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Entscheid

VWBES.2017.134

Sozialhilfe / Elternbeitrag

17. Mai 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 3. April 2017

trat das Departement des Innern (DdI) auf die Beschwerde von A.___ und B.___

gegen die Verfügung der Sozialregion Oberes Niederamt (SON) vom 25. November

2015 wegen verspäteter Eingabe nicht ein.

2. Gegen diese Verfügung erhoben A.___

und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 8. April

2017 Beschwerde beim DdI, welche am 11. April 2017 zuständigkeitshalber an das

Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 reichten

die Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ und B.___

sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 32 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

) sind Beschwerden in Verwaltungssachen innert 10 Tagen seit Zustellung

der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz

einzureichen. Fristen, die nach Tagen oder anderen Zeiteinheiten bestimmt sind,

beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende

Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag

der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen

Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1

VRG). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten

Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen

Post übergeben wird (§ 9 Abs. 2 VRG).

4.

Gemäss Sendungsverfolgung der Post

vom 11. Mai 2017 wurde die Verfügung der SON vom 25. November 2015 am 26.

November 2015 der Post übergeben und am 2. Dezember 2015 von den

Beschwerdeführern entgegengenommen. Die 10-tägige Rechtsmittelfrist begann

somit am 3. Dezember 2015 zu laufen und endete grundsätzlich am 12. Dezember

2015.

Da es sich dabei jedoch um einen Samstag handelte, endete die Frist somit

erst am Montag, 14. Dezember 2015. Die Beschwerde vom 16. Dezember 2015, welche

erst am 23. Dezember 2015 per Einschreiben bei der Post aufgegeben wurde, ist

daher offensichtlich verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten

ist.

5.

Soweit die Beschwerdeführer

vorbringen, sie hätten nicht gegen die Verfügung der SON vom 25. November 2015

Beschwerde erhoben, sondern gegen das Schreiben des Amts für soziale Sicherheit

vom 11. Dezember 2015, ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass dies

nicht genügend deutlich aus der Beschwerde hervorgeht. Die Beschwerdeführer nahmen

in ihrer Beschwerde auf verschiedene Umstände Bezug, so unter anderem auf die

Kindesschutzmassnahme, die Grundpfandverschreibung sowie auch auf die

Elternbeiträge. Der Rechtsdienst des DdI hat in der Folge abgeklärt, ob die SON

betreffend die Kosten der Kindesschutzmassnahme eine Verfügung erlassen hat,

was bestätigt wurde: Beim Entscheid der SON vom 25. November 2015 (aus

unerfindlichen Gründen trägt dieser auch ein Datum vom 10. November 2015) ging

es um die Platzierungskosten und die etwaigen Elternbeiträge. Da die

Beschwerdeführer in ihrer «Laienbeschwerde» nachgerade die Elternbeiträge

monierten, durfte das DdI davon ausgehen, dass sich die Eingabe gegen den

SON-Entscheid vom 25. November 2015 richtete.

6.

Im Übrigen kann auf die treffenden

Darlegungen des DdI in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. Die Ausführungen

der Beschwerdeführer zur gerügten Grundpfandverschreibung haben sich mit

Schreiben des Amts für soziale Sicherheit vom 6. April 2017 erledigt, wird doch

auf die Errichtung eines Grundpfands verzichtet. Infolgedessen erübrigte sich

auch der Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Zudem war die Errichtung der

Grundpfandverschreibung nicht Gegenstand der beim DdI angefochtenen Verfügung, weshalb

darauf ohnehin nicht hätte eingetreten werden können. Die von den

Beschwerdeführern vor Verwaltungsgericht erwähnten Kosten der sozialpädagogischen

Familienbegleitung wiederum waren nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 3. April 2017, sondern derjenigen vom 10. April 2017. Bei

letzterer handelt es sich nicht bloss um eine Wiederholung der hier angefochtenen

Verfügung vom 3. April 2017, sondern um einen eigenständigen Entscheid in anderer

Sache.

Zuständig für das Vorbringen der

Beschwerdeführer, die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung hätten

über den Sohn oder die Kindsmutter zu laufen und nicht über den Kindsvater, ist

das Amt für soziale Sicherheit, weshalb der Rechtsdienst des DdI auch darauf nicht

hätte eintreten können.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

unter Solidarhaft zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 100.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben unter

Solidarhaft die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6. 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser