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Entscheid

VWBES.2017.138

Führerausweisentzug

20. Juni 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 14. Februar

2017 meldete die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft der Polizei, sie habe

Zweifel an der Fahreignung von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und

bitte darum, die notwendig erscheinenden Massnahmen zu ergreifen.

2. Nachdem die Mitteilung

zuständigkeitshalber der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn

weitergeleitet worden war und diese in die IV-Akten Einsicht genommen hatte,

entzog sie, namens des Bau- und Justizdepartements, dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 8. März 2017 den Führerausweis vorsorglich und gab ihm Gelegenheit

zur Stellungnahme.

3. Mit Stellungnahme vom 23. März

2017 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas A.

Roth, der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sei aufzuheben und das

Verfahren ohne Anordnung von Massnahmen zu schliessen.

4. Mit Verfügung vom 3. April

2017 hielt das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle, den vorsorglichen Führerausweisentzug aufrecht und wies

den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.

5. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 13. April 2017, vertreten durch Fürsprecher Andreas A.

Roth, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und um ersatzlose Aufhebung der

angefochtenen Verfügung ersuchen. Formell wurde beantragt, es sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Motorfahrzeugkontrolle

sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den vorsorglich entzogenen Führerausweis

wieder zurückzugeben.

Der Beschwerdeführer sei seit Jahren

Rentenbezüger und es sei nicht ersichtlich, warum die IV gerade jetzt Meldung

gemacht habe und weshalb dies überhaupt geschehen sei. Der Beschwerdeführer sei

bei einem Arbeitsunfall vor rund zehn Jahren mit der Hand in eine Presse

geraten, was zur Arbeitsunfähigkeit geführt und Stresssymptome sowie

Depressionen ausgelöst habe. Er sei seither noch zu 30 bis 40 % als Chauffeur

tätig. Zwar bestünden beim Beschwerdeführer tatsächlich multiple Krankheitsbilder,

doch hätten diese keinen Einfluss auf den Strassenverkehr. Die generellen

Erwägungen der Motorfahrzeugkontrolle würden der Begründungspflicht nicht genügen.

Der Beschwerdeführer fahre seit Jahren unfallfrei, was zeige, dass die auf die

Arbeitsfähigkeit bezogenen Untersuchungen der IV strassenverkehrsrechtlich offensichtlich

irrelevant seien. Dr. B.___ habe ihn (den Rechtsvertreter) ganz entgeistert

angerufen und gefragt, wie das Amt zu einer solchen Anordnung komme. Die Fahreignung

sei doch überhaupt nie zur Diskussion gestanden.

6. Mit Verfügung vom 18. April

2017 wurde der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der

Beschwerdeführer sich nicht zur verkehrsmedizinischen Untersuchung anzumelden

habe.

7. Im Namen des Bau- und

Justizdepartements beantragte die Motorfahrzeugkontrolle mit Vernehmlassung vom

5. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde.

8. Der Beschwerdeführer liess sich

dazu am 6. Juni 2017 noch einmal vernehmen. Die Äusserungen des Arztes

seien aus dem Zusammenhang gerissen und würden zu falschen Zwecken verwendet. Der

Arzt habe sich zu IV-rechtlich relevanten Problemen – eben bei der Arbeit –

geäussert, daneben aber die Fahrtauglichkeit ausdrücklich bejaht. Der Arzt sehe

sich falsch zitiert. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsstelle inzwischen

verloren.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht in

einem Beweisantrag um Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

mit Zeugenbefragung. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff.

1.

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.

) besteht jedoch nicht, geht es bei einem Sicherungsentzug des

Führerausweises – im Gegensatz zu einem Warnungsentzug – doch weder um eine

strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche. Gemäss § 52

Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind

die Verwaltungsgerichtsbehörden auch nicht an die Beweisanträge der Parteien

gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.

2.2

Der vorsorgliche

Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung

gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar (BGE 125 II

396). Der Entscheid über diesen Entzug hat rasch zu ergehen, was ausgedehnten

Beweismassnahmen entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_348/2011). Wegen

des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Entzug ist

die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu

treffen. Vielmehr kann sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen.

Immerhin müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere

Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem

Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr

zugelassen (Urteil des Bundesgerichts 6A.49/2004; BGE 106 Ib 115 E. 2b). Ob

solche Anhaltspunkte bestehen, lässt sich vorliegend den Akten entnehmen,

weshalb der Beweisantrag um Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung abzuweisen ist.

3.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung

und Fahrkompetenz verfügen. Art. 15d Abs. 1 SVG sieht dementsprechend vor, dass

eine Person, bei welcher Zweifel an der Fahreignung bestehen, einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird. Gemäss lit. d gilt dies namentlich

auch bei der Meldung einer kantonalen IV-Stelle. Zwar wird in der Literatur

argumentiert, dass der Behörde trotz der Formulierung von Art. 15d SVG («wird …

unterzogen») ein gewisses Ermessen zusteht, ob sie die Person einer

Fahreignungsuntersuchung zuführt, doch ist dieses Ermessen umso kleiner, je

grösser die Zweifel an der Fahreignung sind.

3.2

Gemäss Angaben in den IV-Akten

wird der Beschwerdeführer seit 2007 psychiatrisch wegen Depression und einem

posttraumatischen Stresssyndrom behandelt. Symptome seien ein extremes restless

legs Syndrom, innere Unruhe, ein unstillbarer Bewegungsdrang, Schlafstörungen,

Vergesslichkeit, Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen und eine

Stressintoleranz. Zudem wurde im Jahr 2014 eine Augenkrankheit (chronische

Chorioretinopathia centralis serosa links) diagnostiziert und bei der

Hausärztin ist der Beschwerdeführer wegen hohem Blutdruck in Behandlung, wobei

er jedoch die Medikamente selbständig abgesetzt habe. Nachdem der behandelnde

Psychiater eine «ungewollt höhere Unfallgefahr» bei der Arbeit beschrieben und

eine ungünstige Prognose gestellt hatte, machte die IV-Stelle ihre Meldung an

die Motorfahrzeugkontrolle.

3.3

Die diversen Symptome –

insbesondere die Konzentrationsstörungen, Augenerkrankung und die vom Arzt

erwähnte erhöhte Unfallgefahr – erwecken Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers, was eine Fahreignungsuntersuchung unabdingbar macht. Dies

scheint offenbar auch dem Beschwerdeführer klar zu sein, meldete er sich doch

trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde bezüglich Fahreignungsuntersuchung

bereits zu dieser an.

4.

Fraglich ist aber weiter, ob es

zulässig war, dem Beschwerdeführer seinen Führer­ausweis während der Dauer des

Abklärungsverfahrens bereits vorsorglich zu entziehen.

4.1

Ausweise und Bewilligungen müssen

laut Art. 16 Abs. 1 SVG entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. In

Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG wird festgelegt, dass der Führerausweis einer Person

auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche oder geistige

Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Nach

dieser gesetzlichen Regelung muss ein Sicherungsentzug zwingend in jedem Fall

angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist.

Nach Art. 30 der

Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Lernfahr- oder

Führerausweis bereits vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an

der Fahreignung bestehen. Diese Regel trägt der besonderen Interessenlage

Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern im Strassenverkehr zu

berücksichtigen ist. Schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes

Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen, erlauben den

vorsorglichen Entzug (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz

und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d SVG N 14, mit

Hinweisen auf Bundesgerichtsurteile). Der strikte Beweis für die Fahreignung

ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste

unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen

Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis

schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht

eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder

gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren

zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bildet während eines

Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die

Regel (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2016 E. 3.1 mit diversen Hinweisen).

Auch wenn somit das Ermessen der kantonalen Behörde, ob sie dem Betroffenen den

Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ausnahmsweise belassen

will, erheblich eingeschränkt ist, sind Ausnahmen möglich. Das Belassen des

Führerausweises während einer Eignungsabklärung dürfte unter anderem in den

Fällen des Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG (IV-Meldung) in Betracht kommen

(Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 12 f.).

4.2

Den Akten lässt sich entnehmen,

dass die Hausärztin, Dr. C.___, am 29. Oktober 2016 nach erstmaliger Konsultation

berichtete, der Patient präsentiere sich in «etwas reduziertem Allgemeinzustand».

Er habe die blutdrucksenkenden Medikamente selbständig abgesetzt. Er klage über

Augenprobleme und wirke stark leidend. Es benötige eine Blutdruckeinstellung

und eine weitere Abklärung des Augenproblems. Aus diesen Schilderungen lassen

sich kaum Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers ableiten.

Bezüglich des Augenleidens befindet

sich einzig ein Bericht vom 18. Februar 2014 der Augenarztpraxis D.___ in

den Akten, wobei eine chronische Chorioretinopathia centralis serosa links

(Augenerkrankung mit Flüssigkeitsansammlung unter der Netzhaut) beschrieben

wurde. Diesbezüglich heisst es jedoch, diese in den letzten Jahren aufgetretene

Erkrankung sei aktuell ruhig und es finde sich keine Flüssigkeit unter der

Netzhaut mehr. Die brennenden und kratzenden Augen des Beschwerdeführers würden

wohl von einer Weitsichtigkeit her rühren, aggraviert durch eine

Antidepressiva-Therapie. Dr. D.___ verschrieb dem Beschwerdeführer eine Brille

und empfahl eine Verlaufskontrolle in einem Jahr. Zwar könnte man sich fragen,

wie sich die Situation nun drei Jahre später präsentiert, weshalb die

medizinische Fahreignungsuntersuchung des Beschwerdeführers auch Sinn macht.

Aus diesem Arztbericht selbst ergeben sich aber keine erheblichen Zweifel an

der Fahreignung des Beschwerdeführers, welche einen vorsorglichen Entzug des

Führerausweises rechtfertigen würden.

Weiter befindet sich in den Akten ein

Bericht von Dr. med. B.___ vom 6. Februar 2017, in welchem er Fragen zuhanden

der IV-Stelle beantwortete. Dr. B.___ ist der behandelnde Psychiater des

Beschwerdeführers seit November 2009. Er gab als Diagnosen, ein

posttraumatisches Stresssyndrom seit 28. August 2007 und eine depressive

Entwicklung an. Seit dem letzten Bericht habe der Beschwerdeführer keine

gesundheitliche Besserung erfahren. Es bestehe ein extremes restless legs

Syndrom, innere Unruhe und ein unstillbarer Bewegungsdrang. Der Beschwerdeführer

arbeite als Chauffeur nach Bedarf, 30 bis 40 %. Er lebe zurückgezogen, habe

Kontakt nur mit den eigenen Kindern und Cousins. Es bestünden Schlafstörungen

und der Patient sei morgens unausgeruht und erwache mit Kopfschmerzen. Er nehme

regelmässig Dafalgan und Aspirin. Vor drei Jahren sei erstmals eine

Polycythämie (abnorme Vermehrung von roten Blutzellen) diagnostiziert worden,

mit wiederholtem Nasenbluten (zuletzt heute zweimal). Es bestünden auch Schmerzen

in der Brust mit Angst vor Herzinfarkt, sowie Schwitzen und Kältegefühl im

Wechsel ohne äussere Einwirkung. Die Prognose sei ungünstig aufgrund des

Verlaufs und der Neudiagnose. Die gegenwärtige Behandlung bestehe in

sporadischen Gesprächen zweimal jährlich. In der Tätigkeit als Fabrikmitarbeiter

sei der Beschwerdeführer dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Zu den bestehenden

körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen gebe es im Vergleich

zum letzten Bericht keine Befundänderung. Es bestehe eine ausgeprägte Unruhe,

Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Merkfähigkeitsstörungen. Diese

wirkten sich bei der Arbeit mit Stressintoleranz, rascher Überforderung und

einer ungewollt erhöhten Unfallgefahr aus. Die bisherige Tätigkeit sei aus

medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. In einem Formular zum Ankreuzen,

welche Arbeiten der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen

Erkrankung in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar seien, beurteilte

Dr. B.___ das Konzentrationsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit

und die Belastbarkeit depressiv bedingt als eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit

bejahte er jedoch.

Der Bericht von Dr. B.___ wurde für

die IV-Stelle durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) geprüft, wobei Dr. E.___

in seinem Bericht vom 10. Februar 2017 anmerkte, Dr. B.___ berichte von

einer ungewollt erhöhten Unfallgefahr (und nenne entsprechende Symptome). Da

der Versicherte als Chauffeur tätig sei, sollte dies der Verkehrsbehörde

gemeldet werden.

4.3

Für das Verwaltungsgericht ist aus

den Arztberichten nicht abschätzbar, wie stark insbesondere die Konzentrationsstörungen

des Beschwerdeführers sind und wie sehr dadurch eine erhöhte Unfallgefahr

besteht. Wie bereits erwähnt wurde, bedarf dies auf jeden Fall einer näheren

Abklärung, um abschätzen zu können, ob die Fahreignung beim Beschwerdeführer

aufgrund seiner medizinischen und insbesondere psychischen Einschränkungen noch

gegeben ist. Da der vorsorgliche Führerausweisentzug während der Abklärung der

Fahreignung nach Art. 15d Abs. 1 SVG die Regel bildet und sich ein

eingeschränktes Konzentrationsvermögen im Strassenverkehr fatal auswirken kann,

der behandelnde Arzt auch auf die erhöhte Unfallgefahr hingewiesen hat, sind

die Anhaltspunkte, die an der Fahreignung des Beschwerdeführers zweifeln

lassen, nicht derart gering, dass ihm während der Dauer der Fahreignungsuntersuchung

ausnahmsweise der Führerausweis belassen werden könnte. Vielmehr ist es unter

dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, dem

Beschwerdeführer den Führerausweis bis zum Vorliegen der

Untersuchungsergebnisse zu belassen. Dabei werden die Darlegungen des Arztes

nicht, wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht, «pour les

besoins de la (mauvaise) cause» verwendet. Der Beschwerdeführer kann nicht

erwarten, dass die Berichte, die ihm im IV-Rentenverfahren nützen, nicht auch

negative Auswirkungen bezüglich Beurteilung seiner Fahreignung haben können.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann