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Entscheid

VWBES.2017.14

Kosten

8. Februar 2017Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit unbegründetem Entscheid vom

10. November 2016 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Region Solothurn Berichte und Rechnungen der Beiständin des verstorbenen

B.___ und setzte Verfahrenskosten von CHF 500.00 fest, unter solidarischer

Haftbarkeit der Erben zulasten des Nachlasses.

2. Auf Intervention des Erben A.___

begründete die KESB ihren Entscheid nachträglich und verschickte diesen am

22. Dezember 2016.

3. Am 27. Dezember 2016 erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Auch

beschwerte er sich darüber, dass man die Familie über den Krankheitszustand des

Verbeiständeten nicht informiert und dessen gesamten Hausrat verkauft habe. Er

bitte um eine tadellose Aufklärung der ganzen Geschichte.

4. Mit Verfügung vom 4. Januar

2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis zum Ablauf

der 30-tägigen Beschwerdefrist zu verbessern, indem sämtliche Erben die

Beschwerde zu unterzeichnen hätten oder Vollmachten von diesen einzureichen

seien, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

5. Der Beschwerdeführer liess sich

seither nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Soweit der Beschwerdeführer die

Aufklärung der gesamten Geschichte beantragt, indem aufzuzeigen sei, weshalb er

und seine Familie über die Krankheit des Verbeiständeten und über den Verkauf

von dessen Hausrat nicht informiert worden seien, kann darauf nicht eingetreten

werden, da mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen (§

68.

Abs. 3 VRG) und dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war.

2.

Bezüglich der Beschwerde gegen die

Auferlegung der Verfahrenskosten ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer

gegenüber der KESB und auch in Notizen, die der Beschwerde beigelegt wurden,

angab, er habe die Erbschaft ausgeschlagen und sei gar nicht Erbe. Träfe dies

zu, so wäre er zur Beschwerdeführung nicht legitimiert, da nach § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nur Beschwerde an das

Verwaltungsgericht führen kann, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wäre der Beschwerdeführer nicht Erbe, hätte er auch kein schutzwürdiges Interesse an

der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb auf seine Beschwerde aus

diesem Grund nicht eingetreten werden könnte.

3.

Gegenüber

der KESB konnte das Erbschaftsamt jedoch nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft ausgeschlagen hätte, weshalb von einer Beschwer

auszugehen ist. Das Recht zur Beschwerdeführung setzt aber auch die Partei-

und Prozessfähigkeit voraus (vgl. Art. 59 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Die Verfahrenskosten, gegen welche sich der Beschwerdeführer wendet, wurden dem

Nachlass bzw. der Erbengemeinschaft auferlegt, deren Mitglied er ist. Dabei

fragt sich, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, selbständig

gegen die dem Nachlass auferlegte Schuld Beschwerde zu führen. In

zivilrechtlichen Angelegenheiten wäre jedenfalls klar, dass die Erben eine

notwendige Streitgenossenschaft bilden und deshalb nur gemeinsam zur Prozessführung

befugt sind. In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten wird teilweise auch einem

einzelnen Mitglied einer Gesamthandschaft ein individuelles Beschwerderecht

zuerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_46/2008 E. 1.3 mit Hinweisen). Ob

der Beschwerdeführer vorliegend alleine zur Beschwerdeführung legitimiert ist,

kann aber letztlich offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen

ist.

Die Prüfung und Genehmigung der

Beistandschaftsrechnung ist gebührenpflichtig, was gesetzlich verankert ist.

Vorliegend wurde die Minimalgebühr erhoben (vgl. § 149 Einführungsgesetz zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1] i.V.m. § 87 lit. d Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die

Festsetzung der Verfahrenskosten von CHF 500.00 kann deshalb nicht

beanstandet werden.

4.

Die Beschwerde ist somit

abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 200.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann