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Entscheid

VWBES.2017.128

Sozialhilfe

22. Mai 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge

Beschwerdeführer) wird seit Oktober 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt

Solothurn (SDSS) sozialhilferechtlich unterstützt. Am 8. Juni 2016 verfügten

die SDSS, der Grundbedarf von A.___ werde bis und mit 14. Juni 2016 unter der

Bedingung ausbezahlt, dass die SDSS den Auszug des individuellen Kontos bei der

AHV erhalten hätten. Danach werde der Grundbedarf wöchentlich gemäss den

vorgängig geleisteten Arbeitsstunden ausbezahlt. Bei Krankheit sei die Beschäftigungsunfähigkeit

ab dem ersten Tag mit einem Arztzeugnis zu belegen. Des Weitern habe sich A.___

bei Krankheit pünktlich bei der Stiftung Solodaris abzumelden. Zudem wurde

verfügt, dass der Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsort und

zurück vorerst nur gegen Abgabe des Tickets bezahlt werde. Schliesslich

verlangten die SDSS von A.___, weiterhin fünf realistische Arbeitsbemühungen

bis zum 20. des jeweiligen Monats zu dokumentieren.

2. Eine dagegen erhobene Beschwerde

wies das Departement des Innern (DdI) am 11. August 2016 ab. Das Verwaltungsgericht

hat den Entscheid des DdI mit Entscheid vom 7. September 2016 bestätigt

(VWBES.2016.310).

3. Am 9. und 10. Juni 2016 erschien

der Beschwerdeführer wie verfügt bei der Stiftung Solodaris für 3, resp. 3.75

Stunden zur Arbeit. Noch am 10. Juni 2016 stellte ihm sein Hausarzt wegen

Krankheit ein Arztzeugnis aus, welches ihm bestätigte, vom 11. bis 24. Juni

2016 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Ab dem 27. Juni 2016 reichte er kein

Arztzeugnis mehr ein und meldete sich weder beim SDSS noch bei der Stiftung Solodaris.

Als Reaktion auf die Mitteilung der Liegenschaftsverwaltung, dass der Sozialdienst

den Mietzins für seine Wohnung nicht mehr übernehme, meldete sich der Beschwerdeführer

am 1. August 2016 per Email beim SDSS und erhob Beschwerde beim DdI. Dieses

wies die Beschwerde mit Verfügung vom 16. August 2016 ab. Der Lebensunterhalt

wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung bis Ende August

2016 bezahlt, und er wurde auf den 22. August 2016 zu einem Gespräch beim SDSS

eingeladen. Diesem Termin blieb er jedoch unentschuldigt fern, worauf er zu

einem neuen Gespräch auf den 29. August 2016 aufgeboten und ihm mitgeteilt

wurde, der Lebensunterhalt werde erst nach Klärung der Situation ausbezahlt.

Auch am 29. August 2016 erschien der Beschwerdeführer ohne Entschuldigung

nicht. Am 5. Oktober 2016 teilte er den SDSS mit, er werde per 1. Dezember 2016

eine Stelle antreten und melde sich deshalb per 30. November 2016 von der

Sozialhilfe ab. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass einer beschwerdefähigen

Verfügung betreffend Leistungseinstellung, resp. um Auszahlung der Sozialhilfe

bis 30. November 2016. Am 12. Oktober 2016 teilten die SDSS dem

Beschwerdeführer mit, da er weder brieflich reagiert, noch die Termine

wahrgenommen habe, seien die Mietzins- und Grundbedarfszahlungen gestoppt

worden, weshalb die Sistierung der Sozialhilfe bestehen bleibe, bis in einem

persönlichen Gespräch die offenen Fragen geklärt werden könnten. Diese

Verfügung wurde per Einschreiben und per A-Post verschickt und dem

Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 am Schalter Solothurn 3 zugestellt. Am 18.

November 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe das Schreiben erst am

14. November 2016 erhalten und auch die vorangehenden Einladungen nicht

erhalten, er ersuche aber um einen raschen Terminvorschlag, da er am 1.

Dezember 2016 mit der zweimonatigen Ausbildung als Skipper / Kapitän beginne.

Er wurde mit Schreiben vom 23. November 2016 orientiert, dass er sich per 1.

Dezember von der Sozialhilfe abgemeldet habe. Falls er weiterhin Sozialhilfe

brauche, solle er entsprechende Ausbildungsunterlagen vorlegen. Zudem wurde er

für ein Gespräch auf den 28. November 2016 eingeladen. Am 29. November 2016

erschien der Beschwerdeführer dann bei den SDSS und teilte mit, er habe

versehentlich den Termin in seiner Agenda einen Tag zu spät eingetragen.

Schliesslich kam es am 12. Dezember 2016 zum Gespräch mit dem zuständigen

Sozialarbeiter, worauf ihm im Anschluss mitgeteilt wurde, eine Wiederaufnahme

der Sozialhilfeunterstützung könne nur geprüft werden, wenn er einen

Arbeitsvertrag, nähere Angaben zu seiner Ausbildung und eine Ausbildungsbestätigung

vorlege. Gegen diese Verfügung der SDSS erhob A.___ am 15. Dezember beim DdI

Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer verlangte die

Bezahlung der Mietzinsausstände für die Monate Oktober bis Dezember 2016 und

die Nachzahlung der Lebenshaltungskosten von August bis Dezember 2016. Er gab

die Beschwerde persönlich am 15. Dezember 2016 am Schalter des DdI ab, wo sie offenbar

verlegt wurde und erst am 8. Februar 2017 wieder auftauchte. Der

Beschwerdeführer hatte inzwischen am 23. Januar 2017 eine Kopie eingereicht.

Mit Verfügung vom 29. März 2017 trat das DdI auf die Beschwerde vom 15.

Dezember 2016 nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung der

SDSS vom 8. Juni 2016 sei mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. September

2016 rechtskräftig geworden. Es sei nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer

nicht zur Arbeit bei der Solodaris erschienen sei. Somit habe er ohnehin keinen

Anspruch auf eine Nachzahlung seines Grundbedarfs. Ebenso sei die Verfügung der

SDSS vom 12. Oktober 2016, mit der beschlossen worden sei, die Sistierung der

Sozialhilfeunterstützung weiterzuführen, bis in einem persönlichen Gespräch die

offenen Fragen geklärt werden könnten, in Rechtskraft erwachsen und könne daher

nicht Gegenstand des Verfahrens sein. Bei der angefochtenen Verfügung vom 15.

Dezember 2016 handle es sich um einen Zwischenentscheid, da nur die Prüfung der

erneuten Sozialhilfeunterstützung in Aussicht gestellt worden sei, wenn der

Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen einreiche. Über einen allfälligen

Anspruch sei gar noch nicht entschieden worden. Dem Beschwerdeführer sei noch

kein Nachteil erwachsen, so dass die Beschwerdelegitimation noch nicht gegeben

sei.

5. Gegen die Verfügung des DdI vom 29.

März 2017 erhob A.___ mit Schreiben vom 5. April 2017 Beschwerde. Er verlangte,

es sei ihm weiterhin Sozialhilfe zu gewähren und die ausstehenden Sozialhilfeleistungen

seit dem 1. August 2016 seien ihm nachzuzahlen. Die SDSS hätten auf einem

Arbeitseinsatz bei der Stiftung Solodaris beharrt, obwohl er grosse

Rückenschmerzen gehabt habe und ein Arztzeugnis vorhanden gewesen sei. Die

Neuanmeldung zur Sozialhilfe habe er am 12. Dezember 2016 unter Protest

unterschrieben, da er sich gar nie von der Sozialhilfe abgemeldet habe. Er habe

sämtliche von ihm verlangten Unterlagen vorgelegt und das persönliche Gespräch

habe am 12. Dezember 2016 stattgefunden. Dort seien alle offenen Fragen geklärt

worden. Dies hätten ihm die SDSS per Mail am 27. April 2017 bestätigt. Er sei

nun in Ausbildung zum Jachtkapitän / Skipper und hätte am 1. März 2017

angestellt werden sollen. Der Kursbeginn sei jedoch verschoben worden und der

erste Lohn werde erst per 30. Juni 2017 ausbezahlt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Insoweit sich der Beschwerdeführer

in seiner weitschweifigen Eingabe vom 25. April 2017 auf die zahlreichen

Entscheide und Mitteilungen der SDSS, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7.

September 2016 und andere nicht relevante Themen (Mietzinsausstände, Werkstatt

der Stiftung Solodaris, Amtsführung des zuständigen Sozialarbeiters der SDSS,

etc.) bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden, da sie einerseits in

Rechtskraft erwachsen und andererseits nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.

2.2

Im vorliegenden Fall geht es

einzig und allein um den Entscheid der SDSS vom 15. Dezember 2016, in dem dem

Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt wurde:

«Eine Wiederaufnahme der

Sozialhilfeunterstützung kann nur geprüft werden, wenn ein Arbeitsvertrag per

1.

März 2017 vorliegt. Zudem benötigen wir Unterlagen des Ausbildungsinstituts

mit Angaben zur Ausbildung und zum angestrebten Abschluss. Zusätzlich ist eine

schriftliche Vereinbarung zwischen dem (zukünftigen) Arbeitgeber und A.___

betreffend der Zeit während der Ausbildung (betreffend Entschädigung /

Kostenübernahme Ausbildung / Anstellung nach Ausbildung / Versicherung) beizubringen.

Ohne die entsprechenden

Unterlagen wird die Sozialhilfe nach Tatbeweis (Arbeitseinsatz mit 100 % Pensum

bei der Werkstatt Solodaris) nachschüssig wöchentlich ausbezahlt (analog zum

Entscheid vom 8. Juni 2016). Bitte melden Sie sich bei uns, sollten Sie diese

Lösung in Anspruch nehmen wollen.»

Damit wurde dem Beschwerdeführer

lediglich mitgeteilt, welches die Bedingungen für die Wiederaufnahme der

Sozialhilfeunterstützung sind, nachdem er sich selbst per Ende November 2016

von der Sozialhilfe abgemeldet hatte. Falls solche Unterlagen eingereicht

worden wären und diese von den SDSS als plausibel und beweiskräftig erachtet

worden wären, hätten diese dann über die erneute Leistung von Sozialhilfe und

deren konkrete Höhe entschieden. Damit ist am 15. Dezember 2016 bloss ein

verfahrensleitender Zwischenentscheid gefällt worden, der für den

Beschwerdeführer mit keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden war

(vgl. § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auch könnte

mit der (allfälligen) Gutheissung der Beschwerde kein Endentscheid

herbeigeführt werden, denn einerseits liegen die verlangten Unterlagen auch

heute noch nicht vor, andererseits sind weder das DdI noch das

Verwaltungsgericht für Entscheide über die Gewährung von Sozialhilfe zuständig.

Dies ist allein Sache der SDSS. Damit ist das DdI zu Recht nicht auf die

Beschwerde eingetreten. Im Übrigen kann auf die (richtigen) Erwägungen des

angefochtenen Entscheids (insbesondere Ziffer 2.1) verwiesen werden.

2.3

Der Beschwerdeführer scheint sich

seit Oktober 2015 beharrlich und schon fast in querulatorischer Art der aktiven

Mitwirkung und dem Prinzip der Gegenleistung entziehen zu wollen. Falls er von

den SDSS Sozialhilfe beziehen will, muss er kooperieren. Die Grundsätze der

Gewährung und Bemessung der Sozialhilfe wurden ihm im Urteil vom 7. September

2016.

durch das Verwaltungsgericht einlässlich dargelegt. Es sei deshalb noch

einmal darauf verwiesen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit,

soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet und ist abzuweisen. Kosten

sind in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine zu erheben. Der

Beschwerdeführer wird jedoch auf Art. 108 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

hingewiesen, nach dem unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen hat, der sie

verursacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Kosten werden keine erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann