VWBES.2017.123
Sicherungsentzug des Führerausweises
4. Mai 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und
Notarin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 18. Juli 2016 der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wurde A.___ (geb. am 10. Mai 1936) zu einer
Busse von CHF 300.00 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
durch mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtgewähren des Vortrittes, verurteilt. A.___
war am 5. Mai 2015, ca. 10:55 Uhr, von Aeschi herkommend auf der
Solothurnerstrasse in den Kreisel eingebogen um in Richtung Oberönz weiter
zufahren. Vor dem Kreisel hatte er seine Geschwindigkeit reduziert, jedoch
nicht angehalten. Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit übersah er einen Motorradlenker,
welcher sich bereits im Kreisel befand. Durch die Einfahrt in den Kreisel nahm A.___
ihm den Vortritt und es kam zur Kollision, wobei der Motorradfahrer
mittelschwer verletzt wurde.
2. Mit Verfügung vom 25. August 2016
wurde A.___ von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) einer Kontrollfahrt zugewiesen. Diese Verfügung ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3. Die anberaumte Kontrollfahrt fand
am 19. Oktober 2016 statt, mit negativem Ergebnis. Das entsprechende Beurteilungsblatt
wurde A.___ am Ende der Kontrollfahrt ausgehändigt, und der Führerausweis wurde
noch am selben Tag vorsorglich entzogen. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel Bitterli, stellte die Beurteilung der Kontrollfahrt mit Schreiben vom 31.
Oktober und 24. November 2016 in Frage und beantragte die Einholung eines detaillierten
schriftlichen Berichts zu der am 19. Oktober 2016 durchgeführten Kontrollfahrt.
4. Nach Eingang des detaillierten
Berichts des Experten am 14. Dezember 2016 und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs, verfügte die MFK namens des BJD am 27. Januar 2017 die
Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs und wies die Anträge
um Wiederaushändigung des Führerausweises und Durchführung einer erneuten Kontrollfahrt
ab. Zudem wurde A.___ der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit in Aussicht
gestellt.
5. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verfügte die MFK namens des BJD am 21. März 2017 den Sicherungsentzug
des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien von
A.___ auf unbestimmte Zeit. Falls A.___ wieder Motorfahrzeuge führen wolle,
müsse er die gesamte Führerprüfung (Theorie und Praxis) wiederholen. Zur
Vorbereitung derselben müsse er den Lernfahrausweis erwerben, wobei die
Sperrfrist von einem Monat abgelaufen sein müsse.
6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), neu vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
mit Schreiben vom 31. März 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit
den Begehren:
1. Die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 21. März 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis
unverzüglich wieder auszuhändigen.
2. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zuweisen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu bestätigen.
4. Eventuell sei eine unabhängige
Kontrollfahrt durch einen anderen Experten durchzuführen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdegegners.
In der Beschwerdebegründung vom 24.
April 2017 wurde zusammenfassend geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem er nicht auf die
konkreten Vorbringen in der Stellungnahme vom 20. Januar 2017 eingegangen sei,
resp. diese nicht eingehend geprüft und ernsthaft begründet habe sowie den
detaillierten Prüfbericht des Experten nicht ausgehändigt bzw. nicht zu den
Akten gezogen habe. Dadurch sei auch die Akteneinsicht verletzt und der
Sachverhalt falsch festgestellt worden. Der Prüfungsbericht sei nicht
ordentlich ausgefüllt worden und mangelhaft, weshalb nicht darauf abgestützt
werden könne. Die Vorbehalte des Experten seien nachweislich falsch. Der
Beschwerdeführer sei ausserdem lediglich wegen einer einfachen
Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Es habe sich somit nicht um eine rücksichtslose
Verkehrsregelverletzung gehandelt, weshalb keine Kontrollfahrt und auch kein
Entzug des Führerausweises angezeigt gewesen wären. Ferner sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gehbehindert und zu seiner Mobilität
auf das Fahrzeug angewiesen sowie über 30 Jahre (recte: 60 Jahre) sehr
verkehrssicher gefahren sei. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer des Führerausweises
hätte auf die Umstände des Einzelfalls Bezug genommen werden müssen (wie viele
Jahre unfallfrei, Gefährdung der Verkehrssicherheit, Schulung Kreiselbefahren,
da im Jahre 1955 derartige Bauwerke noch nicht Bestandteil der Führerprüfung
gewesen seien usw.).
7. Für die weiteren Parteistandpunkte
und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Begehren, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den beförderlichen Entscheid
in der Sache selbst gegenstandslos.
3.1
Der Beschwerdeführer macht eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Aufgrund des formellen
Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine
Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23.
Februar 2012 E. 2).
3.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor
Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1
S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet
auch, dass die
Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1;
133.
III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3
Inwiefern der angefochtene Entscheid
diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus
diesem geht klar hervor, aus welchen Gründen der Sicherungsentzug des
Führerausweises des Beschwerdeführers erlassen wurde (Nichtbestehen der
Kontrollfahrt, mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften)
und weshalb eine Kontrollfahrt nicht wiederholt werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass sich die
Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten des Beschwerdeführers ausführlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Verfügung
der Vorinstanz wurde so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der nota bene
anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente
ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte. Zudem hatte der Beschwerdeführer
sowohl vom detaillierten Bericht des Experten vom 14. Dezember 2016 wie auch von
der Verfügung vom 27. Januar 2017 Kenntnis, in welchen z.B. die Bedeutung des
Wortes «Beob» (und nicht «Boot») und der angekreuzten Punkte im Prüfbericht
Kontrollfahrt, aufgezeigt wurde.
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers wurde ihm bezüglich des detaillierten Expertenberichts auch
nicht der Anspruch auf Akteneinsicht verwehrt. Dieser Bericht lag zum Zeitpunkt
der Anfechtung der Beurteilung der Kontrollfahrt am 24. November 2016 nämlich
noch gar nicht vor, wurde dieser doch erst am 14. Dezember 2016 verfasst. Dieser
Bericht wurde sodann umgehend dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 zur
Kenntnis geschickt. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht um eine Stellungnahme, sondern um den schriftlichen
Bericht des Experten. Daran vermag auch der Zeitrahmen zwischen der Kontrollfahrt
und dem Erstellen des Berichts von knapp zwei Monaten nichts zu ändern, wobei
anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer respektive der damalige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführer nach der Anfechtung der Beurteilung der
Kontrollfahrt am 31. Oktober 2016 eine Fristerstreckung bis 25. November
2016.
beantragt und somit auch teilweise zu dieser Verzögerung beigetragen hat. Auch
fliesst aus dem in Art.
29.
Abs. 2 BV
verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör für den Prüfungsexperten lediglich die
Pflicht, das Ergebnis der Kontrollfahrt so zu begründen, dass dem Betroffenen
die sachgerechte Anfechtung möglich ist (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander
Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, Art. 15d SVG N 53). Weder in den Richtlinien Nrn. 7 «Abnahme von
Führerprüfungen» und 19 «Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfungen» der
Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009 und 26. November
2010.
(nachfolgend asa-Richtlinie Nr. 7 oder 19 genannt) noch im Gesetz ist das
Verfassen eines schriftlichen Berichts vorgeschrieben. Der Verkehrsexperte hat dem Beschwerdeführer
das negative Ergebnis der Kontrollfahrt mündlich eröffnet und erläutert. Zudem
hat er ihm das Protokoll der Fahrt mit den festgestellten Mängeln übergeben.
Damit hat er seine verfassungsrechtliche Begründungspflicht erfüllt und die
Vorinstanz durfte sich zur Entscheidfindung auf den Prüfbericht Kontrollfahrt
stützen. Eine Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen.
3.4
Gestützt auf die soeben
ausgeführten Erwägungen hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt falsch
festgestellt noch eine falsche Würdigung desselben vorgenommen.
4.
Was der Beschwerdeführer zunächst
gegen die Anordnung der Kontrollfahrt sowie der Option, dass andere Massnahmen,
wie Aus- und Weiterbildung oder Nachschulung, anstelle einer Kontrollfahrt
verfügbar gewesen wären, vorbringt, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu
hören. Die Verfügung vom 25. August 2016, in welcher die Kontrollfahrt verfügt
wurde, ist unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf diese
Vorbringen nicht einzutreten ist.
5.1
Bestehen Zweifel an der
Fahreignung oder der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung
der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 15d Abs.
5.
Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung,
VZV, SR 741.51). Besteht
ein Fahrzeugführer die aufgrund von Bedenken an seiner Fahreignung angeordnete
Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis entzogen (Art. 29 Abs. 2 lit.
a VZV). Gemäss Art. 29 Abs. 3 VZV kann
die Kontrollfahrt nicht wiederholt werden.
Es stellt sich somit die Frage, ob der Sicherungsentzug gestützt
auf das Ergebnis der Kontrollfahrt gerechtfertigt war.
5.2
Wie das Bundesgericht in BGE 136 II 61
in Bezug auf seine Kognition hinsichtlich von Prüfungsergebnissen in Erwägung
gezogen hat, stellen sich bei der Beurteilung von persönlichen - geistigen und
körperlichen - Fähigkeiten einer Person letztlich kaum justiziable Fragen.
Soweit sich ein Gericht mit solchen auf Fachwissen beruhenden und stark
ermessensgeprägten Bewertungen zu befassen hat, kann es regelmässig
sinnvollerweise nur untersuchen, ob die für den Entscheid zuständigen und
fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der verfassungsrechtlich
gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentlichen Gesichtspunkte
vollständig und gewissenhaft geprüft haben bzw. ob sich die Bewertung
allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch, d.h. willkürlich, erweist (vgl. BGE 136 II 61, E. 1.1.1).
Bei einer praktischen Prüfung kann, ähnlich einer mündlichen Prüfung, der
massgebliche Sachverhalt durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelinstanz kaum je
vollständig rekonstruiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6297/2012 vom 6. Mai 2013, E. 3.1.1).
5.3.1
Der Verkehrsexperte bemängelte
auf dem Prüfbericht Kontrollfahrt vom 19. Dezember 2016 unter Verkehrssehen
das «Beobachten/Blicksystematik/Blicktechnik», «Voraussicht/Wahrnehmung» und
«Gefahrenerkennung/Automatismen». Bei der Verkehrsdynamik kreuzte er die
«Spurtgestaltung» und bei der Verkehrstaktik «vorausschauendes Fahren» an. Weiter
wurde unter Verkehrsabläufe das «Befahren von Kreisverkehrsplätzen» bemängelt,
wobei der Verkehrsexperte handschriftlich «3 x» hinzufügte und zudem das
Kästchen «Gefährdung» ankreuzte. Ferner beurteilte er auch unter dem Titel Autobahn
die Rubrik «Einfahren» mit der handschriftlichen Bemerkung «Beob».
Gemäss dem schriftlichen
Prüfungsbericht vom 14. Dezember 2016 fand vor der Durchführung der
Kontrollfahrt ein ausführliches Einführungsgespräch statt. Zu Beginn sei eine
Fahrstrecke gewählt worden, mit welcher der Beschwerdeführer vertraut gewesen
sei. Auf der Kontrollfahrt vom 19. Oktober 2016 hätten sich folgende schwerwiegende
Fehler ergeben:
«• Konkrete, abstrakte
Gefährdung beim Befahren eines Kreisverkehrsplatzes, Missachten des Vortritts eines
von links herannahenden Lastwagen mit mündlichem Eingriff (Art. 41b Abs. 1 VZV)
• Abstrakte Gefährdung
beim Befahren des Kreisverkehrsplatzes mit nicht angepasster Geschwindigkeit
und schlechter Voraussicht. A.___ benützt bei der mehrspurigen Zufahrt den
falschen Fahrstreifen (links), fährt unvermittelt in den Kreisel, so dass alle
anderen Fahrzeuge, im Kreisel von links kommend, und die Fahrzeuge auf der äusseren
Spur im Kreisel, abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern
• Abstrakte Gefährdung
beim Befahren des Kreisverkehrsplatzes mit nicht angepasster Geschwindigkeit
und schlechter Voraussicht. A.___ benützt erneut bei der mehrspurigen Zufahrt
den falschen Fahrstreifen (links), fährt mit nicht angepasster Geschwindigkeit
«gerade» durch den Kreisel, so dass die anderen Fahrzeuge im Kreisel anhalten
müssen, um eine Kollision zu verhindern (Art. 14 Abs. 1 VRV)
• Keine Beobachtung und
Schulterblick (toter Winkel) bei der Einfahrt auf die Autobahn (Art. 36 Abs. 4
VRV)
• Oft ungenügende
Voraussicht, Blickfilter geschlossen, Sichtfeld und Wahrnehmung nur auf die
Strasse fixiert
• Geschwindigkeit nicht
den Strassen- und Verkehrsverhältnisse angepasst (Art. 32 Abs. 1 SVG)
• Keine
Bremsbereitschaft oder besondere Vorsicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern
(Vertrauensgrundsatz, Art. 26 SVG) »
Diese Punkte seien bezüglich
Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung und hätten zu einem negativen Entscheid
geführt. Die Punkte seien A.___ unmittelbar nach der Kontrollfahrt erläutert
worden.
5.3.2
Der Beschwerdeführer
widerspricht den Ausführungen des Verkehrsexperten in allen Punkten und legt
die Ereignisse aus seiner Sicht dar. In der Stellungnahme vom 20. Januar 2017
sowie in der Beschwerdebegründung vom 24. April 2017 führt er zusammenfassend
aus, es habe kein ausführliches Einführungsgespräch nach der asa-Richtlinie Nr.
19.
stattgefunden. Dieses sei jedoch äusserst wichtig und dafür sei genügend
Zeit einzuräumen. Insbesondere müsse die gegenseitige Verständigung
sichergestellt werden, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Der
Betroffene habe einerseits Anweisungen des Experten nicht verstanden oder diese
seien so plötzlich erfolgt, dass eine Reaktion nicht mehr möglich gewesen sei
oder zu einer Gefährdung geführt hätte, so etwa im Kreisverkehr. Dies werde
dann scheinbar in der Folge mit ungenügender Voraussicht etc. gleichgesetzt,
was nicht zutreffe, sondern Folgen einer fehlenden und Fehlkommunikation seien.
Entsprechend sei eben nicht dafür gesorgt worden, dass die Kommunikation sichergestellt
sei. Das Gegenteil sei der Fall, was sachlogisch zu einer Verunsicherung des
Betroffenen geführt und Fehler sowie einen abwartenden Fahrstil provoziert
habe. Auch habe der Experte zu keinem Zeitpunkt eine Fahrstrecke gewählt, mit
welcher der Lenker vertraut sei. Weshalb eine solche Behauptung aufgestellt
werde, entziehe sich der Kenntnis des Unterzeichnenden und solle wohl
suggerieren, dass die einschlägigen Normen und Richtlinien für eine
Kontrollfahrt eingehalten worden seien, was offensichtlich ebenfalls nicht zutreffe.
Des Weiteren sei auch offenkundig, dass bezüglich der angeblichen, bestrittenen
drei «Gefährdungen» klarerweise kein objektiver Massstab angesetzt worden sei
und an dieser Stelle dramatisiert werde, sogar widersprüchliche Äusserungen
gemacht würden. Würden die Aussagen des Experten zutreffen, hätte die
Kontrollfahrt abgebrochen werden müssen, da nach dessen Ausführungen der Führer
infolge gefährlichen Verhaltens nicht fähig gewesen wäre, ein Fahrzeug
gefahrlos zu führen, was zweifelsfrei nicht der Fall gewesen sei. Hierin
bestehe also eine weitere Diskrepanz zwischen dem Verhalten des Experten
anlässlich der Kontrollfahrt und seinen Ausführungen bezüglich der angeblichen,
bestrittenen Gefährdungen in der Stellungnahme. In der fraglichen Stellungnahme
werde überdies behauptet, es sei auch ein mündlicher Eingriff erfolgt. Dies
stehe wiederum in krassem Widerspruch zum «Beurteilungsblatt» vom 19. Oktober
2016, in welchem keinerlei Eingriffe protokolliert worden seien. Aus besagten
Gründen habe der Betroffene das Formular «Prüfbericht Kontrollfahrt» auch nicht
unterzeichnet, da die Kontrollfahrt nicht nach den geltenden Bestimmungen
durchgeführt worden und die Vorbehalte des Experten bestritten und teilweise
nachweisbar falsch seien.
5.4
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht
keinen Anlass an der Einschätzung des Fahrexperten zu zweifeln, welcher über spezifische Erfahrung und
Vergleichsmöglichkeiten verfügt.
Der Experte hatte die Vermerke unmittelbar während der Fahrt, also unter
direktem Eindruck des fahrerischen Könnens des Beschwerdeführers, gemacht. Die
späteren schriftlichen Ausführungen vom 14. Dezember 2016 stützen und begründen
diese Beobachtungen. Es
ist nicht einzusehen, weshalb die Wahrnehmung des geschulten Experten, wonach
z.B. sowohl eine konkrete wie auch abstrakte Gefährdung beim Befahren des
Kreisverkehrsplatzes vorgelegen seien, falsch gewesen sein soll, dies vorallem
auch unter Berücksichtigung des Vorfalles vom 5. Mai 2015. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers musste bei der
Festsetzung der Entzugsdauer des Führerausweises nicht auf die Umstände des
Einzelfalls Bezug genommen werden, da bei Nichtbestehen der angeordneten Kontrollfahrt der
Führerausweis definitiv auf unbestimmte Zeit entzogen wird. Erst wenn der Beschwerdeführer
gegebenenfalls die gesamte Führerprüfung wiederholen und bestehen sollte, ist
er im Strassenverkehr wieder zuzulassen. Die
Kontrollfahrt kann zudem auch nicht wiederholt werden, weshalb keine
unabhängige Kontrollfahrt durch einen anderen Experten durchgeführt werden
kann.
5.5
Gemäss Ziff. 72 der asa-Richtlinie
Nr. 19 führen unter anderem folgende Beanstandungen zu einer negativen
Beurteilung: Ungenügende Voraussicht, konkrete oder erhöhte abstrakte
Gefährdung wegen unzweckmässiger Beobachtung, unwirksame Beobachtungen beim
Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeit nicht den Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen angepasst, krasse Fehler bei der Fahrbahnbenützung und ungenügende
Anwendung der Vortrittsregeln. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der
Kontrollfahrt gleich mehrere Fehler gemacht, die je für sich alleine schon für
eine negative Bewertung ausgereicht hätten. Die negative Beurteilung der
Kontrollfahrt ist demnach nicht zu beanstanden.
6.
Insgesamt ist weder ersichtlich
noch dargetan, dass die Beurteilung des Experten anlässlich der Kontrollfahrt
vom 19. Oktober 2016 offensichtlich falsch oder willkürlich wäre. Aufgrund des
Resultats – mehrere Beanstandungen, die jede für sich schon zu einer negativen
Beurteilung geführt hätte – war das Vorgehen des BJD gerechtfertigt und der Sicherungsentzug
angezeigt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer – nach seinen eigenen
Angaben – während 60 Jahren unfallfrei gefahren und aufgrund seiner
Gehbehinderung auf das Fahrzeug angewiesen ist.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang hat A.___ die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Es ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser