VWBES.2017.132
Strafvollzug / Disziplinarverfügung
24. Juli 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug
/ Disziplinarverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ befindet sich im Rahmen einer
stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend:
JVA) Solothurn, Therapiezentrum im Schache.
2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017
disziplinierte ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn wegen eines
Verstosses gegen die Hausordnung der JVA Solothurn – Missachtung einer
ausdrücklichen Anordnung – mit einer Busse von CHF 30.00 (Ziffer 3).
3. Die dagegen von A.___ am 3. März 2017
beim Departement des Innern (nachfolgend: DdI) erhobene Beschwerde wurde mit
Entscheid vom 3. April 2017 abgewiesen (Ziffer 1). Zudem wurden ihm die
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt (Ziffer 2).
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 7. April 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der gegen
ihn verhängten Disziplinarmassnahme.
4.2 Mit Vernehmlassung vom 12. April
2017 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten
des Beschwerdeführers.
4.3 Das Amt für Justizvollzug schloss
mit Stellungnahme vom 27. April 2017 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
4.4 Am 5. Juli 2017 verfügte die
Präsidentin des Verwaltungsgerichts, es werde beabsichtigt, auf die
Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Ohne Gegenbericht der
Parteien bis 19. Juli 2017 werde von deren Einverständnis mit diesem Vorgehen
ausgegangen. Innert der gesetzten Frist ist kein Gegenbericht eingegangen.
5. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den
Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Dem Beschwerdeführer wird
vorgeworfen, sich am 24. Februar 2017 der ausdrücklichen Anordnung des
Vollzugspersonals der JVA – konkret der Anordnung, beim Checkpoint A zu warten,
um sich dort kontrollieren zu lassen – widersetzt zu haben.
3.1
Die Gefangenen haben die
Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen des Personals der
Vollzugseinrichtung Folge zu leisten. Sie haben alles zu unterlassen, was die
geordnete Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit
und Ordnung in der Vollzugseinrichtung stört (§ 15 Abs. 1 Hausordnung für die
Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn [HO JVA, BGS 331.16]).
3.2
Gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB können
gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften
verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Solothurn ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 Abs. 3
StGB in den §§ 33 ff. JUVG sowie den §§ 53 ff. HO JVA geregelt. Nach § 54 Abs.
1.
bzw. Abs. 2 lit. j HO JVA stellt ein vorsätzlicher
oder grobfahrlässiger Verstoss gegen die Anordnungen des Personals der
Vollzugseinrichtung ein Disziplinarvergehen dar.
3.3
In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 55 HO
JVA sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben anderem ist
eine Busse bis CHF 200.00 möglich (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB i.V.m. § 55 Abs.
1.
lit. i HO JVA).
3.4
Bei der Bemessung der
Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zu (Ulrich
Häfelin et al., Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 7. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2016, N 1205). Die Bemessung der Disziplinarsanktion erfolgt
aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände, insbesondere aufgrund der
Schwere des Verschuldens, der Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit
und Ordnung, des bisherigen Verhaltens im Vollzug, der Beweggründe sowie der
persönlichen Verhältnisse des Gefangenen (§ 33 Abs. 3 JUVG i.V.m. § 56 Abs. 1 HO
JVA).
4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, am 24. Februar 2017, ca. 9:35 Uhr, ohne Kontrolle beim Checkpoint A
durch die offene Türe gegangen zu sein, womit die Sicherheitskontrolle
verunmöglicht worden ist. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass er von einem
Mitarbeiter der JVA darauf hingewiesen worden ist, dass er am Checkpoint A
warten müsse und er sich dieser Anweisung widersetzt hat. Der Beschwerdeführer
macht aber geltend, in der Hausordnung sei nirgends festgehalten, sich am
Checkpoint A kontrollieren lassen zu müssen. Die verfügte Disziplinarmassnahme sei
aufgrund mangelnder Rechtsgrundlage nicht gerechtfertigt und deshalb
aufzuheben.
4.2
Als Strafgefangener befindet sich
der Beschwerdeführer in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat. Aus einem
Sonderstatusverhältnis ergeben sich besondere Pflichten und Einschränkungen der
Freiheitsrechte. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit – d.h. das Erfordernis der
gesetzlichen Grundlage – gilt auch für das Sonderstatusverhältnis. Es werden
jedoch weniger hohe Anforderungen gestellt. Beim Erfordernis des Rechtssatzes
wird eine geringere Bestimmtheit des Rechtssatzes verlangt. Es ist nicht
notwendig, dass das Sonderstatusverhältnis bis in alle Einzelheiten
generell-abstrakt geregelt ist; man begnügt sich mit Generalklauseln und
relativ offenen, unbestimmten Normen. Bezüglich des Erfordernisses der
Gesetzesform muss gefordert werden, dass die Voraussetzungen für die Begründung
sowie, in den Grundzügen, die rechtlichen Auswirkungen des
Sonderstatusverhältnisses in einem Gesetz umschrieben werden (vgl. Ulrich
Häfelin, a.a.O., N 369 und 450 ff. mit Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
4.3
Da unbestritten ist, dass sich der
Beschwerdeführer bewusst einer ausdrücklichen Anordnung des Vollzugspersonals
der JVA widersetzte, und eine Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen im
Gesetz explizit als Disziplinarvergehen aufgeführt wird, besteht mit § 54 Abs.
2.
lit. j HO JVA i.V.m. § 33 Abs. 1 JUVG und Art. 91 Abs. 1 StGB eine genügende
gesetzliche Grundlage für eine Disziplinarmassnahme.
5.
Zwar kann die verhängte Busse, die
sich hinsichtlich ihrer Höhe am unteren Rand bewegt, als eine gegenüber anderen
Sanktionen als mild zu bezeichnende Massnahme bezeichnet werden. Da es sich
vorliegend aber um die erste Disziplinierung des Beschwerdeführers handelt,
erscheint – dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung tragend – ein Verweis
(Art. 91 Abs. 2 lit. a StGB; § 55 Abs. 1 lit. a HO JVA), als mildeste
Disziplinarsanktion, angezeigt. Damit wird dem Beschwerdeführer deutlich
gemacht, dass er einen Disziplinarverstoss begangen hat und bei Wiederholung
mit härteren Massnahmen zu rechnen hat (vgl. Thomas Noll in: Marcel Alexander
Niggli et al. [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 91 N 10
mit Hinweisen).
6.1
Aufgrund der Erwägungen ist die
Beschwerde somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass gegen den
Beschwerdeführer ein Verweis auszusprechen ist.
6.2
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht den
Parteien je zur Hälfte zu auferlegen.
6.3
Die Verfahrenskosten werden auf CHF
400.00
festgelegt. Entsprechend dem Kostenverteiler hat der Beschwerdeführer
daran einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen. Sein Anteil wird mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.00 verrechnet. Folglich
sind ihm CHF 200.00 zurückzuerstatten. Der Staat Solothurn trägt die restlichen
Gerichtskosten. Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert vollumfänglich zu
Lasten des Beschwerdeführers, welcher durch sein Verhalten das
Disziplinarverfahren ausgelöst hat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden die Ziffer 1 der Verfügung des DdI vom 3. April 2017 sowie die Ziffer 3
der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 27. Februar 2017 aufgehoben. A.___
wird disziplinarisch bestraft. Die Sanktion lautet: Verweis.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 einen Betrag von CHF 200.00 zu
bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel