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Entscheid

VWBES.2017.127

Kindesschutzmassnahmen

27. Oktober 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. [...] Juli 2015,) ist die

Tochter von A.___ und von B.___. Die Eltern sind unverheiratet und leben nicht

zusammen. Die elterliche Sorge steht ausschliesslich der Mutter zu. Mit

Entscheid vom 1. März 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Olten-Gösgen für C.___ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2

ZGB. Die Beiständin soll nach dem Willen der KESB Olten-Gösgen die Kindsmutter

bei der Erziehung unterstützen, Ansprechperson für die Eltern bei Fragen und

Problemen in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht sein, das begleitete

Besuchsrecht organisieren und die Zusammenarbeit der Eltern fördern, um

dereinst unbegleitete Besuche zu ermöglichen (Ziff. 3.1).

2. Gegen diesen Entscheid gelangte die

Mutter von C.___, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), am 5. April

2017 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte, Ziff. 3.1 des angefochtenen

Entscheids solle aufgehoben werden: Die Aufgabe der Beiständin, die Mutter bei

der Erziehung zu unterstützen, sei zu streichen. Zudem sei der Kindsvater B.___

psychiatrisch zu begutachten, eventualiter sei die Sache diesbezüglich an die

Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess die

Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen

Prozessführung, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als

unentgeltlichem Rechtsvertreter, ersuchen.

3. Mit Verfügung vom 6. April 2017 wies

der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab und verweigerte die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Ziff. 3.1., 1. Lemma

des angefochtenen Entscheids.

4. Die KESB Olten-Gösgen beantragte mit

Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5. Am 15. Mai 2017 empfahl die

Beiständin von C.___, die Beschwerde betreffend Unterstützung der Mutter bei

der Erziehung des Kindes sowie bezüglich der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen.

6. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 stellte

die Beschwerdeführerin den Antrag, der Instruktionsrichter habe wegen

Befangenheit in den Ausstand zu treten. Mit Urteil vom 18. Mai 2017 wies das

Verwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab.

7. Der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwalt

Andreas Kummer, beantragte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2017 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Andreas Kummer

als unentgeltlichem Rechtsvertreter.

8. Am 8. Juni 2017 reichte die

Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme des Kindsvaters ein.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.

450.

Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210], § 130 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdegegner B.___ ersuchte

um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Andreas Kummer

als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Über das Gesuch wurde bisher nicht

entschieden.

Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei,

die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht

als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Aussichtslosigkeit ist dann gegeben,

wenn die Siegeschancen wesentlich geringer sind als die Gefahr der Niederlage,

wenn also ein vernünftiger Mensch den Prozess unterlassen würde. Bei einer

50:50-Chance ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das vorliegende Verfahren erscheint beim

Beschwerdegegner B.___ nicht von vornherein völlig aussichtslos oder mutwillig.

Aus dem eingereichten Gesuch ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner

mittellos ist, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

unentgeltlichen Rechtsvertreters zu gewähren ist.

2.2

Die Rechtsvertreter ersuchen um eine

Parteibefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht

an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen

anordnen.

Vorliegend geht der für das Verfahren

relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in

Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen

könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht

beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der

Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,

wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil

des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die

Rechtsvertreter haben lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines Beweisantrages

ersucht. Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine

über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 E.

3.1

).

2.3

Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin

das Einholen der Strafakten [...] sowie eines Berichts von Frau D.___, [...] GmbH.

Da der Sachverhalt zur Beurteilung des Falles wie bereits erwähnt für das

Gericht genügend klar aus den Akten hervorgeht, sind diese Anträge ebenfalls

abzuweisen.

3.

Erfordern es die Verhältnisse, so

ernennt die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB dem Kind einen

Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat

unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich

die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung

seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des

persönlichen Verkehrs (Abs. 2).

Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1

ZGB wird generell als Erziehungsbeistandschaft bezeichnet (vgl. Peter

Breitschmid in: Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel [Hrsg.], Die elterliche

Sorge/der Kindesschutz Art. 296-317 ZGB, Berner Kommentar, Bern 2016,

Art. 308 N 7). Der Beistand nach Art. 308 Abs. 1 ZGB hat die allgemeine

Aufgabe, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,

mithin zu beraten. Diese sollen dadurch befähigt werden, ihre aus der

elterlichen Verantwortung fliessenden Pflichten bestmöglich und möglichst

selbständig wahrnehmen zu können. Da bedeutet zunächst, dass seine Aufgaben von

der konkreten Hilfsbedürftigkeit der Eltern und des Kindes im Einzelfall

abhängen (Christiana Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel

Steck in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf

2016, N 15.53). Die Person des Beistandes wird nicht den Eltern, sondern dem Kind

ernannt. Entsprechend vertritt sie das Kind und nicht die sorgeberechtigten

Eltern. Sie hat für das Kind und die Eltern Ansprechperson zu sein (vgl.

Christiana Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck,

a.a.O., N 15.46).

4.

Aus dem Abklärungsbericht vom 2.

September 2016 sowie der Stellungnahme der Beiständin vom 15. Mai 2017 ist

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich über die

Erziehungskompetenz verfügt. Die Kindseltern befinden sich jedoch in einem

massiven Konflikt, in welchem sie sich unter anderem gegenseitig die

Erziehungsfähigkeit respektive die Fähigkeit, das Besuchsrecht ausüben zu

können, absprechen. Dieses hochstrittige Verhältnis der Kindseltern

untereinander konnte bis anhin nicht ohne fremde Hilfe gelöst werden. Die

Beiständin vertritt vorliegend einzig die Interessen von C.___, welche erst 2

Jahre und drei Monate alt ist und somit keine Möglichkeit hat, sich selber zu

äussern. Sie dient den Kindseltern als Ansprechperson und unterstützt sie mit Rat

und Tat, respektive steht ihnen zur Seite. Zu einer guten und kindsgerechten

Erziehung gehört, vor allem bei Trennungs-und Scheidungskindern, einen guten,

kindgerechten und verlässlichen Kontakt zum anderen Elternteil zuzulassen,

aufzubauen, zu pflegen und daran zu arbeiten. Die Kindseltern sollen den

Elternkonflikt von der Beziehung zum Kind trennen können und sich beim Kontakt

auf das Kind und nicht den ehemaligen Partner konzentrieren. Das haben die

Eltern vorliegend noch nicht geschafft, weshalb C.___ auf äussere Unterstützung

durch die Beiständin angewiesen ist. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt

abzuweisen.

5.1

Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin,

der Kindsvater sei psychiatrisch zu begutachten, eventualiter sei die Sache

diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt,

aus den Akten der KESB sowie den Strafakten ergebe sich, dass der Kindsvater

unter massiven Störungen leide. Diese lasse er seit über einem Jahrzehnt behandeln.

Trotz der laufenden Strafuntersuchung stalke und belästige er die

Beschwerdeführerin weiterhin mit Anrufen, über Whatsapp, SMS, E-Mail etc. Die

Beschwerdeführerin erachte den Kindsvater als massives Sicherheitsrisiko für

ihre Tochter. Aus dem Verhalten des Kindsvaters sei belegt, dass zumindest

dessen psychische Gesundheit abgeklärt werden müsse. Wenn sein Verhalten nicht

als grenzenloser Hass gegen die Kindsmutter zu werten sei, so sei es zumindest

als psychisch krank zu beschreiben. Die Vorinstanz habe über den Antrag einer

psychiatrischen Begutachtung des Kindsvaters im Dispositiv nicht entschieden. Diese

Frage müsse jedoch beantwortet sein, bevor dem Kindsvater in absehbarer Zeit

auch ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt werde.

5.2

Die Vorinstanz hat in ihrem

Entscheid ausführlich begründet, weshalb sie eine psychiatrische Begutachtung

des Kindsvaters für den Entscheid über den persönlichen Verkehr als nicht notwendig

erachtet. Zurzeit steht dem Kindsvater ein begleitetes Besuchsrecht zu. Durch

das begleitete Besuchsrecht, d.h. durch die Anwesenheit einer Drittperson, kann

gerade das von der Kindsmutter befürchtete Sicherheitsrisiko für C.___ hinreichend

begrenzt werden. Mit Hilfe des begleiteten Besuchsrechts

kann C.___ ihrem Vater in einem geschützten Rahmen und unter der Aufsicht von

erfahrenen und ausgebildeten Personen begegnen. Sollte dem Kindsvater ein

unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt werden, so wird die Frage nach der

weiteren Regelung des persönlichen Verkehrs dannzumal von der KESB Olten-Gösgen

neu geprüft werden müssen. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht kein Anlass, den

Kindsvater psychiatrisch zu begutachten, weshalb die Beschwerde auch in diesem

Punkt abzuweisen ist.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Auf

eine Parteientschädigung besteht kein Anspruch.

6.2

Aufgrund des Unterliegens hat die

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner B.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Andreas Kummer, die Parteikosten zu bezahlen (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

106.

Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter von B.___ macht einen Aufwand von CHF

2'864.15 geltend (10 Stunden à CHF 250.00 inkl. Auslagen und MWST). Darin

enthalten sind Aufwendungen und Auslagen für das Verfahren vor der KESB

Olten-Gösgen, welche nicht vor Verwaltungsgericht geltend gemacht werden können

und demnach zu streichen sind. Ebenfalls nicht entschädigungsberechtigt ist das

Fristerstreckungsgesuch vom 15. Mai 2017. Dies ergibt einen korrigierten gesamten

Aufwand von CHF 1'350.40 (4:50 h à CHF 250.00 plus Auslagen von CHF 42.00

und MWST), welcher von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist.

6.3

Obsiegt die unentgeltlich

prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei

nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, was hier der Fall ist, so wird nach

§ 11 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, EG ZPO, BGS

221.

) für den unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Ausfallhaftung des Kantons

festgesetzt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (vgl. § 58

Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3

Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Für

einen Betrag von CHF 985.00 (4:50 h à CHF 180.00/h, CHF 42.00 Auslagen und

MWST) besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleiben dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie

der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Andreas Kummer im Umfang von CHF

365.40

(Honorardifferenz von CHF 70.00 für 4:50 Stunden plus MWST), sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Andreas Kummer, eine Parteientschädigung von CHF 1'350.40 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Für einen Betrag von CHF 985.00 besteht

während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates zugunsten von Rechtsanwalt

Andreas Kummer. Vorbehalten bleiben dafür der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt

Andreas Kummer im Umfang von CHF 365.40, sobald B.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser