VWBES.2017.16
Besuchsrecht
15. Mai 2017Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Stefan Suter,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___ (geb. 7. August 2012) und D.___ (geb. 21. März
2008). Seit Mitte 2013 leben sie getrennt. Die Mutter ist, kraft Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015 (bestätigt durch das Bundesgericht
mit Entscheid 5A_89/2016), auch für den Sohn alleinige Inhaberin der
elterlichen Sorge. Für die beiden Kinder besteht im Zusammenhang mit dem
Kontaktrecht des Vaters seit der Trennung eine Beistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 2 ZGB. Das Verwaltungsgericht hat sich schon mehrfach mit der Situation
befasst (VWBES.2015.317 / Regelung des persönlichen Verkehrs; VWBES.2015.380 / Gemeinsame
elterliche Sorge (siehe oben); VWBES.2016. 329 / Genehmigung Bericht, (letztes)
Urteil vom 10. Oktober 2016).
2. Nachdem der Kindsvater im Frühjahr
2016 die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots, die Erweiterung des Besuchs-
und Ferienrechts, direkte Telefonkontakte und weiteres verlangt hatte, verfügte
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein
am 20. Dezember 2016 Folgendes:
3.1 Der Antrag des Kindsvaters, das
Gutachten vom 7. Mai 2015 aus den Akten zu nehmen, wird abgewiesen.
3.2 Die Beweisanträge des Kindsvaters werden
abgewiesen.
3.3 Auf den Antrag des Kindsvaters zur Aufhebung
des Rayons- und Kontaktverbots wird nicht eingetreten.
3.4 Auf den Antrag des Kindsvaters über ein
Ausstandsbegehren betreffend die Rechtsvertreterin der Kindsmutter wird nicht
eingetreten.
3.5 Der Antrag des Kindsvaters zur Aufhebung
der Beistandschaft wird abgewiesen.
3.6 Die Anträge der Rechtsvertreterin der
Kindsmutter, wonach sämtliche Anträge des Kindsvaters abzuweisen seien und
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, werden
gutgeheissen. Die restlichen Anträge der Kindsmutter werden abgewiesen.
3.7 Das Besuchsrecht des Kindsvaters bleibt
bis zum 31. Dezember 2016 sistiert.
3.8 Für den persönlichen Verkehr zwischen
dem Kindsvater und D.___ sowie C.___ wird ab dem 1. Januar 2017 für die Dauer
von sechs Monaten ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden bei [...]
angeordnet.
3.9 Der Mandatsperson wird gestützt auf Art.
308 Abs. 2 ZGB zusätzlich die Aufgabe übertragen, die begleiteten Besuche zu organisieren
und die Eckdaten festzulegen (Tag, Zeit, etc.).
3.10 Die Mandatsperson wird ersucht, bis zum
31. Mai 2017 einen Bericht über den Verlauf der begleiteten Besuche, die
aktuelle Situation der Kindseltern sowie Empfehlungen für den weiteren Verlauf
bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen, damit überprüft werden
kann, ob die Kriterien aus dem Gutachten für eine allfällige Ausdehnung der
Besuche erfüllt werden. Des Weiteren wird die Mandatsperson aufgefordert, bei
der Besuchsbegleitung per 31. Mai 2017 einen Bericht über den Verlauf der
Besuche einzuholen.
3.11 Über den weiteren Verlauf wird nach
Eingang des Berichts und der Empfehlungen der Mandatsperson entschieden.
3.12 Die Sozialregion Dorneck wird ersucht,
Kostengutsprache für das von der Behörde angeordnete begleitete Besuchsrecht zu
leisten und die Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären.
3.13 Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.14 Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3.15 Die Verfahrenskosten werden auf CHF
1‘200.00 festgesetzt und werden zu 2/3 dem Kindsvater und zu 1/3 der
Kindsmutter auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid erhob A.___
(in der Folge Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. S. Suter, mit
Eingabe vom 9. Januar 2017 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid der KESB vom
20.12.2016 sei aufzuheben und es sei ein 14-tägiges unbegleitetes Besuchsrecht
des Beschwerdeführers/Kindsvaters mit seinen Kindern von Freitag, 18.00 Uhr bis
Sonntag, 18.00 Uhr festzulegen.
2. Überdies sei ein Ferienrecht von 4
Wochen pro Jahr anzuordnen. Im Weiteren sei für die Feiertage Weihnachten,
Ostern, Pfingsten, eine alternierende Lösung festzulegen.
3.
Vorsorgliche
Massnahme
Es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass A.___ seine
Kinder in 14-täglichem Abstand unbegleitet sehen kann.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Vorinstanz bzw. der Kindsmutter.
Zur Begründung führte der
Beschwerdeführer aus, die Anordnung eines sechsmonatigen begleiteten
Besuchsrechts von drei Stunden pro Monat und die Sistierung des Besuchsrechts
bis 31. Dezember 2016 sei rechtswidrig ergangen. Ein begleitetes Besuchsrecht
komme nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, etwa bei einem Straftäter oder bei
Übergriffen. Davon könne hier keine Rede sein. Er sei ein fürsorgender Vater
und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Der Entscheid werde nicht
substantiiert begründet. Es gehe daraus nicht hervor, warum das Besuchsrecht
einerseits dermassen eingeschränkt werde und andererseits demütigend nur mit
Überwachung möglich sein solle. Da davon auszugehen sei, dass das Urteil des
Verwaltungsgerichts erst nach Ablauf der gesetzten Frist ergehe, sei das
unbegleitete Besuchsrecht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu
bewilligen.
4. Nach Bezahlung des verlangten
Kostenvorschusses und Eingang der Akten wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch
des Beschwerdeführers um Erlass von vorsorglichen Massnahmen mit Verfügung vom
3. Februar 2017 abgewiesen.
5. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017
stellte B.___ (in der Folge Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. M. Lupi Thomann, die Anträge, die Beschwerde des Kindsvaters sei
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers,
wobei die Festsetzung der vom Beschwerdeführer zu zahlenden Parteientschädigung
in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.
Zur Begründung führte sie aus, die
Regelung des Kontaktrechts des Vaters zu den Kindern sei hochstrittig gewesen,
weshalb die KESB mit Entscheid vom 28. Januar 2015 ein Gutachten in Auftrag
gegeben habe. Der Gutachter habe sich eingehend mit dem Fall befasst und am 7.
Mai 2015 detaillierte Empfehlungen diesbezüglich abgegeben. Das Gutachten zeige
insbesondere auch auf, welche weiteren Massnahmen bei einem negativen bzw.
positiven Verlauf des Kontaktrechts zu ergreifen seien. Es enthalte klare
Kriterien, unter welchen Voraussetzungen ein negativer Verlauf angenommen
werden müsse. Anhand der immer noch konfliktreichen Ausübung des Besuchsrechts,
insbesondere den Problemen bei der begleiteten Übergabe und dem weiteren
Verhalten des Kindsvaters, habe die KESB davon ausgehen dürfen, dass die für
die Annahme eines negativen Verlaufs im Gutachten erwähnten Kriterien erfüllt
seien. Die Verwertbarkeit des Gutachtens sei sowohl vom Verwaltungsgericht als
auch vom Bundesgericht bestätigt worden. Dass der Entscheid der KESB zur
Verwirklichung des Kindswohls notwendig war, zeige sich auch in der Entwicklung
der Kinder seit Änderung der Kontaktregelung. Sie wirkten deutlich weniger
spannungsgeladen, ausgeglichener und harmonischer.
6. Mit Eingabe vom 21. März 2017 nahm
der Beschwerdeführer nochmals Stellung, reichte einen Bericht von Dr. med. [...]
vom 10. März 2017 ein und stellte verschiedene Beweisanträge. Er sei ein
liebender, sorgender und empathischer Kindsvater, von dem keinerlei Gefährdung
ausgehe. Der Wille der Kinder sei nicht berücksichtigt und diese bis heute von
der KESB nicht einbezogen worden. Über mehr als 2 Jahre seien die
Besuchswochenenden beim Kindsvater sehr gut abgelaufen. All dies widerspreche
dem Kindeswohl.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1
Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer verlangt als
Beweismittel die Befragung von Dr. med. [...] anlässlich einer
Gerichtsverhandlung, die Parteibefragung und die Befragung der Kinder. Die
Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der
Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,
wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (BGE 130
II 425 E. 2.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht auf
Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen
Beweismittel, gibt aber keinen Anspruch auf mündliche Anhörung
und steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen: Das Gericht
kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_15/2013 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.2
Vorliegend ist der Sachverhalt dem
Gericht aufgrund der vorgängigen Verfahren bestens bekannt und der
Beschwerdeführer hatte bei der Vorinstanz und in diesem Verfahren hinlänglich
Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen. Die Durchführung einer Verhandlung
mit diversen Befragungen würde keine neuen Erkenntnisse bringen und das
Verfahren unnötig verzögern. Auch die Kinder wurden bereits befragt, ja es
wurde sogar ein Gutachten erstellt. Eine Befragung durch das Gericht würde sie
nur noch mehr belasten und den Loyalitätskonflikt verstärken. Sämtliche
Beweisanträge sind deshalb abzuweisen und es ist aufgrund der vorliegenden,
umfangreichen Akten zu entscheiden. Grundsätzlich kann darauf verwiesen werden,
falls notwendig ist nachfolgend im Einzelnen darauf einzugehen.
3.
Es geht um das Kontakt- und Besuchsrecht
des Beschwerdeführers gegenüber seinen zwei Kindern. Anlässlich der
Gutachtenseröffnung vom 18. Mai 2015 vereinbarten die Eltern ein 14-tägiges
Besuchsrecht von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr. Die Kinderübergaben
wurden dabei jeweils durch die Beiständin oder durch eine durch sie
organisierte Ersatzperson begleitet (Abholen und Bringen). Zudem wurde
vereinbart, dass der Kindsvater sich dem Grundstück der Kindsmutter nicht mehr
als 100 Meter nähert und mit den Kindern proaktiv keinen Kontakt aufnimmt. Mit
superprovisorischem Entscheid vom 23. November 2016 sistierte die KESB das
Besuchsrecht und ordnete mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid ab
1.
Januar 2017 für die Dauer von sechs Monaten ein begleitetes
Besuchsrecht von monatlich drei Stunden an. Der Beschwerdeführer beantragt nun
die Aufhebung dieses Entscheids und die Anordnung eines 14-täglichen
unbegleiteten Besuchsrechts von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie
vier Wochen Ferien pro Jahr und eine Feiertagsregelung. Dies gilt es zu prüfen.
3.1
Am 7. Mai 2015 erstellte der
leitende Arzt des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes der Solothurner
Spitäler AG (soH), Dr. med. […], ein 65-seitiges Gutachten hinsichtlich des
Besuchs- und Sorgerechts der beiden Kinder C.___ und D.___. Das Gutachten
empfahl - nebst anderem - die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an die
Mutter und eine 14-tägliche Besuchsregelung mit einer Übernachtung von Samstag
auf Sonntag. Zur weiteren Entwicklung hielt der Gutachter auf Seite 61 f. fest:
«Unter der Annahme, dass
auch mit dieser Empfehlung der Elternkonflikt vermutlich nicht beendet werden
kann, wird ein Stufenschema empfohlen, welches je nach Verlauf eine Ausweitung
oder eine Einschränkung des Besuchsrechts vorsieht:
• Einen nachhaltig
positiven Verlauf vorausgesetzt (siehe Kapitel 10.), kann und sollte als
zukünftiges Ziel angestrebt werden, das Besuchsrecht auf ein praxisübliches,
14-tägliches Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag auszuweiten. Zudem sollten
Vater-Kind-Ferien von mindestens 2 Wochen pro Jahr angestrebt werden. Die
Telefonate könnten im Falle eines positiven Verlaufs unbegleitet stattfinden
und auf einmal pro Woche gesteigert werden.
• Im Falle eines
ungünstigen Verlaufs (siehe Kapitel 10.) sollte die Frequenz der Besuche
auf einmal pro Monat gesenkt werden, dies unter Beibehaltung aller weiteren
flankierenden Massnahmen (siehe Frage 3.). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf
sollten die Besuche einmal pro Monat in einer fachlich begleiteten Situation
mit anderen Vätern und Kindern stattfinden (wie zum Beispiel der monatliche
Besuchssonntag im Kinderheim Lorenzen). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf wäre
dann eine Sistierung der Besuche für vorläufig mindestens ein Jahr vonnöten, um
die Kinder zu schützen. Quartalsweise Erinnerungskontakte in den Räumlichkeiten
der Beiständin wären begrüssenswert.
Sofern A.___ in der
Zwischenzeit eine Therapie besucht und sein Verhalten anpassen kann, wäre nach
einem Jahr ein anschliessender sukzessiver Wiederaufbau der Kontakte sinnvoll.
Damit sich der Verlauf
nicht ungünstig, sondern positiv entwickelt, ist es dem Kindsvater dringend zu
empfehlen, seine Machtkämpfe zu unterlassen und den Versuch zu wagen, die
kindlichen Rechte und Bedürfnisse über die eigenen zu stellen. In diesem Fall
wird es B.___ auch leichter fallen, die Kommunikation mit A.___ wieder
aufzunehmen. (Detaillierte Ausführungen finden sich in den Kapiteln 9. und
10.
)»
3.2
Im Verfahren VWBES.2015.317
beantragte der Beschwerdeführer das Gutachten sei ungültig zu erklären, die
Besuchsrechtsregelung sei zu revidieren, der Kostenentscheid betreffend
Gutachtenskosten zulasten der Eltern sei aufzuheben (die KESB hatte die Kosten
des Gutachtens und die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt)
und die Kosten seien vom Gutachter zu tragen. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und hielt bezüglich Gutachten und
dessen Kosten fest:
«2.2 Die Auferlegung der
hälftigen Verfahrenskosten wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Er
wendet sich einzig gegen die hälftige Auferlegung der Gutachterkosten und
begründet dies mit der Ungültigkeit des Gutachtens. Die vom Beschwerdeführer
zahlreich aufgelisteten, aber sehr allgemein gehaltenen Gründe vermögen jedoch
keine Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens vom 7. Mai 2015 zu
erwecken. Der Beschwerdeführer übt rein appellatorische Kritik am Gutachten,
bringt jedoch keine Gründe vor – wie zum Beispiel Befangenheit oder ungenügende
Ausbildung des Gutachters – welche Zweifel an der Verwertbarkeit erwecken
würden und eingehender zu prüfen wären bzw. in der Folge die Auferlegung der
Kosten für das Gutachten als stossend erscheinen liessen. Eine abweichende
Einschätzung der Situation durch den Beschwerdeführer hat keinen Einfluss auf
die Verwertbarkeit des Gutachtens. Beim eingeholten Gutachten handelt es sich
um ein Beweismittel und es obliegt der Behörde, dieses zu beurteilen und unter
Einbezug der weiteren Akten und Beweismittel die richtigen Schlüsse daraus zu
ziehen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Kosten für die Erstellung
des Gutachtens nicht den beiden Elternteilen, welche beide ein Gesuch zur
Regelung des persönlichen Verkehrs gestellt haben, je hälftig aufzuerlegen
wären.»
Dem ist nicht viel beizufügen. Das
Gutachten erfüllt auch heute noch und speziell für die Frage der Entwicklung,
resp. Regelung des Kontakt- und Besuchsrecht des Beschwerdeführers die
Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und der Schlüssigkeit
(Alfred Bühler, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess,
Jusletter 14. Mai 2007, Rz 4), und beim Gutachter handelt es sich um einen
unabhängigen, erfahrenen, fachlich bestens ausgebildeten und anerkannten
Gutachter, der auch häufig kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten erstellt.
Der Beschwerdeführer bringt denn auch in seiner Beschwerde – im Gegensatz zum
Verfahren bei der Vorinstanz - nichts Gegenteiliges mehr vor. Auf das Gutachten
ist somit abzustellen.
3.3
Somit bleibt nur noch die Frage, ob
die Vorinstanz von einer negativen Entwicklung im Sinne der Ausführungen des
Gutachtens ausgehen durfte und ob die verfügte Einschränkung des Besuchsrechts
verhältnismässig war. Dies ist zu bejahen.
3.3.1
Der Gutachter umschreibt die
negative Entwicklung wie folgt (Gutachten, S. 57/58):
«Ein negativer Verlauf
würde bedeuten, dass die oben genannten Punkte nicht erfüllt sind, dass also
-
das elterliche
Konfliktniveau unverändert hoch ist;
-
A.___ weiterhin seine Not
und Bedürftigkeit D.___ überstülpt und ihn dadurch überfordert;
-
er die Mutter weiterhin vor
den Kindern abwertet;
-
die Kindsmutter ihrerseits
mit Kommunikationsverweigerung reagiert;
-
der Kindsvater nicht bereit
ist, sein Verhalten mittels therapeutischer Unterstützung zu reflektieren;
-
D.___ psychisches
Zustandsbild unverändert bleibt oder sich gar verschlechtert;
-
auch C.___ beginnt,
Störungssymptome zu zeigen.
Bei solch einem
ungünstigen Verlauf sollte die Frequenz der Besuche auf einmal pro Monat
gesenkt werden, dies unter Beibehaltung aller weiteren flankierenden
Massnahmen.
Bei weiterhin ungünstigem
Verlauf sollten die Besuche einmal pro Monat in einer fachlich begleiteten
Situation mit anderen Vätern und Kindern stattfinden (wie zum Beispiel der
monatliche Besuchssonntag im Kinderheim Lorenzen).
Bei weiterhin ungünstigem
Verlauf wäre dann eine Sistierung der Besuche für vorläufig mindestens ein Jahr
vonnöten, um die Kinder zu schützen. Quartalsweise Erinnerungskontakte in den
Räumlichkeiten der Beiständin wären begrüssenswert. Sofern A.___ in der
Zwischenzeit eine Therapie besucht und sein Verhalten anpassen kann, wäre nach
einem Jahr ein anschliessender sukzessiver Wiederaufbau der Kontakte sinnvoll.
Damit sich der Verlauf
nicht ungünstig, sondern positiv entwickelt, ist es dem Kindsvater dringend zu
empfehlen, seine Machtkämpfe zu unterlassen und den Versuch zu wagen, die
kindlichen Rechte und Bedürfnisse über die eigenen zu stellen. In diesem Fall
wird es B.___ auch leichter fallen, die Kommunikation mit A.___ wieder
aufzunehmen.»
3.3.2
Wie schon erwähnt, hat der
Beschwerdeführer mehrfach die Entfernung des Gutachtens aus den Akten verlangt
und damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, die Ergebnisse
desselben zu akzeptieren. Dies, obwohl er sich im Mai 2015 – scheinbar
vordergründig – den Empfehlungen des Gutachtens unterzogen und unter Billigung
der KESB mit der Kindsmutter ein Besuchsrecht mit begleiteten Übergaben im
Sinne der Empfehlungen des Gutachtens vereinbart hat. Dasselbe gilt für das
vereinbarte Annäherungs- und Kontaktverbot. Bereits zwei Tage nach Abschluss
der Vereinbarung kam es zu einem Vorfall, in dessen Nachgang – gelinde gesagt –
die unterschiedliche Auffassung der Kindseltern über das «verbotene
Kontaktaufnehmen mit den Kindern» eindrücklich aus den Akten hervor geht
(Aktenseite [AS] 288 ff). Und schon am 2. Juni 2015 wandte sich die Beiständin
an die KESB und teilte mit, sie befürchte ernsthaft eine Eskalation, und das
Kindswohl, insbesondere das von D.___, sei stark gefährdet. Sie frage sich, ob
nicht eine Reduktion der Besuche auf einmal pro Monat angebracht wäre (AS 303).
Am 16. Juni 2015 wandte sich die Beiständin an beide Eltern, nahm Bezug auf
diverse Punkte, unter anderem das Kontakt- und Rayonverbot und gab detaillierte
Empfehlungen (AS 310). Offenbar hat sich die Situation im Anschluss und später
mit dem Umzug des Beschwerdeführers nach [...] etwas beruhigt (vgl.
Rechenschaftsbericht über die Beistandschaft vom 26. Juli 2016, AS 852 f),
insgesamt kann aber von einer nachhaltig positiven Entwicklung im Sinne des
Gutachtens keine Rede sein. Diese Meinung vertrat einzig und allein der
Beschwerdeführer, als er am 4. März 2016 die Aufhebung des Kontakt- und
Rayonverbots, die Erweiterung des Besuchsrechts, vier Wochen Ferien sowie
direkte wöchentliche Telefongespräche verlangte. Die zahlreichen Vorfälle und
Mails in den Akten zeichnen ein ganz anderes Bild. In unzähligen Mails und
Eingaben wandte sich der Beschwerdeführer gegen alles und jedes, um seinen
«heiligen Krieg» weiter zu führen. Zudem hatte der Gutachter bei nachhaltigem
positivem Verlauf eine weniger weit gehende Ausdehnung des Besuchsrechts und
lediglich zwei Wochen Ferien pro Jahr empfohlen. Der Beschwerdeführer hat die
tatsächliche Situation verkannt und weit übers Ziel hinaus geschossen. Damit
hat er wohl auch gezeigt, dass das Kindswohl nicht über seinen persönlichen
Zielen steht, denn das Anheizen des Elternkonflikts – etwas anderes kann nicht
die wirkliche Absicht sein - kann keinesfalls dem Kindswohl dienen, verstärkt
es doch den Loyalitätskonflikt, insbesondere des älteren Kindes, und stellt für
dieses eine enorme Belastung dar.
3.3.3
Dasselbe gilt für den bei der KESB
gestellten Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft. Der Gutachter ist davon
ausgegangen, dass «die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 selbstverständlich
fortgeführt» wird (S. 56, AS 265), konnte sich also (vorerst) gar keine derart
positive Entwicklung vorstellen, dass die bereits seit der Trennung der Eltern
installierte Besuchsbeistandschaft aufgehoben wird. Das Gutachten zeigt die
einzelnen Schritte sowohl einer positiven als auch negativen Entwicklung und
deren Folgen klar auf. Dies musste auch dem Beschwerdeführer klar sein. Auch
die KESB und die Beschwerdegegnerin gingen selbstredend davon aus, dass die
Notwendigkeit einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB weiterhin gegeben ist.
3.3.4
Vor allem aber hat der
Beschwerdeführer die wichtigste Empfehlung des Gutachters für eine positive
Entwicklung in den Wind geschlagen. Dieser hatte nämlich empfohlen, eine
psychotherapeutische Behandlung zu beginnen, die dem Beschwerdeführer helfe,
die Trennung und das Auseinanderbrechen der Familie zu verarbeiten und zu
lernen, die eigenen Persönlichkeits- und Verhaltensanteile am Elternkonflikt zu
hinterfragen und zu reflektieren. Insbesondere müsse ihm bewusst werden, mit
welchen Verhaltensweisen er die Kinder schützen könne und welche seiner
Verhaltensweisen schädlich für das Kindswohl seien. Die Therapieperson sollte
in der Bearbeitung entsprechender Themen geschult sein (z.B. Fachstelle für
Familienrecht der UPK Basel) (S. 56/57 Gutachten). Anlässlich der Anhörung bei
der KESB vom 20. Oktober 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht
gewillt sei, eine Psychotherapie zu besuchen. Er sehe dies als
Erpressungsversuch. Er habe keinen Therapiebedarf und sei durchaus in der Lage,
Hilfe anzunehmen und sich mit sich selber auseinander zu setzen (AS 955). Auch
in diesem Punkt erliegt der Beschwerdeführer einer komplett falschen
(Selbst-)Einschätzung. Daran ändert der Bericht des Kinder- und
Jugendpsychiaters Dr. med. [...] vom 10. März 2017 zuhanden des Vertreters des
Beschwerdeführers nichts. Der Beschwerdeführer hat Dr. [...] in fünf sehr
ausführlichen Sitzungen seine Sicht der Dinge dargelegt und dieser hat dessen
Schilderungen zu Papier gebracht. Der Bericht ist deshalb nicht mehr als
Parteibehauptung, auch wenn er von einem Kinder- und Jugendpsychiater stammt. Dies
gilt insbesondere auch für die handschriftlich beantworteten (Suggestiv-)Fragen
des Beschwerdeführers. Bezeichnend ist etwa, dass dem Berichterstatter das
Gutachten «aus zeitlichen Gründen» nicht vorlag, ihm dann aber «die vom
Kindsvater erwähnten Kritikpunkte durchaus berechtigt, nachprüfbar und
relevant» erscheinen. Dass der Beschwerdeführer eine Psychotherapie im Sinne
der Empfehlung des Gutachtens begonnen hätte, geht daraus bei weitem nicht
hervor. Dies wird auch gar nicht behauptet.
3.3.5
Bei dieser Sachlage waren dann die
Vorfälle bei der Übergabe der Kinder im November 2016, bei denen es dem
Beschwerdeführer nicht mehr gelang, der Beiständin eine übliche Höflichkeit
entgegen zu bringen, so dass der Loyalitätskonflikt auf die Begleitperson übertragen
wurde und die anschliessende Revokation dieses Mandatsteils (AS 961) bloss die
Tropfen, die das Fass zum Überlaufen brachten.
3.3.6
Insgesamt musste die KESB ohne
Zweifel von einer negativen Entwicklung, die das Wohl beider Kinder,
insbesondere aber dasjenige von D.___, gefährdet, ausgehen und sie hat das
Besuchsrecht zu Recht sistiert und dann für eine beschränkte Dauer von sechs
Monaten als begleitetes Besuchsrecht für drei Stunden pro Monat angeordnet.
Dass die vom Gutachter ursprünglich vorgeschlagene Reduktion auf ein
Besuchswochenende pro Monat nichts gebracht hätte, ist offensichtlich. Die
Massnahmen sind in diesem Sinne auch verhältnismässig, zumal sie ja auf sechs Monate
befristet sind und der Beschwerdeführer es selbst in der Hand hat, für eine
positive Entwicklung besorgt zu sein. Dabei wäre ihm (erneut) zu empfehlen, seinen
Fokus, statt auf die Kindsmutter und gerichtliche Auseinandersetzungen, auf
sich selbst und das Wohl seiner Kinder zu richten.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Zudem hat er gemäss
§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) in Verbindung mit Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin hat
eine Kostennote eingereicht und macht einen Aufwand von 18.57 Stunden à CHF
250.
, sowie Auslagen von CHF 162.75 plus Mehrwertsteuer, total CHF 5‘189.65,
geltend. Dies ist angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 5‘189.65 (inkl. Auslagen und MwST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017 bestätigt.