strafrichter nicht aus, dass die in ihrer Rechtsanwendung freie
Administrativbehörde ihre Massnahme auf Art. 16c SVG (schwere Verkehrsregelverletzung)
stützt (vgl. BGE 102 Ib 193 E. 3 und 4).
5.4
Streitig ist vorliegend, ob es sich bei dem massnahmenauslösenden Ereignis um
eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b bzw.
16c SVG handelt. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung
von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in
Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere
Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung
nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand
dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer
leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht
alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Eine
mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung
aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist.
5.5.1
Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt zunächst voraus, dass eine
wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch
die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet worden ist.
5.5.2
Die Beschwerdeführerin geriet
mit ihrem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn, weil sie ihre Aufmerksamkeit der
Bedienung des Radios widmete, anstatt der Strasse und dem Verkehr und weil sie
ihre Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen angepasst hatte. Ihre
Unaufmerksamkeit hatte zur Folge, dass sie auf der Gegenfahrbahn mit einem
korrekt entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Die Beschwerdeführerin
verletzte mit ihrem Verhalten wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv
schwerer Weise. Die durch ihr Verhalten geschaffene Gefahr hat sich
verwirklicht. Die Vorinstanz ist bei diesen Gegebenheiten in objektiver
Hinsicht zu Recht von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen.
5.6.1
Weiter setzt die Anwendung von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein
schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit
voraus. Diese ist zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen
Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe
Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst
fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu
bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf
Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen
(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen
(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen bedarf jedoch die
Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu
bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist.
Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit
bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern
umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sichhinwegsetzen», sondern auch im
blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen
kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darf nicht einfach aus dem
objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden.
Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen
eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder
nicht. Dazu ist einerseits zu prüfen, welcher Grad an Aufmerksamkeit vom Lenker
unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände verlangt werden konnte,
namentlich der Verkehrsdichte, der örtlichen Gegebenheiten, der Tageszeit, der
Sichtverhältnisse, der voraussehbaren Gefahrenquellen, der besonderen und/oder
sich wiederholenden Signalisation etc.. Anders gesagt ist zu fragen, ob die
besonderen Umstände den Lenker zum Nachlassen seiner Wachsamkeit verleitet
haben oder ob sie im Gegenteil seine Aufmerksamkeit besonders auf sich hätten
ziehen müssen. Andererseits muss die Wichtigkeit der verletzten Verkehrsregel
geprüft werden, d.h., je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto
eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere
Gegenindizien vorliegen. Von der kombinierten Gewichtung dieser verschiedenen
Elemente hängt die Qualifikation der Fahrlässigkeit ab (vgl. Cédric Mizel: Die
Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum
Strafrecht, in: ZStrR 124/2006 S. 31).
5.6.2
Dem Polizeirapport kann
entnommen werden, dass sich der Unfall ausserorts in einer leichten Rechtskurve
ereignete. Zum Unfallzeitpunkt, einem Dienstag, 15:35 Uhr, fiel Schnee, die
Strasse war schnee(matsch)bedeckt und teilweise vereist. Die Beschwerdeführerin
gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, sie sei mit ca. 60 km/h gefahren. Vor
ihr seien keine anderen Fahrzeuge gewesen.
5.6.3
Der Umstand, dass die Strasse
schnee- und eisbedeckt war, ist sicherlich erschwerend zu werten. Auf schnee-
und eisbedeckten Strassen kann die Lenk- und Bremsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt sein. Das Wissen darum, dass die Schleudergefahr und damit die
Unfallgefahr auf verschneiten Strassen gross ist, kann allgemein vorausgesetzt
werden. Ebenso bekannt ist der Umstand, dass sich diese Gefahr mit zunehmender
Geschwindigkeit erhöht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_38/2011 vom
5.
Mai 2011 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 126 II 192 E. 2a). Die
Strassenverhältnisse hätten somit eine erhöhte Aufmerksamkeit der
Beschwerdeführerin und eine weitere Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordert.
5.6.4
Für die Beschwerdeführerin
spricht aber, dass sich die Widerhandlung bei Tag - gemäss Polizeirapport war die
Sicht nicht beeinträchtigt -, auf einer Ausserortsstrecke in einer nur leichten
Kurve und bei geringem Verkehrsaufkommen ereignete. Sodann war die
Beschwerdeführerin ortskundig, befand sie sich doch auf ihrem Arbeitsweg. Schliesslich
hat die Beschwerdeführerin den winterlichen Verhältnissen Rechnung getragen und
die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Ausserortsstrecke nicht
ausgeschöpft. Diese Umstände entschuldigen die Beschwerdeführerin zwar
keineswegs, lassen ihr Verschulden aber in einem etwas milderen Licht
erscheinen. Auch wenn die erschwerten Witterungsbedingungen eine erhöhte
Sorgfalt erfordert hätten, kann der Beschwerdeführerin kein rücksichtsloses
Verhalten vorgeworfen werden. Insgesamt kann ihr Verhalten nicht als geradezu
grobfahrlässig bzw. rücksichtslos qualifiziert werden.
5.7
Der Beschwerdeführerin ist somit
vorzuwerfen, durch das Hantieren am Radio und dem Nichtanpassen der
Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit in objektiver Hinsicht qualifiziert gefährdet
zu haben. Subjektiv ist ihr aber in administrativrechtlicher Hinsicht keine
grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung
ist damit unter Berücksichtigung aller Umstände als mittelschwer i.S.v. Art.
16b SVG zu qualifizieren.
5.8
Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG
wird nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens
einen Monat entzogen.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen
Verfügung des BJD vom 15. März 2017 sind aufzuheben und der Beschwerdeführerin
ist der Führerausweis für die Dauer von einem Monate (ab Einsendung des
Führerausweises an die MFK) zu entziehen.
6.2
Die vorinstanzlichen Kosten gehen
unverändert vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche durch ihr Verhalten
das Administrativverfahren ausgelöst hat. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung
bleibt somit bestehen.
6.3
Beim vorliegenden
Verfahrensausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu tragen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00
ist der Beschwerdeführerin vollumfänglich zurückzuerstatten. Zudem ist der
Beschwerdeführerin - ebenfalls zu Lasten des Kantons (§ 77 VRG) – eine Parteientschädigung
zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 2‘305.05 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden
die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BJD vom 15. März 2017 aufgehoben.
2. A.___ wird der Führerausweis infolge
mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b
SVG) für die Dauer von einem Monat entzogen.
3. Der Führerausweis ist innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
4. Der Kanton hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 2‘305.05 zu
bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel