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Entscheid

VWBES.2017.156

Aufenthaltsbewilligung

18. April 2018Deutsch36 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ geb. [...] (in der Folge

Beschwerdeführerin) kam 1973 in [...] (Bosnien und Herzegowina) zur Welt. Am

22. Dezember 1998 reiste sie mit ihrer Tochter E.___, geb. 1995 in die Schweiz

ein. Der Vater von E.___ ist F.___, geb. 1971, welcher die kroatische und

bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft besitzt. Nach der Heirat mit einem

Schweizer Bürger am 17. März 1999 erfolgte anfangs des Jahres 2000, also nicht

einmal vor Ablauf eines Jahres, die Trennung der Ehe. Im Jahr 2001 kamen die

Tochter B.___ und 2006 der Sohn C.___ zur Welt. Vater der beiden Kinder ist

nicht der damalige Ehemann, sondern F.___. Am 23. Januar 2007 wurde die Ehe mit

dem Schweizer Bürger geschieden.

2. Nach der im Jahre 2000 erfolgten

Trennung vom Ehemann verlängerte die Migrationsbehörde (heute: Migrationsamt)

die Aufenthaltsbewilligung mehrfach, weil die Eheleute glaubhaft vorgebracht

hatten, die Trennung sei nur vorübergehend. Ein Gesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung wurde am 19. März 2004 wegen eines Minussaldos beim

Sozialamt abgewiesen, hingegen die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Mit

Verfügung vom 14. Juli 2006 verlängerte die Behörde der Gesuchstellerin die

Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen und hielt fest, die Verlängerung

erfolge losgelöst vom Bestand der ehelichen Beziehung wegen der

Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der bisherigen Integration. Die

Verlängerung erfolgte unter der Bedingung, dass die Gesuchstellerin ihren

Lebensunterhalt selbständig bestreiten müsse. Sollte sie auf

Sozialhilfeunterstützung angewiesen sein, Schulden anhäufen sowie anderweitig

zu Klagen Anlass geben, würde das Aufenthaltsrecht überprüft werden müssen. Ein

Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde am 11. August 2011

abgewiesen, weil die Sozialhilfeunterstützung zu diesem Zeitpunkt bereits rund

CHF 44'000.00 betrug. Die (damalige) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erfolgte unter der Erwartung, dass die Beschwerdeführerin ihre Situation

verbessern würde.

3. Am 17. Dezember 2010 heiratete die

Beschwerdeführerin ihren Partner und Vater ihrer drei Kinder F.___. Da die

Sozialhilfeunterstützung zu jenem Zeitpunkt CHF 72‘675.00 betrug und die

Gesuchstellerin nur im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung war, bestand kein

Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzuges. Mit Verfügung vom 10. März 2011

wies die Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch ab. Aufgrund des

Sozialhilfebezuges wurde die Beschwerdeführerin zudem verwarnt, und es wurde

erwartet, dass sie künftig einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sich von der

Sozialhilfe ablöse. Aufgrund des Sozialhilfebezugs verwarnte die

Migrationsbehörde die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2012 erneut. Der Saldo der

bezogenen Sozialhilfe per Mai 2012 betrug CHF 126'336.00. Es wurde weiterhin

erwartet, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sich von der Sozialhilfe

ablöse. Andernfalls müssten sie und ihre Kinder mit einer Überprüfung bzw. dem

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechnen. Trotz Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit im November 2012 mussten ihr weiterhin monatlich CHF 400.00

Sozialhilfe ausbezahlt werden, was am 14. März 2013 zu einer weiteren

Verwarnung führte. Der Saldo der Sozialhilfeunterstützung betrug per 19. Februar

2013 CHF 135'609.35. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wies die Migrationsbehörde

ein zweites Familiennachzugsgesuch ab. Begründet wurde der Entscheid damit,

dass die Gesuchstellerin weiterhin ergänzend mit Sozialhilfeleistungen

unterstützt werden müsse und ihr Ehemann bei der ihm zugesicherten

Arbeitsstelle nur in einem schwankenden Arbeitspensum im Stundenlohn hätte

tätig sein können, was bei einer Gesamtbetrachtung weiterhin die Gefahr einer

andauernden Sozialhilfeabhängigkeit mit sich gebracht hätte. Anlässlich eines

weiteren Familiennachzugsgesuches am 20. August 2013 stellte die

Migrationsbehörde fest, dass zwar aktuell noch Sozialhilfe bezogen werde,

jedoch aufgrund der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und gemäss

eingereichtem Arbeitsvertrag des Ehemannes künftig genügend Einkommen erzielt

werden sollte, sodass sich die Familie vollumfänglich von der Sozialhilfe werde

ablösen können. Mit Verfügung vom 22. November 2013 bewilligte die

Migrationsbehörde schliesslich das dritte Familiennachzugsgesuch und erteilte

dem Ehemann der Gesuchstellerin eine Aufenthaltsbewilligung unter den

Bedingungen, dass sich die Familie vollumfänglich von der Sozialhilfe ablöse

und auch in Zukunft nicht sozialhilferechtlich unterstützt werden müsse. Am 15.

September 2013 reiste der Ehemann der Gesuchstellerin in die Schweiz ein und im

November 2013 kam die gemeinsame Tochter D.___ zur Welt. Jedoch trennte sich

die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann nach kurzer Zeit, nämlich am 5. Juli

2014.

4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) […] entzog den Eltern mit Entscheid vom 27. Mai 2015 wegen gravierenden

Erziehungsproblemen und wegen häuslicher Gewalt durch die Mutter das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ und brachte diese im Chinderhuus [...] unter.

Am 13. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin zudem die Weisung erteilt, ihre

jüngste Tochter D.___ an mindestens zwei Tagen pro Woche fremdbetreuen zu

lassen, zudem wurden auch die beiden jüngeren Kinder unter Beistandschaft

gestellt. Diese Weisung wurde am 21. September 2016 wieder aufgehoben, weil die

Beschwerdeführerin die Tochter nur zu Beginn in die Kindertagesstätte gebracht

und daraufhin erklärt hatte, die Fremdbetreuung stelle eine Belastung dar und

sie sei nicht länger gewillt, diese auf sich zu nehmen. Die Fremdplatzierung

der älteren Tochter B.___, die ab November 2015 in einem Schulheim im Kanton [...]

erfolgte, schien zunächst erfolgreich zu verlaufen, musste dann aber nach dem

Aufenthalt bei der Mutter in den Sommerferien aufgrund des Verhaltens der

Tochter, die «ausser Rand und Band» schien, aufgehoben werden. Mit Verfügung

vom 29. September 2016 wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wieder

aufgehoben und die Tochter B.___ per 30. September 2016 zurück in die Obhut der

Mutter gegeben. Weil die Konflikte zwischen Mutter und Tochter zunehmend

eskalierten, verfügte die KESB am 24. Januar 2017 erneut den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine Time-Out-Platzierung beim Projekt […].

Weil sich die Tochter unerlaubterweise von der Gastfamilie entfernt hatte und

die Grossmutter sich bereit erklärte, ihre Enkeltochter bei sich aufzunehmen,

wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts am 10. Mai 2017 erneut

aufgehoben und die Obhut wieder der Mutter übertragen. Bis zum 9. Dezember 2016

betrugen die Kosten für die Platzierung der Tochter insgesamt CHF 154'054.05.

5. Die Beschwerdeführerin musste von Mai

2003 bis im Juli 2005 mit rund CHF 15'000.00 sozialhilferechtlich unterstützt

werden. Von September 2008 bis März 2016 betrug die Unterstützung CHF

244'345.80, total bis März 2016 also rund CHF 260'000.00.

6. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016

gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von ihr und ihren drei noch

minderjährigen Kindern B.___, C.___ und D.___.

7. Am 23. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin

durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie wegen ihrer Rückenbeschwerden

bloss eingeschränkt arbeitsfähig sei. Sie habe keine Arbeitsstelle finden

können, die sie mit ihrem Leiden hätte antreten können. Der Sozialhilfebezug

sei erfolgt, weil sie während längerer Zeit keine Arbeit habe finden können.

Anschliessend sei sie mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen und es seien

wieder Schwangerschaften, Geburten und Mutterschaft dazwischengekommen.

Betreffend die Verurteilung wegen Sozialhilfebezuges, während der Ehemann

gearbeitet habe, sei festzuhalten, dass sie sich nicht beim Sozialamt

abgemeldet und weiterhin Sozialhilfe bezogen habe, weil ihr Ehemann nichts an

die Haushaltskosten bezahlt habe. Sie sei deshalb auf das Geld aus der Sozialhilfe

angewiesen gewesen und habe darauf vertraut, dass ihr Ehemann sein Einkommen

auf dem Sozialamt deklariert habe. Gemäss einer Mutationsmeldung der

Einwohnergemeinde […] sei sie am 17. März 1993 nach Düsseldorf und am 07.

Oktober 1998 von dort nach Bosnien gezogen. Sie sei nicht erst im Alter von 24

Jahren in die Schweiz eingereist, sondern schon vorher in der Schweiz gewesen.

Gesundheitlich gehe es ihr schlecht, sie leide seit Jahren an chronischen

Rückenschmerzen und Schlaflosigkeit und sei bei ihrem Hausarzt in der

psychosomatischen Sprechstunde.

8. Auch von März 2016 bis März 2017

mussten die Beschwerdeführerin und ihre drei minderjährigen Kinder

vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt werden. Der Gesamtbetrag per

24. März 2017 betrug CHF 301'080.95. Zudem bestanden gemäss Auszug des

Betreibungsamtes per 12. Dezember 2016 im Betreibungsregister zwei Betreibungen

in der Höhe von CHF 2'320.65 und zwei Verlustscheine im Betrag von CHF

5'763.05.

9. Am 24. März 2017 verfügte das

Migrationsamt namens des Departements des Innern die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von A.___ und ihren drei Kindern B.___, C.___

und D.___ aus der Schweiz. Sie wurden – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall - angewiesen, die Schweiz bis zum 30. Juni 2017 zu verlassen,

sich ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise bestätigen zu lassen.

10. Gegen diese Verfügung erhob

Rechtsanwalt J. Walker, namens der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, frist-

und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom

24. März 2017 sei aufzuheben.

2. Die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführer sei antragsgemäss zu verlängern.

3. Die Beschwerdeführer seien nicht aus der

Schweiz wegzuweisen.

4. Der Beschwerde sei in Bezug auf die

Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

5. Dem Unterzeichneten sei Frist

anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.

6. Den Beschwerdeführern sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den

Unterzeichneten zu gewähren.

7. Unter Kosten– und Entschädigungsfolge

Antragsgemäss wurde der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung erteilt, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt und Frist zur

Einreichung der ergänzenden Begründung gesetzt. Mit Eingabe vom 16. August 2017

liess die Beschwerdeführerin innert zweimalig erstreckter Frist ausführen, ihre

Ehe sei am 28. Juni 2017 geschieden worden und der Kindsvater, der über eine

gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, habe ein 14-tägiges Besuchsrecht

erhalten. Damit er dieses ausüben könne, müssten die Aufenthaltsbewilligungen

der Kinder verlängert werden. Und da die Mutter über die Obhut verfüge, müsse

auch ihre Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Es sei im Übrigen zwar

richtig, dass die Beschwerdeführerin in einem hohen Ausmasse

Sozialhilfeleistungen bezogen habe, dennoch liege kein Widerrufsgrund vor, da

die Sozialhilfeabhängigkeit nicht verschuldet sei. Sie sei gesundheitlich

angeschlagen und mit ihren Kindern, insbesondere der vierjährigen D.___,

überlastet. Gemäss dem Scheidungsurteil müsse der Vater, der als kroatischer

Staatsangehöriger mittlerweile über eine Arbeitsstelle und damit auch eine

Aufenthaltsbewilligung verfüge, Unterhaltsbeiträge bezahlen. Diese seien zwar

nicht sehr hoch, aber es sei doch mit einer Reduktion der

Sozialhilfeabhängigkeit zu rechnen. Mit den Unterhaltsbeiträgen und einer 50

%-igen Erwerbstätigkeit – mehr sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht

zumutbar – müsste es ihr möglich sein, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Die

Beschwerdeführerin sei gesundheitlich schwer angeschlagen und müsse eine Vielzahl

von Medikamenten einnehmen, welche sie in Kroatien nicht ohne weiteres erhalte.

Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzumutbar.

11. Mit Schreiben vom 7. September 2017

liess sich das Departement des Innern (DdI) vernehmen und beantragte, die

Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin

habe fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung nach wie vor keine

Arbeitsstelle und könne sich daher nicht auf den freizügigkeitsrechtlichen

Status als unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmerin berufen. Auch der Verweis

auf das freizügigkeitsrechtliche Verbleiberecht sei unbehelflich. Zwar habe die

Beschwerdeführerin früher teilzeitlich gearbeitet, habe aber die Eigenschaft

als Arbeitnehmende im Sinne des Freizügigkeitsabkommens (FZA) nie erworben, da

dieses für Kroatien erst am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei.

Bezüglich der im Juni 2017 erfolgten Scheidung sei von der Beschwerdeführerin

weder belegt, dass der Kindsvater die verfügten Unterhaltsbeiträge bezahle,

noch dass er das Besuchsrecht tatsächlich auch wahrnehme. Auch die

Sozialhilfeabhängigkeit bestehe weiter und daure an. Per 24. August 2017

betrage der Saldo der bezogenen Sozialhilfe CHF 313'016.50. Zwar sei die

Beschwerdeführerin zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, jedoch habe

es sich um punktuelle Aktivitäten gehandelt, die es ihr nur für äusserst

beschränkte Zeit erlaubt habe, für den Lebensaufwand der Familie aufzukommen.

Einer alleinerziehenden Mutter müsste dies jedoch nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes möglich sein. Gemäss

Betreibungsregisterauszug vom 24. August 2017 bestünden 16 Verlustscheine in

der Höhe von insgesamt CHF 10'553.35, zudem bestünde auch in strafrechtlicher

Hinsicht kein tadelloses Verhalten, lägen doch drei Strafbefehle der

Staatsanwaltschaft gegen sie vor, unter anderem wegen ungerechtfertigtem

Sozialhilfebezug. Selbst wenn der gesundheitliche Zustand und der Status als

alleinerziehende Mutter angemessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin

berücksichtigt würden, sei nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr über Jahre

nicht gelungen sei, für den Lebensaufwand der Familie aufzukommen. Nach zwei

abgewiesenen Gesuchen um Familiennachzug sei dieser letztlich unter Bedingungen

und ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage bewilligt worden, um es ihr zu

ermöglichen, die Familie in der Schweiz zu vereinigen und den Lebensunterhalt

künftig eigenständig zu bestreiten. Dies sei ihr weder nach Aufnahme der

ehelichen Haushaltsgemeinschaft im September 2013 noch nach der anschliessenden

Trennung im Juli 2014 gelungen. Auch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im

Mai 2016, Erlass der angefochtenen Verfügung im März 2017 und seither seien

keine erfolgsversprechenden Suchbemühungen erkennbar. Es sei der

Beschwerdeführerin und ihren Kindern ohne weiteres möglich und zumutbar, nach

Bosnien / Herzegowina oder Kroatien zurück zu kehren. Die gesundheitlichen

Probleme seien auch dort behandelbar, zudem sei die Beschwerdeführerin im

Sommer 2016 ca. einen Monat in ihrer Heimat gewesen, zwei Wochen länger, als

vom Sozialamt bewilligt. Dieser Aufenthalt sei offenbar problemlos verlaufen,

auch in gesundheitlicher Hinsicht.

12. Am 13. September 2017 teilte das Migrationsamt

mit, der Vater der Beschwerdeführer 2-4, F.___, sei per 31. August 2017 aus der

Firma seines Arbeitgebers ausgetreten und werde dort in absehbarer Zeit nicht

wieder angestellt werden, und am 25. September 2017 wurde mitgeteilt, es

existiere eine Strafanzeige gegen F.___ wegen häuslicher Gewalt und anderen

Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin, angeblich begangen am 23. Juli und

11. August 2017 in Bosnien und […]. Schliesslich liess das Migrationsamt dem

Gericht am 9. Oktober 2017 verschiedene Dokumente zukommen, woraus hervorgeht,

dass die Beschwerdeführerin sich und ihre drei Kinder, über die ihr gemäss

Scheidungsurteil die alleinige Sorge und Obhut zusteht, am 29. September 2017

bei der Einwohnerkontrolle nach Bosnien-Herzegowina (Wohnort ihres Vaters) abgemeldet

hat und dann ohne die Kinder ausgereist ist. Die ältere Tochter verblieb in der

Wohnung der Beschwerdeführerin, die beiden jüngeren Kinder hielten sich bei

ihrem Vater auf, der aber über keine eigene Wohnung verfügte und sich wiederum bei

der bereits erwachsenen Tochter aufhielt. All dies führte dazu, dass die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein Verfahren eröffnete und die

Beiständin der älteren Tochter B.___ bat, die Situation der zurückgelassenen

Kinder abzuklären und Bericht zu erstatten.

13. Am 20. und 24. Oktober 2017 nahm der

Vertreter der Beschwerdeführerin zu der neuen Situation Stellung und teilte

gleichzeitig mit, der Vater und Ex-Ehemann habe nun die Wohnung der

Beschwerdeführerin übernommen und betreue dort die drei Kinder. Zudem sei die

Beschwerdeführerin aus Bosnien zurückgekehrt, da sie keine Unterkunft und keine

Arbeitsstelle gefunden habe. Sie habe sich irrtümlich abgemeldet, weil sie

Angst vor ihrem Ex-Ehemann gehabt habe. Sie ersuche nun darum, die Abmeldung

als gegenstandslos zu betrachten und das Verfahren auch in Bezug auf sie

weiterzuführen.

14. Am 17. November 2017 teilte das

Migrationsamt mit, mittlerweile habe sich herausgestellt, dass seitens der

Beschwerdeführerin gar nie geplant gewesen sei, die Schweiz definitiv zu verlassen.

Die Abmeldung sei lediglich erfolgt, damit ein Bezug der Pensionskassengelder

(von ca. CHF 7'000.00) erfolgen könne. Mit diesem Geld sei die

Beschwerdeführerin in ihre Heimat gereist und habe sich die Brüste operieren

lassen, weil die im Alter von 18 Jahren eingesetzten Implantate geplatzt seien.

Da das Geld nun aufgebraucht sei, habe sie sich bei der Sozialregion wieder für

eine Unterstützung mit Sozialhilfeleistungen angemeldet. Entgegen dem Antrag

des Vertreters vom 20. Oktober 2017 sei das Verfahren nicht als gegenstandslos

abzuschreiben, sondern fortzuführen, da einer Abmeldung die Konsequenz des

Erlöschens der Bewilligung nur zukomme, sofern daraus klar und eindeutig zu

entnehmen sei, dass der Aufenthalt in der Schweiz definitiv aufgegeben werden

solle. Dies sei hier nicht der Fall.

15. Am 4. Januar 2018 liess das

Migrationsamt dem Gericht verschiedene Unterlagen zukommen, woraus hervorging,

dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2017 als Mitarbeiterin

Unterhaltsreinigung einen Arbeitsvertrag im Stundenlohn mit einem

Beschäftigungsgrad von 17 % eingegangen ist. Am 16. November 2017 hat sie sich

bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet

und dort geltend gemacht, sie habe sich versehentlich per 2. Oktober 2017 auf

der Gemeinde abgemeldet. Am 20. Dezember 2017 teilte das Sozialamt […] dem

Migrationsamt mit, die Einzelperson F.___ werde per 1. Januar 2018 von der

Sozialhilfe unterstützt.

16. Mit Schreiben vom 8. und 18. Januar

2018 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin (vermeintlich abschliessend) Stellung

und machte geltend, diese habe ihre Stelle am 15. November 2017 mit einem

Wochenpensum von 5 Stunden angetreten. Das Pensum könne auf 8 – 10 Stunden pro

Woche erhöht werden und ab Februar 2018 werde sie eine weitere Teilzeitstelle

antreten. Insgesamt ergebe sich ein Pensum von im Minimum 50 %. Sie habe damit

einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Wohnung sei ab dem

1. Dezember 2017 wieder auf sie übertragen worden.

17. Mit Schreiben vom 1. und 5. Februar

2018 reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen ein. Daraus geht hervor, dass

die Anstellung der Beschwerdeführerin per Ende Januar 2018 endete, da diese der

Arbeitgeberin mitgeteilt hatte, die Reinigung im Objekt in […] nicht weiter zu übernehmen,

da sie ihr Auto gemäss Sozialamt abgeben müsse und die Arbeitgeberin kein

anderes Objekt im Raum […] zur Verfügung stellen könne.

18. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018

teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, die Einwohnergemeinde bestehe

darauf, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder rechtswidrig in der

Schweiz aufhalten würden und die Einwohnerkontrolle weigere sich, eine

Neuanmeldung vorzunehmen. Die Sozialregion bezahle deshalb der Familie nur noch

Nothilfe und habe die Beschwerdeführerin, unter Androhung einer Kürzung der

Nothilfe, angewiesen, die Nummernschilder ihres Autos abzugeben, was zur

Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geführt habe. Die Absolvierung des

Arbeitsweges nach […] mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien wegen einer engen

und dunklen Unterführung und der abendlichen Arbeitszeiten für eine Frau nicht

zumutbar. Der Lohn sei von der Arbeitslosenkasse als Zwischenverdienst

angerechnet und die Taggelder der Sozialregion […] ausbezahlt worden.

19. Am 21. Februar 2018 teilte das

Migrationsamt mit, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren gegen F.___

wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung,

Beschimpfung und Drohung, evtl. Nötigung, begangen in Bosnien-Herzegowina zum Nachteil

der Beschwerdeführerin, eingestellt. Das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs, begangen

in […], werde weitergeführt.

20. Am 26. Februar (betreffend D.___)

und am 1. März 2018 (betreffend B.___ und C.___) entzog die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) […] der Beschwerdeführerin das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder und brachte diese einstweilen

beim Vater F.___ unter. Gegen diese Verfügungen erhob A.___ beim

Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verfahren ist hängig (VWBES.2018.99).

Gleichzeitig liess der Vater beim Richteramt […] eine Klage um Abänderung des

Scheidungsurteils, resp. Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge einreichen

(OGZPR.2018.215). Die Aussöhnungsverhandlung wurde auf Antrag der

Beschwerdeführerin vom 8. April auf den 12. Juni 2018 verschoben. Vorsorgliche

Massnahmen wurden bis dato keine verfügt.

21. Der Vertreter der Beschwerdeführerin

nahm mit Schreiben vom 22. März 2018 Bezug auf die beiden soeben erwähnten

Verfahren und beantragte die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Da die Kinder, sobald sie dem Vater zugewiesen wären, auch über eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA verfügen würden und der Mutter unter Umständen ein Besuchsrecht

zugesprochen würde, hätte sie einen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung auf Grund von Art. 8 EMRK. Das Verfahren solle erst

fortgesetzt werden, wenn bekannt sei, bei wem sich die Kinder definitiv

aufhalten und ob sie vom betreffenden Elternteil ein Aufenthaltsrecht ableiten

könnten.

22. Am 19. März 2018 stellte die

Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Vergehens

gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge, das gestützt auf die Meldung des Migrationsamtes eingeleitet

worden war, wieder ein. Der Bezug des Pensionskassengeldes am 2. Oktober 2017

sei strafrechtlich nicht relevant, da der Pensionskasse kein Schaden entstanden

sei und die Beschuldigte ausschliesslich Pensionskassengelder bezogen habe, die

ihr auch zustanden. Eine Entschädigung und/oder Genugtuung wurde ihr nicht

ausbezahlt.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und ihre Kinder sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Nach Art. 126 Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272), die gemäss § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)

sinngemäss zur Anwendung kommt, kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn

die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang

eines anderen Verfahrens abhängig ist. Dies ist hier klar nicht der Fall. Die

Beschwerdeführerin musste auch seit Erlass der angefochtenen Verfügung

sozialhilferechtlich unterstützt werden. Das Verfahren liegt quasi im

wachsenden Schaden und die beiden andern Verfahren wurden primär durch das

Verhalten der Beschwerdeführerin veranlasst. Sie haben keinen Einfluss auf das

Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zweckmässigkeitsgründe

sind keine ersichtlich. Im Gegenteil: das Sistierungsbegehren scheint lediglich

der Verfahrensverzögerung und damit dem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu

dienen. Es ist deshalb abzuweisen. Sollte sich in Zukunft (insbesondere für die

Kinder) ein neuer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben,

wird dies durch das Migrationsamt in einem neuen Verfahren zu prüfen sein.

1.3

Der Beschwerdeführerin ist darin

Recht zu geben, dass die angefochtene Verfügung gemäss § 2 Abs. 1 der

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

und zum Asylgesetz (EAuV, BGS 512.153) den Briefkopf des Departements des Innern

und nicht des Migrationsamts tragen müsste. Dennoch ist aus dem Dispositiv der

Verfügung klar ersichtlich, dass das Departement des Innern verfügt hat, und

auch aus der Unterschrift ist zu entnehmen, dass das Migrationsamt «namens des

Departements des Innern» gehandelt hat. Die Verfügung ist damit vom zuständigen

Departement erlassen worden. Der falsche Briefkopf stellt keinen

Ungültigkeitsgrund, schon gar keinen Nichtigkeitsgrund, dar. Die Verfügung ist

zudem gemäss § 4 Abs. 1 lit. lbis/lter der Verordnung

über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen (BGS

122.

) auch vom unterschriftsberechtigten Amtschef unterzeichnet worden. Dass

die Unterzeichnung i.V. erfolgte und die Unterschrift nicht leserlich ist und

damit nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann, ändert daran nichts,

zumal nach § 4 Abs. 1 lit. lter bei ausländerrechtlichen Verfügungen

auch Verwaltungsjuristen unterschriftsberechtigt sind. Die Verfügung wurde rechtsgültig

erlassen und es besteht kein Kassationsgrund, was dem Vertreter der

Beschwerdeführerin im Übrigen aus einem andern Verfahren bereits bekannt ist.

2.1

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e

Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) kann die zuständige Behörde die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder

eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen

Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und

damit künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden. Ob eine weitere

Belastung der Sozialhilfe bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt,

ist allerdings nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher, ausgehend von

den aktuellen Verhältnissen, auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

bei der ausländischen Person auf längere Sicht abgestellt werden. Zu bejahen

ist die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit, wenn nicht mit einer

Verbesserung der Situation gerechnet werden kann und das Fürsorgerisiko – auch

unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten, aber auch der

Unterstützungsbedürftigkeit aller Familienmitglieder – aller Voraussicht nach

bestehen bleibt. Eine bereits länger dauernde und hohe Verschuldung wirkt sich

dabei verständlicherweise negativ auf die Prognose aus. Erforderlich ist, dass

aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit zu

befürchten ist (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni / Gächter / Thurnheer [Hrsg.],

AuG, Bern 2010, Art. 62 N 49). Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung

dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe

abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli

2015, E. 2.2 f. und 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017). Neben den bisherigen und

den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn

eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht

damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt

sorgen wird (BGE 122 II 1, E. 3c, S. 8; Urteile 2C_780/2013 vom 02. Mai 2014,

E. 3.3.1; 2C_1 228/2012 vom 20. Juni 2013, E. 2.3). Im Unterschied zum Fall des

Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c

AuG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die

Sozialhilfeabhängigkeit «dauerhaft und in erheblichem Mass» vorliegt (Urteil

2C_834/2016, E. 2.1, in fine).

2.2

Wie sich aus den Akten und den

obigen Erwägungen, resp. der Zusammenfassung des Sachverhalts (vgl. I.) ergibt,

ist die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin eklatant. Bereits

zwischen dem 13. Mai 2003 und dem 31. Juli 2005 musste die Beschwerdeführerin

vom Sozialamt […] mit rund CHF 15'000.00 unterstützt werden (vgl. Aktenseite

[AS] 222). Seit September 2008 ist sie ohne grösseren Unterbruch dauerhaft und

in beträchtlichem Ausmass (vgl. z.B. AS 239 und 306 – 334) sozialhilfeabhängig,

so dass per 24. August 2017 ein Saldo von CHF 313'016.50 resultierte. Auch

während des Verfahrens – am 2. Mai 2016 wurde ihr angekündigt, es werde

erwogen, die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen – und bis heute, gelang es ihr

nicht, sich von der Sozialhilfe zu lösen und einen existenzsichernden Erwerb zu

generieren. Die im November 2017 angetretene Stelle als

Teilzeit-Reinigungskraft (mit 5 Wochenstunden) hat sie bereits im Januar 2018

wieder aufgegeben und sich auch nicht bemüht, diese trotz mühsamen Arbeitswegs

zu behalten. Nach einer gut 10 Jahre dauernden Sozialhilfeabhängigkeit und aufgrund

der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schlechten körperlichen

Verfassung ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Beschwerdeführerin von der

Sozialhilfe je wird ablösen können. Auch die drohende Wegweisung hat sie nicht

motivieren können, für sich und ihre Familie zu sorgen, obwohl sie wohl, wie

ihr geschiedener Ehemann, als kroatische Staatsangehörige gestützt auf die

Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) eine Arbeitsbewilligung erhalten

hätte. Im Gegenteil: die Abmeldung im Oktober 2017 erfolgte aus persönlichen,

egoistischen Gründen und um das Pensionskassengeld ausbezahlt zu erhalten. Ein

effektiver Ausreisewille bestand nicht. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1

lit. e AuG ist gegeben.

2.3

Auch seitens des geschiedenen

Ehemannes F.___ ist nicht mit einer genügenden finanziellen Unterstützung zu

rechnen. Die Bewilligung des dritten Familiennachzugsgesuchs und Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung am 22. November 2013 durch die Migrationsbehörde war mit

der Erwartung und Bedingung verknüpft, dass sich die Familie mit den Einkünften

beider Elternteile durchbringen und von der Sozialhilfe ablösen könne und

demzufolge nicht weiter sozialhilferechtlich unterstützt werden müsse. Bereits

im Juli 2014 trennten sich die Eheleute jedoch und die Sozialhilfeunterstützung

musste weitergeführt werden. Auch die Aufenthaltsbewilligung von F.___ wurde am

24.

März 2017 widerrufen. Gestützt auf die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene

Ausweitung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU/EFTA auf Kroatien und des

erfolgten Stellenantritts wurde ihm im Mai 2017 eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt und das Beschwerdeverfahren (VWBES.2017.152) als gegenstandslos

geworden abgeschrieben. Im Juni 2017 erfolgte die Scheidung und F.___ wurde auf

der Basis eines monatlichen Nettoeinkommens von CHF 3'350.00 (inkl. 13.

Monatslohn, nach Abzug der Quellensteuer) und einem Bedarf von CHF 2'400.00 verpflichtet,

für seine drei Kinder insgesamt CHF 950.00 Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

Dabei wurde festgestellt, dass der monatliche Barunterhalt aller drei und der

Betreuungsunterhalt der beiden jüngeren Kinder von total CHF 2'790.00 nicht

gedeckt ist. Ob der Vater die verfügten Unterhaltsbeiträge bezahlt, ist nicht

bekannt. Gemäss Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Februar

2018.

werden diese durch das Oberamt bevorschusst. Wie aus der Eingabe des

Migrationsamtes vom 4. Januar 2018 (und dem entsprechenden Schreiben des

Sozialamtes […] vom 20. Dezember 2017) hervorgeht, wurde F.___ ab 1. Januar

2018.

auch sozialhilferechtlich unterstützt, was bedeutet, dass er über kein

gesichertes Einkommen mehr verfügt (hat). Der Aufenthaltsstatus von F.___ ist

jedoch an eine existenzsichernde Arbeitstätigkeit und eine entsprechende

Arbeitsbewilligung geknüpft und demzufolge alles andere als gesichert. Verfügt

er über kein regelmässiges Arbeitseinkommen, kann er seine Unterhaltsbeiträge

nicht bezahlen und das Risiko einer weiter laufenden und noch grösseren

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin steigt.

2.4

In diesem Zusammenhang ist auch von

Bedeutung, dass für die Unterbringung der heute 16 1/2 Jahre alten Tochter B.___

in verschiedenen Institutionen bis Dezember 2016 Kosten von CHF 154'054.05 (AS

436) entstanden sind. Offensichtlich war und ist die Beschwerdeführerin mit der

Erziehung der Tochter völlig überfordert. Im Juli 2015 wurde sie gar von der

Staatsanwaltschaft wegen mehrfachen Tätlichkeiten ihr gegenüber zu einer Busse

von CHF 450.00 verurteilt. Die Zukunftsperspektiven der Tochter scheinen

schlecht, und es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

öffentliche Hand auch für sie künftig beansprucht werden müsste. Das

Fürsorgerisiko erhöht sich deshalb nochmals.

3.

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu

prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 5

Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Greift die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Privat- und

Familienleben ein, ergibt sich das Erfordernis einer

Verhältnismässigkeitsprüfung zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2

EMRK.

3.1

Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG

berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des

Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG entsprechen den vom

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen

Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3).

Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach

ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich

vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

3.2

Die Beschwerdeführerin kam mit ihren

Eltern bereits als ca. 20-jährige erstmals in die Schweiz, bevor sie 1993 für

fünf Jahre nach Deutschland und dann zurück in ihr Heimatland zog. Im Dezember

1998.

reiste sie wieder in die Schweiz ein und hielt sich seither hier auf. Dies

ist ein langer, fast 20-jähriger Aufenthalt. Zu beachten gilt aber, dass sie

ihre gesamte Kindheit in ihrem Heimatland (Bosnien-Herzegowina) verbracht und dort

auch ihre Ausbildung absolviert hat. Sie ist also mit Sprache und Kultur ihres

Heimatlandes bestens vertraut. Zudem verfügt sie über die

bosnisch-herzegowinische und kroatische Staatsbürgerschaft. Sie kann sich also wahlweise

in einem der beiden Staaten niederlassen. Trotz der langen Anwesenheitsdauer

ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Behauptung, in

der Schweiz gut integriert, ja sogar verwurzelt wäre. Sie scheint die deutsche

Sprache zwar gut zu beherrschen, dass sie aber als Dolmetscherin tätig war oder

gar eine diesbezügliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ist nicht dargetan. Über

mehr als die Hälfte der Anwesenheitszeit musste sie sozialhilferechtlich

unterstützt werden. Die Gesamtunterstützung beträgt mehr als CHF 300'000.00,

dazu kommen die Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter, die mehr als CHF

150'000.00 betrugen. Bereits im Jahre 2006 wurde sie von der Behörde auf die

Konsequenzen des Sozialhilfebezugs aufmerksam gemacht und in den Jahren 2011,

2012.

und 2013 folgten formelle Verwarnungen. All dies beeindruckte die

Beschwerdeführerin nicht. Trotz der zahlreich gewährten Chancen, beispielsweise

die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs für F.___, den Vater ihrer Kinder,

konnte sie sich nicht von der Sozialhilfe lösen. Auch während der Dauer des

Verfahrens und nach Inkrafttreten des FZA für kroatische Staatsangehörige

mussten sie und ihre Familie weiterhin vollumfänglich durch die öffentliche Hand

unterstützt und finanziert werden. Es besteht also ein erhebliches öffentliches

Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin; diese

Massnahme hätte schon bedeutend früher ergriffen werden können. Das lange

Zuwarten der Migrationsbehörde ist nicht ganz nachvollziehbar. Dem gegenüber

stehen die allgemeinen Nachteile, die mit einer Rückkehr in ein Land verbunden

sind, das nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bietet, wie

die Schweiz. Diese sind aber bei einer Wegweisung immer vorhanden und

übersteigen das übliche Mass nicht. Auch die geltend gemachten Nachteile in der

gesundheitlichen Versorgung sind nicht beachtlich. Der Umstand, dass die

gesundheitliche Versorgung in der Schweiz qualitativ allenfalls besser ist als

jene in Bosnien-Herzegowina oder in Kroatien, steht einer aufenthaltsbeendenden

Massnahme bzw. der Wegweisung nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_300/2016 vom 19. August 2016, E. 4.4.5). Es sind keine gesundheitlichen

Einschränkungen ersichtlich, die nicht auch im Heimatland oder in Kroatien

behandelt werden könnten. Dies gilt auch für die geltend gemachten Rückenschmerzen,

zumal die Beschwerdeführerin eine Behandlung derselben in der Schweiz abgelehnt

hatte. Die Mutter und die erwachsene Tochter leben in der Schweiz. Dass aber

eine besonders enge Beziehung zu ihnen oder andern Familienangehörigen besteht,

ist nicht behauptet und auch nicht ersichtlich. Der Vater lebt in

Bosnien-Herzegowina und besitzt dort offenbar ein Haus. Von ihrem Ehemann ist

sie seit längerem getrennt und seit Juni 2017 geschieden. Die

Beschwerdeführerin hat sich im Sommer 2016 einen Monat (länger als vom

Sozialamt zugestanden) und dann im Oktober 2017 (nach ihrer Abmeldung) drei

Wochen in ihrer Heimat aufgehalten und offenbar Vorbereitungen für eine

Rückkehr dorthin getroffen. Dass es ihr aus persönlichen Gründen nicht

zuzumuten wäre, in ihr Heimatland (oder nach Kroatien) zurückzukehren, ist

nicht ersichtlich.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung das private Interesse an einem

Verbleib überwiegt. Die Verhältnismässigkeit ist gegeben.

4.

Das (ausländische) unmündige Kind

teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) das ausländerrechtliche Schicksal des

sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu

verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat oder erhält. Ist

dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich

im anpassungsfähigen Alter bzw. noch nicht am Ende der obligatorischen

Schulbildung befindet), liegt kein Eingriff in das Familienleben vor (Urteile

2C_792/2013 vom 11. Februar 2014, E. 5.1;2C_467/2012 vom 25. Januar 2013, E.

2.1.4

und 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013, E. 4.4.4, auch zum Folgenden). Etwas

anderes gilt, wenn das Kind das Schweizer Bürgerrecht besitzt, weil es dann

einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat; es

bedarf in diesem Fall besonderer Gründe, um die mit der Ausreise für das

Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen. Für Kinder

ohne schweizerisches Bürgerrecht gilt dies nicht; bei diesen sind keine spezifischen

bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot,

Wiedereinreiserecht etc.) zu berücksichtigen. Es genügt hier die Zumutbarkeit

der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung gegenüber dem sorge-

bzw. obhutsberechtigten Elternteil (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich

VB.2014.00438 vom 19. November 2014, E. 5.4).

Gemäss Art. 12 des Übereinkommens über

die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention, UNO-KRK, SR 0.107) sichern

die Vertragsstaaten «dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu

bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden

Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes

angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird

dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden

Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen

Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen

Verfahrensvorschriften gehört zu werden».

4.1

Voraus zu schicken ist, dass die

drei unmündigen Kinder nach wie vor unter der alleinigen elterlichen Sorge der

Beschwerdeführerin stehen, auch wenn ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch

die KESB entzogen wurde und ein Abänderungsverfahren bezüglich des

Scheidungsurteils hängig ist. Ihr Aufenthaltsrecht ist an dasjenige der

Beschwerdeführerin geknüpft und die Kinder teilen deshalb aufenthaltsrechtlich

ihr Schicksal. Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf ein

Aufenthaltsrecht seiner Mandantin zur Ausübung eines allfälligen zukünftigen

Besuchsrechts herleiten will, ist er von vorneherein nicht zu hören. Die drei

betroffenen Kinder sind alle in der Schweiz geboren und aufgewachsen.

Insbesondere den beiden älteren Kindern wird das Verlassen der Schweiz

schwerfallen. Die erst viereinhalbjährige D.___ hingegen ist unbestritten in

einem anpassungsfähigen Alter. Die ältere Tochter B.___ musste, wie erwähnt, in

ihrer Entwicklung massiv gefördert und unterstützt werden. Ihre Eltern waren

dazu nicht in der Lage. Im Mai 2016 schien sich eine positive Entwicklung

anzubahnen. Im Sommer 2016 veränderte sich die Situation dann aber dramatisch.

Die Tochter hatte kein Interesse mehr am Schulstoff, störte den Unterricht und

besuchte schliesslich die Schule nicht mehr. Seither hat sich die Situation,

soweit sie bekannt ist, kaum verbessert und die Perspektiven für die weitere

Entwicklung sind schlecht. Das Verhältnis zu ihrer Mutter ist massiv gestört,

was eine Jugendverfügung der Jugendanwaltschaft Solothurn, mit der B.___ wegen

Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil ihrer Mutter am 19.

April 2017 mit einer Arbeitsleistung von 8 Halbtagen bestraft wurde,

exemplarisch zeigt. Aufgrund ihres gesamten Verhaltens scheint sie selbst auch

grosse Mühe zu bekunden, sich hier zu integrieren. Eine Rückkehr ins Heimatland

ihrer Mutter ist durchaus zumutbar, ja könnte sogar als Chance verstanden

werden. Da B.___ nächstes Jahr volljährig wird, wird es ihr unbenommen sein,

dannzumal selber um eine Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen. Auch für den im

Juni 2018 12 Jahre alt werdenden C.___ ist eine Ausreise zumutbar. Er ist immer

noch in einem anpassungsfähigen Alter und steht vor dem schulischen Übertritt

in die Oberstufe. Dies bedeutet auch bei einem Verbleib in der Schweiz ein

Wechsel und eine Neuorientierung. Seine fussballerischen Aktivitäten kann er

sicher auch im Ausland ausüben; sie können sogar dazu dienen, schneller und

besser Anschluss zu finden. Auch den drei Kindern ist eine Rückkehr nach

Bosnien-Herzegowina bzw. Kroatien zumutbar.

4.2

Bezüglich dem rechtlichen Gehör der

Kinder hat die Vorinstanz erwogen, durch die umfangreichen Ausführungen der

Beiständin (AS 374), der Stiftung [...] (AS 372) sowie des Rechtsvertreters

seien die Interessen der Kinder angemessen berücksichtigt worden. Sie hat

deshalb auf eine zusätzliche Anhörung der Kinder verzichtet. Dieses Vorgehen

ist nicht zu beanstanden und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Das Recht, gemäss Art. 12 UNO-KRK gehört zu werden, heisst nicht zwingend, dass

eine persönliche Anhörung stattfinden muss. Insbesondere die Beiständin der

beiden älteren Kinder hat in ihrem Bericht zuhanden des Migrationsamtes (Akten B.___,

AS 77-81) die Position und Meinung der Kinder dargelegt. Damit sind die

Vorgaben der UNO-KRK erfüllt, denn die UNO-Kinderrechtskonvention auferlegt

zwar den Vertragsstaaten, dem Kind Gelegenheit zu geben, in allen das Kind

berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehört zu werden, dass dies

aber nicht nur durch unmittelbare Äusserung, sondern auch durch einen Vertreter

oder eine geeignete Stelle erfolgen kann (vgl. BGE 124 II 366 E. 3a S. 368,

Urteil 2C_506/2012 E. 2.2.2 und Urteil 2C_673/2011, E.2). In den Akten (AS 371)

findet sich zudem ein persönliches Schreiben von B.___, in dem sie sich zur

Sachlage äussert. Damit durfte das DdI mit Fug auf die persönliche Anhörung

verzichten.

5.

Das AuG gilt nach dessen Art. 2 Abs.

2.

für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das FZA keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht. Kroatien ist am 1. Juli 2013 der EU beigetreten und das

Protokoll III über die Erweiterung des FZA auf kroatische Staatsangehörige

wurde auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt ist das

Personenfreizügigkeitsabkommen unter Vorbehalt von Übergangsbestimmungen auch auf

kroatische Staatsangehörige anwendbar.

5.1

Gemäss Art. 4 des Abkommens zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 oder 12 Anhang I FZA haben

Staatsangehörige der EU und EFTA das Recht auf Einreise, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die Aufenthaltsregelung unselbständiger

Arbeitnehmer ist in Art. 6 Anhang I FZA geregelt. Nach Art. 23 Abs. 1 der

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203)

können Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und

Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn

die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Nichterwerbstätige

haben unter den Voraussetzungen von Art. 24 Anhang I FZA Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung. Dies bedeutet, dass Angehörige eines Mitgliedstaates

eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, sofern sie über genügende finanzielle

Mittel verfügen sowie eine Krankenversicherung, die sämtliche Risiken abdeckt.

Über genügende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

verfügt eine Person, wenn sie selbst oder durch Unterstützung anderer Personen

ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe

oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3

ff.; 142 II 35 E. 5.1). Als Sozialhilfebezügerin gilt die Beschwerdeführerin

nicht als Erwerbstätige und sie verfügt nicht über genügend finanzielle Mittel,

um damit ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können. Ein Anspruch

gestützt auf das FZA entfällt.

6.

Das DdI hat der Beschwerdeführerin

und ihren drei Kindern die Aufenthaltsbewilligung zu Recht entzogen. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die verfügte

Ausreisefrist ist längst abgelaufen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und

des anfangs Juli zu Ende gehenden Schuljahres scheint eine neue Ausreisefrist

bis 31. Juli 2018 angemessen.

7.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese

der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Zivilprozessordnung,

ZPO, SR 272). Rechtsanwalt Walker macht bis 31. Dezember 2017 einen Aufwand von

17.167

Stunden à CHF 230.00 plus Auslagen von CHF 129.20 und ab 1. Januar 2018

(bis 18. Januar 2018) einen solchen von 2.833 Stunden und Auslagen von CHF

26.10

geltend. Dieser Aufwand von total 20 Stunden scheint im Vergleich zu ähnlichen

Fällen gerade noch angemessen. Nach Einreichung der Kostennote hat der

Rechtsvertreter am 7. Februar 2018 eine Spontanreplik eingereicht und am 22.

März 2018 ein Sistierungsbegehren gestellt. Es rechtfertigt sich demnach, einen

gesamten Aufwand von 21 Stunden zu entschädigen, so dass sich mit dem

Stundenansatz von CHF 180.00 gemäss § 160 Abs. 3 i.V. mit § 161 Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) und den unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen von 7,7, resp.

8.

% eine Entschädigung von total CHF 4'247.90 ergibt, zahlbar durch den Staat

zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichem

Rechtsbeistand. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang der Differenz zum vollen Honorar mit einem

Stundenansatz von CHF 230.00, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und die Kinder B.___, C.___ und D.___

haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –

bis am 31. Juli 2018 zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt J. Walker, wird auf CHF 4'247.90 (inkl. Auslagen

und MWSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'050.00 (Differenz zu vollem Honorar)

zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann