Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.116

Kindesschutzmassnahmen

17. Mai 2017Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. am [...] März 2002)

ist die Tochter von C.___ und A.___. Im Eheschutzverfahren der Kindseltern hat

der Amtsgerichtspräsident eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet. Mit

Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Sozialregion [...] vom 23. März

2010 wurde D.___ als Beistand von B.___ eingesetzt.

2. Mit Scheidungsurteil vom

8. Dezember 2014 wurde die elterliche Sorge beiden Ehegatten belassen und

die Obhut der Kindsmutter zugeteilt.

3. Am 24. Juni 2016 verstarb die

Mutter von B.___ an Krebs.

4. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016

beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen den

Beistand mit einer Abklärung und einer Empfehlung zur Obhut von B.___ und

weiteren Kindesschutzmassnahmen. Am 24. August 2016 erstellte der Beistand

seinen Bericht.

5. Mit Entscheid vom 19. September

2016 setzte die KESB Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Verfahrensbeiständin

für B.___ ein.

6. Am 20. Oktober 2016 hörte das

fallführende Behördenmitglied der KESB B.___ persönlich an. Im Anschluss an die

Kindesanhörung führte die KESB eine Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten

durch.

7. Nach mehreren Schriftwechseln

beantragte die Verfahrensbeiständin von B.___ am 23. Dezember 2016 einen

Beistandswechsel.

8. Mit Entscheid vom 22. Februar

2017 entzog die KESB dem Kindsvater, A.___, das Aufenthaltsbestimmungsrecht

über seine Tochter B.___ und brachte diese beim ehemaligen Lebenspartner der

Kindsmutter, E.___, wo sie auch bisher schon gewohnt hatte, unter. Der bisherige

Beistand wurde aus seinem Amt entlassen und F.___ als neue Beiständin

eingesetzt. Dem Kindsvater wurde die Verwaltung des Vermögens und Einkommens

sowie die Vertretung in administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr

von B.___ entzogen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

9. Gegen diesen Entscheid liess der

Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), am 27. März

2017, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Ziffern 3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7

und 3.8 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen

vom 22. Februar 2017 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei bezüglich der

Aufhebung der Ziffern 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6 und 3.7 superprovisorisch die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Die Beistandschaft für B.___ sei

aufzuheben.

4. Eventualiter sei die Beistandschaft von D.___

weiterzuführen und er mit der Aufgabe zu betrauen, den Beschwerdeführer mit Rat

und Tat in der Erziehung seiner Tochter zu unterstützen.

5. Für die Begleitung der

Familienzusammenführung sei eine Mediation anzuordnen.

6. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin

als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Prozessualer

Antrag: Es sei raschmöglichst eine öffentliche mündliche Verhandlung mit

persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen.

10. Mit Verfügung vom 5. April 2017

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht wieder erteilt.

11. Am 20. April 2017 fand vor dem

Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung statt,

an welcher der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Rechtsvertreterin, zwei

Vertreter der KESB, die Beiständin und die Verfahrensbeiständin von B.___

teilnahmen.

12. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 erfolgten

weitere Bemerkungen seitens des Beschwerdeführers. Eine Kopie davon wird den

übrigen Verfahrensbeteiligten mit diesem Entscheid zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt die

Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher er

persönlich anzuhören sei.

2.1

Am 20. April 2017 fand eine

Instruktionsverhandlung vor dem Instruktionsrichter und der Gerichtsschreiberin

des Verwaltungsgerichts statt, anlässlich welcher sich der Beschwerdeführer

ausführlich mündlich äussern konnte und angehört wurde. Diese Verhandlung war

nicht öffentlich.

2.2

Gemäss Art. 6 Ziffer 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre

zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und

unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,

öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Presse und

Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des

Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der

öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen

Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des

Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für

unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche

Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

Das Bundesgericht hat in BGE 142 I 188

E. 3.1.1 S. 191 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte festgehalten, gehe es um eine

familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne, in welcher sich nicht

Private sondern der Staat und ein Privater gegenüberstünden, wie dies bei einem

Obhutsentzug und der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall sei, könne die

Öffentlichkeit nicht pauschal unter Hinweis auf den «Schutz des Privatlebens»

ausgeschlossen werden; der Ausschluss bedürfe einer besonderen Begründung.

2.3

Vorliegend sind nicht nur der Schutz

des Privatlebens, sondern auch die Interessen einer Jugendlichen zu berücksichtigen,

welche den Ausschluss der Öffentlichkeit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebieten

können. Dabei geht es nicht um einen Obhutsentzug und eine Fremdplatzierung,

sondern um eine Nichtzuteilung der Obhut und eine Platzierung am bisherigen

Wohnort. Jedenfalls stehen sich dabei aber ein Privater und der Staat

gegenüber. Soweit diesbezüglich besondere Gründe zum Ausschluss der

Öffentlichkeit erforderlich sind, sind diese vorliegend gegeben. Es sind die

Interessen einer besonders verletzlichen Jugendlichen betroffen, welche erst vor

kurzer Zeit ihre Mutter verloren hat und die in einem belastenden

Loyalitätskonflikt zwischen den Interessen ihres Vaters und ihren eigenen

Interessen über ihren zukünftigen Verbleib steht. Ihre Verfahrensbeiständin hat

unmissverständlich ausgeführt, wie stark das vorliegende Verfahren B.___

belaste und dass es in keinem Fall in ihrem Sinn wäre, wenn ihre Geschichte an

die Öffentlichkeit gezogen würde. Der Schutz des Privatlebens und der

Interessen der Jugendlichen sind deshalb höher zu gewichten als die Interessen

des Beschwerdeführers an der Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit.

Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist deshalb

abzuweisen.

3.

Es ist zu prüfen, ob dem

Beschwerdeführer zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter B.___

entzogen und diese bei E.___ untergebracht worden ist.

3.1.1

Die KESB begründet ihren Entscheid

hauptsächlich mit dem klar geäusserten Willen von B.___, wonach sie auf keinen

Fall zum Vater ziehen wolle. Bei diesem fühle sie sich unwohl, da er sie öfter

unter Druck setze. Seit dem Tod der Mutter sei die Bindung zur Schwester sehr

viel stärker geworden. Sie betrachte diese als Hauptbezugsperson. Auch E.___

und die im gleichen Haus lebenden Grosseltern mütterlicherseits seien für sie

sehr wichtig. Die KESB erwog, auch wenn der Vater nur wenige Minuten von der

Schwester und den Grosseltern entfernt wohne, würde ein Umzug die Jugendliche

gegen ihren Willen aus der ihr bekannten Umgebung reissen. Dies wäre

gleichzeitig auch eine weitere Trennung davon, was sie mit der Mutter verbunden

habe und noch verbinde.

3.1.2

Der Beschwerdeführer liess in

seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, der Beistand habe die Übertragung

der Obhut an ihn befürwortet und erklärt, dies sei B.___ zumutbar. Es bestünden

keine Gründe, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter zu

entziehen. Die ältere Schwester von B.___, G.___ (geb. am [...] November

1997), habe Verwandte mobilisiert, um die vom Gesetz vorgesehene

Zusammenführung von Vater und Tochter zu verhindern. G.___ wiegle B.___ gegen

ihren Vater auf. Die Kinderanwältin zeige keine Bereitschaft, dem Kindsvater

irgendwie entgegenzukommen und lasse es lieber auf einen B.___ belastenden

Rechtsstreit ankommen. Nachdem die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien,

sei der Kindsvater von E.___ und B.___ ignoriert worden und seine Anrufe

unbeantwortet geblieben. Der Kindsvater wäre nur dann mit einem Verbleib von B.___

in der Wohnung von E.___ einverstanden gewesen, wenn sichergestellt wäre, dass

die Rollen und Verantwortlichkeiten klar verteilt seien, der Kindsvater über

die Belange von B.___ immer informiert sei und er auch unter der Woche Zugang

zu seiner Tochter habe. Nach Ergehen des KESB-Entscheids fielen aber sämtliche

diesbezüglichen entgegenkommenden Ausführungen dahin. Der Entscheid sei deshalb

einer streng rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Sterbe die Person, welcher das Gericht

bei der Scheidung die Obhut zugewiesen habe, falle das

Aufenthaltsbestimmungsrecht von Gesetzes wegen dem anderen sorgeberechtigten Elternteil

zu. Diesem könne das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur nach den strengen

Voraussetzungen von Art. 310 ZGB entzogen werden. Im angefochtenen Entscheid

werde jedoch mit keinem Wort ausgeführt, inwiefern das Kindswohl gefährdet sein

könnte, wenn B.___ bei ihrem Vater wohnen würde. Beim Kindsvater bestehe keine

Gefährdung. Seit der Trennung im Jahr 2010 verbringe B.___ jedes zweite

Wochenende beim Vater und verbringe auch ein- bis zweimal pro Jahr Ferien mit

diesem. Es bestehe eine gewachsene und gelebte Beziehung zwischen Vater und

Tochter. Der Vater sei nun die Hauptbezugsperson von B.___. Er wohne nur 12

Gehminuten oder 7 Velominuten entfernt von ihr in einer 5 1/2-Zimmer Wohnung,

in welcher B.___ ihr eigenes Zimmer habe. Der Untermieter, der zurzeit noch in

der Wohnung wohne, sei bereits gekündigt worden. Bei einem Umzug könnte B.___

weiterhin die Schule in [...] besuchen und ihre sozialen Kontakte

aufrechterhalten. Der Kindsvater könne seine Arbeitszeit frei einteilen. B.___

könne bei den Grosseltern, in der Schule oder auch einmal pro Woche bei ihm zu

Mittag essen. G.___ und E.___ könnte sie jederzeit besuchen. Für den

Beschwerdeführer sei einfach wichtig, dass er die Verantwortung für B.___

übernehmen könne. Als Vater könne er ihr die familiäre Liebe, Wärme und

Zuneigung geben, die sie benötige. Daneben brauche sie aber auch Regeln,

Strukturen und den familiären Halt. Der Beschwerdeführer wolle auch über die

schulischen Angelegenheiten informiert sein, sie bei den Hausaufgaben

unterstützen und sie auf dem Weg ins Berufsleben begleiten. Er sei gewillt und

in der Lage, all dies für seine Tochter zu leisten. Dies dürfe ihm nicht

verwehrt werden, nur weil B.___ – massiv beeinflusst vom Umfeld ihrer

verstorbenen Mutter – bei der Anhörung ausgesagt habe, sie wolle lieber bei der

Schwester und E.___ bleiben. Sie befinde sich diesbezüglich in einem

Loyalitätskonflikt und es sei letztlich auch nicht die Entscheidung eines

14-jährigen Kindes. Der Kindsvater sei überzeugt, dass sich B.___ schnell an

den Umzug gewöhnt hätte und er dann seine Verantwortung besser wahrnehmen

könnte. Der Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK werde durch den

angefochtenen Entscheid ohne wichtigen Grund verhindert. Es werde befürchtet,

dass B.___ bei E.___ nicht gut aufgehoben sei und ihr zu viele Freiheiten

belassen würden. Dieser sei als Pflegevater nicht geeignet und habe sich bisher

nicht in die Erziehung eingemischt. Die erst 19-jährige Schwester von B.___ sei

mit der Mutterrolle überfordert. Die im gleichen Haus lebenden Grosseltern

seien altershalber nicht mehr in der Lage, die Verantwortung für B.___ zu übernehmen.

Es handle sich bei der Wohngemeinschaft auch um keine stabile Wohnsituation, da

die Zukunft von G.___ und E.___ ungewiss sei, G.___ bald könnte ausziehen

wollen und E.___ eine andere Partnerin suchen. Beim Beschwerdeführer hingegen

würden stabile Verhältnisse bestehen. Er lebe in einer stabilen Beziehung zu [...],

die mit ihren vier Söhnen in [...] lebe und die B.___ bestens kenne.

3.2

Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden

kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht

so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und

sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die

Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem

Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.

Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung

trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle

Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste

Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität);

diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen

(Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des

Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen

ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen

(Urteil des Bundesgerichts 5A_540/2015 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

3.3

Vorliegend verfügte der

Beschwerdeführer bisher zusammen mit der Kindsmutter über das gemeinsame

elterliche Sorgerecht, wobei der Mutter die Obhut über B.___ zugeteilt worden

war. Mit dem Tod der Kindsmutter wurde der Beschwerdeführer zum alleinigen

Inhaber des elterlichen Sorgerechts und damit auch des

Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die faktische Obhut lag hingegen nie beim

Beschwerdeführer, sondern B.___ hielt sich nur im Rahmen eines Besuchsrechts

bei ihm auf.

3.4

Das Bundesgericht hat in einem neuen

Entscheid vom 3. Februar 2017 festgehalten, der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts könne auch nötig sein, um zu verhindern, dass eine

im Wohl des Kindes liegende, aber vorgängig getroffene Pflegelösung rückgängig

gemacht werde. Denkbar sei solches nicht nur bei behördlich angeordneten

Pflegelösungen, sondern auch bei von den Eltern oder einem allein

sorgeberechtigten Elternteil getroffenen Aufenthaltsregelungen. In diesen

Fällen sei mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts entgegen dem

insoweit zu engen Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB nicht die Unterbringung des

Kindes verbunden, sondern die Aufrechterhaltung einer bestehenden

Fremdbetreuung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2016 E. 3.3). Das

Bundesgericht führte bezüglich dieser Konstellation, in welcher das Kind dem

berechtigten Elternteil nicht entzogen wird, sondern bereits bisher nicht durch

diesen Elternteil betreut wurde, aus, unter diesen Umständen könne die in Art.

310.

Abs. 1 ZGB für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorausgesetzte

Gefährdung des Kindswohls nicht an der Situation gemessen werden, wie sie heute

tatsächlich bestehe. Entsprechend der Zielsetzung der Massnahme sei bezüglich

ihrer Voraussetzungen vielmehr zu prüfen, ob das Wohl der Betroffenen durch die

Rückkehr zum Beschwerdeführer gefährdet würde. Hierbei seien, da mit der

Rückkehr die Beendigung einer längeren Fremdbetreuung verbunden sei, auch die

Kriterien von Art. 310 Abs. 3 zu beachten, wonach die Kindesschutzbehörde den

Eltern die Rücknahme des Kindes untersagen kann, wenn diese die Entwicklung des

Kindes ernstlich zu gefährden droht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2016

E. 4.2). In einem anderen Urteil vom 26. Mai 2016, in welchem das Kind

bisher bei den Grosseltern lebte und der sorgeberechtigte Vater sich dagegen

wehrte, dass das Kind neu in einer Grossfamilie statt bei ihm untergebracht und

ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, sah das Bundesgericht es

als zulässig an, dass mit Blick auf das Kindeswohl eine Interessenabwägung

vorgenommen und befunden worden war, die geistige und körperliche Entwicklung

des Kindes sei in der Grossfamilie einstweilen am besten gewährleistet (Urteil

des Bundesgerichts 5A_540/2015 E. 4.4.3).

3.5

Vorliegend hat B.___ bisher zusammen

mit ihrer Mutter, ihrer volljährigen Schwester und dem Lebenspartner der Mutter

in einer Wohnung gewohnt. Die Grosseltern mütterlicherseits wohnen im gleichen

Haus einen Stock tiefer. Der Vater übte ein regelmässiges Besuchs- und

Ferienrecht aus. Es ist zu prüfen, ob die Entwicklung von B.___ ernstlich gefährdet

werden könnte, wenn sie nun nach dem Tod der Mutter neu unter die Obhut ihres

Vaters, welcher in der Nähe ihres bisherigen Wohnorts wohnt, gestellt würde.

3.5.1

Der Beistand führte in seinem

Bericht vom 24. August 2016 aus, der Vater sei gewillt, die Obhut zu

übernehmen. Er verfüge über eine genügend grosse Wohnung und wolle mit den

Angehörigen der Kindsmutter zusammenzuarbeiten. B.___ habe dem Beistand

gegenüber erklärt, dass sie auf keinen Fall zum Vater ziehen wolle. Sie fühle

sich in der Wohnung mit E.___ und ihrer Schwester G.___ sehr wohl. Sie

befürchte, dass der Vater nicht Zeit für sie habe, da er ja berufstätig sei.

Beim Vater fühle sie sich unwohl, da er sie öfter unter Druck setze. Die

Besuche habe sie dem Frieden zuliebe gemacht. Jetzt, wo die Mutter nicht mehr

da sei, wolle sie nicht noch mehr Veränderungen erleiden. Der Beistand führte

weiter aus, der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie seiner

verstorbenen Ex-Ehefrau sei durch die Trennungs- und Scheidungsgeschichte stark

getrübt. Durch die Krankheit und den Todesfall der Ex-Ehefrau und Kindsmutter

seien alle Beteiligten gezwungen gewesen, miteinander in Kontakt zu kommen. Bei

der Regelung des Aufenthalts von B.___ spiele die ältere Schwester G.___ eine

aktive Rolle. G.___ selbst meide den Kontakt zu ihrem Vater. Sie habe in der

Trennungszeit vieles mitbekommen, etwa dass der Vater seinen Stiefsohn [...] geschlagen

oder in der ersten Trennungsphase Drohungen gegen den Freund der Mutter, E.___,

ausgestossen habe. G.___ habe sich bereits vor mehreren Jahren vom Vater abgewandt.

Sie würde eine Lebensgemeinschaft mit E.___ und ihrer Schwester B.___ am

bisherigen Wohnort begrüssen. Aus der Sicht des Beistands scheine es für B.___

zumutbar, zum Vater zu ziehen. Sie sei mit ihm seit der Trennung in

regelmässigem Kontakt. Der Vater scheine auf die Bedürfnisse einer 14-jährigen

Tochter eingehen zu wollen und ihr insbesondere nicht den Kontakt zur Familie

der verstorbenen Mutter verwehren zu wollen. Es gehöre nach Meinung des

Beistands zur Entwicklungsaufgabe einer 14-Jährigen, sich betreffend den

geltenden Regeln mit den Eltern auseinanderzusetzen.

3.5.2

Der ehemalige Lebenspartner der

verstorbenen Mutter, E.___, bekräftigte in diversen Schreiben an die KESB und

auch anlässlich der Anhörung vom 20. Oktober 2016, dass er gewillt und

imstande sei, die Wohngemeinschaft mit B.___ und G.___ weiterzuführen. B.___

erhalte seine volle Unterstützung. Sie würden sich seit sieben Jahren kennen

und seien sich nah. B.___ akzeptiere ihn als Vaterfigur.

3.5.3

Am 18. Oktober 2016 sandten

die beiden Schwestern des Beschwerdeführers je einen Brief an die KESB. Zwar

soll diesen unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen von Drittpersonen nicht

zu grosses Gewicht zugemessen werden, doch ist dennoch zu beachten, dass sich

diese beiden Personen aus der Familie des Beschwerdeführers vehement dafür

einsetzen, dass B.___ in ihrer bisherigen Wohnsituation verbleiben kann.

3.5.4

Anlässlich der Anhörung durch die

KESB am 20. Oktober 2016 führte B.___ aus, seit dem Tod der Mutter sei die

Bindung zur Schwester sehr viel stärker geworden. Sie brauche G.___, rede viel

mit ihr, habe Vertrauen zu ihr und könne sich ihr gegenüber öffnen. Sie habe

den Eindruck, G.___ verstehe sie absolut. In der aktuellen Wohnsituation (mit E.___

und G.___) fühle sie sich wohl. Diese sei ihr bekannt, es sei ihr Zuhause. Sie

habe dort nicht nur die Schwester, sondern auch die Grosseltern und E.___. Die

Hauptbezugsperson sei die Schwester, dann sicherlich die Grosseltern und

schliesslich auch E.___. Dem Vater gegenüber öffne sie sich weniger. Sie gehe

davon aus, dass der Vater oftmals nicht zuhause wäre, wenn sie aus der Schule

komme. Wenn sie aktuell aus der Schule komme, sei vielfach E.___ da oder dann

sicherlich die Grosseltern. Sie mache sich auch Sorgen, dass sie bei einem

Umzug zum Vater auch die Schule wechseln müsste. Der Vater baue aktuell ein

Haus in [...] um und habe ihr erklärt, welches ihr Zimmer sein werde. Weinend

habe B.___ erklärt, sie habe Angst davor, wie der Vater reagieren werde, wenn

sie ihm sage, sie wolle nicht bei ihm leben. Sie habe das «Gstürm» während der

Trennung und nach der Scheidung miterlebt und auch wie der Vater mit G.___

umgegangen sei, nachdem diese keinen Kontakt mit ihm mehr habe haben wollen.

Sie könne sich nicht vorstellen, zum Vater zu ziehen. Sie habe den Eindruck, er

nehme sie nicht ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend wahr. Er erkenne

ihre Bedürfnisse nicht und oftmals fühle sie sich von ihm nicht gehört. Im

jetzigen Haushalt würden Grundregeln gelten (Mithilfe bei Hausarbeiten, ihr

Aufenthalt [wo, mit wem, wie lange] müsse kommuniziert sein, Probleme würden

gemeinsam ausdiskutiert). Am Wochenende beim Vater erlebe sie, dass er die

Regeln vorgebe und sie sich weniger einbringen könne. Wenn sie versuche sich

einzubringen, führe dies rasch zu hitzigen Diskussionen bis hin zu

Streitereien. Denen versuche sie aus dem Weg zu gehen, indem sie dann nichts

mehr sage.

Der Beschwerdeführer beklagte sich

anlässlich der Anhörung der KESB vom 20. Oktober 2016 darüber, dass B.___

unordentlich, unpünktlich und vergesslich sei. Es müssten ihr klare Regeln und

Strukturen vorgegeben werden. In der jetzigen Situation sei es ihm nicht

möglich, genügend auf die Tochter Einfluss nehmen und sie entsprechend erziehen

zu können. Er erhalte keinen Zugang zur Wohnung und habe ihr Zimmer noch nie

gesehen. Er mache sich Sorgen, dass es im Haushalt von E.___ nicht gut laufe

und ihr keine klaren Regeln gesetzt würden. Er erhalte die nötigen

Informationen nicht und oft würden seine Anrufe nicht beantwortet. Auch dürfe

es nicht sein, dass G.___ die Mutterrolle übernehme. Sie sei gerade im letzten

Jahr ihrer Berufslehre und würde dadurch überfordert. Er sei klar der Meinung, B.___

müsse bei ihm leben. Er sei ein sehr guter Vater und werde immer benachteiligt.

Er habe jahrelang gekämpft und könne nun endlich Vater sein. B.___ könne alles

haben, was sie wolle, aber die Obhut müsse bei ihm sein.

Der Beistand führte anlässlich der

Anhörung durch die KESB aus, er spreche dem Kindsvater die Fähigkeit, für seine

Tochter zu schauen, zu. Wenn diese aber nicht wolle, werde es zu einem

Machtkampf kommen, den der Vater verlieren werde. Wenn es gelingen würde, mit

allen Angehörigen in einen kooperativen, zuverlässigen Kontakt zu kommen,

könnte das Vertrauen wachsen.

3.5.5

Anlässlich der Anhörung durch das

Verwaltungsgericht vom 20. April 2017 äusserte der Beschwerdeführer erneut

seine Bedenken, dass B.___ bei E.___ und G.___ nicht gut aufgehoben sei und ihr

dort nicht die nötigen Regeln aufgezeigt und Schranken gesetzt würden. Er könne

seine Verantwortung als sorgeberechtigter Vater nicht genügend wahrnehmen, da

er keinen Zugang erhalte. Er habe auch B.___ s Zimmer noch nie gesehen und

wisse nicht, wie sie lebe. Er werde ausgeschlossen. Seit der Verhandlung bei

der KESB habe er keinen Kontakt mehr zu seinen eigenen Schwestern, und auch die

Schwiegereltern würden ihn ignorieren. Wenn B.___ bei E.___ und G.___ bleibe,

brauche sie Führung, jemand, der zu ihr schaue, sich kümmere. Er wolle zeigen,

dass er ein guter Vater sei. Er wolle auf jeden Fall das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter und sei der Überzeugung, dass

diese zurzeit an keinem guten Ort sei.

Die Vertreter der KESB gaben an, es sei

erfreulich, dass das Besuchsrecht funktioniere. Man habe auch nie das Gefühl

gehabt, dass A.___ kein guter Vater wäre. B.___ habe grosse Angst davor, ihm zu

sagen, dass sie nicht bei ihm leben wolle. Es müsse befürchtet werden, dass

sich durch dieses Verfahren hier eine negative Entwicklung einstelle. Der

Wunsch von B.___ sei es, dort zu bleiben, wo sie sei und gleichzeitig ein gutes

Einvernehmen mit dem Vater zu haben. Nun würden sich die Fronten verhärten. Als

man den Entscheid getroffen habe, sei nicht ausgeschlossen worden, dass B.___

in 6 oder 12 Monaten nicht doch zum Vater werde gehen wollen. Druck sei in

dieser Situation kontraproduktiv. Wenn B.___ freiwillig zum Vater kommen würde,

wäre die Beziehung tragfähiger.

Die neu eingesetzte Beiständin, F.___,

gab an, sie habe B.___ als sympathische, intelligente, vernünftige und reife

Jugendliche kennengelernt. Sie wolle zwar mit dem Vater Kontakt haben, doch

wolle sie in der Wohnung bleiben, in welcher sie mit ihrer Mutter gewohnt habe.

Es müsse beachtet werden, dass B.___ mit 14 Jahren ihre Mutter verloren habe,

was ihr den Boden unter den Füssen weggezogen habe. In der Wohnung befänden

sich alle Erinnerungen und Verbindungen zur verstorbenen Mutter, weshalb sie

dort bleiben wolle. Wenn man ihr dies wegnehmen wolle, werde es falsch

herauskommen, und A.___ werde B.___ auch noch verlieren. Bezüglich der

finanziellen Verwaltung habe sie bisher noch nichts machen können, weil A.___

die Arbeit mit ihr verweigere. Für ihn könnte es ein Vorteil sein, wenn sie das

Geld verwalten würde, da er dann aus der Schusslinie geraten würde. Sie arbeite

in [...] und könne in 10 Minuten bei B.___ sein.

Die Verfahrensbeiständin von B.___ gab

an, bei B.___ bestehe eine grosse Anspannung und sie wünsche sich, dass endlich

Ruhe einkehre. Sie sei jemand, der nicht streiten könne und dies nicht ertrage.

Sie habe gesagt, der Vater wolle sich immer durchsetzen, wenn etwas nicht nach

seinem Willen gehe. Er nehme ihre Meinung nicht ernst. B.___ sei nun in der

Pubertät und beanspruche eine gewisse Selbständigkeit, die ihr der Vater nicht

gewähre. Gemäss B.___ bestünden mit E.___ klare Regeln, die sie gemeinsam

aufgestellt hätten. B.___ habe klar ausgesagt, dass sie bei E.___ und G.___

wohnen bleiben wolle. Dies sei wohl überlegt gewesen. Sie wolle nicht bei ihrem

Vater wohnen, doch wolle sie den Kontakt zu diesem behalten. Sie habe ihren

Vater gern, doch habe sie die Beschwerde als Belastung empfunden. Sie hoffe auf

mehr Ruhe. Der Vater mache zu viel Druck. Die Verfahrensbeiständin fügte an, es

müsse beachtet werden, dass dem Beschwerdeführer die Obhut nicht entzogen

worden sei, sondern dass dieser sie vielmehr nie gehabt habe.

3.5.6

Mit Eingabe vom 2. Mai 2017

liess der Beschwerdeführer vorbringen, B.___ sei zusammen mit ihrer Schwester

in seine Liegenschaft, wo sie früher zusammen als Familie gelebt hätten,

eingedrungen, was er mit einer Überwachungskamera festgehalten habe. Ihm

gegenüber habe B.___ den Vorfall abgestritten. G.___ habe einen schlechten

Einfluss und hintertreibe das Verhältnis zwischen B.___ und ihrem Vater. B.___

müsse nun endlich der Obhut des Vaters zugeführt werden.

3.6

Bei der Prüfung, ob dem

Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter B.___

zurecht entzogen wurde bzw. ob es die Entwicklung von B.___ ernstlich zu

gefährden drohen würde, wenn sie nun nach dem Tod der Mutter neu unter die

Obhut ihres Vaters gestellt würde, ist als erstes zu erwähnen, dass von

behördlicher Seite nie behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer kein guter

Vater wäre oder dass er nicht im Stande wäre, seine Tochter zu betreuen. Auch

das Gericht hat keinen Grund zur Annahme, dass in der Person des

Beschwerdeführers eine derart gravierende Schwäche vorliegen würden, die einen

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1 ZGB erforderlich

machen würden. Auch ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer über die

nötige Infrastruktur und die zeitlichen Ressourcen verfügt, um seine Tochter

beherbergen und betreuen zu können.

Beachtet werden muss jedoch, dass die

heute 15-jährige und damit bezüglich der Frage ihrer Unterbringung

urteilsfähige B.___ nach dem Tod ihrer Mutter ihre bisherige Wohnsituation

beibehalten und nicht zu ihrem Vater umziehen möchte. Bezüglich der Anordnung

eines Besuchsrechts hält die Literatur fest, wenn ein urteilsfähiges Kind den

Umgang mit dem anderen Elternteil kategorisch ablehne, so sei dieser aus

Gründen des Kindswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand

erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen

ebenso unvereinbar sei, wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (vgl. Ingeborg

Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 273 ZGB N 11). Diese

Meinung wird auch vom Bundesgericht vertreten (5C.250/2005 E. 3.2.1), welches

in konstanter Rechtsprechung festhält, es sei zu respektieren, wenn fast

volljährige Kinder den persönlichen Verkehr mit ihrem Vater ablehnten (BGE 126

III 219 E. 2b S. 221 f.). Was für ein zeitlich begrenztes Besuchsrecht gilt,

muss umso mehr für die dauernde Unterbringung gelten. Soll ein Kind entgegen

seinem ausdrücklich und konstant geäusserten Willen aus einer seinem Wohl

entsprechenden Betreuungssituation gerissen und zum anderen Elternteil umplatziert

werden, so verstösst dies nicht nur gegen sein Persönlichkeitsrecht, sondern

auch gegen das Kindeswohl, welches vorliegend im Mittelpunkt steht. Zwar kann

der Ort der Unterbringung nicht in jedem Fall vom Willen des urteilsfähigen

Kindes abhängig gemacht werden, doch muss vorliegend insbesondere beachtet

werden, dass die 15-jährige B.___ durch den Verlust ihrer Mutter ganz massiv

belastet ist und in dieser Situation alles dafür getan werden muss, um ihr

Stabilität und ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Umfeld zu gewährleisten,

damit sie ihren grossen Schmerz verarbeiten und sich altersentsprechend gut

entwickeln kann. Dieses stabilisierende Umfeld erhält B.___ bestmöglich durch

die Belassung in der gewohnten Umgebung, wo sie während den letzten sieben Jahren

zuhause war, wo sie ihre Erinnerungen an die Mutter hat, wo sie sich weiterhin

mit dieser verbunden fühlt und wo die von ihr bezeichneten nächsten

Bezugspersonen wohnen, wie ihre Schwester, die Grosseltern und E.___.

Insbesondere die Beziehung zur Schwester, welche durch den Tod der Mutter noch

stärker geworden ist und durch welche sich B.___ am besten verstanden fühlt,

erscheint in der heutigen Situation besonders wichtig. Eine zwangsweise

Trennung von dieser wäre B.___ nicht zumutbar. Durch die Trennung von der

Schwester und den Umzug zum Vater geriete B.___ nämlich in einen noch stärkeren

Loyalitätskonflikt, nachdem die Schwester den Kontakt zum Vater verweigert. Da

es die Entwicklung von B.___ ernstlich gefährden würde, wenn sie aus ihrer

gewohnten Umgebung gerissen und zum Vater umplatziert würde, ist der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindsvaters gestützt auf Art. 310 Abs. 3 ZGB gerechtfertigt

und verhältnismässig. Ein milderes Mittel besteht nicht.

Indem der Beschwerdeführer dieses starke

Bedürfnis und den ausdrücklichen Wunsch seiner ohnehin schon stark belasteten

Tochter nicht erkennt bzw. nicht respektiert, sondern vielmehr seine eigenen

Wünsche in den Mittelpunkt stellt und diesbezüglich gar ein Gerichtsverfahren

führt, lässt er das nötige Feingefühl bei der Erziehung seiner Tochter

vermissen. Nachdem bereits sein Stiefsohn [...] und seine ältere Tochter G.___

den Kontakt zu ihm abgebrochen haben, ist zu hoffen, er erkenne, dass er durch

Sturheit und Druck seine Kinder nicht an sich binden kann, sondern diese

vielmehr immer weiter von sich wegstösst. Könnte der Beschwerdeführer die im

Trennungs- und Scheidungskrieg mit seiner Ex-Ehefrau und der ganzen Familie

erlittenen Verletzungen und Kränkungen hinter sich lassen und sich statt auf

sich selbst auf die Bedürfnisse seiner sich sehr positiv entwickelnden jüngsten

Tochter konzentrieren und auf diese eingehen, würde dies die Beziehung stärken

und zu einer Entspannung der gesamten Situation beitragen. Dazu wäre es jedoch

auch von der anderen Seite her wichtig, dass der Kindsvater nicht

ausgeschlossen, sondern in den Dialog miteinbezogen wird und die nötigen

Informationen erhält.

4.1

Der Beschwerdeführer lässt weiter

die Aufhebung der Beistandschaft beantragen und diesbezüglich vorbringen, aus

seiner Sicht sei keine Beistandschaft mehr nötig, da er jetzt der einzige

sorgeberechtigte Elternteil sei und es zu keinen Konflikten zwischen den Eltern

mehr kommen könne. B.___ habe genügend Personen aus dem Familien- und

Freundeskreis, die sich ihrer Sorgen und Nöte annehmen könnten. Zudem sei E.___

mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden gewesen, wonach es keine

Beistandschaft brauche, E.___ für Kost und Logis von B.___ aufkomme und er selbst

alle anderen Rechnungen von B.___ übernehme.

4.2

Diese Sichtweise des

Beschwerdeführers greift zu kurz. Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB wird eine

Beistandschaft aufgehoben, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Nachdem

klar ist, dass B.___ auch künftig nicht bei ihm wohnen wird, sich die

Interessen von B.___ und ihrem Vater teils widersprechen und in der Familie

grosse Kommunikationsschwierigkeiten und Spannungen bestehen, ist B.___ auf

eine neutrale Beistandsperson angewiesen, die sie unterstützt und zwischen den

Parteien vermittelt. Gleichzeitig trägt die Einsetzung einer Beistandsperson

auch dazu bei, dass der Informationsfluss und die Kommunikation zugunsten des

Beschwerdeführers erleichtert werden können. Insbesondere ist die

Beistandsperson zuständig, um das Kontaktrecht zwischen B.___ und dem

Beschwerdeführer zu begleiten und bei Schwierigkeiten vermitteln und eingreifen

zu können, was auch im Interesse des Beschwerdeführers ist. Aufgrund der

weiterhin konfliktbeladenen Familiensituation ist die Unterstützung durch eine

neutrale Beistandsperson weiterhin notwendig und der Antrag um Aufhebung

abzuweisen.

5.1

Sofern die Beistandschaft nicht

aufgehoben werde, ficht der Beschwerdeführer den Beistandswechsel an. Mit der

Weiterführung durch den vorherigen Beistand, D.___, wäre er einverstanden. Die

Voraussetzungen für einen Beistandswechsel seien nicht gegeben.

5.2

Die KESB begründete den

Beistandswechsel damit, dass der bisherige Beistand zwar fachlich keinen Anlass

für einen Wechsel gebe, sich B.___ jedoch von diesem nicht genügend vertreten

und unterstützt fühle, sodass es in der komplexen Situation für die Behörde

Sinn mache, eine neutrale Person neu einzusetzen.

5.3

Nach Art. 327c Abs. 2 i.V.m. Art.

401.

Abs. 3 ZGB entspricht die Erwachsenenschutz- bzw. Kindesschutzbehörde dem

Wunsch der betroffenen Person soweit tunlich, wenn diese eine bestimmte Person

als Beistand ablehnt. Art. 406 Abs. 2 ZGB hält zudem fest, der Beistand strebe

danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen.

5.4

Auch wenn dem vorherigen Beistand, D.___,

in fachlicher Hinsicht absolut kein Vorwurf gemacht werden kann, so ist doch

der Vertrauensverlust und Wunsch nach einem Beistandswechsel von B.___

nachvollziehbar und begründet: Der frühere Beistand hatte entgegen ihrem ausdrücklich

geäusserten Willen den Umzug zum Vater als zumutbar empfohlen. Aufgrund des

Vertrauensverlusts und B.___ s dringendem Bedürfnis nach einer

Vertrauensperson, die sie unterstützt, ist der Beistandswechsel und die

Einsetzung von F.___ als neue Beiständin gerechtfertigt.

6.1

Unter Ziffer 3.5 des angefochtenen

Entscheids hat die KESB dem Beschwerdeführer die Verwaltung des Vermögens und

Einkommens von B.___ sowie die Vertretung in administrativen Angelegenheiten

und im Rechtsverkehr entzogen. Sie begründete dies damit, dass bezüglich der

Finanzen von B.___ ein grosses Durcheinander herrsche und die Zuständigkeiten

unklar seien. Diese Aufgaben seien deshalb auf die Beiständin zu übertragen.

6.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen

ein, wenn B.___ bei ihm wohne, könne er sich um ihre Finanzen selbst kümmern.

Es sei völlig unverhältnismässig, ihm dies zu entziehen, nachdem er seinen

finanziellen Verbindlichkeiten stets nachgekommen sei. Die Begründung des

angefochtenen Entscheids sei völlig ungenügend und verletze den Anspruch auf

rechtliches Gehör des Beschwerdeführers aufs Gröbste.

6.3

Ist die sorgfältige Verwaltung nicht

hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten

Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (Art. 324 Abs. 1 ZGB). Sie kann

namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische

Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder

Sicherheitsleistung anordnen (Abs. 2). Kann der Gefährdung des Kindesvermögens

auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde

die Verwaltung einem Beistand (Art. 325 Abs. 1 ZGB).

6.4

Seit dem Tod der Mutter hat sich

offenbar die 19-jährige Schwester von B.___ um die Krankenkasse gekümmert, die

Schwester des Beschwerdeführers gab an, Geld zur Bezahlung der Krankenkasse

überwiesen zu haben, und anlässlich der Instruktionsverhandlung gab der

Beschwerdeführer an, er bezahle die Krankenkassenprämien beider Töchter. Weiter

führte er auch aus, die Kapitalzahlung der IV an B.___ sei auf einem Konto

parkiert, das auf seinen eigenen Namen laute. E.___ komme für Kost und Logis

von B.___ auf und schicke ihm alle anderen Rechnungen, die er dann bezahle. Die

Halbwaisenrente wird offenbar an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Als der

Beschwerdeführer aufgefordert wurde, dem geltenden Entscheid der KESB zu

entsprechen und die Verwaltung des Kindsvermögens und -einkommens der Beiständin

zu übertragen, führte seine Vertreterin aus, da der Beschwerdeführer in knappen

finanziellen Verhältnissen lebe, sei es ihm nicht möglich, zweimal für

Wohnkosten aufzukommen, weshalb es zu einem Sozialfall kommen werde.

6.5

Nachdem nun klar ist, dass B.___

nicht beim Beschwerdeführer, sondern weiterhin bei E.___ wohnen wird, muss klar

geregelt werden, wer sich um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmert. Dabei

scheint es nicht zielführend, die Verwaltung beim Kindsvater zu belassen,

nachdem ein grosses Konfliktpotenzial im Familiengefüge besteht und der

Scheidungskrieg nach dem Tod der Kindsmutter anscheinend gegen die Kinder

weitergeführt wird. Weshalb es vorliegend zu einem Sozialfall kommen sollte,

nachdem die Finanzen seit dem Tod der Mutter vor knapp einem Jahr bis heute

ausreichten, ist nicht klar und erweckt den Anschein einer Drohung, den

Geldhahn zuzudrehen, wenn B.___ nicht der Obhut des Vaters zugeführt werden

sollte. Dabei muss auch klargestellt werden, dass es gegen B.___ s Interessen

verstösst, wenn der Beschwerdeführer die Kapitalzahlung von knapp

CHF 29‘000.00, welche B.___ gehört, auf seinem eigenen, auf ihn lautenden

Konto parkiert. Um die finanziellen Interessen von B.___ und die Finanzierung

ihres Unterhalts sicherstellen zu können, sowie um das Konfliktpotenzial in der

Familie zu entschärfen, ist es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die

Verwaltung des Vermögens und Einkommens von B.___ sowie die Vertretung in

administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr zu entziehen. Nachdem sich

der Beschwerdeführer bisher geweigert hat, der Beiständin die finanziellen

Angelegenheiten von B.___ zu übertragen, ist er hiermit gerichtlich anzuweisen,

dies nun umgehend zu tun.

7.1

Letztlich beantragt der

Beschwerdeführer, es sei eine Mediation anzuordnen, die den Umzug von B.___ zum

Vater vorbereite und begleite. Dies, weil die Angelegenheit aufgrund der

falschen Intervention der KESB gerichtlich ausgefochten werden müsse und dadurch

die Fronten verhärtet seien. Anlässlich der Instruktionsverhandlung sprach der

Beschwerdeführer mehrfach davon, dass sich ihm auch G.___ wieder zuwenden

würde, wenn er zeigen könnte, dass er für B.___ ein guter Vater sei.

7.2

Auch dieser Antrag ist abzuweisen.

Mediationen werden normalerweise zwischen erwachsenen Personen angeordnet,

zwischen denen Kommunikationsprobleme bestehen. Ein 15-jähriges Kind kann nicht

angewiesen werden, gegen seinen Willen eine Mediation besuchen zu müssen. Dies

stellt denn auch keine Kindesschutzmassnahme dar.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, welche auch die Kosten für die Vertretung des Kindes enthalten

(vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Rechtsanwältin

Dippon hat am 16. Mai 2017 eine Kostennote eingereicht. Vorliegend kann

nur über den Aufwand für das Beschwerdeverfahren entschieden werden. Über die

vorher entstandenen Aufwände hat die KESB zu entscheiden. Ab 29. März 2017

wird ein Aufwand von 9.66 Stunden zu CHF 250.00 geltend gemacht, welcher

angemessen erscheint und zu entschädigen ist. Zudem sind Auslagen von

CHF 197.55 (für Porto, Kopien, Telefon und Wegentschädigung zu

CHF 0.70/km) und 8 % Mehrwertsteuer zu entschädigen, womit sich für die

Prozessbeiständin eine Entschädigung von CHF 2‘666.90 ergibt, welche ihr

durch den Kanton Solothurn zu entrichten ist. Die Verfahrenskosten für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht, welche durch den Beschwerdeführer zu bezahlen

sind, sind damit auf CHF 4‘500.00 festzusetzen.

9.1

Der Beschwerdeführer stellte ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von

Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Nach §

76.

Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

9.2

In seinem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gab der Beschwerdeführer an, er erziele ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 2‘970.00 plus CHF 200.00 Familienzulagen. Als

Auslagen führte er einen Mietzins von CHF 1‘458.00 für seine 5

½-Zimmer-Wohnung, sowie CHF 382.00 Krankenkassenprämien, ca.

CHF 550.00 Unterhaltsbeiträge und einen Anteil von CHF 380.00 für

Steuern, insgesamt Auslagen von CHF 2‘770.00 auf. Als Vermögen gab er ein Haus

mit einem Katasterwert von CHF 106‘800.00 an und bei den Schulden eine

Hypothek von CHF 438‘000.00 sowie ein Darlehen der [...] GmbH von

CHF 93‘983.00. Zu Hypothekarzins und Amortisation machte er keine Angaben.

9.3

Aus diesen Angaben ist klar

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom Minimallohn nicht leben kann, den er

sich durch das Unternehmen, das seinem Vater gehört, auszahlen lässt.

Anlässlich der Instruktionsverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er sei

bei der [...] GmbH angestellt. Er arbeite teilweise nicht zu 100 %. Er habe

Unterstützung. Er habe keine Betreibungen. Er habe einen Kredit von der Firma

erhalten, was aus der Steuererklärung ersichtlich sei. Er lebe davon. Er

arbeite eigentlich schon 100 %, manchmal seien es aber 50 bis 100 %.

Über das Jahr gerechnet seien es nicht 100 %. Das Geschäft gehöre seinem

Vater und der Bruder sei Geschäftsführer. Er rede auch mit. Den Kredit müsse er

zurückbezahlen. Er bezahle alle Rechnungen von B.___, wozu die Kinderrente bei

weitem nicht ausreiche. Zudem bezahle er auch die Krankenkasse von G.___ von

CHF 404.75, plus Weiteres, wenn sie ihn darum bitte. Er habe finanziell

keine Probleme. Bezüglich des Hauses führte er aus, es handle sich um das Haus,

in welchem sie früher als Familie gewohnt hätten, das jetzt leer stehe. Er

plane eine Gesamtsanierung. Anlässlich der Anhörung durch die KESB hatte der

Beschwerdeführer angegeben, das Haus sei bereits im Umbau und dieses werde

ziemlich sicher verkauft oder vermietet.

All diese Angaben zeigen deutlich, dass

der Beschwerdeführer über Einkommen oder Vermögen verfügen muss, welches er

hier nicht offenlegt. Anders ist es nicht zu erklären, dass er ohne Anhäufung

von Schulden den Mietzins einer grossen Wohnung, die Sanierung einer

Liegenschaft und den Unterhalt von sich und teilweise von seinen Töchtern zu

finanzieren vermag. Er gab denn auch ausdrücklich an, keine finanziellen

Probleme zu haben. Der Beschwerdeführer vermag somit mangels Offenlegung seiner

gesamten finanziellen Situation nicht nachzuweisen, dass er nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

abzuweisen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ wird gerichtlich angewiesen, der

Beiständin, F.___, die finanziellen Angelegenheiten seiner Tochter B.___ zu

übertragen.

4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin

Cornelia Dippon eine Entschädigung von CHF 2‘666.90 (inkl. Auslagen und

MwSt) auszurichten.

5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 4‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 bestätigt.