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Entscheid

VWBES.2017.16

Besuchsrecht

15. Mai 2017Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___ (geb. 7. August 2012) und D.___ (geb. 21. März

2008). Seit Mitte 2013 leben sie getrennt. Die Mutter ist, kraft Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015 (bestätigt durch das Bundesgericht

mit Entscheid 5A_89/2016), auch für den Sohn alleinige Inhaberin der

elterlichen Sorge. Für die beiden Kinder besteht im Zusammenhang mit dem

Kontaktrecht des Vaters seit der Trennung eine Beistandschaft gemäss Art. 308

Abs. 2 ZGB. Das Verwaltungsgericht hat sich schon mehrfach mit der Situation

befasst (VWBES.2015.317 / Regelung des persönlichen Verkehrs; VWBES.2015.380 / Gemeinsame

elterliche Sorge (siehe oben); VWBES.2016. 329 / Genehmigung Bericht, (letztes)

Urteil vom 10. Oktober 2016).

2. Nachdem der Kindsvater im Frühjahr

2016 die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots, die Erweiterung des Besuchs-

und Ferienrechts, direkte Telefonkontakte und weiteres verlangt hatte, verfügte

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein

am 20. Dezember 2016 Folgendes:

3.1 Der Antrag des Kindsvaters, das

Gutachten vom 7. Mai 2015 aus den Akten zu nehmen, wird abgewiesen.

3.2 Die Beweisanträge des Kindsvaters werden

abgewiesen.

3.3 Auf den Antrag des Kindsvaters zur Aufhebung

des Rayons- und Kontaktverbots wird nicht eingetreten.

3.4 Auf den Antrag des Kindsvaters über ein

Ausstandsbegehren betreffend die Rechtsvertreterin der Kindsmutter wird nicht

eingetreten.

3.5 Der Antrag des Kindsvaters zur Aufhebung

der Beistandschaft wird abgewiesen.

3.6 Die Anträge der Rechtsvertreterin der

Kindsmutter, wonach sämtliche Anträge des Kindsvaters abzuweisen seien und

einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, werden

gutgeheissen. Die restlichen Anträge der Kindsmutter werden abgewiesen.

3.7 Das Besuchsrecht des Kindsvaters bleibt

bis zum 31. Dezember 2016 sistiert.

3.8 Für den persönlichen Verkehr zwischen

dem Kindsvater und D.___ sowie C.___ wird ab dem 1. Januar 2017 für die Dauer

von sechs Monaten ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden bei [...]

angeordnet.

3.9 Der Mandatsperson wird gestützt auf Art.

308 Abs. 2 ZGB zusätzlich die Aufgabe übertragen, die begleiteten Besuche zu organisieren

und die Eckdaten festzulegen (Tag, Zeit, etc.).

3.10 Die Mandatsperson wird ersucht, bis zum

31. Mai 2017 einen Bericht über den Verlauf der begleiteten Besuche, die

aktuelle Situation der Kindseltern sowie Empfehlungen für den weiteren Verlauf

bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen, damit überprüft werden

kann, ob die Kriterien aus dem Gutachten für eine allfällige Ausdehnung der

Besuche erfüllt werden. Des Weiteren wird die Mandatsperson aufgefordert, bei

der Besuchsbegleitung per 31. Mai 2017 einen Bericht über den Verlauf der

Besuche einzuholen.

3.11 Über den weiteren Verlauf wird nach

Eingang des Berichts und der Empfehlungen der Mandatsperson entschieden.

3.12 Die Sozialregion Dorneck wird ersucht,

Kostengutsprache für das von der Behörde angeordnete begleitete Besuchsrecht zu

leisten und die Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären.

3.13 Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.14 Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3.15 Die Verfahrenskosten werden auf CHF

1‘200.00 festgesetzt und werden zu 2/3 dem Kindsvater und zu 1/3 der

Kindsmutter auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid erhob A.___

(in der Folge Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. S. Suter, mit

Eingabe vom 9. Januar 2017 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Entscheid der KESB vom

20.12.2016 sei aufzuheben und es sei ein 14-tägiges unbegleitetes Besuchsrecht

des Beschwerdeführers/Kindsvaters mit seinen Kindern von Freitag, 18.00 Uhr bis

Sonntag, 18.00 Uhr festzulegen.

2. Überdies sei ein Ferienrecht von 4

Wochen pro Jahr anzuordnen. Im Weiteren sei für die Feiertage Weihnachten,

Ostern, Pfingsten, eine alternierende Lösung festzulegen.

3.

Vorsorgliche

Massnahme

Es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass A.___ seine

Kinder in 14-täglichem Abstand unbegleitet sehen kann.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Vorinstanz bzw. der Kindsmutter.

Zur Begründung führte der

Beschwerdeführer aus, die Anordnung eines sechsmonatigen begleiteten

Besuchsrechts von drei Stunden pro Monat und die Sistierung des Besuchsrechts

bis 31. Dezember 2016 sei rechtswidrig ergangen. Ein begleitetes Besuchsrecht

komme nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, etwa bei einem Straftäter oder bei

Übergriffen. Davon könne hier keine Rede sein. Er sei ein fürsorgender Vater

und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Der Entscheid werde nicht

substantiiert begründet. Es gehe daraus nicht hervor, warum das Besuchsrecht

einerseits dermassen eingeschränkt werde und andererseits demütigend nur mit

Überwachung möglich sein solle. Da davon auszugehen sei, dass das Urteil des

Verwaltungsgerichts erst nach Ablauf der gesetzten Frist ergehe, sei das

unbegleitete Besuchsrecht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu

bewilligen.

4. Nach Bezahlung des verlangten

Kostenvorschusses und Eingang der Akten wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch

des Beschwerdeführers um Erlass von vorsorglichen Massnahmen mit Verfügung vom

3. Februar 2017 abgewiesen.

5. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017

stellte B.___ (in der Folge Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwältin

Dr. M. Lupi Thomann, die Anträge, die Beschwerde des Kindsvaters sei

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers,

wobei die Festsetzung der vom Beschwerdeführer zu zahlenden Parteientschädigung

in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.

Zur Begründung führte sie aus, die

Regelung des Kontaktrechts des Vaters zu den Kindern sei hochstrittig gewesen,

weshalb die KESB mit Entscheid vom 28. Januar 2015 ein Gutachten in Auftrag

gegeben habe. Der Gutachter habe sich eingehend mit dem Fall befasst und am 7.

Mai 2015 detaillierte Empfehlungen diesbezüglich abgegeben. Das Gutachten zeige

insbesondere auch auf, welche weiteren Massnahmen bei einem negativen bzw.

positiven Verlauf des Kontaktrechts zu ergreifen seien. Es enthalte klare

Kriterien, unter welchen Voraussetzungen ein negativer Verlauf angenommen

werden müsse. Anhand der immer noch konfliktreichen Ausübung des Besuchsrechts,

insbesondere den Problemen bei der begleiteten Übergabe und dem weiteren

Verhalten des Kindsvaters, habe die KESB davon ausgehen dürfen, dass die für

die Annahme eines negativen Verlaufs im Gutachten erwähnten Kriterien erfüllt

seien. Die Verwertbarkeit des Gutachtens sei sowohl vom Verwaltungsgericht als

auch vom Bundesgericht bestätigt worden. Dass der Entscheid der KESB zur

Verwirklichung des Kindswohls notwendig war, zeige sich auch in der Entwicklung

der Kinder seit Änderung der Kontaktregelung. Sie wirkten deutlich weniger

spannungsgeladen, ausgeglichener und harmonischer.

6. Mit Eingabe vom 21. März 2017 nahm

der Beschwerdeführer nochmals Stellung, reichte einen Bericht von Dr. med. [...]

vom 10. März 2017 ein und stellte verschiedene Beweisanträge. Er sei ein

liebender, sorgender und empathischer Kindsvater, von dem keinerlei Gefährdung

ausgehe. Der Wille der Kinder sei nicht berücksichtigt und diese bis heute von

der KESB nicht einbezogen worden. Über mehr als 2 Jahre seien die

Besuchswochenenden beim Kindsvater sehr gut abgelaufen. All dies widerspreche

dem Kindeswohl.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1

Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer verlangt als

Beweismittel die Befragung von Dr. med. [...] anlässlich einer

Gerichtsverhandlung, die Parteibefragung und die Befragung der Kinder. Die

Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der

Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,

wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (BGE 130

II 425 E. 2.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht auf

Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen

Beweismittel, gibt aber keinen Anspruch auf mündliche Anhörung

und steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen: Das Gericht

kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits

abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen

kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_15/2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.2

Vorliegend ist der Sachverhalt dem

Gericht aufgrund der vorgängigen Verfahren bestens bekannt und der

Beschwerdeführer hatte bei der Vorinstanz und in diesem Verfahren hinlänglich

Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen. Die Durchführung einer Verhandlung

mit diversen Befragungen würde keine neuen Erkenntnisse bringen und das

Verfahren unnötig verzögern. Auch die Kinder wurden bereits befragt, ja es

wurde sogar ein Gutachten erstellt. Eine Befragung durch das Gericht würde sie

nur noch mehr belasten und den Loyalitätskonflikt verstärken. Sämtliche

Beweisanträge sind deshalb abzuweisen und es ist aufgrund der vorliegenden,

umfangreichen Akten zu entscheiden. Grundsätzlich kann darauf verwiesen werden,

falls notwendig ist nachfolgend im Einzelnen darauf einzugehen.

3.

Es geht um das Kontakt- und Besuchsrecht

des Beschwerdeführers gegenüber seinen zwei Kindern. Anlässlich der

Gutachtenseröffnung vom 18. Mai 2015 vereinbarten die Eltern ein 14-tägiges

Besuchsrecht von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr. Die Kinderübergaben

wurden dabei jeweils durch die Beiständin oder durch eine durch sie

organisierte Ersatzperson begleitet (Abholen und Bringen). Zudem wurde

vereinbart, dass der Kindsvater sich dem Grundstück der Kindsmutter nicht mehr

als 100 Meter nähert und mit den Kindern proaktiv keinen Kontakt aufnimmt. Mit

superprovisorischem Entscheid vom 23. November 2016 sistierte die KESB das

Besuchsrecht und ordnete mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid ab

1.

Januar 2017 für die Dauer von sechs Monaten ein begleitetes

Besuchsrecht von monatlich drei Stunden an. Der Beschwerdeführer beantragt nun

die Aufhebung dieses Entscheids und die Anordnung eines 14-täglichen

unbegleiteten Besuchsrechts von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie

vier Wochen Ferien pro Jahr und eine Feiertagsregelung. Dies gilt es zu prüfen.

3.1

Am 7. Mai 2015 erstellte der

leitende Arzt des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes der Solothurner

Spitäler AG (soH), Dr. med. […], ein 65-seitiges Gutachten hinsichtlich des

Besuchs- und Sorgerechts der beiden Kinder C.___ und D.___. Das Gutachten

empfahl - nebst anderem - die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an die

Mutter und eine 14-tägliche Besuchsregelung mit einer Übernachtung von Samstag

auf Sonntag. Zur weiteren Entwicklung hielt der Gutachter auf Seite 61 f. fest:

«Unter der Annahme, dass

auch mit dieser Empfehlung der Elternkonflikt vermutlich nicht beendet werden

kann, wird ein Stufenschema empfohlen, welches je nach Verlauf eine Ausweitung

oder eine Einschränkung des Besuchsrechts vorsieht:

• Einen nachhaltig

positiven Verlauf vorausgesetzt (siehe Kapitel 10.), kann und sollte als

zukünftiges Ziel angestrebt werden, das Besuchsrecht auf ein praxisübliches,

14-tägliches Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag auszuweiten. Zudem sollten

Vater-Kind-Ferien von mindestens 2 Wochen pro Jahr angestrebt werden. Die

Telefonate könnten im Falle eines positiven Verlaufs unbegleitet stattfinden

und auf einmal pro Woche gesteigert werden.

• Im Falle eines

ungünstigen Verlaufs (siehe Kapitel 10.) sollte die Frequenz der Besuche

auf einmal pro Monat gesenkt werden, dies unter Beibehaltung aller weiteren

flankierenden Massnahmen (siehe Frage 3.). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf

sollten die Besuche einmal pro Monat in einer fachlich begleiteten Situation

mit anderen Vätern und Kindern stattfinden (wie zum Beispiel der monatliche

Besuchssonntag im Kinderheim Lorenzen). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf wäre

dann eine Sistierung der Besuche für vorläufig mindestens ein Jahr vonnöten, um

die Kinder zu schützen. Quartalsweise Erinnerungskontakte in den Räumlichkeiten

der Beiständin wären begrüssenswert.

Sofern A.___ in der

Zwischenzeit eine Therapie besucht und sein Verhalten anpassen kann, wäre nach

einem Jahr ein anschliessender sukzessiver Wiederaufbau der Kontakte sinnvoll.

Damit sich der Verlauf

nicht ungünstig, sondern positiv entwickelt, ist es dem Kindsvater dringend zu

empfehlen, seine Machtkämpfe zu unterlassen und den Versuch zu wagen, die

kindlichen Rechte und Bedürfnisse über die eigenen zu stellen. In diesem Fall

wird es B.___ auch leichter fallen, die Kommunikation mit A.___ wieder

aufzunehmen. (Detaillierte Ausführungen finden sich in den Kapiteln 9. und

10.

3.2

Im Verfahren VWBES.2015.317

beantragte der Beschwerdeführer das Gutachten sei ungültig zu erklären, die

Besuchsrechtsregelung sei zu revidieren, der Kostenentscheid betreffend

Gutachtenskosten zulasten der Eltern sei aufzuheben (die KESB hatte die Kosten

des Gutachtens und die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt)

und die Kosten seien vom Gutachter zu tragen. Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und hielt bezüglich Gutachten und

dessen Kosten fest:

«2.2 Die Auferlegung der

hälftigen Verfahrenskosten wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Er

wendet sich einzig gegen die hälftige Auferlegung der Gutachterkosten und

begründet dies mit der Ungültigkeit des Gutachtens. Die vom Beschwerdeführer

zahlreich aufgelisteten, aber sehr allgemein gehaltenen Gründe vermögen jedoch

keine Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens vom 7. Mai 2015 zu

erwecken. Der Beschwerdeführer übt rein appellatorische Kritik am Gutachten,

bringt jedoch keine Gründe vor – wie zum Beispiel Befangenheit oder ungenügende

Ausbildung des Gutachters – welche Zweifel an der Verwertbarkeit erwecken

würden und eingehender zu prüfen wären bzw. in der Folge die Auferlegung der

Kosten für das Gutachten als stossend erscheinen liessen. Eine abweichende

Einschätzung der Situation durch den Beschwerdeführer hat keinen Einfluss auf

die Verwertbarkeit des Gutachtens. Beim eingeholten Gutachten handelt es sich

um ein Beweismittel und es obliegt der Behörde, dieses zu beurteilen und unter

Einbezug der weiteren Akten und Beweismittel die richtigen Schlüsse daraus zu

ziehen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Kosten für die Erstellung

des Gutachtens nicht den beiden Elternteilen, welche beide ein Gesuch zur

Regelung des persönlichen Verkehrs gestellt haben, je hälftig aufzuerlegen

wären.»

Dem ist nicht viel beizufügen. Das

Gutachten erfüllt auch heute noch und speziell für die Frage der Entwicklung,

resp. Regelung des Kontakt- und Besuchsrecht des Beschwerdeführers die

Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und der Schlüssigkeit

(Alfred Bühler, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess,

Jusletter 14. Mai 2007, Rz 4), und beim Gutachter handelt es sich um einen

unabhängigen, erfahrenen, fachlich bestens ausgebildeten und anerkannten

Gutachter, der auch häufig kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten erstellt.

Der Beschwerdeführer bringt denn auch in seiner Beschwerde – im Gegensatz zum

Verfahren bei der Vorinstanz - nichts Gegenteiliges mehr vor. Auf das Gutachten

ist somit abzustellen.

3.3

Somit bleibt nur noch die Frage, ob

die Vorinstanz von einer negativen Entwicklung im Sinne der Ausführungen des

Gutachtens ausgehen durfte und ob die verfügte Einschränkung des Besuchsrechts

verhältnismässig war. Dies ist zu bejahen.

3.3.1

Der Gutachter umschreibt die

negative Entwicklung wie folgt (Gutachten, S. 57/58):

«Ein negativer Verlauf

würde bedeuten, dass die oben genannten Punkte nicht erfüllt sind, dass also

-

das elterliche

Konfliktniveau unverändert hoch ist;

-

A.___ weiterhin seine Not

und Bedürftigkeit D.___ überstülpt und ihn dadurch überfordert;

-

er die Mutter weiterhin vor

den Kindern abwertet;

-

die Kindsmutter ihrerseits

mit Kommunikationsverweigerung reagiert;

-

der Kindsvater nicht bereit

ist, sein Verhalten mittels therapeutischer Unterstützung zu reflektieren;

-

D.___ psychisches

Zustandsbild unverändert bleibt oder sich gar verschlechtert;

-

auch C.___ beginnt,

Störungssymptome zu zeigen.

Bei solch einem

ungünstigen Verlauf sollte die Frequenz der Besuche auf einmal pro Monat

gesenkt werden, dies unter Beibehaltung aller weiteren flankierenden

Massnahmen.

Bei weiterhin ungünstigem

Verlauf sollten die Besuche einmal pro Monat in einer fachlich begleiteten

Situation mit anderen Vätern und Kindern stattfinden (wie zum Beispiel der

monatliche Besuchssonntag im Kinderheim Lorenzen).

Bei weiterhin ungünstigem

Verlauf wäre dann eine Sistierung der Besuche für vorläufig mindestens ein Jahr

vonnöten, um die Kinder zu schützen. Quartalsweise Erinnerungskontakte in den

Räumlichkeiten der Beiständin wären begrüssenswert. Sofern A.___ in der

Zwischenzeit eine Therapie besucht und sein Verhalten anpassen kann, wäre nach

einem Jahr ein anschliessender sukzessiver Wiederaufbau der Kontakte sinnvoll.

Damit sich der Verlauf

nicht ungünstig, sondern positiv entwickelt, ist es dem Kindsvater dringend zu

empfehlen, seine Machtkämpfe zu unterlassen und den Versuch zu wagen, die

kindlichen Rechte und Bedürfnisse über die eigenen zu stellen. In diesem Fall

wird es B.___ auch leichter fallen, die Kommunikation mit A.___ wieder

aufzunehmen.»

3.3.2

Wie schon erwähnt, hat der

Beschwerdeführer mehrfach die Entfernung des Gutachtens aus den Akten verlangt

und damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, die Ergebnisse

desselben zu akzeptieren. Dies, obwohl er sich im Mai 2015 – scheinbar

vordergründig – den Empfehlungen des Gutachtens unterzogen und unter Billigung

der KESB mit der Kindsmutter ein Besuchsrecht mit begleiteten Übergaben im

Sinne der Empfehlungen des Gutachtens vereinbart hat. Dasselbe gilt für das

vereinbarte Annäherungs- und Kontaktverbot. Bereits zwei Tage nach Abschluss

der Vereinbarung kam es zu einem Vorfall, in dessen Nachgang – gelinde gesagt –

die unterschiedliche Auffassung der Kindseltern über das «verbotene

Kontaktaufnehmen mit den Kindern» eindrücklich aus den Akten hervor geht

(Aktenseite [AS] 288 ff). Und schon am 2. Juni 2015 wandte sich die Beiständin

an die KESB und teilte mit, sie befürchte ernsthaft eine Eskalation, und das

Kindswohl, insbesondere das von D.___, sei stark gefährdet. Sie frage sich, ob

nicht eine Reduktion der Besuche auf einmal pro Monat angebracht wäre (AS 303).

Am 16. Juni 2015 wandte sich die Beiständin an beide Eltern, nahm Bezug auf

diverse Punkte, unter anderem das Kontakt- und Rayonverbot und gab detaillierte

Empfehlungen (AS 310). Offenbar hat sich die Situation im Anschluss und später

mit dem Umzug des Beschwerdeführers nach [...] etwas beruhigt (vgl.

Rechenschaftsbericht über die Beistandschaft vom 26. Juli 2016, AS 852 f),

insgesamt kann aber von einer nachhaltig positiven Entwicklung im Sinne des

Gutachtens keine Rede sein. Diese Meinung vertrat einzig und allein der

Beschwerdeführer, als er am 4. März 2016 die Aufhebung des Kontakt- und

Rayonverbots, die Erweiterung des Besuchsrechts, vier Wochen Ferien sowie

direkte wöchentliche Telefongespräche verlangte. Die zahlreichen Vorfälle und

Mails in den Akten zeichnen ein ganz anderes Bild. In unzähligen Mails und

Eingaben wandte sich der Beschwerdeführer gegen alles und jedes, um seinen

«heiligen Krieg» weiter zu führen. Zudem hatte der Gutachter bei nachhaltigem

positivem Verlauf eine weniger weit gehende Ausdehnung des Besuchsrechts und

lediglich zwei Wochen Ferien pro Jahr empfohlen. Der Beschwerdeführer hat die

tatsächliche Situation verkannt und weit übers Ziel hinaus geschossen. Damit

hat er wohl auch gezeigt, dass das Kindswohl nicht über seinen persönlichen

Zielen steht, denn das Anheizen des Elternkonflikts – etwas anderes kann nicht

die wirkliche Absicht sein - kann keinesfalls dem Kindswohl dienen, verstärkt

es doch den Loyalitätskonflikt, insbesondere des älteren Kindes, und stellt für

dieses eine enorme Belastung dar.

3.3.3

Dasselbe gilt für den bei der KESB

gestellten Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft. Der Gutachter ist davon

ausgegangen, dass «die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 selbstverständlich

fortgeführt» wird (S. 56, AS 265), konnte sich also (vorerst) gar keine derart

positive Entwicklung vorstellen, dass die bereits seit der Trennung der Eltern

installierte Besuchsbeistandschaft aufgehoben wird. Das Gutachten zeigt die

einzelnen Schritte sowohl einer positiven als auch negativen Entwicklung und

deren Folgen klar auf. Dies musste auch dem Beschwerdeführer klar sein. Auch

die KESB und die Beschwerdegegnerin gingen selbstredend davon aus, dass die

Notwendigkeit einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB weiterhin gegeben ist.

3.3.4

Vor allem aber hat der

Beschwerdeführer die wichtigste Empfehlung des Gutachters für eine positive

Entwicklung in den Wind geschlagen. Dieser hatte nämlich empfohlen, eine

psychotherapeutische Behandlung zu beginnen, die dem Beschwerdeführer helfe,

die Trennung und das Auseinanderbrechen der Familie zu verarbeiten und zu

lernen, die eigenen Persönlichkeits- und Verhaltensanteile am Elternkonflikt zu

hinterfragen und zu reflektieren. Insbesondere müsse ihm bewusst werden, mit

welchen Verhaltensweisen er die Kinder schützen könne und welche seiner

Verhaltensweisen schädlich für das Kindswohl seien. Die Therapieperson sollte

in der Bearbeitung entsprechender Themen geschult sein (z.B. Fachstelle für

Familienrecht der UPK Basel) (S. 56/57 Gutachten). Anlässlich der Anhörung bei

der KESB vom 20. Oktober 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht

gewillt sei, eine Psychotherapie zu besuchen. Er sehe dies als

Erpressungsversuch. Er habe keinen Therapiebedarf und sei durchaus in der Lage,

Hilfe anzunehmen und sich mit sich selber auseinander zu setzen (AS 955). Auch

in diesem Punkt erliegt der Beschwerdeführer einer komplett falschen

(Selbst-)Einschätzung. Daran ändert der Bericht des Kinder- und

Jugendpsychiaters Dr. med. [...] vom 10. März 2017 zuhanden des Vertreters des

Beschwerdeführers nichts. Der Beschwerdeführer hat Dr. [...] in fünf sehr

ausführlichen Sitzungen seine Sicht der Dinge dargelegt und dieser hat dessen

Schilderungen zu Papier gebracht. Der Bericht ist deshalb nicht mehr als

Parteibehauptung, auch wenn er von einem Kinder- und Jugendpsychiater stammt. Dies

gilt insbesondere auch für die handschriftlich beantworteten (Suggestiv-)Fragen

des Beschwerdeführers. Bezeichnend ist etwa, dass dem Berichterstatter das

Gutachten «aus zeitlichen Gründen» nicht vorlag, ihm dann aber «die vom

Kindsvater erwähnten Kritikpunkte durchaus berechtigt, nachprüfbar und

relevant» erscheinen. Dass der Beschwerdeführer eine Psychotherapie im Sinne

der Empfehlung des Gutachtens begonnen hätte, geht daraus bei weitem nicht

hervor. Dies wird auch gar nicht behauptet.

3.3.5

Bei dieser Sachlage waren dann die

Vorfälle bei der Übergabe der Kinder im November 2016, bei denen es dem

Beschwerdeführer nicht mehr gelang, der Beiständin eine übliche Höflichkeit

entgegen zu bringen, so dass der Loyalitätskonflikt auf die Begleitperson übertragen

wurde und die anschliessende Revokation dieses Mandatsteils (AS 961) bloss die

Tropfen, die das Fass zum Überlaufen brachten.

3.3.6

Insgesamt musste die KESB ohne

Zweifel von einer negativen Entwicklung, die das Wohl beider Kinder,

insbesondere aber dasjenige von D.___, gefährdet, ausgehen und sie hat das

Besuchsrecht zu Recht sistiert und dann für eine beschränkte Dauer von sechs

Monaten als begleitetes Besuchsrecht für drei Stunden pro Monat angeordnet.

Dass die vom Gutachter ursprünglich vorgeschlagene Reduktion auf ein

Besuchswochenende pro Monat nichts gebracht hätte, ist offensichtlich. Die

Massnahmen sind in diesem Sinne auch verhältnismässig, zumal sie ja auf sechs Monate

befristet sind und der Beschwerdeführer es selbst in der Hand hat, für eine

positive Entwicklung besorgt zu sein. Dabei wäre ihm (erneut) zu empfehlen, seinen

Fokus, statt auf die Kindsmutter und gerichtliche Auseinandersetzungen, auf

sich selbst und das Wohl seiner Kinder zu richten.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen

und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Zudem hat er gemäss

§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) in Verbindung mit Art. 106

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin hat

eine Kostennote eingereicht und macht einen Aufwand von 18.57 Stunden à CHF

250.

, sowie Auslagen von CHF 162.75 plus Mehrwertsteuer, total CHF 5‘189.65,

geltend. Dies ist angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 5‘189.65 (inkl. Auslagen und MwST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017 bestätigt.