VWBES.2017.144
Familiennachzug
25. Juli 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. Juni 2016 stellte der in der
Schweiz aufenthaltsberechtigte A.___ (geb: 1981), Staatsangehöriger von
Deutschland, zugunsten seiner Schwiegermutter B.___ (geb: 1954),
Staatsangehörige von Kasachstan, ein Familiennachzugsgesuch. Dieses wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 5. April 2017 ab.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 18. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Departements des Innern
des Kantons Solothurn, Migrationsamt, vom 5. April 2017 […] sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei der
Familiennachzug seiner Schwiegermutter B.___ […] zu gewähren.
3. B.___ […] sei eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schwiegersohn […] zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2017
schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter
Kostenfolge.
4. Mit Replik vom 19. Juni 2017 hielt
der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
(Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, SR 0.142.112.681)
haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer
Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu
nehmen. Als Familienangehörige gelten laut Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA
auch die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Nach
Absatz 3 dieser Bestimmung dürfen die Vertragsparteien für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer
Vertragspartei nur folgende Unterlagen einverlangen: die Ausweise, mit denen
sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind (lit. a); eine von der zuständigen
Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das
Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird (lit. b); für Personen, denen
Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung in der bestätigt wird, dass die in
Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit
ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben (lit. c).
2.2
Aus Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I
FZA wird in Ziffer 9.6 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats
für Migration (SEM) zur Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs (Weisungen VEP-01/2017) abgeleitet, bei der unterstützten
Person müsse tatsächlich eine Bedürftigkeit bestehen und nachgewiesen werden.
Dass vor der Einreise eine tatsächliche Unterstützung erfolgt ist, sei ein
wichtiges zu berücksichtigendes Element. Eine solche vorhergehende
Unterstützung dürfe jedoch nicht alleine deshalb erfolgt sein, um die Zulassungsvorschriften
zu umgehen.
2.3
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ergibt sich die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem
Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch
gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen
vom Aufenthaltsberechtigten materiell sichergestellt wird. Es kommt dabei
darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner
wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse
selbst zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom
Aufenthaltsberechtigten aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1).
3.1
Das Migrationsamt erachtete die
Voraussetzungen nach Art. 3 Anhang I FZA für nicht gegeben und erwog dazu, was
folgt: Der Beschwerdeführer habe seine Schwiegermutter mit insgesamt USD
175‘500.00 (am 31. Mai 2013 und am 12. August 2014) unterstützt. Der Betrag
entspreche rund siebzehn durchschnittlichen kasachischen Jahreseinkommen. Dass
dieser Betrag der tatsächlichen Unterhaltsgewährung zugekommen sei, sei nicht
rechtsgenüglich belegt. Eine Bescheinigung einer kasachischen Behörde, in der
die Unterhaltsgewährung durch den Beschwerdeführer bestätigt werde, sei nicht
eingereicht worden. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Kasachstan würden
die Rente der Schwiegermutter des Beschwerdeführers zwar übersteigen. Dennoch
sei davon auszugehen, dass die nach kasachischen Verhältnissen übliche Rente
zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichend sei. Der (Noch-)Ehemann der
Schwiegermutter des Beschwerdeführers bestätige, dass kein
Einforderungsdokument für Alimente bestehe. Daraus sei zu schliessen, dass gar
keine Unterstützung durch den Noch-Ehemann eingefordert worden sei und die
Schwiegermutter des Beschwerdeführers nicht bedürftig sei.
3.2
Der Beschwerdeführer entgegnet,
seine Schwiegermutter sei bedürftig und er gewähre ihr tatsächlich Unterhaltsleistungen
zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse. Mittels ihrer bescheidenen Rente von
umgerechnet rund CHF 200.00 könne seine Schwiegermutter in Kasachstan
ihren Lebensunterhalt – die Lebenshaltungskosten in Kasachstan würden umgerechnet
rund CHF 400.00 bis CHF 500.00 betragen – nicht selber bestreiten. Eine
unabhängige Notarin habe bestätigt, dass die vom Staat gezahlte Rente für einen
normalen Lebensunterhalt nicht ausreichend sei. Auch die benötigte medizinische
Versorgung habe seine Schwiegermutter – Rentner seien in Kasachstan nicht
krankenversichert – selber zu bezahlen. Die Schwiegermutter lebe vom Ehemann
getrennt. Zwar bestehe nach kasachischem Recht grundsätzlich eine Verpflichtung
zur finanziellen Unterstützung des getrennt lebenden Ehegatten. Werde jene
jedoch nicht gewährt, so könne der Unterhaltsanspruch nur bei hier nicht
vorliegenden besonderen Konstellationen gerichtlich durchgesetzt werden.
Deshalb könne es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie vom getrennt
lebenden Ehemann keine Unterstützung gefordert habe. Er (der Beschwerdeführer) habe
seiner Schwiegermutter Kapitalleistungen, statt monatlicher Renten, zur
Verfügung gestellt, weil Banküberweisungen nach Kasachstan mit sehr hohen
Gebühren verbunden seien. Mit einem Teil des Geldes habe die Schwiegermutter
eine Wohnung in Almaty gekauft. Damit sei sichergestellt worden, dass seine
Schwiegermutter ein Dach über dem Kopf habe und keine erheblichen Mietkosten
mehr anfallen würden. In Kasachstan gebe es keine Behörde, die bescheinigen
könne, dass der Schwiegermutter Unterhalt gewährt worden sei. Dies sei von der
schweizerischen Botschaft in Kasachstan bestätigt worden.
4.1
Strittig ist vorliegend zum einen
die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung (vgl. dazu nachstehend Erw. II/4.2
f.), zum andern die Bedürftigkeit der nachzuziehenden Person (vgl. dazu
nachstehend Erw. II/4.4).
4.2
Der Nachweis der Unterhaltsgewährung
wird in der Praxis kaum je durch eine Bescheinigung der heimatlichen Behörden
erbracht, zumal diese von der tatsächlichen Unterhaltsgewährung im Regelfall
keine Kenntnis erhalten. Beweistauglich sind dagegen objektivierbare
Geldüberweisungen oder etwa die Bezahlung von Mietkosten, Reisekosten,
Krankenkassenprämien etc. Da die Unterstützungsleistungen oft auch durch
Geldübergaben in bar erfolgen, kann der Unterhaltsnachweis auch durch
diesbezüglich übereinstimmende Erklärungen der beteiligten Personen erbracht
werden. Die restriktive Beschränkung der im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs
zulässigen Nachweispflichten bringt zum Ausdruck, dass die Gewährleistung der
Personenfreizügigkeit als öffentliches Interesse gilt, das nicht durch
administrative Erschwernisse behindert werden darf. Daher ist auch bei der
Prüfung des Kriteriums der Unterhaltsgewährung ein freizügigkeitsfreundlicher
bzw. nachzugsfreundlicher Massstab anzusetzen (Marc Spescha in: Marc Spescha et
al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 3 Anhang I FZA N 16).
4.3
Aus den Akten geht hervor, dass der
Beschwerdeführer darum bemüht gewesen ist, von der heimatlichen Behörde seiner
Schwiegermutter eine Unterstützungsbestätigung einzuholen. Auf Anfrage wurde
ihm vom EDA erklärt, dass es keine Behörde gebe, welche ihm die private
Unterstützung bescheinigen werde (AS 48). Dies hat bereits die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid festgestellt. Der Beschwerdeführer belegt aber mit
Bankauszügen, dass er seine Schwiegermutter finanziell unterstützt(e), was auch
die Vorinstanz nicht bestreitet. Wieso dieser Betrag nicht der
Unterhaltsgewährung gedient haben soll, wird von der Vorinstanz nicht dargelegt
und ist auch nicht ersichtlich. Hinweise darauf, dass die Unterstützung nur
deshalb erfolgt ist, um später einen Familiennachzugstitel zu begründen, sind
vorliegend nicht gegeben. Es kann demnach als dargetan gelten, dass der
Beschwerdeführer seine Schwiegermutter finanziell unterstützt (hat).
4.4
Der Beschwerdeführer legt eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde ein, wonach erklärt wird, dass seine
Schwiegermutter ab 1. Januar 2016 auf Lebzeiten ein «Altersruhegeld» in der
Höhe von 60'559,00 Tenge sowie eine «Grundausschüttung» in der Höhe von
11'965,00 Tenge erhält. Das Total dieser Beträge entspricht ungefähr CHF
215.00
Dass damit der durchschnittliche monatliche Bedarf einer alleinlebenden
Person in der Stadt Almaty, wo die Schwiegermutter wohnt, nicht gedeckt ist, wird
auch vom Migrationsamt nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz ist aber davon
ausgegangen, dass die Schwiegermutter, welche getrennt von ihrem Ehemann lebt,
von diesem Unterstützung zu beanspruchen hat. Auf Anfrage bestätigte die
Konsulin der Schweizer Botschaft in Kasachstan, dass unter bestimmten Umständen
(z.B. bei gemeinsam erworbenen Mobilien) für den Ehegatten die Möglichkeit
bestehe, nach Trennung oder Scheidung einen Unterhaltsanspruch zu beantragen.
Ob einem solchen Antrag jedoch stattgegeben werde, und falls ja, ob er
durchgesetzt werde, sei fraglich bis unwahrscheinlich (AS 91). Es kann der
Schwiegermutter des Beschwerdeführers deshalb nicht zum Nachteil gereichen,
dass sie vom von ihr getrennt lebenden Ehemann keinen Unterhalt verlangt. Die Bedürftigkeit
der nachzuziehenden Person kann unter diesen Umständen nicht verneint werden.
4.5
Auch wenn der Nachzug von
Familienangehörigen aus Drittstaaten nicht Sinn und Zweck bei der Übernahme des
Freizügigkeitsabkommens durch die Schweiz gewesen ist, so sind vorliegend,
nachdem nun auch die Unterhaltsgewährung sowie die Bedürftigkeit der
nachzuziehenden Person bejaht worden sind, keine Gründe ersichtlich, weshalb
dem Beschwerdeführer der Familiennachzug seiner Schwiegermutter zu verweigern
wäre, zumal auch von der Vorinstanz unbestritten ist, dass er über die nötigen finanziellen
Ressourcen und eine geeignete Wohnung verfügt und dass das
Verwandtschaftsverhältnis belegt ist.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Migrationsamts vom 5. April
2017.
ist aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten der
Schwiegermutter des Beschwerdeführers zu bewilligen. Das Amt hat die
entsprechende Bewilligung mit allfälligen Auflagen gegen die übliche Gebühr
auszustellen und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu
unterbreiten.
6.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist eine
Parteientschädigung auszurichten, welche antragsgemäss auf total CHF 4'514.70
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Migrationsamts vom 5. April 2017 aufgehoben und das
Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von B.___ gutgeheissen. Das Migrationsamt hat
die entsprechende Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen und dem SEM
zur Zustimmung zu unterbreiten.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
3. A.___ ist vom Kanton Solothurn eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'514.70 (inkl. Auslagen und MWST)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel