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Entscheid

VWBES.2017.136

Kindesschutzmassnahmen / Besuchsrecht

4. Juli 2017Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. am [...] Dezember

2007) ist die gemeinsame Tochter von B.___ und A.___, welche über die

gemeinsame elterliche Sorge verfügen.

2. Mit Entscheid der Sozialhilfe- und

Vormundschaftskommission Wasseramt Ost vom 23. August 2011 war für C.___

unter altem Recht eine Beistandschaft errichtet und den Eltern das Obhutsrecht

über ihre Tochter entzogen worden. C.___ wurde damals in der

Sozialpädagogischen Wohngruppe [...] fremdplatziert.

3. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 26. November 2013

wurde der Obhutsentzug aufgehoben und C.___ per 8. Februar 2014 zur

Kindsmutter rückplatziert. Der Kindsvater erhielt ein zweiwöchentliches

Besuchsrecht von Freitagmittag bis Sonntagabend.

4. Mit Entscheid der KESB vom

2. Juli 2015 wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über

ihre Tochter C.___ erneut entzogen und diese wurde zum Vater platziert; dies

aufgrund von psychischer und körperlicher Instabilität und Hinweisen auf ein

Alkoholproblem der Kindsmutter. Die Beiständin wurde angewiesen, einen

Besuchsrechtsplan auszuarbeiten.

5. Mit vorsorglichem Entscheid der KESB

vom 19. Juli 2016 wurde der persönliche Verkehr zwischen C.___ und der

Kindsmutter eingeschränkt. Die Kindsmutter erhielt das Recht, ihre Tochter

zweimal pro Monat während je vier Stunden im Rahmen von begleiteten Besuchen zu

treffen und sie zweimal pro Woche beim Vater anzurufen. Die Beiständin wurde um

Erstellung eines Verlaufsberichts gebeten.

6. Mit Entscheid vom 16. März 2017

hob die KESB die angeordneten vorsorglichen Massnahmen per sofort auf und

ordnete nach Erteilung des rechtlichen Gehörs und Anhörung von C.___ eine neue

Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und C.___ an. Die

Kindsmutter dürfe C.___ 14-täglich an einem Samstag oder Sonntag während vier

Stunden zu sich nach Hause auf Besuch nehmen und diese zusätzlich 14-täglich,

zwischen Montag und Freitag während zwei Stunden in der Wohnung des Kindsvaters

besuchen. Die genauen Besuchstage und -zeiten habe die Kindsmutter mit dem

Kindsvater vorgängig zu vereinbaren; im Konfliktfall entscheide die Beiständin.

Nach vier erfolgten Besuchen dürfe das Besuchsrecht auf 14-tägliche Besuche von

Samstag 10 Uhr bis Sonntag 17 Uhr erweitert werden. Einer allfälligen Beschwerde

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

7. Mit Beschwerde vom 10. April

2017 gelangte der Kindsvater, B.___, an das Verwaltungsgericht und gab an, er

sei nicht damit einverstanden, dass die Kindsmutter C.___ in seiner Wohnung

besuchen dürfe. Wenn alles gut laufe, gehe dies in Ordnung, doch wolle er

entscheiden können, wann und wie lange die Kindsmutter in seiner Wohnung

bleiben dürfe. Da der Kindsvater den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte,

trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2017 nicht auf seine

Beschwerde ein.

8. Gegen den Entscheid der KESB erhob

auch die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten

durch Rechtsanwältin Eveline Roos, am 18. April 2017 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben

und der persönliche Verkehr zwischen C.___ und der Kindsmutter sei wie folgt

auszugestalten: Es sei der Beschwerdeführerin das Recht einzuräumen, die

Tochter C.___ in einer ersten Phase für vorerst 1 ½ Tage die Woche inkl.

Übernachtung und bei positivem Verlauf nach drei Monaten in einer 2. Phase

während drei Tagen die Woche inkl. Übernachtung zu sich zu Besuch zu nehmen.

Ausserdem sei der Beschwerdeführerin das Recht einzuräumen, die Tochter C.___

für mindestens 3 Wochen im Jahr in die Ferien zu nehmen. Zudem sei der

Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

9. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017

erklärte die KESB, sie sei bereit, Ziffer 2.2 ihres Entscheids im Sinn der

Beschwerde des Kindsvaters in Wiedererwägung zu ziehen und diesbezüglich neu zu

entscheiden. Dazu müssten ihr die Stellungnahmen beider Elternteile vorliegen,

weshalb sie eine Fristerstreckung zur Einreichung ihrer Vernehmlassung

beantragte, welche ihr gewährt wurde.

10. Die Beiständin, D.___, nahm mit Bericht

vom 8. Mai 2017 Stellung und legte auch ihren ausführlichen

Rechenschaftsbericht vom 4. Mai 2016 bei.

11. Am 9. Mai 2017 liess die Beschwerdeführerin

eine Stellungnahme zur Beschwerde des Kindsvaters einreichen. Auch sie sei

nicht damit einverstanden, ihre Tochter teilweise in der Wohnung des

Kindsvaters zu besuchen. Sie wolle stattdessen alleine angemessen Zeit mit C.___

verbringen können.

12. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai

2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

13. Am 7. Juni 2017 liess die

Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1

Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Bei der Ausgestaltung des Kontaktrechts hat das Kindeswohl im Vordergrund zu

stehen. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen

gerechten Interessenausgleich für die Eltern zu finden, sondern darum, den

elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; oberste

Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist deshalb stets

das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu

beurteilen ist. Auszugehen ist dabei von der kinderpsychologischen Erkenntnis,

dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, da sie bei

der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen

kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2011 E. 4; BGE 122 III 404 E. 3a S. 406).

Wirkt sich die Ausübung oder

Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig aus oder ist

eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten, kann die

Kindesschutzbehörde laut Art. 273 Abs. 2 ZGB Eltern, Pflegeeltern oder das Kind

ermahnen und ihnen Weisungen erteilen. Den Eltern kann das Recht auf

persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes

durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, die Eltern diesen pflichtwidrig

ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind kümmern oder wenn andere wichtige

Gründe dafür vorliegen (Art. 274 Abs. 2).

3.

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde

die Beschwerdeführerin berechtigt, ihre Tochter C.___ 14-täglich am Samstag

oder Sonntag während vier Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen (Ziff. 2.1) und C.___

14-täglich zwischen Montag und Freitag während zwei Stunden in der Wohnung des

Kindsvaters zu besuchen (Ziff. 2.2). Die Kindsmutter habe die genauen

Besuchstage und Besuchszeiten vorgängig mit dem Kindsvater zu vereinbaren; im

Konfliktfall entscheide die Beiständin unter Sicherstellung des Kindeswohls

(Ziff. 2.3). Die unter Ziffer 2.1 angeordnete Regelung dürfe nach vier

erfolgten Besuchen soweit erweitert werden, dass die Kindsmutter C.___

14-täglich von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 17 Uhr zu sich nach Hause auf Besuch

nehmen dürfe (Ziff. 3).

3.1

Die Beschwerdeführerin beantragt

eine Ausdehnung der Besuche in einer ersten Phase auf 1 ½ Tage pro Woche inkl.

Übernachtung und bei positivem Verlauf nach drei Monaten in einer 2. Phase auf

drei Tage pro Woche inkl. Übernachtung, sowie drei Wochen Ferien pro Jahr. Sie

verwies in ihrer Beschwerde auf die drei Berichte des Zentrums für

Sonderpädagogik Kriegstetten (ZSPK) vom 18. August, 24. August und

7.

September 2016, welche über die begleiteten Besuche erstellt worden

sind, denen zu entnehmen sei, dass die begleiteten Kontakte zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrer Tochter stets positiv verlaufen seien. Kein

anderes Bild vermöchten die Berichte über die begleiteten Besuchssonntage mit

Kompass vom 4. September und 4. Dezember 2016 sowie vom

8.

Januar 2017 zu vermitteln. Die massive Einschränkung des Besuchsrechts

auf wenige Stunden im Monat sei unverhältnismässig. Es bestehe je länger je

mehr die Gefahr einer Entfremdung zwischen C.___ und der Mutter. Auch dem

Kinderanhörungsprotokoll vom 7. Februar 2017 sei zu entnehmen, dass C.___

das grundlegende Bedürfnis habe, ihre Mutter mehr zu sehen, als dies bisher der

Fall gewesen sei. Gleichzeitig habe sie den Wunsch geäussert, später auch

wieder bei der Mutter übernachten zu können. Fraglich dürfte sein, inwiefern

die 9-jährige C.___ bei ihrer Anhörung in der Lage gewesen sei, abzuschätzen,

in welchen Abständen die Besuche konkret erfolgen sollten. Nicht jedes

Abweichen vom Ideal rechtfertige eine kindesschutzrechtliche Intervention der

KESB. Die KESB schiesse viel zu weit über das Ziel hinaus und es handle sich

nicht um die mildest mögliche, erfolgsversprechende Massnahme, womit der

Entscheid unverhältnismässig sei. Es spreche bereits heute nichts gegen eine

Ausdehnung der Besuche inklusive Übernachtungen bei der Mutter. Es sei der

Beschwerdeführerin ein ausgedehnteres Besuchsrecht zu gewähren.

3.2

Die Beiständin fasste in ihrer

Stellungnahme vom 8. Mai 2017 die Situation der letzten Jahre zusammen.

Nach der Rückplatzierung von C.___ zur Mutter im Jahr 2014 habe sich bald

gezeigt, dass die Mutter trotz Familienbegleitung und psychiatrischer Spitex

nicht in der Lage gewesen sei, sich um das Wohl ihres Kindes ausreichend zu

sorgen. Sowohl der Leiter der Sozialregion als auch der Berufsbeistand und die

Gruppenleiterin der Institution hätten sich damals gegen die Rückplatzierung

ausgesprochen gehabt. Es sei dann zum erneuten Obhutsentzug und zur Platzierung

beim Vater gekommen. Vereinbart gewesen sei, dass C.___ die Mittagessen und

schulfreien Nachmittage bei der Mutter verbringe, doch sei C.___ mehrmals bei

der Mutter vor verschlossener Tür gestanden und sei hungrig zur Schule

zurückgelaufen. Es sei auch vorgekommen, dass die Tür offen gewesen sei, C.___

aber ihre schlafende Mutter nicht habe wecken können und sich als

Erstklässlerin selbst etwas zu Essen habe aus dem Kühlschrank nehmen müssen. Es

sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe, am Morgen wach zu werden.

Auch sei es ihr sehr wichtig, dass C.___ an Vollmondtagen und den

Menstruationstagen der Kindsmutter anderweitig betreut werde, da sie an diesen

Tagen sehr dünnhäutig sei und es dann vermehrt zu schlimmen Konflikten mit C.___

komme. Da die Mutter die notwendige Zuverlässigkeit nicht habe gewährleisten

können, sei C.___ dann für die Mittagessen und schulfreien Nachmittage bei

einer Kita angemeldet worden. Auch die Telefongespräche zwischen C.___ und

ihrer Mutter seien für C.___ immer wieder sehr belastend gewesen, da für ihre

Mutter die kindsgerechte Kommunikation eine Herausforderung sei. Sie habe sehr

oft und unverhältnismässig heftig mit C.___ geschimpft. Bei den Interaktionen

mit C.___ sei meist die Befindlichkeit der Mutter im Vordergrund gestanden.

Trotz Psychiatriespitex und Begleitung durch einen Psychologen sei es phasenweise

zu massiven Suiziddrohungen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe damals

wiederholt geäussert, Angst zu haben vor den Menschen und ihren Blicken, Angst,

die Wohnung zu verlassen etc. Die Mutter beklage sich auch immer wieder

darüber, dass man ihr das Sorgerecht für ihren Sohn (in Rumänien) entzogen habe

und dieser den Kontakt zu ihr immer wieder verweigere. Beim Klagen habe die

Beschwerdeführerin eine extreme Intensität und starke, laute Ausdrucksweise

gezeigt, die selbst für erwachsene Personen sehr anspruchsvoll gewesen sei,

geschweige denn für ein Kind. In der Vorgeschichte der Mutter habe es immer

wieder Suchtprobleme mit Entzugsaufenthalten in der psychiatrischen Klinik,

vermutete posttraumatische Belastungsstörung und schwere körperliche (wohl

psychosomatische) Beschwerden gegeben. Die Kindsmutter mache keine

Unterscheidung zwischen Themen für Erwachsene und Themen für Kinder. C.___

erlebe alles eins zu eins mit, reagiere überfordert und werde in eine

Parentifizierung gedrängt. Schlussendlich sei es dann zum Entscheid gekommen,

dass die Mutter C.___ nur noch begleitet sehen dürfe. Aufgrund ihrer Erfahrung

als Beiständin und in Zusammenarbeit mit den Fachpersonen während der letzten

Jahre, empfehle sie, dass die Besuchsregelung mittels eines zivilrechtlichen

Erziehungs-Gutachtens bestimmt werde. Diese Empfehlung sei auch vom KJPD

mehrfach ausgesprochen worden. Der Vater sei noch immer auf die Hilfe eines

Familienbegleiters angewiesen, damit er den Herausforderungen, die die

Erziehung von C.___ bringe, besser gewachsen sei. C.___ sei vermutlich aufgrund

ihrer Geschichte, ihren früheren Traumata und vor allem wegen des sehr

belasteten familiären Umfelds kein einfaches Kind und sehr auf einen stabilen,

strukturierten Rahmen, klare Regeln, Rituale und Vorgaben sowie einen wohlwollenden,

liebevollen Umgang angewiesen. Diesen Rahmen könne die Kindsmutter

erfahrungsgemäss nicht geben, da sie zu starke Defizite in ihren

Erziehungskompetenzen aufweise und selbst körperlich, seelisch und psychisch

belastet sei. Sie (die Beiständin) sehe das Wohl von C.___ bei einer

(unbegleiteten) Besuchserweiterung bei der Mutter als gefährdet an. Es habe ein

grosses Helfernetz und viel Einsatz (auch seitens Lehrpersonen, der

Heilpädagogin sowie der Kinderpsychologin) gebraucht; so habe C.___ ein wenig

Boden unter den Füssen gewinnen und zur Ruhe kommen können. Und damit sei sie

unter anderem auch in der Schule nicht mehr so auffällig und besser führbar

geworden.

3.3

Die KESB führte aus, die Besuche der

Kindsmutter in der Wohnung des Kindsvaters seien eingerichtet worden, nachdem

der Kindsvater anlässlich der Anhörung im Februar 2017 geäussert habe, er könne

C.___ während Besuchen der Kindsmutter in seiner Wohnung schützen. Er habe

geäussert, nicht zu wissen, ob die Kindsmutter dies akzeptieren würde. Regeln

für die Besuche wären sicher hilfreich. Zur Entlastung des Kindsvaters,

Sicherstellung des Gelingens der Besuche und des Kindswohls habe die KESB

minimale Besuchsmodalitäten festgesetzt. Störe sich der Kindsvater nun an

dieser behördlichen Regulierung und sei gleichzeitig bereit, die volle

Verantwortung für die Gestaltung der 14-täglichen Besuche der Kindsmutter in

seiner Wohnung zu übernehmen, so sei die KESB bereit, Ziffer 2.2 in

Wiedererwägung zu ziehen und entsprechend anzupassen.

Mit Blick auf die Gefährdungsmeldung der

Beiständin vom 9. Juni 2016 lasse sich rasch feststellen, dass das Wohl

von C.___ zu diesem Zeitpunkt aus fachlicher Sicht erheblich gefährdet gewesen

sei. Zu diesem Schluss seien damals auch Fachpersonen aus dem professionellen

Helfernetz der Kindsmutter gekommen. Die gesundheitliche Instabilität der

Kindsmutter, deren negative Auswirkungen auf ihre Erziehungskompetenzen und

ihre mangelhafte Kooperations- und Veränderungsbereitschaft seien dabei im

Vordergrund gestanden. Mit Blick auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom

23.

November 2016 sei erkennbar, dass sich betreffend mangelhafte

Kooperations- und Veränderungsbereitschaft der Kindsmutter kaum etwas geändert

habe. Zwar hätten einige begleitete Besuche stattgefunden, doch seien diese

mehrmals von der Kindsmutter entweder nicht wahrgenommen worden, oder sie habe

die Vor- und Nachbesprechung verweigert oder habe krankheitsbedingte

Abwesenheiten nicht vollständig belegen können. Für die Kindsmutter spreche im

Kontext des Verlaufsberichts einzig die Tatsache, dass die Rückmeldungen zu den

erfolgten begleiteten Besuchen soweit positiv ausgefallen seien. Hauptsächlich

auf diesen positiven Rückmeldungen und den Äusserungen von C.___ anlässlich der

Anhörung vom 7. Februar 2017 basiere denn auch die angeordnete Regelung

des persönlichen Verkehrs. Der Entscheid sei verhältnismässig und die Wünsche

der Kindsmutter trotz deren mangelhafter Kooperations- und

Veränderungsbereitschaft angemessen berücksichtigt worden. Es sei nicht Aufgabe

der KESB, die Bedürfnisse der Kindsmutter zeitnah zu befriedigen, sondern das

Kindswohl zu gewährleisten.

3.4

Die Beschwerdeführerin erwiderte

diesbezüglich, sie habe anlässlich ihrer Anhörung vom 2. Februar 2017

gegenüber der KESB angegeben, weshalb sie die Nachbesprechungen der begleiteten

Besuche nicht habe wahrnehmen können. Sie habe nach den Abschieden von C.___

jeweils das Bedürfnis verspürt, alleine zu sein. Die Vorbesprechungen habe sie

stets wahrgenommen. Die Behauptung, wonach sie ihre krankheitsbedingten

Absenzen nicht ausgewiesen haben solle, sei unzutreffend. Die

Beschwerdeführerin lehne D.___ als Beiständin ab und habe Mühe mit deren

Umgang, was von Seiten der Beiständin auf Gegenseitigkeit beruhe. Dies trage

nicht zu einer konstruktiven Zusammenarbeit bei. Der Beschwerdeführerin werde

zu Unrecht mangelnde Kooperations- und Veränderungsbereitschaft vorgeworfen.

3.5

Den Akten ist zu entnehmen, dass die

Schule von C.___ mit Gefährdungsmeldung vom 17. Dezember 2015 an die

Behörde gelangt war und berichtet hatte, dass C.___ bei der Mutter mehrfach vor

verschlossener Tür gestanden habe und nichts zum Mittagessen erhalten habe.

Gemäss Rechenschaftsbericht der

Beiständin vom 4. Mai 2016 wurde daraufhin der Kontakt zwischen Mutter und

Tochter weiter eingeschränkt, sodass C.___ noch am Montag und Freitag das

Mittagessen bei der Mutter einnahm, die Mutter C.___ jeweils am Donnerstag bei

der Kita abholte und zum KJPD begleitete und C.___ die Mutter am

Samstagnachmittag besuchen konnte. Übernachtungen hätten höchstens einmal pro

Monat stattgefunden. An Vollmondtagen (und bis zu zwei Tage davor) habe die

Mutter C.___ nicht betreuen können wegen schwachen Nerven. Es wurde

beschrieben, dass die Kindsmutter unter starken Stimmungsschwankungen leide.

Sie besuche eine Psychotherapie und werde durch die psychiatrische Spitex

begleitet. Sie habe regelmässig Tage, an denen sie verzweifelt, massiv

aufgewühlt oder sehr aggressiv sei und z.B. über andere Menschen lautstark

schimpfe, egal wo sie sich gerade befinde. Ihr persönliches Leiden sei stets im

Vordergrund und es zeige sich immer mehr, dass die Kindsmutter dadurch zu wenig

auf die Bedürfnisse von C.___ eingehen könne. Die Kindsmutter sei sehr

bedürftig und habe zudem ein Suchtproblem, vor allem in Bezug auf Alkohol und

Cannabis. Sie habe auch immer wieder Phasen, an welchen sie fröhlich und

aufgestellt sei. Während den Sommerferien 2015 habe sie einen 10-tägigen

Alkoholentzug in der Psychiatrischen Klinik Solothurn gemacht. Sie trinke zwar

wieder Alkohol, doch gebe es keine Anzeichen für einen übermässigen Konsum.

Am 9. Juni 2016 gelangte die

Beiständin mit einer Gefährdungsmeldung per E-Mail an die KESB und führte aus,

die Situation sei schon lange äusserst schwierig, doch nun könne sie es

wirklich nicht mehr vertreten, C.___ unbegleitet zu ihrer Mutter gehen zu

lassen, auch nicht für kurze Zeitfenster. Während einer Besprechung im Büro der

Beiständin habe sich die Kindsmutter durch normale Alltagsthemen von C.___

schnell überfordert gefühlt und sei nervlich zusammengebrochen. Nach einer

halbstündigen Unterbrechung sei das Gespräch weitergeführt worden, doch sei es

zu einem Streit zwischen den Kindseltern gekommen und die Kindsmutter habe laut

zu kreischen begonnen. Der Kindsvater habe angegeben, das gehe jeden zweiten

Tag so, was auch C.___ mitbekomme. Die Kindsmutter terrorisiere die Familie.

Die Kindsmutter sei dann aus der Besprechung ins Untergeschoss gerannt und habe

geschrien und geweint. Sie sei dann während kurzer Zeit auf dem Boden

zusammengebrochen und nicht mehr ansprechbar gewesen, sodass ein Krankenwagen

gerufen worden sei. Als sie zu sich gekommen sei, habe sie wieder geschrien und

geweint, sie wolle nicht ins Spital, sie wolle sterben, sie sei bereits letzten

Sonntag aus demselben Grund ins Spital gebracht worden. Trotz minimaler

Kontakte zur Tochter, Psychiatriespitex, Tagesstruktur bei der VEBO und

Beendigung der sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Wegnahme von Druck,

habe die Kindsmutter zu grosse Defizite, um ihr C.___ unbegleitet überlassen zu

können. Sie sei nicht in der Lage, Verantwortung für C.___ zu übernehmen, gehe

mit C.___ nicht kindsgerecht um und kommuniziere nicht kindsgerecht mit ihr.

Psychisch sei sie seit langem sehr instabil, werde völlig von ihren Traumata

absorbiert und sei völlig unberechenbar, wenn sie einen erneuten psychogenen

Anfall habe. Sie setze C.___ immer wieder massiv unter Druck und drohe ihr mit

dem Kinderheim. Auch klappten Termine immer wieder nicht, wenn C.___ zu ihr

gehe.

Die Kindsmutter äusserte dazu anlässlich

einer Anhörung vom 23. Juni 2016, es gebe oft Missverständnisse wegen der

Sprache. Im Büro der Beiständin habe sie so reagiert, weil sie unter Druck

gestanden habe. Ihre Katze sei zu dieser Zeit auch gerade noch gestorben. Sie

würde mit C.___ gerne nach Rumänien gehen. Dort würde es gehen. Hier fühle sie

sich unwohl. In Anwesenheit eines Dolmetschers sagte die Beschwerdeführerin am

5.

Juli 2016 aus, ihr Verhalten gründe auf ihrem Charakter, ihrem

Temperament und sei nicht mutwillig. Tageweise sei sie in guter oder eben in

schlechter Verfassung.

In der Folge wurden mit Entscheid vom

19.

Juli 2016 vorsorgliche Massnahmen angeordnet, indem zweimal pro Monat

während je vier Stunden begleitete Kontakte zwischen C.___ und ihrer Mutter

angeordnet wurden, sowie telefonische Kontakte. Die Beiständin wurde

aufgefordert, einen Verlaufsbericht einzureichen und Empfehlungen zur weiteren

Vorgehensweise vorzuschlagen.

Mit Verlaufsbericht vom

23.

November 2016 berichtete die Beiständin über fünf stattgefundene

begleitete Besuche. Zudem habe der Kindsvater mehrere Besuche bei sich zuhause

zugelassen, ohne die Fachpersonen zu informieren. Die Kindsmutter habe bei drei

begleiteten Besuchen nicht an der Nachbesprechung teilgenommen. Bezüglich eines

Standortgesprächs habe die Kindsmutter erklärt, sie könne ein solches unmöglich

durchstehen, weil sie zu grosse Angst vor der Beiständin von C.___ habe. Es sei

ihr dann nicht möglich gewesen, die Beiständin adäquat zu begrüssen, und sie

habe ihr den Rücken zugekehrt. Auch an einem Gespräch beim Sozialdienst habe

sie am 28. Oktober 2016 nicht teilnehmen können und geäussert, zu grosse

Angst zu haben das Gebäude zu betreten. Die Beiständin gab an, dieses Verhalten

spreche dafür, dass die Kindsmutter nach wie vor sehr instabil und ihren Gefühlen

ausgeliefert sei, ohne diese regulieren zu können. Aus diesem Grund empfehle

sie, bis eine Stabilisierung bemerkbar sei, die Kontakte zwischen Mutter und

Tochter weiterhin im begleiteten Rahmen fortzusetzen. Dem Bericht wurden

mehrere Berichte über die begleiteten Besuchskontakte beigelegt, welche alle

positiv ausgefallen sind.

Mit E-Mail vom 31. Januar 2017 gab

die Beiständin an, mit der Beschwerdeführerin verhalte es sich immer noch so,

wie sie berichtet habe. Sie nehme keine Termine beim Sozialdienst wahr. Sie

wolle auch bezüglich der begleiteten Besuche keine Zusammenarbeit mit

Fachpersonen mehr, nicht reden, nicht diskutieren, einfach nur C.___ sehen.

Am 2. Februar 2017 wurden die

Kindseltern gemeinsam in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der Kindsmutter

durch die KESB angehört. Dabei verdeutlichte die Kindsmutter, mit der aktuellen

Besuchsregelung nicht einverstanden zu sein. Die Zusammenarbeit mit der

Beiständin sei unmöglich geworden, sie habe kein Vertrauen mehr zu dieser.

Deren Berichte würden teils nicht stimmen. Der Kindsvater gab an, bisher hätten

C.___ die Besuche der Kindsmutter bei ihm zuhause gefallen. Einzig die Angst

vor Zwischenfällen (z.B. plötzliche Ohnmachtsanfälle) sei geblieben. C.___ habe

geäussert, sie wolle die Mutter noch nicht in deren Wohnung besuchen, sondern

sie wünsche Besuche der Mutter in Anwesenheit des Vaters. Die Kindsmutter

erwiderte darauf, sie glaube dies nicht, C.___ erzähle ihr etwas ganz anderes

und wolle zu ihr. Der Kindsvater gab an, er wünsche sich ein reguläres

Besuchsrecht, es müsse aber gut laufen.

Am 7. Februar 2017 wurde C.___ durch

das fallführende Behördenmitglied der KESB angehört. Sie berichtete, ihr Mami

mehr sehen zu wollen, so alle drei Wochen. Dann könnte sie ihre Freundin [...] dazwischen

treffen, sie besuche ihren Papi auch regelmässig. Wenn Mami in Ohnmacht fallen würde,

würde sie bei den Nachbarn läuten oder Papi anrufen. Anfangs sollten die

Besuche so drei bis vier Stunden dauern. Angesprochen darauf, ob sie sich

14-tägliche Besuche beim Mami und 14-tägliche Besuche von Mami zuhause beim

Papi vorstellen könne, bejahte sie dies und gab an, später auch wieder beim

Mami übernachten zu wollen, zuerst von Samstag bis Sonntag und dann von Freitag

bis Sonntag. Papi müsse sie aber um 17 Uhr abholen.

4.

Als erstes ist zu erwähnen, dass

angefochtene Entscheide durch die Vorinstanz nur bis zu deren Vernehmlassung

wiedererwägungsweise zurückgenommen werden können. Nachdem die Vorinstanz eine

Vernehmlassung eingereicht hat, ist eine Rücknahme ihres Entscheids (betreffend

Ziffer 2.2) nicht mehr möglich (vgl. § 69 Abs. 1bis i.V.m.

§ 34bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.

]). Nachdem der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, konnte auf die

Beschwerde des Kindsvaters nicht eingetreten werden.

5.

Bezüglich der Beschwerde der

Kindsmutter, welche eine Ausdehnung des Besuchsrechts verlangt, zeigt sich aus

den Akten klar, dass die Kindsmutter psychisch massiv angeschlagen und nur sehr

wenig belastbar ist. Sie brach während eines Gesprächs mit der Beiständin und

dem Kindsvater im Juni 2016 nervlich zusammen und fühlte sich seither meist

nicht im Stand, an Besprechungen mit der Beiständin, dem Sozialdienst oder den

Begleitpersonen nach den begleiteten Besuchskontakten mit C.___ teilzunehmen.

Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach sich die psychische Situation der

Beschwerdeführerin inzwischen massgeblich verbessert hätte. Zwar fielen die

begleiteten Besuche stets positiv aus, doch waren die Belastung und

Verantwortung für die Kindsmutter in diesem geschützten Rahmen minimal und sind

nicht zu vergleichen mit ausgedehnten unbegleiteten Kontakten, bei welchen die

Kindsmutter die volle Verantwortung für C.___ – welche vermutlich aufgrund

ihrer Geschichte und des sehr belasteten familiären Umfelds als «kein einfaches

Kind» beschrieben wird – zu übernehmen hat. In der Vergangenheit zeigte sich

deutlich, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer (psychisch bedingt) stark

eingeschränkten Erziehungskompetenzen nicht im Stand ist, ausgedehntere

Betreuungsaufgaben für ihre Tochter zu übernehmen. Unter diesen Umständen

erscheint bereits die durch die Vorinstanz getroffene Besuchsregelung, welche

nach vier erfolgten Besuchen auch Übernachtungen vorsieht, grosszügig. Um

Mutter und Tochter genügenden Kontakt zueinander zu gewährleisten und eine

Entfremdung zu verhindern, erscheinen auch die Kontakte im Zuhause von C.___

beim Kindsvater, wie sie bisher schon stattgefunden haben, sinnvoll. In diesem

Rahmen ist es dem Kindsvater, der sich liebevoll und mit grossem Einsatz um das

Wohl seiner Tochter kümmert, möglich, C.___ adäquat zu schützen. Würde das

Besuchsrecht ohne merkliche Verbesserung des psychischen Zustands der

Kindsmutter entsprechend ihres Antrags weiter ausgedehnt, erschiene das Wohl

von C.___, welche auf ein stabiles, strukturiertes und liebevolles Umfeld mit

klaren Regeln, Ritualen und Vorgaben angewiesen ist, nicht mehr ausreichend

geschützt. Dies ist auch ohne Einholung eines durch die Beiständin beantragten

Erziehungs-Gutachtens hinreichend klar.

Bezüglich der durch den Kindsvater

beanstandeten Regelung von Ziffer 2.2 ist festzuhalten, dass gemäss Ziffer 2.3

die genauen Besuchstage und -zeiten vorgängig mit dem Kindsvater zu vereinbaren

sind und im Konfliktfall die Beiständin entscheidet. Sollte es während den

Besuchen zu Zwischenfällen (z.B. psychogene Anfälle der Kindsmutter) kommen, aufgrund

derer das Wohl von C.___ nicht ausreichend geschützt werden kann, muss klar

sein, dass die Besuche auch vorzeitig abgebrochen werden können.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00

festzusetzen sind.

6.2

Die Beschwerdeführerin stellte ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

durch Rechtsanwältin Eveline Roos.

6.2.1

Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

6.2.2

In Fällen betreffend

Besuchsrechtsregelung wird normalerweise kein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bewilligt, da kein besonders starker Rechtseingriff besteht. Da die aus

Rumänien stammende Beschwerdeführerin jedoch aus sprachlichen Gründen auf eine

Vertretung angewiesen ist, kann ihr eine solche nicht mit dieser Begründung

verweigert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2014 E. 5). Sie war

auch bisher schon durch Rechtsanwältin Roos vertreten worden. Die

Beschwerdeführerin, welche Sozialhilfe bezieht, verfügt nicht über die

erforderlichen Mittel für die Führung des Prozesses und das Verfahren war auch

nicht geradezu aussichtslos, nachdem sich auch der Kindsvater zu gegebener Zeit

und soweit dies möglich ist, ein reguläres Besuchsrecht für die

Beschwerdeführerin und C.___ wünscht. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zu bewilligen und Rechtsanwältin Eveline

Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

6.2.3

Die Gerichtskosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht sind deshalb zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung,

ZPO, SR 272).

6.2.4

Rechtsanwältin Roos reichte am

7.

Juni 2017 eine Kostennote ein und machte darin einen Aufwand von 7.25

Stunden zu CHF 180.00/h sowie Auslagen von CHF 67.00 zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 1‘481.80 geltend, was angemessen erscheint

und durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwältin Eveline Roos als

unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Kantons Solothurn während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 1‘481.80

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann