VWBES.2017.130
Führerausweisentzug
3. Mai 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 4. Februar 2017, 15:07 Uhr,
wurde der von A.___ (geb. 1962) geführte Personenwagen bei einer Radarkontrolle
innerorts in [Ort] auf der [Strasse] bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (nach Sicherheitsabzug)
gemessen.
1.2 Zwei Tage später, am 6. Februar
2017, 17:41 Uhr, wurde der von A.___ geführte Personenwagen, wiederum auf der [Strasse]
in [Ort] bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer
Geschwindigkeit von 81 km/h (nach Sicherheitsabzug) gemessen.
2. Die Motorfahrzeugkontrolle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) stufte die beiden Verkehrswiderhandlungen
vom 4. und vom 6. Februar 2017 als schwer ein und entzog A.___, namens des Bau-
und Justizdepartements, den Führerausweis mit Verfügung vom 24. März 2017 für
die Dauer von vier Monaten (8. März 2017 bis 7. Juli 2017).
3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 30. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, auf der fraglichen Strasse sei keine
Geschwindigkeit signalisiert gewesen. Zudem habe er durch sein Verhalten nie
andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 4a Abs. 1
lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) beträgt die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften unter günstigen Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h. Diese allgemeine Höchstgeschwindigkeit
gilt im ganzen dicht bebauten Gebiet der Ortschaft. Sie beginnt mit dem Signal
«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit
50.
generell». Für Fahrzeugführer, die auf unbedeutenden Nebenstrassen (wie
Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche
Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen) in eine Ortschaft einfahren,
gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt (Art. 4a
Abs. 2 VRV). Nach Art. 1 Abs. 4 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) beginnt bzw. endet der
Innerortsbereich auf Haupt- bzw. Nebenstrassen mit den Signalen «Ortsbeginn»
bzw. «Ortsende».
3.1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
am 4. Februar 2017 die zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h (nach
Sicherheitsabzug) und am 6. Februar 2017 um 31 km/h (nach Sicherheitsabzug)
überschritten und damit zwei Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften begangen hat.
3.2
Gemäss Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz
(SR 741.01, SVG) wird
nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das
Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist,
der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.
Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG sieht vor, dass der Lernfahr- oder Führerausweis
nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen wird.
Eine schwere Widerhandlung begeht laut Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch
grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3.3.1
In Bezug auf die Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der
rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Der damit
einhergehende Schematismus gewährleiste ihre rechtsgleiche Anwendung. Nach
dieser Rechtsprechung liegt objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn
innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr
überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B.
günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE
132.
II 324 E. 3; vgl. auch Philippe
Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.
Auflage 2015, Vorbemerkungen
zu Art. 16a-c N 14 und Art. 16c N 6; Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16c N 9).
3.3.2
Eine übersetzte Geschwindigkeit
stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu
verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn,
was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele
schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem
Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber
hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen (vgl. Urteile des BGer
1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2;1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011
E. 3.3).
3.4
Subjektiv ist für das Vorliegen
einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass
dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend
regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden
kann. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens
grobfahrlässig. Eine Ausnahme kommt etwa in Betracht, wenn der Lenker aus
nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht
mehr im Innerortsbereich. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde
allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Einerseits
hat sie zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die
Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der
Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer
geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten
Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen
(Urteil des BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3).
3.5
Mit Geschwindigkeitsüberschreitungen
von 25 bzw. 31 km/h innerorts hat der Beschwerdeführer gemäss erwähnter
Rechtsprechung in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art.
16c Abs. 1 lit. a SVG begangen.
3.6
Auch in subjektiver Hinsicht liegt
eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor. Denn wie
erwähnt ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines
objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig; ein
Ausnahmefall, wie ein aus nachvollziehbaren Gründen erfolgter Irrtum darüber,
sich nicht mehr im Innerortsbereich zu befinden, liegt hier nicht vor. Der
Beschwerdeführer wohnt selbst in [Ort] und muss deshalb als ortskundig gelten.
Entsprechend musste ihm bewusst sein, dass er innerorts fuhr, womit seine
Vorbringen, auf der fraglichen Strecke sei keine Signalisation vorhanden und
folglich sei nicht klar gewesen, welche Geschwindigkeit eingehalten werden
müsse, unglaubhaft sind. Anlässlich der Befragung durch die Polizei am 21.
Februar 2017 gab er dann auch an, er habe nicht bemerkt, dass er mit 80 km/h
unterwegs gewesen sei, er sei einfach ohne Grund gefahren und habe nicht auf
die Geschwindigkeit geachtet. Er sei der Meinung gewesen, dass auf dieser
Strasse eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gelte. Auch sein Argument, seine
Geschwindigkeitsüberschreitung habe keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet,
ist für die Beurteilung, ob es sich um eine schwere Widerhandlung im Sinne von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG handelt, unbeachtlich (Urteil des BGer 6B_677/2014
vom 20. November 2014). Wer die Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise
überschreitet wie der Beschwerdeführer, handelt in aller Regel vorsätzlich oder
mindestens grobfahrlässig (vgl. BGE 123 II 37 E. 1f.; Urteil des BGer 6B_104/2012
vom 26. September 2012 E. 2.4 mit Hinweisen) und gefährdet die
Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ernstlich. Bezüglich der
Verkehrsgefährdung genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a-c Abs. 1
lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen (vgl. BGE 123 IV
88.
E. 3a; Urteil des BGer 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.3 mit Hinweis).
4.1
Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei
der Festsetzung der Dauer des Lern- oder Führerausweisentzugs die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit,
das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Eine Unterschreitung der
gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG).
4.2
Der Beschwerdeführer ist seit dem
9.
September 1981 im Besitze des Führerausweises. In den Akten finden sich
keine Hinweise darauf, dass sein automobilistischer Leumund bisher getrübt war.
Gegenüber der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer erklärt, beruflich nicht auf
ein Motorfahrzeug angewiesen zu sein. Unter Berücksichtigung, dass dem
Beschwerdeführer ein schweres Verschulden zu Lasten fällt und dass jede der
beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen bereits für sich alleine einen je
dreimonatigen Führerausweisentzug zur Folge gehabt hätte, ist der von der
Vorinstanz verfügte viermonatige Entzug nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel