Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.150

Anordnung von Auflagen

24. Juli 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist an Diabetes mellitus Typ 1

erkrankt. Er besitzt den Führerausweis für Fahrzeuge der 1. (A, A1, B, B1, F,

G, M) sowie der 2. medizinischen Gruppe (D, D1, C, C1) gemäss Anhang I

der Verkehrszulassungsverordnung

(VZV, SR 741.51).

2. Gestützt auf das Resultat der

ärztlichen Fahreignungsuntersuchung durch den Vertrauensarzt der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), Dr. med. B.___,

vom 17. März 2017 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bejahte die MFK die

Fahreignung von A.___ mit Verfügung vom 11. April 2017 unter folgenden

Auflagen:

1.1 Regelmässige Kontrolle und Behandlung

der diabetischen Erkrankung nach Ermessen des behandelnden Arztes und striktes

Befolgen der ärztlichen Weisungen.

1.2 Strikte Einhaltung der Regeln für insulinbehandelte

Autofahrer gemäss Merkblatt.

1.3 Blutzuckermessung vor Antritt jeder

Fahrt.

1.4 Jährliche Einreichung eines

Arztberichts, welcher die Fahreignung im Hinblick auf die Diabetes-Erkrankung

attestiert.

Ferner wurde verfügt, A.___ habe die

Kosten für die ärztliche Untersuchung sowie für die Erstellung der Arztberichte

zu bezahlen (Ziffer 2).

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 21. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn. Er verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine

Fahreignung sei unverändert gemäss den gesetzlichen Bestimmungen periodisch zu überprüfen.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2017

schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung umschreibt die körperlichen und

geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu

können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384

E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer

das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer

Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach

seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die

Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach

Art. 7 Abs. 1 VZV müssen die medizinischen Mindestanforderungen nach

Anhang 1 der VZV (Nervensystem, Sehschärfe und Gesichtsfeld, Gehör, Brustkorb

und Wirbelsäule, Atmungsorgane, Herz und Gefässe, Bauch- und Stoffwechselorgane

sowie Gliedmassen) erfüllt sein.

2.2

Im Anhang I zur VZV werden die

medizinischen Mindestanforderungen beim Vorliegen einer Zuckerkrankheit aufgelistet:

Für die 1. medizinische Gruppe wird eine stabile Blutzuckereinstellung ohne

verkehrsrelevante Unter- oder Überzuckerungen vorausgesetzt. Für die 2. medizinische

Gruppe gilt Folgendes: Beim Vorliegen einer Zuckerkrankheit, bei der als

Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung auftreten oder bei der

Allgemeinsymptome einer Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für

die Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen. Für Kategorie C oder

die Unterkategorie C1, für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport

sowie bei Verkehrsexperten kann die Fahreignung unter besonders günstigen

Umständen gegeben sein.

2.3

Führerausweise können aus

besonderen Gründen mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der

Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um

Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen

zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets

zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der

Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung

nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt (BGE

130.

II 25 E. 4). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar

sein (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen).

3.

Der Beschwerdeführer verlangt die

Aufhebung der Auflagen, die ihn zu regelmässigen Kontrollen und Behandlung mit

jährlicher Berichterstattung und zur strikten Einhaltung der Regeln für

insulinbehandelte Autofahrer gemäss Merkblatt sowie zur Blutzuckermessung vor

Antritt jeder Fahrt verpflichten. Er macht geltend, seit der letzten

periodischen Überprüfung seiner Fahrfähigkeit habe sich sein Gesundheitszustand

nicht verschlechtert. Er messe seine Blutzuckerwerte mittels eines mobilen

Systems zur kontinuierlichen Glukoseüberwachung (Dexcom G5). Die

Blutzuckerwerte seien jederzeit übers Natel einsehbar. Bei einer

Unterschreitung der Grenzwerte werde ein akustischer Alarm ausgelöst. Er habe

seit seiner Erkrankung noch nie einen Unfall gehabt. Die Fahrbewilligung für

LKW-Fahrten möchte er beibehalten, da er für Privatfahrten (Mobilhome,

Mietwagen ab 3.5 Tonnen) die Anerkennung benötige. Die Auflagen bezüglich des

jährlichen Attests und insbesondere der Kostenfolge sei nicht verhältnismässig

und stütze sich auf ein veraltetes Merkblatt des Instituts für Rechtsmedizin.

4.1

Der Beschwerdeführer leidet

unbestritten an Diabetes mellitus Typ 1. Der Vertrauensarzt der

MFK hat auf eine Hypoglykämie-Gefahr hingewiesen. Eine derartige Erkrankung ist

ein medizinischer Grund, welcher die Fahreignung beeinträchtigen oder ausschliessen

kann: Bei behandelten Diabetikern bilden Unterzuckerungszustände

(Hypoglykämien) eine der Hauptursachen für anfallartig auftretende

Bewusstseinsstörungen am Steuer. Bei einer Unterzuckerung wird die

Fahrfähigkeit aufgrund einer plötzlich und oft unvorhersehbaren

Bewusstseinsbeeinträchtigung innert sehr kurzer Zeit massiv gestört oder

gänzlich aufgehoben, sodass sich bei einem solchen Ereignis eine erhebliche

Verkehrsgefährdung ergibt (vgl. Rolf Seeger, Diabetes Mellitus und

Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005,

S. 67 f. und S. 148).

4.2

Für Fahrzeuge der 2. medizinischen

Gruppe (von Fahrzeugen der Kategorie C und D geht ein erhöhtes

Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer aus [vgl. Jürg Bickel in:

Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler

Kommentar, Basel 2014, Art. 14 N 32]) kann die Fahreignung bei Diabetes

mellitus – wie oben erwähnt - nur unter besonders günstigen Umständen bejaht

werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, jährliche

Untersuchungen anzuordnen, zumal der Beschwerdeführer ja ohnehin alle drei

Monate zur Kontrolle des Blutzuckerspiegels und alle Jahre zum Augenarzt geht.

Die Auflage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit.

Eine ärztliche Kontrolle ist notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende

Gefahr im Strassenverkehr zu minimieren. Der damit verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte erscheint gering und im Interesse der Verkehrssicherheit

gerechtfertigt. Die von der MFK verfügte Auflage ist zur Überwachung der

Fahreignung des Beschwerdeführers geeignet, beruht auf einer gesetzlichen

Grundlage, ist im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich und geht nicht

über das Notwendige hinaus; sie ist damit verhältnismässig. Die in der

streitigen Verfügung der Vorinstanz vorgesehenen Auflagen sind deshalb zu

bestätigen.

4.3

Es bleibt zu bemerken, dass das vom Vertrauensarzt

verwendete Formular den gesetzlichen Anforderungen gemäss Anhang 3 VZV entspricht.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 400.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel