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Entscheid

VWBES.2017.146

Wahlbeschwerde

6. Juni 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die reformierte Kirchgemeinde Y.___

publizierte im «Azeiger» vom 13. April 2017 unter der Überschrift «Wahlbeurkundung

Erneuerungswahlen», dass für die Wahlen in den Kirchgemeinderat für die

Amtsperiode 2017–2021 während der Anmeldungsfrist nicht mehr Kandidatinnen und

Kandidaten angemeldet worden seien, als Sitze zu besetzen sind, und deshalb die

Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt gälten. Im Inserat folgten darunter

die Namen der gewählten, unter anderen D.___ aus X.___ und C.___ aus X.___

2. Am 19. April 2017 erhob A.___ aus Z.___

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die

Wahlbeurkundung aufzuheben, weil gemäss Kirchenordnung vom 25. November 2004

für die Einwohnergemeinde X.___ nur ein Vertreter im Kirchenrat vorgesehen sei.

Auf die Beschwerde sei einzutreten, weil er erst am 18. April die notwendige

Rechtsmittelbelehrung erhältlich habe machen können.

3. Die Kirchgemeinde Y.___ machte in

ihrer Stellungnahme vom 27. April 2017 geltend, es sei schwierig, überhaupt

Mitglieder für den Kirchgemeinderat zu finden, hätten doch 4 Sitze überhaupt

nicht besetzt werden können. Wegen der zwischenzeitlich erfolgten

Gemeindefusionen bestünde die Kirchgemeinde Y.___ nicht mehr aus 9 politischen

Einwohnergemeinden, weshalb die Gemeindeordnung angepasst werden müsse. Es werde

angestrebt, eine neue Kirchgemeindeordnung auf Beginn der neuen Amtsperiode in

Kraft zu setzen.

4. Die zur Stellungnahme aufgeforderte

Staatskanzlei des Kantons Solothurn machte in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2017 geltend,

die Publikation der Feststellung der stillen Wahlen entspreche der

Veröffentlichung des offiziellen Ergebnisses gemäss § 160 GpR. Die

Beschwerdefrist beginne bereits mit der Kenntnisnahme eines allfälligen mangelhaften

Vorbereitungsaktes. Ein Erwahrungsbeschluss werde als selbständiger

organisatorischer Hoheitsakt betrachtet. Nach der Praxis der Staatskanzlei habe

die Publikation stiller Wahlen Verfügungsgehalt im Sinne von § 20

Verwaltungsrechtspflegegesetz, weshalb die Musterpublikation eine

Rechtsmittelbelehrung enthalte. Von den in der Gemeindeordnung aufgezählten

Einwohnergemeinden als Wahlkreisen existierten unterdessen überhaupt keine

mehr. Wie die Kirchgemeindeordnung angesichts dieser Tatsachen auszulegen sei,

falle in den Zuständigkeitsbereich des Amts für Gemeinden. Gestützt auf die

heutige Kirchgemeindeordnung könne ihres Erachtens keine ordentliche

Erneuerungswahl durchgeführt werden.

5. Die beiden als gewählt erklärten

Kirchgemeinderatsmitglieder aus X.___ nahmen zur Beschwerde keine Stellung und

auch die Kirchgemeinde Y.___ liess sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Gestützt auf eine Übereinkunft

zwischen den Ständen Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in

den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggbergs und der Bezirke

Solothurn, Lebern und Kriegstetten (vom 23. Dezember 1958, BGS 425.131)

erfolgen Bildung und Organisation dieser Kirchgemeinden nach solothurnischem

Recht. Dementsprechend sieht die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten

Kirchgemeinde Y.___ vom 25. November 2004 (KGO, genehmigt mit Verfügung des

Departementes vom 20. Januar 2005) in § 2 vor, dass für Wahlen und Abstimmungen

die Vorschriften des solothurnischen Gemeinde- und Wahlgesetzes gälten.

Nach § 16 ff. des solothurnischen

Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 (GG, BGS 131.1) ist in jeder Gemeinde ein

Gemeinderat als Behörde zu bestellen, und zwar durch Urnenwahl (§ 54 Abs. 1

lit. a GG). Nach § 33 GG richtet sich das Verfahren der Urnenwahlen und

-abstimmungen nach dem Gesetz über die politischen Rechte. Das Gesetz über die

politischen Rechte vom 22. September 1996 (GpR, BGS 113.111) sieht in § 157

Abs. 1 vor, dass gegen kommunale Wahlen beim Verwaltungsgericht Beschwerde

erhoben werden kann, und zwar gemäss § 157 Abs. 3 lit. c wegen Unregelmässigkeiten

bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde). Daraus

folgt, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz ist.

1.2

Anfechtungsobjekt einer

Wahlbeschwerde ist nach § 158 GpR eine Verfügung des Wahlbüros. Bei stillen Wahlen

tritt das Wahlbüro nach dem Gesetz gar nicht in Aktion, da der Wahlakt

unterbleibt und die Eingabestelle – also die Gemeindeverwaltung (§ 34 Abs. 1

lit. c GpR) – das Zustandekommen einer stillen Wahl feststellt (§ 68 Abs. 1 und

§ 71 Abs. 1 GpR). Die Feststellung der stillen Wahl und die Namen der Gewählten

sind von der Eingabestelle zu veröffentlichen (§ 68 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 GpR,

§ 30 i.V. mit § 21 Verordnung über die politischen Rechte [VpR, BGS 113.112]).

Diese Publikation tritt an die Stelle der Publikation von Wahlergebnis und

Validierung bei durchgeführten Urnenwahlen nach § 121 GpR und muss daher –

entsprechend der Praxis der Staatskanzlei – mit Wahlbeschwerde anfechtbar sein.

1.3

Eine Wahlbeschwerde ist nach § 160

GpR innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens

jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben

einzureichen.

Nach der gesetzlichen Regelung der

Fristen in § 9 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11), welches als

ergänzendes Recht gemäss § 162 Abs. 5 GpR anwendbar ist, beginnen Fristen, die

nach Tagen bestimmt sind, an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung folgt,

und enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag,

Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter

Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Als Feiertage gelten unter

anderen der Karfreitag und der Ostermontag.

Die Publikation im Anzeiger erfolgte

am Gründonnerstag, 13. April 2017. Die Beschwerdefrist begann demnach am

Karfreitag zu laufen und endete an Ostern, 16. April 2017. Sie erstreckte sich

wegen der Feiertage bis Osterdienstag, 18. April 2017. Der Beschwerdeführer hat

seine Beschwerde am 19. April 2017 eingereicht, also grundsätzlich einen Tag zu

spät.

Dabei ist allerdings zu

berücksichtigen, dass die Publikation im Anzeiger ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgte

und aus diesem Fehler dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen darf. Da es

sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt und angesichts

der relativ komplexen Rechtslage (Bernisch-solothurnische Übereinkunft als

Grundlage, keine publizierte Kirchgemeindeordnung) nicht sofort klar war,

welche Verfahrensbestimmungen anwendbar waren, der Beschwerdeführer sich am

erstmöglichen Werktag (Osterdienstag) bei den zuständigen Behörden erkundete

und am Tag darauf seine Beschwerde einreichte, kann ihm diese Verspätung nicht

vorgehalten werden.

Dass der Beschwerdegrund schon früher

hätte entdeckt und gerügt werden können, kann nicht nachgewiesen werden, ist

doch nach den Akten nicht klar, ob die Wahlvorschläge von der Eingabestelle

überhaupt wie vorgeschrieben (§ 47 GpR, § 19 VpR) öffentlich zur Einsichtnahme

aufgelegt wurden. Eine Publikation im Anzeiger erfolgte jedenfalls nicht.

Die Beschwerde ist daher als

rechtzeitig eingereicht zu betrachten.

1.4

Der Beschwerdeführer ist als

stimmberechtigter Angehöriger der Kirchgemeinde Y.___ durch den behaupteten

mangelhaften Wahlakt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung. Er ist daher als Partei zur Beschwerde legitimiert (§

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124. II).

1.5

Auf die Beschwerde ist demnach

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeantrag lautet, die

Vertretung des Ortsteils X.___ im Kirchgemeinderat Y.___ sei, wie in der

Kirchgemeindeordnung vorgesehen, auf einen einzigen Sitz zu beschränken. Streitgegenstand

ist demnach einzig die Wahlfeststellung hinsichtlich der beiden als gewählt

erklärten Kirchgemeinderäte aus X.___ und nicht der ganze Feststellungsakt, was

wohl zulässig ist, da X.___ nach § 15 KGO einen eigenen Wahlkreis bildet.

3.1

Nach der Kirchgemeindeordnung

erstreckt sich die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Y.___ auf das Gebiet

der bernischen Einwohnergemeinden […] sowie der solothurnischen

Einwohnergemeinden […] (§ 1 KGO). Für die Kirchgemeinderatswahlen bildet jeder

der neun Einwohnergemeinden einen Wahlkreis, wobei den einzelnen Gemeinden

zwischen 1 und 3 Mandate zustehen; auf X.___ entfällt 1 Mandat. Mit Ausnahme

des Wahlkreises Y.___ (Proporzverfahren) finden die Wahlen nach dem

Majorzverfahren statt; stille Wahlen sind bereits im ersten Wahlgang möglich (§

15.

Ziff. 1 KGO). Als Wahlbüros fungieren die Wahlbüros der neun

Einwohnergemeinden, das Wahlbüro Y.___ bildet zugleich das Zentralwahlbüro (§

30.

KGO).

3.2

Das Gemeindegesetz bestimmt, dass

in der Gemeindeordnung die Mitgliederzahl des Gemeinderates festzulegen ist,

wobei das Minimum bei 3 Mitgliedern liegt (§ 67 GG). Wenn eine Kirchgemeinde

die Konfessionsangehörigen mehrerer Einwohnergemeinden umfasst, so kann in der

Gemeindeordnung das Kirchgemeindegebiet in mehrere Wahlkreise aufgeteilt

werden, wobei in jedem Wahlkreis mindestens 1 Mitglied und 1 Ersatzmitglied zu

wählen sind. In Wahlkreisen, in denen weniger als 3 Mitglieder zu wählen sind,

wird nach dem Majorzwahlverfahren gewählt; stille Wahlen nach dem Gesetz über

die politischen Recht sind zulässig (§ 69 GG). Nach dem Gesetz über die

politischen Rechte sind stille Wahlen auch bei Majorzwahlen möglich, bei

Gemeindewahlen auch im ersten Wahlgang, wenn die Gemeindeordnung dies so

vorsieht (§ 70 Abs. 2 GpR).

3.3

Die Kirchgemeindeordnung Y.___ entspricht

hinsichtlich des vorgesehenen Wahlverfahrens für den Gemeinderat den kantonalen

gesetzlichen Grundlagen Für den Kirchgemeinderat aus X.___ ist demnach eine

Gemeinderätin oder ein Gemeinderat sowie ein Ersatzmitglied im Majorzwahlverfahren

zu wählen, wobei stille Wahlen bereits im ersten Wahlgang möglich sind (§ 15

KGO, vgl. oben Erw. 3.1).

4.1

Allerdings existiert die Einwohnergemeinde

X.___ seit geraumer Zeit nicht mehr. Sie hat schon per 1. Januar 2013 mit der

Gemeinde j. fusioniert, die heute aus neun Orten besteht. Dasselbe gilt im

Übrigen für alle andern in der Kirchgemeindeordnung genannten

Einwohnergemeinden ausser Y.___; sie haben alle untereinander oder mit andern

Gemeinden fusioniert. Z.___ war sogar schon im Zeitpunkt des Erlasses der KGO

als selbständige Einwohnergemeinde nicht mehr existent.

4.2

Ob der Wahlkreis X.___ unter

dieser Voraussetzung überhaupt noch funktionieren kann und eine Delegation an

das Wahlbüro möglich ist, erscheint fraglich, kann jedoch hier nicht geklärt

werden und muss offen bleiben. Wenn eine Umdeutung des in der KGO für die

Vertretung der Einwohnergemeinde X.___ vorgesehenen Kirchgemeinderatsmandats in

eines des Ortes oder Gemeindeteils X.___ vorgenommen würde, bliebe das Problem

der nicht vorgesehenen Doppelvertretung, die nicht der KGO entspricht.

4.3

Im Weitern ist festzustellen, dass

nach der KGO die Vertretung von X.___ im

Majorzwahlverfahren zu wählen ist. In den Akten findet sich aber eine

Wahlanmeldung auf einem Formular zur Anmeldung einer Liste im

Proporzwahlverfahren mit zwei Kandidaten und vier Unterzeichner/-innen. Für

eine Majorzwahl kann nach § 43 GpR pro Person nur ein Wahlvorschlag eingereicht

werden, und dieser muss bei kommunalen Wahlen von mindestens 10

Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Es liegt also kein gültiger Wahlvorschlag

vor. Mangels Publikation der Wahlvorschläge konnte dies nicht bereits bei der

Vorbereitung der Wahl gerügt werden.

4.4

Die Wahlfeststellung erweist sich

somit hinsichtlich der im Wahlkreis X.___ als gewählt erklärten Kirchgemeinderatsmitglieder

C.___ und D.___ jedenfalls als falsch. Sie ist aufzuheben.

5.

Da erhebliche Zweifel an der

Gültigkeit der gesamten Wahlfeststellung bleiben und die Kirchgemeinde Y.___

ihre Kirchgemeindeordnung, wie die Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung

schreibt, wohl anzupassen hat, bevor eine gültige Wahl durchgeführt werden

kann, ist dem Regierungsrat als Aufsichtsbehörde durch Zustellung einer Kopie

des Urteils Mitteilung zu machen, damit er die allenfalls nötigen Abklärungen treffen

und die Gemeinde beraten und falls nötig unterstützen kann (§ 207 f. GG).

6.

Die Kosten sind bei diesem Ergebnis

vom Staat Solothurn zu tragen. Parteientschädigung ist zu Recht keine geltend

gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Wahlfeststellung

der Kirchgemeinde y., publiziert im «Azeiger» vom 13. April 2017, wird

hinsichtlich der als gewählt erklärten Kirchgemeinderatsmitglieder C.___ und D.___

aus X.___ aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad