VWBES.2017.162
Opferhilfe
6. Juni 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Grosjean
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit, Soziale Förderung und Generationen,
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erstattete am 4. September
2007 Strafanzeige gegen Verantwortliche der Kantonspolizei Solothurn und
weitere Personen unter anderem wegen schwerer Körperverletzung durch Mobbing,
Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs und Nötigung. A.___ warf den Beschuldigten
vor, sie hätten ihn während seiner Tätigkeit für die Solothurner Polizei in den
Jahren 1986 bis 2007 wiederholt gemobbt, was bei ihm zu einer psychischen
Erkrankung und schliesslich zur Invalidität geführt habe.
2. Die Staatsanwaltschaft stellte das
Verfahren am 3. September 2012 ein, da sämtliche Handlungen der Beschuldigten
vor dem 14. November 1997 infolge Verjährung unbeachtlich und nach diesem
Zeitpunkt weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der geltend
gemachten Straftatbestände erfüllt seien. Eine dagegen gerichtete Beschwerde
wies die Beschwerdekammer des Obergerichts am 22. März 2013 ab, soweit darauf
einzutreten war. Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer gegen das
Urteil der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde am 21. Mai 2013 nicht ein.
3. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016
gelangte A.___ an die Fachstelle Opferhilfe Kanton Solothurn, welche das
Schreiben zuständigkeitshalber an das Amt für soziale Sicherheit weiterleitete.
A.___ machte sinngemäss geltend, er sei Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz
geworden, weshalb bei ihm momentan ein akut gesundheitlicher und finanzieller
Härtefall vorliege, und er eine adäquate Genugtuung beantrage. Zudem sei ihm
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
4. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016
sistierte das Amt für soziale Sicherheit das Verfahren bis zum Entscheid des
Verwaltungsgerichts über die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2016
betreffend Ablehnung des Gesuchs um Soforthilfe bzw. längerfristige Hilfe für
die Übernahme der Kosten einer anwaltlichen Vertretung durch die Opferhilfe.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Urteil vom
15. Dezember 2016 ab. A.___ gelangte daraufhin an das Bundesgericht, welches die
Beschwerde am 4. April 2017 ebenfalls abwies und den Entscheid des
Verwaltungsgerichts bestätigte.
5. Mit Verfügung vom 27. April 2017 trat
das Amt für soziale Sicherheit auf das Gesuch von A.___ vom 15. Dezember 2016 wegen
verspäteter Einreichung desselben nicht ein.
6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) am 3. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und begehrte sinngemäss und im Wesentlichen, die Verfügung vom 27. April 2017
sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Alles unter Kostenfolge. Zur Begründung kann grundsätzlich auf das Gesuch vom
15. Dezember 2016 verwiesen werden.
7. Für die weiteren Parteistandpunkte
wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] sowie
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Per 1. Januar 2009 ist das
revidierte Opferhilfegesetz (nOHG, SR 312.5) in Kraft getreten. Nach den
Übergangsbestimmungen gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung
oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verübt
worden sind (Art. 48 lit. a nOHG). Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte
ereigneten sich in den Jahren 1986‑2007, weshalb grundsätzlich das alte
Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (aOHG) und die Opferhilfeverordnung
vom 18. November 1992 (aOHV, SR 312.51) anwendbar sind. Gemäss Art. 48
lit. a nOHG gelten aber für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei
Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, die Fristen
nach Art. 25 nOHG. Dies ist vorliegend der Fall. Nach Art. 25 Abs. 1 nOHG müssen
das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung
innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat
einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Die fünfjährige
Verwirkungsfrist wurde vorliegend mit der Einreichung des Gesuchs am
15.
Dezember 2016, betreffend allfälligen Straftaten von 1986-2007,
offensichtlich nicht eingehalten. Eine Prüfung von Art. 25 Abs. 3 nOHG,
nach dem das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf
der Fristen nach Absatz 1 oder 2 Zivilansprüche geltend gemacht haben müssen,
damit sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche
oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und
Genugtuung stellen können, erübrigt sich insofern, als dass die Fristen, wie
bereits erwähnt, nach Absatz 1 nicht eingehalten wurden. Die Ansprüche des
Beschwerdeführers auf Genugtuung nach dem OHG sind demnach verwirkt. Die
Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers
eingetreten.
3.
Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass das Gesuch auch bei Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen
aussichtlos gewesen wäre. Der Verfügung vom 26. Juli 2016 des Amts für
soziale Sicherheit, dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember
2016.
und dem Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2017 ist zu entnehmen,
dass es sich beim Beschwerdeführer mangels Straftat nicht um ein Opfer im Sinne
des OHG handelt. Ihm stehen somit ohnehin keine Leistungen nach dem OHG zu.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Nach Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren
kostenlos, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird, zumal der Beschwerdeführer keinen
Vertreter beigezogen hat und ihm dadurch keine externen Kosten entstanden sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Grosjean