Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.157

Sistierung Besuchsrecht

30. Mai 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ und A.___ sind die

gemeinsamen Eltern von C.___ (geb. am [...] Februar 2013). Mit Urteil des

Richteramts Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2014 wurde C.___ unter die

elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Kindsvater wurde das Recht

gewährt, seinen Sohn einmal monatlich unter Aufsicht zu sehen. Die zuvor

eingesetzte Beiständin wurde beauftragt, das Besuchsrecht des Vaters unter

Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation (Untersuchungshaft des Vaters)

zu organisieren.

2. Am 22. Dezember 2016 leitete

die Beiständin den Bericht der Stiftung Arkadis, heilpädagogische Früherziehung,

zur Kenntnis an die KESB weiter.

3. Mit Schreiben vom 2. Januar

2017 beantragte der Kindsvater die Durchsetzung des vom Richteramt Olten-Gösgen

verfügten Besuchsrechts.

4. Mit Entscheid vom 29. März

2017 sistierte die KESB das Besuchsrecht des Vaters gegenüber seinem Sohn und

beauftragte die Beiständin, den Kindsvater regelmässig über Veränderungen und

Entwicklungen seines Sohnes zu informieren.

5. Mit Schreiben vom 26. April

2017 erhob der Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung des Entscheids,

Aufrechterhaltung des Besuchsrechts und dass die KESB oder die Beiständin

zusammen mit ihm einen Plan zum langsamen und schrittweisen Aufbau eines

Besuchsrechts erstellen solle.

Zur Begründung führte er sinngemäss

und im Wesentlichen aus, das Richteramt wie auch weitere Personen hätten

bestätigt, dass er jederzeit ein liebevoller und sorgsamer Vater seinem Sohn

gegenüber gewesen sei. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Das

Richteramt habe ihm in Kenntnis seiner Inhaftierung ein Besuchsrecht zugesprochen,

doch sei dieses nie umgesetzt worden. Er könne nachvollziehen, dass sein Sohn

in einer sensiblen und fragilen Phase sei und er psychisch-soziale

Auffälligkeiten zeige. Diese Probleme hätten jedoch keinen Zusammenhang mit

ihm, weshalb auch kein Grund bestehe, das Besuchsrecht zu sistieren. Er habe

das Kindswohl seines Sohnes nie gefährdet und es könne niemand behaupten, dass

das Besuchsrecht nicht gut für seinen Sohn wäre, da dies gar nie versucht

worden sei.

6. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017

beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Zur

Begründung wurde hauptsächlich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids

verwiesen und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Sistierung des

Besuchsrechts in erster Linie mit der aktuellen psychischen und entwicklungsmässigen

Verfassung des Kindes begründet werde, welche einen Kontakt nicht zulasse. Es

werde auf die Einschätzung der Früherzieherin vom 8. Dezember 2016 und

14. März 2017 verwiesen. Es gehe nicht darum, dem Vater die Fähigkeit

abzusprechen, Kontakt mit seinem Sohn zu haben.

7. Am 15. Mai 2017 ersuchte der

Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

8. Am 24. Mai 2017 teilten das

Amt für Justizvollzug und das Migrationsamt mit, dass gegen den

Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verfügt worden sei. Er werde nach

Strafende, welches voraussichtlich am 16. November 2017 sei, in seine

Heimat ausgeschafft.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1).

A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige

Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Wird das Wohl

des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet oder liegen andere wichtige

Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder

entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

3.

Die Stiftung Arkadis teilte mit

Bericht vom 8. Dezember 2016 mit, C.___ zeige grosse

Verhaltensauffälligkeiten. Insbesondere zeige er eine grosse Angst vor

Erwachsenen, generell vor Männern. Die Kontaktaufnahme zu neuen Personen sei

schwierig und langwierig (Kontaktaufnahme zur heilpädagogischen Früherzieherin,

Eingewöhnung Kita, Spielgruppe). C.___ habe Angst vor Körperkontakt und

reagiere sehr empfindlich. Sogar das Hand geben zu anderen Kindern in der

Kreissituation gelinge kaum. Wenn die Rahmenbedingungen oder der Kontext sich

änderten, werde das Verhalten von C.___ sehr auffällig (Bsp. Rückzug in Ecke

oder Schreien). C.___ befinde sich im Moment in einer sehr sensiblen und

fragilen Phase. Die Eingewöhnung in die Kita und der Wechsel der Spielgruppe

verlangten ihm sehr viel ab. Er reagiere sehr stark auf die Veränderungen und

zeige grosse psychisch-soziale Auffälligkeiten. Sein Spielverhalten, v.a. das

Symbolspiel deute auf nicht verarbeitete traumatische Erlebnisse hin. Sowohl die

Kita wie auch die Früherziehung und die Spielgruppe arbeiteten an einer

Stabilisierung der Situation und wollten C.___ ein Umfeld bieten, in welchem er

ein adäquates Verhalten in einer Gruppe lernen könne, was für den vorgesehenen

Start in den Kindergarten unabdingbar sei. Sie sähen die kognitive, emotionale

und psychische Entwicklung von C.___ zu diesem Zeitpunkt als gefährdet, da er

im Moment an seinen Grenzen laufe, grosse Verhaltensauffälligkeiten zeige und

davon ausgegangen werde, dass C.___ ein Besuchsrecht des Vaters kognitiv oder

psychisch nicht einordnen könnte.

Aus Aktennotizen der KESB vom

27.

Februar 2017 und 2. März 2017 zu Telefongesprächen mit der heilpädagogischen

Früherzieherin und der Psychologin von C.___ ergeht, dass C.___ nicht wisse,

dass der jetzige Lebenspartner seiner Mutter nicht sein Vater sei. Diese

Tatsache werde C.___ weder kognitiv noch emotional nachvollziehen können. Dies

werde sich auch in den nächsten Jahren voraussichtlich nicht gross ändern.

Mit Bericht vom 14. März 2017 wiederholte

die heilpädagogische Früherzieherin die Einschätzungen des Berichts vom

8.

Dezember 2016 weitgehend und gab an, C.___ sei für ein Jahr vom

Kindergarteneintritt zurückgestellt worden, da ihn dies auch mit Unterstützung

durch sonderpädagogische Massnahmen überfordern würde. Die Hauptentwicklungsaufgabe

bestehe momentan darin, C.___ in seiner sozio-emotionalen Entwicklung zu

fördern und zu stabilisieren. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine es wichtig, C.___

einen Schutz zu gewährleisten, damit diese emotionale Stabilisierung

stattfinden könne. Da der Junge eine Spracherwerbsstörung aufweise, könne er

verbale Erklärungen noch nicht angemessen verstehen. Es sei anzunehmen, dass C.___

aktuell noch grosse Schwierigkeiten hätte, den Sachverhalt angemessen einordnen

zu können. Es sei sinnvoll und notwendig, die Frage der brieflichen

Kontaktaufnahme seitens des Vaters zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu

prüfen.

4.

Oberste Richtschnur bei der

Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Auch wenn dem Beschwerdeführer

durch das Gericht ein Besuchsrecht zugesprochen wurde, keine in der Person des

Beschwerdeführers liegende Gründe bekannt sind, wonach er eine Gefahr für sein

Kind darstellen würde und ihm auch kein Vorwurf gemacht werden kann, wonach er

sich seinem Kind gegenüber nicht richtig verhalten hätte, so ist doch aus den

Berichten der Fachpersonen eindeutig ersichtlich, dass es C.___ im jetzigen

Zeitpunkt überfordern würde, Kontakte zu seinem Vater aufzunehmen. C.___ ist

bereits durch die normalen Entwicklungsaufgaben, die an ein Kind in seinem

Alter gestellt werden, massiv gefordert bzw. überfordert und zeigt gemäss den

eng mit ihm zusammen arbeitenden Fachpersonen grosse Angst vor Erwachsenen,

generell vor Männern. Die Konfrontation mit einer ihm fremden Vaterfigur würde C.___

im jetzigen Zeitpunkt zu sehr belasten und seine Entwicklung zusätzlich gefährden,

sodass die Vorinstanz das Besuchsrecht zu Recht sistiert hat. Dies gilt umso

mehr, als dass ohnehin mit einer baldigen Ausreise des Beschwerdeführers

gerechnet werden muss und danach unklar ist, ob und wie die Kontakte zwischen

Vater und Sohn weitergeführt werden könnten.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

grundsätzlich zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1‘000.00 festzusetzen sind.

6.

Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und im Gesuchsformular um

die Einsetzung von Rechtsanwalt [...] als unentgeltlicher Rechtsbeistand

ersucht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu

bewilligen, da der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zur

Bezahlung der Prozesskosten verfügt und das Verfahren nicht bereits zum

Vornherein aussichtslos erschien. Zur Wahrung seiner Rechte war der

Beschwerdeführer jedoch nicht auf die Vertretung durch einen Rechtsanwalt

angewiesen, nachdem er selbst im Stande war, eine umfassende Beschwerdeschrift

zu verfassen und kein weiterer Schriftenwechsel mehr erforderlich war (vgl. §

76.

Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Somit hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann