VWBES.2017.116
Kindesschutzmassnahmen
17. Mai 2017Deutsch34 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. am [...] März 2002)
ist die Tochter von C.___ und A.___. Im Eheschutzverfahren der Kindseltern hat
der Amtsgerichtspräsident eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet. Mit
Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Sozialregion [...] vom 23. März
2010 wurde D.___ als Beistand von B.___ eingesetzt.
2. Mit Scheidungsurteil vom
8. Dezember 2014 wurde die elterliche Sorge beiden Ehegatten belassen und
die Obhut der Kindsmutter zugeteilt.
3. Am 24. Juni 2016 verstarb die
Mutter von B.___ an Krebs.
4. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016
beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen den
Beistand mit einer Abklärung und einer Empfehlung zur Obhut von B.___ und
weiteren Kindesschutzmassnahmen. Am 24. August 2016 erstellte der Beistand
seinen Bericht.
5. Mit Entscheid vom 19. September
2016 setzte die KESB Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Verfahrensbeiständin
für B.___ ein.
6. Am 20. Oktober 2016 hörte das
fallführende Behördenmitglied der KESB B.___ persönlich an. Im Anschluss an die
Kindesanhörung führte die KESB eine Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten
durch.
7. Nach mehreren Schriftwechseln
beantragte die Verfahrensbeiständin von B.___ am 23. Dezember 2016 einen
Beistandswechsel.
8. Mit Entscheid vom 22. Februar
2017 entzog die KESB dem Kindsvater, A.___, das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über seine Tochter B.___ und brachte diese beim ehemaligen Lebenspartner der
Kindsmutter, E.___, wo sie auch bisher schon gewohnt hatte, unter. Der bisherige
Beistand wurde aus seinem Amt entlassen und F.___ als neue Beiständin
eingesetzt. Dem Kindsvater wurde die Verwaltung des Vermögens und Einkommens
sowie die Vertretung in administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr
von B.___ entzogen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
9. Gegen diesen Entscheid liess der
Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), am 27. März
2017, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Ziffern 3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7
und 3.8 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen
vom 22. Februar 2017 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei bezüglich der
Aufhebung der Ziffern 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6 und 3.7 superprovisorisch die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Die Beistandschaft für B.___ sei
aufzuheben.
4. Eventualiter sei die Beistandschaft von D.___
weiterzuführen und er mit der Aufgabe zu betrauen, den Beschwerdeführer mit Rat
und Tat in der Erziehung seiner Tochter zu unterstützen.
5. Für die Begleitung der
Familienzusammenführung sei eine Mediation anzuordnen.
6. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin
als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Prozessualer
Antrag: Es sei raschmöglichst eine öffentliche mündliche Verhandlung mit
persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen.
10. Mit Verfügung vom 5. April 2017
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht wieder erteilt.
11. Am 20. April 2017 fand vor dem
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung statt,
an welcher der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Rechtsvertreterin, zwei
Vertreter der KESB, die Beiständin und die Verfahrensbeiständin von B.___
teilnahmen.
12. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 erfolgten
weitere Bemerkungen seitens des Beschwerdeführers. Eine Kopie davon wird den
übrigen Verfahrensbeteiligten mit diesem Entscheid zur Kenntnis zugestellt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt die
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher er
persönlich anzuhören sei.
2.1
Am 20. April 2017 fand eine
Instruktionsverhandlung vor dem Instruktionsrichter und der Gerichtsschreiberin
des Verwaltungsgerichts statt, anlässlich welcher sich der Beschwerdeführer
ausführlich mündlich äussern konnte und angehört wurde. Diese Verhandlung war
nicht öffentlich.
2.2
Gemäss Art. 6 Ziffer 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,
öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Presse und
Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des
Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der
öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen
Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des
Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für
unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche
Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
Das Bundesgericht hat in BGE 142 I 188
E. 3.1.1 S. 191 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte festgehalten, gehe es um eine
familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne, in welcher sich nicht
Private sondern der Staat und ein Privater gegenüberstünden, wie dies bei einem
Obhutsentzug und der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall sei, könne die
Öffentlichkeit nicht pauschal unter Hinweis auf den «Schutz des Privatlebens»
ausgeschlossen werden; der Ausschluss bedürfe einer besonderen Begründung.
2.3
Vorliegend sind nicht nur der Schutz
des Privatlebens, sondern auch die Interessen einer Jugendlichen zu berücksichtigen,
welche den Ausschluss der Öffentlichkeit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebieten
können. Dabei geht es nicht um einen Obhutsentzug und eine Fremdplatzierung,
sondern um eine Nichtzuteilung der Obhut und eine Platzierung am bisherigen
Wohnort. Jedenfalls stehen sich dabei aber ein Privater und der Staat
gegenüber. Soweit diesbezüglich besondere Gründe zum Ausschluss der
Öffentlichkeit erforderlich sind, sind diese vorliegend gegeben. Es sind die
Interessen einer besonders verletzlichen Jugendlichen betroffen, welche erst vor
kurzer Zeit ihre Mutter verloren hat und die in einem belastenden
Loyalitätskonflikt zwischen den Interessen ihres Vaters und ihren eigenen
Interessen über ihren zukünftigen Verbleib steht. Ihre Verfahrensbeiständin hat
unmissverständlich ausgeführt, wie stark das vorliegende Verfahren B.___
belaste und dass es in keinem Fall in ihrem Sinn wäre, wenn ihre Geschichte an
die Öffentlichkeit gezogen würde. Der Schutz des Privatlebens und der
Interessen der Jugendlichen sind deshalb höher zu gewichten als die Interessen
des Beschwerdeführers an der Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit.
Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist deshalb
abzuweisen.
3.
Es ist zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter B.___
entzogen und diese bei E.___ untergebracht worden ist.
3.1.1
Die KESB begründet ihren Entscheid
hauptsächlich mit dem klar geäusserten Willen von B.___, wonach sie auf keinen
Fall zum Vater ziehen wolle. Bei diesem fühle sie sich unwohl, da er sie öfter
unter Druck setze. Seit dem Tod der Mutter sei die Bindung zur Schwester sehr
viel stärker geworden. Sie betrachte diese als Hauptbezugsperson. Auch E.___
und die im gleichen Haus lebenden Grosseltern mütterlicherseits seien für sie
sehr wichtig. Die KESB erwog, auch wenn der Vater nur wenige Minuten von der
Schwester und den Grosseltern entfernt wohne, würde ein Umzug die Jugendliche
gegen ihren Willen aus der ihr bekannten Umgebung reissen. Dies wäre
gleichzeitig auch eine weitere Trennung davon, was sie mit der Mutter verbunden
habe und noch verbinde.
3.1.2
Der Beschwerdeführer liess in
seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, der Beistand habe die Übertragung
der Obhut an ihn befürwortet und erklärt, dies sei B.___ zumutbar. Es bestünden
keine Gründe, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter zu
entziehen. Die ältere Schwester von B.___, G.___ (geb. am [...] November
1997), habe Verwandte mobilisiert, um die vom Gesetz vorgesehene
Zusammenführung von Vater und Tochter zu verhindern. G.___ wiegle B.___ gegen
ihren Vater auf. Die Kinderanwältin zeige keine Bereitschaft, dem Kindsvater
irgendwie entgegenzukommen und lasse es lieber auf einen B.___ belastenden
Rechtsstreit ankommen. Nachdem die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien,
sei der Kindsvater von E.___ und B.___ ignoriert worden und seine Anrufe
unbeantwortet geblieben. Der Kindsvater wäre nur dann mit einem Verbleib von B.___
in der Wohnung von E.___ einverstanden gewesen, wenn sichergestellt wäre, dass
die Rollen und Verantwortlichkeiten klar verteilt seien, der Kindsvater über
die Belange von B.___ immer informiert sei und er auch unter der Woche Zugang
zu seiner Tochter habe. Nach Ergehen des KESB-Entscheids fielen aber sämtliche
diesbezüglichen entgegenkommenden Ausführungen dahin. Der Entscheid sei deshalb
einer streng rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Sterbe die Person, welcher das Gericht
bei der Scheidung die Obhut zugewiesen habe, falle das
Aufenthaltsbestimmungsrecht von Gesetzes wegen dem anderen sorgeberechtigten Elternteil
zu. Diesem könne das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur nach den strengen
Voraussetzungen von Art. 310 ZGB entzogen werden. Im angefochtenen Entscheid
werde jedoch mit keinem Wort ausgeführt, inwiefern das Kindswohl gefährdet sein
könnte, wenn B.___ bei ihrem Vater wohnen würde. Beim Kindsvater bestehe keine
Gefährdung. Seit der Trennung im Jahr 2010 verbringe B.___ jedes zweite
Wochenende beim Vater und verbringe auch ein- bis zweimal pro Jahr Ferien mit
diesem. Es bestehe eine gewachsene und gelebte Beziehung zwischen Vater und
Tochter. Der Vater sei nun die Hauptbezugsperson von B.___. Er wohne nur 12
Gehminuten oder 7 Velominuten entfernt von ihr in einer 5 1/2-Zimmer Wohnung,
in welcher B.___ ihr eigenes Zimmer habe. Der Untermieter, der zurzeit noch in
der Wohnung wohne, sei bereits gekündigt worden. Bei einem Umzug könnte B.___
weiterhin die Schule in [...] besuchen und ihre sozialen Kontakte
aufrechterhalten. Der Kindsvater könne seine Arbeitszeit frei einteilen. B.___
könne bei den Grosseltern, in der Schule oder auch einmal pro Woche bei ihm zu
Mittag essen. G.___ und E.___ könnte sie jederzeit besuchen. Für den
Beschwerdeführer sei einfach wichtig, dass er die Verantwortung für B.___
übernehmen könne. Als Vater könne er ihr die familiäre Liebe, Wärme und
Zuneigung geben, die sie benötige. Daneben brauche sie aber auch Regeln,
Strukturen und den familiären Halt. Der Beschwerdeführer wolle auch über die
schulischen Angelegenheiten informiert sein, sie bei den Hausaufgaben
unterstützen und sie auf dem Weg ins Berufsleben begleiten. Er sei gewillt und
in der Lage, all dies für seine Tochter zu leisten. Dies dürfe ihm nicht
verwehrt werden, nur weil B.___ – massiv beeinflusst vom Umfeld ihrer
verstorbenen Mutter – bei der Anhörung ausgesagt habe, sie wolle lieber bei der
Schwester und E.___ bleiben. Sie befinde sich diesbezüglich in einem
Loyalitätskonflikt und es sei letztlich auch nicht die Entscheidung eines
14-jährigen Kindes. Der Kindsvater sei überzeugt, dass sich B.___ schnell an
den Umzug gewöhnt hätte und er dann seine Verantwortung besser wahrnehmen
könnte. Der Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK werde durch den
angefochtenen Entscheid ohne wichtigen Grund verhindert. Es werde befürchtet,
dass B.___ bei E.___ nicht gut aufgehoben sei und ihr zu viele Freiheiten
belassen würden. Dieser sei als Pflegevater nicht geeignet und habe sich bisher
nicht in die Erziehung eingemischt. Die erst 19-jährige Schwester von B.___ sei
mit der Mutterrolle überfordert. Die im gleichen Haus lebenden Grosseltern
seien altershalber nicht mehr in der Lage, die Verantwortung für B.___ zu übernehmen.
Es handle sich bei der Wohngemeinschaft auch um keine stabile Wohnsituation, da
die Zukunft von G.___ und E.___ ungewiss sei, G.___ bald könnte ausziehen
wollen und E.___ eine andere Partnerin suchen. Beim Beschwerdeführer hingegen
würden stabile Verhältnisse bestehen. Er lebe in einer stabilen Beziehung zu [...],
die mit ihren vier Söhnen in [...] lebe und die B.___ bestens kenne.
3.2
Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden
kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht
so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und
sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die
Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem
Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.
Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung
trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle
Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste
Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität);
diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen
(Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des
Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen
ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen
(Urteil des Bundesgerichts 5A_540/2015 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
3.3
Vorliegend verfügte der
Beschwerdeführer bisher zusammen mit der Kindsmutter über das gemeinsame
elterliche Sorgerecht, wobei der Mutter die Obhut über B.___ zugeteilt worden
war. Mit dem Tod der Kindsmutter wurde der Beschwerdeführer zum alleinigen
Inhaber des elterlichen Sorgerechts und damit auch des
Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die faktische Obhut lag hingegen nie beim
Beschwerdeführer, sondern B.___ hielt sich nur im Rahmen eines Besuchsrechts
bei ihm auf.
3.4
Das Bundesgericht hat in einem neuen
Entscheid vom 3. Februar 2017 festgehalten, der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts könne auch nötig sein, um zu verhindern, dass eine
im Wohl des Kindes liegende, aber vorgängig getroffene Pflegelösung rückgängig
gemacht werde. Denkbar sei solches nicht nur bei behördlich angeordneten
Pflegelösungen, sondern auch bei von den Eltern oder einem allein
sorgeberechtigten Elternteil getroffenen Aufenthaltsregelungen. In diesen
Fällen sei mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts entgegen dem
insoweit zu engen Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB nicht die Unterbringung des
Kindes verbunden, sondern die Aufrechterhaltung einer bestehenden
Fremdbetreuung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2016 E. 3.3). Das
Bundesgericht führte bezüglich dieser Konstellation, in welcher das Kind dem
berechtigten Elternteil nicht entzogen wird, sondern bereits bisher nicht durch
diesen Elternteil betreut wurde, aus, unter diesen Umständen könne die in Art.
310.
Abs. 1 ZGB für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorausgesetzte
Gefährdung des Kindswohls nicht an der Situation gemessen werden, wie sie heute
tatsächlich bestehe. Entsprechend der Zielsetzung der Massnahme sei bezüglich
ihrer Voraussetzungen vielmehr zu prüfen, ob das Wohl der Betroffenen durch die
Rückkehr zum Beschwerdeführer gefährdet würde. Hierbei seien, da mit der
Rückkehr die Beendigung einer längeren Fremdbetreuung verbunden sei, auch die
Kriterien von Art. 310 Abs. 3 zu beachten, wonach die Kindesschutzbehörde den
Eltern die Rücknahme des Kindes untersagen kann, wenn diese die Entwicklung des
Kindes ernstlich zu gefährden droht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2016
E. 4.2). In einem anderen Urteil vom 26. Mai 2016, in welchem das Kind
bisher bei den Grosseltern lebte und der sorgeberechtigte Vater sich dagegen
wehrte, dass das Kind neu in einer Grossfamilie statt bei ihm untergebracht und
ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, sah das Bundesgericht es
als zulässig an, dass mit Blick auf das Kindeswohl eine Interessenabwägung
vorgenommen und befunden worden war, die geistige und körperliche Entwicklung
des Kindes sei in der Grossfamilie einstweilen am besten gewährleistet (Urteil
des Bundesgerichts 5A_540/2015 E. 4.4.3).
3.5
Vorliegend hat B.___ bisher zusammen
mit ihrer Mutter, ihrer volljährigen Schwester und dem Lebenspartner der Mutter
in einer Wohnung gewohnt. Die Grosseltern mütterlicherseits wohnen im gleichen
Haus einen Stock tiefer. Der Vater übte ein regelmässiges Besuchs- und
Ferienrecht aus. Es ist zu prüfen, ob die Entwicklung von B.___ ernstlich gefährdet
werden könnte, wenn sie nun nach dem Tod der Mutter neu unter die Obhut ihres
Vaters, welcher in der Nähe ihres bisherigen Wohnorts wohnt, gestellt würde.
3.5.1
Der Beistand führte in seinem
Bericht vom 24. August 2016 aus, der Vater sei gewillt, die Obhut zu
übernehmen. Er verfüge über eine genügend grosse Wohnung und wolle mit den
Angehörigen der Kindsmutter zusammenzuarbeiten. B.___ habe dem Beistand
gegenüber erklärt, dass sie auf keinen Fall zum Vater ziehen wolle. Sie fühle
sich in der Wohnung mit E.___ und ihrer Schwester G.___ sehr wohl. Sie
befürchte, dass der Vater nicht Zeit für sie habe, da er ja berufstätig sei.
Beim Vater fühle sie sich unwohl, da er sie öfter unter Druck setze. Die
Besuche habe sie dem Frieden zuliebe gemacht. Jetzt, wo die Mutter nicht mehr
da sei, wolle sie nicht noch mehr Veränderungen erleiden. Der Beistand führte
weiter aus, der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie seiner
verstorbenen Ex-Ehefrau sei durch die Trennungs- und Scheidungsgeschichte stark
getrübt. Durch die Krankheit und den Todesfall der Ex-Ehefrau und Kindsmutter
seien alle Beteiligten gezwungen gewesen, miteinander in Kontakt zu kommen. Bei
der Regelung des Aufenthalts von B.___ spiele die ältere Schwester G.___ eine
aktive Rolle. G.___ selbst meide den Kontakt zu ihrem Vater. Sie habe in der
Trennungszeit vieles mitbekommen, etwa dass der Vater seinen Stiefsohn [...] geschlagen
oder in der ersten Trennungsphase Drohungen gegen den Freund der Mutter, E.___,
ausgestossen habe. G.___ habe sich bereits vor mehreren Jahren vom Vater abgewandt.
Sie würde eine Lebensgemeinschaft mit E.___ und ihrer Schwester B.___ am
bisherigen Wohnort begrüssen. Aus der Sicht des Beistands scheine es für B.___
zumutbar, zum Vater zu ziehen. Sie sei mit ihm seit der Trennung in
regelmässigem Kontakt. Der Vater scheine auf die Bedürfnisse einer 14-jährigen
Tochter eingehen zu wollen und ihr insbesondere nicht den Kontakt zur Familie
der verstorbenen Mutter verwehren zu wollen. Es gehöre nach Meinung des
Beistands zur Entwicklungsaufgabe einer 14-Jährigen, sich betreffend den
geltenden Regeln mit den Eltern auseinanderzusetzen.
3.5.2
Der ehemalige Lebenspartner der
verstorbenen Mutter, E.___, bekräftigte in diversen Schreiben an die KESB und
auch anlässlich der Anhörung vom 20. Oktober 2016, dass er gewillt und
imstande sei, die Wohngemeinschaft mit B.___ und G.___ weiterzuführen. B.___
erhalte seine volle Unterstützung. Sie würden sich seit sieben Jahren kennen
und seien sich nah. B.___ akzeptiere ihn als Vaterfigur.
3.5.3
Am 18. Oktober 2016 sandten
die beiden Schwestern des Beschwerdeführers je einen Brief an die KESB. Zwar
soll diesen unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen von Drittpersonen nicht
zu grosses Gewicht zugemessen werden, doch ist dennoch zu beachten, dass sich
diese beiden Personen aus der Familie des Beschwerdeführers vehement dafür
einsetzen, dass B.___ in ihrer bisherigen Wohnsituation verbleiben kann.
3.5.4
Anlässlich der Anhörung durch die
KESB am 20. Oktober 2016 führte B.___ aus, seit dem Tod der Mutter sei die
Bindung zur Schwester sehr viel stärker geworden. Sie brauche G.___, rede viel
mit ihr, habe Vertrauen zu ihr und könne sich ihr gegenüber öffnen. Sie habe
den Eindruck, G.___ verstehe sie absolut. In der aktuellen Wohnsituation (mit E.___
und G.___) fühle sie sich wohl. Diese sei ihr bekannt, es sei ihr Zuhause. Sie
habe dort nicht nur die Schwester, sondern auch die Grosseltern und E.___. Die
Hauptbezugsperson sei die Schwester, dann sicherlich die Grosseltern und
schliesslich auch E.___. Dem Vater gegenüber öffne sie sich weniger. Sie gehe
davon aus, dass der Vater oftmals nicht zuhause wäre, wenn sie aus der Schule
komme. Wenn sie aktuell aus der Schule komme, sei vielfach E.___ da oder dann
sicherlich die Grosseltern. Sie mache sich auch Sorgen, dass sie bei einem
Umzug zum Vater auch die Schule wechseln müsste. Der Vater baue aktuell ein
Haus in [...] um und habe ihr erklärt, welches ihr Zimmer sein werde. Weinend
habe B.___ erklärt, sie habe Angst davor, wie der Vater reagieren werde, wenn
sie ihm sage, sie wolle nicht bei ihm leben. Sie habe das «Gstürm» während der
Trennung und nach der Scheidung miterlebt und auch wie der Vater mit G.___
umgegangen sei, nachdem diese keinen Kontakt mit ihm mehr habe haben wollen.
Sie könne sich nicht vorstellen, zum Vater zu ziehen. Sie habe den Eindruck, er
nehme sie nicht ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend wahr. Er erkenne
ihre Bedürfnisse nicht und oftmals fühle sie sich von ihm nicht gehört. Im
jetzigen Haushalt würden Grundregeln gelten (Mithilfe bei Hausarbeiten, ihr
Aufenthalt [wo, mit wem, wie lange] müsse kommuniziert sein, Probleme würden
gemeinsam ausdiskutiert). Am Wochenende beim Vater erlebe sie, dass er die
Regeln vorgebe und sie sich weniger einbringen könne. Wenn sie versuche sich
einzubringen, führe dies rasch zu hitzigen Diskussionen bis hin zu
Streitereien. Denen versuche sie aus dem Weg zu gehen, indem sie dann nichts
mehr sage.
Der Beschwerdeführer beklagte sich
anlässlich der Anhörung der KESB vom 20. Oktober 2016 darüber, dass B.___
unordentlich, unpünktlich und vergesslich sei. Es müssten ihr klare Regeln und
Strukturen vorgegeben werden. In der jetzigen Situation sei es ihm nicht
möglich, genügend auf die Tochter Einfluss nehmen und sie entsprechend erziehen
zu können. Er erhalte keinen Zugang zur Wohnung und habe ihr Zimmer noch nie
gesehen. Er mache sich Sorgen, dass es im Haushalt von E.___ nicht gut laufe
und ihr keine klaren Regeln gesetzt würden. Er erhalte die nötigen
Informationen nicht und oft würden seine Anrufe nicht beantwortet. Auch dürfe
es nicht sein, dass G.___ die Mutterrolle übernehme. Sie sei gerade im letzten
Jahr ihrer Berufslehre und würde dadurch überfordert. Er sei klar der Meinung, B.___
müsse bei ihm leben. Er sei ein sehr guter Vater und werde immer benachteiligt.
Er habe jahrelang gekämpft und könne nun endlich Vater sein. B.___ könne alles
haben, was sie wolle, aber die Obhut müsse bei ihm sein.
Der Beistand führte anlässlich der
Anhörung durch die KESB aus, er spreche dem Kindsvater die Fähigkeit, für seine
Tochter zu schauen, zu. Wenn diese aber nicht wolle, werde es zu einem
Machtkampf kommen, den der Vater verlieren werde. Wenn es gelingen würde, mit
allen Angehörigen in einen kooperativen, zuverlässigen Kontakt zu kommen,
könnte das Vertrauen wachsen.
3.5.5
Anlässlich der Anhörung durch das
Verwaltungsgericht vom 20. April 2017 äusserte der Beschwerdeführer erneut
seine Bedenken, dass B.___ bei E.___ und G.___ nicht gut aufgehoben sei und ihr
dort nicht die nötigen Regeln aufgezeigt und Schranken gesetzt würden. Er könne
seine Verantwortung als sorgeberechtigter Vater nicht genügend wahrnehmen, da
er keinen Zugang erhalte. Er habe auch B.___ s Zimmer noch nie gesehen und
wisse nicht, wie sie lebe. Er werde ausgeschlossen. Seit der Verhandlung bei
der KESB habe er keinen Kontakt mehr zu seinen eigenen Schwestern, und auch die
Schwiegereltern würden ihn ignorieren. Wenn B.___ bei E.___ und G.___ bleibe,
brauche sie Führung, jemand, der zu ihr schaue, sich kümmere. Er wolle zeigen,
dass er ein guter Vater sei. Er wolle auf jeden Fall das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter und sei der Überzeugung, dass
diese zurzeit an keinem guten Ort sei.
Die Vertreter der KESB gaben an, es sei
erfreulich, dass das Besuchsrecht funktioniere. Man habe auch nie das Gefühl
gehabt, dass A.___ kein guter Vater wäre. B.___ habe grosse Angst davor, ihm zu
sagen, dass sie nicht bei ihm leben wolle. Es müsse befürchtet werden, dass
sich durch dieses Verfahren hier eine negative Entwicklung einstelle. Der
Wunsch von B.___ sei es, dort zu bleiben, wo sie sei und gleichzeitig ein gutes
Einvernehmen mit dem Vater zu haben. Nun würden sich die Fronten verhärten. Als
man den Entscheid getroffen habe, sei nicht ausgeschlossen worden, dass B.___
in 6 oder 12 Monaten nicht doch zum Vater werde gehen wollen. Druck sei in
dieser Situation kontraproduktiv. Wenn B.___ freiwillig zum Vater kommen würde,
wäre die Beziehung tragfähiger.
Die neu eingesetzte Beiständin, F.___,
gab an, sie habe B.___ als sympathische, intelligente, vernünftige und reife
Jugendliche kennengelernt. Sie wolle zwar mit dem Vater Kontakt haben, doch
wolle sie in der Wohnung bleiben, in welcher sie mit ihrer Mutter gewohnt habe.
Es müsse beachtet werden, dass B.___ mit 14 Jahren ihre Mutter verloren habe,
was ihr den Boden unter den Füssen weggezogen habe. In der Wohnung befänden
sich alle Erinnerungen und Verbindungen zur verstorbenen Mutter, weshalb sie
dort bleiben wolle. Wenn man ihr dies wegnehmen wolle, werde es falsch
herauskommen, und A.___ werde B.___ auch noch verlieren. Bezüglich der
finanziellen Verwaltung habe sie bisher noch nichts machen können, weil A.___
die Arbeit mit ihr verweigere. Für ihn könnte es ein Vorteil sein, wenn sie das
Geld verwalten würde, da er dann aus der Schusslinie geraten würde. Sie arbeite
in [...] und könne in 10 Minuten bei B.___ sein.
Die Verfahrensbeiständin von B.___ gab
an, bei B.___ bestehe eine grosse Anspannung und sie wünsche sich, dass endlich
Ruhe einkehre. Sie sei jemand, der nicht streiten könne und dies nicht ertrage.
Sie habe gesagt, der Vater wolle sich immer durchsetzen, wenn etwas nicht nach
seinem Willen gehe. Er nehme ihre Meinung nicht ernst. B.___ sei nun in der
Pubertät und beanspruche eine gewisse Selbständigkeit, die ihr der Vater nicht
gewähre. Gemäss B.___ bestünden mit E.___ klare Regeln, die sie gemeinsam
aufgestellt hätten. B.___ habe klar ausgesagt, dass sie bei E.___ und G.___
wohnen bleiben wolle. Dies sei wohl überlegt gewesen. Sie wolle nicht bei ihrem
Vater wohnen, doch wolle sie den Kontakt zu diesem behalten. Sie habe ihren
Vater gern, doch habe sie die Beschwerde als Belastung empfunden. Sie hoffe auf
mehr Ruhe. Der Vater mache zu viel Druck. Die Verfahrensbeiständin fügte an, es
müsse beachtet werden, dass dem Beschwerdeführer die Obhut nicht entzogen
worden sei, sondern dass dieser sie vielmehr nie gehabt habe.
3.5.6
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017
liess der Beschwerdeführer vorbringen, B.___ sei zusammen mit ihrer Schwester
in seine Liegenschaft, wo sie früher zusammen als Familie gelebt hätten,
eingedrungen, was er mit einer Überwachungskamera festgehalten habe. Ihm
gegenüber habe B.___ den Vorfall abgestritten. G.___ habe einen schlechten
Einfluss und hintertreibe das Verhältnis zwischen B.___ und ihrem Vater. B.___
müsse nun endlich der Obhut des Vaters zugeführt werden.
3.6
Bei der Prüfung, ob dem
Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter B.___
zurecht entzogen wurde bzw. ob es die Entwicklung von B.___ ernstlich zu
gefährden drohen würde, wenn sie nun nach dem Tod der Mutter neu unter die
Obhut ihres Vaters gestellt würde, ist als erstes zu erwähnen, dass von
behördlicher Seite nie behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer kein guter
Vater wäre oder dass er nicht im Stande wäre, seine Tochter zu betreuen. Auch
das Gericht hat keinen Grund zur Annahme, dass in der Person des
Beschwerdeführers eine derart gravierende Schwäche vorliegen würden, die einen
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1 ZGB erforderlich
machen würden. Auch ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer über die
nötige Infrastruktur und die zeitlichen Ressourcen verfügt, um seine Tochter
beherbergen und betreuen zu können.
Beachtet werden muss jedoch, dass die
heute 15-jährige und damit bezüglich der Frage ihrer Unterbringung
urteilsfähige B.___ nach dem Tod ihrer Mutter ihre bisherige Wohnsituation
beibehalten und nicht zu ihrem Vater umziehen möchte. Bezüglich der Anordnung
eines Besuchsrechts hält die Literatur fest, wenn ein urteilsfähiges Kind den
Umgang mit dem anderen Elternteil kategorisch ablehne, so sei dieser aus
Gründen des Kindswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand
erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen
ebenso unvereinbar sei, wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (vgl. Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 273 ZGB N 11). Diese
Meinung wird auch vom Bundesgericht vertreten (5C.250/2005 E. 3.2.1), welches
in konstanter Rechtsprechung festhält, es sei zu respektieren, wenn fast
volljährige Kinder den persönlichen Verkehr mit ihrem Vater ablehnten (BGE 126
III 219 E. 2b S. 221 f.). Was für ein zeitlich begrenztes Besuchsrecht gilt,
muss umso mehr für die dauernde Unterbringung gelten. Soll ein Kind entgegen
seinem ausdrücklich und konstant geäusserten Willen aus einer seinem Wohl
entsprechenden Betreuungssituation gerissen und zum anderen Elternteil umplatziert
werden, so verstösst dies nicht nur gegen sein Persönlichkeitsrecht, sondern
auch gegen das Kindeswohl, welches vorliegend im Mittelpunkt steht. Zwar kann
der Ort der Unterbringung nicht in jedem Fall vom Willen des urteilsfähigen
Kindes abhängig gemacht werden, doch muss vorliegend insbesondere beachtet
werden, dass die 15-jährige B.___ durch den Verlust ihrer Mutter ganz massiv
belastet ist und in dieser Situation alles dafür getan werden muss, um ihr
Stabilität und ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Umfeld zu gewährleisten,
damit sie ihren grossen Schmerz verarbeiten und sich altersentsprechend gut
entwickeln kann. Dieses stabilisierende Umfeld erhält B.___ bestmöglich durch
die Belassung in der gewohnten Umgebung, wo sie während den letzten sieben Jahren
zuhause war, wo sie ihre Erinnerungen an die Mutter hat, wo sie sich weiterhin
mit dieser verbunden fühlt und wo die von ihr bezeichneten nächsten
Bezugspersonen wohnen, wie ihre Schwester, die Grosseltern und E.___.
Insbesondere die Beziehung zur Schwester, welche durch den Tod der Mutter noch
stärker geworden ist und durch welche sich B.___ am besten verstanden fühlt,
erscheint in der heutigen Situation besonders wichtig. Eine zwangsweise
Trennung von dieser wäre B.___ nicht zumutbar. Durch die Trennung von der
Schwester und den Umzug zum Vater geriete B.___ nämlich in einen noch stärkeren
Loyalitätskonflikt, nachdem die Schwester den Kontakt zum Vater verweigert. Da
es die Entwicklung von B.___ ernstlich gefährden würde, wenn sie aus ihrer
gewohnten Umgebung gerissen und zum Vater umplatziert würde, ist der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindsvaters gestützt auf Art. 310 Abs. 3 ZGB gerechtfertigt
und verhältnismässig. Ein milderes Mittel besteht nicht.
Indem der Beschwerdeführer dieses starke
Bedürfnis und den ausdrücklichen Wunsch seiner ohnehin schon stark belasteten
Tochter nicht erkennt bzw. nicht respektiert, sondern vielmehr seine eigenen
Wünsche in den Mittelpunkt stellt und diesbezüglich gar ein Gerichtsverfahren
führt, lässt er das nötige Feingefühl bei der Erziehung seiner Tochter
vermissen. Nachdem bereits sein Stiefsohn [...] und seine ältere Tochter G.___
den Kontakt zu ihm abgebrochen haben, ist zu hoffen, er erkenne, dass er durch
Sturheit und Druck seine Kinder nicht an sich binden kann, sondern diese
vielmehr immer weiter von sich wegstösst. Könnte der Beschwerdeführer die im
Trennungs- und Scheidungskrieg mit seiner Ex-Ehefrau und der ganzen Familie
erlittenen Verletzungen und Kränkungen hinter sich lassen und sich statt auf
sich selbst auf die Bedürfnisse seiner sich sehr positiv entwickelnden jüngsten
Tochter konzentrieren und auf diese eingehen, würde dies die Beziehung stärken
und zu einer Entspannung der gesamten Situation beitragen. Dazu wäre es jedoch
auch von der anderen Seite her wichtig, dass der Kindsvater nicht
ausgeschlossen, sondern in den Dialog miteinbezogen wird und die nötigen
Informationen erhält.
4.1
Der Beschwerdeführer lässt weiter
die Aufhebung der Beistandschaft beantragen und diesbezüglich vorbringen, aus
seiner Sicht sei keine Beistandschaft mehr nötig, da er jetzt der einzige
sorgeberechtigte Elternteil sei und es zu keinen Konflikten zwischen den Eltern
mehr kommen könne. B.___ habe genügend Personen aus dem Familien- und
Freundeskreis, die sich ihrer Sorgen und Nöte annehmen könnten. Zudem sei E.___
mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden gewesen, wonach es keine
Beistandschaft brauche, E.___ für Kost und Logis von B.___ aufkomme und er selbst
alle anderen Rechnungen von B.___ übernehme.
4.2
Diese Sichtweise des
Beschwerdeführers greift zu kurz. Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB wird eine
Beistandschaft aufgehoben, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Nachdem
klar ist, dass B.___ auch künftig nicht bei ihm wohnen wird, sich die
Interessen von B.___ und ihrem Vater teils widersprechen und in der Familie
grosse Kommunikationsschwierigkeiten und Spannungen bestehen, ist B.___ auf
eine neutrale Beistandsperson angewiesen, die sie unterstützt und zwischen den
Parteien vermittelt. Gleichzeitig trägt die Einsetzung einer Beistandsperson
auch dazu bei, dass der Informationsfluss und die Kommunikation zugunsten des
Beschwerdeführers erleichtert werden können. Insbesondere ist die
Beistandsperson zuständig, um das Kontaktrecht zwischen B.___ und dem
Beschwerdeführer zu begleiten und bei Schwierigkeiten vermitteln und eingreifen
zu können, was auch im Interesse des Beschwerdeführers ist. Aufgrund der
weiterhin konfliktbeladenen Familiensituation ist die Unterstützung durch eine
neutrale Beistandsperson weiterhin notwendig und der Antrag um Aufhebung
abzuweisen.
5.1
Sofern die Beistandschaft nicht
aufgehoben werde, ficht der Beschwerdeführer den Beistandswechsel an. Mit der
Weiterführung durch den vorherigen Beistand, D.___, wäre er einverstanden. Die
Voraussetzungen für einen Beistandswechsel seien nicht gegeben.
5.2
Die KESB begründete den
Beistandswechsel damit, dass der bisherige Beistand zwar fachlich keinen Anlass
für einen Wechsel gebe, sich B.___ jedoch von diesem nicht genügend vertreten
und unterstützt fühle, sodass es in der komplexen Situation für die Behörde
Sinn mache, eine neutrale Person neu einzusetzen.
5.3
Nach Art. 327c Abs. 2 i.V.m. Art.
401.
Abs. 3 ZGB entspricht die Erwachsenenschutz- bzw. Kindesschutzbehörde dem
Wunsch der betroffenen Person soweit tunlich, wenn diese eine bestimmte Person
als Beistand ablehnt. Art. 406 Abs. 2 ZGB hält zudem fest, der Beistand strebe
danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen.
5.4
Auch wenn dem vorherigen Beistand, D.___,
in fachlicher Hinsicht absolut kein Vorwurf gemacht werden kann, so ist doch
der Vertrauensverlust und Wunsch nach einem Beistandswechsel von B.___
nachvollziehbar und begründet: Der frühere Beistand hatte entgegen ihrem ausdrücklich
geäusserten Willen den Umzug zum Vater als zumutbar empfohlen. Aufgrund des
Vertrauensverlusts und B.___ s dringendem Bedürfnis nach einer
Vertrauensperson, die sie unterstützt, ist der Beistandswechsel und die
Einsetzung von F.___ als neue Beiständin gerechtfertigt.
6.1
Unter Ziffer 3.5 des angefochtenen
Entscheids hat die KESB dem Beschwerdeführer die Verwaltung des Vermögens und
Einkommens von B.___ sowie die Vertretung in administrativen Angelegenheiten
und im Rechtsverkehr entzogen. Sie begründete dies damit, dass bezüglich der
Finanzen von B.___ ein grosses Durcheinander herrsche und die Zuständigkeiten
unklar seien. Diese Aufgaben seien deshalb auf die Beiständin zu übertragen.
6.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen
ein, wenn B.___ bei ihm wohne, könne er sich um ihre Finanzen selbst kümmern.
Es sei völlig unverhältnismässig, ihm dies zu entziehen, nachdem er seinen
finanziellen Verbindlichkeiten stets nachgekommen sei. Die Begründung des
angefochtenen Entscheids sei völlig ungenügend und verletze den Anspruch auf
rechtliches Gehör des Beschwerdeführers aufs Gröbste.
6.3
Ist die sorgfältige Verwaltung nicht
hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten
Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (Art. 324 Abs. 1 ZGB). Sie kann
namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische
Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder
Sicherheitsleistung anordnen (Abs. 2). Kann der Gefährdung des Kindesvermögens
auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde
die Verwaltung einem Beistand (Art. 325 Abs. 1 ZGB).
6.4
Seit dem Tod der Mutter hat sich
offenbar die 19-jährige Schwester von B.___ um die Krankenkasse gekümmert, die
Schwester des Beschwerdeführers gab an, Geld zur Bezahlung der Krankenkasse
überwiesen zu haben, und anlässlich der Instruktionsverhandlung gab der
Beschwerdeführer an, er bezahle die Krankenkassenprämien beider Töchter. Weiter
führte er auch aus, die Kapitalzahlung der IV an B.___ sei auf einem Konto
parkiert, das auf seinen eigenen Namen laute. E.___ komme für Kost und Logis
von B.___ auf und schicke ihm alle anderen Rechnungen, die er dann bezahle. Die
Halbwaisenrente wird offenbar an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Als der
Beschwerdeführer aufgefordert wurde, dem geltenden Entscheid der KESB zu
entsprechen und die Verwaltung des Kindsvermögens und -einkommens der Beiständin
zu übertragen, führte seine Vertreterin aus, da der Beschwerdeführer in knappen
finanziellen Verhältnissen lebe, sei es ihm nicht möglich, zweimal für
Wohnkosten aufzukommen, weshalb es zu einem Sozialfall kommen werde.
6.5
Nachdem nun klar ist, dass B.___
nicht beim Beschwerdeführer, sondern weiterhin bei E.___ wohnen wird, muss klar
geregelt werden, wer sich um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmert. Dabei
scheint es nicht zielführend, die Verwaltung beim Kindsvater zu belassen,
nachdem ein grosses Konfliktpotenzial im Familiengefüge besteht und der
Scheidungskrieg nach dem Tod der Kindsmutter anscheinend gegen die Kinder
weitergeführt wird. Weshalb es vorliegend zu einem Sozialfall kommen sollte,
nachdem die Finanzen seit dem Tod der Mutter vor knapp einem Jahr bis heute
ausreichten, ist nicht klar und erweckt den Anschein einer Drohung, den
Geldhahn zuzudrehen, wenn B.___ nicht der Obhut des Vaters zugeführt werden
sollte. Dabei muss auch klargestellt werden, dass es gegen B.___ s Interessen
verstösst, wenn der Beschwerdeführer die Kapitalzahlung von knapp
CHF 29‘000.00, welche B.___ gehört, auf seinem eigenen, auf ihn lautenden
Konto parkiert. Um die finanziellen Interessen von B.___ und die Finanzierung
ihres Unterhalts sicherstellen zu können, sowie um das Konfliktpotenzial in der
Familie zu entschärfen, ist es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die
Verwaltung des Vermögens und Einkommens von B.___ sowie die Vertretung in
administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr zu entziehen. Nachdem sich
der Beschwerdeführer bisher geweigert hat, der Beiständin die finanziellen
Angelegenheiten von B.___ zu übertragen, ist er hiermit gerichtlich anzuweisen,
dies nun umgehend zu tun.
7.1
Letztlich beantragt der
Beschwerdeführer, es sei eine Mediation anzuordnen, die den Umzug von B.___ zum
Vater vorbereite und begleite. Dies, weil die Angelegenheit aufgrund der
falschen Intervention der KESB gerichtlich ausgefochten werden müsse und dadurch
die Fronten verhärtet seien. Anlässlich der Instruktionsverhandlung sprach der
Beschwerdeführer mehrfach davon, dass sich ihm auch G.___ wieder zuwenden
würde, wenn er zeigen könnte, dass er für B.___ ein guter Vater sei.
7.2
Auch dieser Antrag ist abzuweisen.
Mediationen werden normalerweise zwischen erwachsenen Personen angeordnet,
zwischen denen Kommunikationsprobleme bestehen. Ein 15-jähriges Kind kann nicht
angewiesen werden, gegen seinen Willen eine Mediation besuchen zu müssen. Dies
stellt denn auch keine Kindesschutzmassnahme dar.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, welche auch die Kosten für die Vertretung des Kindes enthalten
(vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Rechtsanwältin
Dippon hat am 16. Mai 2017 eine Kostennote eingereicht. Vorliegend kann
nur über den Aufwand für das Beschwerdeverfahren entschieden werden. Über die
vorher entstandenen Aufwände hat die KESB zu entscheiden. Ab 29. März 2017
wird ein Aufwand von 9.66 Stunden zu CHF 250.00 geltend gemacht, welcher
angemessen erscheint und zu entschädigen ist. Zudem sind Auslagen von
CHF 197.55 (für Porto, Kopien, Telefon und Wegentschädigung zu
CHF 0.70/km) und 8 % Mehrwertsteuer zu entschädigen, womit sich für die
Prozessbeiständin eine Entschädigung von CHF 2‘666.90 ergibt, welche ihr
durch den Kanton Solothurn zu entrichten ist. Die Verfahrenskosten für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht, welche durch den Beschwerdeführer zu bezahlen
sind, sind damit auf CHF 4‘500.00 festzusetzen.
9.1
Der Beschwerdeführer stellte ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von
Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Nach §
76.
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
9.2
In seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gab der Beschwerdeführer an, er erziele ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 2‘970.00 plus CHF 200.00 Familienzulagen. Als
Auslagen führte er einen Mietzins von CHF 1‘458.00 für seine 5
½-Zimmer-Wohnung, sowie CHF 382.00 Krankenkassenprämien, ca.
CHF 550.00 Unterhaltsbeiträge und einen Anteil von CHF 380.00 für
Steuern, insgesamt Auslagen von CHF 2‘770.00 auf. Als Vermögen gab er ein Haus
mit einem Katasterwert von CHF 106‘800.00 an und bei den Schulden eine
Hypothek von CHF 438‘000.00 sowie ein Darlehen der [...] GmbH von
CHF 93‘983.00. Zu Hypothekarzins und Amortisation machte er keine Angaben.
9.3
Aus diesen Angaben ist klar
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom Minimallohn nicht leben kann, den er
sich durch das Unternehmen, das seinem Vater gehört, auszahlen lässt.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er sei
bei der [...] GmbH angestellt. Er arbeite teilweise nicht zu 100 %. Er habe
Unterstützung. Er habe keine Betreibungen. Er habe einen Kredit von der Firma
erhalten, was aus der Steuererklärung ersichtlich sei. Er lebe davon. Er
arbeite eigentlich schon 100 %, manchmal seien es aber 50 bis 100 %.
Über das Jahr gerechnet seien es nicht 100 %. Das Geschäft gehöre seinem
Vater und der Bruder sei Geschäftsführer. Er rede auch mit. Den Kredit müsse er
zurückbezahlen. Er bezahle alle Rechnungen von B.___, wozu die Kinderrente bei
weitem nicht ausreiche. Zudem bezahle er auch die Krankenkasse von G.___ von
CHF 404.75, plus Weiteres, wenn sie ihn darum bitte. Er habe finanziell
keine Probleme. Bezüglich des Hauses führte er aus, es handle sich um das Haus,
in welchem sie früher als Familie gewohnt hätten, das jetzt leer stehe. Er
plane eine Gesamtsanierung. Anlässlich der Anhörung durch die KESB hatte der
Beschwerdeführer angegeben, das Haus sei bereits im Umbau und dieses werde
ziemlich sicher verkauft oder vermietet.
All diese Angaben zeigen deutlich, dass
der Beschwerdeführer über Einkommen oder Vermögen verfügen muss, welches er
hier nicht offenlegt. Anders ist es nicht zu erklären, dass er ohne Anhäufung
von Schulden den Mietzins einer grossen Wohnung, die Sanierung einer
Liegenschaft und den Unterhalt von sich und teilweise von seinen Töchtern zu
finanzieren vermag. Er gab denn auch ausdrücklich an, keine finanziellen
Probleme zu haben. Der Beschwerdeführer vermag somit mangels Offenlegung seiner
gesamten finanziellen Situation nicht nachzuweisen, dass er nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ wird gerichtlich angewiesen, der
Beiständin, F.___, die finanziellen Angelegenheiten seiner Tochter B.___ zu
übertragen.
4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin
Cornelia Dippon eine Entschädigung von CHF 2‘666.90 (inkl. Auslagen und
MwSt) auszurichten.
5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 4‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 bestätigt.