VWBES.2017.136
Kindesschutzmassnahmen / Besuchsrecht
4. Juli 2017Deutsch24 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzmassnahmen
/ Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. am [...] Dezember
2007) ist die gemeinsame Tochter von B.___ und A.___, welche über die
gemeinsame elterliche Sorge verfügen.
2. Mit Entscheid der Sozialhilfe- und
Vormundschaftskommission Wasseramt Ost vom 23. August 2011 war für C.___
unter altem Recht eine Beistandschaft errichtet und den Eltern das Obhutsrecht
über ihre Tochter entzogen worden. C.___ wurde damals in der
Sozialpädagogischen Wohngruppe [...] fremdplatziert.
3. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 26. November 2013
wurde der Obhutsentzug aufgehoben und C.___ per 8. Februar 2014 zur
Kindsmutter rückplatziert. Der Kindsvater erhielt ein zweiwöchentliches
Besuchsrecht von Freitagmittag bis Sonntagabend.
4. Mit Entscheid der KESB vom
2. Juli 2015 wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
ihre Tochter C.___ erneut entzogen und diese wurde zum Vater platziert; dies
aufgrund von psychischer und körperlicher Instabilität und Hinweisen auf ein
Alkoholproblem der Kindsmutter. Die Beiständin wurde angewiesen, einen
Besuchsrechtsplan auszuarbeiten.
5. Mit vorsorglichem Entscheid der KESB
vom 19. Juli 2016 wurde der persönliche Verkehr zwischen C.___ und der
Kindsmutter eingeschränkt. Die Kindsmutter erhielt das Recht, ihre Tochter
zweimal pro Monat während je vier Stunden im Rahmen von begleiteten Besuchen zu
treffen und sie zweimal pro Woche beim Vater anzurufen. Die Beiständin wurde um
Erstellung eines Verlaufsberichts gebeten.
6. Mit Entscheid vom 16. März 2017
hob die KESB die angeordneten vorsorglichen Massnahmen per sofort auf und
ordnete nach Erteilung des rechtlichen Gehörs und Anhörung von C.___ eine neue
Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und C.___ an. Die
Kindsmutter dürfe C.___ 14-täglich an einem Samstag oder Sonntag während vier
Stunden zu sich nach Hause auf Besuch nehmen und diese zusätzlich 14-täglich,
zwischen Montag und Freitag während zwei Stunden in der Wohnung des Kindsvaters
besuchen. Die genauen Besuchstage und -zeiten habe die Kindsmutter mit dem
Kindsvater vorgängig zu vereinbaren; im Konfliktfall entscheide die Beiständin.
Nach vier erfolgten Besuchen dürfe das Besuchsrecht auf 14-tägliche Besuche von
Samstag 10 Uhr bis Sonntag 17 Uhr erweitert werden. Einer allfälligen Beschwerde
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
7. Mit Beschwerde vom 10. April
2017 gelangte der Kindsvater, B.___, an das Verwaltungsgericht und gab an, er
sei nicht damit einverstanden, dass die Kindsmutter C.___ in seiner Wohnung
besuchen dürfe. Wenn alles gut laufe, gehe dies in Ordnung, doch wolle er
entscheiden können, wann und wie lange die Kindsmutter in seiner Wohnung
bleiben dürfe. Da der Kindsvater den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte,
trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2017 nicht auf seine
Beschwerde ein.
8. Gegen den Entscheid der KESB erhob
auch die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten
durch Rechtsanwältin Eveline Roos, am 18. April 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und der persönliche Verkehr zwischen C.___ und der Kindsmutter sei wie folgt
auszugestalten: Es sei der Beschwerdeführerin das Recht einzuräumen, die
Tochter C.___ in einer ersten Phase für vorerst 1 ½ Tage die Woche inkl.
Übernachtung und bei positivem Verlauf nach drei Monaten in einer 2. Phase
während drei Tagen die Woche inkl. Übernachtung zu sich zu Besuch zu nehmen.
Ausserdem sei der Beschwerdeführerin das Recht einzuräumen, die Tochter C.___
für mindestens 3 Wochen im Jahr in die Ferien zu nehmen. Zudem sei der
Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
9. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017
erklärte die KESB, sie sei bereit, Ziffer 2.2 ihres Entscheids im Sinn der
Beschwerde des Kindsvaters in Wiedererwägung zu ziehen und diesbezüglich neu zu
entscheiden. Dazu müssten ihr die Stellungnahmen beider Elternteile vorliegen,
weshalb sie eine Fristerstreckung zur Einreichung ihrer Vernehmlassung
beantragte, welche ihr gewährt wurde.
10. Die Beiständin, D.___, nahm mit Bericht
vom 8. Mai 2017 Stellung und legte auch ihren ausführlichen
Rechenschaftsbericht vom 4. Mai 2016 bei.
11. Am 9. Mai 2017 liess die Beschwerdeführerin
eine Stellungnahme zur Beschwerde des Kindsvaters einreichen. Auch sie sei
nicht damit einverstanden, ihre Tochter teilweise in der Wohnung des
Kindsvaters zu besuchen. Sie wolle stattdessen alleine angemessen Zeit mit C.___
verbringen können.
12. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai
2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.
13. Am 7. Juni 2017 liess die
Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1
Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Bei der Ausgestaltung des Kontaktrechts hat das Kindeswohl im Vordergrund zu
stehen. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen
gerechten Interessenausgleich für die Eltern zu finden, sondern darum, den
elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; oberste
Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist deshalb stets
das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu
beurteilen ist. Auszugehen ist dabei von der kinderpsychologischen Erkenntnis,
dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, da sie bei
der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen
kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2011 E. 4; BGE 122 III 404 E. 3a S. 406).
Wirkt sich die Ausübung oder
Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig aus oder ist
eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten, kann die
Kindesschutzbehörde laut Art. 273 Abs. 2 ZGB Eltern, Pflegeeltern oder das Kind
ermahnen und ihnen Weisungen erteilen. Den Eltern kann das Recht auf
persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes
durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, die Eltern diesen pflichtwidrig
ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind kümmern oder wenn andere wichtige
Gründe dafür vorliegen (Art. 274 Abs. 2).
3.
Mit dem angefochtenen Entscheid wurde
die Beschwerdeführerin berechtigt, ihre Tochter C.___ 14-täglich am Samstag
oder Sonntag während vier Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen (Ziff. 2.1) und C.___
14-täglich zwischen Montag und Freitag während zwei Stunden in der Wohnung des
Kindsvaters zu besuchen (Ziff. 2.2). Die Kindsmutter habe die genauen
Besuchstage und Besuchszeiten vorgängig mit dem Kindsvater zu vereinbaren; im
Konfliktfall entscheide die Beiständin unter Sicherstellung des Kindeswohls
(Ziff. 2.3). Die unter Ziffer 2.1 angeordnete Regelung dürfe nach vier
erfolgten Besuchen soweit erweitert werden, dass die Kindsmutter C.___
14-täglich von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 17 Uhr zu sich nach Hause auf Besuch
nehmen dürfe (Ziff. 3).
3.1
Die Beschwerdeführerin beantragt
eine Ausdehnung der Besuche in einer ersten Phase auf 1 ½ Tage pro Woche inkl.
Übernachtung und bei positivem Verlauf nach drei Monaten in einer 2. Phase auf
drei Tage pro Woche inkl. Übernachtung, sowie drei Wochen Ferien pro Jahr. Sie
verwies in ihrer Beschwerde auf die drei Berichte des Zentrums für
Sonderpädagogik Kriegstetten (ZSPK) vom 18. August, 24. August und
7.
September 2016, welche über die begleiteten Besuche erstellt worden
sind, denen zu entnehmen sei, dass die begleiteten Kontakte zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter stets positiv verlaufen seien. Kein
anderes Bild vermöchten die Berichte über die begleiteten Besuchssonntage mit
Kompass vom 4. September und 4. Dezember 2016 sowie vom
8.
Januar 2017 zu vermitteln. Die massive Einschränkung des Besuchsrechts
auf wenige Stunden im Monat sei unverhältnismässig. Es bestehe je länger je
mehr die Gefahr einer Entfremdung zwischen C.___ und der Mutter. Auch dem
Kinderanhörungsprotokoll vom 7. Februar 2017 sei zu entnehmen, dass C.___
das grundlegende Bedürfnis habe, ihre Mutter mehr zu sehen, als dies bisher der
Fall gewesen sei. Gleichzeitig habe sie den Wunsch geäussert, später auch
wieder bei der Mutter übernachten zu können. Fraglich dürfte sein, inwiefern
die 9-jährige C.___ bei ihrer Anhörung in der Lage gewesen sei, abzuschätzen,
in welchen Abständen die Besuche konkret erfolgen sollten. Nicht jedes
Abweichen vom Ideal rechtfertige eine kindesschutzrechtliche Intervention der
KESB. Die KESB schiesse viel zu weit über das Ziel hinaus und es handle sich
nicht um die mildest mögliche, erfolgsversprechende Massnahme, womit der
Entscheid unverhältnismässig sei. Es spreche bereits heute nichts gegen eine
Ausdehnung der Besuche inklusive Übernachtungen bei der Mutter. Es sei der
Beschwerdeführerin ein ausgedehnteres Besuchsrecht zu gewähren.
3.2
Die Beiständin fasste in ihrer
Stellungnahme vom 8. Mai 2017 die Situation der letzten Jahre zusammen.
Nach der Rückplatzierung von C.___ zur Mutter im Jahr 2014 habe sich bald
gezeigt, dass die Mutter trotz Familienbegleitung und psychiatrischer Spitex
nicht in der Lage gewesen sei, sich um das Wohl ihres Kindes ausreichend zu
sorgen. Sowohl der Leiter der Sozialregion als auch der Berufsbeistand und die
Gruppenleiterin der Institution hätten sich damals gegen die Rückplatzierung
ausgesprochen gehabt. Es sei dann zum erneuten Obhutsentzug und zur Platzierung
beim Vater gekommen. Vereinbart gewesen sei, dass C.___ die Mittagessen und
schulfreien Nachmittage bei der Mutter verbringe, doch sei C.___ mehrmals bei
der Mutter vor verschlossener Tür gestanden und sei hungrig zur Schule
zurückgelaufen. Es sei auch vorgekommen, dass die Tür offen gewesen sei, C.___
aber ihre schlafende Mutter nicht habe wecken können und sich als
Erstklässlerin selbst etwas zu Essen habe aus dem Kühlschrank nehmen müssen. Es
sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe, am Morgen wach zu werden.
Auch sei es ihr sehr wichtig, dass C.___ an Vollmondtagen und den
Menstruationstagen der Kindsmutter anderweitig betreut werde, da sie an diesen
Tagen sehr dünnhäutig sei und es dann vermehrt zu schlimmen Konflikten mit C.___
komme. Da die Mutter die notwendige Zuverlässigkeit nicht habe gewährleisten
können, sei C.___ dann für die Mittagessen und schulfreien Nachmittage bei
einer Kita angemeldet worden. Auch die Telefongespräche zwischen C.___ und
ihrer Mutter seien für C.___ immer wieder sehr belastend gewesen, da für ihre
Mutter die kindsgerechte Kommunikation eine Herausforderung sei. Sie habe sehr
oft und unverhältnismässig heftig mit C.___ geschimpft. Bei den Interaktionen
mit C.___ sei meist die Befindlichkeit der Mutter im Vordergrund gestanden.
Trotz Psychiatriespitex und Begleitung durch einen Psychologen sei es phasenweise
zu massiven Suiziddrohungen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe damals
wiederholt geäussert, Angst zu haben vor den Menschen und ihren Blicken, Angst,
die Wohnung zu verlassen etc. Die Mutter beklage sich auch immer wieder
darüber, dass man ihr das Sorgerecht für ihren Sohn (in Rumänien) entzogen habe
und dieser den Kontakt zu ihr immer wieder verweigere. Beim Klagen habe die
Beschwerdeführerin eine extreme Intensität und starke, laute Ausdrucksweise
gezeigt, die selbst für erwachsene Personen sehr anspruchsvoll gewesen sei,
geschweige denn für ein Kind. In der Vorgeschichte der Mutter habe es immer
wieder Suchtprobleme mit Entzugsaufenthalten in der psychiatrischen Klinik,
vermutete posttraumatische Belastungsstörung und schwere körperliche (wohl
psychosomatische) Beschwerden gegeben. Die Kindsmutter mache keine
Unterscheidung zwischen Themen für Erwachsene und Themen für Kinder. C.___
erlebe alles eins zu eins mit, reagiere überfordert und werde in eine
Parentifizierung gedrängt. Schlussendlich sei es dann zum Entscheid gekommen,
dass die Mutter C.___ nur noch begleitet sehen dürfe. Aufgrund ihrer Erfahrung
als Beiständin und in Zusammenarbeit mit den Fachpersonen während der letzten
Jahre, empfehle sie, dass die Besuchsregelung mittels eines zivilrechtlichen
Erziehungs-Gutachtens bestimmt werde. Diese Empfehlung sei auch vom KJPD
mehrfach ausgesprochen worden. Der Vater sei noch immer auf die Hilfe eines
Familienbegleiters angewiesen, damit er den Herausforderungen, die die
Erziehung von C.___ bringe, besser gewachsen sei. C.___ sei vermutlich aufgrund
ihrer Geschichte, ihren früheren Traumata und vor allem wegen des sehr
belasteten familiären Umfelds kein einfaches Kind und sehr auf einen stabilen,
strukturierten Rahmen, klare Regeln, Rituale und Vorgaben sowie einen wohlwollenden,
liebevollen Umgang angewiesen. Diesen Rahmen könne die Kindsmutter
erfahrungsgemäss nicht geben, da sie zu starke Defizite in ihren
Erziehungskompetenzen aufweise und selbst körperlich, seelisch und psychisch
belastet sei. Sie (die Beiständin) sehe das Wohl von C.___ bei einer
(unbegleiteten) Besuchserweiterung bei der Mutter als gefährdet an. Es habe ein
grosses Helfernetz und viel Einsatz (auch seitens Lehrpersonen, der
Heilpädagogin sowie der Kinderpsychologin) gebraucht; so habe C.___ ein wenig
Boden unter den Füssen gewinnen und zur Ruhe kommen können. Und damit sei sie
unter anderem auch in der Schule nicht mehr so auffällig und besser führbar
geworden.
3.3
Die KESB führte aus, die Besuche der
Kindsmutter in der Wohnung des Kindsvaters seien eingerichtet worden, nachdem
der Kindsvater anlässlich der Anhörung im Februar 2017 geäussert habe, er könne
C.___ während Besuchen der Kindsmutter in seiner Wohnung schützen. Er habe
geäussert, nicht zu wissen, ob die Kindsmutter dies akzeptieren würde. Regeln
für die Besuche wären sicher hilfreich. Zur Entlastung des Kindsvaters,
Sicherstellung des Gelingens der Besuche und des Kindswohls habe die KESB
minimale Besuchsmodalitäten festgesetzt. Störe sich der Kindsvater nun an
dieser behördlichen Regulierung und sei gleichzeitig bereit, die volle
Verantwortung für die Gestaltung der 14-täglichen Besuche der Kindsmutter in
seiner Wohnung zu übernehmen, so sei die KESB bereit, Ziffer 2.2 in
Wiedererwägung zu ziehen und entsprechend anzupassen.
Mit Blick auf die Gefährdungsmeldung der
Beiständin vom 9. Juni 2016 lasse sich rasch feststellen, dass das Wohl
von C.___ zu diesem Zeitpunkt aus fachlicher Sicht erheblich gefährdet gewesen
sei. Zu diesem Schluss seien damals auch Fachpersonen aus dem professionellen
Helfernetz der Kindsmutter gekommen. Die gesundheitliche Instabilität der
Kindsmutter, deren negative Auswirkungen auf ihre Erziehungskompetenzen und
ihre mangelhafte Kooperations- und Veränderungsbereitschaft seien dabei im
Vordergrund gestanden. Mit Blick auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom
23.
November 2016 sei erkennbar, dass sich betreffend mangelhafte
Kooperations- und Veränderungsbereitschaft der Kindsmutter kaum etwas geändert
habe. Zwar hätten einige begleitete Besuche stattgefunden, doch seien diese
mehrmals von der Kindsmutter entweder nicht wahrgenommen worden, oder sie habe
die Vor- und Nachbesprechung verweigert oder habe krankheitsbedingte
Abwesenheiten nicht vollständig belegen können. Für die Kindsmutter spreche im
Kontext des Verlaufsberichts einzig die Tatsache, dass die Rückmeldungen zu den
erfolgten begleiteten Besuchen soweit positiv ausgefallen seien. Hauptsächlich
auf diesen positiven Rückmeldungen und den Äusserungen von C.___ anlässlich der
Anhörung vom 7. Februar 2017 basiere denn auch die angeordnete Regelung
des persönlichen Verkehrs. Der Entscheid sei verhältnismässig und die Wünsche
der Kindsmutter trotz deren mangelhafter Kooperations- und
Veränderungsbereitschaft angemessen berücksichtigt worden. Es sei nicht Aufgabe
der KESB, die Bedürfnisse der Kindsmutter zeitnah zu befriedigen, sondern das
Kindswohl zu gewährleisten.
3.4
Die Beschwerdeführerin erwiderte
diesbezüglich, sie habe anlässlich ihrer Anhörung vom 2. Februar 2017
gegenüber der KESB angegeben, weshalb sie die Nachbesprechungen der begleiteten
Besuche nicht habe wahrnehmen können. Sie habe nach den Abschieden von C.___
jeweils das Bedürfnis verspürt, alleine zu sein. Die Vorbesprechungen habe sie
stets wahrgenommen. Die Behauptung, wonach sie ihre krankheitsbedingten
Absenzen nicht ausgewiesen haben solle, sei unzutreffend. Die
Beschwerdeführerin lehne D.___ als Beiständin ab und habe Mühe mit deren
Umgang, was von Seiten der Beiständin auf Gegenseitigkeit beruhe. Dies trage
nicht zu einer konstruktiven Zusammenarbeit bei. Der Beschwerdeführerin werde
zu Unrecht mangelnde Kooperations- und Veränderungsbereitschaft vorgeworfen.
3.5
Den Akten ist zu entnehmen, dass die
Schule von C.___ mit Gefährdungsmeldung vom 17. Dezember 2015 an die
Behörde gelangt war und berichtet hatte, dass C.___ bei der Mutter mehrfach vor
verschlossener Tür gestanden habe und nichts zum Mittagessen erhalten habe.
Gemäss Rechenschaftsbericht der
Beiständin vom 4. Mai 2016 wurde daraufhin der Kontakt zwischen Mutter und
Tochter weiter eingeschränkt, sodass C.___ noch am Montag und Freitag das
Mittagessen bei der Mutter einnahm, die Mutter C.___ jeweils am Donnerstag bei
der Kita abholte und zum KJPD begleitete und C.___ die Mutter am
Samstagnachmittag besuchen konnte. Übernachtungen hätten höchstens einmal pro
Monat stattgefunden. An Vollmondtagen (und bis zu zwei Tage davor) habe die
Mutter C.___ nicht betreuen können wegen schwachen Nerven. Es wurde
beschrieben, dass die Kindsmutter unter starken Stimmungsschwankungen leide.
Sie besuche eine Psychotherapie und werde durch die psychiatrische Spitex
begleitet. Sie habe regelmässig Tage, an denen sie verzweifelt, massiv
aufgewühlt oder sehr aggressiv sei und z.B. über andere Menschen lautstark
schimpfe, egal wo sie sich gerade befinde. Ihr persönliches Leiden sei stets im
Vordergrund und es zeige sich immer mehr, dass die Kindsmutter dadurch zu wenig
auf die Bedürfnisse von C.___ eingehen könne. Die Kindsmutter sei sehr
bedürftig und habe zudem ein Suchtproblem, vor allem in Bezug auf Alkohol und
Cannabis. Sie habe auch immer wieder Phasen, an welchen sie fröhlich und
aufgestellt sei. Während den Sommerferien 2015 habe sie einen 10-tägigen
Alkoholentzug in der Psychiatrischen Klinik Solothurn gemacht. Sie trinke zwar
wieder Alkohol, doch gebe es keine Anzeichen für einen übermässigen Konsum.
Am 9. Juni 2016 gelangte die
Beiständin mit einer Gefährdungsmeldung per E-Mail an die KESB und führte aus,
die Situation sei schon lange äusserst schwierig, doch nun könne sie es
wirklich nicht mehr vertreten, C.___ unbegleitet zu ihrer Mutter gehen zu
lassen, auch nicht für kurze Zeitfenster. Während einer Besprechung im Büro der
Beiständin habe sich die Kindsmutter durch normale Alltagsthemen von C.___
schnell überfordert gefühlt und sei nervlich zusammengebrochen. Nach einer
halbstündigen Unterbrechung sei das Gespräch weitergeführt worden, doch sei es
zu einem Streit zwischen den Kindseltern gekommen und die Kindsmutter habe laut
zu kreischen begonnen. Der Kindsvater habe angegeben, das gehe jeden zweiten
Tag so, was auch C.___ mitbekomme. Die Kindsmutter terrorisiere die Familie.
Die Kindsmutter sei dann aus der Besprechung ins Untergeschoss gerannt und habe
geschrien und geweint. Sie sei dann während kurzer Zeit auf dem Boden
zusammengebrochen und nicht mehr ansprechbar gewesen, sodass ein Krankenwagen
gerufen worden sei. Als sie zu sich gekommen sei, habe sie wieder geschrien und
geweint, sie wolle nicht ins Spital, sie wolle sterben, sie sei bereits letzten
Sonntag aus demselben Grund ins Spital gebracht worden. Trotz minimaler
Kontakte zur Tochter, Psychiatriespitex, Tagesstruktur bei der VEBO und
Beendigung der sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Wegnahme von Druck,
habe die Kindsmutter zu grosse Defizite, um ihr C.___ unbegleitet überlassen zu
können. Sie sei nicht in der Lage, Verantwortung für C.___ zu übernehmen, gehe
mit C.___ nicht kindsgerecht um und kommuniziere nicht kindsgerecht mit ihr.
Psychisch sei sie seit langem sehr instabil, werde völlig von ihren Traumata
absorbiert und sei völlig unberechenbar, wenn sie einen erneuten psychogenen
Anfall habe. Sie setze C.___ immer wieder massiv unter Druck und drohe ihr mit
dem Kinderheim. Auch klappten Termine immer wieder nicht, wenn C.___ zu ihr
gehe.
Die Kindsmutter äusserte dazu anlässlich
einer Anhörung vom 23. Juni 2016, es gebe oft Missverständnisse wegen der
Sprache. Im Büro der Beiständin habe sie so reagiert, weil sie unter Druck
gestanden habe. Ihre Katze sei zu dieser Zeit auch gerade noch gestorben. Sie
würde mit C.___ gerne nach Rumänien gehen. Dort würde es gehen. Hier fühle sie
sich unwohl. In Anwesenheit eines Dolmetschers sagte die Beschwerdeführerin am
5.
Juli 2016 aus, ihr Verhalten gründe auf ihrem Charakter, ihrem
Temperament und sei nicht mutwillig. Tageweise sei sie in guter oder eben in
schlechter Verfassung.
In der Folge wurden mit Entscheid vom
19.
Juli 2016 vorsorgliche Massnahmen angeordnet, indem zweimal pro Monat
während je vier Stunden begleitete Kontakte zwischen C.___ und ihrer Mutter
angeordnet wurden, sowie telefonische Kontakte. Die Beiständin wurde
aufgefordert, einen Verlaufsbericht einzureichen und Empfehlungen zur weiteren
Vorgehensweise vorzuschlagen.
Mit Verlaufsbericht vom
23.
November 2016 berichtete die Beiständin über fünf stattgefundene
begleitete Besuche. Zudem habe der Kindsvater mehrere Besuche bei sich zuhause
zugelassen, ohne die Fachpersonen zu informieren. Die Kindsmutter habe bei drei
begleiteten Besuchen nicht an der Nachbesprechung teilgenommen. Bezüglich eines
Standortgesprächs habe die Kindsmutter erklärt, sie könne ein solches unmöglich
durchstehen, weil sie zu grosse Angst vor der Beiständin von C.___ habe. Es sei
ihr dann nicht möglich gewesen, die Beiständin adäquat zu begrüssen, und sie
habe ihr den Rücken zugekehrt. Auch an einem Gespräch beim Sozialdienst habe
sie am 28. Oktober 2016 nicht teilnehmen können und geäussert, zu grosse
Angst zu haben das Gebäude zu betreten. Die Beiständin gab an, dieses Verhalten
spreche dafür, dass die Kindsmutter nach wie vor sehr instabil und ihren Gefühlen
ausgeliefert sei, ohne diese regulieren zu können. Aus diesem Grund empfehle
sie, bis eine Stabilisierung bemerkbar sei, die Kontakte zwischen Mutter und
Tochter weiterhin im begleiteten Rahmen fortzusetzen. Dem Bericht wurden
mehrere Berichte über die begleiteten Besuchskontakte beigelegt, welche alle
positiv ausgefallen sind.
Mit E-Mail vom 31. Januar 2017 gab
die Beiständin an, mit der Beschwerdeführerin verhalte es sich immer noch so,
wie sie berichtet habe. Sie nehme keine Termine beim Sozialdienst wahr. Sie
wolle auch bezüglich der begleiteten Besuche keine Zusammenarbeit mit
Fachpersonen mehr, nicht reden, nicht diskutieren, einfach nur C.___ sehen.
Am 2. Februar 2017 wurden die
Kindseltern gemeinsam in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der Kindsmutter
durch die KESB angehört. Dabei verdeutlichte die Kindsmutter, mit der aktuellen
Besuchsregelung nicht einverstanden zu sein. Die Zusammenarbeit mit der
Beiständin sei unmöglich geworden, sie habe kein Vertrauen mehr zu dieser.
Deren Berichte würden teils nicht stimmen. Der Kindsvater gab an, bisher hätten
C.___ die Besuche der Kindsmutter bei ihm zuhause gefallen. Einzig die Angst
vor Zwischenfällen (z.B. plötzliche Ohnmachtsanfälle) sei geblieben. C.___ habe
geäussert, sie wolle die Mutter noch nicht in deren Wohnung besuchen, sondern
sie wünsche Besuche der Mutter in Anwesenheit des Vaters. Die Kindsmutter
erwiderte darauf, sie glaube dies nicht, C.___ erzähle ihr etwas ganz anderes
und wolle zu ihr. Der Kindsvater gab an, er wünsche sich ein reguläres
Besuchsrecht, es müsse aber gut laufen.
Am 7. Februar 2017 wurde C.___ durch
das fallführende Behördenmitglied der KESB angehört. Sie berichtete, ihr Mami
mehr sehen zu wollen, so alle drei Wochen. Dann könnte sie ihre Freundin [...] dazwischen
treffen, sie besuche ihren Papi auch regelmässig. Wenn Mami in Ohnmacht fallen würde,
würde sie bei den Nachbarn läuten oder Papi anrufen. Anfangs sollten die
Besuche so drei bis vier Stunden dauern. Angesprochen darauf, ob sie sich
14-tägliche Besuche beim Mami und 14-tägliche Besuche von Mami zuhause beim
Papi vorstellen könne, bejahte sie dies und gab an, später auch wieder beim
Mami übernachten zu wollen, zuerst von Samstag bis Sonntag und dann von Freitag
bis Sonntag. Papi müsse sie aber um 17 Uhr abholen.
4.
Als erstes ist zu erwähnen, dass
angefochtene Entscheide durch die Vorinstanz nur bis zu deren Vernehmlassung
wiedererwägungsweise zurückgenommen werden können. Nachdem die Vorinstanz eine
Vernehmlassung eingereicht hat, ist eine Rücknahme ihres Entscheids (betreffend
Ziffer 2.2) nicht mehr möglich (vgl. § 69 Abs. 1bis i.V.m.
§ 34bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.
]). Nachdem der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, konnte auf die
Beschwerde des Kindsvaters nicht eingetreten werden.
5.
Bezüglich der Beschwerde der
Kindsmutter, welche eine Ausdehnung des Besuchsrechts verlangt, zeigt sich aus
den Akten klar, dass die Kindsmutter psychisch massiv angeschlagen und nur sehr
wenig belastbar ist. Sie brach während eines Gesprächs mit der Beiständin und
dem Kindsvater im Juni 2016 nervlich zusammen und fühlte sich seither meist
nicht im Stand, an Besprechungen mit der Beiständin, dem Sozialdienst oder den
Begleitpersonen nach den begleiteten Besuchskontakten mit C.___ teilzunehmen.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach sich die psychische Situation der
Beschwerdeführerin inzwischen massgeblich verbessert hätte. Zwar fielen die
begleiteten Besuche stets positiv aus, doch waren die Belastung und
Verantwortung für die Kindsmutter in diesem geschützten Rahmen minimal und sind
nicht zu vergleichen mit ausgedehnten unbegleiteten Kontakten, bei welchen die
Kindsmutter die volle Verantwortung für C.___ – welche vermutlich aufgrund
ihrer Geschichte und des sehr belasteten familiären Umfelds als «kein einfaches
Kind» beschrieben wird – zu übernehmen hat. In der Vergangenheit zeigte sich
deutlich, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer (psychisch bedingt) stark
eingeschränkten Erziehungskompetenzen nicht im Stand ist, ausgedehntere
Betreuungsaufgaben für ihre Tochter zu übernehmen. Unter diesen Umständen
erscheint bereits die durch die Vorinstanz getroffene Besuchsregelung, welche
nach vier erfolgten Besuchen auch Übernachtungen vorsieht, grosszügig. Um
Mutter und Tochter genügenden Kontakt zueinander zu gewährleisten und eine
Entfremdung zu verhindern, erscheinen auch die Kontakte im Zuhause von C.___
beim Kindsvater, wie sie bisher schon stattgefunden haben, sinnvoll. In diesem
Rahmen ist es dem Kindsvater, der sich liebevoll und mit grossem Einsatz um das
Wohl seiner Tochter kümmert, möglich, C.___ adäquat zu schützen. Würde das
Besuchsrecht ohne merkliche Verbesserung des psychischen Zustands der
Kindsmutter entsprechend ihres Antrags weiter ausgedehnt, erschiene das Wohl
von C.___, welche auf ein stabiles, strukturiertes und liebevolles Umfeld mit
klaren Regeln, Ritualen und Vorgaben angewiesen ist, nicht mehr ausreichend
geschützt. Dies ist auch ohne Einholung eines durch die Beiständin beantragten
Erziehungs-Gutachtens hinreichend klar.
Bezüglich der durch den Kindsvater
beanstandeten Regelung von Ziffer 2.2 ist festzuhalten, dass gemäss Ziffer 2.3
die genauen Besuchstage und -zeiten vorgängig mit dem Kindsvater zu vereinbaren
sind und im Konfliktfall die Beiständin entscheidet. Sollte es während den
Besuchen zu Zwischenfällen (z.B. psychogene Anfälle der Kindsmutter) kommen, aufgrund
derer das Wohl von C.___ nicht ausreichend geschützt werden kann, muss klar
sein, dass die Besuche auch vorzeitig abgebrochen werden können.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00
festzusetzen sind.
6.2
Die Beschwerdeführerin stellte ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
durch Rechtsanwältin Eveline Roos.
6.2.1
Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
6.2.2
In Fällen betreffend
Besuchsrechtsregelung wird normalerweise kein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bewilligt, da kein besonders starker Rechtseingriff besteht. Da die aus
Rumänien stammende Beschwerdeführerin jedoch aus sprachlichen Gründen auf eine
Vertretung angewiesen ist, kann ihr eine solche nicht mit dieser Begründung
verweigert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2014 E. 5). Sie war
auch bisher schon durch Rechtsanwältin Roos vertreten worden. Die
Beschwerdeführerin, welche Sozialhilfe bezieht, verfügt nicht über die
erforderlichen Mittel für die Führung des Prozesses und das Verfahren war auch
nicht geradezu aussichtslos, nachdem sich auch der Kindsvater zu gegebener Zeit
und soweit dies möglich ist, ein reguläres Besuchsrecht für die
Beschwerdeführerin und C.___ wünscht. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zu bewilligen und Rechtsanwältin Eveline
Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
6.2.3
Die Gerichtskosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht sind deshalb zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung,
ZPO, SR 272).
6.2.4
Rechtsanwältin Roos reichte am
7.
Juni 2017 eine Kostennote ein und machte darin einen Aufwand von 7.25
Stunden zu CHF 180.00/h sowie Auslagen von CHF 67.00 zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 1‘481.80 geltend, was angemessen erscheint
und durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwältin Eveline Roos als
unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Kantons Solothurn während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 1‘481.80
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann