VWBES.2017.150
Anordnung von Auflagen
24. Juli 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung
von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist an Diabetes mellitus Typ 1
erkrankt. Er besitzt den Führerausweis für Fahrzeuge der 1. (A, A1, B, B1, F,
G, M) sowie der 2. medizinischen Gruppe (D, D1, C, C1) gemäss Anhang I
der Verkehrszulassungsverordnung
(VZV, SR 741.51).
2. Gestützt auf das Resultat der
ärztlichen Fahreignungsuntersuchung durch den Vertrauensarzt der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), Dr. med. B.___,
vom 17. März 2017 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bejahte die MFK die
Fahreignung von A.___ mit Verfügung vom 11. April 2017 unter folgenden
Auflagen:
1.1 Regelmässige Kontrolle und Behandlung
der diabetischen Erkrankung nach Ermessen des behandelnden Arztes und striktes
Befolgen der ärztlichen Weisungen.
1.2 Strikte Einhaltung der Regeln für insulinbehandelte
Autofahrer gemäss Merkblatt.
1.3 Blutzuckermessung vor Antritt jeder
Fahrt.
1.4 Jährliche Einreichung eines
Arztberichts, welcher die Fahreignung im Hinblick auf die Diabetes-Erkrankung
attestiert.
Ferner wurde verfügt, A.___ habe die
Kosten für die ärztliche Untersuchung sowie für die Erstellung der Arztberichte
zu bezahlen (Ziffer 2).
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 21. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn. Er verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine
Fahreignung sei unverändert gemäss den gesetzlichen Bestimmungen periodisch zu überprüfen.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2017
schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung umschreibt die körperlichen und
geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu
können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384
E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer
das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer
Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach
seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die
Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach
Art. 7 Abs. 1 VZV müssen die medizinischen Mindestanforderungen nach
Anhang 1 der VZV (Nervensystem, Sehschärfe und Gesichtsfeld, Gehör, Brustkorb
und Wirbelsäule, Atmungsorgane, Herz und Gefässe, Bauch- und Stoffwechselorgane
sowie Gliedmassen) erfüllt sein.
2.2
Im Anhang I zur VZV werden die
medizinischen Mindestanforderungen beim Vorliegen einer Zuckerkrankheit aufgelistet:
Für die 1. medizinische Gruppe wird eine stabile Blutzuckereinstellung ohne
verkehrsrelevante Unter- oder Überzuckerungen vorausgesetzt. Für die 2. medizinische
Gruppe gilt Folgendes: Beim Vorliegen einer Zuckerkrankheit, bei der als
Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung auftreten oder bei der
Allgemeinsymptome einer Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für
die Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen. Für Kategorie C oder
die Unterkategorie C1, für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
sowie bei Verkehrsexperten kann die Fahreignung unter besonders günstigen
Umständen gegeben sein.
2.3
Führerausweise können aus
besonderen Gründen mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der
Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um
Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen
zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets
zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der
Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung
nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt (BGE
130.
II 25 E. 4). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar
sein (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer verlangt die
Aufhebung der Auflagen, die ihn zu regelmässigen Kontrollen und Behandlung mit
jährlicher Berichterstattung und zur strikten Einhaltung der Regeln für
insulinbehandelte Autofahrer gemäss Merkblatt sowie zur Blutzuckermessung vor
Antritt jeder Fahrt verpflichten. Er macht geltend, seit der letzten
periodischen Überprüfung seiner Fahrfähigkeit habe sich sein Gesundheitszustand
nicht verschlechtert. Er messe seine Blutzuckerwerte mittels eines mobilen
Systems zur kontinuierlichen Glukoseüberwachung (Dexcom G5). Die
Blutzuckerwerte seien jederzeit übers Natel einsehbar. Bei einer
Unterschreitung der Grenzwerte werde ein akustischer Alarm ausgelöst. Er habe
seit seiner Erkrankung noch nie einen Unfall gehabt. Die Fahrbewilligung für
LKW-Fahrten möchte er beibehalten, da er für Privatfahrten (Mobilhome,
Mietwagen ab 3.5 Tonnen) die Anerkennung benötige. Die Auflagen bezüglich des
jährlichen Attests und insbesondere der Kostenfolge sei nicht verhältnismässig
und stütze sich auf ein veraltetes Merkblatt des Instituts für Rechtsmedizin.
4.1
Der Beschwerdeführer leidet
unbestritten an Diabetes mellitus Typ 1. Der Vertrauensarzt der
MFK hat auf eine Hypoglykämie-Gefahr hingewiesen. Eine derartige Erkrankung ist
ein medizinischer Grund, welcher die Fahreignung beeinträchtigen oder ausschliessen
kann: Bei behandelten Diabetikern bilden Unterzuckerungszustände
(Hypoglykämien) eine der Hauptursachen für anfallartig auftretende
Bewusstseinsstörungen am Steuer. Bei einer Unterzuckerung wird die
Fahrfähigkeit aufgrund einer plötzlich und oft unvorhersehbaren
Bewusstseinsbeeinträchtigung innert sehr kurzer Zeit massiv gestört oder
gänzlich aufgehoben, sodass sich bei einem solchen Ereignis eine erhebliche
Verkehrsgefährdung ergibt (vgl. Rolf Seeger, Diabetes Mellitus und
Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005,
S. 67 f. und S. 148).
4.2
Für Fahrzeuge der 2. medizinischen
Gruppe (von Fahrzeugen der Kategorie C und D geht ein erhöhtes
Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer aus [vgl. Jürg Bickel in:
Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler
Kommentar, Basel 2014, Art. 14 N 32]) kann die Fahreignung bei Diabetes
mellitus – wie oben erwähnt - nur unter besonders günstigen Umständen bejaht
werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, jährliche
Untersuchungen anzuordnen, zumal der Beschwerdeführer ja ohnehin alle drei
Monate zur Kontrolle des Blutzuckerspiegels und alle Jahre zum Augenarzt geht.
Die Auflage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit.
Eine ärztliche Kontrolle ist notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende
Gefahr im Strassenverkehr zu minimieren. Der damit verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte erscheint gering und im Interesse der Verkehrssicherheit
gerechtfertigt. Die von der MFK verfügte Auflage ist zur Überwachung der
Fahreignung des Beschwerdeführers geeignet, beruht auf einer gesetzlichen
Grundlage, ist im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich und geht nicht
über das Notwendige hinaus; sie ist damit verhältnismässig. Die in der
streitigen Verfügung der Vorinstanz vorgesehenen Auflagen sind deshalb zu
bestätigen.
4.3
Es bleibt zu bemerken, dass das vom Vertrauensarzt
verwendete Formular den gesetzlichen Anforderungen gemäss Anhang 3 VZV entspricht.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 400.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel