VWBES.2017.138
Führerausweisentzug
20. Juni 2017Deutsch12 min
Source so.ch
erwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Andreas
A. Roth,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 14. Februar
2017 meldete die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft der Polizei, sie habe
Zweifel an der Fahreignung von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und
bitte darum, die notwendig erscheinenden Massnahmen zu ergreifen.
2. Nachdem die Mitteilung
zuständigkeitshalber der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn
weitergeleitet worden war und diese in die IV-Akten Einsicht genommen hatte,
entzog sie, namens des Bau- und Justizdepartements, dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 8. März 2017 den Führerausweis vorsorglich und gab ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme.
3. Mit Stellungnahme vom 23. März
2017 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas A.
Roth, der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sei aufzuheben und das
Verfahren ohne Anordnung von Massnahmen zu schliessen.
4. Mit Verfügung vom 3. April
2017 hielt das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle, den vorsorglichen Führerausweisentzug aufrecht und wies
den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.
5. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 13. April 2017, vertreten durch Fürsprecher Andreas A.
Roth, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und um ersatzlose Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ersuchen. Formell wurde beantragt, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Motorfahrzeugkontrolle
sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den vorsorglich entzogenen Führerausweis
wieder zurückzugeben.
Der Beschwerdeführer sei seit Jahren
Rentenbezüger und es sei nicht ersichtlich, warum die IV gerade jetzt Meldung
gemacht habe und weshalb dies überhaupt geschehen sei. Der Beschwerdeführer sei
bei einem Arbeitsunfall vor rund zehn Jahren mit der Hand in eine Presse
geraten, was zur Arbeitsunfähigkeit geführt und Stresssymptome sowie
Depressionen ausgelöst habe. Er sei seither noch zu 30 bis 40 % als Chauffeur
tätig. Zwar bestünden beim Beschwerdeführer tatsächlich multiple Krankheitsbilder,
doch hätten diese keinen Einfluss auf den Strassenverkehr. Die generellen
Erwägungen der Motorfahrzeugkontrolle würden der Begründungspflicht nicht genügen.
Der Beschwerdeführer fahre seit Jahren unfallfrei, was zeige, dass die auf die
Arbeitsfähigkeit bezogenen Untersuchungen der IV strassenverkehrsrechtlich offensichtlich
irrelevant seien. Dr. B.___ habe ihn (den Rechtsvertreter) ganz entgeistert
angerufen und gefragt, wie das Amt zu einer solchen Anordnung komme. Die Fahreignung
sei doch überhaupt nie zur Diskussion gestanden.
6. Mit Verfügung vom 18. April
2017 wurde der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der
Beschwerdeführer sich nicht zur verkehrsmedizinischen Untersuchung anzumelden
habe.
7. Im Namen des Bau- und
Justizdepartements beantragte die Motorfahrzeugkontrolle mit Vernehmlassung vom
5. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde.
8. Der Beschwerdeführer liess sich
dazu am 6. Juni 2017 noch einmal vernehmen. Die Äusserungen des Arztes
seien aus dem Zusammenhang gerissen und würden zu falschen Zwecken verwendet. Der
Arzt habe sich zu IV-rechtlich relevanten Problemen – eben bei der Arbeit –
geäussert, daneben aber die Fahrtauglichkeit ausdrücklich bejaht. Der Arzt sehe
sich falsch zitiert. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsstelle inzwischen
verloren.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht in
einem Beweisantrag um Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
mit Zeugenbefragung. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff.
1.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.
) besteht jedoch nicht, geht es bei einem Sicherungsentzug des
Führerausweises – im Gegensatz zu einem Warnungsentzug – doch weder um eine
strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche. Gemäss § 52
Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind
die Verwaltungsgerichtsbehörden auch nicht an die Beweisanträge der Parteien
gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.
2.2
Der vorsorgliche
Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung
gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar (BGE 125 II
396). Der Entscheid über diesen Entzug hat rasch zu ergehen, was ausgedehnten
Beweismassnahmen entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_348/2011). Wegen
des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Entzug ist
die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu
treffen. Vielmehr kann sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen.
Immerhin müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere
Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem
Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr
zugelassen (Urteil des Bundesgerichts 6A.49/2004; BGE 106 Ib 115 E. 2b). Ob
solche Anhaltspunkte bestehen, lässt sich vorliegend den Akten entnehmen,
weshalb der Beweisantrag um Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung abzuweisen ist.
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung
und Fahrkompetenz verfügen. Art. 15d Abs. 1 SVG sieht dementsprechend vor, dass
eine Person, bei welcher Zweifel an der Fahreignung bestehen, einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird. Gemäss lit. d gilt dies namentlich
auch bei der Meldung einer kantonalen IV-Stelle. Zwar wird in der Literatur
argumentiert, dass der Behörde trotz der Formulierung von Art. 15d SVG («wird …
unterzogen») ein gewisses Ermessen zusteht, ob sie die Person einer
Fahreignungsuntersuchung zuführt, doch ist dieses Ermessen umso kleiner, je
grösser die Zweifel an der Fahreignung sind.
3.2
Gemäss Angaben in den IV-Akten
wird der Beschwerdeführer seit 2007 psychiatrisch wegen Depression und einem
posttraumatischen Stresssyndrom behandelt. Symptome seien ein extremes restless
legs Syndrom, innere Unruhe, ein unstillbarer Bewegungsdrang, Schlafstörungen,
Vergesslichkeit, Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen und eine
Stressintoleranz. Zudem wurde im Jahr 2014 eine Augenkrankheit (chronische
Chorioretinopathia centralis serosa links) diagnostiziert und bei der
Hausärztin ist der Beschwerdeführer wegen hohem Blutdruck in Behandlung, wobei
er jedoch die Medikamente selbständig abgesetzt habe. Nachdem der behandelnde
Psychiater eine «ungewollt höhere Unfallgefahr» bei der Arbeit beschrieben und
eine ungünstige Prognose gestellt hatte, machte die IV-Stelle ihre Meldung an
die Motorfahrzeugkontrolle.
3.3
Die diversen Symptome –
insbesondere die Konzentrationsstörungen, Augenerkrankung und die vom Arzt
erwähnte erhöhte Unfallgefahr – erwecken Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers, was eine Fahreignungsuntersuchung unabdingbar macht. Dies
scheint offenbar auch dem Beschwerdeführer klar zu sein, meldete er sich doch
trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde bezüglich Fahreignungsuntersuchung
bereits zu dieser an.
4.
Fraglich ist aber weiter, ob es
zulässig war, dem Beschwerdeführer seinen Führerausweis während der Dauer des
Abklärungsverfahrens bereits vorsorglich zu entziehen.
4.1
Ausweise und Bewilligungen müssen
laut Art. 16 Abs. 1 SVG entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. In
Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG wird festgelegt, dass der Führerausweis einer Person
auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Nach
dieser gesetzlichen Regelung muss ein Sicherungsentzug zwingend in jedem Fall
angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist.
Nach Art. 30 der
Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Lernfahr- oder
Führerausweis bereits vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an
der Fahreignung bestehen. Diese Regel trägt der besonderen Interessenlage
Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern im Strassenverkehr zu
berücksichtigen ist. Schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes
Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen, erlauben den
vorsorglichen Entzug (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz
und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d SVG N 14, mit
Hinweisen auf Bundesgerichtsurteile). Der strikte Beweis für die Fahreignung
ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste
unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen
Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis
schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht
eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder
gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren
zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bildet während eines
Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die
Regel (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2016 E. 3.1 mit diversen Hinweisen).
Auch wenn somit das Ermessen der kantonalen Behörde, ob sie dem Betroffenen den
Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ausnahmsweise belassen
will, erheblich eingeschränkt ist, sind Ausnahmen möglich. Das Belassen des
Führerausweises während einer Eignungsabklärung dürfte unter anderem in den
Fällen des Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG (IV-Meldung) in Betracht kommen
(Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 12 f.).
4.2
Den Akten lässt sich entnehmen,
dass die Hausärztin, Dr. C.___, am 29. Oktober 2016 nach erstmaliger Konsultation
berichtete, der Patient präsentiere sich in «etwas reduziertem Allgemeinzustand».
Er habe die blutdrucksenkenden Medikamente selbständig abgesetzt. Er klage über
Augenprobleme und wirke stark leidend. Es benötige eine Blutdruckeinstellung
und eine weitere Abklärung des Augenproblems. Aus diesen Schilderungen lassen
sich kaum Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers ableiten.
Bezüglich des Augenleidens befindet
sich einzig ein Bericht vom 18. Februar 2014 der Augenarztpraxis D.___ in
den Akten, wobei eine chronische Chorioretinopathia centralis serosa links
(Augenerkrankung mit Flüssigkeitsansammlung unter der Netzhaut) beschrieben
wurde. Diesbezüglich heisst es jedoch, diese in den letzten Jahren aufgetretene
Erkrankung sei aktuell ruhig und es finde sich keine Flüssigkeit unter der
Netzhaut mehr. Die brennenden und kratzenden Augen des Beschwerdeführers würden
wohl von einer Weitsichtigkeit her rühren, aggraviert durch eine
Antidepressiva-Therapie. Dr. D.___ verschrieb dem Beschwerdeführer eine Brille
und empfahl eine Verlaufskontrolle in einem Jahr. Zwar könnte man sich fragen,
wie sich die Situation nun drei Jahre später präsentiert, weshalb die
medizinische Fahreignungsuntersuchung des Beschwerdeführers auch Sinn macht.
Aus diesem Arztbericht selbst ergeben sich aber keine erheblichen Zweifel an
der Fahreignung des Beschwerdeführers, welche einen vorsorglichen Entzug des
Führerausweises rechtfertigen würden.
Weiter befindet sich in den Akten ein
Bericht von Dr. med. B.___ vom 6. Februar 2017, in welchem er Fragen zuhanden
der IV-Stelle beantwortete. Dr. B.___ ist der behandelnde Psychiater des
Beschwerdeführers seit November 2009. Er gab als Diagnosen, ein
posttraumatisches Stresssyndrom seit 28. August 2007 und eine depressive
Entwicklung an. Seit dem letzten Bericht habe der Beschwerdeführer keine
gesundheitliche Besserung erfahren. Es bestehe ein extremes restless legs
Syndrom, innere Unruhe und ein unstillbarer Bewegungsdrang. Der Beschwerdeführer
arbeite als Chauffeur nach Bedarf, 30 bis 40 %. Er lebe zurückgezogen, habe
Kontakt nur mit den eigenen Kindern und Cousins. Es bestünden Schlafstörungen
und der Patient sei morgens unausgeruht und erwache mit Kopfschmerzen. Er nehme
regelmässig Dafalgan und Aspirin. Vor drei Jahren sei erstmals eine
Polycythämie (abnorme Vermehrung von roten Blutzellen) diagnostiziert worden,
mit wiederholtem Nasenbluten (zuletzt heute zweimal). Es bestünden auch Schmerzen
in der Brust mit Angst vor Herzinfarkt, sowie Schwitzen und Kältegefühl im
Wechsel ohne äussere Einwirkung. Die Prognose sei ungünstig aufgrund des
Verlaufs und der Neudiagnose. Die gegenwärtige Behandlung bestehe in
sporadischen Gesprächen zweimal jährlich. In der Tätigkeit als Fabrikmitarbeiter
sei der Beschwerdeführer dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Zu den bestehenden
körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen gebe es im Vergleich
zum letzten Bericht keine Befundänderung. Es bestehe eine ausgeprägte Unruhe,
Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Merkfähigkeitsstörungen. Diese
wirkten sich bei der Arbeit mit Stressintoleranz, rascher Überforderung und
einer ungewollt erhöhten Unfallgefahr aus. Die bisherige Tätigkeit sei aus
medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. In einem Formular zum Ankreuzen,
welche Arbeiten der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen
Erkrankung in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar seien, beurteilte
Dr. B.___ das Konzentrationsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit
und die Belastbarkeit depressiv bedingt als eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit
bejahte er jedoch.
Der Bericht von Dr. B.___ wurde für
die IV-Stelle durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) geprüft, wobei Dr. E.___
in seinem Bericht vom 10. Februar 2017 anmerkte, Dr. B.___ berichte von
einer ungewollt erhöhten Unfallgefahr (und nenne entsprechende Symptome). Da
der Versicherte als Chauffeur tätig sei, sollte dies der Verkehrsbehörde
gemeldet werden.
4.3
Für das Verwaltungsgericht ist aus
den Arztberichten nicht abschätzbar, wie stark insbesondere die Konzentrationsstörungen
des Beschwerdeführers sind und wie sehr dadurch eine erhöhte Unfallgefahr
besteht. Wie bereits erwähnt wurde, bedarf dies auf jeden Fall einer näheren
Abklärung, um abschätzen zu können, ob die Fahreignung beim Beschwerdeführer
aufgrund seiner medizinischen und insbesondere psychischen Einschränkungen noch
gegeben ist. Da der vorsorgliche Führerausweisentzug während der Abklärung der
Fahreignung nach Art. 15d Abs. 1 SVG die Regel bildet und sich ein
eingeschränktes Konzentrationsvermögen im Strassenverkehr fatal auswirken kann,
der behandelnde Arzt auch auf die erhöhte Unfallgefahr hingewiesen hat, sind
die Anhaltspunkte, die an der Fahreignung des Beschwerdeführers zweifeln
lassen, nicht derart gering, dass ihm während der Dauer der Fahreignungsuntersuchung
ausnahmsweise der Führerausweis belassen werden könnte. Vielmehr ist es unter
dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, dem
Beschwerdeführer den Führerausweis bis zum Vorliegen der
Untersuchungsergebnisse zu belassen. Dabei werden die Darlegungen des Arztes
nicht, wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht, «pour les
besoins de la (mauvaise) cause» verwendet. Der Beschwerdeführer kann nicht
erwarten, dass die Berichte, die ihm im IV-Rentenverfahren nützen, nicht auch
negative Auswirkungen bezüglich Beurteilung seiner Fahreignung haben können.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann