VWBES.2017.157
Sistierung Besuchsrecht
30. Mai 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Sistierung
Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ und A.___ sind die
gemeinsamen Eltern von C.___ (geb. am [...] Februar 2013). Mit Urteil des
Richteramts Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2014 wurde C.___ unter die
elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Kindsvater wurde das Recht
gewährt, seinen Sohn einmal monatlich unter Aufsicht zu sehen. Die zuvor
eingesetzte Beiständin wurde beauftragt, das Besuchsrecht des Vaters unter
Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation (Untersuchungshaft des Vaters)
zu organisieren.
2. Am 22. Dezember 2016 leitete
die Beiständin den Bericht der Stiftung Arkadis, heilpädagogische Früherziehung,
zur Kenntnis an die KESB weiter.
3. Mit Schreiben vom 2. Januar
2017 beantragte der Kindsvater die Durchsetzung des vom Richteramt Olten-Gösgen
verfügten Besuchsrechts.
4. Mit Entscheid vom 29. März
2017 sistierte die KESB das Besuchsrecht des Vaters gegenüber seinem Sohn und
beauftragte die Beiständin, den Kindsvater regelmässig über Veränderungen und
Entwicklungen seines Sohnes zu informieren.
5. Mit Schreiben vom 26. April
2017 erhob der Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung des Entscheids,
Aufrechterhaltung des Besuchsrechts und dass die KESB oder die Beiständin
zusammen mit ihm einen Plan zum langsamen und schrittweisen Aufbau eines
Besuchsrechts erstellen solle.
Zur Begründung führte er sinngemäss
und im Wesentlichen aus, das Richteramt wie auch weitere Personen hätten
bestätigt, dass er jederzeit ein liebevoller und sorgsamer Vater seinem Sohn
gegenüber gewesen sei. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Das
Richteramt habe ihm in Kenntnis seiner Inhaftierung ein Besuchsrecht zugesprochen,
doch sei dieses nie umgesetzt worden. Er könne nachvollziehen, dass sein Sohn
in einer sensiblen und fragilen Phase sei und er psychisch-soziale
Auffälligkeiten zeige. Diese Probleme hätten jedoch keinen Zusammenhang mit
ihm, weshalb auch kein Grund bestehe, das Besuchsrecht zu sistieren. Er habe
das Kindswohl seines Sohnes nie gefährdet und es könne niemand behaupten, dass
das Besuchsrecht nicht gut für seinen Sohn wäre, da dies gar nie versucht
worden sei.
6. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017
beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Zur
Begründung wurde hauptsächlich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
verwiesen und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Sistierung des
Besuchsrechts in erster Linie mit der aktuellen psychischen und entwicklungsmässigen
Verfassung des Kindes begründet werde, welche einen Kontakt nicht zulasse. Es
werde auf die Einschätzung der Früherzieherin vom 8. Dezember 2016 und
14. März 2017 verwiesen. Es gehe nicht darum, dem Vater die Fähigkeit
abzusprechen, Kontakt mit seinem Sohn zu haben.
7. Am 15. Mai 2017 ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
8. Am 24. Mai 2017 teilten das
Amt für Justizvollzug und das Migrationsamt mit, dass gegen den
Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verfügt worden sei. Er werde nach
Strafende, welches voraussichtlich am 16. November 2017 sei, in seine
Heimat ausgeschafft.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1).
A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige
Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Wird das Wohl
des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet oder liegen andere wichtige
Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder
entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
3.
Die Stiftung Arkadis teilte mit
Bericht vom 8. Dezember 2016 mit, C.___ zeige grosse
Verhaltensauffälligkeiten. Insbesondere zeige er eine grosse Angst vor
Erwachsenen, generell vor Männern. Die Kontaktaufnahme zu neuen Personen sei
schwierig und langwierig (Kontaktaufnahme zur heilpädagogischen Früherzieherin,
Eingewöhnung Kita, Spielgruppe). C.___ habe Angst vor Körperkontakt und
reagiere sehr empfindlich. Sogar das Hand geben zu anderen Kindern in der
Kreissituation gelinge kaum. Wenn die Rahmenbedingungen oder der Kontext sich
änderten, werde das Verhalten von C.___ sehr auffällig (Bsp. Rückzug in Ecke
oder Schreien). C.___ befinde sich im Moment in einer sehr sensiblen und
fragilen Phase. Die Eingewöhnung in die Kita und der Wechsel der Spielgruppe
verlangten ihm sehr viel ab. Er reagiere sehr stark auf die Veränderungen und
zeige grosse psychisch-soziale Auffälligkeiten. Sein Spielverhalten, v.a. das
Symbolspiel deute auf nicht verarbeitete traumatische Erlebnisse hin. Sowohl die
Kita wie auch die Früherziehung und die Spielgruppe arbeiteten an einer
Stabilisierung der Situation und wollten C.___ ein Umfeld bieten, in welchem er
ein adäquates Verhalten in einer Gruppe lernen könne, was für den vorgesehenen
Start in den Kindergarten unabdingbar sei. Sie sähen die kognitive, emotionale
und psychische Entwicklung von C.___ zu diesem Zeitpunkt als gefährdet, da er
im Moment an seinen Grenzen laufe, grosse Verhaltensauffälligkeiten zeige und
davon ausgegangen werde, dass C.___ ein Besuchsrecht des Vaters kognitiv oder
psychisch nicht einordnen könnte.
Aus Aktennotizen der KESB vom
27.
Februar 2017 und 2. März 2017 zu Telefongesprächen mit der heilpädagogischen
Früherzieherin und der Psychologin von C.___ ergeht, dass C.___ nicht wisse,
dass der jetzige Lebenspartner seiner Mutter nicht sein Vater sei. Diese
Tatsache werde C.___ weder kognitiv noch emotional nachvollziehen können. Dies
werde sich auch in den nächsten Jahren voraussichtlich nicht gross ändern.
Mit Bericht vom 14. März 2017 wiederholte
die heilpädagogische Früherzieherin die Einschätzungen des Berichts vom
8.
Dezember 2016 weitgehend und gab an, C.___ sei für ein Jahr vom
Kindergarteneintritt zurückgestellt worden, da ihn dies auch mit Unterstützung
durch sonderpädagogische Massnahmen überfordern würde. Die Hauptentwicklungsaufgabe
bestehe momentan darin, C.___ in seiner sozio-emotionalen Entwicklung zu
fördern und zu stabilisieren. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine es wichtig, C.___
einen Schutz zu gewährleisten, damit diese emotionale Stabilisierung
stattfinden könne. Da der Junge eine Spracherwerbsstörung aufweise, könne er
verbale Erklärungen noch nicht angemessen verstehen. Es sei anzunehmen, dass C.___
aktuell noch grosse Schwierigkeiten hätte, den Sachverhalt angemessen einordnen
zu können. Es sei sinnvoll und notwendig, die Frage der brieflichen
Kontaktaufnahme seitens des Vaters zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu
prüfen.
4.
Oberste Richtschnur bei der
Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Auch wenn dem Beschwerdeführer
durch das Gericht ein Besuchsrecht zugesprochen wurde, keine in der Person des
Beschwerdeführers liegende Gründe bekannt sind, wonach er eine Gefahr für sein
Kind darstellen würde und ihm auch kein Vorwurf gemacht werden kann, wonach er
sich seinem Kind gegenüber nicht richtig verhalten hätte, so ist doch aus den
Berichten der Fachpersonen eindeutig ersichtlich, dass es C.___ im jetzigen
Zeitpunkt überfordern würde, Kontakte zu seinem Vater aufzunehmen. C.___ ist
bereits durch die normalen Entwicklungsaufgaben, die an ein Kind in seinem
Alter gestellt werden, massiv gefordert bzw. überfordert und zeigt gemäss den
eng mit ihm zusammen arbeitenden Fachpersonen grosse Angst vor Erwachsenen,
generell vor Männern. Die Konfrontation mit einer ihm fremden Vaterfigur würde C.___
im jetzigen Zeitpunkt zu sehr belasten und seine Entwicklung zusätzlich gefährden,
sodass die Vorinstanz das Besuchsrecht zu Recht sistiert hat. Dies gilt umso
mehr, als dass ohnehin mit einer baldigen Ausreise des Beschwerdeführers
gerechnet werden muss und danach unklar ist, ob und wie die Kontakte zwischen
Vater und Sohn weitergeführt werden könnten.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
grundsätzlich zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1‘000.00 festzusetzen sind.
6.
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und im Gesuchsformular um
die Einsetzung von Rechtsanwalt [...] als unentgeltlicher Rechtsbeistand
ersucht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu
bewilligen, da der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zur
Bezahlung der Prozesskosten verfügt und das Verfahren nicht bereits zum
Vornherein aussichtslos erschien. Zur Wahrung seiner Rechte war der
Beschwerdeführer jedoch nicht auf die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
angewiesen, nachdem er selbst im Stande war, eine umfassende Beschwerdeschrift
zu verfassen und kein weiterer Schriftenwechsel mehr erforderlich war (vgl. §
76.
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Somit hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann