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Entscheid

VWBES.2017.162

Opferhilfe

6. Juni 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ erstattete am 4. September

2007 Strafanzeige gegen Verantwortliche der Kantonspolizei Solothurn und

weitere Personen unter anderem wegen schwerer Körperverletzung durch Mobbing,

Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs und Nötigung. A.___ warf den Beschuldigten

vor, sie hätten ihn während seiner Tätigkeit für die Solothurner Polizei in den

Jahren 1986 bis 2007 wiederholt gemobbt, was bei ihm zu einer psychischen

Erkrankung und schliesslich zur Invalidität geführt habe.

2. Die Staatsanwaltschaft stellte das

Verfahren am 3. September 2012 ein, da sämtliche Handlungen der Beschuldigten

vor dem 14. November 1997 infolge Verjährung unbeachtlich und nach diesem

Zeitpunkt weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der geltend

gemachten Straftatbestände erfüllt seien. Eine dagegen gerichtete Beschwerde

wies die Beschwerdekammer des Obergerichts am 22. März 2013 ab, soweit darauf

einzutreten war. Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer gegen das

Urteil der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde am 21. Mai 2013 nicht ein.

3. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016

gelangte A.___ an die Fachstelle Opferhilfe Kanton Solothurn, welche das

Schreiben zuständigkeitshalber an das Amt für soziale Sicherheit weiterleitete.

A.___ machte sinngemäss geltend, er sei Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz

geworden, weshalb bei ihm momentan ein akut gesundheitlicher und finanzieller

Härtefall vorliege, und er eine adäquate Genugtuung beantrage. Zudem sei ihm

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

4. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016

sistierte das Amt für soziale Sicherheit das Verfahren bis zum Entscheid des

Verwaltungsgerichts über die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2016

betreffend Ablehnung des Gesuchs um Soforthilfe bzw. längerfristige Hilfe für

die Übernahme der Kosten einer anwaltlichen Vertretung durch die Opferhilfe.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Urteil vom

15. Dezember 2016 ab. A.___ gelangte daraufhin an das Bundesgericht, welches die

Beschwerde am 4. April 2017 ebenfalls abwies und den Entscheid des

Verwaltungsgerichts bestätigte.

5. Mit Verfügung vom 27. April 2017 trat

das Amt für soziale Sicherheit auf das Gesuch von A.___ vom 15. Dezember 2016 wegen

verspäteter Einreichung desselben nicht ein.

6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) am 3. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und begehrte sinngemäss und im Wesentlichen, die Verfügung vom 27. April 2017

sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Alles unter Kostenfolge. Zur Begründung kann grundsätzlich auf das Gesuch vom

15. Dezember 2016 verwiesen werden.

7. Für die weiteren Parteistandpunkte

wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] sowie

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Per 1. Januar 2009 ist das

revidierte Opferhilfegesetz (nOHG, SR 312.5) in Kraft getreten. Nach den

Übergangsbestimmungen gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung

oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verübt

worden sind (Art. 48 lit. a nOHG). Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte

ereigneten sich in den Jahren 1986‑2007, weshalb grundsätzlich das alte

Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (aOHG) und die Opferhilfeverordnung

vom 18. November 1992 (aOHV, SR 312.51) anwendbar sind. Gemäss Art. 48

lit. a nOHG gelten aber für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei

Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, die Fristen

nach Art. 25 nOHG. Dies ist vorliegend der Fall. Nach Art. 25 Abs. 1 nOHG müssen

das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung

innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat

einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Die fünfjährige

Verwirkungsfrist wurde vorliegend mit der Einreichung des Gesuchs am

15.

Dezember 2016, betreffend allfälligen Straftaten von 1986-2007,

offensichtlich nicht eingehalten. Eine Prüfung von Art. 25 Abs. 3 nOHG,

nach dem das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf

der Fristen nach Absatz 1 oder 2 Zivilansprüche geltend gemacht haben müssen,

damit sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche

oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und

Genugtuung stellen können, erübrigt sich insofern, als dass die Fristen, wie

bereits erwähnt, nach Absatz 1 nicht eingehalten wurden. Die Ansprüche des

Beschwerdeführers auf Genugtuung nach dem OHG sind demnach verwirkt. Die

Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers

eingetreten.

3.

Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass das Gesuch auch bei Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen

aussichtlos gewesen wäre. Der Verfügung vom 26. Juli 2016 des Amts für

soziale Sicherheit, dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember

2016.

und dem Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2017 ist zu entnehmen,

dass es sich beim Beschwerdeführer mangels Straftat nicht um ein Opfer im Sinne

des OHG handelt. Ihm stehen somit ohnehin keine Leistungen nach dem OHG zu.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Nach Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren

kostenlos, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird, zumal der Beschwerdeführer keinen

Vertreter beigezogen hat und ihm dadurch keine externen Kosten entstanden sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Grosjean