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Entscheid

VWBES.2017.139

Teilzonen- und Gestaltungsplan Bürgerspital und Zentrum für Kinder mit Sinnes- und Körperbeeinträchtigung (ZKSK)

12. Juli 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. An der südlichen Grenze von Solothurn

wird ein neues Akutspital gebaut. Es ist vorgesehen, den zugehörigen Teilzonen-

und Gestaltungsplan «Bürgerspital», beschlossen am 18. Juni 2013 mit RRB Nr.

2013/1124, abzuändern: Der Helikopterlandeplatz soll vom Dach des neuen Bettenhochhauses

südlich in die Wiese verlegt werden. Mit Beschluss Nr. 2017/620 vom 4. April

2017 genehmigte der Regierungsrat die Planänderung und wies u.a. die Einsprache

der A.___ ab.

3. A.___ liess als südlich benachbarte

Grundeigentümerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Regierungsratsbeschluss

sei aufzuheben. Eventuell sei der Kanton zu verpflichten, Mehrkosten, die nun

für die Überbauung «Schöngrün» erwüchsen, samt einem Minderwert des Grundstücks

zu entschädigen. Es handle sich um eine neue Anlage und nicht um eine Änderung

einer bestehenden ortsfesten Anlage. Das Bundesgericht habe die Verschiebung

einer Gartenwirtschaft als neue Anlage behandelt (Urteil 1A.282/2000). Der Helikopterlandeplatz

werde zu dem Land hin verschoben, das die Beschwerdeführerin vom Kanton gekauft

habe. Die Lärmimmissionen dürften die Planungswerte nicht übersteigen. Für das

Areal «Schöngrün» bestehe ein rechtskräftiger Gestaltungsplan. In den

Lärmprognosen habe man die Hanglage und die Schallreflexionen nicht

berücksichtigt. Beim Gebäude A sei von erhöhten Lärmimmissionen auszugehen. Es

gebe keine Vorschläge zur Begrenzung der Immissionen. So könnte man die

Flugschneise der Helikopter verbindlich festlegen. Die Vermietung von Wohnungen

werde erschwert sein. Mit der Verlegung des Landeplatzes werde die Überbauung

vermutlich nicht mehr so realisiert werden können wie geplant. Man werde zum

Beispiel Lärmschutzfenster vorsehen müssen. Mehrkosten für Schalldämmung

müssten ersetzt werden. Der Kanton habe vor dem Verkauf des Landes nicht

informiert. Es bestünden keine Prognosen, wie sich die Zahl der Flüge verändern

werde.

4. Das Bau- und Justizdepartement beantragte

in seiner Vernehmlassung 23. Juni 2017 namens des Regierungsrats, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 5 des Planungs- und

Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.1

Am 22. Mai des Jahres 1418 richtete

Papst Martin V. eine Bulle an Heinrich Ner, Abt von Bellelay. Dies führte zur

Gründung des Bürgerspitals:

«Wir, die wir des Gottesdienstes und der

Liebeswerke Förderung in unseren Tagen von ganzem Herzen anstreben, sind daher

geneigt, in Anbetracht des frommen Geistes von Schultheiss, Rat und

Bürgerschaft, deren Bitten zu entsprechen und beauftragen durch apostolisches

Schreiben Deine Klugheit, dass Du nach Anhörung des Rektors der Pfarrkirche und

anderer, die noch einzuberufen sind und nach vorheriger Festsetzung einer

hinreichenden Dotierung von Kapelle und Kaplanei, dem genannten Schultheissen,

den Räten und der Bürgerschaft Kraft unserer apostolischen Vollmacht die

Bewilligung erteilest, einen solchen Spital und eine Kapelle mit Glockenturm

und Glocke, mit Häusern und Arbeitsräumen, an irgend einem, jedoch immerhin

passenden und schicklichen Platze der Stadt zu gründen (...)» (zitiert nach

Kaelin / Schwendimann / Schubiger / Lechner: Der Bürgerspital Solothurn 1418 –

1930, Solothurn 1930, S. 23 f.).

2.2

Das Spital wurde dann 1930 von der

Vorstadt auf den Hügel verlegt und wuchs stetig. Seit 1974 verfügte es über

einen Helikopterlandeplatz (Bericht der Bächtold und Moor AG, FN 2, S. 5).

Dieser war nicht weit vom heute nun neu geplanten Standort entfernt, musste indessen

dem Neubau weichen. Es wurde ein Provisorium im Norden des Spitalareals beim

Haus 9 (das Haus mit dem Glockenturm und integrierter Kirche), westlich des

Parkplatzes, in Betrieb genommen. Im Rahmen des Neubauprojekts wurde der

Landeplatz auf dem Dach des neuen Bettenhochhauses geplant (RRB Nr. 2013/1124

vom 18. Juni 2013).

Nun ergab sich – erstaunlicherweise erst

nach der Plangenehmigung und Erteilung der Baubewilligung (dazu sogleich) –,

dass der Transportweg vom Dach zur Notfallstation (und umgekehrt) aufwändig und

zeitlich nicht optimal ist: Auf dem Weg vom Helikopterlandedeck bis zur

Notfallstation müssten zwei separate Liftanlagen benutzt werden (vom Fuss des ersten

Lifts zum Eingang des zweiten wären zudem 36 m zurückzulegen), bevor der

Patient, im Erdgeschoss angekommen, weitere 74 m bis zum Schockraum geschoben

werden müsste. Deshalb soll der Landeplatz nun ebenerdig direkt bei der

Notfallstation angelegt werden, um die Verlegungszeiten massgeblich zu

verkürzen (so sinngemäss die Stellungnahme des Spitaldirektors vom 21. Juli

2016, inkl. Plan).

2.3

Was den in Art. 21 RPG verankerten

Grundsatz der Planbeständigkeit anbelangt, ist das Vorgehen der Bau- und der

Planungsbehörde doch zu kritisieren, selbst wenn das Bundesgericht im Urteil

1C_903/2013 vom 10. August 2015 in E. 3.4 festgehalten hat, die

Planbeständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 RPG beziehe sich nur auf allgemeine

Festlegungen in Zonenplan und –reglement, wohingegen Abweichungen in einem

Sondernutzungsplan in gewissem Umfang möglich blieben, soweit das Gesetz solche

zulasse. Verständlich ist zwar, dass der ursprünglich geplante Transportweg

zwischen Notfallstation und Landplatz über zwei verschiedene Lifte unnötig

kompliziert ist. Es erstaunt indes sehr, dass dies nicht bereits bei der

umfangreichen Planung und insbesondere der späteren Genehmigung aufgefallen

ist, zumal das Notfallszenario doch ein wesentliches Kriterium bei einer

Spitalplanung darstellt. In eine solche Abklärung sind verschiedene Personen

involviert, weshalb umso unverständlicher ist, dass die Untauglichkeit der

ersten Lösung nicht früher erkannt wurde. Grundsätzlich ist als Voraussetzung

für eine Planänderung notwendig, dass sich die Verhältnisse seit dem Planerlass

erheblich verändert haben. Waren die Verhältnisse bei der früheren

Planfestsetzung bereits bekannt, steht dies einer Planänderung nach kurzer Zeit

entgegen (vgl Bernhard Waldmann / Peter Hänni, Handkommentar zum RPG, Bern

2006, N 16 zu Art. 21). Allerdings – und dies kommt der Bauherrschaft

vorliegend zusätzlich zugute – hat das Bundesgericht im Urteil 1A.167/2002

(Biberist betreffend) vom 14. Januar 2003 E. 3.7.1 erkannt, neben den erheblich

veränderten Verhältnissen komme als Anpassungsgrund nach drei Jahren auch die

Entdeckung eines schwerwiegenden Fehlers in der Nutzungsplanung in Frage.

Insofern rechtfertigt sich die Planänderung nach gerade einmal vier Jahren.

3.

Die Beschwerdeführerin moniert

sinngemäss, mit der Verschiebung des Landeplatzes vom Dach in die unmittelbare

Nähe ihres Areals gehe eine unzulässige Lärmsteigerung einher. Es fragt sich,

wie die Situation lärmrechtlich zu beurteilen ist.

3.1

Nach Art. 11 Abs. 2

Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so

weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11

Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu

erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden

Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung).

Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der

Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen,

dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb

dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art.

15.

USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch

diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der

Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Diese liegen unter dem

Immissionsgrenzwert (Art. 23 USG).

3.2

Fraglich ist zunächst, ob der

Helikopterlandeplatz für sich allein zu beurteilen ist oder das Bürgerspital

Solothurn in seiner Gesamtheit. Der Begriff der Anlage wird in Art. 7 Abs. 7

USG definiert und in zahlreichen Bestimmungen des Umweltrechts vorausgesetzt.

Darunter kann - je nach Regelungszusammenhang - eine Einzelanlage, eine

Gesamtanlage oder eine räumlich und funktional zusammenhängende Mehrzahl von

Anlagen zu verstehen sein (vgl. Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum

USG, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2011, N. 24 zu Art. 7 USG). Art. 8 USG und das

darin zugrundeliegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangen -

insbesondere für den Bereich der Emissionsbegrenzung - eine gesamthafte

Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und

funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen (BGE 142 II 20 E. 3.1 S.

25.

mit zahlreichen Hinweisen). Mit Blick auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts dürfte es sich beim Bürgerspital Solothurn als Gesamtes, mit all

seinen Gebäuden, der Notfallstation und dem Helikopterlandeplatz, um eine

ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 7 Abs. 2 USG und Art. 2 Abs. 1 Lärmschutzverordnung

(LSV; SR 814.41) handeln, bei deren Betrieb unvermeidlich Lärmemissionen

verursacht werden.

3.3

Als Stichtag für die Abgrenzung von

Alt- und Neuanlagen gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar

1985.

(vgl. BGE 123 II 325 E. 4c/cc S. 330 ff.; Robert Wolf, Kommentar USG,

Zürich 2000, N. 42 zu Art. 25). Alle nach dem 1. Januar 1985 bewilligten und

erstellten Anlagen gelten als neu, auch wenn viele Jahre später über eine

Änderung zu befinden ist. Die Bezeichnung einer Anlage als «neu» oder

«bestehend» hat auch keinen Bezug zum Zustand der Anlage im Zeitpunkt des

aktuellen Bewilligungsverfahrens (Wolf, a.a.O., N. 39 zu Art. 25). Das

Bürgerspital mit dem Helikopterlandeplatz bestand, wie in E. 2.1 und 2.2

gezeigt, schon lange vor 1985, so dass es sich vorliegend um eine bestehende

Anlage i.S.v. Art. 8 LSV handelt.

4.1

Sodann fragt sich, ob die vorgesehene

Verschiebung des Landplatzes eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs.

3.

LSV darstellt oder ob sie einer gänzlichen Neuerstellung der Anlage

gleichkommt. Art. 7 und 8 LSV enthalten keine klaren Abgrenzungskriterien für

die Begriffe der neuen und der geänderten ortsfesten Anlagen. Die wesentlichen

Änderungen (Art. 8 Abs. 3 LSV) sind nach zwei Richtungen abzugrenzen: Auf der einen

Seite ist eine Änderung unter Lärmschutz-Gesichtspunkten dann nicht wesentlich,

wenn die Gesamtanlage keine wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen erzeugt; auf

der anderen Seite muss die wesentliche Änderung von denjenigen Sachverhalten

abgegrenzt werden, die dazu führen, dass die Vorschriften für neue Anlagen zur

Anwendung gelangen (Neuanlage, vollständige Zweckänderung, «übergewichtige

Erweiterung»). Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch alle Anlagen, deren Zweck

vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Dies ist dann der Fall, wenn

bestehende Anlagen in konstruktiver oder funktionaler Beziehung soweit

verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbesteht, von

geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil; für die Abgrenzung sind

vor allem umweltrelevante Kriterien, im Speziellen solche des Lärmschutzes,

massgebend (BGE 133 II 93, nicht publ. E. 2.2 von Urteil 1A.195/2006 und

1A.201/2006 vom 17. Juli 2007; BGE 125 II 643 E. 17a S. 670; 123 II 325 E.

4c/aa S. 329; 116 Ib 435 E. 5d/bb S. 443 f.; 115 Ib 456 E. 5a S. 466).

Gemeinsam ist Art. 7 und 8 LSV die

Wiederholung des in Art. 11 Abs. 2 USG konkretisierten, primär geltenden

Vorsorgeprinzips (Art. 7 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1 LSV). Unterschiedlich

behandelt werden die beiden Fälle bezüglich der einzuhaltenden

Belastungsgrenzwerte. Während Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV für neue ortsfeste

Anlagen in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 1 USG die Einhaltung der

Planungswerte vorschreibt, müssen bei wesentlich geänderten Anlagen gemäss Art.

8.

Abs. 2 LSV die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit

begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (BGE

115.

Ib 446 E. 5a S. 466).

4.2

Der Bericht der Planteam GHS AG vom

27.

April 2016 vergleicht den alten Helikopterlandeplatz (von 1974) mit dem nun

neu geplanten (auf der Wiese vor der Notfallstation). Es handle sich bei einer

Verlegung um ca. 70 m (gegen Süden) um eine nicht wesentliche Änderung einer

bestehenden ortsfesten Anlage. Nach Art. 8 Abs. 1 LSV müssten die

Lärmimmissionen soweit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich

möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Mit der Festlegung des Landeplatzes

am funktional geeignetsten Standort seien die möglichen Massnahmen bereits

ausgeschöpft. Weitere bauliche oder betriebliche Massnahmen seien im

vorliegenden Fall nicht möglich. Indes lässt sich die Auffassung, es handle

sich bei der Landeplatzverlegung um keine wesentliche Änderung, nicht

überzeugend vertreten.

4.3

Der auf Ersuchen der Einsprecher im

vorinstanzlichen Verfahren eingeholte «Bericht zur Lärmberechnung» der Bächtold

und Moor AG vom 30. August 2016 vergleicht den geplanten Standort auf dem Dach

des Neubaus mit dem nun neu geplanten Standort auf der Wiese vor der

Notfallstation, zu Recht davon ausgehend, es handle sich bei der Verschiebung um

eine wesentliche Änderung, so dass die Immissionsgrenzwerte einzuhalten seien.

Diese seien (bei der künftigen Liegenschaft der Beschwerdeführerin) sowohl beim

Dachlandeplatz wie auch beim neu vorgesehenen am Boden eingehalten, selbst wenn

man von 50 Flügen (100 Flugbewegungen) pro Jahr ausgehe. Die Berichterstatter

legten ihren Berechnungen damit grössere Flugbewegungen zugrunde, als die

letzten Jahre ausgewiesen wurden: Für die Jahre 2009 bis 2015 ergab sich

nämlich ein Durchschnittswert von 35 Landungen pro Jahr (also 70

Flugbewegungen). Im Spitzenjahr 2014 verzeichnete die REGA 46 Landungen. Das

kantonale Amt für Umwelt erachtete diese Überlegungen und die daraus

resultierenden Berechnungen als korrekt.

4.4

Demgegenüber ist die

Beschwerdeführerin der Auffassung, es handle sich um eine neue Anlage, welche

die Planungswerte einhalten müsse. Wie es sich damit letztendlich verhält, mag mit

Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

5.1

Anhang 5 LSV handelt von den

Belastungsgrenzwerten für den Lärm ziviler Flugplätze. Dass es sich beim

Helikopterlandeplatz des Spitals nicht um einen herkömmlichen zivilen Flugplatz

handelt, liegt auf der Hand. Nach Ziffer 32 wären zum Beispiel zuerst die sechs

verkehrsreichsten Monate zu ermitteln. Schon dies ist hier unmöglich. Das

Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt sodann drei Programme für die

Fluglärmberechnung in der Schweiz, u.a. das Programm IMMPAC 3.3, das die

Bächtold und Moor AG angewandt hat. Nach der EMPA müssen alle Programme eine

standarisierte Testumgebung aufweisen (Swiss Aircraft Noise Calculation Test

Environment, SANC-TE). Die Programme können für Grossflughäfen und

Regionalflugplätze verwendet werden. Der Anhang 5 der LSV und die Berechnungsprogramme

sind ungeeignet, die vorliegende Situation zu beurteilen. Auch der Leitfaden «Fluglärm»

des BAFU bezieht sich nur auf zivile und militärische Flugplätze (S. 11). Selbst

der Bericht der Bärchtold und Moor AG schliesst denn, es gebe keine Grenzwerte

für die Lärmbeurteilung von Aussenlandestellen für Rettungsflüge. Deshalb sei

Anhang 5 der LSV analog beigezogen worden.

5.2

Die Aussenlandeverordnung (AuLaV, SR

748.123

) sagt in Art 2 Abs. 4, sie sei für Landestellen bei Spitälern und

andere Landestellen zur Hilfeleistung nicht anwendbar. Art. 38 AuLaV besagt,

Aussenlandungen für Hilfs-, Rettungs- und Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei

Unfällen oder Not seien ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig

und bedürften keiner Bewilligung. Bleibt Art. 56 der Verordnung über die

Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 746.13.1), wonach Landestellen bei

Spitälern sowie andere Landestellen, die ausschliesslich zur Hilfeleistung

dienen, namentlich für Rettung und Bergung, ohne Bewilligung des Bundesamtes

angelegt und benützt werden können.

5.3

Es ergibt sich somit, dass direkt

nach Art. 15 USG und Art. 40 LSV zu beurteilen ist, ob der Landeplatz geeignet

ist, die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich zu stören.

6.1

Wie sich der E-Mail vom 14. Juni

2016.

von Roger Studer (Helikopterpilot der Rega) entnehmen lässt, wurde der

Helikopterlandeplatz des Spitals in den Jahren 2009 bis 2015 pro Jahr

durchschnittlich 35 Mal angeflogen. Am wenigsten Flüge gab es im Jahr 2012

(21), am meisten im Jahr 2014 (46). Es ist keine steigende Tendenz auszumachen.

Der Median liegt bei 38 Flügen pro Jahr. Ungefähr 10% der Flüge finden in der

Nacht statt. Wenn oft tagelang kein Helikopter kommt, kann es kaum sinnvoll

sein, auf Mittelungspegel abzustellen.

6.2

Es ist nicht täglich, ja nicht

einmal wöchentlich mit einem Flug zu rechnen. Die An- und Abflugschneise

befindet sich nicht über dem Areal der Beschwerdeführerin (vgl. die Pläne

2H-2110P02 im Massstab 1:1000 der Emch + Berger AG vom 25. August 2016). Der

Landeplatz grenzt nicht an das Grundstück der Beschwerdeführerin. Der Abstand

zwischen dem Landeplatz und dem exponiertesten Gebäude des Baufelds A des

Gestaltungsplans «Schöngrün» beträgt ca. 46 m. Dazwischen liegen ein (noch zu

pflanzendes) Kleingehölz und der geplante Spielplatz. Die grösste denkbare

Störung in der künftigen Überbauung «Schöngrün» besteht darin, ca. fünfmal pro

Jahr nachts von einem Rettungshelikopter geweckt zu werden. Dies ist zumutbar. Diese

Störung wird noch minimiert werden können, indem man im westlichsten Wohngebäude

des Baufelds A die Schlafzimmer nicht gegen Norden ausrichtet. Aus dem

bisherigen Betrieb sind keine Klagen von Anwohnern aktenkundig. Grundeigentümer

sind als Nachbarn öffentlicher Werke in gewissem Masse sozialpflichtig. Als

Anwohner eines Spitals ist der Verkehr von Ambulanzen und Rettungshelikoptern

hinzunehmen.

7.

Soweit die Beschwerdeführerin Geld

fordert (Entschädigung des Minderwerts des gekauften Grundstücks, Mehraufwand

bei der künftigen Überbauung), ist sie auf den Klageweg zu verweisen. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang

hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad