VWBES.2017.14
Kosten
8. Februar 2017Deutsch4 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit unbegründetem Entscheid vom
10. November 2016 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Region Solothurn Berichte und Rechnungen der Beiständin des verstorbenen
B.___ und setzte Verfahrenskosten von CHF 500.00 fest, unter solidarischer
Haftbarkeit der Erben zulasten des Nachlasses.
2. Auf Intervention des Erben A.___
begründete die KESB ihren Entscheid nachträglich und verschickte diesen am
22. Dezember 2016.
3. Am 27. Dezember 2016 erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Auch
beschwerte er sich darüber, dass man die Familie über den Krankheitszustand des
Verbeiständeten nicht informiert und dessen gesamten Hausrat verkauft habe. Er
bitte um eine tadellose Aufklärung der ganzen Geschichte.
4. Mit Verfügung vom 4. Januar
2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis zum Ablauf
der 30-tägigen Beschwerdefrist zu verbessern, indem sämtliche Erben die
Beschwerde zu unterzeichnen hätten oder Vollmachten von diesen einzureichen
seien, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
5. Der Beschwerdeführer liess sich
seither nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Soweit der Beschwerdeführer die
Aufklärung der gesamten Geschichte beantragt, indem aufzuzeigen sei, weshalb er
und seine Familie über die Krankheit des Verbeiständeten und über den Verkauf
von dessen Hausrat nicht informiert worden seien, kann darauf nicht eingetreten
werden, da mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen (§
68.
Abs. 3 VRG) und dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war.
2.
Bezüglich der Beschwerde gegen die
Auferlegung der Verfahrenskosten ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer
gegenüber der KESB und auch in Notizen, die der Beschwerde beigelegt wurden,
angab, er habe die Erbschaft ausgeschlagen und sei gar nicht Erbe. Träfe dies
zu, so wäre er zur Beschwerdeführung nicht legitimiert, da nach § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nur Beschwerde an das
Verwaltungsgericht führen kann, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wäre der Beschwerdeführer nicht Erbe, hätte er auch kein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb auf seine Beschwerde aus
diesem Grund nicht eingetreten werden könnte.
3.
Gegenüber
der KESB konnte das Erbschaftsamt jedoch nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft ausgeschlagen hätte, weshalb von einer Beschwer
auszugehen ist. Das Recht zur Beschwerdeführung setzt aber auch die Partei-
und Prozessfähigkeit voraus (vgl. Art. 59 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Die Verfahrenskosten, gegen welche sich der Beschwerdeführer wendet, wurden dem
Nachlass bzw. der Erbengemeinschaft auferlegt, deren Mitglied er ist. Dabei
fragt sich, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, selbständig
gegen die dem Nachlass auferlegte Schuld Beschwerde zu führen. In
zivilrechtlichen Angelegenheiten wäre jedenfalls klar, dass die Erben eine
notwendige Streitgenossenschaft bilden und deshalb nur gemeinsam zur Prozessführung
befugt sind. In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten wird teilweise auch einem
einzelnen Mitglied einer Gesamthandschaft ein individuelles Beschwerderecht
zuerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_46/2008 E. 1.3 mit Hinweisen). Ob
der Beschwerdeführer vorliegend alleine zur Beschwerdeführung legitimiert ist,
kann aber letztlich offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen
ist.
Die Prüfung und Genehmigung der
Beistandschaftsrechnung ist gebührenpflichtig, was gesetzlich verankert ist.
Vorliegend wurde die Minimalgebühr erhoben (vgl. § 149 Einführungsgesetz zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1] i.V.m. § 87 lit. d Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die
Festsetzung der Verfahrenskosten von CHF 500.00 kann deshalb nicht
beanstandet werden.
4.
Die Beschwerde ist somit
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 200.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann