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Entscheid

VWBES.2017.144

Familiennachzug

25. Juli 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Juni 2016 stellte der in der

Schweiz aufenthaltsberechtigte A.___ (geb: 1981), Staatsangehöriger von

Deutschland, zugunsten seiner Schwiegermutter B.___ (geb: 1954),

Staatsangehörige von Kasachstan, ein Familiennachzugsgesuch. Dieses wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 5. April 2017 ab.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 18. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Departements des Innern

des Kantons Solothurn, Migrationsamt, vom 5. April 2017 […] sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei der

Familiennachzug seiner Schwiegermutter B.___ […] zu gewähren.

3. B.___ […] sei eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schwiegersohn […] zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2017

schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter

Kostenfolge.

4. Mit Replik vom 19. Juni 2017 hielt

der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA

(Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, SR 0.142.112.681)

haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer

Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu

nehmen. Als Familienangehörige gelten laut Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA

auch die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Nach

Absatz 3 dieser Bestimmung dürfen die Vertragsparteien für die Erteilung der

Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer

Vertragspartei nur folgende Unterlagen einverlangen: die Ausweise, mit denen

sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind (lit. a); eine von der zuständigen

Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das

Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird (lit. b); für Personen, denen

Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder

Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung in der bestätigt wird, dass die in

Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit

ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben (lit. c).

2.2

Aus Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I

FZA wird in Ziffer 9.6 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats

für Migration (SEM) zur Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs (Weisungen VEP-01/2017) abgeleitet, bei der unterstützten

Person müsse tatsächlich eine Bedürftigkeit bestehen und nachgewiesen werden.

Dass vor der Einreise eine tatsächliche Unterstützung erfolgt ist, sei ein

wichtiges zu berücksichtigendes Element. Eine solche vorhergehende

Unterstützung dürfe jedoch nicht alleine deshalb erfolgt sein, um die Zulassungsvorschriften

zu umgehen.

2.3

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ergibt sich die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem

Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch

gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen

vom Aufenthaltsberechtigten materiell sichergestellt wird. Es kommt dabei

darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner

wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse

selbst zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom

Aufenthaltsberechtigten aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1).

3.1

Das Migrationsamt erachtete die

Voraussetzungen nach Art. 3 Anhang I FZA für nicht gegeben und erwog dazu, was

folgt: Der Beschwerdeführer habe seine Schwiegermutter mit insgesamt USD

175‘500.00 (am 31. Mai 2013 und am 12. August 2014) unterstützt. Der Betrag

entspreche rund siebzehn durchschnittlichen kasachischen Jahreseinkommen. Dass

dieser Betrag der tatsächlichen Unterhaltsgewährung zugekommen sei, sei nicht

rechtsgenüglich belegt. Eine Bescheinigung einer kasachischen Behörde, in der

die Unterhaltsgewährung durch den Beschwerdeführer bestätigt werde, sei nicht

eingereicht worden. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Kasachstan würden

die Rente der Schwiegermutter des Beschwerdeführers zwar übersteigen. Dennoch

sei davon auszugehen, dass die nach kasachischen Verhältnissen übliche Rente

zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichend sei. Der (Noch-)Ehemann der

Schwiegermutter des Beschwerdeführers bestätige, dass kein

Einforderungsdokument für Alimente bestehe. Daraus sei zu schliessen, dass gar

keine Unterstützung durch den Noch-Ehemann eingefordert worden sei und die

Schwiegermutter des Beschwerdeführers nicht bedürftig sei.

3.2

Der Beschwerdeführer entgegnet,

seine Schwiegermutter sei bedürftig und er gewähre ihr tatsächlich Unterhaltsleistungen

zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse. Mittels ihrer bescheidenen Rente von

umgerechnet rund CHF 200.00 könne seine Schwiegermutter in Kasachstan

ihren Lebensunterhalt – die Lebenshaltungskosten in Kasachstan würden umgerechnet

rund CHF 400.00 bis CHF 500.00 betragen – nicht selber bestreiten. Eine

unabhängige Notarin habe bestätigt, dass die vom Staat gezahlte Rente für einen

normalen Lebensunterhalt nicht ausreichend sei. Auch die benötigte medizinische

Versorgung habe seine Schwiegermutter – Rentner seien in Kasachstan nicht

krankenversichert – selber zu bezahlen. Die Schwiegermutter lebe vom Ehemann

getrennt. Zwar bestehe nach kasachischem Recht grundsätzlich eine Verpflichtung

zur finanziellen Unterstützung des getrennt lebenden Ehegatten. Werde jene

jedoch nicht gewährt, so könne der Unterhaltsanspruch nur bei hier nicht

vorliegenden besonderen Konstellationen gerichtlich durchgesetzt werden.

Deshalb könne es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie vom getrennt

lebenden Ehemann keine Unterstützung gefordert habe. Er (der Beschwerdeführer) habe

seiner Schwiegermutter Kapitalleistungen, statt monatlicher Renten, zur

Verfügung gestellt, weil Banküberweisungen nach Kasachstan mit sehr hohen

Gebühren verbunden seien. Mit einem Teil des Geldes habe die Schwiegermutter

eine Wohnung in Almaty gekauft. Damit sei sichergestellt worden, dass seine

Schwiegermutter ein Dach über dem Kopf habe und keine erheblichen Mietkosten

mehr anfallen würden. In Kasachstan gebe es keine Behörde, die bescheinigen

könne, dass der Schwiegermutter Unterhalt gewährt worden sei. Dies sei von der

schweizerischen Botschaft in Kasachstan bestätigt worden.

4.1

Strittig ist vorliegend zum einen

die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung (vgl. dazu nachstehend Erw. II/4.2

f.), zum andern die Bedürftigkeit der nachzuziehenden Person (vgl. dazu

nachstehend Erw. II/4.4).

4.2

Der Nachweis der Unterhaltsgewährung

wird in der Praxis kaum je durch eine Bescheinigung der heimatlichen Behörden

erbracht, zumal diese von der tatsächlichen Unterhaltsgewährung im Regelfall

keine Kenntnis erhalten. Beweistauglich sind dagegen objektivierbare

Geldüberweisungen oder etwa die Bezahlung von Mietkosten, Reisekosten,

Krankenkassenprämien etc. Da die Unterstützungsleistungen oft auch durch

Geldübergaben in bar erfolgen, kann der Unterhaltsnachweis auch durch

diesbezüglich übereinstimmende Erklärungen der beteiligten Personen erbracht

werden. Die restriktive Beschränkung der im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs

zulässigen Nachweispflichten bringt zum Ausdruck, dass die Gewährleistung der

Personenfreizügigkeit als öffentliches Interesse gilt, das nicht durch

administrative Erschwernisse behindert werden darf. Daher ist auch bei der

Prüfung des Kriteriums der Unterhaltsgewährung ein freizügigkeitsfreundlicher

bzw. nachzugsfreundlicher Massstab anzusetzen (Marc Spescha in: Marc Spescha et

al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 3 Anhang I FZA N 16).

4.3

Aus den Akten geht hervor, dass der

Beschwerdeführer darum bemüht gewesen ist, von der heimatlichen Behörde seiner

Schwiegermutter eine Unterstützungsbestätigung einzuholen. Auf Anfrage wurde

ihm vom EDA erklärt, dass es keine Behörde gebe, welche ihm die private

Unterstützung bescheinigen werde (AS 48). Dies hat bereits die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid festgestellt. Der Beschwerdeführer belegt aber mit

Bankauszügen, dass er seine Schwiegermutter finanziell unterstützt(e), was auch

die Vorinstanz nicht bestreitet. Wieso dieser Betrag nicht der

Unterhaltsgewährung gedient haben soll, wird von der Vorinstanz nicht dargelegt

und ist auch nicht ersichtlich. Hinweise darauf, dass die Unterstützung nur

deshalb erfolgt ist, um später einen Familiennachzugstitel zu begründen, sind

vorliegend nicht gegeben. Es kann demnach als dargetan gelten, dass der

Beschwerdeführer seine Schwiegermutter finanziell unterstützt (hat).

4.4

Der Beschwerdeführer legt eine

Bescheinigung der zuständigen Behörde ein, wonach erklärt wird, dass seine

Schwiegermutter ab 1. Januar 2016 auf Lebzeiten ein «Altersruhegeld» in der

Höhe von 60'559,00 Tenge sowie eine «Grundausschüttung» in der Höhe von

11'965,00 Tenge erhält. Das Total dieser Beträge entspricht ungefähr CHF

215.00

Dass damit der durchschnittliche monatliche Bedarf einer alleinlebenden

Person in der Stadt Almaty, wo die Schwiegermutter wohnt, nicht gedeckt ist, wird

auch vom Migrationsamt nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz ist aber davon

ausgegangen, dass die Schwiegermutter, welche getrennt von ihrem Ehemann lebt,

von diesem Unterstützung zu beanspruchen hat. Auf Anfrage bestätigte die

Konsulin der Schweizer Botschaft in Kasachstan, dass unter bestimmten Umständen

(z.B. bei gemeinsam erworbenen Mobilien) für den Ehegatten die Möglichkeit

bestehe, nach Trennung oder Scheidung einen Unterhaltsanspruch zu beantragen.

Ob einem solchen Antrag jedoch stattgegeben werde, und falls ja, ob er

durchgesetzt werde, sei fraglich bis unwahrscheinlich (AS 91). Es kann der

Schwiegermutter des Beschwerdeführers deshalb nicht zum Nachteil gereichen,

dass sie vom von ihr getrennt lebenden Ehemann keinen Unterhalt verlangt. Die Bedürftigkeit

der nachzuziehenden Person kann unter diesen Umständen nicht verneint werden.

4.5

Auch wenn der Nachzug von

Familienangehörigen aus Drittstaaten nicht Sinn und Zweck bei der Übernahme des

Freizügigkeitsabkommens durch die Schweiz gewesen ist, so sind vorliegend,

nachdem nun auch die Unterhaltsgewährung sowie die Bedürftigkeit der

nachzuziehenden Person bejaht worden sind, keine Gründe ersichtlich, weshalb

dem Beschwerdeführer der Familiennachzug seiner Schwiegermutter zu verweigern

wäre, zumal auch von der Vorinstanz unbestritten ist, dass er über die nötigen finanziellen

Ressourcen und eine geeignete Wohnung verfügt und dass das

Verwandtschaftsverhältnis belegt ist.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Migrationsamts vom 5. April

2017.

ist aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten der

Schwiegermutter des Beschwerdeführers zu bewilligen. Das Amt hat die

entsprechende Bewilligung mit allfälligen Auflagen gegen die übliche Gebühr

auszustellen und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu

unterbreiten.

6.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete

Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist eine

Parteientschädigung auszurichten, welche antragsgemäss auf total CHF 4'514.70

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Migrationsamts vom 5. April 2017 aufgehoben und das

Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von B.___ gutgeheissen. Das Migrationsamt hat

die entsprechende Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen und dem SEM

zur Zustimmung zu unterbreiten.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

3. A.___ ist vom Kanton Solothurn eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'514.70 (inkl. Auslagen und MWST)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel