VWBES.2017.145
Baubewilligung / Wiederherstellungsverfügung
28. August 2017Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 15
§§ 209 Abs. 1 GG, 133 PBG, 13 KBV und 37
Abs. 4 VRG. Die
Gebührenregelung der Gemeinden für das Baubewilligungsverfahren bedarf zu ihrer
Gültigkeit keiner Genehmigung durch den Regierungsrat.
Sachverhalt
Das Stadtbauamt Solothurn
erhob in einer Verfügung eine Gebühr von CHF 200.00. Auf Beschwerde hin
hob das Bau- und Justizdepartement (BJD) die Gebühr mit der Begründung auf, der
Gebührentarif der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn sei nicht durch den
Regierungsrat genehmigt worden. Für die Gebühr bestehe daher keine gültige
Rechtsgrundlage. Eine durch die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn dagegen
erhobene Beschwerde heisst das Verwaltungsgericht gut.
Erwägungen
2.
Gemäss § 3 der Kantonsverfassung (KV,
BGS 111.1) anerkennt der Kanton die Selbständigkeit der Gemeinden (Abs. 1). Die
Gesetzgebung räumt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum ein (Abs. 2). Weiter
ist das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, laut
Art. 45 Abs. 2 KV im Rahmen von Verfassung und Gesetz gewährleistet. Sie
bestimmen ihre Organisation, wählen ihre Behörden, Beamten und Angestellten und
erfüllen ihre Aufgaben selbständig. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
Autonomie geniesst im Hinblick auf den Erlass der fraglichen Bestimmungen.
Was die Inkraftsetzung von kommunalen
Reglementen angeht, sieht das übergeordnete Recht teilweise eine Genehmigung
durch die zuständige kantonale Stelle vor. Gemäss § 209 Abs. 1 des
Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) sind nämlich die von der Gesetzgebung
vorgeschriebenen rechtsetzenden Gemeindereglemente nur gültig, wenn sie vom
Departement, dessen Sachgebiet sie betreffen, genehmigt worden sind.
Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen (Abs. 2).
Im Genehmigungsverfahren wird eine
Überprüfung von Rechtssätzen auf deren Übereinstimmung mit höherem Recht
durchgeführt, sodass Kollisionen des unteren mit dem höheren Recht vermieden
werden können. Mit der Genehmigung von Erlassen wird mithin Einheitlichkeit,
Widerspruchslosigkeit und bisweilen auch Lückenlosigkeit der gesamten
Rechtsordnung bezweckt sowie – vor allem im Verhältnis zu den Gemeinden –
Schutz der Einwohner vor widerrechtlichen, willkürlichen und allenfalls
unangemessenen, unzweckmässigen Normen. Mit der Genehmigung bezweckt der
Gesetzgeber ferner die Überprüfung, ob die Gemeinden die ihnen zugedachten
Aufgaben nach dem Recht und entsprechend den Intentionen des höheren
staatlichen Verbandes erfüllen und die Verwirklichung derselben auch tatsächlich
an die Hand nehmen (Hans Flury, Probleme der Genehmigung kommunaler Erlasse
nach solothurnischem Recht, in: Festgabe Hans Erzer, Solothurn 1983, S. 373).
Hans Flury führte in seinem Aufsatz weiter aus, der regierungsrätliche Entwurf
zum Gemeindegesetz vom 13. Mai 1947 habe ursprünglich für die
Gemeindeordnungen und alle Gemeindereglemente generell eine Lösung mit
konstitutiver Wirkung vorgesehen. Im Laufe der weiteren Beratungen sei aber der
Vorentwurf wegen der Gemeindeautonomie modifiziert und die konstitutiv wirkende
Genehmigung beschränkt worden auf die Gemeindeordnungen und die (ohnehin) nach
Gesetz genehmigungspflichtigen Reglemente (Flury, a.a.O., S. 374).
Die entsprechende Regelung im
Gemeindegesetz wurde zwar seither mehrfach revidiert. Der Grundsatz ist aber
derselbe geblieben, wonach nur «die von der Gesetzgebung vorgeschriebenen
rechtsetzenden Gemeindereglemente» zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch
das zuständige Departement bedürfen. Regelungen, die von der Gesetzgebung nicht
vorgeschrieben sind, bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner Genehmigung.
3.
Die Vorinstanz verweist auf die §§
133.
Abs. 3 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) bzw. § 1
Abs. 4 KBV, wonach die Gemeinden ergänzende Bauvorschriften erlassen können,
soweit diese der kantonalen Bauverordnung nicht widersprechen. Solche
Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat, der sie auf die
Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit überprüft. Sie treten erst mit der
Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in Kraft. Um ergänzende
Bauvorschriften (baupolizeilicher Art) handelt es sich jedoch bei der Regelung
der Verfahrenskosten vor den Baubehörden nicht.
Das PBG sieht weiter für die
Erschliessungs- und Anschlussgebühren einen Genehmigungsvorbehalt vor (vgl. §
118.
Abs. 2 PBG), zu den Gebühren für das Baubewilligungsverfahren enthält das
kantonale Recht aber keine entsprechende Bestimmung. § 13 KBV sieht nur vor,
dass die Gemeinden für das Baubewilligungsverfahren Gebühren erheben können,
die in die Gemeindekasse fliessen. Dabei handelt es sich um einen unechten
deklaratorischen Vorbehalt, sind doch die Gemeinden ohnehin zuständig, ihr
Verfahren selber zu regeln, jedenfalls soweit der Kanton dies nicht mit der
entsprechenden gesetzlichen Grundlage selber tut. Entsprechend verweist § 37
Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) für die
Gebührenansätze auf den kantonalen Gebührentarif und auf die Gebührentarife der
Gemeinden.
Gebühren für das erstinstanzliche
Bewilligungs- und das Einspracheverfahren sind gemäss der «Kann»-Formulierung
von § 13 KBV also fakultativ; wenn sie erhoben werden sollen, müssen sie im
entsprechenden Gebührentarif geregelt werden. Die Gebühren – falls sie von den
Gemeinden erhoben werden – müssen aber nicht (zwingend) im Baureglement
geregelt werden, welches genehmigungspflichtig ist, soweit es (zulässige)
ergänzende oder abweichende Bauvorschriften enthält. Es genügt, dass sie in
einem Reglement der Gemeinde enthalten sind, das ordentlich (von der Gemeindeversammlung)
beschlossen wurde. Damit ist dem Legalitätsprinzip Genüge getan.
Es handelt sich um einfache
Verwaltungsgebühren, für welche weder ein Kontroll- noch ein
Vereinheitlichungsinteresse des Kantons besteht. Diese haben einzig dem
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu genügen, was kaum vorgängig und
abstrakt wird überprüft werden können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die
Gebührenregelung in Bausachen durch den Kanton genehmigt werden müsste, während
in Bezug auf die übrigen Verwaltungsgebühren kein solches Erfordernis besteht.
Worin die von der Vorinstanz
vorgebrachten gravierenden Konsequenzen bei einer Verneinung des
Genehmigungserfordernisses bestehen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Es steht
den Gemeinden auch weiterhin frei, ihr Gebührenreglement beim Vorliegen von
Unklarheiten freiwillig dem BJD zur Überprüfung einzureichen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
28.
August 2017 (VWBES.2017.145)