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Entscheid

VWBES.2017.129

Führerausweisentzug

20. Juni 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Motorfahrzeugkontrolle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) verfügte am 8. August 2014 einen Entzug

des Führerausweises von A.___ infolge einer verkehrsrelevanten

Drogenproblematik auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung wurde unter anderem

vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig

gemacht.

1.2 Gestützt auf das Ergebnis der

Fahreignungsuntersuchung vom 28. Februar 2016 (Bericht vom 13. Juli 2016),

welches eine mehrmonatige Drogenabstinenz festhält, wurde A.___ mit Verfügung

vom 4. August 2016 wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen.

Dies unter anderem mit der Auflage, dass er eine Drogenabstinenz einzuhalten

und sich während der Dauer von zwölf Monaten in Abständen von sechs Monaten

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe.

1.3 Am 17. Januar 2017 unterzog sich A.___

einer ersten Kontrolluntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität

Zürich (IRMZ). Der entsprechende Bericht datiert vom 17. Februar 2017. Gestützt

auf die Resultate der (Brust-)Haaranalyse, welche ergaben, dass A.___ in den

letzten vier bis acht Monaten Kokain konsumiert habe, weshalb die Fahreignung

derzeit verneint werden müsse, verfügte die MFK am 21. Februar 2017 wegen der

Missachtung von Auflagen einen vorsorglichen Führerausweisentzug. Da A.___ den

Kokainkonsum vehement bestritt und geltend machte, die Haarprobe müsse

verwechselt oder kontaminiert worden sein, holte die MFK beim IRMZ eine

Stellungnahme ein. Diese datiert vom 23. März 2017. Darin wurden eine

Verwechslung sowie eine Kontamination ausgeschlossen. Darauf bestätigte die MFK

mit Verfügung vom 28. März 2017 den vorsorglichen Entzug.

2. Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 5. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn erheben und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und

Wiedererteilung des Führerausweises ersuchen. Zudem beantragte er, es sei

(mittels erneuter Haaranalyse) festzustellen, dass er kein Kokain konsumiert

habe und dass bei eingehaltener erfolgreicher Drogenabstinenz bis zum 19. Juli

2017 die Auflagen aufzuheben seien. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Ferner stellte er den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Ergebnisse

des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM-BS), welches er mit

einer zweiten Analyse der Haarprobe vom 17. Januar 2017 beauftragt habe,

vorliegen würden.

Zur Begründung macht der

Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die ihm mit Verfügung

vom 4. August 2016 auferlegte totale Drogenabstinenz strikte eingehalten zu

haben. Er habe weder Kokain noch Kokainderivate konsumiert. Es sei davon

auszugehen, dass die Haarproben entweder verwechselt worden seien, oder dass die

Analyse mit kontaminierten Substanzen in Kontakt gekommen sei oder dass er sich

von jemanden aus seinem Freundeskreis, der mit Kokain umgeht, habe

kontaminieren lassen.

Am 29. April 2017 liess der

Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie die Ergebnisse des IRM-BS zu

den Akten reichen.

3. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2017

schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

Mit Replik vom 30. Mai 2017 hielt der

Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Das Verfahren ist mit dem angefochtenen Entscheid

nicht abgeschlossen, es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser ist

unter anderem dann anfechtbar, wenn er für eine Partei von erheblichem Nachteil

ist (vgl. § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11). Ein

solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der

Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist. Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG können

Ausweise und Bewilligungen entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im

Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Der in

Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG statuierte Entzugsgrund greift dann, wenn im

Einzelfall mit der Bewilligungserteilung angeordnete Auflagen missachtet worden

sind. Dasselbe muss gelten, wenn der Bewilligungsinhaber gegen eine Auflage

verstossen hat, die zu einem späteren Zeitpunkt mit der Bewilligung verbunden

worden ist (Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16 N 25).

2.2

Ein vorsorglicher

Führerausweisentzug kann dann verfügt werden, wenn ernsthafte Bedenken an der

Fahreignung eines Fahrzeuglenkers bestehen (vgl. Art. 30 der

Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Schon Anhaltspunkte, die den

Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer

erscheinen lassen, erlauben den vorsorglichen Entzug. Er bildet während eines

Sicherungsentzugsverfahrens die Regel; es liegt aber in der Verantwortung der

kantonalen Behörde, ob sie dem Betroffenen den Führerausweis bis zur Abklärung

von Ausschlussgründen nach pflichtgemässem Ermessen ausnahmsweise belassen will

(vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St.

Gallen 2014, Art. 16d N 5, mit Hinweisen auf Bundesgerichtsurteile).

3.1

Die Vorinstanz erwog, der

Beschwerdeführer habe gegen eine Auflage verstossen, weshalb ihm der Führerausweis

vorsorglich zu entziehen sei. Sie hat sich dabei im Wesentlichen auf den

Bericht des IRMZ vom 17. Februar 2017 sowie die ergänzende Stellungnahme dazu,

welche vom 23. März 2017 datiert, gestützt.

3.2

Dem Bericht vom 17. Februar 2017

ist zu entnehmen, dass anlässlich der ersten Abstinenzkontrolle vom 17. Januar

2017.

eine chemisch-toxikologische Haaruntersuchung (Brusthaare) durchgeführt

und dabei für den Zeitraum der letzten vier bis acht Monate vor der

Haarsicherstellung (17. Januar 2017) ein positiver Befund auf Cocain (800

pg/mg), auf Benzoylecgonin (40 pg/mg) und auf Norcocain (ca. 15 pg/mg), erhoben

worden ist. Die Untersuchenden leiteten daraus einen schwachen, vereinzelten

Kokainkonsum ab und verneinten im Ergebnis die Fahreignung des

Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht.

3.3

Zu den Ausführungen des

Beschwerdeführers, er habe kein Kokain konsumiert, es müsse sich um eine Verwechslung

der Haarproben handeln oder die Analyse müsse mit kontaminierten Substanzen in

Kontakt gekommen sein, liess die MFK das IRMZ Stellung nehmen. In der

verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 23. März 2017 wird festgehalten, dass

eine Verwechslung/Vertauschung der Haarproben im weitesten Sinne ausgeschlossen

werde. Die Haarproben würden im akkreditierten Labor untersucht und dort auch

dokumentiert. Die festgestellten Cocain-Konzentrationen würden den Schluss nahe

legen, dass ein Cocainkonsum stattgefunden habe. Eine Kontamination sei

aufgrund der Konzentrationsverhältnisse nicht anzunehmen.

3.4

Der Beschwerdeführer selbst liess

beim IRM-BS die ihm am 17. Januar 2017 entnommene Haarprobe untersuchen. Diese

Untersuchung ergab für den Zeitraum der letzten vier bis acht Monate vor der

Haarsicherstellung (17. Januar 2017) positive Befunde auf Cocain (730 pg/mg),

auf Benzoylecgonin (41 pg/mg) und auf Norcocain (<20 pg/mg). Die Untersuchenden

folgerten daraus, dass die Resultate für einen Konsum bzw. einen Umgang mit

Kokain in den Monaten vor der Asservierung der Haarproben sprechen würden. Die

Verhältnisse von Cocain zu den Abbauprodukten Benzoylecgonin und Norcocain

würden tendenziell eher auf einen Umgang mit Cocain als auf einen reinen Konsum

dieses Betäubungsmittels hinweisen. Zudem wurden beim Beschwerdeführer am 7.

April 2017 Beinhaare asserviert. Die Untersuchung ergab für den Zeitraum der

letzten vier bis acht Monate vor der Haarsicherstellung (7. April 2017)

positive Befunde auf Cocain (560 pg/mg), auf Benzoylecgonin (24 pg/mg), und auf

Norcocain (<20 pg/mg).

4.1

Dem Beschwerdeführer war der

Führerausweis mit Verfügung vom 4. August 2016 wieder erteilt und unter

anderem zur Auflage gemacht worden, dass er eine Drogenabstinenz einzuhalten

und sich während der Dauer von zwölf Monaten in Abständen von sechs Monaten

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe.

4.2

Der Beschwerdeführer wurde nun

innerhalb des von der Abstinenzverpflichtung erfassten Zeitraums positiv auf

Kokain getestet. Dies wird durch die Analyseresultate des IRMZ wie des IRM-BS

übereinstimmend bestätigt; beide Laboratorien gelangten zu einem Cut-off Wert

von über 500 pg/mg, was positiv zu werten ist (vgl. Bestimmung von Drogen und

Medikamenten in Haarproben, Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM,

Version 2017, Ziffer 6 und Anhang mit Grenzwerten). Während allerdings das IRMZ

in seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 eine Kontamination aufgrund der Konzentrationsverhältnisse

ausschliesst, wird vom IRM-BS darauf hingewiesen, dass die Verhältnisse von

Cocain zu den Abbauprodukten Benzoylecgonin und Norcocain tendenziell eher auf

einen Umgang mit Cocain als auf einen reinen Kokainkonsum hindeuten würden.

5.1

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kann aufgrund der Ergebnisse des IRM-BS nicht ausgeschlossen

werden, dass er Kokain konsumiert hat, wird doch im Bericht lediglich von einer

Tendenz gesprochen. Auch in der E-Mail vom 25. April 2017 des IRM-BS wird nur

die Möglichkeit erwähnt, dass bei einem Verhältnis von Benzoylecgonin zu Cocain

von weniger als 10 % ein Umgang wahrscheinlich sei.

5.2

Die Aussagen des

Beschwerdeführers, wie es seiner Meinung nach zu einer Kontamination gekommen

sein soll, sind unglaubwürdig. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich

der ersten Kontrolluntersuchung darauf hingewiesen, dass es in seinem näheren

Umfeld Personen gebe, welche Drogen konsumieren würden. Gleich darauf führte er

aber aus, er selbst habe keinen Kontakt zu Substanzen gehabt

(verkehrsmedizinischer Bericht zur Abstinenzkontrolle des IRMZ vom 17. Februar

2017). Erst nach dem Erhalt der Analyseergebnisse des IRM-BS, in welchen

tendenziell eher auf einem Umgang mit Kokain hinweisen wird, bringt der

Beschwerdeführer erstmals vor (vgl. ergänzende Beschwerdebegründung vom 27.

April 2017), er habe anlässlich Partys «Kokainpakete manipuliert».

Unglaubwürdig und widerlegt sind schliesslich auch die Ausführungen des

Beschwerdeführers, er habe noch nie Kokain konsumiert, nachdem er gegenüber dem

verkehrsmedizinischen Begutachterin noch am 28. Juni 2016 angab, er habe Kokain

ausprobiert. Diese Substanz habe ihm jedoch nicht gefallen (Bericht des IRMZ

vom 13. Juli 2016 über die verkehrsmedizinische Begutachtung vom 28. Juni

2016).

5.3

Auch wenn eine Kontamination durch

den Umgang mit Kokain nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, so gibt es

keinen Grund, von den Ergebnissen des Berichts des IRMZ abzuweichen. Denn die

Ergebnisse wurden auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich bestätigt. Bestätigt

wurden die Ergebnisse ferner auch durch das IRM-BS (die Übereinstimmung mit den

Werten in unserem Labor liegt im erwarteten Bereich und weist darauf hin, dass

bei den Messungen keine Fehler erfolgt sind). Die Untersuchenden weisen

plausibel nach, dass die positiven Testergebnisse weder durch Verwechslung noch

durch Kontaminationen von aussen bzw. durch Dritte erklärbar sind, sondern

einzig durch vereinzelten, schwachen Kokainkonsum im von der Abstinenzverpflichtung

erfassten Zeitraum. Der Bericht des IRMZ ist als solches in sich stimmig und,

soweit für Nichtfachleute möglich, gut nachvollziehbar. Es gibt demnach

zusammenfassend keinen Grund, an den Testergebnissen oder deren Auswertung zu

zweifeln.

5.4

Aufgrund der Analyseergebnisse

bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm

rechtskräftig auferlegte Abstinenzverpflichtung verletzte. Damit lag es im

Ermessen der MFK, dem Beschwerdeführer den Ausweis vorsorglich zu entziehen,

bzw. den vorsorglichen Entzug zu bestätigen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel