VWBES.2017.156
Aufenthaltsbewilligung
18. April 2018Deutsch36 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. April 2018
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber, Präsidentin
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
alle vertreten durch
Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ geb. [...] (in der Folge
Beschwerdeführerin) kam 1973 in [...] (Bosnien und Herzegowina) zur Welt. Am
22. Dezember 1998 reiste sie mit ihrer Tochter E.___, geb. 1995 in die Schweiz
ein. Der Vater von E.___ ist F.___, geb. 1971, welcher die kroatische und
bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft besitzt. Nach der Heirat mit einem
Schweizer Bürger am 17. März 1999 erfolgte anfangs des Jahres 2000, also nicht
einmal vor Ablauf eines Jahres, die Trennung der Ehe. Im Jahr 2001 kamen die
Tochter B.___ und 2006 der Sohn C.___ zur Welt. Vater der beiden Kinder ist
nicht der damalige Ehemann, sondern F.___. Am 23. Januar 2007 wurde die Ehe mit
dem Schweizer Bürger geschieden.
2. Nach der im Jahre 2000 erfolgten
Trennung vom Ehemann verlängerte die Migrationsbehörde (heute: Migrationsamt)
die Aufenthaltsbewilligung mehrfach, weil die Eheleute glaubhaft vorgebracht
hatten, die Trennung sei nur vorübergehend. Ein Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wurde am 19. März 2004 wegen eines Minussaldos beim
Sozialamt abgewiesen, hingegen die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Mit
Verfügung vom 14. Juli 2006 verlängerte die Behörde der Gesuchstellerin die
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen und hielt fest, die Verlängerung
erfolge losgelöst vom Bestand der ehelichen Beziehung wegen der
Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der bisherigen Integration. Die
Verlängerung erfolgte unter der Bedingung, dass die Gesuchstellerin ihren
Lebensunterhalt selbständig bestreiten müsse. Sollte sie auf
Sozialhilfeunterstützung angewiesen sein, Schulden anhäufen sowie anderweitig
zu Klagen Anlass geben, würde das Aufenthaltsrecht überprüft werden müssen. Ein
Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde am 11. August 2011
abgewiesen, weil die Sozialhilfeunterstützung zu diesem Zeitpunkt bereits rund
CHF 44'000.00 betrug. Die (damalige) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erfolgte unter der Erwartung, dass die Beschwerdeführerin ihre Situation
verbessern würde.
3. Am 17. Dezember 2010 heiratete die
Beschwerdeführerin ihren Partner und Vater ihrer drei Kinder F.___. Da die
Sozialhilfeunterstützung zu jenem Zeitpunkt CHF 72‘675.00 betrug und die
Gesuchstellerin nur im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung war, bestand kein
Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzuges. Mit Verfügung vom 10. März 2011
wies die Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch ab. Aufgrund des
Sozialhilfebezuges wurde die Beschwerdeführerin zudem verwarnt, und es wurde
erwartet, dass sie künftig einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sich von der
Sozialhilfe ablöse. Aufgrund des Sozialhilfebezugs verwarnte die
Migrationsbehörde die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2012 erneut. Der Saldo der
bezogenen Sozialhilfe per Mai 2012 betrug CHF 126'336.00. Es wurde weiterhin
erwartet, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sich von der Sozialhilfe
ablöse. Andernfalls müssten sie und ihre Kinder mit einer Überprüfung bzw. dem
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechnen. Trotz Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit im November 2012 mussten ihr weiterhin monatlich CHF 400.00
Sozialhilfe ausbezahlt werden, was am 14. März 2013 zu einer weiteren
Verwarnung führte. Der Saldo der Sozialhilfeunterstützung betrug per 19. Februar
2013 CHF 135'609.35. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wies die Migrationsbehörde
ein zweites Familiennachzugsgesuch ab. Begründet wurde der Entscheid damit,
dass die Gesuchstellerin weiterhin ergänzend mit Sozialhilfeleistungen
unterstützt werden müsse und ihr Ehemann bei der ihm zugesicherten
Arbeitsstelle nur in einem schwankenden Arbeitspensum im Stundenlohn hätte
tätig sein können, was bei einer Gesamtbetrachtung weiterhin die Gefahr einer
andauernden Sozialhilfeabhängigkeit mit sich gebracht hätte. Anlässlich eines
weiteren Familiennachzugsgesuches am 20. August 2013 stellte die
Migrationsbehörde fest, dass zwar aktuell noch Sozialhilfe bezogen werde,
jedoch aufgrund der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und gemäss
eingereichtem Arbeitsvertrag des Ehemannes künftig genügend Einkommen erzielt
werden sollte, sodass sich die Familie vollumfänglich von der Sozialhilfe werde
ablösen können. Mit Verfügung vom 22. November 2013 bewilligte die
Migrationsbehörde schliesslich das dritte Familiennachzugsgesuch und erteilte
dem Ehemann der Gesuchstellerin eine Aufenthaltsbewilligung unter den
Bedingungen, dass sich die Familie vollumfänglich von der Sozialhilfe ablöse
und auch in Zukunft nicht sozialhilferechtlich unterstützt werden müsse. Am 15.
September 2013 reiste der Ehemann der Gesuchstellerin in die Schweiz ein und im
November 2013 kam die gemeinsame Tochter D.___ zur Welt. Jedoch trennte sich
die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann nach kurzer Zeit, nämlich am 5. Juli
2014.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) […] entzog den Eltern mit Entscheid vom 27. Mai 2015 wegen gravierenden
Erziehungsproblemen und wegen häuslicher Gewalt durch die Mutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ und brachte diese im Chinderhuus [...] unter.
Am 13. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin zudem die Weisung erteilt, ihre
jüngste Tochter D.___ an mindestens zwei Tagen pro Woche fremdbetreuen zu
lassen, zudem wurden auch die beiden jüngeren Kinder unter Beistandschaft
gestellt. Diese Weisung wurde am 21. September 2016 wieder aufgehoben, weil die
Beschwerdeführerin die Tochter nur zu Beginn in die Kindertagesstätte gebracht
und daraufhin erklärt hatte, die Fremdbetreuung stelle eine Belastung dar und
sie sei nicht länger gewillt, diese auf sich zu nehmen. Die Fremdplatzierung
der älteren Tochter B.___, die ab November 2015 in einem Schulheim im Kanton [...]
erfolgte, schien zunächst erfolgreich zu verlaufen, musste dann aber nach dem
Aufenthalt bei der Mutter in den Sommerferien aufgrund des Verhaltens der
Tochter, die «ausser Rand und Band» schien, aufgehoben werden. Mit Verfügung
vom 29. September 2016 wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wieder
aufgehoben und die Tochter B.___ per 30. September 2016 zurück in die Obhut der
Mutter gegeben. Weil die Konflikte zwischen Mutter und Tochter zunehmend
eskalierten, verfügte die KESB am 24. Januar 2017 erneut den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine Time-Out-Platzierung beim Projekt […].
Weil sich die Tochter unerlaubterweise von der Gastfamilie entfernt hatte und
die Grossmutter sich bereit erklärte, ihre Enkeltochter bei sich aufzunehmen,
wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts am 10. Mai 2017 erneut
aufgehoben und die Obhut wieder der Mutter übertragen. Bis zum 9. Dezember 2016
betrugen die Kosten für die Platzierung der Tochter insgesamt CHF 154'054.05.
5. Die Beschwerdeführerin musste von Mai
2003 bis im Juli 2005 mit rund CHF 15'000.00 sozialhilferechtlich unterstützt
werden. Von September 2008 bis März 2016 betrug die Unterstützung CHF
244'345.80, total bis März 2016 also rund CHF 260'000.00.
6. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016
gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von ihr und ihren drei noch
minderjährigen Kindern B.___, C.___ und D.___.
7. Am 23. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie wegen ihrer Rückenbeschwerden
bloss eingeschränkt arbeitsfähig sei. Sie habe keine Arbeitsstelle finden
können, die sie mit ihrem Leiden hätte antreten können. Der Sozialhilfebezug
sei erfolgt, weil sie während längerer Zeit keine Arbeit habe finden können.
Anschliessend sei sie mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen und es seien
wieder Schwangerschaften, Geburten und Mutterschaft dazwischengekommen.
Betreffend die Verurteilung wegen Sozialhilfebezuges, während der Ehemann
gearbeitet habe, sei festzuhalten, dass sie sich nicht beim Sozialamt
abgemeldet und weiterhin Sozialhilfe bezogen habe, weil ihr Ehemann nichts an
die Haushaltskosten bezahlt habe. Sie sei deshalb auf das Geld aus der Sozialhilfe
angewiesen gewesen und habe darauf vertraut, dass ihr Ehemann sein Einkommen
auf dem Sozialamt deklariert habe. Gemäss einer Mutationsmeldung der
Einwohnergemeinde […] sei sie am 17. März 1993 nach Düsseldorf und am 07.
Oktober 1998 von dort nach Bosnien gezogen. Sie sei nicht erst im Alter von 24
Jahren in die Schweiz eingereist, sondern schon vorher in der Schweiz gewesen.
Gesundheitlich gehe es ihr schlecht, sie leide seit Jahren an chronischen
Rückenschmerzen und Schlaflosigkeit und sei bei ihrem Hausarzt in der
psychosomatischen Sprechstunde.
8. Auch von März 2016 bis März 2017
mussten die Beschwerdeführerin und ihre drei minderjährigen Kinder
vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt werden. Der Gesamtbetrag per
24. März 2017 betrug CHF 301'080.95. Zudem bestanden gemäss Auszug des
Betreibungsamtes per 12. Dezember 2016 im Betreibungsregister zwei Betreibungen
in der Höhe von CHF 2'320.65 und zwei Verlustscheine im Betrag von CHF
5'763.05.
9. Am 24. März 2017 verfügte das
Migrationsamt namens des Departements des Innern die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von A.___ und ihren drei Kindern B.___, C.___
und D.___ aus der Schweiz. Sie wurden – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall - angewiesen, die Schweiz bis zum 30. Juni 2017 zu verlassen,
sich ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise bestätigen zu lassen.
10. Gegen diese Verfügung erhob
Rechtsanwalt J. Walker, namens der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, frist-
und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom
24. März 2017 sei aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführer sei antragsgemäss zu verlängern.
3. Die Beschwerdeführer seien nicht aus der
Schweiz wegzuweisen.
4. Der Beschwerde sei in Bezug auf die
Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
5. Dem Unterzeichneten sei Frist
anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.
6. Den Beschwerdeführern sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den
Unterzeichneten zu gewähren.
7. Unter Kosten– und Entschädigungsfolge
Antragsgemäss wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt und Frist zur
Einreichung der ergänzenden Begründung gesetzt. Mit Eingabe vom 16. August 2017
liess die Beschwerdeführerin innert zweimalig erstreckter Frist ausführen, ihre
Ehe sei am 28. Juni 2017 geschieden worden und der Kindsvater, der über eine
gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, habe ein 14-tägiges Besuchsrecht
erhalten. Damit er dieses ausüben könne, müssten die Aufenthaltsbewilligungen
der Kinder verlängert werden. Und da die Mutter über die Obhut verfüge, müsse
auch ihre Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Es sei im Übrigen zwar
richtig, dass die Beschwerdeführerin in einem hohen Ausmasse
Sozialhilfeleistungen bezogen habe, dennoch liege kein Widerrufsgrund vor, da
die Sozialhilfeabhängigkeit nicht verschuldet sei. Sie sei gesundheitlich
angeschlagen und mit ihren Kindern, insbesondere der vierjährigen D.___,
überlastet. Gemäss dem Scheidungsurteil müsse der Vater, der als kroatischer
Staatsangehöriger mittlerweile über eine Arbeitsstelle und damit auch eine
Aufenthaltsbewilligung verfüge, Unterhaltsbeiträge bezahlen. Diese seien zwar
nicht sehr hoch, aber es sei doch mit einer Reduktion der
Sozialhilfeabhängigkeit zu rechnen. Mit den Unterhaltsbeiträgen und einer 50
%-igen Erwerbstätigkeit – mehr sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht
zumutbar – müsste es ihr möglich sein, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Die
Beschwerdeführerin sei gesundheitlich schwer angeschlagen und müsse eine Vielzahl
von Medikamenten einnehmen, welche sie in Kroatien nicht ohne weiteres erhalte.
Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzumutbar.
11. Mit Schreiben vom 7. September 2017
liess sich das Departement des Innern (DdI) vernehmen und beantragte, die
Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin
habe fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung nach wie vor keine
Arbeitsstelle und könne sich daher nicht auf den freizügigkeitsrechtlichen
Status als unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmerin berufen. Auch der Verweis
auf das freizügigkeitsrechtliche Verbleiberecht sei unbehelflich. Zwar habe die
Beschwerdeführerin früher teilzeitlich gearbeitet, habe aber die Eigenschaft
als Arbeitnehmende im Sinne des Freizügigkeitsabkommens (FZA) nie erworben, da
dieses für Kroatien erst am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei.
Bezüglich der im Juni 2017 erfolgten Scheidung sei von der Beschwerdeführerin
weder belegt, dass der Kindsvater die verfügten Unterhaltsbeiträge bezahle,
noch dass er das Besuchsrecht tatsächlich auch wahrnehme. Auch die
Sozialhilfeabhängigkeit bestehe weiter und daure an. Per 24. August 2017
betrage der Saldo der bezogenen Sozialhilfe CHF 313'016.50. Zwar sei die
Beschwerdeführerin zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, jedoch habe
es sich um punktuelle Aktivitäten gehandelt, die es ihr nur für äusserst
beschränkte Zeit erlaubt habe, für den Lebensaufwand der Familie aufzukommen.
Einer alleinerziehenden Mutter müsste dies jedoch nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes möglich sein. Gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 24. August 2017 bestünden 16 Verlustscheine in
der Höhe von insgesamt CHF 10'553.35, zudem bestünde auch in strafrechtlicher
Hinsicht kein tadelloses Verhalten, lägen doch drei Strafbefehle der
Staatsanwaltschaft gegen sie vor, unter anderem wegen ungerechtfertigtem
Sozialhilfebezug. Selbst wenn der gesundheitliche Zustand und der Status als
alleinerziehende Mutter angemessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin
berücksichtigt würden, sei nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr über Jahre
nicht gelungen sei, für den Lebensaufwand der Familie aufzukommen. Nach zwei
abgewiesenen Gesuchen um Familiennachzug sei dieser letztlich unter Bedingungen
und ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage bewilligt worden, um es ihr zu
ermöglichen, die Familie in der Schweiz zu vereinigen und den Lebensunterhalt
künftig eigenständig zu bestreiten. Dies sei ihr weder nach Aufnahme der
ehelichen Haushaltsgemeinschaft im September 2013 noch nach der anschliessenden
Trennung im Juli 2014 gelungen. Auch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im
Mai 2016, Erlass der angefochtenen Verfügung im März 2017 und seither seien
keine erfolgsversprechenden Suchbemühungen erkennbar. Es sei der
Beschwerdeführerin und ihren Kindern ohne weiteres möglich und zumutbar, nach
Bosnien / Herzegowina oder Kroatien zurück zu kehren. Die gesundheitlichen
Probleme seien auch dort behandelbar, zudem sei die Beschwerdeführerin im
Sommer 2016 ca. einen Monat in ihrer Heimat gewesen, zwei Wochen länger, als
vom Sozialamt bewilligt. Dieser Aufenthalt sei offenbar problemlos verlaufen,
auch in gesundheitlicher Hinsicht.
12. Am 13. September 2017 teilte das Migrationsamt
mit, der Vater der Beschwerdeführer 2-4, F.___, sei per 31. August 2017 aus der
Firma seines Arbeitgebers ausgetreten und werde dort in absehbarer Zeit nicht
wieder angestellt werden, und am 25. September 2017 wurde mitgeteilt, es
existiere eine Strafanzeige gegen F.___ wegen häuslicher Gewalt und anderen
Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin, angeblich begangen am 23. Juli und
11. August 2017 in Bosnien und […]. Schliesslich liess das Migrationsamt dem
Gericht am 9. Oktober 2017 verschiedene Dokumente zukommen, woraus hervorgeht,
dass die Beschwerdeführerin sich und ihre drei Kinder, über die ihr gemäss
Scheidungsurteil die alleinige Sorge und Obhut zusteht, am 29. September 2017
bei der Einwohnerkontrolle nach Bosnien-Herzegowina (Wohnort ihres Vaters) abgemeldet
hat und dann ohne die Kinder ausgereist ist. Die ältere Tochter verblieb in der
Wohnung der Beschwerdeführerin, die beiden jüngeren Kinder hielten sich bei
ihrem Vater auf, der aber über keine eigene Wohnung verfügte und sich wiederum bei
der bereits erwachsenen Tochter aufhielt. All dies führte dazu, dass die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein Verfahren eröffnete und die
Beiständin der älteren Tochter B.___ bat, die Situation der zurückgelassenen
Kinder abzuklären und Bericht zu erstatten.
13. Am 20. und 24. Oktober 2017 nahm der
Vertreter der Beschwerdeführerin zu der neuen Situation Stellung und teilte
gleichzeitig mit, der Vater und Ex-Ehemann habe nun die Wohnung der
Beschwerdeführerin übernommen und betreue dort die drei Kinder. Zudem sei die
Beschwerdeführerin aus Bosnien zurückgekehrt, da sie keine Unterkunft und keine
Arbeitsstelle gefunden habe. Sie habe sich irrtümlich abgemeldet, weil sie
Angst vor ihrem Ex-Ehemann gehabt habe. Sie ersuche nun darum, die Abmeldung
als gegenstandslos zu betrachten und das Verfahren auch in Bezug auf sie
weiterzuführen.
14. Am 17. November 2017 teilte das
Migrationsamt mit, mittlerweile habe sich herausgestellt, dass seitens der
Beschwerdeführerin gar nie geplant gewesen sei, die Schweiz definitiv zu verlassen.
Die Abmeldung sei lediglich erfolgt, damit ein Bezug der Pensionskassengelder
(von ca. CHF 7'000.00) erfolgen könne. Mit diesem Geld sei die
Beschwerdeführerin in ihre Heimat gereist und habe sich die Brüste operieren
lassen, weil die im Alter von 18 Jahren eingesetzten Implantate geplatzt seien.
Da das Geld nun aufgebraucht sei, habe sie sich bei der Sozialregion wieder für
eine Unterstützung mit Sozialhilfeleistungen angemeldet. Entgegen dem Antrag
des Vertreters vom 20. Oktober 2017 sei das Verfahren nicht als gegenstandslos
abzuschreiben, sondern fortzuführen, da einer Abmeldung die Konsequenz des
Erlöschens der Bewilligung nur zukomme, sofern daraus klar und eindeutig zu
entnehmen sei, dass der Aufenthalt in der Schweiz definitiv aufgegeben werden
solle. Dies sei hier nicht der Fall.
15. Am 4. Januar 2018 liess das
Migrationsamt dem Gericht verschiedene Unterlagen zukommen, woraus hervorging,
dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2017 als Mitarbeiterin
Unterhaltsreinigung einen Arbeitsvertrag im Stundenlohn mit einem
Beschäftigungsgrad von 17 % eingegangen ist. Am 16. November 2017 hat sie sich
bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet
und dort geltend gemacht, sie habe sich versehentlich per 2. Oktober 2017 auf
der Gemeinde abgemeldet. Am 20. Dezember 2017 teilte das Sozialamt […] dem
Migrationsamt mit, die Einzelperson F.___ werde per 1. Januar 2018 von der
Sozialhilfe unterstützt.
16. Mit Schreiben vom 8. und 18. Januar
2018 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin (vermeintlich abschliessend) Stellung
und machte geltend, diese habe ihre Stelle am 15. November 2017 mit einem
Wochenpensum von 5 Stunden angetreten. Das Pensum könne auf 8 – 10 Stunden pro
Woche erhöht werden und ab Februar 2018 werde sie eine weitere Teilzeitstelle
antreten. Insgesamt ergebe sich ein Pensum von im Minimum 50 %. Sie habe damit
einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Wohnung sei ab dem
1. Dezember 2017 wieder auf sie übertragen worden.
17. Mit Schreiben vom 1. und 5. Februar
2018 reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen ein. Daraus geht hervor, dass
die Anstellung der Beschwerdeführerin per Ende Januar 2018 endete, da diese der
Arbeitgeberin mitgeteilt hatte, die Reinigung im Objekt in […] nicht weiter zu übernehmen,
da sie ihr Auto gemäss Sozialamt abgeben müsse und die Arbeitgeberin kein
anderes Objekt im Raum […] zur Verfügung stellen könne.
18. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018
teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, die Einwohnergemeinde bestehe
darauf, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder rechtswidrig in der
Schweiz aufhalten würden und die Einwohnerkontrolle weigere sich, eine
Neuanmeldung vorzunehmen. Die Sozialregion bezahle deshalb der Familie nur noch
Nothilfe und habe die Beschwerdeführerin, unter Androhung einer Kürzung der
Nothilfe, angewiesen, die Nummernschilder ihres Autos abzugeben, was zur
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geführt habe. Die Absolvierung des
Arbeitsweges nach […] mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien wegen einer engen
und dunklen Unterführung und der abendlichen Arbeitszeiten für eine Frau nicht
zumutbar. Der Lohn sei von der Arbeitslosenkasse als Zwischenverdienst
angerechnet und die Taggelder der Sozialregion […] ausbezahlt worden.
19. Am 21. Februar 2018 teilte das
Migrationsamt mit, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren gegen F.___
wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung,
Beschimpfung und Drohung, evtl. Nötigung, begangen in Bosnien-Herzegowina zum Nachteil
der Beschwerdeführerin, eingestellt. Das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs, begangen
in […], werde weitergeführt.
20. Am 26. Februar (betreffend D.___)
und am 1. März 2018 (betreffend B.___ und C.___) entzog die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) […] der Beschwerdeführerin das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder und brachte diese einstweilen
beim Vater F.___ unter. Gegen diese Verfügungen erhob A.___ beim
Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verfahren ist hängig (VWBES.2018.99).
Gleichzeitig liess der Vater beim Richteramt […] eine Klage um Abänderung des
Scheidungsurteils, resp. Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge einreichen
(OGZPR.2018.215). Die Aussöhnungsverhandlung wurde auf Antrag der
Beschwerdeführerin vom 8. April auf den 12. Juni 2018 verschoben. Vorsorgliche
Massnahmen wurden bis dato keine verfügt.
21. Der Vertreter der Beschwerdeführerin
nahm mit Schreiben vom 22. März 2018 Bezug auf die beiden soeben erwähnten
Verfahren und beantragte die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Da die Kinder, sobald sie dem Vater zugewiesen wären, auch über eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA verfügen würden und der Mutter unter Umständen ein Besuchsrecht
zugesprochen würde, hätte sie einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auf Grund von Art. 8 EMRK. Das Verfahren solle erst
fortgesetzt werden, wenn bekannt sei, bei wem sich die Kinder definitiv
aufhalten und ob sie vom betreffenden Elternteil ein Aufenthaltsrecht ableiten
könnten.
22. Am 19. März 2018 stellte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Vergehens
gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge, das gestützt auf die Meldung des Migrationsamtes eingeleitet
worden war, wieder ein. Der Bezug des Pensionskassengeldes am 2. Oktober 2017
sei strafrechtlich nicht relevant, da der Pensionskasse kein Schaden entstanden
sei und die Beschuldigte ausschliesslich Pensionskassengelder bezogen habe, die
ihr auch zustanden. Eine Entschädigung und/oder Genugtuung wurde ihr nicht
ausbezahlt.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und ihre Kinder sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Nach Art. 126 Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272), die gemäss § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)
sinngemäss zur Anwendung kommt, kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn
die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang
eines anderen Verfahrens abhängig ist. Dies ist hier klar nicht der Fall. Die
Beschwerdeführerin musste auch seit Erlass der angefochtenen Verfügung
sozialhilferechtlich unterstützt werden. Das Verfahren liegt quasi im
wachsenden Schaden und die beiden andern Verfahren wurden primär durch das
Verhalten der Beschwerdeführerin veranlasst. Sie haben keinen Einfluss auf das
Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zweckmässigkeitsgründe
sind keine ersichtlich. Im Gegenteil: das Sistierungsbegehren scheint lediglich
der Verfahrensverzögerung und damit dem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu
dienen. Es ist deshalb abzuweisen. Sollte sich in Zukunft (insbesondere für die
Kinder) ein neuer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben,
wird dies durch das Migrationsamt in einem neuen Verfahren zu prüfen sein.
1.3
Der Beschwerdeführerin ist darin
Recht zu geben, dass die angefochtene Verfügung gemäss § 2 Abs. 1 der
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und zum Asylgesetz (EAuV, BGS 512.153) den Briefkopf des Departements des Innern
und nicht des Migrationsamts tragen müsste. Dennoch ist aus dem Dispositiv der
Verfügung klar ersichtlich, dass das Departement des Innern verfügt hat, und
auch aus der Unterschrift ist zu entnehmen, dass das Migrationsamt «namens des
Departements des Innern» gehandelt hat. Die Verfügung ist damit vom zuständigen
Departement erlassen worden. Der falsche Briefkopf stellt keinen
Ungültigkeitsgrund, schon gar keinen Nichtigkeitsgrund, dar. Die Verfügung ist
zudem gemäss § 4 Abs. 1 lit. lbis/lter der Verordnung
über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen (BGS
122.
) auch vom unterschriftsberechtigten Amtschef unterzeichnet worden. Dass
die Unterzeichnung i.V. erfolgte und die Unterschrift nicht leserlich ist und
damit nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann, ändert daran nichts,
zumal nach § 4 Abs. 1 lit. lter bei ausländerrechtlichen Verfügungen
auch Verwaltungsjuristen unterschriftsberechtigt sind. Die Verfügung wurde rechtsgültig
erlassen und es besteht kein Kassationsgrund, was dem Vertreter der
Beschwerdeführerin im Übrigen aus einem andern Verfahren bereits bekannt ist.
2.1
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) kann die zuständige Behörde die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder
eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen
Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und
damit künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden. Ob eine weitere
Belastung der Sozialhilfe bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt,
ist allerdings nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher, ausgehend von
den aktuellen Verhältnissen, auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
bei der ausländischen Person auf längere Sicht abgestellt werden. Zu bejahen
ist die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit, wenn nicht mit einer
Verbesserung der Situation gerechnet werden kann und das Fürsorgerisiko – auch
unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten, aber auch der
Unterstützungsbedürftigkeit aller Familienmitglieder – aller Voraussicht nach
bestehen bleibt. Eine bereits länger dauernde und hohe Verschuldung wirkt sich
dabei verständlicherweise negativ auf die Prognose aus. Erforderlich ist, dass
aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit zu
befürchten ist (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni / Gächter / Thurnheer [Hrsg.],
AuG, Bern 2010, Art. 62 N 49). Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung
dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe
abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli
2015, E. 2.2 f. und 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017). Neben den bisherigen und
den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn
eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht
damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt
sorgen wird (BGE 122 II 1, E. 3c, S. 8; Urteile 2C_780/2013 vom 02. Mai 2014,
E. 3.3.1; 2C_1 228/2012 vom 20. Juni 2013, E. 2.3). Im Unterschied zum Fall des
Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c
AuG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit «dauerhaft und in erheblichem Mass» vorliegt (Urteil
2C_834/2016, E. 2.1, in fine).
2.2
Wie sich aus den Akten und den
obigen Erwägungen, resp. der Zusammenfassung des Sachverhalts (vgl. I.) ergibt,
ist die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin eklatant. Bereits
zwischen dem 13. Mai 2003 und dem 31. Juli 2005 musste die Beschwerdeführerin
vom Sozialamt […] mit rund CHF 15'000.00 unterstützt werden (vgl. Aktenseite
[AS] 222). Seit September 2008 ist sie ohne grösseren Unterbruch dauerhaft und
in beträchtlichem Ausmass (vgl. z.B. AS 239 und 306 – 334) sozialhilfeabhängig,
so dass per 24. August 2017 ein Saldo von CHF 313'016.50 resultierte. Auch
während des Verfahrens – am 2. Mai 2016 wurde ihr angekündigt, es werde
erwogen, die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen – und bis heute, gelang es ihr
nicht, sich von der Sozialhilfe zu lösen und einen existenzsichernden Erwerb zu
generieren. Die im November 2017 angetretene Stelle als
Teilzeit-Reinigungskraft (mit 5 Wochenstunden) hat sie bereits im Januar 2018
wieder aufgegeben und sich auch nicht bemüht, diese trotz mühsamen Arbeitswegs
zu behalten. Nach einer gut 10 Jahre dauernden Sozialhilfeabhängigkeit und aufgrund
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schlechten körperlichen
Verfassung ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Beschwerdeführerin von der
Sozialhilfe je wird ablösen können. Auch die drohende Wegweisung hat sie nicht
motivieren können, für sich und ihre Familie zu sorgen, obwohl sie wohl, wie
ihr geschiedener Ehemann, als kroatische Staatsangehörige gestützt auf die
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) eine Arbeitsbewilligung erhalten
hätte. Im Gegenteil: die Abmeldung im Oktober 2017 erfolgte aus persönlichen,
egoistischen Gründen und um das Pensionskassengeld ausbezahlt zu erhalten. Ein
effektiver Ausreisewille bestand nicht. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1
lit. e AuG ist gegeben.
2.3
Auch seitens des geschiedenen
Ehemannes F.___ ist nicht mit einer genügenden finanziellen Unterstützung zu
rechnen. Die Bewilligung des dritten Familiennachzugsgesuchs und Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung am 22. November 2013 durch die Migrationsbehörde war mit
der Erwartung und Bedingung verknüpft, dass sich die Familie mit den Einkünften
beider Elternteile durchbringen und von der Sozialhilfe ablösen könne und
demzufolge nicht weiter sozialhilferechtlich unterstützt werden müsse. Bereits
im Juli 2014 trennten sich die Eheleute jedoch und die Sozialhilfeunterstützung
musste weitergeführt werden. Auch die Aufenthaltsbewilligung von F.___ wurde am
24.
März 2017 widerrufen. Gestützt auf die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene
Ausweitung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU/EFTA auf Kroatien und des
erfolgten Stellenantritts wurde ihm im Mai 2017 eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und das Beschwerdeverfahren (VWBES.2017.152) als gegenstandslos
geworden abgeschrieben. Im Juni 2017 erfolgte die Scheidung und F.___ wurde auf
der Basis eines monatlichen Nettoeinkommens von CHF 3'350.00 (inkl. 13.
Monatslohn, nach Abzug der Quellensteuer) und einem Bedarf von CHF 2'400.00 verpflichtet,
für seine drei Kinder insgesamt CHF 950.00 Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Dabei wurde festgestellt, dass der monatliche Barunterhalt aller drei und der
Betreuungsunterhalt der beiden jüngeren Kinder von total CHF 2'790.00 nicht
gedeckt ist. Ob der Vater die verfügten Unterhaltsbeiträge bezahlt, ist nicht
bekannt. Gemäss Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Februar
2018.
werden diese durch das Oberamt bevorschusst. Wie aus der Eingabe des
Migrationsamtes vom 4. Januar 2018 (und dem entsprechenden Schreiben des
Sozialamtes […] vom 20. Dezember 2017) hervorgeht, wurde F.___ ab 1. Januar
2018.
auch sozialhilferechtlich unterstützt, was bedeutet, dass er über kein
gesichertes Einkommen mehr verfügt (hat). Der Aufenthaltsstatus von F.___ ist
jedoch an eine existenzsichernde Arbeitstätigkeit und eine entsprechende
Arbeitsbewilligung geknüpft und demzufolge alles andere als gesichert. Verfügt
er über kein regelmässiges Arbeitseinkommen, kann er seine Unterhaltsbeiträge
nicht bezahlen und das Risiko einer weiter laufenden und noch grösseren
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin steigt.
2.4
In diesem Zusammenhang ist auch von
Bedeutung, dass für die Unterbringung der heute 16 1/2 Jahre alten Tochter B.___
in verschiedenen Institutionen bis Dezember 2016 Kosten von CHF 154'054.05 (AS
436) entstanden sind. Offensichtlich war und ist die Beschwerdeführerin mit der
Erziehung der Tochter völlig überfordert. Im Juli 2015 wurde sie gar von der
Staatsanwaltschaft wegen mehrfachen Tätlichkeiten ihr gegenüber zu einer Busse
von CHF 450.00 verurteilt. Die Zukunftsperspektiven der Tochter scheinen
schlecht, und es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
öffentliche Hand auch für sie künftig beansprucht werden müsste. Das
Fürsorgerisiko erhöht sich deshalb nochmals.
3.
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu
prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 5
Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Greift die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Privat- und
Familienleben ein, ergibt sich das Erfordernis einer
Verhältnismässigkeitsprüfung zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2
EMRK.
3.1
Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG
berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des
Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG entsprechen den vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen
Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3).
Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach
ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.
3.2
Die Beschwerdeführerin kam mit ihren
Eltern bereits als ca. 20-jährige erstmals in die Schweiz, bevor sie 1993 für
fünf Jahre nach Deutschland und dann zurück in ihr Heimatland zog. Im Dezember
1998.
reiste sie wieder in die Schweiz ein und hielt sich seither hier auf. Dies
ist ein langer, fast 20-jähriger Aufenthalt. Zu beachten gilt aber, dass sie
ihre gesamte Kindheit in ihrem Heimatland (Bosnien-Herzegowina) verbracht und dort
auch ihre Ausbildung absolviert hat. Sie ist also mit Sprache und Kultur ihres
Heimatlandes bestens vertraut. Zudem verfügt sie über die
bosnisch-herzegowinische und kroatische Staatsbürgerschaft. Sie kann sich also wahlweise
in einem der beiden Staaten niederlassen. Trotz der langen Anwesenheitsdauer
ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Behauptung, in
der Schweiz gut integriert, ja sogar verwurzelt wäre. Sie scheint die deutsche
Sprache zwar gut zu beherrschen, dass sie aber als Dolmetscherin tätig war oder
gar eine diesbezügliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ist nicht dargetan. Über
mehr als die Hälfte der Anwesenheitszeit musste sie sozialhilferechtlich
unterstützt werden. Die Gesamtunterstützung beträgt mehr als CHF 300'000.00,
dazu kommen die Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter, die mehr als CHF
150'000.00 betrugen. Bereits im Jahre 2006 wurde sie von der Behörde auf die
Konsequenzen des Sozialhilfebezugs aufmerksam gemacht und in den Jahren 2011,
2012.
und 2013 folgten formelle Verwarnungen. All dies beeindruckte die
Beschwerdeführerin nicht. Trotz der zahlreich gewährten Chancen, beispielsweise
die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs für F.___, den Vater ihrer Kinder,
konnte sie sich nicht von der Sozialhilfe lösen. Auch während der Dauer des
Verfahrens und nach Inkrafttreten des FZA für kroatische Staatsangehörige
mussten sie und ihre Familie weiterhin vollumfänglich durch die öffentliche Hand
unterstützt und finanziert werden. Es besteht also ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin; diese
Massnahme hätte schon bedeutend früher ergriffen werden können. Das lange
Zuwarten der Migrationsbehörde ist nicht ganz nachvollziehbar. Dem gegenüber
stehen die allgemeinen Nachteile, die mit einer Rückkehr in ein Land verbunden
sind, das nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bietet, wie
die Schweiz. Diese sind aber bei einer Wegweisung immer vorhanden und
übersteigen das übliche Mass nicht. Auch die geltend gemachten Nachteile in der
gesundheitlichen Versorgung sind nicht beachtlich. Der Umstand, dass die
gesundheitliche Versorgung in der Schweiz qualitativ allenfalls besser ist als
jene in Bosnien-Herzegowina oder in Kroatien, steht einer aufenthaltsbeendenden
Massnahme bzw. der Wegweisung nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_300/2016 vom 19. August 2016, E. 4.4.5). Es sind keine gesundheitlichen
Einschränkungen ersichtlich, die nicht auch im Heimatland oder in Kroatien
behandelt werden könnten. Dies gilt auch für die geltend gemachten Rückenschmerzen,
zumal die Beschwerdeführerin eine Behandlung derselben in der Schweiz abgelehnt
hatte. Die Mutter und die erwachsene Tochter leben in der Schweiz. Dass aber
eine besonders enge Beziehung zu ihnen oder andern Familienangehörigen besteht,
ist nicht behauptet und auch nicht ersichtlich. Der Vater lebt in
Bosnien-Herzegowina und besitzt dort offenbar ein Haus. Von ihrem Ehemann ist
sie seit längerem getrennt und seit Juni 2017 geschieden. Die
Beschwerdeführerin hat sich im Sommer 2016 einen Monat (länger als vom
Sozialamt zugestanden) und dann im Oktober 2017 (nach ihrer Abmeldung) drei
Wochen in ihrer Heimat aufgehalten und offenbar Vorbereitungen für eine
Rückkehr dorthin getroffen. Dass es ihr aus persönlichen Gründen nicht
zuzumuten wäre, in ihr Heimatland (oder nach Kroatien) zurückzukehren, ist
nicht ersichtlich.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung das private Interesse an einem
Verbleib überwiegt. Die Verhältnismässigkeit ist gegeben.
4.
Das (ausländische) unmündige Kind
teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) das ausländerrechtliche Schicksal des
sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu
verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat oder erhält. Ist
dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich
im anpassungsfähigen Alter bzw. noch nicht am Ende der obligatorischen
Schulbildung befindet), liegt kein Eingriff in das Familienleben vor (Urteile
2C_792/2013 vom 11. Februar 2014, E. 5.1;2C_467/2012 vom 25. Januar 2013, E.
2.1.4
und 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013, E. 4.4.4, auch zum Folgenden). Etwas
anderes gilt, wenn das Kind das Schweizer Bürgerrecht besitzt, weil es dann
einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat; es
bedarf in diesem Fall besonderer Gründe, um die mit der Ausreise für das
Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen. Für Kinder
ohne schweizerisches Bürgerrecht gilt dies nicht; bei diesen sind keine spezifischen
bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot,
Wiedereinreiserecht etc.) zu berücksichtigen. Es genügt hier die Zumutbarkeit
der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung gegenüber dem sorge-
bzw. obhutsberechtigten Elternteil (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich
VB.2014.00438 vom 19. November 2014, E. 5.4).
Gemäss Art. 12 des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention, UNO-KRK, SR 0.107) sichern
die Vertragsstaaten «dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu
bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes
angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird
dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen
Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften gehört zu werden».
4.1
Voraus zu schicken ist, dass die
drei unmündigen Kinder nach wie vor unter der alleinigen elterlichen Sorge der
Beschwerdeführerin stehen, auch wenn ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch
die KESB entzogen wurde und ein Abänderungsverfahren bezüglich des
Scheidungsurteils hängig ist. Ihr Aufenthaltsrecht ist an dasjenige der
Beschwerdeführerin geknüpft und die Kinder teilen deshalb aufenthaltsrechtlich
ihr Schicksal. Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf ein
Aufenthaltsrecht seiner Mandantin zur Ausübung eines allfälligen zukünftigen
Besuchsrechts herleiten will, ist er von vorneherein nicht zu hören. Die drei
betroffenen Kinder sind alle in der Schweiz geboren und aufgewachsen.
Insbesondere den beiden älteren Kindern wird das Verlassen der Schweiz
schwerfallen. Die erst viereinhalbjährige D.___ hingegen ist unbestritten in
einem anpassungsfähigen Alter. Die ältere Tochter B.___ musste, wie erwähnt, in
ihrer Entwicklung massiv gefördert und unterstützt werden. Ihre Eltern waren
dazu nicht in der Lage. Im Mai 2016 schien sich eine positive Entwicklung
anzubahnen. Im Sommer 2016 veränderte sich die Situation dann aber dramatisch.
Die Tochter hatte kein Interesse mehr am Schulstoff, störte den Unterricht und
besuchte schliesslich die Schule nicht mehr. Seither hat sich die Situation,
soweit sie bekannt ist, kaum verbessert und die Perspektiven für die weitere
Entwicklung sind schlecht. Das Verhältnis zu ihrer Mutter ist massiv gestört,
was eine Jugendverfügung der Jugendanwaltschaft Solothurn, mit der B.___ wegen
Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil ihrer Mutter am 19.
April 2017 mit einer Arbeitsleistung von 8 Halbtagen bestraft wurde,
exemplarisch zeigt. Aufgrund ihres gesamten Verhaltens scheint sie selbst auch
grosse Mühe zu bekunden, sich hier zu integrieren. Eine Rückkehr ins Heimatland
ihrer Mutter ist durchaus zumutbar, ja könnte sogar als Chance verstanden
werden. Da B.___ nächstes Jahr volljährig wird, wird es ihr unbenommen sein,
dannzumal selber um eine Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen. Auch für den im
Juni 2018 12 Jahre alt werdenden C.___ ist eine Ausreise zumutbar. Er ist immer
noch in einem anpassungsfähigen Alter und steht vor dem schulischen Übertritt
in die Oberstufe. Dies bedeutet auch bei einem Verbleib in der Schweiz ein
Wechsel und eine Neuorientierung. Seine fussballerischen Aktivitäten kann er
sicher auch im Ausland ausüben; sie können sogar dazu dienen, schneller und
besser Anschluss zu finden. Auch den drei Kindern ist eine Rückkehr nach
Bosnien-Herzegowina bzw. Kroatien zumutbar.
4.2
Bezüglich dem rechtlichen Gehör der
Kinder hat die Vorinstanz erwogen, durch die umfangreichen Ausführungen der
Beiständin (AS 374), der Stiftung [...] (AS 372) sowie des Rechtsvertreters
seien die Interessen der Kinder angemessen berücksichtigt worden. Sie hat
deshalb auf eine zusätzliche Anhörung der Kinder verzichtet. Dieses Vorgehen
ist nicht zu beanstanden und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Das Recht, gemäss Art. 12 UNO-KRK gehört zu werden, heisst nicht zwingend, dass
eine persönliche Anhörung stattfinden muss. Insbesondere die Beiständin der
beiden älteren Kinder hat in ihrem Bericht zuhanden des Migrationsamtes (Akten B.___,
AS 77-81) die Position und Meinung der Kinder dargelegt. Damit sind die
Vorgaben der UNO-KRK erfüllt, denn die UNO-Kinderrechtskonvention auferlegt
zwar den Vertragsstaaten, dem Kind Gelegenheit zu geben, in allen das Kind
berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehört zu werden, dass dies
aber nicht nur durch unmittelbare Äusserung, sondern auch durch einen Vertreter
oder eine geeignete Stelle erfolgen kann (vgl. BGE 124 II 366 E. 3a S. 368,
Urteil 2C_506/2012 E. 2.2.2 und Urteil 2C_673/2011, E.2). In den Akten (AS 371)
findet sich zudem ein persönliches Schreiben von B.___, in dem sie sich zur
Sachlage äussert. Damit durfte das DdI mit Fug auf die persönliche Anhörung
verzichten.
5.
Das AuG gilt nach dessen Art. 2 Abs.
2.
für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das FZA keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht. Kroatien ist am 1. Juli 2013 der EU beigetreten und das
Protokoll III über die Erweiterung des FZA auf kroatische Staatsangehörige
wurde auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt ist das
Personenfreizügigkeitsabkommen unter Vorbehalt von Übergangsbestimmungen auch auf
kroatische Staatsangehörige anwendbar.
5.1
Gemäss Art. 4 des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 oder 12 Anhang I FZA haben
Staatsangehörige der EU und EFTA das Recht auf Einreise, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die Aufenthaltsregelung unselbständiger
Arbeitnehmer ist in Art. 6 Anhang I FZA geregelt. Nach Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203)
können Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und
Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Nichterwerbstätige
haben unter den Voraussetzungen von Art. 24 Anhang I FZA Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Dies bedeutet, dass Angehörige eines Mitgliedstaates
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, sofern sie über genügende finanzielle
Mittel verfügen sowie eine Krankenversicherung, die sämtliche Risiken abdeckt.
Über genügende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
verfügt eine Person, wenn sie selbst oder durch Unterstützung anderer Personen
ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe
oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3
ff.; 142 II 35 E. 5.1). Als Sozialhilfebezügerin gilt die Beschwerdeführerin
nicht als Erwerbstätige und sie verfügt nicht über genügend finanzielle Mittel,
um damit ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können. Ein Anspruch
gestützt auf das FZA entfällt.
6.
Das DdI hat der Beschwerdeführerin
und ihren drei Kindern die Aufenthaltsbewilligung zu Recht entzogen. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die verfügte
Ausreisefrist ist längst abgelaufen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und
des anfangs Juli zu Ende gehenden Schuljahres scheint eine neue Ausreisefrist
bis 31. Juli 2018 angemessen.
7.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese
der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Zivilprozessordnung,
ZPO, SR 272). Rechtsanwalt Walker macht bis 31. Dezember 2017 einen Aufwand von
17.167
Stunden à CHF 230.00 plus Auslagen von CHF 129.20 und ab 1. Januar 2018
(bis 18. Januar 2018) einen solchen von 2.833 Stunden und Auslagen von CHF
26.10
geltend. Dieser Aufwand von total 20 Stunden scheint im Vergleich zu ähnlichen
Fällen gerade noch angemessen. Nach Einreichung der Kostennote hat der
Rechtsvertreter am 7. Februar 2018 eine Spontanreplik eingereicht und am 22.
März 2018 ein Sistierungsbegehren gestellt. Es rechtfertigt sich demnach, einen
gesamten Aufwand von 21 Stunden zu entschädigen, so dass sich mit dem
Stundenansatz von CHF 180.00 gemäss § 160 Abs. 3 i.V. mit § 161 Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) und den unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen von 7,7, resp.
8.
% eine Entschädigung von total CHF 4'247.90 ergibt, zahlbar durch den Staat
zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichem
Rechtsbeistand. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang der Differenz zum vollen Honorar mit einem
Stundenansatz von CHF 230.00, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und die Kinder B.___, C.___ und D.___
haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –
bis am 31. Juli 2018 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt J. Walker, wird auf CHF 4'247.90 (inkl. Auslagen
und MWSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'050.00 (Differenz zu vollem Honorar)
zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann