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Entscheid

VWBES.2017.115

Führerausweisentzug

26. Juni 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Gemäss Unfallaufnahmerapport der

Regionalpolizei Seeland – Berner Jura vom 10. Januar 2017 fuhr A.___ mit ihrem

Personenwagen um 15:35 Uhr in [Ort] ausserorts auf der [Strasse], als sie in

einer leichten Rechtskurve am Autoradio manipulierte. In der Folge geriet sie

nach links auf die Gegenfahrbahn, wo sie mit einem korrekt entgegenkommenden

Fahrzeug kollidierte. Im Anzeigerapport vom 25. Januar 2017 wurde A.___

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Manipulieren am Autoradio) sowie Nichtanpassen

der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse zur Last gelegt.

2. Am 9. Februar 2017 erging der

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. A.___ wurde wegen einfachen

Verletzungen der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.

3. Gestützt auf den Unfallrapport

entzog ihr die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK)

namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) den Führerausweis mit

Verfügung vom 15. März 2017 für die Dauer von drei Monaten. Sie stufte das

Verhalten von A.___ (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des

Fahrzeugs erschwert und zu einem Unfall geführt hat) als schwere

Verkehrswiderhandlung ein.

4. Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 27. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund

einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16b SVG der

Führerausweis für einen Monat zu entziehen. Die Verfügung […] der

Beschwerdegegnerin vom 15. März 2017 sei entsprechend abzuändern.

2. Es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Mit Präsidialverfügung vom 28. März

2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai

2017 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Replik vom 18. Mai 2017

(Postaufgabe) liess die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren

festhalten.

8. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin ersucht um

Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

voraussetzen, was von der Beschwerdeführerin trotz entsprechendem Hinweis in

der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 nicht verlangt wurde.

Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

(VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die

Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche

Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen

entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können

jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies

als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die

Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift

und in der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung

anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb

abzuweisen.

3.

Die Geschwindigkeit ist stets an

die Umstände, namentlich an die Strassenverhältnisse, anzupassen (Art. 32 Abs.

1.

Strassenverkehrsgesetz,

SVG, SR 741.01). Der Fahrzeuglenker muss das

Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen

kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem

Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR

741.

). Der

Fahrzeuglenker darf

beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs

erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der

Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und

dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen,

namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht

und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II

302.

E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt

explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung (vgl. zum Ganzen:

Urteil des BGer 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 120 IV 63 E. 2d). Die Anforderungen an den

Führer, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen gehört zu den wesentlichsten und

wohl wichtigsten Verkehrsregeln (Andreas Roth in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 31 N 1; Philippe Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen, Art. 31 N 2).

4.1

Die Beschwerdeführerin rügt, die

Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus. Sie sei nicht von der

Strasse abgekommen, weil sie am Radio hantiert habe, sondern weil sie aufgrund

der Strassenverhältnisse (schneebedeckte und vereiste Strasse) ins Rutschen

gekommen sei. Ursächlich für den Unfall sei ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit

an die Strassenverhältnisse gewesen. Dies ergebe sich klar aus dem Strafbefehl

und aus den Aussagen der Unfallbeteiligten.

4.2

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gilt es zu verhindern, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander

abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden

führt und insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener Weise gewürdigt

und rechtlich beurteilt werden. Die Verwaltungsbehörde hat daher - sofern ein

Strafverfahren eingeleitet worden ist - mit dem Erlass einer administrativen

Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil

vorliegt (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; Urteil des BGer 1C_581/2016 vom 9. März

2017.

E. 2.3). Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten

Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und

sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenderen prozessualen

Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung

näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben

Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158

E. 2/c/bb).

4.3

Es ist nicht nachvollziehbar,

warum die Vorinstanz den Strafbefehl vom 9. Februar 2017 nicht beigezogen hat. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte sich aber auch bei Vorliegen des

Strafbefehls nichts an der Sachverhaltsfeststellung geändert:

4.4.1

Gemäss Unfallaufnahmeprotokoll

vom 10. Januar 2017 bzw. Polizeirapport vom 25. Januar 2017 der Regionalpolizei

Seeland - Berner Jura war die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2017, ca. 15:35

Uhr, mit ihrem Personenwagen in [Ort] von der [...] herkommend auf der [Strasse]

in Fahrtrichtung […] unterwegs. Nach Aussagen der Beschwerdeführerin habe diese

ihr Autoradio manipuliert und sei in der Folge nach links auf die Gegenfahrbahn

geraten, wo wie mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen kollidiert

sei.

4.4.2

Mit inzwischen rechtskräftigem Strafbefehl

vom 9. Februar 2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Verrichtung

vorgenommen hat, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte (Manipulieren am

Autoradio), und dass sie die Geschwindigkeit nicht an die Strassenverkehrsverhältnisse

angepasst hat. Die Strafbehörde hat das Verhalten als einfache Verletzung von

Verkehrsregeln qualifiziert (Art. 90 Abs. 1 SVG).

4.5

In sachverhaltsmässiger Hinsicht kann

damit als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin einerseits eine

Verrichtung vornahm, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte und andererseits,

dass sie ihre Geschwindigkeit nicht an die Strassenverhältnisse anpasste. Ob

schlussendlich die eine oder die andere Handlung oder eine Kombination davon

zum Unfall geführt hat, ist unerheblich.

5.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die

Voraussetzungen für einen schweren Fall im Sinn von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG vorliegen. Auszugehen sei von einer mittelschweren

Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.

5.2

Die Vorinstanz hat das Verhalten der

Beschwerdeführerin als schwere Gefährdung des Verkehrs im Sinne von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, der inhaltlich mit Art. 90

Ziff. 2 SVG übereinstimmt, gewürdigt. Im Strafbefehl vom 9. Februar 2017 wurde

lediglich auf eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90

Ziff. 1 SVG geschlossen.

5.3

Die Verwaltungsbehörde ist nur dann an

die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden,

wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von Tatsachen abhängt, die der

Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 136 II 447 E. 3.1; 124

II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb). Dies ist hier nicht der

Fall, da die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden und

die Beschwerdeführerin den Strafbefehl nicht angefochten hat. Insbesondere

schliesst die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG («einfache» Verkehrsregelverletzung)

durch den Strafrichter nicht aus, dass die in ihrer Rechtsanwendung freie

Administrativbehörde ihre Massnahme auf Art. 16c SVG (schwere Verkehrsregelverletzung)

stützt (vgl. BGE 102 Ib 193 E. 3 und 4).

5.4

Streitig ist vorliegend, ob es sich bei dem massnahmenauslösenden Ereignis um

eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b bzw.

16c SVG handelt. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung

von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in

Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere

Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung

nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand

dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer

leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht

alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Eine

mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung

aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist.

5.5.1

Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt zunächst voraus, dass eine

wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch

die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet worden ist.

5.5.2

Die Beschwerdeführerin geriet

mit ihrem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn, weil sie ihre Aufmerksamkeit der

Bedienung des Radios widmete, anstatt der Strasse und dem Verkehr und weil sie

ihre Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen angepasst hatte. Ihre

Unaufmerksamkeit hatte zur Folge, dass sie auf der Gegenfahrbahn mit einem

korrekt entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Die Beschwerdeführerin

verletzte mit ihrem Verhalten wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv

schwerer Weise. Die durch ihr Verhalten geschaffene Gefahr hat sich

verwirklicht. Die Vorinstanz ist bei diesen Gegebenheiten in objektiver

Hinsicht zu Recht von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen.

5.6.1

Weiter setzt die Anwendung von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein

rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein

schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit

voraus. Diese ist zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen

Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe

Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst

fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu

bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf

Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses

Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen

(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen

(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen bedarf jedoch die

Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu

bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist.

Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit

bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern

umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sichhinwegsetzen», sondern auch im

blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen

kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darf nicht einfach aus dem

objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden.

Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen

eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder

nicht. Dazu ist einerseits zu prüfen, welcher Grad an Aufmerksamkeit vom Lenker

unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände verlangt werden konnte,

namentlich der Verkehrsdichte, der örtlichen Gegebenheiten, der Tageszeit, der

Sichtverhältnisse, der voraussehbaren Gefahrenquellen, der besonderen und/oder

sich wiederholenden Signalisation etc.. Anders gesagt ist zu fragen, ob die

besonderen Umstände den Lenker zum Nachlassen seiner Wachsamkeit verleitet

haben oder ob sie im Gegenteil seine Aufmerksamkeit besonders auf sich hätten

ziehen müssen. Andererseits muss die Wichtigkeit der verletzten Verkehrsregel

geprüft werden, d.h., je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto

eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere

Gegenindizien vorliegen. Von der kombinierten Gewichtung dieser verschiedenen

Elemente hängt die Qualifikation der Fahrlässigkeit ab (vgl. Cédric Mizel: Die

Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum

Strafrecht, in: ZStrR 124/2006 S. 31).

5.6.2

Dem Polizeirapport kann

entnommen werden, dass sich der Unfall ausserorts in einer leichten Rechtskurve

ereignete. Zum Unfallzeitpunkt, einem Dienstag, 15:35 Uhr, fiel Schnee, die

Strasse war schnee(matsch)bedeckt und teilweise vereist. Die Beschwerdeführerin

gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, sie sei mit ca. 60 km/h gefahren. Vor

ihr seien keine anderen Fahrzeuge gewesen.

5.6.3

Der Umstand, dass die Strasse

schnee- und eisbedeckt war, ist sicherlich erschwerend zu werten. Auf schnee-

und eisbedeckten Strassen kann die Lenk- und Bremsfähigkeit wesentlich

beeinträchtigt sein. Das Wissen darum, dass die Schleudergefahr und damit die

Unfallgefahr auf verschneiten Strassen gross ist, kann allgemein vorausgesetzt

werden. Ebenso bekannt ist der Umstand, dass sich diese Gefahr mit zunehmender

Geschwindigkeit erhöht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_38/2011 vom

5.

Mai 2011 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 126 II 192 E. 2a). Die

Strassenverhältnisse hätten somit eine erhöhte Aufmerksamkeit der

Beschwerdeführerin und eine weitere Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordert.

5.6.4

Für die Beschwerdeführerin

spricht aber, dass sich die Widerhandlung bei Tag - gemäss Polizeirapport war die

Sicht nicht beeinträchtigt -, auf einer Ausserortsstrecke in einer nur leichten

Kurve und bei geringem Verkehrsaufkommen ereignete. Sodann war die

Beschwerdeführerin ortskundig, befand sie sich doch auf ihrem Arbeitsweg. Schliesslich

hat die Beschwerdeführerin den winterlichen Verhältnissen Rechnung getragen und

die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Ausserortsstrecke nicht

ausgeschöpft. Diese Umstände entschuldigen die Beschwerdeführerin zwar

keineswegs, lassen ihr Verschulden aber in einem etwas milderen Licht

erscheinen. Auch wenn die erschwerten Witterungsbedingungen eine erhöhte

Sorgfalt erfordert hätten, kann der Beschwerdeführerin kein rücksichtsloses

Verhalten vorgeworfen werden. Insgesamt kann ihr Verhalten nicht als geradezu

grobfahrlässig bzw. rücksichtslos qualifiziert werden.

5.7

Der Beschwerdeführerin ist somit

vorzuwerfen, durch das Hantieren am Radio und dem Nichtanpassen der

Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit in objektiver Hinsicht qualifiziert gefährdet

zu haben. Subjektiv ist ihr aber in administrativrechtlicher Hinsicht keine

grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung

ist damit unter Berücksichtigung aller Umstände als mittelschwer i.S.v. Art.

16b SVG zu qualifizieren.

5.8

Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG

wird nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens

einen Monat entzogen.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen

Verfügung des BJD vom 15. März 2017 sind aufzuheben und der Beschwerdeführerin

ist der Führerausweis für die Dauer von einem Monate (ab Einsendung des

Führerausweises an die MFK) zu entziehen.

6.2

Die vorinstanzlichen Kosten gehen

unverändert vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche durch ihr Verhalten

das Administrativverfahren ausgelöst hat. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung

bleibt somit bestehen.

6.3

Beim vorliegenden

Verfahrensausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu tragen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00

ist der Beschwerdeführerin vollumfänglich zurückzuerstatten. Zudem ist der

Beschwerdeführerin - ebenfalls zu Lasten des Kantons (§ 77 VRG) – eine Parteientschädigung

zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 2‘305.05 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden

die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BJD vom 15. März 2017 aufgehoben.

2. A.___ wird der Führerausweis infolge

mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b

SVG) für die Dauer von einem Monat entzogen.

3. Der Führerausweis ist innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

4. Der Kanton hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

5. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 2‘305.05 zu

bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel