Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.130

Führerausweisentzug

3. Mai 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 4. Februar 2017, 15:07 Uhr,

wurde der von A.___ (geb. 1962) geführte Personenwagen bei einer Radarkontrolle

innerorts in [Ort] auf der [Strasse] bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit

von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (nach Sicherheitsabzug)

gemessen.

1.2 Zwei Tage später, am 6. Februar

2017, 17:41 Uhr, wurde der von A.___ geführte Personenwagen, wiederum auf der [Strasse]

in [Ort] bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer

Geschwindigkeit von 81 km/h (nach Sicherheitsabzug) gemessen.

2. Die Motorfahrzeugkontrolle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) stufte die beiden Verkehrswiderhandlungen

vom 4. und vom 6. Februar 2017 als schwer ein und entzog A.___, namens des Bau-

und Justizdepartements, den Führerausweis mit Verfügung vom 24. März 2017 für

die Dauer von vier Monaten (8. März 2017 bis 7. Juli 2017).

3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 30. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung

aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, auf der fraglichen Strasse sei keine

Geschwindigkeit signalisiert gewesen. Zudem habe er durch sein Verhalten nie

andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 4a Abs. 1

lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) beträgt die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften unter günstigen Strassen-,

Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h. Diese allgemeine Höchstgeschwindigkeit

gilt im ganzen dicht bebauten Gebiet der Ortschaft. Sie beginnt mit dem Signal

«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit

50.

generell». Für Fahrzeugführer, die auf unbedeutenden Nebenstrassen (wie

Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche

Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen) in eine Ortschaft einfahren,

gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt (Art. 4a

Abs. 2 VRV). Nach Art. 1 Abs. 4 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) beginnt bzw. endet der

Innerortsbereich auf Haupt- bzw. Nebenstrassen mit den Signalen «Ortsbeginn»

bzw. «Ortsende».

3.1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer

am 4. Februar 2017 die zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h (nach

Sicherheitsabzug) und am 6. Februar 2017 um 31 km/h (nach Sicherheitsabzug)

überschritten und damit zwei Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften begangen hat.

3.2

Gemäss Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz

(SR 741.01, SVG) wird

nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das

Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist,

der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG sieht vor, dass der Lernfahr- oder Führerausweis

nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen wird.

Eine schwere Widerhandlung begeht laut Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch

grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

3.3.1

In Bezug auf die Überschreitung

der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der

rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Der damit

einhergehende Schematismus gewährleiste ihre rechtsgleiche Anwendung. Nach

dieser Rechtsprechung liegt objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn

innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr

überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B.

günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE

132.

II 324 E. 3; vgl. auch Philippe

Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.

Auflage 2015, Vorbemerkungen

zu Art. 16a-c N 14 und Art. 16c N 6; Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16c N 9).

3.3.2

Eine übersetzte Geschwindigkeit

stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu

verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn,

was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele

schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem

Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber

hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen (vgl. Urteile des BGer

1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2;1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011

E. 3.3).

3.4

Subjektiv ist für das Vorliegen

einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass

dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend

regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden

kann. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens

grobfahrlässig. Eine Ausnahme kommt etwa in Betracht, wenn der Lenker aus

nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht

mehr im Innerortsbereich. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde

allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Einerseits

hat sie zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die

Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der

Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer

geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten

Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen

(Urteil des BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3).

3.5

Mit Geschwindigkeitsüberschreitungen

von 25 bzw. 31 km/h innerorts hat der Beschwerdeführer gemäss erwähnter

Rechtsprechung in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art.

16c Abs. 1 lit. a SVG begangen.

3.6

Auch in subjektiver Hinsicht liegt

eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor. Denn wie

erwähnt ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines

objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig; ein

Ausnahmefall, wie ein aus nachvollziehbaren Gründen erfolgter Irrtum darüber,

sich nicht mehr im Innerortsbereich zu befinden, liegt hier nicht vor. Der

Beschwerdeführer wohnt selbst in [Ort] und muss deshalb als ortskundig gelten.

Entsprechend musste ihm bewusst sein, dass er innerorts fuhr, womit seine

Vorbringen, auf der fraglichen Strecke sei keine Signalisation vorhanden und

folglich sei nicht klar gewesen, welche Geschwindigkeit eingehalten werden

müsse, unglaubhaft sind. Anlässlich der Befragung durch die Polizei am 21.

Februar 2017 gab er dann auch an, er habe nicht bemerkt, dass er mit 80 km/h

unterwegs gewesen sei, er sei einfach ohne Grund gefahren und habe nicht auf

die Geschwindigkeit geachtet. Er sei der Meinung gewesen, dass auf dieser

Strasse eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gelte. Auch sein Argument, seine

Geschwindigkeitsüberschreitung habe keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet,

ist für die Beurteilung, ob es sich um eine schwere Widerhandlung im Sinne von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG handelt, unbeachtlich (Urteil des BGer 6B_677/2014

vom 20. November 2014). Wer die Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise

überschreitet wie der Beschwerdeführer, handelt in aller Regel vorsätzlich oder

mindestens grobfahrlässig (vgl. BGE 123 II 37 E. 1f.; Urteil des BGer 6B_104/2012

vom 26. September 2012 E. 2.4 mit Hinweisen) und gefährdet die

Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ernstlich. Bezüglich der

Verkehrsgefährdung genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a-c Abs. 1

lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen (vgl. BGE 123 IV

88.

E. 3a; Urteil des BGer 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.3 mit Hinweis).

4.1

Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei

der Festsetzung der Dauer des Lern- oder Führerausweisentzugs die Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit,

das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Eine Unterschreitung der

gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG).

4.2

Der Beschwerdeführer ist seit dem

9.

September 1981 im Besitze des Führerausweises. In den Akten finden sich

keine Hinweise darauf, dass sein automobilistischer Leumund bisher getrübt war.

Gegenüber der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer erklärt, beruflich nicht auf

ein Motorfahrzeug angewiesen zu sein. Unter Berücksichtigung, dass dem

Beschwerdeführer ein schweres Verschulden zu Lasten fällt und dass jede der

beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen bereits für sich alleine einen je

dreimonatigen Führerausweisentzug zur Folge gehabt hätte, ist der von der

Vorinstanz verfügte viermonatige Entzug nicht zu beanstanden.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel