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Entscheid

VWBES.2017.118

Beistandschaft

25. April 2017Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 14. März

2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn

eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A.___ (geb. 1950)

und setzte B.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg, als Beistand ein.

2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 29. März 2017 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht.

3. Da die Beschwerde nicht begründet

war, forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

30. März 2017 auf, die Beschwerde innerhalb der noch laufenden

Beschwerdefrist zu begründen und einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Für den Unterlassungsfall

wurde das Nichteintreten angedroht.

4. Mit Schreiben vom 19. April

2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Beschwerde gemacht, weil er

weder dement noch geistig behindert sei. Er sei lediglich gesundheitlich

eingeschränkt, komme aber relativ gut damit zurecht. Er legte ein

Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege bei, in welchem

er lediglich Angaben zum Einkommen machte (AHV, Ergänzungsleistungen,

Hilflosenentschädigung). Auslagen führte er keine auf und reichte auch keine

Belege ein, welche seine finanziellen Verhältnisse aufzeigen würden.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 450 Abs. 3 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist die Beschwerde gegen einen

Entscheid der KESB beim zuständigen Gericht schriftlich und begründet

einzureichen. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt

werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes

Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und

daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise

nicht einverstanden ist (vgl. Daniel Steck in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser

[Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 ZGB N 42).

2.

Die KESB hat ihren Entscheid damit

begründet, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren aus vier

Wohnungen ausgewiesen worden sei, weil er die Mietzinse nicht bezahlt habe.

Nach Abklärungen im Frühjahr 2016 hatte die KESB zuerst von der Errichtung

einer Beistandschaft abgesehen, da sich der Beschwerdeführer bei der Pro

Senectute Hilfe geholt hatte und angab, mit der Bank bezüglich Bezahlung der

Mietzinse eine Lösung suchen zu wollen. Bereits im November 2016 war es jedoch

zu einer erneuten Gefährdungsmeldung seitens des neuen Vermieters gekommen,

welcher angab, der Beschwerdeführer habe seit Juni noch keinen einzigen

Mietzins bezahlt, weshalb das Mietverhältnis per Ende Oktober 2016 gekündigt

worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2016 einen Mietzins

bezahlt hatte, war ihm seitens des Vermieters und der KESB noch einmal eine

Chance gegeben und von Massnahmen abgesehen worden. Da der Beschwerdeführer

jedoch in der Folge entgegen seiner Beteuerungen keine weiteren Mietzinse mehr

bezahlte, leitete der Vermieter das Exmissionsverfahren ein. Bei der Anhörung

durch die KESB gab der Beschwerdeführer am 8. März 2017 an, keine andere

Wohnmöglichkeit zu haben. Auch der Strom sei ihm inzwischen abgestellt worden.

Die KESB führte aus, der Beschwerdeführer scheine aufgrund in der Person

liegender Defizite nicht in der Lage zu sein, das Notwendige zu veranlassen und

seinen Verpflichtungen als Mieter nachzukommen. Die daraus resultierenden

Konsequenzen der Obdachlosigkeit zusammen mit der gesundheitlichen Situation

des Beschwerdeführers stellten einen Schutzbedarf dar. Die Errichtung einer

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sei notwendig und geeignet,

den Beschwerdeführer in der Wahrung seiner Interessen zu unterstützen. Die

Massnahme sei verhältnismässig. Eine Begleitbeistandschaft wäre nicht

ausreichend.

3.

Der Beschwerdeführer ist in seiner

Beschwerde auf diese Begründung mit keinem Wort eingegangen. Seine Beschwerde

genügt deshalb – auch wenn in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen

gestellt werden – der Begründungspflicht nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb

nicht einzutreten. Aufgrund des durch die Vorinstanz geschilderten Sachverhalts

wäre die Beschwerde ohnehin aussichtslos und deshalb abzuweisen gewesen.

4.

Auf das eingereichte Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege kann nicht eingetreten werden, da dieses unvollständig

ausgefüllt ist und keine Belege dazu eingereicht wurden. Es wäre ohnehin wegen

Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen. Ausnahmsweise ist für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht von der Erhebung von Kosten abzusehen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Auf das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann