VWBES.2017.129
Führerausweisentzug
20. Juni 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Swiss Claims Network
SA, Daniel Strub,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Motorfahrzeugkontrolle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) verfügte am 8. August 2014 einen Entzug
des Führerausweises von A.___ infolge einer verkehrsrelevanten
Drogenproblematik auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung wurde unter anderem
vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig
gemacht.
1.2 Gestützt auf das Ergebnis der
Fahreignungsuntersuchung vom 28. Februar 2016 (Bericht vom 13. Juli 2016),
welches eine mehrmonatige Drogenabstinenz festhält, wurde A.___ mit Verfügung
vom 4. August 2016 wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen.
Dies unter anderem mit der Auflage, dass er eine Drogenabstinenz einzuhalten
und sich während der Dauer von zwölf Monaten in Abständen von sechs Monaten
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe.
1.3 Am 17. Januar 2017 unterzog sich A.___
einer ersten Kontrolluntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität
Zürich (IRMZ). Der entsprechende Bericht datiert vom 17. Februar 2017. Gestützt
auf die Resultate der (Brust-)Haaranalyse, welche ergaben, dass A.___ in den
letzten vier bis acht Monaten Kokain konsumiert habe, weshalb die Fahreignung
derzeit verneint werden müsse, verfügte die MFK am 21. Februar 2017 wegen der
Missachtung von Auflagen einen vorsorglichen Führerausweisentzug. Da A.___ den
Kokainkonsum vehement bestritt und geltend machte, die Haarprobe müsse
verwechselt oder kontaminiert worden sein, holte die MFK beim IRMZ eine
Stellungnahme ein. Diese datiert vom 23. März 2017. Darin wurden eine
Verwechslung sowie eine Kontamination ausgeschlossen. Darauf bestätigte die MFK
mit Verfügung vom 28. März 2017 den vorsorglichen Entzug.
2. Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 5. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn erheben und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Wiedererteilung des Führerausweises ersuchen. Zudem beantragte er, es sei
(mittels erneuter Haaranalyse) festzustellen, dass er kein Kokain konsumiert
habe und dass bei eingehaltener erfolgreicher Drogenabstinenz bis zum 19. Juli
2017 die Auflagen aufzuheben seien. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Ferner stellte er den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Ergebnisse
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM-BS), welches er mit
einer zweiten Analyse der Haarprobe vom 17. Januar 2017 beauftragt habe,
vorliegen würden.
Zur Begründung macht der
Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die ihm mit Verfügung
vom 4. August 2016 auferlegte totale Drogenabstinenz strikte eingehalten zu
haben. Er habe weder Kokain noch Kokainderivate konsumiert. Es sei davon
auszugehen, dass die Haarproben entweder verwechselt worden seien, oder dass die
Analyse mit kontaminierten Substanzen in Kontakt gekommen sei oder dass er sich
von jemanden aus seinem Freundeskreis, der mit Kokain umgeht, habe
kontaminieren lassen.
Am 29. April 2017 liess der
Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie die Ergebnisse des IRM-BS zu
den Akten reichen.
3. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2017
schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
Mit Replik vom 30. Mai 2017 hielt der
Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Das Verfahren ist mit dem angefochtenen Entscheid
nicht abgeschlossen, es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser ist
unter anderem dann anfechtbar, wenn er für eine Partei von erheblichem Nachteil
ist (vgl. § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11). Ein
solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der
Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist. Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG können
Ausweise und Bewilligungen entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im
Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Der in
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG statuierte Entzugsgrund greift dann, wenn im
Einzelfall mit der Bewilligungserteilung angeordnete Auflagen missachtet worden
sind. Dasselbe muss gelten, wenn der Bewilligungsinhaber gegen eine Auflage
verstossen hat, die zu einem späteren Zeitpunkt mit der Bewilligung verbunden
worden ist (Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16 N 25).
2.2
Ein vorsorglicher
Führerausweisentzug kann dann verfügt werden, wenn ernsthafte Bedenken an der
Fahreignung eines Fahrzeuglenkers bestehen (vgl. Art. 30 der
Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Schon Anhaltspunkte, die den
Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer
erscheinen lassen, erlauben den vorsorglichen Entzug. Er bildet während eines
Sicherungsentzugsverfahrens die Regel; es liegt aber in der Verantwortung der
kantonalen Behörde, ob sie dem Betroffenen den Führerausweis bis zur Abklärung
von Ausschlussgründen nach pflichtgemässem Ermessen ausnahmsweise belassen will
(vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St.
Gallen 2014, Art. 16d N 5, mit Hinweisen auf Bundesgerichtsurteile).
3.1
Die Vorinstanz erwog, der
Beschwerdeführer habe gegen eine Auflage verstossen, weshalb ihm der Führerausweis
vorsorglich zu entziehen sei. Sie hat sich dabei im Wesentlichen auf den
Bericht des IRMZ vom 17. Februar 2017 sowie die ergänzende Stellungnahme dazu,
welche vom 23. März 2017 datiert, gestützt.
3.2
Dem Bericht vom 17. Februar 2017
ist zu entnehmen, dass anlässlich der ersten Abstinenzkontrolle vom 17. Januar
2017.
eine chemisch-toxikologische Haaruntersuchung (Brusthaare) durchgeführt
und dabei für den Zeitraum der letzten vier bis acht Monate vor der
Haarsicherstellung (17. Januar 2017) ein positiver Befund auf Cocain (800
pg/mg), auf Benzoylecgonin (40 pg/mg) und auf Norcocain (ca. 15 pg/mg), erhoben
worden ist. Die Untersuchenden leiteten daraus einen schwachen, vereinzelten
Kokainkonsum ab und verneinten im Ergebnis die Fahreignung des
Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht.
3.3
Zu den Ausführungen des
Beschwerdeführers, er habe kein Kokain konsumiert, es müsse sich um eine Verwechslung
der Haarproben handeln oder die Analyse müsse mit kontaminierten Substanzen in
Kontakt gekommen sein, liess die MFK das IRMZ Stellung nehmen. In der
verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 23. März 2017 wird festgehalten, dass
eine Verwechslung/Vertauschung der Haarproben im weitesten Sinne ausgeschlossen
werde. Die Haarproben würden im akkreditierten Labor untersucht und dort auch
dokumentiert. Die festgestellten Cocain-Konzentrationen würden den Schluss nahe
legen, dass ein Cocainkonsum stattgefunden habe. Eine Kontamination sei
aufgrund der Konzentrationsverhältnisse nicht anzunehmen.
3.4
Der Beschwerdeführer selbst liess
beim IRM-BS die ihm am 17. Januar 2017 entnommene Haarprobe untersuchen. Diese
Untersuchung ergab für den Zeitraum der letzten vier bis acht Monate vor der
Haarsicherstellung (17. Januar 2017) positive Befunde auf Cocain (730 pg/mg),
auf Benzoylecgonin (41 pg/mg) und auf Norcocain (<20 pg/mg). Die Untersuchenden
folgerten daraus, dass die Resultate für einen Konsum bzw. einen Umgang mit
Kokain in den Monaten vor der Asservierung der Haarproben sprechen würden. Die
Verhältnisse von Cocain zu den Abbauprodukten Benzoylecgonin und Norcocain
würden tendenziell eher auf einen Umgang mit Cocain als auf einen reinen Konsum
dieses Betäubungsmittels hinweisen. Zudem wurden beim Beschwerdeführer am 7.
April 2017 Beinhaare asserviert. Die Untersuchung ergab für den Zeitraum der
letzten vier bis acht Monate vor der Haarsicherstellung (7. April 2017)
positive Befunde auf Cocain (560 pg/mg), auf Benzoylecgonin (24 pg/mg), und auf
Norcocain (<20 pg/mg).
4.1
Dem Beschwerdeführer war der
Führerausweis mit Verfügung vom 4. August 2016 wieder erteilt und unter
anderem zur Auflage gemacht worden, dass er eine Drogenabstinenz einzuhalten
und sich während der Dauer von zwölf Monaten in Abständen von sechs Monaten
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe.
4.2
Der Beschwerdeführer wurde nun
innerhalb des von der Abstinenzverpflichtung erfassten Zeitraums positiv auf
Kokain getestet. Dies wird durch die Analyseresultate des IRMZ wie des IRM-BS
übereinstimmend bestätigt; beide Laboratorien gelangten zu einem Cut-off Wert
von über 500 pg/mg, was positiv zu werten ist (vgl. Bestimmung von Drogen und
Medikamenten in Haarproben, Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM,
Version 2017, Ziffer 6 und Anhang mit Grenzwerten). Während allerdings das IRMZ
in seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 eine Kontamination aufgrund der Konzentrationsverhältnisse
ausschliesst, wird vom IRM-BS darauf hingewiesen, dass die Verhältnisse von
Cocain zu den Abbauprodukten Benzoylecgonin und Norcocain tendenziell eher auf
einen Umgang mit Cocain als auf einen reinen Kokainkonsum hindeuten würden.
5.1
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann aufgrund der Ergebnisse des IRM-BS nicht ausgeschlossen
werden, dass er Kokain konsumiert hat, wird doch im Bericht lediglich von einer
Tendenz gesprochen. Auch in der E-Mail vom 25. April 2017 des IRM-BS wird nur
die Möglichkeit erwähnt, dass bei einem Verhältnis von Benzoylecgonin zu Cocain
von weniger als 10 % ein Umgang wahrscheinlich sei.
5.2
Die Aussagen des
Beschwerdeführers, wie es seiner Meinung nach zu einer Kontamination gekommen
sein soll, sind unglaubwürdig. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich
der ersten Kontrolluntersuchung darauf hingewiesen, dass es in seinem näheren
Umfeld Personen gebe, welche Drogen konsumieren würden. Gleich darauf führte er
aber aus, er selbst habe keinen Kontakt zu Substanzen gehabt
(verkehrsmedizinischer Bericht zur Abstinenzkontrolle des IRMZ vom 17. Februar
2017). Erst nach dem Erhalt der Analyseergebnisse des IRM-BS, in welchen
tendenziell eher auf einem Umgang mit Kokain hinweisen wird, bringt der
Beschwerdeführer erstmals vor (vgl. ergänzende Beschwerdebegründung vom 27.
April 2017), er habe anlässlich Partys «Kokainpakete manipuliert».
Unglaubwürdig und widerlegt sind schliesslich auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers, er habe noch nie Kokain konsumiert, nachdem er gegenüber dem
verkehrsmedizinischen Begutachterin noch am 28. Juni 2016 angab, er habe Kokain
ausprobiert. Diese Substanz habe ihm jedoch nicht gefallen (Bericht des IRMZ
vom 13. Juli 2016 über die verkehrsmedizinische Begutachtung vom 28. Juni
2016).
5.3
Auch wenn eine Kontamination durch
den Umgang mit Kokain nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, so gibt es
keinen Grund, von den Ergebnissen des Berichts des IRMZ abzuweichen. Denn die
Ergebnisse wurden auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich bestätigt. Bestätigt
wurden die Ergebnisse ferner auch durch das IRM-BS (die Übereinstimmung mit den
Werten in unserem Labor liegt im erwarteten Bereich und weist darauf hin, dass
bei den Messungen keine Fehler erfolgt sind). Die Untersuchenden weisen
plausibel nach, dass die positiven Testergebnisse weder durch Verwechslung noch
durch Kontaminationen von aussen bzw. durch Dritte erklärbar sind, sondern
einzig durch vereinzelten, schwachen Kokainkonsum im von der Abstinenzverpflichtung
erfassten Zeitraum. Der Bericht des IRMZ ist als solches in sich stimmig und,
soweit für Nichtfachleute möglich, gut nachvollziehbar. Es gibt demnach
zusammenfassend keinen Grund, an den Testergebnissen oder deren Auswertung zu
zweifeln.
5.4
Aufgrund der Analyseergebnisse
bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm
rechtskräftig auferlegte Abstinenzverpflichtung verletzte. Damit lag es im
Ermessen der MFK, dem Beschwerdeführer den Ausweis vorsorglich zu entziehen,
bzw. den vorsorglichen Entzug zu bestätigen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel