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Entscheid

VWBES.2017.123

Sicherungsentzug des Führerausweises

4. Mai 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 18. Juli 2016 der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wurde A.___ (geb. am 10. Mai 1936) zu einer

Busse von CHF 300.00 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen

durch mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtgewähren des Vortrittes, verurteilt. A.___

war am 5. Mai 2015, ca. 10:55 Uhr, von Aeschi herkommend auf der

Solothurnerstrasse in den Kreisel eingebogen um in Richtung Oberönz weiter

zufahren. Vor dem Kreisel hatte er seine Geschwindigkeit reduziert, jedoch

nicht angehalten. Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit übersah er einen Motorradlenker,

welcher sich bereits im Kreisel befand. Durch die Einfahrt in den Kreisel nahm A.___

ihm den Vortritt und es kam zur Kollision, wobei der Motorradfahrer

mittelschwer verletzt wurde.

2. Mit Verfügung vom 25. August 2016

wurde A.___ von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) einer Kontrollfahrt zugewiesen. Diese Verfügung ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3. Die anberaumte Kontrollfahrt fand

am 19. Oktober 2016 statt, mit negativem Ergebnis. Das entsprechende Beurteilungsblatt

wurde A.___ am Ende der Kontrollfahrt ausgehändigt, und der Führerausweis wurde

noch am selben Tag vorsorglich entzogen. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Daniel Bitterli, stellte die Beurteilung der Kontrollfahrt mit Schreiben vom 31.

Oktober und 24. November 2016 in Frage und beantragte die Einholung eines detaillierten

schriftlichen Berichts zu der am 19. Oktober 2016 durchgeführten Kontrollfahrt.

4. Nach Eingang des detaillierten

Berichts des Experten am 14. Dezember 2016 und der Gewährung des rechtlichen

Gehörs, verfügte die MFK namens des BJD am 27. Januar 2017 die

Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs und wies die Anträge

um Wiederaushändigung des Führerausweises und Durchführung einer erneuten Kontrollfahrt

ab. Zudem wurde A.___ der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit in Aussicht

gestellt.

5. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs verfügte die MFK namens des BJD am 21. März 2017 den Sicherungsentzug

des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien von

A.___ auf unbestimmte Zeit. Falls A.___ wieder Motorfahrzeuge führen wolle,

müsse er die gesamte Führerprüfung (Theorie und Praxis) wiederholen. Zur

Vorbereitung derselben müsse er den Lernfahrausweis erwerben, wobei die

Sperrfrist von einem Monat abgelaufen sein müsse.

6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), neu vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

mit Schreiben vom 31. März 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit

den Begehren:

1. Die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 21. März 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis

unverzüglich wieder auszuhändigen.

2. Eventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zuweisen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu bestätigen.

4. Eventuell sei eine unabhängige

Kontrollfahrt durch einen anderen Experten durchzuführen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Beschwerdegegners.

In der Beschwerdebegründung vom 24.

April 2017 wurde zusammenfassend geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem er nicht auf die

konkreten Vorbringen in der Stellungnahme vom 20. Januar 2017 eingegangen sei,

resp. diese nicht eingehend geprüft und ernsthaft begründet habe sowie den

detaillierten Prüfbericht des Experten nicht ausgehändigt bzw. nicht zu den

Akten gezogen habe. Dadurch sei auch die Akteneinsicht verletzt und der

Sachverhalt falsch festgestellt worden. Der Prüfungsbericht sei nicht

ordentlich ausgefüllt worden und mangelhaft, weshalb nicht darauf abgestützt

werden könne. Die Vorbehalte des Experten seien nachweislich falsch. Der

Beschwerdeführer sei ausserdem lediglich wegen einer einfachen

Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Es habe sich somit nicht um eine rücksichtslose

Verkehrsregelverletzung gehandelt, weshalb keine Kontrollfahrt und auch kein

Entzug des Führerausweises angezeigt gewesen wären. Ferner sei zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gehbehindert und zu seiner Mobilität

auf das Fahrzeug angewiesen sowie über 30 Jahre (recte: 60 Jahre) sehr

verkehrssicher gefahren sei. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer des Führerausweises

hätte auf die Umstände des Einzelfalls Bezug genommen werden müssen (wie viele

Jahre unfallfrei, Gefährdung der Verkehrssicherheit, Schulung Kreiselbefahren,

da im Jahre 1955 derartige Bauwerke noch nicht Bestandteil der Führerprüfung

gewesen seien usw.).

7. Für die weiteren Parteistandpunkte

und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Begehren, der Beschwerde sei

die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den beförderlichen Entscheid

in der Sache selbst gegenstandslos.

3.1

Der Beschwerdeführer macht eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Aufgrund des formellen

Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine

Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23.

Februar 2012 E. 2).

3.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor

Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1

S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet

auch, dass die

Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und

in der Entscheidfindung berücksichtigt.

Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die

sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1;

133.

III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3

Inwiefern der angefochtene Entscheid

diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus

diesem geht klar hervor, aus welchen Gründen der Sicherungsentzug des

Führerausweises des Beschwerdeführers erlassen wurde (Nichtbestehen der

Kontrollfahrt, mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften)

und weshalb eine Kontrollfahrt nicht wiederholt werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass sich die

Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten des Beschwerdeführers ausführlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Verfügung

der Vorinstanz wurde so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der nota bene

anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente

ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte. Zudem hatte der Beschwerdeführer

sowohl vom detaillierten Bericht des Experten vom 14. Dezember 2016 wie auch von

der Verfügung vom 27. Januar 2017 Kenntnis, in welchen z.B. die Bedeutung des

Wortes «Beob» (und nicht «Boot») und der angekreuzten Punkte im Prüfbericht

Kontrollfahrt, aufgezeigt wurde.

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers wurde ihm bezüglich des detaillierten Expertenberichts auch

nicht der Anspruch auf Akteneinsicht verwehrt. Dieser Bericht lag zum Zeitpunkt

der Anfechtung der Beurteilung der Kontrollfahrt am 24. November 2016 nämlich

noch gar nicht vor, wurde dieser doch erst am 14. Dezember 2016 verfasst. Dieser

Bericht wurde sodann umgehend dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 zur

Kenntnis geschickt. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht um eine Stellungnahme, sondern um den schriftlichen

Bericht des Experten. Daran vermag auch der Zeitrahmen zwischen der Kontrollfahrt

und dem Erstellen des Berichts von knapp zwei Monaten nichts zu ändern, wobei

anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer respektive der damalige

Rechtsvertreter des Beschwerdeführer nach der Anfechtung der Beurteilung der

Kontrollfahrt am 31. Oktober 2016 eine Fristerstreckung bis 25. November

2016.

beantragt und somit auch teilweise zu dieser Verzögerung beigetragen hat. Auch

fliesst aus dem in Art.

29.

Abs. 2 BV

verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör für den Prüfungsexperten lediglich die

Pflicht, das Ergebnis der Kontrollfahrt so zu begründen, dass dem Betroffenen

die sachgerechte Anfechtung möglich ist (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander

Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, Art. 15d SVG N 53). Weder in den Richtlinien Nrn. 7 «Abnahme von

Führerprüfungen» und 19 «Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfungen» der

Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009 und 26. November

2010.

(nachfolgend asa-Richtlinie Nr. 7 oder 19 genannt) noch im Gesetz ist das

Verfassen eines schriftlichen Berichts vorgeschrieben. Der Verkehrsexperte hat dem Beschwerdeführer

das negative Ergebnis der Kontrollfahrt mündlich eröffnet und erläutert. Zudem

hat er ihm das Protokoll der Fahrt mit den festgestellten Mängeln übergeben.

Damit hat er seine verfassungsrechtliche Begründungspflicht erfüllt und die

Vorinstanz durfte sich zur Entscheidfindung auf den Prüfbericht Kontrollfahrt

stützen. Eine Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen.

3.4

Gestützt auf die soeben

ausgeführten Erwägungen hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt falsch

festgestellt noch eine falsche Würdigung desselben vorgenommen.

4.

Was der Beschwerdeführer zunächst

gegen die Anordnung der Kontrollfahrt sowie der Option, dass andere Massnahmen,

wie Aus- und Weiterbildung oder Nachschulung, anstelle einer Kontrollfahrt

verfügbar gewesen wären, vorbringt, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu

hören. Die Verfügung vom 25. August 2016, in welcher die Kontrollfahrt verfügt

wurde, ist unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf diese

Vorbringen nicht einzutreten ist.

5.1

Bestehen Zweifel an der

Fahreignung oder der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung

der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 15d Abs.

5.

Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung,

VZV, SR 741.51). Besteht

ein Fahrzeugführer die aufgrund von Bedenken an seiner Fahreignung angeordnete

Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis entzogen (Art. 29 Abs. 2 lit.

a VZV). Gemäss Art. 29 Abs. 3 VZV kann

die Kontrollfahrt nicht wiederholt werden.

Es stellt sich somit die Frage, ob der Sicherungsentzug gestützt

auf das Ergebnis der Kontrollfahrt gerechtfertigt war.

5.2

Wie das Bundesgericht in BGE 136 II 61

in Bezug auf seine Kognition hinsichtlich von Prüfungsergebnissen in Erwägung

gezogen hat, stellen sich bei der Beurteilung von persönlichen - geistigen und

körperlichen - Fähigkeiten einer Person letztlich kaum justiziable Fragen.

Soweit sich ein Gericht mit solchen auf Fachwissen beruhenden und stark

ermessensgeprägten Bewertungen zu befassen hat, kann es regelmässig

sinnvollerweise nur untersuchen, ob die für den Entscheid zuständigen und

fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der verfassungsrechtlich

gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentlichen Gesichtspunkte

vollständig und gewissenhaft geprüft haben bzw. ob sich die Bewertung

allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch, d.h. willkürlich, erweist (vgl. BGE 136 II 61, E. 1.1.1).

Bei einer praktischen Prüfung kann, ähnlich einer mündlichen Prüfung, der

massgebliche Sachverhalt durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelinstanz kaum je

vollständig rekonstruiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

B-6297/2012 vom 6. Mai 2013, E. 3.1.1).

5.3.1

Der Verkehrsexperte bemängelte

auf dem Prüfbericht Kontrollfahrt vom 19. Dezember 2016 unter Verkehrssehen

das «Beobachten/Blicksystematik/Blick­technik», «Voraussicht/Wahrnehmung» und

«Gefahrenerkennung/Automa­tis­men». Bei der Verkehrsdynamik kreuzte er die

«Spurtgestaltung» und bei der Verkehrstaktik «vorausschauendes Fahren» an. Weiter

wurde unter Verkehrsabläufe das «Befahren von Kreisverkehrsplätzen» bemängelt,

wobei der Verkehrsexperte handschriftlich «3 x» hinzufügte und zudem das

Kästchen «Gefährdung» ankreuzte. Ferner beurteilte er auch unter dem Titel Autobahn

die Rubrik «Einfahren» mit der handschriftlichen Bemerkung «Beob».

Gemäss dem schriftlichen

Prüfungsbericht vom 14. Dezember 2016 fand vor der Durchführung der

Kontrollfahrt ein ausführliches Einführungsgespräch statt. Zu Beginn sei eine

Fahrstrecke gewählt worden, mit welcher der Beschwerdeführer vertraut gewesen

sei. Auf der Kontrollfahrt vom 19. Oktober 2016 hätten sich folgende schwerwiegende

Fehler ergeben:

«• Konkrete, abstrakte

Gefährdung beim Befahren eines Kreisverkehrsplatzes, Missachten des Vortritts eines

von links herannahenden Lastwagen mit mündlichem Eingriff (Art. 41b Abs. 1 VZV)

• Abstrakte Gefährdung

beim Befahren des Kreisverkehrsplatzes mit nicht angepasster Geschwindigkeit

und schlechter Voraussicht. A.___ benützt bei der mehrspurigen Zufahrt den

falschen Fahrstreifen (links), fährt unvermittelt in den Kreisel, so dass alle

anderen Fahrzeuge, im Kreisel von links kommend, und die Fahrzeuge auf der äusseren

Spur im Kreisel, abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern

• Abstrakte Gefährdung

beim Befahren des Kreisverkehrsplatzes mit nicht angepasster Geschwindigkeit

und schlechter Voraussicht. A.___ benützt erneut bei der mehrspurigen Zufahrt

den falschen Fahrstreifen (links), fährt mit nicht angepasster Geschwindigkeit

«gerade» durch den Kreisel, so dass die anderen Fahrzeuge im Kreisel anhalten

müssen, um eine Kollision zu verhindern (Art. 14 Abs. 1 VRV)

• Keine Beobachtung und

Schulterblick (toter Winkel) bei der Einfahrt auf die Autobahn (Art. 36 Abs. 4

VRV)

• Oft ungenügende

Voraussicht, Blickfilter geschlossen, Sichtfeld und Wahrnehmung nur auf die

Strasse fixiert

• Geschwindigkeit nicht

den Strassen- und Verkehrsverhältnisse angepasst (Art. 32 Abs. 1 SVG)

• Keine

Bremsbereitschaft oder besondere Vorsicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern

(Vertrauensgrundsatz, Art. 26 SVG) »

Diese Punkte seien bezüglich

Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung und hätten zu einem negativen Entscheid

geführt. Die Punkte seien A.___ unmittelbar nach der Kontrollfahrt erläutert

worden.

5.3.2

Der Beschwerdeführer

widerspricht den Ausführungen des Verkehrsexperten in allen Punkten und legt

die Ereignisse aus seiner Sicht dar. In der Stellungnahme vom 20. Januar 2017

sowie in der Beschwerdebegründung vom 24. April 2017 führt er zusammenfassend

aus, es habe kein ausführliches Einführungsgespräch nach der asa-Richtlinie Nr.

19.

stattgefunden. Dieses sei jedoch äusserst wichtig und dafür sei genügend

Zeit einzuräumen. Insbesondere müsse die gegenseitige Verständigung

sichergestellt werden, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Der

Betroffene habe einerseits Anweisungen des Experten nicht verstanden oder diese

seien so plötzlich erfolgt, dass eine Reaktion nicht mehr möglich gewesen sei

oder zu einer Gefährdung geführt hätte, so etwa im Kreisverkehr. Dies werde

dann scheinbar in der Folge mit ungenügender Voraussicht etc. gleichgesetzt,

was nicht zutreffe, sondern Folgen einer fehlenden und Fehlkommunikation seien.

Entsprechend sei eben nicht dafür gesorgt worden, dass die Kommunikation sichergestellt

sei. Das Gegenteil sei der Fall, was sachlogisch zu einer Verunsicherung des

Betroffenen geführt und Fehler sowie einen abwartenden Fahrstil provoziert

habe. Auch habe der Experte zu keinem Zeitpunkt eine Fahrstrecke gewählt, mit

welcher der Lenker vertraut sei. Weshalb eine solche Behauptung aufgestellt

werde, entziehe sich der Kenntnis des Unterzeichnenden und solle wohl

suggerieren, dass die einschlägigen Normen und Richtlinien für eine

Kontrollfahrt eingehalten worden seien, was offensichtlich ebenfalls nicht zutreffe.

Des Weiteren sei auch offenkundig, dass bezüglich der angeblichen, bestrittenen

drei «Gefährdungen» klarerweise kein objektiver Massstab angesetzt worden sei

und an dieser Stelle dramatisiert werde, sogar widersprüchliche Äusserungen

gemacht würden. Würden die Aussagen des Experten zutreffen, hätte die

Kontrollfahrt abgebrochen werden müssen, da nach dessen Ausführungen der Führer

infolge gefährlichen Verhaltens nicht fähig gewesen wäre, ein Fahrzeug

gefahrlos zu führen, was zweifelsfrei nicht der Fall gewesen sei. Hierin

bestehe also eine weitere Diskrepanz zwischen dem Verhalten des Experten

anlässlich der Kontrollfahrt und seinen Ausführungen bezüglich der angeblichen,

bestrittenen Gefährdungen in der Stellungnahme. In der fraglichen Stellungnahme

werde überdies behauptet, es sei auch ein mündlicher Eingriff erfolgt. Dies

stehe wiederum in krassem Widerspruch zum «Beurteilungsblatt» vom 19. Oktober

2016, in welchem keinerlei Eingriffe protokolliert worden seien. Aus besagten

Gründen habe der Betroffene das Formular «Prüfbericht Kontrollfahrt» auch nicht

unterzeichnet, da die Kontrollfahrt nicht nach den geltenden Bestimmungen

durchgeführt worden und die Vorbehalte des Experten bestritten und teilweise

nachweisbar falsch seien.

5.4

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht

keinen Anlass an der Einschätzung des Fahrexperten zu zweifeln, welcher über spezifische Erfahrung und

Vergleichsmöglichkeiten verfügt.

Der Experte hatte die Vermerke unmittelbar während der Fahrt, also unter

direktem Eindruck des fahrerischen Könnens des Beschwerdeführers, gemacht. Die

späteren schriftlichen Ausführungen vom 14. Dezember 2016 stützen und begründen

diese Beobachtungen. Es

ist nicht einzusehen, weshalb die Wahrnehmung des geschulten Experten, wonach

z.B. sowohl eine konkrete wie auch abstrakte Gefährdung beim Befahren des

Kreisverkehrsplatzes vorgelegen seien, falsch gewesen sein soll, dies vorallem

auch unter Berücksichtigung des Vorfalles vom 5. Mai 2015. Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers musste bei der

Festsetzung der Entzugsdauer des Führerausweises nicht auf die Umstände des

Einzelfalls Bezug genommen werden, da bei Nichtbestehen der angeordneten Kontrollfahrt der

Führerausweis definitiv auf unbestimmte Zeit entzogen wird. Erst wenn der Beschwerdeführer

gegebenenfalls die gesamte Führerprüfung wiederholen und bestehen sollte, ist

er im Strassenverkehr wieder zuzulassen. Die

Kontrollfahrt kann zudem auch nicht wiederholt werden, weshalb keine

unabhängige Kontrollfahrt durch einen anderen Experten durchgeführt werden

kann.

5.5

Gemäss Ziff. 72 der asa-Richtlinie

Nr. 19 führen unter anderem folgende Beanstandungen zu einer negativen

Beurteilung: Ungenügende Voraussicht, konkrete oder erhöhte abstrakte

Gefährdung wegen unzweckmässiger Beobachtung, unwirksame Beobachtungen beim

Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeit nicht den Strassen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnissen angepasst, krasse Fehler bei der Fahrbahnbenützung und ungenügende

Anwendung der Vortrittsregeln. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der

Kontrollfahrt gleich mehrere Fehler gemacht, die je für sich alleine schon für

eine negative Bewertung ausgereicht hätten. Die negative Beurteilung der

Kontrollfahrt ist demnach nicht zu beanstanden.

6.

Insgesamt ist weder ersichtlich

noch dargetan, dass die Beurteilung des Experten anlässlich der Kontrollfahrt

vom 19. Oktober 2016 offensichtlich falsch oder willkürlich wäre. Aufgrund des

Resultats – mehrere Beanstandungen, die jede für sich schon zu einer negativen

Beurteilung geführt hätte – war das Vorgehen des BJD gerechtfertigt und der Sicherungsentzug

angezeigt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer – nach seinen eigenen

Angaben – während 60 Jahren unfallfrei gefahren und aufgrund seiner

Gehbehinderung auf das Fahrzeug angewiesen ist.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang hat A.___ die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Es ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser