VWBES.2017.134
Sozialhilfe / Elternbeitrag
17. Mai 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
Oberes Niederamt,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ Elternbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 3. April 2017
trat das Departement des Innern (DdI) auf die Beschwerde von A.___ und B.___
gegen die Verfügung der Sozialregion Oberes Niederamt (SON) vom 25. November
2015 wegen verspäteter Eingabe nicht ein.
2. Gegen diese Verfügung erhoben A.___
und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 8. April
2017 Beschwerde beim DdI, welche am 11. April 2017 zuständigkeitshalber an das
Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 reichten
die Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ und B.___
sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 32 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.
) sind Beschwerden in Verwaltungssachen innert 10 Tagen seit Zustellung
der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz
einzureichen. Fristen, die nach Tagen oder anderen Zeiteinheiten bestimmt sind,
beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende
Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag
der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen
Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1
VRG). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten
Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen
Post übergeben wird (§ 9 Abs. 2 VRG).
4.
Gemäss Sendungsverfolgung der Post
vom 11. Mai 2017 wurde die Verfügung der SON vom 25. November 2015 am 26.
November 2015 der Post übergeben und am 2. Dezember 2015 von den
Beschwerdeführern entgegengenommen. Die 10-tägige Rechtsmittelfrist begann
somit am 3. Dezember 2015 zu laufen und endete grundsätzlich am 12. Dezember
2015.
Da es sich dabei jedoch um einen Samstag handelte, endete die Frist somit
erst am Montag, 14. Dezember 2015. Die Beschwerde vom 16. Dezember 2015, welche
erst am 23. Dezember 2015 per Einschreiben bei der Post aufgegeben wurde, ist
daher offensichtlich verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten
ist.
5.
Soweit die Beschwerdeführer
vorbringen, sie hätten nicht gegen die Verfügung der SON vom 25. November 2015
Beschwerde erhoben, sondern gegen das Schreiben des Amts für soziale Sicherheit
vom 11. Dezember 2015, ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass dies
nicht genügend deutlich aus der Beschwerde hervorgeht. Die Beschwerdeführer nahmen
in ihrer Beschwerde auf verschiedene Umstände Bezug, so unter anderem auf die
Kindesschutzmassnahme, die Grundpfandverschreibung sowie auch auf die
Elternbeiträge. Der Rechtsdienst des DdI hat in der Folge abgeklärt, ob die SON
betreffend die Kosten der Kindesschutzmassnahme eine Verfügung erlassen hat,
was bestätigt wurde: Beim Entscheid der SON vom 25. November 2015 (aus
unerfindlichen Gründen trägt dieser auch ein Datum vom 10. November 2015) ging
es um die Platzierungskosten und die etwaigen Elternbeiträge. Da die
Beschwerdeführer in ihrer «Laienbeschwerde» nachgerade die Elternbeiträge
monierten, durfte das DdI davon ausgehen, dass sich die Eingabe gegen den
SON-Entscheid vom 25. November 2015 richtete.
6.
Im Übrigen kann auf die treffenden
Darlegungen des DdI in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. Die Ausführungen
der Beschwerdeführer zur gerügten Grundpfandverschreibung haben sich mit
Schreiben des Amts für soziale Sicherheit vom 6. April 2017 erledigt, wird doch
auf die Errichtung eines Grundpfands verzichtet. Infolgedessen erübrigte sich
auch der Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Zudem war die Errichtung der
Grundpfandverschreibung nicht Gegenstand der beim DdI angefochtenen Verfügung, weshalb
darauf ohnehin nicht hätte eingetreten werden können. Die von den
Beschwerdeführern vor Verwaltungsgericht erwähnten Kosten der sozialpädagogischen
Familienbegleitung wiederum waren nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 3. April 2017, sondern derjenigen vom 10. April 2017. Bei
letzterer handelt es sich nicht bloss um eine Wiederholung der hier angefochtenen
Verfügung vom 3. April 2017, sondern um einen eigenständigen Entscheid in anderer
Sache.
Zuständig für das Vorbringen der
Beschwerdeführer, die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung hätten
über den Sohn oder die Kindsmutter zu laufen und nicht über den Kindsvater, ist
das Amt für soziale Sicherheit, weshalb der Rechtsdienst des DdI auch darauf nicht
hätte eintreten können.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
unter Solidarhaft zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 100.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben unter
Solidarhaft die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6. 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser