VWBES.2017.118
Beistandschaft
25. April 2017Deutsch4 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. April 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 14. März
2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn
eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A.___ (geb. 1950)
und setzte B.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg, als Beistand ein.
2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 29. März 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht.
3. Da die Beschwerde nicht begründet
war, forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
30. März 2017 auf, die Beschwerde innerhalb der noch laufenden
Beschwerdefrist zu begründen und einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Für den Unterlassungsfall
wurde das Nichteintreten angedroht.
4. Mit Schreiben vom 19. April
2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Beschwerde gemacht, weil er
weder dement noch geistig behindert sei. Er sei lediglich gesundheitlich
eingeschränkt, komme aber relativ gut damit zurecht. Er legte ein
Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege bei, in welchem
er lediglich Angaben zum Einkommen machte (AHV, Ergänzungsleistungen,
Hilflosenentschädigung). Auslagen führte er keine auf und reichte auch keine
Belege ein, welche seine finanziellen Verhältnisse aufzeigen würden.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 450 Abs. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist die Beschwerde gegen einen
Entscheid der KESB beim zuständigen Gericht schriftlich und begründet
einzureichen. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt
werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes
Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und
daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise
nicht einverstanden ist (vgl. Daniel Steck in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser
[Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 ZGB N 42).
2.
Die KESB hat ihren Entscheid damit
begründet, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren aus vier
Wohnungen ausgewiesen worden sei, weil er die Mietzinse nicht bezahlt habe.
Nach Abklärungen im Frühjahr 2016 hatte die KESB zuerst von der Errichtung
einer Beistandschaft abgesehen, da sich der Beschwerdeführer bei der Pro
Senectute Hilfe geholt hatte und angab, mit der Bank bezüglich Bezahlung der
Mietzinse eine Lösung suchen zu wollen. Bereits im November 2016 war es jedoch
zu einer erneuten Gefährdungsmeldung seitens des neuen Vermieters gekommen,
welcher angab, der Beschwerdeführer habe seit Juni noch keinen einzigen
Mietzins bezahlt, weshalb das Mietverhältnis per Ende Oktober 2016 gekündigt
worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2016 einen Mietzins
bezahlt hatte, war ihm seitens des Vermieters und der KESB noch einmal eine
Chance gegeben und von Massnahmen abgesehen worden. Da der Beschwerdeführer
jedoch in der Folge entgegen seiner Beteuerungen keine weiteren Mietzinse mehr
bezahlte, leitete der Vermieter das Exmissionsverfahren ein. Bei der Anhörung
durch die KESB gab der Beschwerdeführer am 8. März 2017 an, keine andere
Wohnmöglichkeit zu haben. Auch der Strom sei ihm inzwischen abgestellt worden.
Die KESB führte aus, der Beschwerdeführer scheine aufgrund in der Person
liegender Defizite nicht in der Lage zu sein, das Notwendige zu veranlassen und
seinen Verpflichtungen als Mieter nachzukommen. Die daraus resultierenden
Konsequenzen der Obdachlosigkeit zusammen mit der gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers stellten einen Schutzbedarf dar. Die Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sei notwendig und geeignet,
den Beschwerdeführer in der Wahrung seiner Interessen zu unterstützen. Die
Massnahme sei verhältnismässig. Eine Begleitbeistandschaft wäre nicht
ausreichend.
3.
Der Beschwerdeführer ist in seiner
Beschwerde auf diese Begründung mit keinem Wort eingegangen. Seine Beschwerde
genügt deshalb – auch wenn in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen
gestellt werden – der Begründungspflicht nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb
nicht einzutreten. Aufgrund des durch die Vorinstanz geschilderten Sachverhalts
wäre die Beschwerde ohnehin aussichtslos und deshalb abzuweisen gewesen.
4.
Auf das eingereichte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann nicht eingetreten werden, da dieses unvollständig
ausgefüllt ist und keine Belege dazu eingereicht wurden. Es wäre ohnehin wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen. Ausnahmsweise ist für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht von der Erhebung von Kosten abzusehen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Auf das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird nicht eingetreten.
3. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann