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Entscheid

VWBES.2017.132

Strafvollzug / Disziplinarverfügung

24. Juli 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ befindet sich im Rahmen einer

stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend:

JVA) Solothurn, Therapiezentrum im Schache.

2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017

disziplinierte ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn wegen eines

Verstosses gegen die Hausordnung der JVA Solothurn – Missachtung einer

ausdrücklichen Anordnung – mit einer Busse von CHF 30.00 (Ziffer 3).

3. Die dagegen von A.___ am 3. März 2017

beim Departement des Innern (nachfolgend: DdI) erhobene Beschwerde wurde mit

Entscheid vom 3. April 2017 abgewiesen (Ziffer 1). Zudem wurden ihm die

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt (Ziffer 2).

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 7. April 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der gegen

ihn verhängten Disziplinarmassnahme.

4.2 Mit Vernehmlassung vom 12. April

2017 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten

des Beschwerdeführers.

4.3 Das Amt für Justizvollzug schloss

mit Stellungnahme vom 27. April 2017 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

4.4 Am 5. Juli 2017 verfügte die

Präsidentin des Verwaltungsgerichts, es werde beabsichtigt, auf die

Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Ohne Gegenbericht der

Parteien bis 19. Juli 2017 werde von deren Einverständnis mit diesem Vorgehen

ausgegangen. Innert der gesetzten Frist ist kein Gegenbericht eingegangen.

5. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Dem Beschwerdeführer wird

vorgeworfen, sich am 24. Februar 2017 der ausdrücklichen Anordnung des

Vollzugspersonals der JVA – konkret der Anordnung, beim Checkpoint A zu warten,

um sich dort kontrollieren zu lassen – widersetzt zu haben.

3.1

Die Gefangenen haben die

Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen des Personals der

Vollzugseinrichtung Folge zu leisten. Sie haben alles zu unterlassen, was die

geordnete Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit

und Ordnung in der Vollzugseinrichtung stört (§ 15 Abs. 1 Hausordnung für die

Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn [HO JVA, BGS 331.16]).

3.2

Gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB können

gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften

verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Solothurn ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 Abs. 3

StGB in den §§ 33 ff. JUVG sowie den §§ 53 ff. HO JVA geregelt. Nach § 54 Abs.

1.

bzw. Abs. 2 lit. j HO JVA stellt ein vorsätzlicher

oder grobfahrlässiger Verstoss gegen die Anordnungen des Personals der

Vollzugseinrichtung ein Disziplinarvergehen dar.

3.3

In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 55 HO

JVA sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben anderem ist

eine Busse bis CHF 200.00 möglich (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB i.V.m. § 55 Abs.

1.

lit. i HO JVA).

3.4

Bei der Bemessung der

Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zu (Ulrich

Häfelin et al., Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 7. Aufl.,

Zürich/St. Gallen 2016, N 1205). Die Bemessung der Disziplinarsanktion erfolgt

aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände, insbesondere aufgrund der

Schwere des Verschuldens, der Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit

und Ordnung, des bisherigen Verhaltens im Vollzug, der Beweggründe sowie der

persönlichen Verhältnisse des Gefangenen (§ 33 Abs. 3 JUVG i.V.m. § 56 Abs. 1 HO

JVA).

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, am 24. Februar 2017, ca. 9:35 Uhr, ohne Kontrolle beim Checkpoint A

durch die offene Türe gegangen zu sein, womit die Sicherheitskontrolle

verunmöglicht worden ist. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass er von einem

Mitarbeiter der JVA darauf hingewiesen worden ist, dass er am Checkpoint A

warten müsse und er sich dieser Anweisung widersetzt hat. Der Beschwerdeführer

macht aber geltend, in der Hausordnung sei nirgends festgehalten, sich am

Checkpoint A kontrollieren lassen zu müssen. Die verfügte Disziplinarmassnahme sei

aufgrund mangelnder Rechtsgrundlage nicht gerechtfertigt und deshalb

aufzuheben.

4.2

Als Strafgefangener befindet sich

der Beschwerdeführer in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat. Aus einem

Sonderstatusverhältnis ergeben sich besondere Pflichten und Einschränkungen der

Freiheitsrechte. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit – d.h. das Erfordernis der

gesetzlichen Grundlage – gilt auch für das Sonderstatusverhältnis. Es werden

jedoch weniger hohe Anforderungen gestellt. Beim Erfordernis des Rechtssatzes

wird eine geringere Bestimmtheit des Rechtssatzes verlangt. Es ist nicht

notwendig, dass das Sonderstatusverhältnis bis in alle Einzelheiten

generell-abstrakt geregelt ist; man begnügt sich mit Generalklauseln und

relativ offenen, unbestimmten Normen. Bezüglich des Erfordernisses der

Gesetzesform muss gefordert werden, dass die Voraussetzungen für die Begründung

sowie, in den Grundzügen, die rechtlichen Auswirkungen des

Sonderstatusverhältnisses in einem Gesetz umschrieben werden (vgl. Ulrich

Häfelin, a.a.O., N 369 und 450 ff. mit Hinweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung).

4.3

Da unbestritten ist, dass sich der

Beschwerdeführer bewusst einer ausdrücklichen Anordnung des Vollzugspersonals

der JVA widersetzte, und eine Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen im

Gesetz explizit als Disziplinarvergehen aufgeführt wird, besteht mit § 54 Abs.

2.

lit. j HO JVA i.V.m. § 33 Abs. 1 JUVG und Art. 91 Abs. 1 StGB eine genügende

gesetzliche Grundlage für eine Disziplinarmassnahme.

5.

Zwar kann die verhängte Busse, die

sich hinsichtlich ihrer Höhe am unteren Rand bewegt, als eine gegenüber anderen

Sanktionen als mild zu bezeichnende Massnahme bezeichnet werden. Da es sich

vorliegend aber um die erste Disziplinierung des Beschwerdeführers handelt,

erscheint – dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung tragend – ein Verweis

(Art. 91 Abs. 2 lit. a StGB; § 55 Abs. 1 lit. a HO JVA), als mildeste

Disziplinarsanktion, angezeigt. Damit wird dem Beschwerdeführer deutlich

gemacht, dass er einen Disziplinarverstoss begangen hat und bei Wiederholung

mit härteren Massnahmen zu rechnen hat (vgl. Thomas Noll in: Marcel Alexander

Niggli et al. [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 91 N 10

mit Hinweisen).

6.1

Aufgrund der Erwägungen ist die

Beschwerde somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass gegen den

Beschwerdeführer ein Verweis auszusprechen ist.

6.2

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht den

Parteien je zur Hälfte zu auferlegen.

6.3

Die Verfahrenskosten werden auf CHF

400.00

festgelegt. Entsprechend dem Kostenverteiler hat der Beschwerdeführer

daran einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen. Sein Anteil wird mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.00 verrechnet. Folglich

sind ihm CHF 200.00 zurückzuerstatten. Der Staat Solothurn trägt die restlichen

Gerichtskosten. Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert vollumfänglich zu

Lasten des Beschwerdeführers, welcher durch sein Verhalten das

Disziplinarverfahren ausgelöst hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

werden die Ziffer 1 der Verfügung des DdI vom 3. April 2017 sowie die Ziffer 3

der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 27. Februar 2017 aufgehoben. A.___

wird disziplinarisch bestraft. Die Sanktion lautet: Verweis.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 einen Betrag von CHF 200.00 zu

bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel