VWBES.2017.128
Sozialhilfe
22. Mai 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern,
2. Soziale
Dienste der Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge
Beschwerdeführer) wird seit Oktober 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt
Solothurn (SDSS) sozialhilferechtlich unterstützt. Am 8. Juni 2016 verfügten
die SDSS, der Grundbedarf von A.___ werde bis und mit 14. Juni 2016 unter der
Bedingung ausbezahlt, dass die SDSS den Auszug des individuellen Kontos bei der
AHV erhalten hätten. Danach werde der Grundbedarf wöchentlich gemäss den
vorgängig geleisteten Arbeitsstunden ausbezahlt. Bei Krankheit sei die Beschäftigungsunfähigkeit
ab dem ersten Tag mit einem Arztzeugnis zu belegen. Des Weitern habe sich A.___
bei Krankheit pünktlich bei der Stiftung Solodaris abzumelden. Zudem wurde
verfügt, dass der Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsort und
zurück vorerst nur gegen Abgabe des Tickets bezahlt werde. Schliesslich
verlangten die SDSS von A.___, weiterhin fünf realistische Arbeitsbemühungen
bis zum 20. des jeweiligen Monats zu dokumentieren.
2. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Departement des Innern (DdI) am 11. August 2016 ab. Das Verwaltungsgericht
hat den Entscheid des DdI mit Entscheid vom 7. September 2016 bestätigt
(VWBES.2016.310).
3. Am 9. und 10. Juni 2016 erschien
der Beschwerdeführer wie verfügt bei der Stiftung Solodaris für 3, resp. 3.75
Stunden zur Arbeit. Noch am 10. Juni 2016 stellte ihm sein Hausarzt wegen
Krankheit ein Arztzeugnis aus, welches ihm bestätigte, vom 11. bis 24. Juni
2016 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Ab dem 27. Juni 2016 reichte er kein
Arztzeugnis mehr ein und meldete sich weder beim SDSS noch bei der Stiftung Solodaris.
Als Reaktion auf die Mitteilung der Liegenschaftsverwaltung, dass der Sozialdienst
den Mietzins für seine Wohnung nicht mehr übernehme, meldete sich der Beschwerdeführer
am 1. August 2016 per Email beim SDSS und erhob Beschwerde beim DdI. Dieses
wies die Beschwerde mit Verfügung vom 16. August 2016 ab. Der Lebensunterhalt
wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung bis Ende August
2016 bezahlt, und er wurde auf den 22. August 2016 zu einem Gespräch beim SDSS
eingeladen. Diesem Termin blieb er jedoch unentschuldigt fern, worauf er zu
einem neuen Gespräch auf den 29. August 2016 aufgeboten und ihm mitgeteilt
wurde, der Lebensunterhalt werde erst nach Klärung der Situation ausbezahlt.
Auch am 29. August 2016 erschien der Beschwerdeführer ohne Entschuldigung
nicht. Am 5. Oktober 2016 teilte er den SDSS mit, er werde per 1. Dezember 2016
eine Stelle antreten und melde sich deshalb per 30. November 2016 von der
Sozialhilfe ab. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass einer beschwerdefähigen
Verfügung betreffend Leistungseinstellung, resp. um Auszahlung der Sozialhilfe
bis 30. November 2016. Am 12. Oktober 2016 teilten die SDSS dem
Beschwerdeführer mit, da er weder brieflich reagiert, noch die Termine
wahrgenommen habe, seien die Mietzins- und Grundbedarfszahlungen gestoppt
worden, weshalb die Sistierung der Sozialhilfe bestehen bleibe, bis in einem
persönlichen Gespräch die offenen Fragen geklärt werden könnten. Diese
Verfügung wurde per Einschreiben und per A-Post verschickt und dem
Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 am Schalter Solothurn 3 zugestellt. Am 18.
November 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe das Schreiben erst am
14. November 2016 erhalten und auch die vorangehenden Einladungen nicht
erhalten, er ersuche aber um einen raschen Terminvorschlag, da er am 1.
Dezember 2016 mit der zweimonatigen Ausbildung als Skipper / Kapitän beginne.
Er wurde mit Schreiben vom 23. November 2016 orientiert, dass er sich per 1.
Dezember von der Sozialhilfe abgemeldet habe. Falls er weiterhin Sozialhilfe
brauche, solle er entsprechende Ausbildungsunterlagen vorlegen. Zudem wurde er
für ein Gespräch auf den 28. November 2016 eingeladen. Am 29. November 2016
erschien der Beschwerdeführer dann bei den SDSS und teilte mit, er habe
versehentlich den Termin in seiner Agenda einen Tag zu spät eingetragen.
Schliesslich kam es am 12. Dezember 2016 zum Gespräch mit dem zuständigen
Sozialarbeiter, worauf ihm im Anschluss mitgeteilt wurde, eine Wiederaufnahme
der Sozialhilfeunterstützung könne nur geprüft werden, wenn er einen
Arbeitsvertrag, nähere Angaben zu seiner Ausbildung und eine Ausbildungsbestätigung
vorlege. Gegen diese Verfügung der SDSS erhob A.___ am 15. Dezember beim DdI
Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer verlangte die
Bezahlung der Mietzinsausstände für die Monate Oktober bis Dezember 2016 und
die Nachzahlung der Lebenshaltungskosten von August bis Dezember 2016. Er gab
die Beschwerde persönlich am 15. Dezember 2016 am Schalter des DdI ab, wo sie offenbar
verlegt wurde und erst am 8. Februar 2017 wieder auftauchte. Der
Beschwerdeführer hatte inzwischen am 23. Januar 2017 eine Kopie eingereicht.
Mit Verfügung vom 29. März 2017 trat das DdI auf die Beschwerde vom 15.
Dezember 2016 nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung der
SDSS vom 8. Juni 2016 sei mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. September
2016 rechtskräftig geworden. Es sei nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer
nicht zur Arbeit bei der Solodaris erschienen sei. Somit habe er ohnehin keinen
Anspruch auf eine Nachzahlung seines Grundbedarfs. Ebenso sei die Verfügung der
SDSS vom 12. Oktober 2016, mit der beschlossen worden sei, die Sistierung der
Sozialhilfeunterstützung weiterzuführen, bis in einem persönlichen Gespräch die
offenen Fragen geklärt werden könnten, in Rechtskraft erwachsen und könne daher
nicht Gegenstand des Verfahrens sein. Bei der angefochtenen Verfügung vom 15.
Dezember 2016 handle es sich um einen Zwischenentscheid, da nur die Prüfung der
erneuten Sozialhilfeunterstützung in Aussicht gestellt worden sei, wenn der
Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen einreiche. Über einen allfälligen
Anspruch sei gar noch nicht entschieden worden. Dem Beschwerdeführer sei noch
kein Nachteil erwachsen, so dass die Beschwerdelegitimation noch nicht gegeben
sei.
5. Gegen die Verfügung des DdI vom 29.
März 2017 erhob A.___ mit Schreiben vom 5. April 2017 Beschwerde. Er verlangte,
es sei ihm weiterhin Sozialhilfe zu gewähren und die ausstehenden Sozialhilfeleistungen
seit dem 1. August 2016 seien ihm nachzuzahlen. Die SDSS hätten auf einem
Arbeitseinsatz bei der Stiftung Solodaris beharrt, obwohl er grosse
Rückenschmerzen gehabt habe und ein Arztzeugnis vorhanden gewesen sei. Die
Neuanmeldung zur Sozialhilfe habe er am 12. Dezember 2016 unter Protest
unterschrieben, da er sich gar nie von der Sozialhilfe abgemeldet habe. Er habe
sämtliche von ihm verlangten Unterlagen vorgelegt und das persönliche Gespräch
habe am 12. Dezember 2016 stattgefunden. Dort seien alle offenen Fragen geklärt
worden. Dies hätten ihm die SDSS per Mail am 27. April 2017 bestätigt. Er sei
nun in Ausbildung zum Jachtkapitän / Skipper und hätte am 1. März 2017
angestellt werden sollen. Der Kursbeginn sei jedoch verschoben worden und der
erste Lohn werde erst per 30. Juni 2017 ausbezahlt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Insoweit sich der Beschwerdeführer
in seiner weitschweifigen Eingabe vom 25. April 2017 auf die zahlreichen
Entscheide und Mitteilungen der SDSS, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7.
September 2016 und andere nicht relevante Themen (Mietzinsausstände, Werkstatt
der Stiftung Solodaris, Amtsführung des zuständigen Sozialarbeiters der SDSS,
etc.) bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden, da sie einerseits in
Rechtskraft erwachsen und andererseits nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
2.2
Im vorliegenden Fall geht es
einzig und allein um den Entscheid der SDSS vom 15. Dezember 2016, in dem dem
Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt wurde:
«Eine Wiederaufnahme der
Sozialhilfeunterstützung kann nur geprüft werden, wenn ein Arbeitsvertrag per
1.
März 2017 vorliegt. Zudem benötigen wir Unterlagen des Ausbildungsinstituts
mit Angaben zur Ausbildung und zum angestrebten Abschluss. Zusätzlich ist eine
schriftliche Vereinbarung zwischen dem (zukünftigen) Arbeitgeber und A.___
betreffend der Zeit während der Ausbildung (betreffend Entschädigung /
Kostenübernahme Ausbildung / Anstellung nach Ausbildung / Versicherung) beizubringen.
Ohne die entsprechenden
Unterlagen wird die Sozialhilfe nach Tatbeweis (Arbeitseinsatz mit 100 % Pensum
bei der Werkstatt Solodaris) nachschüssig wöchentlich ausbezahlt (analog zum
Entscheid vom 8. Juni 2016). Bitte melden Sie sich bei uns, sollten Sie diese
Lösung in Anspruch nehmen wollen.»
Damit wurde dem Beschwerdeführer
lediglich mitgeteilt, welches die Bedingungen für die Wiederaufnahme der
Sozialhilfeunterstützung sind, nachdem er sich selbst per Ende November 2016
von der Sozialhilfe abgemeldet hatte. Falls solche Unterlagen eingereicht
worden wären und diese von den SDSS als plausibel und beweiskräftig erachtet
worden wären, hätten diese dann über die erneute Leistung von Sozialhilfe und
deren konkrete Höhe entschieden. Damit ist am 15. Dezember 2016 bloss ein
verfahrensleitender Zwischenentscheid gefällt worden, der für den
Beschwerdeführer mit keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden war
(vgl. § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auch könnte
mit der (allfälligen) Gutheissung der Beschwerde kein Endentscheid
herbeigeführt werden, denn einerseits liegen die verlangten Unterlagen auch
heute noch nicht vor, andererseits sind weder das DdI noch das
Verwaltungsgericht für Entscheide über die Gewährung von Sozialhilfe zuständig.
Dies ist allein Sache der SDSS. Damit ist das DdI zu Recht nicht auf die
Beschwerde eingetreten. Im Übrigen kann auf die (richtigen) Erwägungen des
angefochtenen Entscheids (insbesondere Ziffer 2.1) verwiesen werden.
2.3
Der Beschwerdeführer scheint sich
seit Oktober 2015 beharrlich und schon fast in querulatorischer Art der aktiven
Mitwirkung und dem Prinzip der Gegenleistung entziehen zu wollen. Falls er von
den SDSS Sozialhilfe beziehen will, muss er kooperieren. Die Grundsätze der
Gewährung und Bemessung der Sozialhilfe wurden ihm im Urteil vom 7. September
2016.
durch das Verwaltungsgericht einlässlich dargelegt. Es sei deshalb noch
einmal darauf verwiesen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit,
soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet und ist abzuweisen. Kosten
sind in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine zu erheben. Der
Beschwerdeführer wird jedoch auf Art. 108 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
hingewiesen, nach dem unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen hat, der sie
verursacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Kosten werden keine erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann