VWBES.2017.146
Wahlbeschwerde
6. Juni 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___
2. C.___
3. D.___
Beschwerdegegner
betreffend Wahlbeschwerde
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die reformierte Kirchgemeinde Y.___
publizierte im «Azeiger» vom 13. April 2017 unter der Überschrift «Wahlbeurkundung
Erneuerungswahlen», dass für die Wahlen in den Kirchgemeinderat für die
Amtsperiode 2017–2021 während der Anmeldungsfrist nicht mehr Kandidatinnen und
Kandidaten angemeldet worden seien, als Sitze zu besetzen sind, und deshalb die
Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt gälten. Im Inserat folgten darunter
die Namen der gewählten, unter anderen D.___ aus X.___ und C.___ aus X.___
2. Am 19. April 2017 erhob A.___ aus Z.___
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die
Wahlbeurkundung aufzuheben, weil gemäss Kirchenordnung vom 25. November 2004
für die Einwohnergemeinde X.___ nur ein Vertreter im Kirchenrat vorgesehen sei.
Auf die Beschwerde sei einzutreten, weil er erst am 18. April die notwendige
Rechtsmittelbelehrung erhältlich habe machen können.
3. Die Kirchgemeinde Y.___ machte in
ihrer Stellungnahme vom 27. April 2017 geltend, es sei schwierig, überhaupt
Mitglieder für den Kirchgemeinderat zu finden, hätten doch 4 Sitze überhaupt
nicht besetzt werden können. Wegen der zwischenzeitlich erfolgten
Gemeindefusionen bestünde die Kirchgemeinde Y.___ nicht mehr aus 9 politischen
Einwohnergemeinden, weshalb die Gemeindeordnung angepasst werden müsse. Es werde
angestrebt, eine neue Kirchgemeindeordnung auf Beginn der neuen Amtsperiode in
Kraft zu setzen.
4. Die zur Stellungnahme aufgeforderte
Staatskanzlei des Kantons Solothurn machte in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2017 geltend,
die Publikation der Feststellung der stillen Wahlen entspreche der
Veröffentlichung des offiziellen Ergebnisses gemäss § 160 GpR. Die
Beschwerdefrist beginne bereits mit der Kenntnisnahme eines allfälligen mangelhaften
Vorbereitungsaktes. Ein Erwahrungsbeschluss werde als selbständiger
organisatorischer Hoheitsakt betrachtet. Nach der Praxis der Staatskanzlei habe
die Publikation stiller Wahlen Verfügungsgehalt im Sinne von § 20
Verwaltungsrechtspflegegesetz, weshalb die Musterpublikation eine
Rechtsmittelbelehrung enthalte. Von den in der Gemeindeordnung aufgezählten
Einwohnergemeinden als Wahlkreisen existierten unterdessen überhaupt keine
mehr. Wie die Kirchgemeindeordnung angesichts dieser Tatsachen auszulegen sei,
falle in den Zuständigkeitsbereich des Amts für Gemeinden. Gestützt auf die
heutige Kirchgemeindeordnung könne ihres Erachtens keine ordentliche
Erneuerungswahl durchgeführt werden.
5. Die beiden als gewählt erklärten
Kirchgemeinderatsmitglieder aus X.___ nahmen zur Beschwerde keine Stellung und
auch die Kirchgemeinde Y.___ liess sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Gestützt auf eine Übereinkunft
zwischen den Ständen Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in
den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggbergs und der Bezirke
Solothurn, Lebern und Kriegstetten (vom 23. Dezember 1958, BGS 425.131)
erfolgen Bildung und Organisation dieser Kirchgemeinden nach solothurnischem
Recht. Dementsprechend sieht die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde Y.___ vom 25. November 2004 (KGO, genehmigt mit Verfügung des
Departementes vom 20. Januar 2005) in § 2 vor, dass für Wahlen und Abstimmungen
die Vorschriften des solothurnischen Gemeinde- und Wahlgesetzes gälten.
Nach § 16 ff. des solothurnischen
Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 (GG, BGS 131.1) ist in jeder Gemeinde ein
Gemeinderat als Behörde zu bestellen, und zwar durch Urnenwahl (§ 54 Abs. 1
lit. a GG). Nach § 33 GG richtet sich das Verfahren der Urnenwahlen und
-abstimmungen nach dem Gesetz über die politischen Rechte. Das Gesetz über die
politischen Rechte vom 22. September 1996 (GpR, BGS 113.111) sieht in § 157
Abs. 1 vor, dass gegen kommunale Wahlen beim Verwaltungsgericht Beschwerde
erhoben werden kann, und zwar gemäss § 157 Abs. 3 lit. c wegen Unregelmässigkeiten
bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde). Daraus
folgt, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz ist.
1.2
Anfechtungsobjekt einer
Wahlbeschwerde ist nach § 158 GpR eine Verfügung des Wahlbüros. Bei stillen Wahlen
tritt das Wahlbüro nach dem Gesetz gar nicht in Aktion, da der Wahlakt
unterbleibt und die Eingabestelle – also die Gemeindeverwaltung (§ 34 Abs. 1
lit. c GpR) – das Zustandekommen einer stillen Wahl feststellt (§ 68 Abs. 1 und
§ 71 Abs. 1 GpR). Die Feststellung der stillen Wahl und die Namen der Gewählten
sind von der Eingabestelle zu veröffentlichen (§ 68 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 GpR,
§ 30 i.V. mit § 21 Verordnung über die politischen Rechte [VpR, BGS 113.112]).
Diese Publikation tritt an die Stelle der Publikation von Wahlergebnis und
Validierung bei durchgeführten Urnenwahlen nach § 121 GpR und muss daher –
entsprechend der Praxis der Staatskanzlei – mit Wahlbeschwerde anfechtbar sein.
1.3
Eine Wahlbeschwerde ist nach § 160
GpR innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens
jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben
einzureichen.
Nach der gesetzlichen Regelung der
Fristen in § 9 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11), welches als
ergänzendes Recht gemäss § 162 Abs. 5 GpR anwendbar ist, beginnen Fristen, die
nach Tagen bestimmt sind, an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung folgt,
und enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag,
Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter
Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Als Feiertage gelten unter
anderen der Karfreitag und der Ostermontag.
Die Publikation im Anzeiger erfolgte
am Gründonnerstag, 13. April 2017. Die Beschwerdefrist begann demnach am
Karfreitag zu laufen und endete an Ostern, 16. April 2017. Sie erstreckte sich
wegen der Feiertage bis Osterdienstag, 18. April 2017. Der Beschwerdeführer hat
seine Beschwerde am 19. April 2017 eingereicht, also grundsätzlich einen Tag zu
spät.
Dabei ist allerdings zu
berücksichtigen, dass die Publikation im Anzeiger ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgte
und aus diesem Fehler dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen darf. Da es
sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt und angesichts
der relativ komplexen Rechtslage (Bernisch-solothurnische Übereinkunft als
Grundlage, keine publizierte Kirchgemeindeordnung) nicht sofort klar war,
welche Verfahrensbestimmungen anwendbar waren, der Beschwerdeführer sich am
erstmöglichen Werktag (Osterdienstag) bei den zuständigen Behörden erkundete
und am Tag darauf seine Beschwerde einreichte, kann ihm diese Verspätung nicht
vorgehalten werden.
Dass der Beschwerdegrund schon früher
hätte entdeckt und gerügt werden können, kann nicht nachgewiesen werden, ist
doch nach den Akten nicht klar, ob die Wahlvorschläge von der Eingabestelle
überhaupt wie vorgeschrieben (§ 47 GpR, § 19 VpR) öffentlich zur Einsichtnahme
aufgelegt wurden. Eine Publikation im Anzeiger erfolgte jedenfalls nicht.
Die Beschwerde ist daher als
rechtzeitig eingereicht zu betrachten.
1.4
Der Beschwerdeführer ist als
stimmberechtigter Angehöriger der Kirchgemeinde Y.___ durch den behaupteten
mangelhaften Wahlakt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher als Partei zur Beschwerde legitimiert (§
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124. II).
1.5
Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeantrag lautet, die
Vertretung des Ortsteils X.___ im Kirchgemeinderat Y.___ sei, wie in der
Kirchgemeindeordnung vorgesehen, auf einen einzigen Sitz zu beschränken. Streitgegenstand
ist demnach einzig die Wahlfeststellung hinsichtlich der beiden als gewählt
erklärten Kirchgemeinderäte aus X.___ und nicht der ganze Feststellungsakt, was
wohl zulässig ist, da X.___ nach § 15 KGO einen eigenen Wahlkreis bildet.
3.1
Nach der Kirchgemeindeordnung
erstreckt sich die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Y.___ auf das Gebiet
der bernischen Einwohnergemeinden […] sowie der solothurnischen
Einwohnergemeinden […] (§ 1 KGO). Für die Kirchgemeinderatswahlen bildet jeder
der neun Einwohnergemeinden einen Wahlkreis, wobei den einzelnen Gemeinden
zwischen 1 und 3 Mandate zustehen; auf X.___ entfällt 1 Mandat. Mit Ausnahme
des Wahlkreises Y.___ (Proporzverfahren) finden die Wahlen nach dem
Majorzverfahren statt; stille Wahlen sind bereits im ersten Wahlgang möglich (§
15.
Ziff. 1 KGO). Als Wahlbüros fungieren die Wahlbüros der neun
Einwohnergemeinden, das Wahlbüro Y.___ bildet zugleich das Zentralwahlbüro (§
30.
KGO).
3.2
Das Gemeindegesetz bestimmt, dass
in der Gemeindeordnung die Mitgliederzahl des Gemeinderates festzulegen ist,
wobei das Minimum bei 3 Mitgliedern liegt (§ 67 GG). Wenn eine Kirchgemeinde
die Konfessionsangehörigen mehrerer Einwohnergemeinden umfasst, so kann in der
Gemeindeordnung das Kirchgemeindegebiet in mehrere Wahlkreise aufgeteilt
werden, wobei in jedem Wahlkreis mindestens 1 Mitglied und 1 Ersatzmitglied zu
wählen sind. In Wahlkreisen, in denen weniger als 3 Mitglieder zu wählen sind,
wird nach dem Majorzwahlverfahren gewählt; stille Wahlen nach dem Gesetz über
die politischen Recht sind zulässig (§ 69 GG). Nach dem Gesetz über die
politischen Rechte sind stille Wahlen auch bei Majorzwahlen möglich, bei
Gemeindewahlen auch im ersten Wahlgang, wenn die Gemeindeordnung dies so
vorsieht (§ 70 Abs. 2 GpR).
3.3
Die Kirchgemeindeordnung Y.___ entspricht
hinsichtlich des vorgesehenen Wahlverfahrens für den Gemeinderat den kantonalen
gesetzlichen Grundlagen Für den Kirchgemeinderat aus X.___ ist demnach eine
Gemeinderätin oder ein Gemeinderat sowie ein Ersatzmitglied im Majorzwahlverfahren
zu wählen, wobei stille Wahlen bereits im ersten Wahlgang möglich sind (§ 15
KGO, vgl. oben Erw. 3.1).
4.1
Allerdings existiert die Einwohnergemeinde
X.___ seit geraumer Zeit nicht mehr. Sie hat schon per 1. Januar 2013 mit der
Gemeinde j. fusioniert, die heute aus neun Orten besteht. Dasselbe gilt im
Übrigen für alle andern in der Kirchgemeindeordnung genannten
Einwohnergemeinden ausser Y.___; sie haben alle untereinander oder mit andern
Gemeinden fusioniert. Z.___ war sogar schon im Zeitpunkt des Erlasses der KGO
als selbständige Einwohnergemeinde nicht mehr existent.
4.2
Ob der Wahlkreis X.___ unter
dieser Voraussetzung überhaupt noch funktionieren kann und eine Delegation an
das Wahlbüro möglich ist, erscheint fraglich, kann jedoch hier nicht geklärt
werden und muss offen bleiben. Wenn eine Umdeutung des in der KGO für die
Vertretung der Einwohnergemeinde X.___ vorgesehenen Kirchgemeinderatsmandats in
eines des Ortes oder Gemeindeteils X.___ vorgenommen würde, bliebe das Problem
der nicht vorgesehenen Doppelvertretung, die nicht der KGO entspricht.
4.3
Im Weitern ist festzustellen, dass
nach der KGO die Vertretung von X.___ im
Majorzwahlverfahren zu wählen ist. In den Akten findet sich aber eine
Wahlanmeldung auf einem Formular zur Anmeldung einer Liste im
Proporzwahlverfahren mit zwei Kandidaten und vier Unterzeichner/-innen. Für
eine Majorzwahl kann nach § 43 GpR pro Person nur ein Wahlvorschlag eingereicht
werden, und dieser muss bei kommunalen Wahlen von mindestens 10
Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Es liegt also kein gültiger Wahlvorschlag
vor. Mangels Publikation der Wahlvorschläge konnte dies nicht bereits bei der
Vorbereitung der Wahl gerügt werden.
4.4
Die Wahlfeststellung erweist sich
somit hinsichtlich der im Wahlkreis X.___ als gewählt erklärten Kirchgemeinderatsmitglieder
C.___ und D.___ jedenfalls als falsch. Sie ist aufzuheben.
5.
Da erhebliche Zweifel an der
Gültigkeit der gesamten Wahlfeststellung bleiben und die Kirchgemeinde Y.___
ihre Kirchgemeindeordnung, wie die Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung
schreibt, wohl anzupassen hat, bevor eine gültige Wahl durchgeführt werden
kann, ist dem Regierungsrat als Aufsichtsbehörde durch Zustellung einer Kopie
des Urteils Mitteilung zu machen, damit er die allenfalls nötigen Abklärungen treffen
und die Gemeinde beraten und falls nötig unterstützen kann (§ 207 f. GG).
6.
Die Kosten sind bei diesem Ergebnis
vom Staat Solothurn zu tragen. Parteientschädigung ist zu Recht keine geltend
gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Wahlfeststellung
der Kirchgemeinde y., publiziert im «Azeiger» vom 13. April 2017, wird
hinsichtlich der als gewählt erklärten Kirchgemeinderatsmitglieder C.___ und D.___
aus X.___ aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad